VWBES.2015.333
Führerausweisentzug
9. November 2015Deutsch4 min
Source so.ch
Art. 16c Abs. 3 SVG. Entzugsdauer bei Fahren trotz
Ausweisentzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs sind beim Vollzug die Anzahl
Tage abzuziehen, die bei der Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme
verblieben waren.
Sachverhalt
Trotz Warnungsentzugs des
Führerausweises (Vollzug vom 20.
April 2015 bis am 19. Mai 2015) lenkte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. bis 30. April 2015 mehrmals ein
Motorfahrzeug, worauf ihm die zuständige Behörde mit Verfügung vom 21. August 2015 den Führerausweis für die
Mindestentzugsdauer von drei Monaten (wegen Fahrens trotz Ausweisentzuges)
entzog. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und
setzte die Dauer des
verbleibenden Führerausweisentzugs auf zwei Monate fest.
Erwägungen
3.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein vorliegend administrativmassnahmenrechtlich zu
beurteilendes Verhalten – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs –
eine schwere SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) beging, welche einen mindestens
dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG).
3.2
Der Beschwerdeführer möchte, dass beim Vollzug des
verfügten dreimonatigen Warnungsentzugs die Anzahl Tage, die bei der
Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben sind (20. April
2015.
bis 19. Mai 2015), abgezogen werden. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 16c
Abs. 3 SVG verletzt, indem sie ihm den
Führerausweis mit Verfügung vom 21. August 2015 für die Dauer von drei Monaten
entzogen habe, ohne die verbleibende Dauer des bisherigen Entzugs anzurechnen.
(…)
4.1
Gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG tritt
die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. f SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs) an die Stelle der
noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs (vgl. BBl 1999 S. 4491; Urteile
des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7;6A.113/2006
vom 30. April 2007 E. 3 und 1C_44/2007 vom 11. Juli 2007). Der neue
Ausweisentzug wird also nicht an den noch laufenden Entzug angehängt. Vielmehr
wird der bestehende Ausweisentzug durch den neuen Entzug ersetzt, sodass nur
noch der zweite verbüsst werden muss. Mit dieser seit dem 1. Januar 2005
in Kraft stehenden Regel hat der Gesetzgeber die entsprechende bundesgerichtliche
Praxis zum alten Recht kodifiziert, wonach die Dauer des neuen Warnungsentzuges
nicht einfach um die Restdauer des alten Warnungsentzuges im Sinne eines
«Nachvollzuges» verlängert werden darf. Das Bundesgericht begründet dies unter
sinngemässer Heranziehung der im Strafrecht geltenden Regeln. So könne der
Strafrichter eine Strafe nicht deshalb erhöhen, weil er der Auffassung sei, der
Beurteilte habe eine frühere Strafe nicht vollständig verbüsst (Bernhard
Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz,
Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c SVG N 62).
4.2
Auch wenn es nicht von der Hand zu
weisen ist, dass – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
festgestellt – derjenige Fahrzeuglenker, der unmittelbar nach Abgabe des
Führerausweises noch fährt gegenüber demjenigen bevorteilt ist, der kurz vor
Ablauf des Entzugs ein Motorfahrzeug lenkt, ist die Rechtsprechung und Lehre zu
Art. 16c Abs. 3 SVG klar. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass von der
Dauer des Führerausweisentzuges wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Ausweisentzugs beim Vollzug die Anzahl Tage abzuziehen sind, die bei der Tatbegehung
bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben waren. Die unbestrittene
Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend drei Monate. Sie beginnt (und ersetzt
damit den damals laufenden Warnungsentzug) an demjenigen Tag, an dem der
Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat, mithin am 20. April 2015 (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7;1C_29/2015 vom 24. April 2015 E.
2.3
und 1C_579/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.1). Die damals
verbleibende (und verbüsste) Entzugsdauer vom 20. April 2015 bis am 19.
Mai 2015 (ein Monat) ist an die neue, drei Monate dauernde Entzugsdauer
anzurechnen, womit der neue Entzug gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG noch zwei Monate
dauert (vgl. Urteil des BGer 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015
E. 3.7).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9.
November 2015 (VWBES.2015.333)