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Entscheid

VWBES.2015.333

Führerausweisentzug

9. November 2015Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Trotz Warnungsentzugs des

Führerausweises (Vollzug vom 20.

April 2015 bis am 19. Mai 2015) lenkte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. bis 30. April 2015 mehrmals ein

Motorfahrzeug, worauf ihm die zuständige Behörde mit Verfügung vom 21. August 2015 den Führerausweis für die

Mindestentzugsdauer von drei Monaten (wegen Fahrens trotz Ausweisentzuges)

entzog. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und

setzte die Dauer des

verbleibenden Führerausweisentzugs auf zwei Monate fest.

Erwägungen

3.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein vorliegend administrativmassnahmenrechtlich zu

beurteilendes Verhalten – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs –

eine schwere SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) beging, welche einen mindestens

dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG).

3.2

Der Beschwerdeführer möchte, dass beim Vollzug des

verfügten dreimonatigen Warnungsentzugs die Anzahl Tage, die bei der

Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben sind (20. April

2015.

bis 19. Mai 2015), abgezogen werden. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 16c

Abs. 3 SVG verletzt, indem sie ihm den

Führerausweis mit Verfügung vom 21. August 2015 für die Dauer von drei Monaten

entzogen habe, ohne die verbleibende Dauer des bisherigen Entzugs anzurechnen.

(…)

4.1

Gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG tritt

die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. f SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs) an die Stelle der

noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs (vgl. BBl 1999 S. 4491; Urteile

des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7;6A.113/2006

vom 30. April 2007 E. 3 und 1C_44/2007 vom 11. Juli 2007). Der neue

Ausweisentzug wird also nicht an den noch laufenden Entzug angehängt. Vielmehr

wird der bestehende Ausweisentzug durch den neuen Entzug ersetzt, sodass nur

noch der zweite verbüsst werden muss. Mit dieser seit dem 1. Januar 2005

in Kraft stehenden Regel hat der Gesetzgeber die entsprechende bundesgerichtliche

Praxis zum alten Recht kodifiziert, wonach die Dauer des neuen Warnungsentzuges

nicht einfach um die Restdauer des alten Warnungsentzuges im Sinne eines

«Nachvollzuges» verlängert werden darf. Das Bundesgericht begründet dies unter

sinngemässer Heranziehung der im Strafrecht geltenden Regeln. So könne der

Strafrichter eine Strafe nicht deshalb erhöhen, weil er der Auffassung sei, der

Beurteilte habe eine frühere Strafe nicht vollständig verbüsst (Bernhard

Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz,

Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c SVG N 62).

4.2

Auch wenn es nicht von der Hand zu

weisen ist, dass – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung

festgestellt – derjenige Fahrzeuglenker, der unmittelbar nach Abgabe des

Führerausweises noch fährt gegenüber demjenigen bevorteilt ist, der kurz vor

Ablauf des Entzugs ein Motorfahrzeug lenkt, ist die Rechtsprechung und Lehre zu

Art. 16c Abs. 3 SVG klar. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass von der

Dauer des Führerausweisentzuges wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Ausweisentzugs beim Vollzug die Anzahl Tage abzuziehen sind, die bei der Tatbegehung

bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben waren. Die unbestrittene

Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend drei Monate. Sie beginnt (und ersetzt

damit den damals laufenden Warnungsentzug) an demjenigen Tag, an dem der

Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat, mithin am 20. April 2015 (vgl. Urteile des Bundesgerichts

1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7;1C_29/2015 vom 24. April 2015 E.

2.3

und 1C_579/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.1). Die damals

verbleibende (und verbüsste) Entzugsdauer vom 20. April 2015 bis am 19.

Mai 2015 (ein Monat) ist an die neue, drei Monate dauernde Entzugsdauer

anzurechnen, womit der neue Entzug gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG noch zwei Monate

dauert (vgl. Urteil des BGer 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015

E. 3.7).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9.

November 2015 (VWBES.2015.333)