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Entscheid

VWBES.2015.354

Behandlung ohne Zustimmung

6. Oktober 2015Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. leidet seit Jahren an einer

Schizophrenie und war deswegen wiederholt mittels fürsorgerischer Unterbringung

(nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen Klinik B. Da A. die

vereinbarten Termine zur Depotmedikation nicht wahrnahm, verfügte die Kindes-

und Erwachsenschutzbehörde C. (nachfolgend KESB genannt) am 16. Juli 2015 die

FU von A. in der Psychiatrischen Klinik B. Am 31. Juli 2015 erliess der Chefarzt

der Klinik B. eine Verordnung über eine geplante Behandlung ohne Zustimmung im

Rahmen einer FU gemäss Art. 434 ZGB.

Mit Beschwerde vom 21. September 2015 beantragte

A. die Aufhebung der FU sowie die Einstellung der Depotmedikation gegen seinen

Willen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.1

Gegen den Entscheid der KESB

betreffend FU kann die am Verfahren beteiligte Person innert zehn Tagen seit

Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Art. 450

und 450b Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130

Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG

ZGB, BGS 211.1). A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung des

Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, er wende sich auch gegen die FU. Die

Beschwerde ging am 21. September 2015 bei der KESB C. ein. Das Rechtsmittel

wurde damit – soweit es sich gegen die Anordnung der FU vom 16. Juli 2015

richtet – verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.2

Anlässlich einer FU kann die betroffene

oder eine ihr nahestehende Person in folgenden Fällen schriftlich das

zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 ZGB): bei ärztlich

angeordneter Unterbringung (Ziffer 1), bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung

(Ziffer 2), bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung

(Ziffer 3), bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Ziffer 4)

und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Ziffer 5). Die

Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des

Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das

Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).

A. setzt sich vor allem gegen die

Behandlung in der Klinik zur Wehr. Er bemängelt, dass er gezwungen werde, Medikamente

einzunehmen, von welchen er einen Hautausschlag bekomme. Er wolle keine

Depotspritze mehr erhalten.

Soweit sich A. gegen die Behandlung

ohne Zustimmung wehrt, liegt eine Verordnung über eine Behandlung ohne

Zustimmung vom 31. Juli 2015 vor, mit welcher letztmals eine Medikation

angeordnet wurde. Anlässlich der Instruktionsverhandlung teilten A. sowie der

stellvertretende Oberarzt mit, dass A. auch nach der Verordnung vom 31. Juli

2015.

und auf Weiteres Abilify in Form von Depotspritzen verabreicht werde. Die

Eingabe von A. (Posteingang bei der KESB C. am 21. September 2015) ist demnach

als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

2.

Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der

Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der

betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein

ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche

Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person

bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und

keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist

(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer

Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich

mitzuteilen (Abs. 2). Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich

der KESB mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

2.1

Damit eine Behandlung ohne

Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person

fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die

Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.

Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen.

Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden

(Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler

Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

2.2

Vorliegend wurde die FU mit

Entscheid vom 16. Juli 2015 angeordnet, weshalb grundsätzlich eine Behandlung

ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Jedoch muss sich die

Behandlung ohne Zustimmung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB

stützen. Vorliegend liegt, trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts,

kein aktueller Behandlungsplan vor. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die

Behandlung ohne Zustimmung. Eine Behandlung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich,

wenn diese im Behandlungsplan vorgegeben ist (Geiser / Etzensberger, a.a.O,

Art. 433 ZGB N 24). Daran vermag auch der Verweis in der Verordnung über

die geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Juli 2015 auf die Weisung der

KESB C. vom 10. Dezember 2014 nichts zu ändern. Auch liegt dem

Verwaltungsgericht weder eine aktuelle Verordnung über die Behandlung ohne

Zustimmung noch eine Bestätigung, ob die Verordnung für die Behandlung ohne

Zustimmung vom 31. Juli 2015 immer noch Gültigkeit hat, vor. Der Entscheid vom

31.

Juli 2015 wurde zudem keiner Vertrauensperson von A., insbesondere nicht

dem Beistand D. mitgeteilt. Somit sind die formellen Voraussetzungen für eine

Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht

die weitere Behandlung mit einem Depotpräparat angezeigt war und ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6.

Oktober 2015 (VWBES.2015.354)