VWBES.2015.354
Behandlung ohne Zustimmung
6. Oktober 2015Deutsch5 min
Source so.ch
Art. 433 und 434 ZGB. Eine Behandlung ohne Zustimmung im
Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung muss sich auf einen aktuellen
Behandlungsplan stützen. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung muss
zudem der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson schriftlich mitgeteilt
werden.
Sachverhalt
A. leidet seit Jahren an einer
Schizophrenie und war deswegen wiederholt mittels fürsorgerischer Unterbringung
(nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen Klinik B. Da A. die
vereinbarten Termine zur Depotmedikation nicht wahrnahm, verfügte die Kindes-
und Erwachsenschutzbehörde C. (nachfolgend KESB genannt) am 16. Juli 2015 die
FU von A. in der Psychiatrischen Klinik B. Am 31. Juli 2015 erliess der Chefarzt
der Klinik B. eine Verordnung über eine geplante Behandlung ohne Zustimmung im
Rahmen einer FU gemäss Art. 434 ZGB.
Mit Beschwerde vom 21. September 2015 beantragte
A. die Aufhebung der FU sowie die Einstellung der Depotmedikation gegen seinen
Willen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
1.1
Gegen den Entscheid der KESB
betreffend FU kann die am Verfahren beteiligte Person innert zehn Tagen seit
Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Art. 450
und 450b Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130
Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG
ZGB, BGS 211.1). A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung des
Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, er wende sich auch gegen die FU. Die
Beschwerde ging am 21. September 2015 bei der KESB C. ein. Das Rechtsmittel
wurde damit – soweit es sich gegen die Anordnung der FU vom 16. Juli 2015
richtet – verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2
Anlässlich einer FU kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person in folgenden Fällen schriftlich das
zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 ZGB): bei ärztlich
angeordneter Unterbringung (Ziffer 1), bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung
(Ziffer 2), bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
(Ziffer 3), bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Ziffer 4)
und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Ziffer 5). Die
Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des
Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das
Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).
A. setzt sich vor allem gegen die
Behandlung in der Klinik zur Wehr. Er bemängelt, dass er gezwungen werde, Medikamente
einzunehmen, von welchen er einen Hautausschlag bekomme. Er wolle keine
Depotspritze mehr erhalten.
Soweit sich A. gegen die Behandlung
ohne Zustimmung wehrt, liegt eine Verordnung über eine Behandlung ohne
Zustimmung vom 31. Juli 2015 vor, mit welcher letztmals eine Medikation
angeordnet wurde. Anlässlich der Instruktionsverhandlung teilten A. sowie der
stellvertretende Oberarzt mit, dass A. auch nach der Verordnung vom 31. Juli
2015.
und auf Weiteres Abilify in Form von Depotspritzen verabreicht werde. Die
Eingabe von A. (Posteingang bei der KESB C. am 21. September 2015) ist demnach
als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
2.
Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der
Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der
betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein
ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche
Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person
bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist
(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer
Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich
mitzuteilen (Abs. 2). Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich
der KESB mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).
2.1
Damit eine Behandlung ohne
Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person
fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die
Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.
Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen.
Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden
(Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler
Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).
2.2
Vorliegend wurde die FU mit
Entscheid vom 16. Juli 2015 angeordnet, weshalb grundsätzlich eine Behandlung
ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Jedoch muss sich die
Behandlung ohne Zustimmung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB
stützen. Vorliegend liegt, trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts,
kein aktueller Behandlungsplan vor. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die
Behandlung ohne Zustimmung. Eine Behandlung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich,
wenn diese im Behandlungsplan vorgegeben ist (Geiser / Etzensberger, a.a.O,
Art. 433 ZGB N 24). Daran vermag auch der Verweis in der Verordnung über
die geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Juli 2015 auf die Weisung der
KESB C. vom 10. Dezember 2014 nichts zu ändern. Auch liegt dem
Verwaltungsgericht weder eine aktuelle Verordnung über die Behandlung ohne
Zustimmung noch eine Bestätigung, ob die Verordnung für die Behandlung ohne
Zustimmung vom 31. Juli 2015 immer noch Gültigkeit hat, vor. Der Entscheid vom
31.
Juli 2015 wurde zudem keiner Vertrauensperson von A., insbesondere nicht
dem Beistand D. mitgeteilt. Somit sind die formellen Voraussetzungen für eine
Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht
die weitere Behandlung mit einem Depotpräparat angezeigt war und ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6.
Oktober 2015 (VWBES.2015.354)