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Entscheid

VWBES.2015.369

Sozialhilfe

26. November 2015Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

X.

ist Sozialhilfebezüger. Am 10. Oktober 2012 erhielt er einen Betrag von

CHF 30‘000.00, den er der Sozialbehörde nicht meldete. Am

31. Dezember 2013 unterzeichnete X. eine Vereinbarung, wonach er

anerkenne, der Sozialbehörde den Betrag von CHF 30‘000.00 schuldig zu sein

für Sozialhilfeleistungen, auf welche kein Anspruch bestanden habe. Solange er

von der Sozialbehörde mit Sozialhilfe unterstützt werde, erkläre er sich damit

einverstanden, dass monatlich der Betrag von CHF 200.00 in Abzug gebracht

und an die rückzahlbare Schuld von CHF 30‘000.00 angerechnet werde. Nach

Ablösung von der Sozialhilfe könnten die monatlich zu bezahlenden Raten durch

die Sozialbehörde erhöht werden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 beschloss

die Sozialbehörde, X. die Sozialhilfeleistungen mit sofortiger Wirkung um 30 %,

berechnet am Grundbedarf, zu kürzen; dies wegen grober Verletzung der Auskunfts-

und Mitwirkungspflicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement

des Innern teilweise gut, hob die Verfügung auf und hielt fest, die Umsetzung

der Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013

habe Vorrang gegenüber einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung, weshalb die verfügte

Kürzung nicht mehr als zweckdienlich erscheine. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

beantragte X., die Feststellung, wonach die Vereinbarung vom 31. Dezember

2013 Vorrang habe, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Rückforderung im Betrag von CHF 30‘000.00 erloschen sei. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es die

Feststellung der Vorinstanz aufhob.

Aus

den Erwägungen:

2.1

Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie, die Forderung von

CHF 30‘000.00 sei erloschen, da nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine

einjährige Frist seit Kenntnis der Forderung gelte, welche abgelaufen sei.

2.2

Gemäss § 15 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) verwirkt die Pflicht zur

Rückerstattung nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten

bleibt Art. 25 Abs. 2 ATSG, der festhält, dass der Rückforderungsanspruch mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung

der einzelnen Leistung erlöscht.

2.3

Im Sozialhilferecht kann das ATSG keine Anwendung finden, da die Sozialhilfe

nicht zum Sozialversicherungsrecht zählt. Würde § 15 Abs. 1 SG so verstanden,

dass das ATSG sinngemäss auch ausserhalb des Sozialversicherungsrechts

anzuwenden wäre, dann würde die zehnjährige Verwirkungsfrist von § 15 Abs. 1 SG

gar keinen Sinn machen und wäre toter Buchstabe. Vorliegend gilt die

zehnjährige Verwirkungsfrist seit der letzten Leistungszahlung. Da der

Beschwerdeführer weiterhin Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat diese Frist

noch gar nicht zu laufen begonnen und die Forderung ist nicht erloschen.

3.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren

erweitert, indem sie die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 für gültig und

durchsetzbar erklärt habe. Er sei jedoch der Meinung, die Vereinbarung stelle

keine genügende Grundlage dar, da die Rückforderung zwingend verfügt werden

müsse und die Vereinbarung somit nicht durchsetzbar sei.

3.2

Es ist fraglich, ob die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand tatsächlich

erweitert hat, da sie eigentlich bezüglich der Vereinbarung lediglich

«festgehalten» hat, diese gehe einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung vor,

jedoch in diesem Sinn gar nicht wirklich eine Verfügung getroffen hat. Zudem

ist die Vorinstanz ohnehin ursprünglich zuständig, über Rückforderungen zu

entscheiden, nicht die Sozialregion. Ob der Verfahrensgegenstand in unzulässiger

Weise erweitert worden ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die

Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013 ohnehin nichtig und

deshalb nicht durchsetzbar ist, was nachfolgend zu zeigen ist.

3.3

Nach der Lehre müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein

subordinationsrechtlicher Vertrag zwischen dem Gemeinwesen und Privaten, wie

vorliegend die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013, abgeschlossen werden

kann. Zum einen muss das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich oder

stillschweigend zulassen, weiter müssen sachliche Gründe bestehen, welche die

Vertragsform gegenüber der Verfügung als die geeignetere Handlungsform

ausweisen und letztlich muss der Vertragsinhalt rechtmässig bleiben (vgl.

Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 33 N 20).

3.4

Erwägungen

Vorliegend hält das Gesetz unter § 14 Abs. 3 SG fest, dass der Kanton die Rückerstattung

prüft und verfügt. Zwar handelt es sich bei § 14 Abs. 3 SG um die Bestimmung

zur Rückforderung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe, doch hat das

Verwaltungsgericht in SOG 2010 Nr. 17 klargestellt, dass das Departement des

Innern auch zuständig ist, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vom Empfänger

mittels Verfügung zurückzuverlangen, nachdem § 164 SG zur Zuständigkeit keine

explizite Regelung enthält. Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG

ist somit zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen weder die Vertragsform

zugelassen, noch ist die Sozialregion dafür zuständig. Im Weiteren ist auch der

Vertragsinhalt in mehreren Punkten nicht rechtmässig. Im Kanton Solothurn ist

es nämlich nicht zulässig, während des laufenden Sozialhilfebezugs

Rückerstattungsforderungen in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz zitiert zwar aus

Kapitel E.3 der SKOS-Richtlinien, wonach die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen auch während einer laufenden Unterstützung zulässig sei.

Sie übersieht dabei aber, dass die SKOS-Richtlinien im ersten Satzteil

festhalten, dies sei nur zulässig, wenn «die gesetzlichen Grundlagen gegeben»

seien. Im Kanton Solothurn besteht aber im Kapitel zur Sozialhilfe vielmehr

eine gegenteilige Regelung in § 150 Abs. 3 SG, wonach Geldleistungen weder

gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet

oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (vgl. dazu auch SOG

2010.

Nr. 17). Ziffer 2 der Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 ist deshalb

nicht zulässig. Auch ist es nicht zulässig, dass sich die Sozialregion in

Ziffer 3 der Vereinbarung ein einseitiges Abänderungsrecht vorbehält, ohne dass

der Beschwerdeführer aus dem Vertrag austreten könnte. Schliesslich ist auch

die Bindungswirkung dieser Vereinbarung von 12,5 Jahren (monatliche Raten von

CHF 200.00 bis zum Erreichen von CHF 30‘000.00) übermässig lang.

3.5

Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren,

können – je nach Schwere des Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig

sein. Die Unzulässigkeit der Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit,

die Unzuständigkeit der vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit,

sofern die Rechtssicherheit nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen /

Ulrich Zimmerli / Markus Müller, a.a.O., § 35 N 5 ff.).

Die

Rechtssicherheit stellt vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückerstattungsvereinbarung,

welche die Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat und die in

diversen Punkten falsch ist, als nichtig zu erklären ist.

4.

Nachdem nun das Departement die Kürzung der Sozialhilfeleistungen, welche als

Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Sozialregion

verfügt war, aufgehoben hat und die Rückzahlungsverpflichtung als nichtig

erklärt wurde, ist zu klären, wie auf die nicht gemeldeten Einnahmen des

Beschwerdeführers im Umfang von CHF 30‘000.00 reagiert werden kann.

4.1

Gemäss § 17 SG sind leistungsbeziehende Personen verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

Nach § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig bezogene Sozialhilfegelder

zurückzuerstatten. § 165 SG enthält zudem Sanktionen für die unentschuldbare

Missachtung von Mitwirkungspflichten nach § 17 SG. Demnach kann eine

Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in

schweren Fällen eingestellt werden. Das Gesetz hält

dabei fest, dass die betroffene Person vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden muss.

4.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012, während

er Gelder der Sozialhilfe bezogen hat, eine Zahlung von CHF 30‘000.00

entgegengenommen hat, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Der

Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und

hat unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen. Somit sind vorliegend die

Bestimmungen von § 164 f. SG anzuwenden.

4.3

Zur Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe ist wie erwähnt das

Departement des Innern zuständig und die Forderung kann erst nach Ablösung des

Beschwerdeführers von der Sozialhilfe geltend gemacht werden. Die

diesbezügliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren fängt laut § 15 Abs. 1 SG erst

mit der letzten Leistungszahlung an zu laufen.

4.4

Zur Sanktionierung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs mit einer Leistungskürzung

war die Sozialregion nach § 165 SG zuständig und eine Kürzung von 30 % des

Grundbedarfs ist nach § 165 SG i.V.m. § 93 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)

auch zulässig. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Formular «Orientierung der

Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten», welches er am 7. Dezember

2011.

unterzeichnete, darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche

Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgen oder Leistungen trotz Mahnung

unzweckmässig verwenden, die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden können.

Er verpflichtete sich mit Unterzeichnung dieses Formulars auch, seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Auch mit dem Anmeldeformular

zum Bezug von So­zialhilfe, verpflichtete sich der Beschwerdeführer mit seiner

Unterschrift, «alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden». Somit war die

am 26. Mai 2015 durch die So­zialregion verfügte Kürzung des Grundbedarfs

grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig war es dabei hingegen, diese Kürzung

unbefristet bzw. «bis zum Widerruf» zu verfügen. Gemäss Kapitel A.8-4 der

SKOS-Richtlinien darf die Kürzung für maximal zwölf Monate verfügt werden. In

diesem Sinn hat die Vorinstanz die Verfügung zu Recht aufgehoben. Will die

Sozialregion erneut eine Kürzung verfügen, so muss sie diese befristen und eine

allenfalls bereits erfolgte Leistungskürzung wäre anzurechnen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 26. November 2015 (VWBES.2015.369)