VWBES.2015.369
Sozialhilfe
26. November 2015Deutsch8 min
Source so.ch
§
15 Abs. 1 SG. Das
ATSG ist im Sozialhilferecht nicht anwendbar.
§
150 Abs. 3 SG. Es
ist nicht zulässig, während des laufenden Sozialhilfebezugs
Rückerstattungsforderungen in Abzug zu bringen.
Sachverhalt
X.
ist Sozialhilfebezüger. Am 10. Oktober 2012 erhielt er einen Betrag von
CHF 30‘000.00, den er der Sozialbehörde nicht meldete. Am
31. Dezember 2013 unterzeichnete X. eine Vereinbarung, wonach er
anerkenne, der Sozialbehörde den Betrag von CHF 30‘000.00 schuldig zu sein
für Sozialhilfeleistungen, auf welche kein Anspruch bestanden habe. Solange er
von der Sozialbehörde mit Sozialhilfe unterstützt werde, erkläre er sich damit
einverstanden, dass monatlich der Betrag von CHF 200.00 in Abzug gebracht
und an die rückzahlbare Schuld von CHF 30‘000.00 angerechnet werde. Nach
Ablösung von der Sozialhilfe könnten die monatlich zu bezahlenden Raten durch
die Sozialbehörde erhöht werden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 beschloss
die Sozialbehörde, X. die Sozialhilfeleistungen mit sofortiger Wirkung um 30 %,
berechnet am Grundbedarf, zu kürzen; dies wegen grober Verletzung der Auskunfts-
und Mitwirkungspflicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement
des Innern teilweise gut, hob die Verfügung auf und hielt fest, die Umsetzung
der Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013
habe Vorrang gegenüber einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung, weshalb die verfügte
Kürzung nicht mehr als zweckdienlich erscheine. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
beantragte X., die Feststellung, wonach die Vereinbarung vom 31. Dezember
2013 Vorrang habe, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Rückforderung im Betrag von CHF 30‘000.00 erloschen sei. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es die
Feststellung der Vorinstanz aufhob.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie, die Forderung von
CHF 30‘000.00 sei erloschen, da nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine
einjährige Frist seit Kenntnis der Forderung gelte, welche abgelaufen sei.
2.2
Gemäss § 15 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) verwirkt die Pflicht zur
Rückerstattung nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten
bleibt Art. 25 Abs. 2 ATSG, der festhält, dass der Rückforderungsanspruch mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung
der einzelnen Leistung erlöscht.
2.3
Im Sozialhilferecht kann das ATSG keine Anwendung finden, da die Sozialhilfe
nicht zum Sozialversicherungsrecht zählt. Würde § 15 Abs. 1 SG so verstanden,
dass das ATSG sinngemäss auch ausserhalb des Sozialversicherungsrechts
anzuwenden wäre, dann würde die zehnjährige Verwirkungsfrist von § 15 Abs. 1 SG
gar keinen Sinn machen und wäre toter Buchstabe. Vorliegend gilt die
zehnjährige Verwirkungsfrist seit der letzten Leistungszahlung. Da der
Beschwerdeführer weiterhin Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat diese Frist
noch gar nicht zu laufen begonnen und die Forderung ist nicht erloschen.
3.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren
erweitert, indem sie die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 für gültig und
durchsetzbar erklärt habe. Er sei jedoch der Meinung, die Vereinbarung stelle
keine genügende Grundlage dar, da die Rückforderung zwingend verfügt werden
müsse und die Vereinbarung somit nicht durchsetzbar sei.
3.2
Es ist fraglich, ob die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand tatsächlich
erweitert hat, da sie eigentlich bezüglich der Vereinbarung lediglich
«festgehalten» hat, diese gehe einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung vor,
jedoch in diesem Sinn gar nicht wirklich eine Verfügung getroffen hat. Zudem
ist die Vorinstanz ohnehin ursprünglich zuständig, über Rückforderungen zu
entscheiden, nicht die Sozialregion. Ob der Verfahrensgegenstand in unzulässiger
Weise erweitert worden ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die
Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013 ohnehin nichtig und
deshalb nicht durchsetzbar ist, was nachfolgend zu zeigen ist.
3.3
Nach der Lehre müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein
subordinationsrechtlicher Vertrag zwischen dem Gemeinwesen und Privaten, wie
vorliegend die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013, abgeschlossen werden
kann. Zum einen muss das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich oder
stillschweigend zulassen, weiter müssen sachliche Gründe bestehen, welche die
Vertragsform gegenüber der Verfügung als die geeignetere Handlungsform
ausweisen und letztlich muss der Vertragsinhalt rechtmässig bleiben (vgl.
Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 33 N 20).
3.4
Erwägungen
Vorliegend hält das Gesetz unter § 14 Abs. 3 SG fest, dass der Kanton die Rückerstattung
prüft und verfügt. Zwar handelt es sich bei § 14 Abs. 3 SG um die Bestimmung
zur Rückforderung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe, doch hat das
Verwaltungsgericht in SOG 2010 Nr. 17 klargestellt, dass das Departement des
Innern auch zuständig ist, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vom Empfänger
mittels Verfügung zurückzuverlangen, nachdem § 164 SG zur Zuständigkeit keine
explizite Regelung enthält. Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG
ist somit zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen weder die Vertragsform
zugelassen, noch ist die Sozialregion dafür zuständig. Im Weiteren ist auch der
Vertragsinhalt in mehreren Punkten nicht rechtmässig. Im Kanton Solothurn ist
es nämlich nicht zulässig, während des laufenden Sozialhilfebezugs
Rückerstattungsforderungen in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz zitiert zwar aus
Kapitel E.3 der SKOS-Richtlinien, wonach die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen auch während einer laufenden Unterstützung zulässig sei.
Sie übersieht dabei aber, dass die SKOS-Richtlinien im ersten Satzteil
festhalten, dies sei nur zulässig, wenn «die gesetzlichen Grundlagen gegeben»
seien. Im Kanton Solothurn besteht aber im Kapitel zur Sozialhilfe vielmehr
eine gegenteilige Regelung in § 150 Abs. 3 SG, wonach Geldleistungen weder
gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet
oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (vgl. dazu auch SOG
2010.
Nr. 17). Ziffer 2 der Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 ist deshalb
nicht zulässig. Auch ist es nicht zulässig, dass sich die Sozialregion in
Ziffer 3 der Vereinbarung ein einseitiges Abänderungsrecht vorbehält, ohne dass
der Beschwerdeführer aus dem Vertrag austreten könnte. Schliesslich ist auch
die Bindungswirkung dieser Vereinbarung von 12,5 Jahren (monatliche Raten von
CHF 200.00 bis zum Erreichen von CHF 30‘000.00) übermässig lang.
3.5
Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren,
können – je nach Schwere des Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig
sein. Die Unzulässigkeit der Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit,
die Unzuständigkeit der vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit,
sofern die Rechtssicherheit nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen /
Ulrich Zimmerli / Markus Müller, a.a.O., § 35 N 5 ff.).
Die
Rechtssicherheit stellt vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückerstattungsvereinbarung,
welche die Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat und die in
diversen Punkten falsch ist, als nichtig zu erklären ist.
4.
Nachdem nun das Departement die Kürzung der Sozialhilfeleistungen, welche als
Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Sozialregion
verfügt war, aufgehoben hat und die Rückzahlungsverpflichtung als nichtig
erklärt wurde, ist zu klären, wie auf die nicht gemeldeten Einnahmen des
Beschwerdeführers im Umfang von CHF 30‘000.00 reagiert werden kann.
4.1
Gemäss § 17 SG sind leistungsbeziehende Personen verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
Nach § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig bezogene Sozialhilfegelder
zurückzuerstatten. § 165 SG enthält zudem Sanktionen für die unentschuldbare
Missachtung von Mitwirkungspflichten nach § 17 SG. Demnach kann eine
Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in
schweren Fällen eingestellt werden. Das Gesetz hält
dabei fest, dass die betroffene Person vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden muss.
4.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012, während
er Gelder der Sozialhilfe bezogen hat, eine Zahlung von CHF 30‘000.00
entgegengenommen hat, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Der
Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und
hat unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen. Somit sind vorliegend die
Bestimmungen von § 164 f. SG anzuwenden.
4.3
Zur Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe ist wie erwähnt das
Departement des Innern zuständig und die Forderung kann erst nach Ablösung des
Beschwerdeführers von der Sozialhilfe geltend gemacht werden. Die
diesbezügliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren fängt laut § 15 Abs. 1 SG erst
mit der letzten Leistungszahlung an zu laufen.
4.4
Zur Sanktionierung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs mit einer Leistungskürzung
war die Sozialregion nach § 165 SG zuständig und eine Kürzung von 30 % des
Grundbedarfs ist nach § 165 SG i.V.m. § 93 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)
auch zulässig. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Formular «Orientierung der
Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten», welches er am 7. Dezember
2011.
unterzeichnete, darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche
Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgen oder Leistungen trotz Mahnung
unzweckmässig verwenden, die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden können.
Er verpflichtete sich mit Unterzeichnung dieses Formulars auch, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Auch mit dem Anmeldeformular
zum Bezug von Sozialhilfe, verpflichtete sich der Beschwerdeführer mit seiner
Unterschrift, «alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden». Somit war die
am 26. Mai 2015 durch die Sozialregion verfügte Kürzung des Grundbedarfs
grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig war es dabei hingegen, diese Kürzung
unbefristet bzw. «bis zum Widerruf» zu verfügen. Gemäss Kapitel A.8-4 der
SKOS-Richtlinien darf die Kürzung für maximal zwölf Monate verfügt werden. In
diesem Sinn hat die Vorinstanz die Verfügung zu Recht aufgehoben. Will die
Sozialregion erneut eine Kürzung verfügen, so muss sie diese befristen und eine
allenfalls bereits erfolgte Leistungskürzung wäre anzurechnen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 26. November 2015 (VWBES.2015.369)