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Entscheid

VWBES.2015.410

Spitalrechnung

10. Februar 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

A.

aus Bosnien/Herzegowina trat am 23. Februar 2015 notfallmässig im Kantonsspital

ein, wo er bis am 27. Februar 2015 behandelt wurde. Mit Unterzeichnung des

Formulars «Bestätigung für Kostenübernahme» am 23. Februar 2015 bestätigte

C. die vollumfängliche Übernahme der Spitalkosten für A. Mit Verfügung vom 21.

Oktober 2015 forderte die Solothurner Spitäler AG (SoH) bei C. die Zahlung der

Spitalkosten für A. in der Höhe von CHF 8‘774.50 ein. Die dagegen erhobene

Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus

den Erwägungen:

2.1

Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht

gedeckt sind, gilt gemäss § 19 Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11)

öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden die Tarifbestimmungen der

Solothurner Spitäler AG Anwendung. Im Zeitpunkt des hier relevanten

Sachverhalts waren demnach die Geschäftsbedingungen 2015 der Solothurner

Spitäler AG (vom Verwaltungsrat am 18. November 2014 beschlossen) massgebend

(nachfolgend Geschäftsbedingungen).

2.2

A., der im Februar 2015 behandelte Patient, hat seinen Wohnsitz in

Bosnien/Herzegowina und konnte bei Spitaleintritt keine Versicherungsdeckung

einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung vorweisen. Er galt

deshalb grundsätzlich als Selbstzahler. Gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen

wird bei Selbstzahlern ein Depot gemäss Kostenvoranschlag oder – bei

Allgemeinpatienten ohne Kostengutsprache – in der Höhe von CHF 8‘000.00

erhoben. Der Betrag ist gemäss den Vorgaben der Solothurner Spitäler AG vor

oder bei Eintritt in das Spital zu bezahlen und wird ohne Verzinsung in der

Abschlussrechnung berücksichtigt. Übersteigen die Behandlungskoten die Höhe des

Depots, ist das Spital jederzeit berechtigt, für die nicht gedeckten und

künftigen Kosten vom Patienten eine Nachzahlung zu verlangen.

2.3

Vorliegend wurde auf die Erhebung eines solchen Depotbetrags verzichtet, weil

C. sich unterschriftlich bereit erklärt hatte, für die gesamten Spitalkosten

ihres Bekannten aufzukommen. Da sie selber nicht Bezügerin der erbrachten

Arztleistung war, kommt auch keine Sozialversicherung dafür auf. Wie gesehen,

gelangt gemäss § 19 Abs. 2 SpiG auf die Vergütung solcher Leistungen

öffentliches Recht zur Anwendung. Mit der Unterzeichnung der heute umstrittenen

Erklärung dürfte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (zugunsten Dritter)

zustande gekommen sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Einerseits verpflichtete sich

das Spital darin zumindest sinngemäss, den Patienten während seines ambulanten/stationären

Aufenthalts medizinisch zu versorgen, andererseits erklärte sich C. bereit, für

die daraus entstehenden Kosten aufzukommen und dass diese bei ihr direkt

geltend gemacht werden könnten. Die Forderung hat das Spital dann auf dem

Verfügungsweg geltend gemacht (siehe dazu Pierre Tschannen et al.: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 34 N 7).

3.1

Als verwaltungsrechtlicher Vertrag (gleichbedeutend: öffentlich-rechtlicher

Vertrag) gilt die Vereinbarung eines Verwaltungsträgers mit einem anderen

Rechtssubjekt über die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse

(Tschannen et al., a.a.O., § 33 N 2). Schriftlichkeit ist nach

überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des

verwaltungsrechtlichen Vertrags (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010, zitiert

von Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 3 mit Verweis; offen bei Ulrich

Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, RN 1102).

Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende gegenseitige

Willensäusserung der Parteien (Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 1).

Sie sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip

auszulegen. Einer Willensäusserung ist derjenige Sinn zu geben, den ihr der

Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt

worden oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder

musste. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist aber besonders zu

beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen

Interesse Rechnung zu tragen hat (Häfelin et al., a.a.O., N 1103).

Beim

Erwägungen

Vorliegen von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) finden die

Bestimmungen von Art. 23 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) als

subsidiäres öffentliches Recht sinngemäss Anwendung (BGE 132 II 161 E. 3.1 S.

164; Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 10; vgl. auch Ingeborg

Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2015, Vor Art. 23-31 OR N 17).

3.2

Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich bei

dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 24

Abs. 1 OR ist der Irrtum in folgenden Fällen ein wesentlicher: wenn der

Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine

Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1); wenn der Wille des Irrenden auf eine andere

Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person

abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat

(Ziff. 2); wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange

versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich

hat versprechen lassen, als es sein Wille war (Ziff. 3); wenn der Irrtum einen

bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde

(Ziff. 4). Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum

Vertragsabschluss, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich.

Einer

der wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Unterschrift unter

eine nicht gelesene Urkunde. Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der

Vertrag bei einer Unterschrift unter eine nichtgelesene oder nichtverstandene

Urkunde mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt jedoch

grundsätzlich eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums zu, ausser wenn

ersichtlich ist, «dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des

Inhaltes des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft». Man kann

in diesen Fällen schon das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen oder die

Berufung auf den Irrtum jedenfalls an Art. 25 scheitern lassen. Eine Ausnahme

hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen

der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte; hier bleibt Anfechtung wegen

Erklärungsirrtums möglich (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 24 OR N 3 f.)

Die

Berufung auf Irrtum nach Art. 25 Abs. 1 OR ist unstatthaft, wenn sie Treu und

Glauben widerspricht.

4.1

Dass C. von der Patientenadministration nicht über die Übernahme der

Spitalkosten für A. informiert worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. In

den Bemerkungen zur Stellungnahme der Solothurner Spitäler AG vom

8.

Januar 2016 hält C. nämlich fest, dass sie A. so gut wie gar nicht

kenne und sich daher auch nicht verpflichtet sehe, für die Kosten aufzukommen.

Zudem habe sie der Person der Patientenadministration ganz klar gesagt, dass

sie die Kosten wegen ihrer finanziellen Situation nicht übernehmen könne. Diese

Bemerkung stimmt mit der Stellungnahme der Patientenadministration vom 17.

Dezember 2015 überein, in welcher festgehalten wird, dass C. der

Patientenadministration mitgeteilt habe, dass sie die Kosten für die Behandlung

von A. nicht übernehmen könne. Trotzdem hat sie anschliessend ihre Personalien

im Formular «Bestätigung der Kostenübernahme» eigenhändig ausgefüllt. Es

erscheint somit als blosse Schutzbehauptung, dass sie dabei nichts von der

Kostenübernahme gewusst haben will. Der Inhalt der unterzeichneten

Verpflichtung war offensichtlich vorgängig Diskussionsthema zwischen der

Sachbearbeiterin der Patientenadministration und C. Daran vermag auch die

Behauptung von C., sie habe die Bestätigung der Kostenübernahme ohne ihre Lesebrille

nicht lesen können, nichts zu ändern. Es mutet seltsam an, dass C. die

Bestätigung zwar ohne Brille ausfüllen, nicht aber lesen konnte.

4.2

Die nun vom Spital geltend gemachte Summe von CHF 8‘774.50 liegt nicht weit

über der vom Patienten gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen forderbaren

Depotleistung (CHF 8‘000.00). C. könnte sich darum nicht darauf berufen,

der Betrag sprenge die zu erwartenden Kosten bei Weitem. Und dem Spital ist

nicht vorzuwerfen, es habe durch die Abrede mit C. in rechtswidriger Weise die

gemäss § 19 Abs. 2 SpiG massgeblichen Geschäftsbedingungen umgangen.

4.3

Selbst wenn das am 23. Februar 2015 von C. unterzeichnete Dokument nicht als

verwaltungsrechtlicher Vertrag, sondern als einseitige Erklärung ihrerseits

gegenüber dem Spital zu qualifizieren wäre, gelangen die Regeln über die

Willensmängel zur Anwendung. Art. 23-31 OR gelten grundsätzlich für alle

Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des hier analog

anwendbaren OR, insbesondere auch für einseitige Rechtsgeschäfte (Schwenzer,

a.a.O., Vor Art. 23-31 OR N 4).

4.4

In jedem Fall ergibt sich, dass bei C. kein rechtlich relevanter Willensmangel

vorlag. Dass sie gezwungen oder getäuscht worden wäre, die Bestätigung zu

unterschreiben (Art. 28 ff OR), macht sie zu Recht nicht geltend. Die

Verpflichtung zur Kostenübernahme vom 23. Februar 2015 ist damit gültig

zustande gekommen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 10. Februar 2016 (VWBES.2015.410)