VWBES.2015.410
Spitalrechnung
10. Februar 2016Deutsch7 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 19
§ 19 Abs. 2 SpiG. Für
Vergütungen von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht gedeckt
sind, gilt öffentliches Recht. Mit Unterzeichnung eines Formulars «Bestätigung
für Kostenübernahme» durch Dritte kommt ein öffentlich-rechtlicher-Vertrag
(zugunsten Dritter) zustande.
Sachverhalt
A.
aus Bosnien/Herzegowina trat am 23. Februar 2015 notfallmässig im Kantonsspital
ein, wo er bis am 27. Februar 2015 behandelt wurde. Mit Unterzeichnung des
Formulars «Bestätigung für Kostenübernahme» am 23. Februar 2015 bestätigte
C. die vollumfängliche Übernahme der Spitalkosten für A. Mit Verfügung vom 21.
Oktober 2015 forderte die Solothurner Spitäler AG (SoH) bei C. die Zahlung der
Spitalkosten für A. in der Höhe von CHF 8‘774.50 ein. Die dagegen erhobene
Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht
gedeckt sind, gilt gemäss § 19 Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11)
öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden die Tarifbestimmungen der
Solothurner Spitäler AG Anwendung. Im Zeitpunkt des hier relevanten
Sachverhalts waren demnach die Geschäftsbedingungen 2015 der Solothurner
Spitäler AG (vom Verwaltungsrat am 18. November 2014 beschlossen) massgebend
(nachfolgend Geschäftsbedingungen).
2.2
A., der im Februar 2015 behandelte Patient, hat seinen Wohnsitz in
Bosnien/Herzegowina und konnte bei Spitaleintritt keine Versicherungsdeckung
einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung vorweisen. Er galt
deshalb grundsätzlich als Selbstzahler. Gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen
wird bei Selbstzahlern ein Depot gemäss Kostenvoranschlag oder – bei
Allgemeinpatienten ohne Kostengutsprache – in der Höhe von CHF 8‘000.00
erhoben. Der Betrag ist gemäss den Vorgaben der Solothurner Spitäler AG vor
oder bei Eintritt in das Spital zu bezahlen und wird ohne Verzinsung in der
Abschlussrechnung berücksichtigt. Übersteigen die Behandlungskoten die Höhe des
Depots, ist das Spital jederzeit berechtigt, für die nicht gedeckten und
künftigen Kosten vom Patienten eine Nachzahlung zu verlangen.
2.3
Vorliegend wurde auf die Erhebung eines solchen Depotbetrags verzichtet, weil
C. sich unterschriftlich bereit erklärt hatte, für die gesamten Spitalkosten
ihres Bekannten aufzukommen. Da sie selber nicht Bezügerin der erbrachten
Arztleistung war, kommt auch keine Sozialversicherung dafür auf. Wie gesehen,
gelangt gemäss § 19 Abs. 2 SpiG auf die Vergütung solcher Leistungen
öffentliches Recht zur Anwendung. Mit der Unterzeichnung der heute umstrittenen
Erklärung dürfte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (zugunsten Dritter)
zustande gekommen sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Einerseits verpflichtete sich
das Spital darin zumindest sinngemäss, den Patienten während seines ambulanten/stationären
Aufenthalts medizinisch zu versorgen, andererseits erklärte sich C. bereit, für
die daraus entstehenden Kosten aufzukommen und dass diese bei ihr direkt
geltend gemacht werden könnten. Die Forderung hat das Spital dann auf dem
Verfügungsweg geltend gemacht (siehe dazu Pierre Tschannen et al.: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 34 N 7).
3.1
Als verwaltungsrechtlicher Vertrag (gleichbedeutend: öffentlich-rechtlicher
Vertrag) gilt die Vereinbarung eines Verwaltungsträgers mit einem anderen
Rechtssubjekt über die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse
(Tschannen et al., a.a.O., § 33 N 2). Schriftlichkeit ist nach
überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des
verwaltungsrechtlichen Vertrags (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010, zitiert
von Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 3 mit Verweis; offen bei Ulrich
Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, RN 1102).
Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien (Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 1).
Sie sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen. Einer Willensäusserung ist derjenige Sinn zu geben, den ihr der
Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt
worden oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder
musste. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist aber besonders zu
beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen
Interesse Rechnung zu tragen hat (Häfelin et al., a.a.O., N 1103).
Beim
Erwägungen
Vorliegen von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) finden die
Bestimmungen von Art. 23 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) als
subsidiäres öffentliches Recht sinngemäss Anwendung (BGE 132 II 161 E. 3.1 S.
164; Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 10; vgl. auch Ingeborg
Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2015, Vor Art. 23-31 OR N 17).
3.2
Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich bei
dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 24
Abs. 1 OR ist der Irrtum in folgenden Fällen ein wesentlicher: wenn der
Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine
Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1); wenn der Wille des Irrenden auf eine andere
Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person
abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat
(Ziff. 2); wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange
versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich
hat versprechen lassen, als es sein Wille war (Ziff. 3); wenn der Irrtum einen
bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde
(Ziff. 4). Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum
Vertragsabschluss, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich.
Einer
der wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Unterschrift unter
eine nicht gelesene Urkunde. Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der
Vertrag bei einer Unterschrift unter eine nichtgelesene oder nichtverstandene
Urkunde mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt jedoch
grundsätzlich eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums zu, ausser wenn
ersichtlich ist, «dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des
Inhaltes des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft». Man kann
in diesen Fällen schon das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen oder die
Berufung auf den Irrtum jedenfalls an Art. 25 scheitern lassen. Eine Ausnahme
hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen
der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte; hier bleibt Anfechtung wegen
Erklärungsirrtums möglich (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 24 OR N 3 f.)
Die
Berufung auf Irrtum nach Art. 25 Abs. 1 OR ist unstatthaft, wenn sie Treu und
Glauben widerspricht.
4.1
Dass C. von der Patientenadministration nicht über die Übernahme der
Spitalkosten für A. informiert worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. In
den Bemerkungen zur Stellungnahme der Solothurner Spitäler AG vom
8.
Januar 2016 hält C. nämlich fest, dass sie A. so gut wie gar nicht
kenne und sich daher auch nicht verpflichtet sehe, für die Kosten aufzukommen.
Zudem habe sie der Person der Patientenadministration ganz klar gesagt, dass
sie die Kosten wegen ihrer finanziellen Situation nicht übernehmen könne. Diese
Bemerkung stimmt mit der Stellungnahme der Patientenadministration vom 17.
Dezember 2015 überein, in welcher festgehalten wird, dass C. der
Patientenadministration mitgeteilt habe, dass sie die Kosten für die Behandlung
von A. nicht übernehmen könne. Trotzdem hat sie anschliessend ihre Personalien
im Formular «Bestätigung der Kostenübernahme» eigenhändig ausgefüllt. Es
erscheint somit als blosse Schutzbehauptung, dass sie dabei nichts von der
Kostenübernahme gewusst haben will. Der Inhalt der unterzeichneten
Verpflichtung war offensichtlich vorgängig Diskussionsthema zwischen der
Sachbearbeiterin der Patientenadministration und C. Daran vermag auch die
Behauptung von C., sie habe die Bestätigung der Kostenübernahme ohne ihre Lesebrille
nicht lesen können, nichts zu ändern. Es mutet seltsam an, dass C. die
Bestätigung zwar ohne Brille ausfüllen, nicht aber lesen konnte.
4.2
Die nun vom Spital geltend gemachte Summe von CHF 8‘774.50 liegt nicht weit
über der vom Patienten gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen forderbaren
Depotleistung (CHF 8‘000.00). C. könnte sich darum nicht darauf berufen,
der Betrag sprenge die zu erwartenden Kosten bei Weitem. Und dem Spital ist
nicht vorzuwerfen, es habe durch die Abrede mit C. in rechtswidriger Weise die
gemäss § 19 Abs. 2 SpiG massgeblichen Geschäftsbedingungen umgangen.
4.3
Selbst wenn das am 23. Februar 2015 von C. unterzeichnete Dokument nicht als
verwaltungsrechtlicher Vertrag, sondern als einseitige Erklärung ihrerseits
gegenüber dem Spital zu qualifizieren wäre, gelangen die Regeln über die
Willensmängel zur Anwendung. Art. 23-31 OR gelten grundsätzlich für alle
Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des hier analog
anwendbaren OR, insbesondere auch für einseitige Rechtsgeschäfte (Schwenzer,
a.a.O., Vor Art. 23-31 OR N 4).
4.4
In jedem Fall ergibt sich, dass bei C. kein rechtlich relevanter Willensmangel
vorlag. Dass sie gezwungen oder getäuscht worden wäre, die Bestätigung zu
unterschreiben (Art. 28 ff OR), macht sie zu Recht nicht geltend. Die
Verpflichtung zur Kostenübernahme vom 23. Februar 2015 ist damit gültig
zustande gekommen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 10. Februar 2016 (VWBES.2015.410)