VWBES.2015.436
Ausstandsbegehren
14. Februar 2017Deutsch26 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsbegehren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Aufsichtsanzeige der
C.___ vom 20. April 2015 forderte die Anwaltskammer A.___ mit Verfügung vom
28. April 2015 auf, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 5.
Juni 2015 fragte A.___ die Anwaltskammer an, ob ihm die Bewilligung erteilt
werde, von drei Mitarbeiterinnen schriftliche Stellungnahmen anfertigen zu
lassen, da er nicht in Konflikt mit Art. 12 lit. a Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) auf mögliche
Zeugenbeeinflussung kommen wolle. Er ersuche um Zustimmung für dieses Vorgehen,
um ein aufwändiges Verfahren zu verhindern. Auf telefonische Nachfrage einer
Mitarbeiterin von A.___ liess der Sekretär der Anwaltskammer mitteilen, dass
der Präsident es A.___ überlasse, in welcher Weise er die Stellungnahme seiner
Mitarbeiterinnen der Anwaltskammer zur Kenntnis bringen wolle.
2. Am 3. August 2015 stellte A.___ ein
Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anwaltskammer sowie gegen deren
Sekretär. Das Ablehnungsbegehren wurde hauptsächlich damit begründet, dass die
Anwaltskammer nicht schriftlich über das Gesuch vom 5. Juni 2016 befunden habe.
Somit habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Mitarbeiterinnen von A.___
an einer mündlichen Verhandlung nach § 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG, BGS
127.10) als Zeuginnen befragt würden, was jedoch bedinge, dass die
Aufsichtsbehörde auf die Anzeige eintrete. Damit sei aber die Eintretensfrage
bereits vorentschieden. Die Eintretensfrage könne so nicht mehr ergebnisoffen
beurteilt werden. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Eingabe der schriftlichen
Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen sei A.___ gezwungen worden, sich potentiell
selber belasten zu müssen oder aber sich nicht wirksam verteidigen zu können. Zudem
würden Anzeigen von Behörden, Verwaltungen und Versicherungen in aller Regel,
jedenfalls im Vergleich zu anderen Anzeigen, häufiger zur Einleitung eines
Verfahrens und zu einer Disziplinierung führen als bei Anzeigen von Privaten,
was auf mangelnde Entscheidoffenheit schliessen lasse.
3. Die Anwaltskammer wies am 23.
September 2015 das Ablehnungsgesuch von A.___ ab. Das Vorgehen des Präsidenten,
nicht sogleich die Nichtanhandnahme zu verfügen, sondern als erstes dem
beanzeigten Anwalt Frist zur Stellungnahme zu setzen, sei in § 13 Abs. 3 AnwG
so vorgesehen und könne demnach keine Befangenheit begründen. Nach § 13 Abs. 4
AnwG beschliesse die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens. Der Präsident sei demnach nicht befugt, in eigener
Kompetenz auf die Einleitung eines Verfahrens zu verzichten. Vorliegend sei es
noch nicht bis zum Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens gekommen, da A.___
als beanzeigter Anwalt noch bevor der Präsident der Anwaltskammer beantragen
konnte, das Verfahren sei einzuleiten oder davon abzusehen, mit seiner
Stellungnahme das Ablehnungsgesuch gestellt habe. Die Zuständigkeit zur
Einleitung und Abschluss des eigentlichen Verfahrens liege bei der
Anwaltskammer, welche ihre Entscheide in wechselnder Zusammensetzung aber immer
vollzählig fälle. Die generelle Kritik am Verfahren vor Anwaltskammer übe A.___
spezifisch am Präsidenten und Sekretär aus, werfe ihnen aber kein auch nur mögliches
eigenes persönliches Fehlverhalten vor. Jedenfalls könne in der zutreffenden
Auskunft, es werde keine Statistik über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich
Herkunft der Anzeige und Ausgang des Verfahrens geführt, ein solches nicht
ausgemacht werden. Damit könne objektiv kein Anschein der Befangenheit entstanden
sein.
In der Phase bis zur Einleitung eines
Administrativverfahrens nach Anwaltsgesetz würden keine Beweise abgenommen. Dem
Entscheid über die Einleitung des Verfahrens würden die schriftlichen
Äusserungen des Anzeigers und des beanzeigten Anwalts sowie die dazu
eingereichten Urkunden zu Grunde gelegt. Befragungen würden keine durchgeführt.
In dieser Vorphase zum eigentlichen Verfahren bestehe kein Raum für eigentliche
Beweiserhebungen. Vorgenommen werde nur eine erste summarische Prüfung der
eingereichten Urkunden als einzig bereits greifbare Beweismittel. Dieses
Vorgehen entspreche dem Gesetz und der Praxis der Anwaltskammer. Indem die
angerufenen Beweismittel, drei Mitarbeiterinnen von A.___ als Zeuginnen einzuvernehmen
oder deren schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen, in dieser Vorphase
zum allfälligen Verfahren nicht abgenommen worden seien, liege also keine
Besonderheit. Im Gegenteil, würde doch einer eigentlichen Beweisabnahme in
diesem Stadium die Grundlage fehlen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass
dieses Vorgehen etwas mit der Person von A.___ zu tun habe. Ein Unterlassen
einer schriftlichen Klarstellung diesbezüglich könne nach objektiver Betrachtung
nicht den Anschein von Befangenheit entstehen lassen. Komme hinzu, dass der
Konflikt, in welchem sich A.___ offenbar befunden habe, gar nicht bestehe. Im
vorliegenden Verfahren sei er nämlich Partei und nicht Anwalt, womit die
Berufspflicht, potentielle Zeugen vor deren Anrufung nicht persönlich zu
befragen und damit zu beeinflussen, für ihn hier jedenfalls nicht in der Form,
wie sie für Anwälte bestehe, gelte.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 5. Oktober 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Obergerichts, welche in der Rechtsmittelbelehrung (fälschlicherweise) als
Beschwerdeinstanz angegeben war, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der
Anwaltskammer vom 23. September 2015 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsstreitsache
sei unter Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides vom 23.
September 2015 zum Neuentscheid an die Anwaltskammer zurückzuweisen, verbunden
mit der Anweisung, dass diese unter Wahrung der Anforderungen an das
Gewaltenteilungsprinzip neu zusammen zu setzen und der neu zu fällende
Entscheid von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen sei. 3. Mit der Rückweisung
der Rechtsstreitsache sei die Anwaltskammer ausserdem anzuweisen, dass
vorgängig des Neuentscheides die Paginierung, die systematische Ordnung und die
Vervollständigung des Verfahrensdossiers inkl. Zuteilung einer Verfahrensnummer
zu erfolgen habe. 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzufragen, ob es
sich bei der auf dem Rücken des schwarzen Ordners angebrachten Nummer [...] um die
auf den vorliegenden Fall geltende Geschäfts-/Verfahrensnummer handelt und
falls ja, weshalb diese nicht auf der bisherigen Korrespondenz der
Anwaltskammer angebracht wurde. 5. Die vom Ausstandsbegehren vom 3. August 2015
betroffenen Personen seien von der Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen.
6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei aufgrund der nachfolgend dargelegten
systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit resp. der Abstimmung der
erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung an das Obergericht des Kantons
Bern abzutreten. 7. Die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen
Zahlenmaterials und der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu
beantworten, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen
Prozessgegnerschaft (Behörden, Gerichte, Verwaltungen und Versicherungen)
erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde. 8. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 9. Das
Bundesamt für Justiz und die Beschwerdegegnerin seien richterlich aufzufordern,
den Vorentwurf zum neuen BGFA zu den Verfahrensakten zu reichen und dieser sei
dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen;
dies im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seines Mandanten. 10. Das Bundesamt für
Justiz sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen und dieses sei bis
zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren. 11. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des
Staates.
5. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015
überwies die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerde zuständigkeitshalber
dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte am 7. Dezember 2015 fest, dass das
Verfahren überwiesen worden sei und stellte weitere prozessleitende Verfügungen
in Aussicht.
6. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 liess
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerde
beim Bundesgericht erheben mit den Begehren, der Beschluss der Beschwerdekammer
vom 3. Dezember 2015 sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7.
Dezember 2015 seien aufzuheben. Die Streitsache sei unter Feststellung der
Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide zum Neuentscheid an das Obergericht
des Kantons Bern zu überweisen, dies aufgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit
des gesamten Obergerichts des Kantons Solothurn und der systemimmanenten Gefahr
der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der Abstimmung der erst- und
zweitinstanzlichen Entscheidfindung. Eventualiter sei die Beschwerdesache an
die kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme
und das Verwaltungsgericht anweise, die seit 1. Januar 2005 ergangenen Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn betreffend Anwaltskammer als Vorinstanz
zu publizieren oder A.___ in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
7. Am 1. März 2016 stellte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ein Ausstandsbegehren
gegen den Gerichtsschreiber D.___. D.___ habe in seiner Stellungnahme vom 5.
Februar 2016 an das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer
habe eine Versicherung über insgesamt 1 Milliarde Franken betrieben und will
nun einen standesrechtlichen Entscheid verhindern». Mit diesen Ausführungen
erwecke der Gerichtsschreiber den Anschein der Befangenheit. Gerichtsschreiber D.___
begab sich am 3. März 2016 in den Ausstand, obschon er sich nicht befangen
fühlte, um einen weiteren «Prozess im Prozess» zu vermeiden, der das Verfahren
verzögere.
8. Das Bundesgericht wies die
Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 vollumfänglich
ab und schützte den Überweisungsbeschluss der Beschwerdekammer.
9. Am 23. Juni 2016 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren
bis zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren, wurde abgewiesen.
10. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli
2016 beantrage die Anwaltskammer die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Verfahrensanträge Nrn. 2, 3, 4, 5 ,6 ,7 ,9 und 10 seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolge.
11. Am 29. September 2016 reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, replizierend «Bemerkungen»
zur Stellungnahme der Anwaltskammer ein und stellte folgende Anträge: 1. Entsprechend
ihrem schriftlichen Angebot in der Vernehmlassung sei die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, den angefochtenen Entscheid vom 23. September 2015 von allen
beteiligten Mitgliedern der Anwaltskammer unterzeichnen zu lassen. 2. Die
Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Protokolle der Arbeitsgruppe
zur Vorbereitung des kantonalen Anwaltsgesetzes dem Verwaltungsgericht zu den
Akten zu reichen, damit diese in der Folge den unterzeichneten Rechtsanwalt und
dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden können.
Nach Zustellung der Protokolle sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine
angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin
sei gerichtlich anzuweisen, eine vollständige Liste über sämtliche
Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 2 AnwG dem angerufenen Gericht herauszugeben.
Sollte sich nach Erhalt der Liste herausstellen, dass die Gesetzesmaterialien
weiterhin unvollständig sind, sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die noch
fehlenden Gesetzesmaterialien dem Gericht nachzureichen. Sodann seien Liste und
nachgereichte Gesetzesmaterialien dem Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme
zuzustellen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vor der Informations- und Datenschutzbeauftragen hängigen
Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe
zu sistieren. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vor der Anwaltskammer hängigen
Datenherausgabeverfahren betreffend Herausgabe der Verfahrens- und
Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der
Beantwortung von Fragen zu sistieren. 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste und des
internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler wöchentlicher
Stundenzahl zu sistieren. 7. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte sei
im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils
beizuladen. 8. Es sei zur Frage der Vereinbarkeit der Zusammensetzung der Anwaltskammer
mit Art. 58 Abs. 1 KV/SO von Amtes wegen ein Rechtsgutachten erstellen zu
lassen. Vor der Erteilung des Begutachtungsauftrages sei dem Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zum vorgesehenen
Rechtsgutachter und zum vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen. 9. Die
Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die Rechtsstreitsache sei an den
Regierungsrat zur Ausarbeitung einer verfassungskonformen Gesetzesvorlage im
Sinne einer verfassungskonformen Zusammensetzung der Anwaltskammer nach § 11
Abs. 2 AnwG zu überweisen. Sodann sei die neue Gesetzesvorlage durch die
Volksabstimmung zu validieren. 10. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
11. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Disziplinarverfahren nach Art.
19 Abs. 1 BGFA verjährt ist. 12. Infolge des Eintritts der Verjährung sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 13.
Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
12. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober
2016 beantragte die Anwaltskammer, 1. Die drei Sistierungsanträge (Nrn. 4, 5
und 6) seien abzuweisen. 2. Die Anträge, es sei die Verjährung der
disziplinarischen Verfolgung festzustellen und das Beschwerdeverfahren
abzuschreiben (Nrn. 11 und 12) seien abzuweisen. 3. Die Anträge Nrn. 2, 3, 7,
8, 9, 13 und 14 seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4.
Alles unter Kostenfolgen.
13. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016
wurden die Anträge, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor
der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängigen
Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe
und des vor der Anwaltskammer des Kantons Solothurn hängigen
Datenherausgabeverfahrens betreffend Herausgabe der Verfahrens- und
Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der Beantwortung
von Fragen sowie bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste
und des internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler
wöchentlicher Stundenzahl zu sistieren, abgewiesen, da Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Ausstandspflicht des Präsidenten
und des Sekretärs der Anwaltskammer sei.
14. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016
beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
es sei gerichtlich festzustellen, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts
die Frage der Beweisrelevanz der zur Edition beantragten Daten der
Anwaltskammer nicht mehr ergebnisoffen beurteilen könne und entsprechend in den
Ausstand zu versetzen sei.
15. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016
trat das Verwaltungsgericht - ohne Mitwirkung der Präsidentin – auf das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sei einzig der Entscheid über das
Ausstandsgesuchs gegenüber dem Präsidenten sowie dem Sekretär der
Anwaltskammer. Das gestellte Ausstandsbegehren gegenüber der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts sei offensichtlich lediglich in der Absicht gestellt worden,
das Beschwerdeverfahren und damit das eigentliche Verfahren vor der Anwaltskammer
weiter zu verzögern und dessen geordneten Verlauf zu verunmöglichen, stehe doch
das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz
des Kantons Solothurn, welches zum Anlass für die Ablehnung genommen werde,
offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegend zu
beurteilenden Beschwerdeverfahren.
16. Am 22. November 2016 ging beim
Verwaltungsgericht die Anzeige des Bundesgerichts ein, wonach der Beschwerdeführer
gegen den Ausstandsentscheid vom 27. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht habe.
Gleichentags ging auch ein Schreiben
des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Sistierung
des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des
bundesgerichtlichen Verfahrens und ersuchte eventualiter um eine weitere
Fristverlängerung, um zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober 2016
Stellung zu nehmen. Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. November 2016
abgewiesen unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist bis 2. Dezember 2016.
17. Gestützt auf die Verfügung des
Bundesgerichts vom 30. November 2016 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Ausstandsentscheid
vom 27. Oktober 2016 sistiert.
18. Am 2. Dezember 2016 reichte der
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober
2016 ein.
19. Mit Urteil vom 19. Januar 2017
wies das Bundesgericht die Beschwerde betreffend Ausstand ab, soweit darauf
eingetreten wurde.
20. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 AnwG). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nicht einzutreten ist hingegen auf
die erst in der Stellungnahme vom 29. September 2016 zur Vernehmlassung der
Anwaltskammer vom 1. Juli 2016 gestellten Anträge Nrn. 2, 3 und 9, da Anträge
innert Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten oder verändern, sind
während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine allfällige
spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge vorzubringen,
welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, und
so die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Ergänzende Ausführungen im
Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass geben, was vorliegend
auf die Anträge Nrn. 2, 3 und 9 nicht zutrifft (vgl. BGE 5A_724/2015 vom 2.
Juni 2016, E. 1.3).
2.2
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer,
soweit er Vergleiche zu Nazi-Deutschland, den Säuberungswellen unter Stalin und
zu anderen Unrechtsregimes zieht. Solche Bemerkungen sind, gelinde ausgedrückt,
deplatziert.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab in
formeller Hinsicht, das Disziplinarverfahren nach Art. 19 BGFA sei verjährt, weshalb
das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.
3.2
Wohl verjährt eine
disziplinarische Verfolgung gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA ein Jahr, nachdem die
Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Gemäss Art. 19 Abs.
2.
BGFA wird diese Frist indes durch jede Untersuchungshandlung der
Aufsichtsbeschwerde unterbrochen. Mit Urteil 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006
hielt das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass auch verfahrensleitende
Anordnungen einer Rechtsmittelinstanz der Abwicklung des Disziplinarverfahrens
dienen und deswegen als Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2
BGFA einzustufen sind (E. 3.2 des genannten Entscheids). Vorliegend erhielt die
Anwaltskammer mit Anzeige der C.___ am 20. April 2015 Kenntnis über den
Vorfall. Bevor die Anwaltskammer (bzw. deren Präsident) überhaupt über die
Einleitung eines Verfahrens entscheiden konnte, hat der Beschwerdeführer mit
seinem Ausstandsbegehren und den diversen Beschwerdeverfahren einen formellen
Einleitungsentscheid verhindert. Es fragt sich, ob überhaupt bereits von einer
disziplinarischen Verfolgung die Rede sein kann, zumal noch nicht einmal über
die Einleitung eines Verfahrens entschieden werden konnte. Mit der Beschreitung
des Rechtsmittelwegs ist die Verfahrensherrschaft jedenfalls ans
Verwaltungsgericht übergegangen. Die Untersuchungshandlungen des Verwaltungs-
und des Bundesgerichts haben die Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen. Es
bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinen mehrmaligen
Fristerstreckungsgesuchen und Ausstandsbegehren sowie seinen über mehreren
Instanzen geführten diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bewirkt hat, dass die Anwaltskammer
das Verfahren nicht fortführen konnte. Die Berufung auf die Verjährung der
disziplinarischen Verfolgung erscheint vor diesem Hintergrund auch als widersprüchlich
und rechtsmissbräuchlich.
4.1
Des Weitern rügt der
Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Entscheides der Anwaltskammer vom 23.
September 2015, da der Entscheid nicht von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnet
worden sei. Diesbezüglich kann auf die Entscheide des Bundesgerichts 2C_72/2016
vom 3. Juni 2016 E. 5.5 ff.,5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 1.3 und 8C_724/2015
vom 29. Februar 2016 E. 2, verwiesen werden, in welchen der Vertreter des
Beschwerdeführers bereits eine ausführliche inhaltliche Antwort zur aufgeworfenen
Frage erhalten hat. Selbst wenn die Erwägungen des Bundesgerichts im
Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Gerichtsurteilen standen, können sie
hier analog auf die Entscheide der Anwaltskammer angewendet werden. Mit aller
Deutlichkeit hat das Bundesgericht klar gemacht, dass es an Mutwilligkeit wenn
nicht gar an Rechtsmissbrauch grenzt, die im Bund und in den Kantonen gepflegte
Praxis, gemäss welcher Urteile und Entscheide in der Regel vom Präsidenten bzw.
von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet werden
ohne plausiblen Grund als nichtig zu rügen. Die Unterschrift sämtlicher
Mitglieder der Anwaltskammer ist somit keine Gültigkeitsvoraussetzung für den
angefochtenen Entscheid.
4.2
Zudem wird die Nichtigkeit des
Entscheides der Anwaltskammer aufgrund der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips
gerügt (Art. 58 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, BGS 111.1). Der Beschwerdeführer
will aus dieser Bestimmung ableiten, dass es nicht zulässig sei, wenn Richter
in der Anwaltskammer als Mitglieder amten, da die Anwaltskammer der Verwaltung
und damit der Exekutive angehöre. Art. 58 Abs. 1 KV statuiere eine strikte personelle
Unvereinbarkeit von Richteramt und Einsitznahme in einer der Verwaltung
angegliederten Kommission im Nebenamt. Streitgegenstand ist einzig das
Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und den Sekretär der Anwaltskammer. Die
Zusammensetzung der Anwaltskammer respektive die Tatsache, dass die
Anwaltskammer teilweise aus Richterpersonen zusammengesetzt ist, berührt die
Frage der Ablehnung nicht, zumal weder der Präsident noch der Sekretär
Gerichtspersonen sind. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die beantragte
Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Vereinbarkeit der
Zusammensetzung der Anwaltskammer mit Art. 58 Abs. 1 KV.
5.
Wie bereits das Bundesgericht in
seinem Entscheid 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 in E. 5.6 festgehalten hat, ist eine
Überweisung des Beschwerdeverfahrens an das Obergericht Bern mangels einer
gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen. Zudem liegt ein Anschein von
Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgrund
der kantonalen Behördenorganisation offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich
kann ebenso auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts (E. 5.4 und 5.4.2)
verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht verschiedentlich
festgehalten, ein Ausstandsbegehren habe sich immer gegen eine (oder mehrere)
natürliche Personen zu richten, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (Urteile
2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5;1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3
und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; vgl. BGE 122 II 471 E. 3).
6.
Was die geltend gemachte
unvollständige Aktenführung der Anwaltskammer betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer,
dass die Verfahrensnummer [...] jeweils von der Anwaltskammer in der
Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer verwendet wurde (vgl. Verfügung vom 2.
Juni und 2. Juli 2015 sowie 8. September 2015). Auch kann nicht von einer
fehlenden geordneten Systematik die Rede sein, wurden die Unterlagen von der
Anwaltskammer doch chronologisch nach Posteingang abgelegt. Der Vorwurf, dass
keine Paginierung vorgenommen wurde, kann ebenso wenig gehört werden, wurde zum
einen das Disziplinarverfahren noch nicht eröffnet; zum andern reichte der
Beschwerdeführer die Akten nach Einsichtnahme direkt dem Gericht ein.
7.
Auf den Antrag, die vom
Ausstandsbegehren vom 3. August 2015 betroffenen Personen seien von der
Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen, ist nicht weiter einzugehen,
wirken der Präsident wie auch der Sekretär der Anwaltskammer im Verfahren
betreffend ihren Ausstand nicht mit.
8.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann gestützt auf die Entscheidpraxis der Anwaltskammer der Anschein einer
Befangenheit nicht begründet werden (siehe dazu E. 12.3), weshalb der Antrag,
die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen Zahlenmaterials und
der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu beantworten, in wie vielen
Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft
erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde, abzuweisen
ist. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag den Streitgegenstand sprengt, ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern aus einer solchen «Statistik» auf die
grundsätzliche Voreingenommenheit der Anwaltskammer geschlossen werden sollte.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt
weiter, das Bundesamt für Justiz und die Anwaltskammer seien richterlich
aufzufordern, den Vorentwurf zum neuen BGFA einzureichen und dem
Beschwerdeführer zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen. Streitgegenstand
ist, wie bereits erwähnt, einzig das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten
und den Sekretär der Anwaltskammer, weshalb nicht näher auf diesen Antrag
einzugehen ist. Es ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, worin
der direkte Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Befangenheit und der Gesetzesrevision
bestehen soll.
10.
Auch nicht weiter einzugehen ist
auf die Anträge, das Bundesamt für Justiz wie die Informations- und Datenschutzbeauftragte
des Kantons Solothurn im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen, da diese
vom Streitgegenstand nicht erfasst sind.
11.1
Der Vertreter des
Beschwerdeführers beantragt eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6
Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR
0.
) mit Publikums- und Presseanwesenheit. Ein Anspruch auf öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht vorliegend nicht, geht es doch im
jetzigen Verfahrensstand weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche.
11.2
Gemäss § 71
VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In
allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der
Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen. Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer noch gar kein Disziplinarverfahren
eröffnet, weshalb kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Im
vorliegenden Fall wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der
Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und seinen
Stellungnahmen sehr umfassend aufgezeigt. Der für das Verfahren relevante
Sachverhalt geht genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
12.1
Gemäss § 15bis des Gesetzes
über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen finden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf das Verfahren die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung. § 8 Abs. 1 VRG verweist für das Verwaltungsverfahren
auf die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gerichtsorganisationsgesetzes. Der
Beschwerdeführer bezieht sich auf § 93 lit. f GO, wonach eine Person abgelehnt
werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Somit ist zu
prüfen, ob der Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer befangen erscheinen.
12.2
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch
Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich
in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei
dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich
befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung
insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines
Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste
Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E.
2.
, S. 240 und 139 III 433 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ob die Anwaltskammer
aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts mit einer gerichtlichen Behörde
gleichzusetzen ist, kann offen bleiben. Für nichtgerichtliche Behörden enthält
Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann allerdings nicht ohne Weiteres
auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen
die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden
unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation
ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3d und 3f S. 123 ff., 209 E. 8a S. 217 f.
Urteil 2C_305/2011 des Bundesgerichts vom 22. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).
12.3
Zur Begründung des Ausstandsbegehrens
macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, auf Grund der im Internet
publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der ihm persönlich bekannten
Fälle werde der Anschein geweckt, dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage
nicht ergebnisoffen beurteile, da sie bei institutionellen Anzeigen von
Behörden und Versicherungen – und generell überhaupt – anscheinend immer auf
die Anzeigen einzutreten pflege. Dem Anwalt sei kein Fall bekannt, wo dies
nicht der Fall gewesen sei. Für eine Ablehnung brauche nicht nachgewiesen zu werden,
dass die mit Instruktionsaufgaben betrauten Verwaltungspersonen, in casu der
Präsident der Anwaltskammer als wichtigstes Mitglied derselben, tatsächlich
nicht ergebnisoffen handeln würden. Es genüge vielmehr, wenn in Form von
publizierten und bekannten Entscheiden Umstände vorlägen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit in dem Sinne zu begründen
vermögen, dass auf Anzeigen Institutioneller anscheinend immer eingetreten
werde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 habe die Anwaltskammer dem
Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 3.
August 2015 gewährt, ohne jedoch über das hängige Gesuch vom 5. Juni 2015
(Antrag auf Bewilligung zu schriftlicher Stellungnahme dreier Mitarbeiterinnen)
vorgängig entschieden zu haben. Damit habe der Präsident der Anwaltskammer zumindest
den Anschein erweckt, dass er nicht gewillt gewesen sei, über das hängige
Gesuch vor der Einreichung der Stellungnahme zu entscheiden.
12.4.1
Wie die Anwaltskammer in ihrem
Entscheid vom 23. September 2015 bereits korrekt aufgezeigt hat, entsprach das
Vorgehen des Präsidenten dem üblichen Ablauf und der Regelung im Anwaltsgesetz
(vgl. Art. 13 und 14 AnwG). Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird dem
Anwalt die Möglichkeit eröffnet, sich vorgängig zu den Vorwürfen zu äussern.
Aufgrund der telefonischen Auskunft von Seiten der Anwaltskammer hätte es dem Beschwerdeführer
frei gestanden, schriftliche Stellungnahmen seiner Mitarbeiterinnen bereits in
diesem Verfahrensstadium zu den Akten zu reichen. Formelle Beweisabnahmen wie
die vom Beschwerdeführer angeführte «instruktionelle Zeugenbefragung» werden in
diesem Stadium durch den Präsidenten nicht vorgenommen. Erst wenn ein Verfahren
eingeleitet wird, führt ein Mitglied der Anwaltskammer ein
Instruktionsverfahren durch (§ 14 Abs. 2 AnwG). Im Rahmen dieses Instruktionsverfahrens
erhält der betroffene Anwalt die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Sollte
ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet werden,
steht es dem Beschwerdeführer frei, seinen Beweisantrag bezüglich der Stellungnahmen
seiner Mitarbeiterinnen zu stellen. Das Vorgehen der betroffenen Mitglieder der
Anwaltskammer entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Für die Begründung eines
Ausstandsbegehrens müssen äussere Umstände aufzeigen, welche objektiv geeignet
gewesen wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Personen zu
erwecken. Bei einem völlig normalen, gesetzmässigen Verfahrensablauf fehlen solche
äusseren Umstände. Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung nur indirekt
auf äussere Umstände, nämlich auf seine subjektive Interpretation des üblichen
und vom Gesetz so vorgesehenen Verfahrensablaufs.
12.4.2
Die Argumentation, dass
aufgrund der im Internet publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der
dem Beschwerdeführer persönlich bekannten Fälle der Anschein geweckt werde,
dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage nicht ergebnisoffen beurteile, da
sie bei institutionellen Anzeigen von Behörden und Versicherungen anscheinend
immer auf die Anzeigen einzutreten pflege, kann bei objektiver Betrachtung
keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Präsidenten oder
des Sekretärs der Anwaltskammer begründen. Mit der Anwaltskammer ist darin
einig zu gehen, dass Sinn und Zweck der Entscheidpublikation nicht in erster
Linie ist, ein möglichst umfassendes bzw. repräsentatives Bild über die seit
Beginn der Geschäftstätigkeit erfolgte Spruchpraxis zu ermöglichen. Vielmehr
werden jeweils Entscheide publiziert, welche grundlegende Fragen des anwaltlichen
Berufsrechts behandeln und von denen angenommen wird, dass sie in der
Anwaltspraxis auf besonderes Interesse stossen. Wenn eine bestimmte Erledigungsart
von Fällen nicht publiziert wird (bspw. Nichteintretensfälle, Abschreibungen,
etc.), kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, solche Entscheide gebe
es gar nicht. Die diesbezüglichen Interpretationen und Mutmassungen des
Beschwerdeführers vermögen somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu
begründen.
12.4.3
Gleiches gilt für die Auskunft
des Sekretärs der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2014, wonach keine Statistik
über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich Herkunft der Anzeige und Ausgang
des Verfahrens geführt werde. Diese Antwort der Anwaltskammer erging auf eine
allgemeine Anfrage von A.___ und B.___ vom 4. Dezember 2014 hin, also noch
vor der Anzeige der C.___. Die Auskunft stand in keinem Zusammenhang mit der
späteren Anzeige und erging wahrheitsgetreu. Eine Voreingenommenheit des
Sekretärs leitet sich daraus keinesfalls ab.
12.4.4
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass weder das Verhalten des Präsidenten noch des Sekretärs der
Anwaltskammer aus objektiver Sicht den Anschein von Befangenheit gegenüber dem
Beschwerdeführer zu erwecken vermag.
13.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Mit Blick auf die unnötig umfangreichen und zu weiten Teilen an der Sache
vorbeizielenden Eingaben des Beschwerdeführers ist die Entscheidgebühr in
Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser