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Entscheid

VWBES.2015.436

Ausstandsbegehren

14. Februar 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Aufsichtsanzeige der

C.___ vom 20. April 2015 forderte die Anwaltskammer A.___ mit Verfügung vom

28. April 2015 auf, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 5.

Juni 2015 fragte A.___ die Anwaltskammer an, ob ihm die Bewilligung erteilt

werde, von drei Mitarbeiterinnen schriftliche Stellungnahmen anfertigen zu

lassen, da er nicht in Konflikt mit Art. 12 lit. a Bundesgesetz über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) auf mögliche

Zeugenbeeinflussung kommen wolle. Er ersuche um Zustimmung für dieses Vorgehen,

um ein aufwändiges Verfahren zu verhindern. Auf telefonische Nachfrage einer

Mitarbeiterin von A.___ liess der Sekretär der Anwaltskammer mitteilen, dass

der Präsident es A.___ überlasse, in welcher Weise er die Stellungnahme seiner

Mitarbeiterinnen der Anwaltskammer zur Kenntnis bringen wolle.

2. Am 3. August 2015 stellte A.___ ein

Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anwaltskammer sowie gegen deren

Sekretär. Das Ablehnungsbegehren wurde hauptsächlich damit begründet, dass die

Anwaltskammer nicht schriftlich über das Gesuch vom 5. Juni 2016 befunden habe.

Somit habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Mitarbeiterinnen von A.___

an einer mündlichen Verhandlung nach § 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG, BGS

127.10) als Zeuginnen befragt würden, was jedoch bedinge, dass die

Aufsichtsbehörde auf die Anzeige eintrete. Damit sei aber die Eintretensfrage

bereits vorentschieden. Die Eintretensfrage könne so nicht mehr ergebnisoffen

beurteilt werden. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Eingabe der schriftlichen

Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen sei A.___ gezwungen worden, sich potentiell

selber belasten zu müssen oder aber sich nicht wirksam verteidigen zu können. Zudem

würden Anzeigen von Behörden, Verwaltungen und Versicherungen in aller Regel,

jedenfalls im Vergleich zu anderen Anzeigen, häufiger zur Einleitung eines

Verfahrens und zu einer Disziplinierung führen als bei Anzeigen von Privaten,

was auf mangelnde Entscheidoffenheit schliessen lasse.

3. Die Anwaltskammer wies am 23.

September 2015 das Ablehnungsgesuch von A.___ ab. Das Vorgehen des Präsidenten,

nicht sogleich die Nichtanhandnahme zu verfügen, sondern als erstes dem

beanzeigten Anwalt Frist zur Stellungnahme zu setzen, sei in § 13 Abs. 3 AnwG

so vorgesehen und könne demnach keine Befangenheit begründen. Nach § 13 Abs. 4

AnwG beschliesse die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten die Einleitung

eines Disziplinarverfahrens. Der Präsident sei demnach nicht befugt, in eigener

Kompetenz auf die Einleitung eines Verfahrens zu verzichten. Vorliegend sei es

noch nicht bis zum Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens gekommen, da A.___

als beanzeigter Anwalt noch bevor der Präsident der Anwaltskammer beantragen

konnte, das Verfahren sei einzuleiten oder davon abzusehen, mit seiner

Stellungnahme das Ablehnungsgesuch gestellt habe. Die Zuständigkeit zur

Einleitung und Abschluss des eigentlichen Verfahrens liege bei der

Anwaltskammer, welche ihre Entscheide in wechselnder Zusammensetzung aber immer

vollzählig fälle. Die generelle Kritik am Verfahren vor Anwaltskammer übe A.___

spezifisch am Präsidenten und Sekretär aus, werfe ihnen aber kein auch nur mögliches

eigenes persönliches Fehlverhalten vor. Jedenfalls könne in der zutreffenden

Auskunft, es werde keine Statistik über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich

Herkunft der Anzeige und Ausgang des Verfahrens geführt, ein solches nicht

ausgemacht werden. Damit könne objektiv kein Anschein der Befangenheit entstanden

sein.

In der Phase bis zur Einleitung eines

Administrativverfahrens nach Anwaltsgesetz würden keine Beweise abgenommen. Dem

Entscheid über die Einleitung des Verfahrens würden die schriftlichen

Äusserungen des Anzeigers und des beanzeigten Anwalts sowie die dazu

eingereichten Urkunden zu Grunde gelegt. Befragungen würden keine durchgeführt.

In dieser Vorphase zum eigentlichen Verfahren bestehe kein Raum für eigentliche

Beweiserhebungen. Vorgenommen werde nur eine erste summarische Prüfung der

eingereichten Urkunden als einzig bereits greifbare Beweismittel. Dieses

Vorgehen entspreche dem Gesetz und der Praxis der Anwaltskammer. Indem die

angerufenen Beweismittel, drei Mitarbeiterinnen von A.___ als Zeuginnen einzuvernehmen

oder deren schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen, in dieser Vorphase

zum allfälligen Verfahren nicht abgenommen worden seien, liege also keine

Besonderheit. Im Gegenteil, würde doch einer eigentlichen Beweisabnahme in

diesem Stadium die Grundlage fehlen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass

dieses Vorgehen etwas mit der Person von A.___ zu tun habe. Ein Unterlassen

einer schriftlichen Klarstellung diesbezüglich könne nach objektiver Betrachtung

nicht den Anschein von Befangenheit entstehen lassen. Komme hinzu, dass der

Konflikt, in welchem sich A.___ offenbar befunden habe, gar nicht bestehe. Im

vorliegenden Verfahren sei er nämlich Partei und nicht Anwalt, womit die

Berufspflicht, potentielle Zeugen vor deren Anrufung nicht persönlich zu

befragen und damit zu beeinflussen, für ihn hier jedenfalls nicht in der Form,

wie sie für Anwälte bestehe, gelte.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 5. Oktober 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer

des Obergerichts, welche in der Rechtsmittelbelehrung (fälschlicherweise) als

Beschwerdeinstanz angegeben war, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der

Anwaltskammer vom 23. September 2015 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsstreitsache

sei unter Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides vom 23.

September 2015 zum Neuentscheid an die Anwaltskammer zurückzuweisen, verbunden

mit der Anweisung, dass diese unter Wahrung der Anforderungen an das

Gewaltenteilungsprinzip neu zusammen zu setzen und der neu zu fällende

Entscheid von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen sei. 3. Mit der Rückweisung

der Rechtsstreitsache sei die Anwaltskammer ausserdem anzuweisen, dass

vorgängig des Neuentscheides die Paginierung, die systematische Ordnung und die

Vervollständigung des Verfahrensdossiers inkl. Zuteilung einer Verfahrensnummer

zu erfolgen habe. 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzufragen, ob es

sich bei der auf dem Rücken des schwarzen Ordners angebrachten Nummer [...] um die

auf den vorliegenden Fall geltende Geschäfts-/Verfahrensnummer handelt und

falls ja, weshalb diese nicht auf der bisherigen Korrespondenz der

Anwaltskammer angebracht wurde. 5. Die vom Ausstandsbegehren vom 3. August 2015

betroffenen Personen seien von der Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen.

6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei aufgrund der nachfolgend dargelegten

systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit resp. der Abstimmung der

erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung an das Obergericht des Kantons

Bern abzutreten. 7. Die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen

Zahlenmaterials und der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu

beantworten, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen

Prozessgegnerschaft (Behörden, Gerichte, Verwaltungen und Versicherungen)

erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde. 8. Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 9. Das

Bundesamt für Justiz und die Beschwerdegegnerin seien richterlich aufzufordern,

den Vorentwurf zum neuen BGFA zu den Verfahrensakten zu reichen und dieser sei

dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen;

dies im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seines Mandanten. 10. Das Bundesamt für

Justiz sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen und dieses sei bis

zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren. 11. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des

Staates.

5. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015

überwies die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerde zuständigkeitshalber

dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte am 7. Dezember 2015 fest, dass das

Verfahren überwiesen worden sei und stellte weitere prozessleitende Verfügungen

in Aussicht.

6. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 liess

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerde

beim Bundesgericht erheben mit den Begehren, der Beschluss der Beschwerdekammer

vom 3. Dezember 2015 sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7.

Dezember 2015 seien aufzuheben. Die Streitsache sei unter Feststellung der

Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide zum Neuentscheid an das Obergericht

des Kantons Bern zu überweisen, dies aufgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit

des gesamten Obergerichts des Kantons Solothurn und der systemimmanenten Gefahr

der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der Abstimmung der erst- und

zweitinstanzlichen Entscheidfindung. Eventualiter sei die Beschwerdesache an

die kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme

und das Verwaltungsgericht anweise, die seit 1. Januar 2005 ergangenen Urteile

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn betreffend Anwaltskammer als Vorinstanz

zu publizieren oder A.___ in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

7. Am 1. März 2016 stellte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ein Ausstandsbegehren

gegen den Gerichtsschreiber D.___. D.___ habe in seiner Stellungnahme vom 5.

Februar 2016 an das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer

habe eine Versicherung über insgesamt 1 Milliarde Franken betrieben und will

nun einen standesrechtlichen Entscheid verhindern». Mit diesen Ausführungen

erwecke der Gerichtsschreiber den Anschein der Befangenheit. Gerichtsschreiber D.___

begab sich am 3. März 2016 in den Ausstand, obschon er sich nicht befangen

fühlte, um einen weiteren «Prozess im Prozess» zu vermeiden, der das Verfahren

verzögere.

8. Das Bundesgericht wies die

Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 vollumfänglich

ab und schützte den Überweisungsbeschluss der Beschwerdekammer.

9. Am 23. Juni 2016 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren

bis zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren, wurde abgewiesen.

10. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli

2016 beantrage die Anwaltskammer die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Die Verfahrensanträge Nrn. 2, 3, 4, 5 ,6 ,7 ,9 und 10 seien

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolge.

11. Am 29. September 2016 reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, replizierend «Bemerkungen»

zur Stellungnahme der Anwaltskammer ein und stellte folgende Anträge: 1. Entsprechend

ihrem schriftlichen Angebot in der Vernehmlassung sei die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, den angefochtenen Entscheid vom 23. September 2015 von allen

beteiligten Mitgliedern der Anwaltskammer unterzeichnen zu lassen. 2. Die

Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Protokolle der Arbeitsgruppe

zur Vorbereitung des kantonalen Anwaltsgesetzes dem Verwaltungsgericht zu den

Akten zu reichen, damit diese in der Folge den unterzeichneten Rechtsanwalt und

dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden können.

Nach Zustellung der Protokolle sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine

angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin

sei gerichtlich anzuweisen, eine vollständige Liste über sämtliche

Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 2 AnwG dem angerufenen Gericht herauszugeben.

Sollte sich nach Erhalt der Liste herausstellen, dass die Gesetzesmaterialien

weiterhin unvollständig sind, sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die noch

fehlenden Gesetzesmaterialien dem Gericht nachzureichen. Sodann seien Liste und

nachgereichte Gesetzesmaterialien dem Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme

zuzustellen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen

Abschluss des vor der Informations- und Datenschutzbeauftragen hängigen

Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe

zu sistieren. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vor der Anwaltskammer hängigen

Datenherausgabeverfahren betreffend Herausgabe der Verfahrens- und

Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der

Beantwortung von Fragen zu sistieren. 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

sei bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste und des

internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler wöchentlicher

Stundenzahl zu sistieren. 7. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte sei

im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils

beizuladen. 8. Es sei zur Frage der Vereinbarkeit der Zusammensetzung der Anwaltskammer

mit Art. 58 Abs. 1 KV/SO von Amtes wegen ein Rechtsgutachten erstellen zu

lassen. Vor der Erteilung des Begutachtungsauftrages sei dem Beschwerdeführer

im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zum vorgesehenen

Rechtsgutachter und zum vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen. 9. Die

Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die Rechtsstreitsache sei an den

Regierungsrat zur Ausarbeitung einer verfassungskonformen Gesetzesvorlage im

Sinne einer verfassungskonformen Zusammensetzung der Anwaltskammer nach § 11

Abs. 2 AnwG zu überweisen. Sodann sei die neue Gesetzesvorlage durch die

Volksabstimmung zu validieren. 10. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

11. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Disziplinarverfahren nach Art.

19 Abs. 1 BGFA verjährt ist. 12. Infolge des Eintritts der Verjährung sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 13.

Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

12. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober

2016 beantragte die Anwaltskammer, 1. Die drei Sistierungsanträge (Nrn. 4, 5

und 6) seien abzuweisen. 2. Die Anträge, es sei die Verjährung der

disziplinarischen Verfolgung festzustellen und das Beschwerdeverfahren

abzuschreiben (Nrn. 11 und 12) seien abzuweisen. 3. Die Anträge Nrn. 2, 3, 7,

8, 9, 13 und 14 seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4.

Alles unter Kostenfolgen.

13. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016

wurden die Anträge, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor

der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängigen

Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe

und des vor der Anwaltskammer des Kantons Solothurn hängigen

Datenherausgabeverfahrens betreffend Herausgabe der Verfahrens- und

Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der Beantwortung

von Fragen sowie bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste

und des internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler

wöchentlicher Stundenzahl zu sistieren, abgewiesen, da Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Ausstandspflicht des Präsidenten

und des Sekretärs der Anwaltskammer sei.

14. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016

beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

es sei gerichtlich festzustellen, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts

die Frage der Beweisrelevanz der zur Edition beantragten Daten der

Anwaltskammer nicht mehr ergebnisoffen beurteilen könne und entsprechend in den

Ausstand zu versetzen sei.

15. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016

trat das Verwaltungsgericht - ohne Mitwirkung der Präsidentin – auf das

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sei einzig der Entscheid über das

Ausstandsgesuchs gegenüber dem Präsidenten sowie dem Sekretär der

Anwaltskammer. Das gestellte Ausstandsbegehren gegenüber der Präsidentin des

Verwaltungsgerichts sei offensichtlich lediglich in der Absicht gestellt worden,

das Beschwerdeverfahren und damit das eigentliche Verfahren vor der Anwaltskammer

weiter zu verzögern und dessen geordneten Verlauf zu verunmöglichen, stehe doch

das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz

des Kantons Solothurn, welches zum Anlass für die Ablehnung genommen werde,

offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegend zu

beurteilenden Beschwerdeverfahren.

16. Am 22. November 2016 ging beim

Verwaltungsgericht die Anzeige des Bundesgerichts ein, wonach der Beschwerdeführer

gegen den Ausstandsentscheid vom 27. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht habe.

Gleichentags ging auch ein Schreiben

des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Sistierung

des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des

bundesgerichtlichen Verfahrens und ersuchte eventualiter um eine weitere

Fristverlängerung, um zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober 2016

Stellung zu nehmen. Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. November 2016

abgewiesen unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist bis 2. Dezember 2016.

17. Gestützt auf die Verfügung des

Bundesgerichts vom 30. November 2016 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Ausstandsentscheid

vom 27. Oktober 2016 sistiert.

18. Am 2. Dezember 2016 reichte der

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober

2016 ein.

19. Mit Urteil vom 19. Januar 2017

wies das Bundesgericht die Beschwerde betreffend Ausstand ab, soweit darauf

eingetreten wurde.

20. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 AnwG). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nicht einzutreten ist hingegen auf

die erst in der Stellungnahme vom 29. September 2016 zur Vernehmlassung der

Anwaltskammer vom 1. Juli 2016 gestellten Anträge Nrn. 2, 3 und 9, da Anträge

innert Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten oder verändern, sind

während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine allfällige

spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge vorzubringen,

welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, und

so die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Ergänzende Ausführungen im

Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die Ausführungen in der

Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass geben, was vorliegend

auf die Anträge Nrn. 2, 3 und 9 nicht zutrifft (vgl. BGE 5A_724/2015 vom 2.

Juni 2016, E. 1.3).

2.2

Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer,

soweit er Vergleiche zu Nazi-Deutschland, den Säuberungswellen unter Stalin und

zu anderen Unrechtsregimes zieht. Solche Bemerkungen sind, gelinde ausgedrückt,

deplatziert.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab in

formeller Hinsicht, das Disziplinarverfahren nach Art. 19 BGFA sei verjährt, weshalb

das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.

3.2

Wohl verjährt eine

disziplinarische Verfolgung gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA ein Jahr, nachdem die

Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Gemäss Art. 19 Abs.

2.

BGFA wird diese Frist indes durch jede Untersuchungshandlung der

Aufsichtsbeschwerde unterbrochen. Mit Urteil 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006

hielt das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass auch verfahrensleitende

Anordnungen einer Rechtsmittelinstanz der Abwicklung des Disziplinarverfahrens

dienen und deswegen als Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2

BGFA einzustufen sind (E. 3.2 des genannten Entscheids). Vorliegend erhielt die

Anwaltskammer mit Anzeige der C.___ am 20. April 2015 Kenntnis über den

Vorfall. Bevor die Anwaltskammer (bzw. deren Präsident) überhaupt über die

Einleitung eines Verfahrens entscheiden konnte, hat der Beschwerdeführer mit

seinem Ausstandsbegehren und den diversen Beschwerdeverfahren einen formellen

Einleitungsentscheid verhindert. Es fragt sich, ob überhaupt bereits von einer

disziplinarischen Verfolgung die Rede sein kann, zumal noch nicht einmal über

die Einleitung eines Verfahrens entschieden werden konnte. Mit der Beschreitung

des Rechtsmittelwegs ist die Verfahrensherrschaft jedenfalls ans

Verwaltungsgericht übergegangen. Die Untersuchungshandlungen des Verwaltungs-

und des Bundesgerichts haben die Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen. Es

bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinen mehrmaligen

Fristerstreckungsgesuchen und Ausstandsbegehren sowie seinen über mehreren

Instanzen geführten diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bewirkt hat, dass die Anwaltskammer

das Verfahren nicht fortführen konnte. Die Berufung auf die Verjährung der

disziplinarischen Verfolgung erscheint vor diesem Hintergrund auch als widersprüchlich

und rechtsmissbräuchlich.

4.1

Des Weitern rügt der

Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Entscheides der Anwaltskammer vom 23.

September 2015, da der Entscheid nicht von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnet

worden sei. Diesbezüglich kann auf die Entscheide des Bundesgerichts 2C_72/2016

vom 3. Juni 2016 E. 5.5 ff.,5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 1.3 und 8C_724/2015

vom 29. Februar 2016 E. 2, verwiesen werden, in welchen der Vertreter des

Beschwerdeführers bereits eine ausführliche inhaltliche Antwort zur aufgeworfenen

Frage erhalten hat. Selbst wenn die Erwägungen des Bundesgerichts im

Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Gerichtsurteilen standen, können sie

hier analog auf die Entscheide der Anwaltskammer angewendet werden. Mit aller

Deutlichkeit hat das Bundesgericht klar gemacht, dass es an Mutwilligkeit wenn

nicht gar an Rechtsmissbrauch grenzt, die im Bund und in den Kantonen gepflegte

Praxis, gemäss welcher Urteile und Entscheide in der Regel vom Präsidenten bzw.

von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet werden

ohne plausiblen Grund als nichtig zu rügen. Die Unterschrift sämtlicher

Mitglieder der Anwaltskammer ist somit keine Gültigkeitsvoraussetzung für den

angefochtenen Entscheid.

4.2

Zudem wird die Nichtigkeit des

Entscheides der Anwaltskammer aufgrund der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips

gerügt (Art. 58 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, BGS 111.1). Der Beschwerdeführer

will aus dieser Bestimmung ableiten, dass es nicht zulässig sei, wenn Richter

in der Anwaltskammer als Mitglieder amten, da die Anwaltskammer der Verwaltung

und damit der Exekutive angehöre. Art. 58 Abs. 1 KV statuiere eine strikte personelle

Unvereinbarkeit von Richteramt und Einsitznahme in einer der Verwaltung

angegliederten Kommission im Nebenamt. Streitgegenstand ist einzig das

Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und den Sekretär der Anwaltskammer. Die

Zusammensetzung der Anwaltskammer respektive die Tatsache, dass die

Anwaltskammer teilweise aus Richterpersonen zusammengesetzt ist, berührt die

Frage der Ablehnung nicht, zumal weder der Präsident noch der Sekretär

Gerichtspersonen sind. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die beantragte

Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Vereinbarkeit der

Zusammensetzung der Anwaltskammer mit Art. 58 Abs. 1 KV.

5.

Wie bereits das Bundesgericht in

seinem Entscheid 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 in E. 5.6 festgehalten hat, ist eine

Überweisung des Beschwerdeverfahrens an das Obergericht Bern mangels einer

gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen. Zudem liegt ein Anschein von

Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgrund

der kantonalen Behördenorganisation offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich

kann ebenso auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts (E. 5.4 und 5.4.2)

verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht verschiedentlich

festgehalten, ein Ausstandsbegehren habe sich immer gegen eine (oder mehrere)

natürliche Personen zu richten, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (Urteile

2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5;1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3

und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; vgl. BGE 122 II 471 E. 3).

6.

Was die geltend gemachte

unvollständige Aktenführung der Anwaltskammer betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer,

dass die Verfahrensnummer [...] jeweils von der Anwaltskammer in der

Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer verwendet wurde (vgl. Verfügung vom 2.

Juni und 2. Juli 2015 sowie 8. September 2015). Auch kann nicht von einer

fehlenden geordneten Systematik die Rede sein, wurden die Unterlagen von der

Anwaltskammer doch chronologisch nach Posteingang abgelegt. Der Vorwurf, dass

keine Paginierung vorgenommen wurde, kann ebenso wenig gehört werden, wurde zum

einen das Disziplinarverfahren noch nicht eröffnet; zum andern reichte der

Beschwerdeführer die Akten nach Einsichtnahme direkt dem Gericht ein.

7.

Auf den Antrag, die vom

Ausstandsbegehren vom 3. August 2015 betroffenen Personen seien von der

Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen, ist nicht weiter einzugehen,

wirken der Präsident wie auch der Sekretär der Anwaltskammer im Verfahren

betreffend ihren Ausstand nicht mit.

8.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

kann gestützt auf die Entscheidpraxis der Anwaltskammer der Anschein einer

Befangenheit nicht begründet werden (siehe dazu E. 12.3), weshalb der Antrag,

die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen Zahlenmaterials und

der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu beantworten, in wie vielen

Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft

erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde, abzuweisen

ist. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag den Streitgegenstand sprengt, ist

nicht nachvollziehbar, inwiefern aus einer solchen «Statistik» auf die

grundsätzliche Voreingenommenheit der Anwaltskammer geschlossen werden sollte.

9.

Der Beschwerdeführer beantragt

weiter, das Bundesamt für Justiz und die Anwaltskammer seien richterlich

aufzufordern, den Vorentwurf zum neuen BGFA einzureichen und dem

Beschwerdeführer zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen. Streitgegenstand

ist, wie bereits erwähnt, einzig das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten

und den Sekretär der Anwaltskammer, weshalb nicht näher auf diesen Antrag

einzugehen ist. Es ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, worin

der direkte Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Befangenheit und der Gesetzesrevision

bestehen soll.

10.

Auch nicht weiter einzugehen ist

auf die Anträge, das Bundesamt für Justiz wie die Informations- und Datenschutzbeauftragte

des Kantons Solothurn im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen, da diese

vom Streitgegenstand nicht erfasst sind.

11.1

Der Vertreter des

Beschwerdeführers beantragt eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6

Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR

0.

) mit Publikums- und Presseanwesenheit. Ein Anspruch auf öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht vorliegend nicht, geht es doch im

jetzigen Verfahrensstand weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche.

11.2

Gemäss § 71

VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In

allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der

Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen. Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer noch gar kein Disziplinarverfahren

eröffnet, weshalb kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Im

vorliegenden Fall wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der

Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und seinen

Stellungnahmen sehr umfassend aufgezeigt. Der für das Verfahren relevante

Sachverhalt geht genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

12.1

Gemäss § 15bis des Gesetzes

über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen finden, soweit nichts anderes

bestimmt ist, auf das Verfahren die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung. § 8 Abs. 1 VRG verweist für das Verwaltungsverfahren

auf die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gerichtsorganisationsgesetzes. Der

Beschwerdeführer bezieht sich auf § 93 lit. f GO, wonach eine Person abgelehnt

werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Somit ist zu

prüfen, ob der Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer befangen erscheinen.

12.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch

Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne

Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und

Befangenheit in diesem Sinne werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und

verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich

in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei

dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich

befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste

Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung

insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines

Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste

Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E.

2.

, S. 240 und 139 III 433 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ob die Anwaltskammer

aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts mit einer gerichtlichen Behörde

gleichzusetzen ist, kann offen bleiben. Für nichtgerichtliche Behörden enthält

Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann allerdings nicht ohne Weiteres

auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen

die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden

unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation

ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3d und 3f S. 123 ff., 209 E. 8a S. 217 f.

Urteil 2C_305/2011 des Bundesgerichts vom 22. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).

12.3

Zur Begründung des Ausstandsbegehrens

macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, auf Grund der im Internet

publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der ihm persönlich bekannten

Fälle werde der Anschein geweckt, dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage

nicht ergebnisoffen beurteile, da sie bei institutionellen Anzeigen von

Behörden und Versicherungen – und generell überhaupt – anscheinend immer auf

die Anzeigen einzutreten pflege. Dem Anwalt sei kein Fall bekannt, wo dies

nicht der Fall gewesen sei. Für eine Ablehnung brauche nicht nachgewiesen zu werden,

dass die mit Instruktionsaufgaben betrauten Verwaltungspersonen, in casu der

Präsident der Anwaltskammer als wichtigstes Mitglied derselben, tatsächlich

nicht ergebnisoffen handeln würden. Es genüge vielmehr, wenn in Form von

publizierten und bekannten Entscheiden Umstände vorlägen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit in dem Sinne zu begründen

vermögen, dass auf Anzeigen Institutioneller anscheinend immer eingetreten

werde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 habe die Anwaltskammer dem

Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 3.

August 2015 gewährt, ohne jedoch über das hängige Gesuch vom 5. Juni 2015

(Antrag auf Bewilligung zu schriftlicher Stellungnahme dreier Mitarbeiterinnen)

vorgängig entschieden zu haben. Damit habe der Präsident der Anwaltskammer zumindest

den Anschein erweckt, dass er nicht gewillt gewesen sei, über das hängige

Gesuch vor der Einreichung der Stellungnahme zu entscheiden.

12.4.1

Wie die Anwaltskammer in ihrem

Entscheid vom 23. September 2015 bereits korrekt aufgezeigt hat, entsprach das

Vorgehen des Präsidenten dem üblichen Ablauf und der Regelung im Anwaltsgesetz

(vgl. Art. 13 und 14 AnwG). Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird dem

Anwalt die Möglichkeit eröffnet, sich vorgängig zu den Vorwürfen zu äussern.

Aufgrund der telefonischen Auskunft von Seiten der Anwaltskammer hätte es dem Beschwerdeführer

frei gestanden, schriftliche Stellungnahmen seiner Mitarbeiterinnen bereits in

diesem Verfahrensstadium zu den Akten zu reichen. Formelle Beweisabnahmen wie

die vom Beschwerdeführer angeführte «instruktionelle Zeugenbefragung» werden in

diesem Stadium durch den Präsidenten nicht vorgenommen. Erst wenn ein Verfahren

eingeleitet wird, führt ein Mitglied der Anwaltskammer ein

Instruktionsverfahren durch (§ 14 Abs. 2 AnwG). Im Rahmen dieses Instruktionsverfahrens

erhält der betroffene Anwalt die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Sollte

ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet werden,

steht es dem Beschwerdeführer frei, seinen Beweisantrag bezüglich der Stellungnahmen

seiner Mitarbeiterinnen zu stellen. Das Vorgehen der betroffenen Mitglieder der

Anwaltskammer entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Für die Begründung eines

Ausstandsbegehrens müssen äussere Umstände aufzeigen, welche objektiv geeignet

gewesen wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Personen zu

erwecken. Bei einem völlig normalen, gesetzmässigen Verfahrensablauf fehlen solche

äusseren Umstände. Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung nur indirekt

auf äussere Umstände, nämlich auf seine subjektive Interpretation des üblichen

und vom Gesetz so vorgesehenen Verfahrensablaufs.

12.4.2

Die Argumentation, dass

aufgrund der im Internet publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der

dem Beschwerdeführer persönlich bekannten Fälle der Anschein geweckt werde,

dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage nicht ergebnisoffen beurteile, da

sie bei institutionellen Anzeigen von Behörden und Versicherungen anscheinend

immer auf die Anzeigen einzutreten pflege, kann bei objektiver Betrachtung

keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Präsidenten oder

des Sekretärs der Anwaltskammer begründen. Mit der Anwaltskammer ist darin

einig zu gehen, dass Sinn und Zweck der Entscheidpublikation nicht in erster

Linie ist, ein möglichst umfassendes bzw. repräsentatives Bild über die seit

Beginn der Geschäftstätigkeit erfolgte Spruchpraxis zu ermöglichen. Vielmehr

werden jeweils Entscheide publiziert, welche grundlegende Fragen des anwaltlichen

Berufsrechts behandeln und von denen angenommen wird, dass sie in der

Anwaltspraxis auf besonderes Interesse stossen. Wenn eine bestimmte Erledigungsart

von Fällen nicht publiziert wird (bspw. Nichteintretensfälle, Abschreibungen,

etc.), kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, solche Entscheide gebe

es gar nicht. Die diesbezüglichen Interpretationen und Mutmassungen des

Beschwerdeführers vermögen somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu

begründen.

12.4.3

Gleiches gilt für die Auskunft

des Sekretärs der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2014, wonach keine Statistik

über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich Herkunft der Anzeige und Ausgang

des Verfahrens geführt werde. Diese Antwort der Anwaltskammer erging auf eine

allgemeine Anfrage von A.___ und B.___ vom 4. Dezember 2014 hin, also noch

vor der Anzeige der C.___. Die Auskunft stand in keinem Zusammenhang mit der

späteren Anzeige und erging wahrheitsgetreu. Eine Voreingenommenheit des

Sekretärs leitet sich daraus keinesfalls ab.

12.4.4

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass weder das Verhalten des Präsidenten noch des Sekretärs der

Anwaltskammer aus objektiver Sicht den Anschein von Befangenheit gegenüber dem

Beschwerdeführer zu erwecken vermag.

13.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Mit Blick auf die unnötig umfangreichen und zu weiten Teilen an der Sache

vorbeizielenden Eingaben des Beschwerdeführers ist die Entscheidgebühr in

Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser