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Entscheid

VWBES.2015.442

Submissionsverfahren

1. Februar 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im

August 2015 schrieb die Vergabebehörde im offenen Vergabeverfahren die

Ingenieurarbeiten für die Gesamtsanierung der S.-strasse aus. Zehn Unternehmen

reichten dafür Offerten ein. Die Vergabebehörde beurteilte die Offerten und

informierte die Unternehmen am 1. Dezember 2015 über den Zuschlag. Eine nicht

berücksichtigte Offerentin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen die

Zuschlagsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses weist die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Aus

den Erwägungen:

1.1

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen

(vgl. § 30 Submissionsgesetz, SubG, BGS 721.54). Die Beschwerdeführerin ist als

nicht berücksichtigte Offerentin durch den vorinstanzlichen Entscheid

beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte. Ob sie aufgrund ihres

Ranges (an zweitletzter Stelle) überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, kann

mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben.

1.2

Die Vergabebehörde beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der

Beschwerde eine Begründung fehle. Tatsächlich begründete die Beschwerdeführerin

ihre Beschwerde vom 11. Dezember 2015 nur oberflächlich. Mit der

«Vernehmlassung» vom 11. Januar 2016 erfolgte dann eine umfassendere

Begründung. Dies ist im Verwaltungsgerichtsverfahren zulässig (§ 68

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Im Submissionsverfahren ist

zudem zu berücksichtigen, dass die Offerenten wenig bis keine Kenntnisse über

die Vergabe haben. Die Offerteingaben der Konkurrenten sind von der

Vergabebehörde vertraulich zu behandeln (§ 7 SubG) und eine Akteneinsicht

besteht nicht (§ 24 Abs. 3 VRG). Somit verfügt die Beschwerdeführerin ausser

dem Absageschreiben und allfälligen Auskünften der Vergabebehörde über keine

Angaben des Vergabeverfahrens. Dass die Beschwerde in diesem Fall noch nicht

vollständig begründet sein kann, liegt in der Art des Verfahrens. Die Form der

Beschwerde ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden. Die Vergabebehörde habe sie über die Gründe der schlechten

Bewertung nicht genügend informiert.

2.2

Gemäss § 27 Abs. 3 SubG erteilt die Auftraggeberin den beschwerdeberechtigten

nicht berücksichtigten Anbietern und Anbieterinnen auf Gesuch umgehend Auskunft

über: das angewendete Vergabeverfahren, den Namen des berücksichtigten

Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin, den Preis des berücksichtigten

Angebots, Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie die

wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung. Nicht mitgeteilt werden

gemäss § 27 Abs. 4 SubG Angaben, soweit öffentliche Interessen verletzt,

berechtigte Interessen der Anbieter und Anbieterinnen beeinträchtigt oder der

lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würden. Die Vergabebehörde hat

gemäss § 7 SubG alle Angaben und Unterlagen der Anbieter vertraulich zu behandeln

und gemäss § 24 Abs. 3 VRG haben Parteien kein Akteneinsichtsrecht. Die

Vertraulichkeitsbehandlung der Konkurrenzofferten hat die Vergabebehörde bei

der Erteilung der Auskünfte gemäss § 27 SubG zu wahren.

2.3

Die Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Beschwerde, dass zur Begründung der

Nichtberücksichtigung am 8. Dezember 2015 ein Debriefing stattfand und

anschliessend am 10. Dezember 2015 die Gründe auch noch per E-Mail mitgeteilt

wurden. Der E-Mail vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass das angewendete

Vergabeverfahren (§ 27 Abs. 3 lit. a SubG), der Name des berücksichtigten

Anbieters (§ 27 Abs. 3 lit. b SubG) und der Preis des berücksichtigten Angebots

(§ 27 Abs. 3 lit. c SubG) bereits in der Zuschlagsverfügung genannt wurden. In

der Zuschlags- resp. Nichtzuschlagsverfügung vom 1. Dezember 2015 sind

tatsächlich die Art des Verfahrens, der Name der Zuschlagsempfängerin sowie der

Preis des berücksichtigten Angebots genannt.

2.4

Die Auskunft über die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots

gemäss § 27 Abs. 3 lit. d SubG wurden in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 nur

allgemein ausgeführt. Dies ist gemäss § 27 Abs. 4 und § 7 SubG sowie § 24

Abs. 3 VRG jedoch nicht zu beanstanden. Bei einer umfassenden Auskunft über die

Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie Akteneinsicht in

die Vergabeakten würde die Vergabebehörde die Interessen der

Zuschlagsempfängerin verletzen.

2.5

Die Ausführungen über die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung

sind in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 dagegen wieder sehr ausführlich

umschrieben. Damit ist die Vergabebehörde ihrer Auskunftspflicht genügend

nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht

vor.

3.1

Die Zuschlagskriterien wurden in der Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im

Amtsblatt Nr. XX wie folgt angegeben: Auftragsspezifische Qualifikation

(Gewichtung: 65 Beurteilungspunkte), Lehrlingsausbildung (Gewichtung: 2

Beurteilungspunkte) und Preisangebot (Gewichtung: 35 Beurteilungspunkte).

3.1.1

Das Zuschlagskriterium «auftragsspezifische Qualifikation» wurde unterteilt in:

Z1: Auftragsanalyse (Gewichtung: 45 Beurteilungspunkte) und Z2: vom

Auftraggeber eingezogene Referenzen über Leistungen des Anbieters (Gewichtung:

20 Beurteilungspunkte).

3.1.2

Das Zuschlagskriterium Z1 wurde wiederum unterteilt in Z1.1: Beantwortung von

einer projekt- und auftragsspezifischen Frage, Z1.2: Angaben zu Ablauf und

Terminen sowie Z1.3: einer Risikoanalyse.

3.1.3

Auch das Preisangebot wurde unterteilt in Z4: Bereinigter Angebotspreis

(Gewichtung: 25 Beurteilungspunkte) und Z5: Plausibilität der Stundenschätzung

(Gewichtung: 10 Beurteilungspunkte).

3.2

Damit wurden die Zuschlagskriterien den Anbieterinnen genügend ausführlich

bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin bestellte gestützt auf diese

Ausschreibung per E-Mail vom 21. August 2015 bei der Vergabebehörde die

Unterlagen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die

Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien die Zuschlagskriterien nie angegeben worden.

3.3

Nach Prüfung der Vergabeakten hielt sich die Vergabebehörde an die von ihr

angegebenen Zuschlagskriterien und deren Bewertungspunkte. Entsprechend gab die

Vergabebehörde der Beschwerdeführerin auch die bei den einzelnen

Zuschlagskriterien negativen Punkte bekannt.

3.4

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Zuschlagskriterien, welche in § 26

Abs. 2 SubG genannt werden, von der Vergabebehörde nicht bemängelt und wohl

auch nicht bewertet worden seien. Das ist richtig. § 26 Abs. 2 SubG zählt beispielhaft

gültige Kriterien für einen Zuschlag auf. Diese Aufzählung ist nicht

abschliessend. Vergabebehörden haben in der Ausschreibung die

Zuschlagskriterien mit der Gewichtung bekannt zu geben (§ 26 Abs. 3 SubG).

Vorliegend gab die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien mit der Gewichtung

bekannt. Nur die in der Ausschreibung mit der Gewichtung genannten

Zuschlagskriterien sind für die Vergabe zu prüfen und gemäss Ausschreibung zu

gewichten.

4.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie einen guten Ruf habe, könne ihre

Auftragsanalyse nicht so schlecht sein, wie sie von der Vergabebehörde bewertet

wurde.

4.2

Gemäss § 7 SubG behandelt die Auftraggeberin alle Angaben und Unterlagen der

Anbieter und Anbieterinnen vertraulich. Diese Bestimmung gilt auch beim

Verwaltungsgericht. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, die

Offerten der anderen Anbieter mit ihrer eigenen zu vergleichen. Das

Verwaltungsgericht dagegen hat vollumfängliche Einsicht in die Offertunterlagen

und kann die Offerten untereinander vergleichen und die von der Vergabebehörde

angegebenen Bewertungen somit überprüfen. Bei der Überprüfung beschränkt sich

das Verwaltungsgericht auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts, auf Rechtsverletzungen sowie Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens (§ 33 Abs. 1 SubG). Nicht geprüft wird die

Unangemessenheit (§ 33 Abs. 2 SubG). Somit hat die Vergabebehörde bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien ein grosses Ermessen, welches das Verwaltungsgericht

nicht überprüft.

Erwägungen

4.3

Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde nicht Bezug auf die negativen

Punkte, welche die Vergabebehörde in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 bekannt

gab. Die negativen Punkte blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 52 Abs. 1 VRG nicht an die Beweisanträge

der Parteien gebunden und überprüft, ob die von der Vergabebehörde negativen

Punkte nachvollziehbar sind.

5.1

Beim Zuschlagskriterium Z1.1 musste die Beschwerdeführerin eine projekt- und

auftragsspezifische Frage beantworten.

5.2

Unter Projektierung gab die Beschwerdeführerin an, dass es dank eines kleinen

DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) sowie einer Länge der S.-strasse von 2

bis 3 km möglich sei, «an mindestens zwei Stellen gleichzeitig zu schaffen und

die Lichtsignalanlage dabei aufeinander abzustimmen» (Offerteingabe der

Beschwerdeführerin, S. 12). Die Vergabebehörde erachtete diese Aussage als

negativ. Wegen der engen Fahrplanzeiten der Buslinie dürfe nur eine Lichtsignalanlage

im Bauabschnitt zum Einsatz kommen. Die Begründung der Vergabebehörde für die

negativ bewertete Aussage in der Offerte ist nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden.

5.3

Bei der Ausführung schrieb die Beschwerdeführerin auf S. 13: «Das Bauprogramm

ist während der Ausführung durch die Unternehmung nachzuführen und anzupassen.»

Diese Aussage erscheint für die Vergabebehörde zu wenig verbindlich. Es gelte

das Werkvertragsprogramm des Unternehmers mit den vereinbarten Terminen und

Zwischenterminen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vergabebehörde keine

nachträglichen Anpassungen des Bauprogramms akzeptiert.

5.4

Die Beschwerdeführerin gab beim Projektcontrolling auf S. 13 an: «So sollen

allfällige drohende Kostenüberschreitungen während der Bauphase genügend früh

erkannt werden, um entsprechend reagieren zu können.» Die Vergabebehörde ist

der Meinung, dass die Kosten nach Abschluss der Bauprojektphase klar seien und

nicht erst in der Ausführungsphase. Diese Aussage der Vergabebehörde ist

ebenfalls verständlich. Werden Kostenüberschreitungen erst in der

Ausführungsphase bekannt, bleibt kaum mehr Spielraum zum Reagieren. Die

Beschwerdeführerin gibt selber keine Massnahme an, wie entsprechend reagiert

werden könnte.

5.5

Der Beschwerdeführerin wurden zu Recht und nachvollziehbar bei der Beantwortung

der projekt- und auftragsspezifischen Frage Punkte abgezogen. Natürlich hat die

Beschwerdeführerin auch gute Antworten gegeben. Die Vergabebehörde hat die

Antwort der Beschwerdeführerin mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet. Die

insgesamt vergebenen Bewertungen für Z1.1 lagen zwischen 3 und 9 Punkten.

Die Bewertungen des Zuschlagskriteriums Z1.1 durch die Vergabebehörde sind

nicht zu beanstanden. Es liegen keine Rechtsverletzungen vor.

6.1

Für das Zuschlagskriterium Z1.2 mussten die Anbieter einen Terminplan

aufstellen und beschreiben, wie die Ingenieurarbeiten in der Projektierungs-

und Ausführungsphase organisiert werden.

6.2

Die Vergabebehörde machte bei der Terminplanung folgende negativen Punkte geltend:

Die Arbeitsvorbereitung von zwei bis drei Monaten in der Winterzeit vom Januar

bis März sei zu kurz; die Vergabe an den Unternehmer sollte bereits im Dezember

2016.

erfolgen, ansonsten könne dieser nicht im Januar 2017 mit den

Arbeitsvorbereitungen beginnen; für die Prüfung der Baumeistersubmission mit

Vergabeantrag beim Regierungsrat sollten vier Wochen eingeplant werden; eine

Genehmigungsfrist für das Bauprojekt mit notwendigem Zeitraum für Anpassungen

sei nicht geplant resp. aufgeführt worden; die Prüfung der

Ausschreibungsunterlagen und der Anpassungszeitraum sei für die Vergabebehörde

zu kurz, vier Wochen seien vorgesehen und für die Anpassung zwei Wochen; für

die Bearbeitung der Submissionsunterlagen durch den Unternehmer sollten acht

Wochen eingeplant werden.

6.3

Diese Ausführungen der Vergabebehörde beziehen sich auf den von der

Beschwerdeführerin in der Offerte ausgearbeiteten Terminplan (Offerte der

Beschwerdeführerin S. 17). Die angesprochenen Punkte sind begründet und

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihren Terminplan nur 8.75

Punkte von 30. Die Punktzahl widerspiegelt die unter E. 6.2 genannten doch

recht vielen negativen Gründe. Die Punkte der anderen Anbieter lagen zwischen 5

und 27.50 Punkten.

7.1

Beim Zuschlagskriterium Z1.3 ging es um eine Risikoanalyse und Massnahmen. Die

Vergabebehörde bemängelte unter «Verkehr», dass beim Einspurbetrieb auf dem

Bauabschnitt mit Ampel keine Baustellenfahrzeuge auf der freien Fahrbahn

geduldet werden. Zudem wollte die Vergabebehörde unter «Technik» nicht mehrere

verantwortliche Personen haben, sondern nur eine Person. Mehrere

verantwortliche Personen seien problematisch. Die negativen Punkte stimmen mit

den Angaben der Beschwerdeführerin in der Offerte auf S. 19 überein.

7.2

Die Ausführungen der Vergabebehörde sind für das Zuschlagskriterium Z1.3

begründet und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erhielt für die

Risikoanalyse 2.25 Punkte von 5 möglichen Punkten. Die anderen Anbieter

erzielten zwischen 2.5 und 5 Punkte.

8.

Bei den Referenzprojekten machte die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin

einen Abzug beim Referenzprojekt W., da dies keine Passstrasse ist. Für das

Referenzprojekt G. erhielt die Beschwerdeführerin die volle Punktzahl. Zusammen

ergab dies eine Bewertung von 17 von 20 Punkten für das Zuschlagskriterium Z2.

Die anderen Anbieter wurden mit 12.5 bis 20 Punkten bewertet. Bei einem anderen

Anbieter wurde die fehlende Passstrasse bei einem Referenzprojekt ebenfalls mit

einem Abzug von 2,5 Punkten bewertet. Die Vergabebehörde behandelte bei der

Bewertung des Zuschlagskriteriums Z2 alle Anbieter gleich. Der Abzug bei Z2 ist

begründet und nachvollziehbar.

9.

Bei der Lehrlingsausbildung erhielten alle Anbieter inklusive der

Beschwerdeführerin die volle Punktzahl von 2. Weitere Ausführungen erübrigen

sich.

10.1

Die Bewertung des bereinigten Angebotspreises (Z4) wurde gemäss Ausschreibung

von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX nach folgender Bewertungsmethode

umschrieben: «Das Angebot mit dem tiefsten bereinigten Angebotspreis erhält die

maximale Anzahl Beurteilungspunkte (25 Punkte). Angebote, deren bereinigter

Angebotspreis 100 % oder mehr über dem tiefsten bereinigten Angebotspreis

liegen, erhalten 0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Bewertung linear.»

10.2

Die eingereichten Angebotspreise wurden gegenüber dem Offertöffnungsprotokoll

kaum angepasst. Berücksichtigt wurden nur die Angebotspreise der Anbieter,

welche die Eignung erfüllten. Der tiefste Angebotspreis war

CHF 678‘868.55. Für diesen Preis vergab die Vergabebehörde die maximalen

Bewertungspunkte von 25. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihr Angebot die

korrekt berechnete Punkteanzahl von 20.69. Die Bewertungen lagen zwischen 25

und 10.93 Punkten.

10.3

Die Berechnung der Bewertungspunkte erfolgte gemäss der Ausschreibung und ist

nicht zu beanstanden.

11.1

In der Ausschreibungsunterlage Dokument D, Preisangebot unter Ziff. 1.2

«Kalkulationsmodell: Vorgaben und Richtwerte» wurde ausgeführt, dass «der

Leistungsanteil q nicht fix vorgegeben sei. Eine Anpassung der Leistungsanteile

q gegenüber der Angabe des Bauherrn sei in jedem Fall zu begründen (gelbe

Felder) sowie in einer separaten Beilage die entsprechende Kalkulation offen zu

legen. Die Begründung sowie die offen gelegte Kalkulation werde im

Zuschlagskriterium Z5 Plausibilität Stundenschätzung bewertet.»

11.2

Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Offerte Änderungen der Leistungsanteile q

vor. Die Änderungen wurden in der Tabelle begründet. Eine separate Beilage zur

Kalkulation ist in der Offerte der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorhanden.

Die Kürzung von 1‘166 Leistungsstunden macht 13.25 % der gesamten

geschätzten Stunden aus. Die Kürzung wurde von der Vergabebehörde als erheblich

angesehen. Die Verteilung der gekürzten Leistungsstunden auf die Schlüsselpersonen

fällt gemäss Einschätzung der Vergabebehörde ebenfalls als eher knapp aus. Die

Einschätzung der Vergabebehörde und die Verteilung der Bewertungspunkte liegen

in deren Ermessen und ergeben sich aus deren Erfahrung. Die Bewertung der

Beschwerdeführerin von 5.5 von 10 Punkten ist gestützt auf die Erklärung der

Vergabebehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Vergleich mit den

anderen Anbietern ergab ebenfalls Abzüge wegen fehlenden separaten Beilagen der

Kalkulation und zu knapp geschätzten Leistungsstunden der Schlüsselpersonen.

12.1

Beim Vergleich der Offerten und deren Bewertungen fällt auf, dass die

Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium Z1 «Auftragsanalyse» gegenüber den

anderen Anbietern weit überlegen war. Sie erzielte 41.50 von 45

Bewertungspunkten. Die zweitbeste Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 erhielt

31.

von 45 Bewertungspunkten. Diese Differenz ist wohl auf den Wissensvorsprung

der Zuschlagsempfängerin als bereits in der ersten Etappe beauftragte

Unternehmung zurückzuführen. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielte die

Zuschlagsempfängerin jedoch nicht die beste Bewertung oder jedenfalls nicht als

alleinige Anbieterin. Sie wurde bei der Bewertung gleich behandelt wie die

anderen Anbieter. Eine Vorzugsbehandlung oder gar «Heimatschutz» ist nicht

ersichtlich und auch nicht dargetan.

12.2

Die Teilnahme von bisherigen Verfassern von Planungsarbeiten wurde gemäss

Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX ausdrücklich

zugelassen. Die Ausschreibung des Auftrags stellt gemäss § 30 Abs. 2 lit. b

SubG eine anfechtbare Verfügung dar. Offensichtliche Verletzungen der

Submissionsbestimmungen in einer Ausschreibung sind sofort anzufechten, wenn

dies zumutbar ist. Die Vergabebehörde legte offen, dass sämtliche bisherigen Verfasser

von Planungsarbeiten zugelassen wurden. Anbieter, welche sich daran störten,

hätten vorliegend umgehend Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben können.

Dies wäre zumutbar gewesen. Kein Anbieter hat davon Gebrauch gemacht. Alle

haben sich mit den Vorgaben und Bestimmungen, welche durchaus zulässig sind,

einverstanden erklärt. Erhebt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem

Punkt erst, wenn sie den Zuschlag nicht erhält, ist dies verspätet.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 1. Februar 2016 (VWBES.2015.442)