VWBES.2015.45
Einbürgerung
15. Juni 2015Deutsch6 min
Source so.ch
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 BüG, Art.
15b Abs. 1 BüG, § 28bis Abs. 1 kBüG. Einbürgerungsverfahren. Die
Bürgergemeinde verfügt inhaltlich über einen grossen Ermessensspielraum. In
formeller Hinsicht ist sie verpflichtet, Gespräche mit den Gesuchstellern vor der
Einbürgerungskommission zu protokollieren. Andernfalls verletzt sie ihre Protokollführungs-
bzw. Aktenführungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Sachverhalt
Der aus Libyen stammende X. reichte
bei der Bürgergemeinde A. am 17. Juni 2011 für sich und seine drei Kinder
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ein Gesuch um Einbürgerung ein.
Daraufhin fanden am 20. Februar 2012 sowie am 22. April 2013 zwei Gespräche vor
der Einbürgerungskommission statt, welche nicht protokolliert wurden. Gegen den
ablehnenden Beschluss der Bürgergemeinde A. wandten sich die Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwältin Bernadette Gasche, erfolglos an das Volkswirtschaftsdepartement,
Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, welches vorgängig eine Parteiverhandlung
durchführte und ein Verhandlungsprotokoll erstellte. Daraufhin erhoben die
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und ihnen das
Bürgerrecht der Gemeinde A. sowie des Kantons Solothurn zu verleihen. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf
eingetreten wird.
Erwägungen
3.2
Besitzt eine Gesuchstellerin oder
ein Gesuchsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung, ist die Gemeinde zur
Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet. Zudem steht es
der Gemeinde offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer
Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten
Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerung
von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Bei der Verleihung des
Gemeindebürgerrechts kommt den Gemeinden im Kanton Solothurn nach dem Gesagten
Autonomie zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E.
3.2
). Die Bürgergemeinde A. hat ein Einbürgerungsreglement erlassen, verweist
jedoch bezüglich der Einbürgerungsvoraussetzungen auf das eidgenössische und
kantonale Recht (§ 2 Einbürgerungsreglement).
4.
Die Gemeinde ist bei ihrem
Entscheid über die Einbürgerung an die Kriterien gemäss Art. 14
eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) gebunden (vgl. BGE 137 I 235
E. 2.4). Danach ist bei der ordentlichen Einbürgerung vor Erteilung der Bewilligung
zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in
die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Gemeinde A. hat, wie bereits erwähnt,
diese Kriterien auf kommunaler Ebene nicht weiter konkretisiert respektive
keine erhöhten Anforderungen gestellt. Bei der Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzungen steht den zuständigen Behörden ein weiter
Ermessensbereich zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen beachten müssen. Sie
dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss
ausübt, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung (BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). (…)
5.4
Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden
haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich
sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren
entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,
SR 101) für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz,
dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind.
Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche
Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren.
Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist
wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten
(vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
5.5
Die beiden Gespräche mit dem
Beschwerdeführer vor der Einbürgerungskommission wurden nicht protokolliert.
Das bezüglich des ersten Gesprächs vorhandene Dokument, welches in zwei
Versionen aktenkundig ist, erfüllt die Anforderungen an die
Protokollierungspflicht offensichtlich nicht. Die Gespräche mit dem
Beschwerdeführer stellen aber eine entscheidwesentliche Sachverhaltsabklärung
dar. Dies umso mehr, als die Bürgergemeinde ihren ablehnenden Entscheid
mehrheitlich mit Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Gespräche
begründet. Es ist im Übrigen aufgrund der fehlenden Protokolle auch nicht
nachvollziehbar, ob alle neun Mitglieder der Einbürgerungskommission an den
Gesprächen teilgenommen haben. Selbstverständlich steht es der Bürgergemeinde
frei, einzelne Mitglieder mit der Befragung der Gesuchsteller zu betrauen.
Diesfalls ist ein Protokoll gerade für die nicht anwesenden Behördenmitglieder
jedoch unerlässlich.
Die Bürgergemeinde verletzte ihre
Protokollführungs- und damit letztlich ihre Aktenführungspflicht, indem sie die
Gespräche mit dem Beschwerdeführer nicht schriftlich festhielt. Dass über das
erneute Gespräch vor der Vorinstanz am 16. Mai 2014 Protokoll geführt wurde,
vermag diesen prozessualen Mangel nicht zu heilen. Zunächst verfügt das
Volkswirtschaftsdepartement aufgrund der Gemeindeautonomie nicht über die
gleiche Kognition wie die Bürgergemeinde, weshalb bereits deshalb eine Heilung
des Verfahrensmangels ausgeschlossen ist (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E.
2.
). Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid in den umstrittenen
Punkten ausserdem mehrheitlich mit Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der beiden Gespräche vor der Einbürgerungskommission. Hinzu kommt, dass wohl
auch die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nur ungenügend nachkam. Im
angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während
der Parteiverhandlung nicht ausdrücklich von der Steinigung distanziert habe.
Diese für die Vorinstanz offenbar zentrale Aussage ist im Protokoll vom 16. Mai
2014.
allerdings nicht vorhanden.
6.
Es ist nicht möglich, die
mündlichen Angaben des Beschwerdeführers zu würdigen, wenn die wesentlichen
Gesprächsinhalte vor der Einbürgerungskommission nirgendwo schriftlich
festgehalten sind. Gerade im Einbürgerungsverfahren kommt den Gemeinden grosser
Ermessensspielraum zu, weshalb die Verletzung der Protokollierungspflicht hier
besonders schwer wiegt. Nach der unter E. 5.4 erwähnten bundesgerichtlichen
Praxis verletzt die Bürgergemeinde durch die fehlende Protokollierung ihre Begründungspflicht
als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der
Anspruch auf eine sachliche Begründung ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 15b
Abs. 1 BüG, auf kantonaler Ebene aus § 28bis Abs. 1 kantonales
Bürgerrechtsgesetz (kBüG, BGS 112.11) sowie aus § 5 Ziff. 1
Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde A.
7.1
Aufgrund der Aktenlage kann nicht
abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer gemäss den Kriterien
von Art. 14 BüG zur Einbürgerung geeignet ist. Aufgrund der formellen Natur der
festgestellten Verfahrensmängel sind der angefochtene Entscheid und der
Beschluss des Bürgerrates der Bürgergemeinde A. unabhängig von deren
inhaltlicher Richtigkeit aufzuheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1D_2/2014 vom 11. März 2015 E. 5.4). Die Sache ist an die Bürgergemeinde
A. zur Vornahme der notwendigen Verfahrensschritte und zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
15.
Juni 2015 (VWBES.2015.45)