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Entscheid

VWBES.2015.45

Einbürgerung

15. Juni 2015Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der aus Libyen stammende X. reichte

bei der Bürgergemeinde A. am 17. Juni 2011 für sich und seine drei Kinder

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ein Gesuch um Einbürgerung ein.

Daraufhin fanden am 20. Februar 2012 sowie am 22. April 2013 zwei Gespräche vor

der Einbürgerungskommission statt, welche nicht protokolliert wurden. Gegen den

ablehnenden Beschluss der Bürgergemeinde A. wandten sich die Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwältin Bernadette Gasche, erfolglos an das Volkswirtschaftsdepartement,

Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, welches vorgängig eine Parteiverhandlung

durchführte und ein Verhandlungsprotokoll erstellte. Daraufhin erhoben die

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und ihnen das

Bürgerrecht der Gemeinde A. sowie des Kantons Solothurn zu verleihen. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf

eingetreten wird.

Erwägungen

3.2

Besitzt eine Gesuchstellerin oder

ein Gesuchsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung, ist die Gemeinde zur

Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet. Zudem steht es

der Gemeinde offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer

Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten

Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerung

von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Bei der Verleihung des

Gemeindebürgerrechts kommt den Gemeinden im Kanton Solothurn nach dem Gesagten

Autonomie zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E.

3.2

). Die Bürgergemeinde A. hat ein Einbürgerungsreglement erlassen, verweist

jedoch bezüglich der Einbürgerungsvoraussetzungen auf das eidgenössische und

kantonale Recht (§ 2 Einbürgerungsreglement).

4.

Die Gemeinde ist bei ihrem

Entscheid über die Einbürgerung an die Kriterien gemäss Art. 14

eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) gebunden (vgl. BGE 137 I 235

E. 2.4). Danach ist bei der ordentlichen Einbürgerung vor Erteilung der Bewilligung

zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in

die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische

Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der

Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Gemeinde A. hat, wie bereits erwähnt,

diese Kriterien auf kommunaler Ebene nicht weiter konkretisiert respektive

keine erhöhten Anforderungen gestellt. Bei der Beurteilung der

Einbürgerungsvoraussetzungen steht den zuständigen Behörden ein weiter

Ermessensbereich zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen beachten müssen. Sie

dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss

ausübt, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung (BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). (…)

5.4

Die Wahrnehmung des

Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung

Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden

haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich

sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren

entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,

SR 101) für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz,

dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind.

Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche

Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren.

Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist

wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten

(vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

5.5

Die beiden Gespräche mit dem

Beschwerdeführer vor der Einbürgerungskommission wurden nicht protokolliert.

Das bezüglich des ersten Gesprächs vorhandene Dokument, welches in zwei

Versionen aktenkundig ist, erfüllt die Anforderungen an die

Protokollierungspflicht offensichtlich nicht. Die Gespräche mit dem

Beschwerdeführer stellen aber eine entscheidwesentliche Sachverhaltsabklärung

dar. Dies umso mehr, als die Bürgergemeinde ihren ablehnenden Entscheid

mehrheitlich mit Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Gespräche

begründet. Es ist im Übrigen aufgrund der fehlenden Protokolle auch nicht

nachvollziehbar, ob alle neun Mitglieder der Einbürgerungskommission an den

Gesprächen teilgenommen haben. Selbstverständlich steht es der Bürgergemeinde

frei, einzelne Mitglieder mit der Befragung der Gesuchsteller zu betrauen.

Diesfalls ist ein Protokoll gerade für die nicht anwesenden Behördenmitglieder

jedoch unerlässlich.

Die Bürgergemeinde verletzte ihre

Protokollführungs- und damit letztlich ihre Aktenführungspflicht, indem sie die

Gespräche mit dem Beschwerdeführer nicht schriftlich festhielt. Dass über das

erneute Gespräch vor der Vorinstanz am 16. Mai 2014 Protokoll geführt wurde,

vermag diesen prozessualen Mangel nicht zu heilen. Zunächst verfügt das

Volkswirtschaftsdepartement aufgrund der Gemeindeautonomie nicht über die

gleiche Kognition wie die Bürgergemeinde, weshalb bereits deshalb eine Heilung

des Verfahrensmangels ausgeschlossen ist (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E.

2.

). Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid in den umstrittenen

Punkten ausserdem mehrheitlich mit Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich

der beiden Gespräche vor der Einbürgerungskommission. Hinzu kommt, dass wohl

auch die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nur ungenügend nachkam. Im

angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während

der Parteiverhandlung nicht ausdrücklich von der Steinigung distanziert habe.

Diese für die Vorinstanz offenbar zentrale Aussage ist im Protokoll vom 16. Mai

2014.

allerdings nicht vorhanden.

6.

Es ist nicht möglich, die

mündlichen Angaben des Beschwerdeführers zu würdigen, wenn die wesentlichen

Gesprächsinhalte vor der Einbürgerungskommission nirgendwo schriftlich

festgehalten sind. Gerade im Einbürgerungsverfahren kommt den Gemeinden grosser

Ermessensspielraum zu, weshalb die Verletzung der Protokollierungspflicht hier

besonders schwer wiegt. Nach der unter E. 5.4 erwähnten bundesgerichtlichen

Praxis verletzt die Bürgergemeinde durch die fehlende Protokollierung ihre Begründungspflicht

als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der

Anspruch auf eine sachliche Begründung ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 15b

Abs. 1 BüG, auf kantonaler Ebene aus § 28bis Abs. 1 kantonales

Bürgerrechtsgesetz (kBüG, BGS 112.11) sowie aus § 5 Ziff. 1

Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde A.

7.1

Aufgrund der Aktenlage kann nicht

abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer gemäss den Kriterien

von Art. 14 BüG zur Einbürgerung geeignet ist. Aufgrund der formellen Natur der

festgestellten Verfahrensmängel sind der angefochtene Entscheid und der

Beschluss des Bürgerrates der Bürgergemeinde A. unabhängig von deren

inhaltlicher Richtigkeit aufzuheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

1D_2/2014 vom 11. März 2015 E. 5.4). Die Sache ist an die Bürgergemeinde

A. zur Vornahme der notwendigen Verfahrensschritte und zu neuem Entscheid

zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

15.

Juni 2015 (VWBES.2015.45)