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Entscheid

VWBES.2015.51

Anmerkung "belasteter Standort"

13. April 2015Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Amtschreiberei Olten-Gösgen

beantragte beim Bau- und Justizdepartement (BJD) am 15. Dezember 2014 eine

Parzellierung des Grundstücks Grundbuch Wangen bei Olten Nr. 324. Die

Parzellierung erfolgte ohne Eigentümerwechsel. Das BJD verfügte darauf:

1. Es wird festgestellt, dass es sich bei

GB Wangen bei Olten Nr. 324 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) handelt.

2. Nach der Parzellierung von GB Wangen

bei Olten Nr. 324 verbleibt dieses Grundstück bis zum Vorliegen anderer

Erkenntnisse im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Anmerkung

«belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 bleibt im Grundbuch

eingetragen. Der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte als auch im

Grundbuch kann nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise auf Antrag und auf

Kosten des/der Grundeigentümer/in entsprechend angepasst werden.

3. Nach der Parzellierung von GB Wangen

bei Olten Nr. 324 wird die Teilparzelle b von 79 m2, welche mit der

neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 vereinigt wird, aus dem Kataster

der belasteten Standorte entlassen. Die Anmerkung «belasteter Standort» wird im

Grundbuch nicht auf GB Wangen bei Olten Nr. 2842 übertragen.

4. Die Bewilligung für die Parzellierung

von GB Wangen bei Olten Nr. 324 und die Vereinigung von 79 m2 mit

der neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 wird gemäss Mutationsplan Nr.

2844 vom 1. Dezember 2014 im Sinne der Erwägungen erteilt. (…)

Gegen diese Verfügung erhob H.

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. Januar 2015 vorsorglich

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 20. Februar 2015 beantragte der

Beschwerdeführer, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten

Nr. 324 sei im Grundbuch zu löschen. Zudem sei beim vorgesehenen Eintrag des

Standorts 22.097.007A die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten als Verursacherin

vorgängig zu einer Kostendeckung für allenfalls zu erwartende Massnahmen bei

einem Verkauf resp. Überbauung zu verpflichten. Diese Verpflichtung solle

ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Die Gebühr von CHF 500.00 sei zu

erlassen, da zum Zeitpunkt der Abparzellierung kein Eintrag im Grundbuch hätte

bestehen dürfen.

Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde gut und hob die Verfügung des BJD auf. Die Amtschreiberei wurde

angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324

nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

Erwägungen

2.1

Belastete Standorte sind gemäss

Art. 2 Abs. 1 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) Orte, deren

Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.

Sie umfassen:

a) Ablagerungsstandorte: stillgelegte

oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen;

ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-,

Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;

b) Betriebsstandorte: Standorte, deren

Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder

Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden

ist;

c) Unfallstandorte: Standorte, die wegen

ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet

sind.

Die Behörde ermittelt die belasteten

Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen

auswertet (Art. 5 Abs. 1 AltV). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen

die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen

Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren

Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Sie

trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach dem Abs. 1 und 2

feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie

belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über: die Lage

(lit. a), Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle (lit. b),

Ablagerungszeiten, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt (lit. c), bereits

durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt (lit. d), bereits

festgestellte Einwirkungen (lit. e), gefährdete Umweltbereiche (lit. f) und

besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen,

Überschwemmungen, Brände oder Störfälle (lit. g). Die Behörde ergänzt den

Kataster mit verschiedenen Angaben (Art. 6 Abs. 1 AltlV). Sie löscht den

Eintrag eines Standorts im Kataster, wenn (Art. 6 Abs. 2 AltlV):

a) Die Untersuchungen ergeben, dass der

Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder

b) Die umweltgefährdenden Stoffe

beseitigt worden sind.

2.2

Gemäss Art. 32dbis Abs.

3.

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) bedarf die Veräusserung oder die Teilung

eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte

eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung

wird erteilt, wenn (Art. 32dbis Abs. 3 USG):

a) Vom Standort keine schädlichen oder

lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;

b) Die Kostendeckung für die zu

erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder

c) Ein überwiegendes öffentliches

Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

Die kantonale Behörde kann im

Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken

lassen (Art. 32dbis Abs. 4 USG).

2.3

Belastete Standorte werden gemäss

Art. 32c Abs. 2 USG in einem öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen (§

133.

Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Der

Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikationen des

Katasters (§ 133 Abs. 2 GWBA). Das Departement kann die Anmerkung «belasteter

Standort» oder «Altlast» im Grundbuch vornehmen lassen (§ 134 GWBA).

Grundstücke, die in den Kataster eingetragen sind oder auf denen im Grundbuch

der zugrundliegende Sachverhalt angemerkt ist, dürfen nicht parzelliert werden

(Zerstückelungsverbot). Davon ausgenommen sind belastete Standorte, welche

nachweislich nicht überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (§ 135 Abs. 1

GWBA). Das Departement bewilligt Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn ein

wichtiger Grund gegeben ist, der nicht in der Person der Eigentümerin oder des

Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Sanierung oder die

Sicherungs- und Behebungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten

hierfür sichergestellt sind (§ 135 Abs. 2 GWBA). Der Regierungsrat kann vorschreiben,

auf welcher Weise im Grundbuch der Einbezug eines Grundstücks in den Kataster

sichtbar zu machen ist (§ 135 Abs. 3 GWBA).

3.1

Bei der angefochtenen Verfügung

geht es darum, ob die Parzellierung des Grundstücks des Beschwerdeführers

möglich ist. Zudem wird in der Verfügung festgestellt, dass das entsprechende

Grundstück GB Nr. 324 ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c USG sei.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob das Grundstück ein

belasteter Standort ist, sondern ob ein solcher zu Recht im Kataster für belastete

Standorte eingetragen und im Grundbuch angemerkt wurde.

3.2

Auf dem GB Wangen bei Olten Nr.

324.

waren ursprünglich zwei belastete Standorte in Abklärung. Dabei handelte es

sich um den Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk»

und «Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei

H.».

3.3.1

Einig sind sich die Parteien

darüber, und dies ist auch den Akten des Standorts zu entnehmen, dass der

Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk» nicht mehr

als belasteter Standort gilt. Dieser Standort wurde aus dem Kataster gelöscht.

3.3.2

Keine Bemerkungen machte das AfU

jedoch dazu, ob dieser Standort immer noch im Grundbuch angemerkt ist. Den Akten

ist kein Löschungsantrag des belasteten Standorts von Wangen bei Olten

22.097

B bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt zu entnehmen.

Wäre auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 dieser belastete Standort noch

angemerkt, wäre dieser Sachverhalt umgehend aus dem Grundbuch zu löschen.

3.4.1

Das BJD behauptet, dass aufgrund

des Sachverhalts aus Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte

Kiesgrube bei Sägerei H. auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 ein belasteter

Standort im Kataster eingetragen und im Grundbuch angemerkt sei. Der

Beschwerdeführer dagegen ist der Meinung, dass dieser Sachverhalt nach wie vor

sistiert sei und daher weder ein Eintrag im Kataster noch im Grundbuch möglich

sei.

3.4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass

das BJD dem Beschwerdeführer wegen des Katasters der belasteten Standorte,

Standort 22.097.0007A letztmals am 29. Oktober 2009 geschrieben hatte. In

diesem Schreiben stand, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid über den

Eintrag von Standort 22.097.0007A im Kataster der belasteten Standorte

fristgerecht Einsprache erhoben habe. Aufgrund der Einsprache sei der Eintrag

sistiert. Nach Klärung offener Punkte solle der Beschwerdeführer innerhalb von

30.

Tagen erklären, ob er eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung beantrage.

Mit Schreiben vom 25. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer wiederum fristgerecht,

dass er an seiner Einsprache festhalte.

3.4.3

Eine kostenpflichtige

Feststellungsverfügung erliess das BJD jedoch nicht – jedenfalls ist keine

solche Verfügung in den Akten. Damit deckt sich die Aktenlage mit den

Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Eintragungsverfahren des Standorts

22.097

A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei H. nach wie vor

sistiert ist.

3.4.4

Das Verfahren über den Eintrag

von Standort 22.097.0007A als belasteten Standort im Kataster wurde sistiert.

Das BJD hat es nach den Akten bisher unterlassen, eine kostenpflichtige

Feststellungsverfügung darüber zu erlassen. Somit wurde bisher nicht

rechtskräftig über den Standort 22.097.0007A als belasteter Standort

entschieden. Es geht nicht an, die vom Beschwerdeführer einst beantragte

Feststellungsverfügung zum Katastereintrag nun quasi ins Bewilligungsverfahren

der Abparzellierung zu integrieren. Darüber ist separat zu entscheiden. Ein

Eintrag des Standorts ohne Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers ist nicht rechtsgültig und daher aufzuheben (vgl. Art. 5 Abs.

2.

AltlV). Demnach sind der Eintrag des Standorts 22.097.0007A im Kataster wie

auch die Anmerkung im Grundbuch auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu löschen.

3.5

Damit ist festzustellen, dass aus

formellen Gründen das Grundstück GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu Unrecht im

Kataster der belasteten Standorte eingetragen wurde. Ebenfalls erfolgte die Anmerkung

«belasteter Standort» im Grundbuch ohne Rechtsgrund. Daraus folgt, dass die

Einträge zu löschen sind, bis über den belasteten Standort materiell und

rechtskräftig entschieden wurde. Die Verfügung des BJD für die Bewilligung zur

Parzellierung wäre nicht nötig gewesen. Sie ist inklusive Gebührenerhebung

aufzuheben. Zur Bereinigung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 wird die Amtschreiberei

Olten-Gösgen Grundbuchamt angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» zu

löschen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.

April 2015 (VWBES.2015.51)