VWBES.2015.51
Anmerkung "belasteter Standort"
13. April 2015Deutsch9 min
Source so.ch
Art. 32c Abs. 2 USG, § 134 GWBA. Die Behörde darf einen belasteten
Standort weder im Kataster für belastete Standorte aufnehmen noch im Grundbuch
die Anmerkung belasteter Standort eintragen lassen, wenn das Verfahren zur
Klärung eines belasteten Standorts sistiert ist.
Sachverhalt
Die Amtschreiberei Olten-Gösgen
beantragte beim Bau- und Justizdepartement (BJD) am 15. Dezember 2014 eine
Parzellierung des Grundstücks Grundbuch Wangen bei Olten Nr. 324. Die
Parzellierung erfolgte ohne Eigentümerwechsel. Das BJD verfügte darauf:
1. Es wird festgestellt, dass es sich bei
GB Wangen bei Olten Nr. 324 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) handelt.
2. Nach der Parzellierung von GB Wangen
bei Olten Nr. 324 verbleibt dieses Grundstück bis zum Vorliegen anderer
Erkenntnisse im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Anmerkung
«belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 bleibt im Grundbuch
eingetragen. Der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte als auch im
Grundbuch kann nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise auf Antrag und auf
Kosten des/der Grundeigentümer/in entsprechend angepasst werden.
3. Nach der Parzellierung von GB Wangen
bei Olten Nr. 324 wird die Teilparzelle b von 79 m2, welche mit der
neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 vereinigt wird, aus dem Kataster
der belasteten Standorte entlassen. Die Anmerkung «belasteter Standort» wird im
Grundbuch nicht auf GB Wangen bei Olten Nr. 2842 übertragen.
4. Die Bewilligung für die Parzellierung
von GB Wangen bei Olten Nr. 324 und die Vereinigung von 79 m2 mit
der neuen Parzelle GB Wangen bei Olten Nr. 2842 wird gemäss Mutationsplan Nr.
2844 vom 1. Dezember 2014 im Sinne der Erwägungen erteilt. (…)
Gegen diese Verfügung erhob H.
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. Januar 2015 vorsorglich
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 20. Februar 2015 beantragte der
Beschwerdeführer, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten
Nr. 324 sei im Grundbuch zu löschen. Zudem sei beim vorgesehenen Eintrag des
Standorts 22.097.007A die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten als Verursacherin
vorgängig zu einer Kostendeckung für allenfalls zu erwartende Massnahmen bei
einem Verkauf resp. Überbauung zu verpflichten. Diese Verpflichtung solle
ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Die Gebühr von CHF 500.00 sei zu
erlassen, da zum Zeitpunkt der Abparzellierung kein Eintrag im Grundbuch hätte
bestehen dürfen.
Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde gut und hob die Verfügung des BJD auf. Die Amtschreiberei wurde
angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» auf GB Wangen bei Olten Nr. 324
nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
Erwägungen
2.1
Belastete Standorte sind gemäss
Art. 2 Abs. 1 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) Orte, deren
Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.
Sie umfassen:
a) Ablagerungsstandorte: stillgelegte
oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen;
ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-,
Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
b) Betriebsstandorte: Standorte, deren
Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder
Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden
ist;
c) Unfallstandorte: Standorte, die wegen
ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet
sind.
Die Behörde ermittelt die belasteten
Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen
auswertet (Art. 5 Abs. 1 AltV). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen
die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen
Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren
Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Sie
trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach dem Abs. 1 und 2
feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie
belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über: die Lage
(lit. a), Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle (lit. b),
Ablagerungszeiten, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt (lit. c), bereits
durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt (lit. d), bereits
festgestellte Einwirkungen (lit. e), gefährdete Umweltbereiche (lit. f) und
besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen,
Überschwemmungen, Brände oder Störfälle (lit. g). Die Behörde ergänzt den
Kataster mit verschiedenen Angaben (Art. 6 Abs. 1 AltlV). Sie löscht den
Eintrag eines Standorts im Kataster, wenn (Art. 6 Abs. 2 AltlV):
a) Die Untersuchungen ergeben, dass der
Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
b) Die umweltgefährdenden Stoffe
beseitigt worden sind.
2.2
Gemäss Art. 32dbis Abs.
3.
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) bedarf die Veräusserung oder die Teilung
eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte
eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung
wird erteilt, wenn (Art. 32dbis Abs. 3 USG):
a) Vom Standort keine schädlichen oder
lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b) Die Kostendeckung für die zu
erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c) Ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
Die kantonale Behörde kann im
Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken
lassen (Art. 32dbis Abs. 4 USG).
2.3
Belastete Standorte werden gemäss
Art. 32c Abs. 2 USG in einem öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen (§
133.
Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Der
Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikationen des
Katasters (§ 133 Abs. 2 GWBA). Das Departement kann die Anmerkung «belasteter
Standort» oder «Altlast» im Grundbuch vornehmen lassen (§ 134 GWBA).
Grundstücke, die in den Kataster eingetragen sind oder auf denen im Grundbuch
der zugrundliegende Sachverhalt angemerkt ist, dürfen nicht parzelliert werden
(Zerstückelungsverbot). Davon ausgenommen sind belastete Standorte, welche
nachweislich nicht überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (§ 135 Abs. 1
GWBA). Das Departement bewilligt Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn ein
wichtiger Grund gegeben ist, der nicht in der Person der Eigentümerin oder des
Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Sanierung oder die
Sicherungs- und Behebungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten
hierfür sichergestellt sind (§ 135 Abs. 2 GWBA). Der Regierungsrat kann vorschreiben,
auf welcher Weise im Grundbuch der Einbezug eines Grundstücks in den Kataster
sichtbar zu machen ist (§ 135 Abs. 3 GWBA).
3.1
Bei der angefochtenen Verfügung
geht es darum, ob die Parzellierung des Grundstücks des Beschwerdeführers
möglich ist. Zudem wird in der Verfügung festgestellt, dass das entsprechende
Grundstück GB Nr. 324 ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c USG sei.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob das Grundstück ein
belasteter Standort ist, sondern ob ein solcher zu Recht im Kataster für belastete
Standorte eingetragen und im Grundbuch angemerkt wurde.
3.2
Auf dem GB Wangen bei Olten Nr.
324.
waren ursprünglich zwei belastete Standorte in Abklärung. Dabei handelte es
sich um den Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk»
und «Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei
H.».
3.3.1
Einig sind sich die Parteien
darüber, und dies ist auch den Akten des Standorts zu entnehmen, dass der
Standort «Wangen bei Olten 22.097.0129B H., Sägerei und Hobelwerk» nicht mehr
als belasteter Standort gilt. Dieser Standort wurde aus dem Kataster gelöscht.
3.3.2
Keine Bemerkungen machte das AfU
jedoch dazu, ob dieser Standort immer noch im Grundbuch angemerkt ist. Den Akten
ist kein Löschungsantrag des belasteten Standorts von Wangen bei Olten
22.097
B bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt zu entnehmen.
Wäre auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 dieser belastete Standort noch
angemerkt, wäre dieser Sachverhalt umgehend aus dem Grundbuch zu löschen.
3.4.1
Das BJD behauptet, dass aufgrund
des Sachverhalts aus Wangen bei Olten 22.097.0007A Kehrichtdeponie, Alte
Kiesgrube bei Sägerei H. auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 ein belasteter
Standort im Kataster eingetragen und im Grundbuch angemerkt sei. Der
Beschwerdeführer dagegen ist der Meinung, dass dieser Sachverhalt nach wie vor
sistiert sei und daher weder ein Eintrag im Kataster noch im Grundbuch möglich
sei.
3.4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass
das BJD dem Beschwerdeführer wegen des Katasters der belasteten Standorte,
Standort 22.097.0007A letztmals am 29. Oktober 2009 geschrieben hatte. In
diesem Schreiben stand, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid über den
Eintrag von Standort 22.097.0007A im Kataster der belasteten Standorte
fristgerecht Einsprache erhoben habe. Aufgrund der Einsprache sei der Eintrag
sistiert. Nach Klärung offener Punkte solle der Beschwerdeführer innerhalb von
30.
Tagen erklären, ob er eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung beantrage.
Mit Schreiben vom 25. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer wiederum fristgerecht,
dass er an seiner Einsprache festhalte.
3.4.3
Eine kostenpflichtige
Feststellungsverfügung erliess das BJD jedoch nicht – jedenfalls ist keine
solche Verfügung in den Akten. Damit deckt sich die Aktenlage mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Eintragungsverfahren des Standorts
22.097
A Kehrichtdeponie, Alte Kiesgrube bei Sägerei H. nach wie vor
sistiert ist.
3.4.4
Das Verfahren über den Eintrag
von Standort 22.097.0007A als belasteten Standort im Kataster wurde sistiert.
Das BJD hat es nach den Akten bisher unterlassen, eine kostenpflichtige
Feststellungsverfügung darüber zu erlassen. Somit wurde bisher nicht
rechtskräftig über den Standort 22.097.0007A als belasteter Standort
entschieden. Es geht nicht an, die vom Beschwerdeführer einst beantragte
Feststellungsverfügung zum Katastereintrag nun quasi ins Bewilligungsverfahren
der Abparzellierung zu integrieren. Darüber ist separat zu entscheiden. Ein
Eintrag des Standorts ohne Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers ist nicht rechtsgültig und daher aufzuheben (vgl. Art. 5 Abs.
2.
AltlV). Demnach sind der Eintrag des Standorts 22.097.0007A im Kataster wie
auch die Anmerkung im Grundbuch auf GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu löschen.
3.5
Damit ist festzustellen, dass aus
formellen Gründen das Grundstück GB Wangen bei Olten Nr. 324 zu Unrecht im
Kataster der belasteten Standorte eingetragen wurde. Ebenfalls erfolgte die Anmerkung
«belasteter Standort» im Grundbuch ohne Rechtsgrund. Daraus folgt, dass die
Einträge zu löschen sind, bis über den belasteten Standort materiell und
rechtskräftig entschieden wurde. Die Verfügung des BJD für die Bewilligung zur
Parzellierung wäre nicht nötig gewesen. Sie ist inklusive Gebührenerhebung
aufzuheben. Zur Bereinigung von GB Wangen bei Olten Nr. 324 wird die Amtschreiberei
Olten-Gösgen Grundbuchamt angewiesen, die Anmerkung «belasteter Standort» zu
löschen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.
April 2015 (VWBES.2015.51)