VWBES.2016.105
Änderung Teilzonen und Gestaltungsplan "Wohnpark Wildbach"
21. Dezember 2016Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. A.___
vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,
Beschwerdegegner
betreffend Änderung
des Teilzonen- und Gestaltungsplans "Wohnpark Wildbach"
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde Solothurn
legte den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Wohnpark Wildbach» mit Sonderbauvorschriften
in der Zeit vom 8. Mai 2014 bis 11. Juni 2014 öffentlich auf. Dagegen gingen
diverse Einsprachen ein. Am 28. April 2015 verweigerte der
Einwohner-Gemeinderat der Stadt Solothurn die Genehmigung der erwähnten Pläne
und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen teilweise gut, soweit er sie
behandelte. Im Einzelnen entschied die Einwohnergemeinde wie folgt: 1. Die
Einsprachen werden bezüglich Forderung der Behandlung der Planung im Rahmen der
Ortsplanungsrevision gutgeheissen. Über die übrigen Einsprachepunkte braucht
somit noch nicht entschieden zu werden. Ihre Behandlung wird gegebenenfalls in
die Ortsplanungsrevision verwiesen. 2. Der Teilzonen- und Gestaltungsplan mit
Sonderbauvorschriften «Wohnpark Wildbach» wird nicht genehmigt. 3. Der
Teilzonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Wohnpark Wildbach»
wird zur Überarbeitung aufgrund des neuen räumlichen Leitbildes und zur
Anpassung an die neuen harmonisierten Baubegriffe gemäss kantonaler Bauverordnung
an die Stadtplanung und die Kommission für Planung und Umwelt zurückgewiesen.
Der Gemeinderat machte im Wesentlichen
geltend, es sei unzulässig, kurz vor der Ortsplanungsrevision mit einer
Teilzonenplanrevision ein Gebiet nutzungsmässig zu bevorzugen. Es gehe hier
nicht nur um eine Änderung des bestehenden Gestaltungsplanes, der sich an die
bisherige Grundnutzung halte, sondern es sei eine massive Mehrnutzung
(Aufzonung von rund 50% mit Einführung einer neuen Wohnzone W4b) geplant; dafür
müssten neue planerische Grundsatzentscheide getroffen werden, was nur
innerhalb einer Ortsplanungsrevision aufgrund der neuen Grundlagen erfolgen
könne. Eine Bevorzugung würde hier zu einer Präjudizierung der
Ortsplanungsrevision führen. Für eine vorzeitige Änderung der Nutzungsplanung
brauche es ganz erhebliche öffentliche oder private Interessen. Es gehe hier um
eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Grundeigentümer an einer
sofortigen Umzonung und Änderung des Gestaltungsplanes und den Interessen der
Allgemeinheit und der benachbarten Einsprecher, diese Planung erst im
Gesamtzusammenhang aufgrund des neuen räumlichen Leitbildes im Rahmen der
Ortsplanungsrevision zu behandeln. Hier würden die öffentlichen Interessen den
privaten Interessen vorgehen. Die Zonenplanung sei damit erst im Rahmen der
Ortsplanungsrevision als Bestandteil des Gesamtzonenplanes zu behandeln. Dabei
sei die Zonenplanung auf das neue räumliche Leitbild abzustimmen und die neuen
harmonisierten Rechtsbegriffe anzupassen. Weil auch der Gestaltungsplan noch
entsprechend überarbeitet werden müsse, sei es nicht sinnvoll, die Planung zu
sistieren, sondern diese sei nicht zu genehmigen. Die Planung sei entsprechend
zu überarbeiten und erneut öffentlich aufzulegen, die Zonenplanänderung neu als
Teil der Ortsplanungsrevision im Gesamtplan.
2. Gegen diesen Entscheid des
Einwohner-Gemeinderates der Stadt Solothurn erhob die A.___ mit Sitz in Zürich,
am 26. Mai 2015 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Sie
beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Genehmigung
des Teilzonen- und Gestaltungsplans «Wohnpark Wildbach» mit Sonderbauvorschriften.
3. Mit RRB Nr. 2016/424 vom 7. März
2016 fällte der Regierungsrat des Kantons Solothurn unter Ziffer 3 folgenden
Beschluss: 3.1. Die Beschwerde der A.___ mit Sitz in Zürich [...] vom 26. Mai
2015 wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, im Übrigen aber
abgewiesen. 3.2 Der Entscheid des Gemeinderates der Stadt Solothurn vom 28.
April 2015 über den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Wohnpark Wildbach» mit
Sonderbauvorschriften und der damit einhergehende (teilweise) Einspracheentscheid
wird vollumfänglich aufgehoben. 3.3 Die Angelegenheit wird zur materiellen
Beurteilung von Planung und Einsprachen im Sinne der Erwägungen zurück an den
Gemeinderat der Stadt Solothurn überwiesen.
Zur Begründung machte der
Regierungsrat im Wesentlichen geltend, dass zwischen zwei Totalrevisionen der Ortsplanung
Teilrevisionen zulässig seien, sei dies mit Hilfe des Erlasses von
Gestaltungsplänen oder allenfalls auch kombiniert mit dem Erlass von
Teilzonenplanänderungen, wenn die Abweichung von der Grundnutzung zu gross sei.
Die Einwohnergemeinde vertrete ihre Haltung, wonach der in Frage stehende Plan
«kurz» vor der Ortsplanungsrevision materiell gar nicht zu prüfen sei, nicht
konsequent: So habe die Einwohnergemeinde mit Schreiben vom 14. August 2012 die
Einzonung von 18.7 ha Land im Gebiet «Weitblick» als Teilzonenplan und ohne
jede Rücksicht auf die Totalrevision der Ortsplanung beschlossen. Im
vorliegenden Fall hätte die Einwohnergemeinde zwei Möglichkeiten gehabt:
Einerseits hätte sie mittels Schaffung einer Planungszone den planerischen
Absichten der A.___ gegenübertreten können. Wenn die Einwohnergemeinde keine
Planungszone erlassen wolle, habe sie als Planungsbehörde die Möglichkeit bzw.
die Pflicht, den aufgelegten Plan materiell zu prüfen und dabei auch über die
Einsprachen vollständig zu befinden. Dabei habe die Planungsbehörde das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie dürfe einem Teilzonen- und
Gestaltungsplan nicht einfach ohne Weiteres die Genehmigung verweigern, sondern
nur aus sachlichen Gründen. Die Überarbeitung des heute 15-jährigen Gestaltungsplanes
sei praktisch unweigerlich mit einer Erhöhung der AZ verbunden, hätten sich
doch die Bedürfnisse an den haushälterischen Umgang mit Grund und Boden, aber
auch die gesetzgeberischen Intentionen in diesem Bereich, in den vergangenen 15
Jahren eindeutig in Richtung Verdichtung verschoben. Mit ihrem Vorgehen, dem
Plan ohne nähere Überprüfung und mit dem Verweis auf die Ortsplanungsrevision,
welche aber aufgrund des heutigen Planungsstandes nicht in naher Zukunft liege,
die Genehmigung zu versagen, habe die Einwohnergemeinde willkürlich gehandelt.
Die Feststellung, das Zuwarten sei für die Grundeigentümer zumutbar, sprenge
den Rahmen der Verhältnismässigkeit. Es sei unter dem Blickwinkel der
Eigentumsgarantie nicht zulässig, einen Eigentümer ohne materielle Prüfung der
Planung vor die Alternative zu stellen, entweder auf das Bauvorhaben zu
verzichten oder den nicht den Intentionen entsprechenden alten Plan zu
realisieren. Auch der Hinweis der Einwohnergemeinde auf die harmonisierten Baubegriffe
gemäss KBV gehe fehl, da das neue Recht mit der Publikation der neuen
Ortsplanungsrevision sowieso in jedem Fall zur Anwendung kommen werde. Es liege
damit weder eine Rechtsunsicherheit noch eine Ungleichbehandlung der
Grundeigentümer vor. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde in Bezug auf den
(Haupt-) Antrag, der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 28. April 2015 sei
aufzuheben, gutzuheissen. Abzuweisen seien dagegen die (Eventual-) Anträge,
wonach der Regierungsrat die Pläne zu genehmigen habe bzw. alle
materiell-rechtlichen noch nicht beurteilten Einsprachepunkte abzuweisen seien.
Es sei nicht zulässig, dass der Regierungsrat in erster Instanz einen
Teilzonen- und Gestaltungsplan genehmige und Einsprachen behandle, ohne dass
sich die Einwohnergemeinde überhaupt materiell mit der Nutzungsplanung und den
Vorbringen der Einsprecher befasst hätte.
4. Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob
die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgende Beschwerdeführerin
genannt) vorsorglich Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
RRB Nr. 2016/424 vom 7. März 2016 sei aufzuheben und der Entscheid des
Gemeinderats vom 28. April 2015 sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016
reichte die Einwohnergemeinde innert erstreckter Frist eine eingehende
Begründung der Beschwerde nach. Im Wesentlichen brachte die Einwohnergemeinde
Folgendes vor: der Regierungsrat gehe von einer falschen Annahme aus, wenn er
ausführe, der Gemeinderat hätte sich geweigert, den Teilzonen- und Gestaltungsplan
überhaupt zu überprüfen. Der Gemeinderat habe vielmehr den Plan geprüft und sei
gleichzeitig auf die Einsprachen eingegangen und habe diese gutgeheissen. Der
Vorwurf der Rechtsverweigerung werde bestritten. Ein Gestaltungsplan habe sich
am bestehenden Zonenplan zu orientieren und es bestehe kein Anspruch eines Privaten
auf Änderung des Zonenplans. Der Gemeinderat habe nicht willkürlich gehandelt.
Vielmehr habe er eine umfassende Abwägung des öffentlichen Interesses an der
Schaffung einer neuen Wohnzone gegen das private Interesse der Investorin an
einer Aufzonung/Verdichtung und gegen das private Interesse der benachbarten
Einsprecher an einer Bebauung ihres Nachbargrundstücks gemäss den geltenden
Zonenvorschriften vorgenommen. Der angefochtene RRB greife sodann in die
Planungsautonomie der Gemeinde ein. Die Gemeinde könne nicht gezwungen werden,
einen Teilzonen- und Gestaltungsplan zu genehmigen, dessen Auswirkungen auf die
gesamte Stadtplanung noch gar nicht beurteilt werden könnten. Der Gemeinderat
habe sodann keine Planungszone erlassen, weil er die Bebauung des Grundstücks
nach dem geltenden Bau- und Zonenreglement und dem geltenden Gestaltungsplan
nicht verhindern möchte. Der Gemeinderat habe aus sachlich nachvollziehbaren
Gründen die Einsprachen gutgeheissen. Das Gebiet Wildbach liege im Westen der
Stadt am Stadtrand. Eine Verdichtung an dieser Stelle müsse gut begründet
werden. Die Grundlagen für eine sachgemässe Prüfung der Frage der Verdichtung
würden in der laufenden Ortsplanungsrevision erarbeitet. Insofern sei es
richtig, dass der Gemeinderat über die Schaffung einer neuen Zone erst nach
Vorliegen aller Informationen entscheide. Ausserdem sei das Gebiet noch nicht
einmal erschlossen. Die Einwohnergemeinde verwies sodann auf die lange
Vorgeschichte des Areals Wildbach und zeigte sich erstaunt über die
Vorgehensweise der A.___, sich auf den Ablauf des bestehenden Gestaltungsplanes
zu berufen, da es alleine der A.___ zuzurechnen sei, dass seit dem ursprünglichen
Erlass des Gestaltungsplanes erst eine Etappe verwirklicht worden sei. Die A.___
als Grundeigentümerin und Investorin habe natürlich ein erhebliches Interesse
an einer verdichteten Bebauung, dies jedoch nicht aus übergeordneten planerischen
oder städtebaulichen Interessen, sondern aus Gründen der finanziellen Vorteile.
Das öffentliche Interesse der Stadt Solothurn liege dagegen darin, dass die
Raumplanung gesamtheitlich und nicht flickenteppichartig angegangen werde.
Schon bei der Beratung über die Auflage des Planes am 25. März 2015 im
Gemeinderat sei kontrovers diskutiert worden und die Planauflage sei umstritten
gewesen und nur per Mehrheitsentscheid beschlossen worden. Die Ortsplanungsrevision
sei in vollem Gange und es wäre aus fachlicher Sicht nicht haltbar, die
gewünschte Teilzonenplanänderung zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen. Zwar habe
gemäss der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG die
Entwicklung der Siedlungen grundsätzlich nach innen zu erfolgen. Das Gebot der
Verdichtung schreibe aber gerade nicht vor, dass jede Baulücke mit der
maximalen Ausnützungsziffer bebaut werden solle. Weiter sei keine Verletzung
der Eigentumsgarantie ersichtlich, da hier kein Bauverbot vorliege. Der Grundeigentümerin
stehe es frei, den Gestaltungsplan so zu überarbeiten, dass er ohne
Teilzonenplanänderung genehmigt werden könne. Gemäss einer telefonischen
Auskunft des Rechtsdienstes des Bau- und Justizdepartementes im Frühjahr 2015
sei es vertretbar und rechtmässig, die Genehmigung einer Teilzonenplanänderung
zu verweigern und diese in die Ortsplanungsrevision zu verweisen. Die
Einwohnergemeinde habe sich auf diese telefonische Auskunft verlassen dürfen.
5. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni
2016 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement,
die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat verwies vorab vollumfänglich
auf den angefochtenen RRB Nr. 2016/424 vom 7. März 2016. Weiter legte er dar,
er habe im angefochtenen Entscheid keineswegs einen Anspruch der A.___ auf eine
Zonenplanänderung bejaht. Er habe lediglich die Auffassung vertreten, dass
materiell geprüft werden müsse, ob den Begehren der A.___ nachgekommen werden
könne oder nicht. Der Plan sei als solcher nicht behandelt, sondern nur auf die
kommende Ortsplanungsrevision verwiesen worden. Es sei sodann erstaunlich, dass
die Einwohnergemeinde – ohne jede Rücksicht auf die laufende
Ortsplanungsrevision – die Einzonung des Gebiets «Weitblick» als Teilzonenplan
beschlossen habe; diese Einzonung habe viel gravierendere Folgen auf die Ortsplanungsrevision
als das hier im Streit stehende Gebiet. Weiter wird die Erteilung der
behaupteten Auskunft des Rechtsdienstes des Bau- und Justizdepartements
bestritten; im Übrigen würden diese Rechtsauskünfte ohnehin jeweils nur unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt einer eingehenden Prüfung im Rahmen eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens erteilt.
6. Mit Replik vom 8. Juli 2016 hielt
die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn an ihren Anträgen und bereits vorgebrachten
Argumenten fest. In Bezug auf den Vergleich zur Einzonung des Gebiets «Weitblick»
führte sie aus, die Planung für dieses Gebiet habe bereits 2007 begonnen. Die
Planung für das Gebiet «Wohnpark Wildbach» habe dagegen erst im Jahre 2011 und
damit vier Jahre später und zeitlich bedeutend näher an der
Ortsplanungsrevision begonnen.
7. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2016
beantragte die A.___ als Grundeigentümerin, die am vorliegenden Verfahren als
Partei teilnimmt, die Beschwerde der Einwohngemeinde Solothurn sei
vollumfänglich abzuweisen und der RRB Nr. 2016/424 vom 7. März 2016 sei zu
bestätigen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere
für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.
§ 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die
(Nicht-)Genehmigung derartiger Pläne bzw. die Vorgehensweise über die Behandlung
von Einsprachen gegen derartige Pläne. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden.
1.2
Näher zu prüfen ist indes, ob die
Einwohnergemeinde Solothurn als kommunale Bau- und Planungsbehörde zur
Beschwerde legitimiert ist.
1.2.1
Der Einwohner-Gemeinderat der
Stadt Solothurn war Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht folglich eine
Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach § 12 Abs. 1 und 2 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird
anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt
insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine
Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder
Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen
(statt vieler: BGE 141 I 36 E. 5.3 S. 42 f.).
1.2.2
Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts (SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die solothurnischen
Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den Solothurner
Gemeinden steht nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS
711.
) und der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) das Recht zu, eigene
Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie haben
das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen ergänzende
und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen (SOG 2007 Nr. 13 E. 1b).
Die Beschwerdeführerin beruft sich
u.a. auf ihre bestehenden Zonenvorschriften und die ihr in Nutzungsplanfragen
zustehende Autonomie. In Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem
Autonomiebereich gehören, sind sie nicht nur bei der Anwendung des kommunalen
Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des
kantonalen oder des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit
den Aufgaben im Autonomiebereich steht (SOG 1974 Nr. 33). Die Gemeinden können
als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe das anwendbare
kommunale Recht in Abweichung der vertretbaren kommunalen Praxis ausgelegt. Ferner
können sie behaupten, die den Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit
bei der Anwendung von kantonalem Recht sei missachtet worden (SOG 2007 Nr. 13
E. 1b).
1.2.3
Im vorliegenden Fall geht es
unter anderem auch um die Anwendung von kommunalem Recht. Der Regierungsrat hat
den Entscheid des Einwohner-Gemeinderates aufgehoben und diese angewiesen, die
Einsprachen gegen den Teilzonen- und Gestaltungsplans «Wohnpark Wildbach» im
Einzelnen materiell zu behandeln und nicht auf die laufende
Ortsplanungsrevision zu verweisen. Die Beschwerdelegitimation der
Einwohnergemeinde ist damit grundsätzlich gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Gemeinden haben das Bauen
gemäss § 14 PBG in Zonenplänen und weiteren Nutzungsplänen zu regeln und können
auch Gestaltungspläne erlassen. Ein Nutzungsplan kann Bestandteile mehrerer
Planarten enthalten. Zudem können die Gemeinden gemäss § 133 PBG ergänzende
Gemeindebauvorschriften erlassen, soweit diese der KBV nicht widersprechen
(Abs. 1). In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften
erlassen (Abs. 2).
2.2
Bei der Erarbeitung der Planungen
haben die Gemeinden gemäss Art. 2 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung
(RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 85 und 108 f.). Dieser
wird begrenzt durch die Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen
Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten
Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig
sind, und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde
zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.3
Bei der Beurteilung der
materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger
weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft
Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§
67bis Abs. 1 VRG). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher
Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Aufgabe des Gerichts ist es zu
prüfen, ob der Teilzonenplan und der Gestaltungsplan rechtmässig sind. Die
Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen,
die sich als Folge unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten
lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich
nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 164).
3.
Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren bildet indessen (noch) nicht eine materielle bau- und planungsrechtliche
Beurteilung des umstrittenen Teilzonen- und Gestaltungsplans «Wohnpark Wildbach»
im Einzelnen. Umstritten ist vielmehr, ob die Einwohnergemeinde Solothurn bei
der Behandlung der Einsprachen zu diesem Teilzonen- und Gestaltungsplan in
verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Die Beschwerdeführerin
hat die Einsprachen mit Entscheid vom 28. April 2015 «bezüglich Forderung der
Behandlung der Planung im Rahmen der Ortsplanungsrevision» gutgeheissen und die
übrigen (materiellen) Einsprachepunkte «gegebenenfalls in die Ortsplanungsrevision
verwiesen» (Dispo-Ziff. 1). Im Ergebnis hat sie damit den Teilzonen- und
Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Wohnpark Wildbach» nicht genehmigt
(Dispo-Ziff. 2) und diesen «zur Überarbeitung aufgrund des neuen räumlichen
Leitbildes und zur Anpassung an die neuen harmonisierten Baubegriffe gemäss
kantonaler Bauverordnung an die Stadtplanung und die Kommission für Planung und
Umwelt» zurückgewiesen (Dispo-Ziff. 3). Die Vorinstanz wie auch die
Grundeigentümerin machen geltend, die Beschwerdeführerin habe damit die
aufgelegten Änderungen des Teilzonen- und Gestaltungsplans – mit Hinweis auf
die laufende Ortsplanungsrevision – materiell gar nicht geprüft. Diese
Vorgehensweise hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als unhaltbar bzw.
willkürlich bezeichnet und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung von
Planung und Einsprachen an den Gemeinderat zurückgewiesen.
Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob
im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Überprüfung und Anpassung der umstrittenen
Pläne besteht bzw. ob die Einwohnergemeinde im Einspracheverfahren eine
materielle Prüfung der Pläne vorgenommen hat.
4.1
Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden die
Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse
erheblich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er
eine gewisse Beständigkeit aufweist (BGE 120 Ia 227 E. 2b S. 231 mit
Hinweisen). Allerdings müssen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in
Übereinstimmung gebracht werden (BGE 123 I 175 E. 3a S. 182 f.). Für die
Beurteilung, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein
öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer
Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich der Geltungsdauer des
anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten
Änderung und deren Begründung (vgl. BGE 128 I 190 E. 4.2 S. 198 f.; Thierry
Tanquerel, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 21 Rz. 33 ff.;
Hänni, a.a.O., S. 113 ff.). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit
seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte
Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planän-derung
sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 233; 113 Ia 444 E. 5a S. 455). Nach Ablauf
des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 und 4
lit. b RPG [in der Fassung vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014]),
sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls
anzupassen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer
ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können
auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung
für eine Revision berücksichtigt werden (Urteil 1C_143/2014 des Bundesgerichts
vom 23. Februar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2
Im Rahmen der Nutzungsplanung und
damit auch beim Erlass eines Teilzonenplans sind die in Betracht fallenden
öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die
anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der
Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 Raumplanungsverordnung,
RPV, SR 700.1; Urteil 1C_143/2014 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015 E.
3.
; BGE 119 Ia 362 E. 5a S. 372).
Im kantonalen Recht hält § 10 PBG
sodann fest, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung beförderlich durchzuführen
hat. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne
zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der
Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung erteilt werden (Abs. 1). Die
Einwohngemeinde hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen
und wenn nötig zu ändern (Abs. 2).
4.3
Das hier in Frage stehende
Baugrundstück liegt am westlichen Stadtrand von Solothurn. Im Jahr 1987 wurde
für dieses Gebiet erstmals ein Gestaltungsplan erlassen (RRB Nr. 777 vom 17.
März 1987). Im Jahr 2000 wurde der bestehende Gestaltungsplan durch den Teilzonen-
und Gestaltungsplan «Wohnpark Wildbach» mit Sonderbauvorschriften ersetzt und
die Parzelle in die Wohnzone W2 eingezont. Grundlage für den damaligen
Gestaltungsplan bildete das Siegerprojekt eines im Jahr 1998 durchgeführten
städtebaulichen Wettbewerbs. Vorgesehen waren im Gestaltungsplan drei
Bauetappen. Bis heute wurde nur diejenige im südlichen Bereich der Parzelle
realisiert. Die Grundeigentümerin beabsichtigt nun, im verbleibenden Teil der
Parzelle nordseitig entlang der SBB-Linie einen langen viergeschossigen Bau
(als Lärmriegel) und auf der übrigen Fläche der Parzelle mehrheitlich
viergeschossige Bauten zu erstellen. Aufgrund der deutlich höheren Baudichte soll
das noch unüberbaute Gebiet auf diesem Grundstück in eine Wohnzone W4
aufgestuft werden. Im Rahmen der Vorprüfung des umstrittenen Planes hat das
kantonale Amt für Raumplanung am 19. August 2013 ausgeführt, die
Siedlungsentwicklung im Gebiet Wildbach werde aufgrund der sehr guten
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV) als sinnvoll beurteilt. Verkehr
und Siedlungsentwicklung liessen sich an dieser Lage optimal aufeinander abstimmen.
Das Überbauungskonzept entspreche aufgrund seiner relativ hohen Dichte
grund-sätzlich dem raumplanerischen Ziel eines haushälterischen Umgangs mit dem
Boden. Die angestrebte Dichte mit einer Ausnützungsziffer von 1.0 bzw. 0.8 (gemäss
geltendem Gestaltungsplan 0.4) würde aufgrund der guten öV-Erschliessung als
angebracht beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5).
4.4
Unbestritten ist, dass auch
zwischen zwei Totalrevisionen der Ortsplanung Teilrevisionen zulässig sind. Die
letzte Ortsplanungsrevision in der Stadt Solothurn wurde im Jahr 2002
abgeschlossen. Die nächste Ortsplanungsrevision ist gemäss Angaben der
Einwohnergemeinde zwar «in vollem Gange» und das räumliche Entwicklungskonzept
soll voraussichtlich Ende 2016 vorliegen. Allerdings handelt es sich bei einer
Ortsplanungsrevision um einen recht komplexen Prozess, der diverse
Verfahrensschritte beinhaltet und auch noch (möglicherweise) aufwändige
Einsprache- wie auch Beschwerdemöglichkeiten vorsieht. Ein einigermassen
verbindliches Datum der Inkraftsetzung kann erfahrungsgemäss kaum im Voraus
festgelegt werden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach erst mit
Abschluss des räumlichen Entwicklungskonzeptes die geforderten Unterlagen und
Grundlagenpapiere für einen fundierten Entscheid über die Verdichtung in der
Stadt vorlägen, erweist sich damit unter dem Gesichtswinkel des
Überprüfungsauftrags von Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. § 10 Abs. 1 PPG als problematisch.
So hat die Vorinstanz zu Recht eingewendet, bei der letzten Ortsplanungsrevision
habe es vom Vorliegen des räumlichen Leitbildes bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision
acht Jahre (1994 bis 2002) gedauert, womit – auf das vorliegenden Verfahren
bezogen – der Planungshorizont von 15 Jahren nicht eingehalten werden könnte.
4.5
Unter diesen Umständen ist der
Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, welche die Vorgehensweise der Einwohnergemeinde,
die (materielle) Behandlung der Einsprachen im Einzelnen auf die laufende
Ortsplanungsrevision zu verweisen, als unhaltbar bezeichnet hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.8). Hier ist der noch geltende Gestaltungsplan
seit über 15 Jahren in Kraft. Inzwischen sind einige gewichtige Änderungen der
Verhältnisse eingetreten: So sollen mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen
Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (AS 2014 899) die Zersiedlung eingedämmt
und – als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das
Kulturland besser geschützt werden. Die Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG)
wurden in dem Sinn ergänzt, dass der Grundsatz, das Baugebiet vom
Nichtbaugebiet zu trennen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie
das Gebot, kompakte Siedlungen zu schaffen, neu ausdrücklich in den Zielkatalog
aufgenommen wurden. Zudem wurden die Planungsgrundsätze (Art. 3) dahingehend
ergänzt, dass brachliegende Flächen besser genutzt und Wohn- und Arbeitsgebiete
neu angemessen durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sein sollen (vgl.
Botschaft vom 20. Januar 2010 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes,
BBl 2010 S. 1056 Ziff. 1.3.1). Mit diesen Bestimmungen wird der einzuschlagende
planerische Weg aufgezeigt: Verdichtung wird auch in ländlichen Gemeinden oder
an Stadträndern zum Thema. Es zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Die
Zukunft liegt nicht in der Ausweitung der Bauzonen. Die fortschreitende
Verbauung der Landschaft schafft Handlungsdruck. Das neue RPG macht die
Innenentwicklung zur Regel und die Neueinzonung zur Ausnahme (vgl. SOG 2013 Nr.
18.
E. 3.2).
4.6
Zwar hat – wie die
Einwohnergemeinde zu Recht einwendet – ein Grundeigen-tümer grundsätzlich
keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Planänderung. Das Bundesgericht gesteht
den Grundeigentümern jedoch das Recht auf Einleitung einer Planrevision zu.
Wird eine (Gesamt-)Revision des Nutzungsplans nicht von Amtes wegen an die Hand
genommen, kann der Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen
Anspruch auf Überprüfung des Nutzungsplanes bezüglich seines Grundstücks
geltend machen. Er kann dies damit begründen, die geltende Nutzungsordnung sei
mit der Eigentumsgarantie wegen erheblich veränderter Verhältnisse nicht mehr
vereinbar (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 232 f; Tanquerel, a.a.O., Art. 21 Rz. 65;
Hänni, a.a.O., S. 116 f.). Dabei verhindert eine kantonalrechtliche Regel,
wonach ein Nutzungsplan nach Ablauf einer bestimmten Frist von Amtes wegen
(oder auf Verlangen eines betroffenen Eigentümers) überprüft werden muss, die
Ausübung der oben erwähnten Rechte vor Ablauf der vom Kanton definierten Frist
nicht (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 Rz. 66).
4.7
Daraus folgt, dass die
Einwohnergemeinde verpflichtet war, den aufgelegten Teilzonen- und
Gestaltungsplan materiell zu prüfen, und dabei auch über die eingegangenen
Einsprachen vollständig zu befinden hatte. Es ist – wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat – unzulässig, mit dem blossen Hinweis auf das räumliche
Leitbild bzw. die laufende Ortsplanungsrevision, deren Abschluss nicht
unmittelbar bevorsteht, über die materiellen Einsprachepunkte gegen den Teilzonen-
und Gestaltungsplan nicht zu entscheiden bzw. deren Behandlung in die
Ortsplanungsrevision zu verweisen. Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, sie
habe den Plan «sehr wohl mehrmals materiell geprüft». Dies trifft indes nicht
zu, wie sich schon aus dem Dispositiv der Beschlusses vom 28. April 2015 ergibt
(«Die Einsprachen werden bezüglich Forderung der Behandlung der Planung im Rahmen
der Ortsplanungsrevision gutgeheissen. Über die übrigen Einsprachepunkte
braucht somit noch nicht entschieden zu werden. Ihre Behandlung wird gegebenenfalls
in die Ortsplanungsrevision verwiesen»). Die Beschwerdeführerin hat die
Einsprachen damit offensichtlich einzig in Bezug auf den Zeitpunkt der Planung
gutgeheissen, die übrigen (materiellen) Rügen der Einsprecher indes noch nicht
behandelt.
4.8
Dazu kommt, dass die
Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht ohne Widersprüche ist, hat sie doch
kürzlich – ohne Rücksicht auf die laufende Ortsplanungsrevision – die Einzonung
von 18,7 Hektaren Land im Gebiet «Weitblick» als Teilzonenplan beschlossen
(vgl. RRB Nr. 2013/714 vom 23. April 2013). Daran vermag auch der Hinweis der
Beschwerdeführerin, die Planung für das Gebiet «Weitblick» habe früher
begonnen, grundsätzlich nichts zu ändern.
4.9
Soweit sich die Beschwerdeführerin
schliesslich auf eine telefonische Auskunft des Rechtsdienstes des BJD und
damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) beruft, kann sie nichts zu
ihren Gunsten ableiten: Abgesehen davon, dass die angebliche telefonische
Auskunft in keiner Weise belegt ist (Aktennotiz, etc.), vermögen informelle
Kontakte und Meinungsaustausche zwischen Grundeigentümern und Behörden die
strengen Voraussetzungen von Art. 9 BV in der Regel nicht zu erfüllen
(Tanquerel, a.a.O., Art. 21 Rz. 51; BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4'000.-- festzusetzen
sind. Zudem hat die Beschwerdeführerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin
weist einen Aufwand von 18.9h à CHF 280.00 zuzügl. einer pauschalen Aufwandentschädigung
von CHF 211.70 aus. Insgesamt fordert sie CHF 5‘944.00. Angesichts des
Umstands, dass sich an ihrer Argumentation seit dem vorinstanzlichen Verfahren
nichts Wesentliches geändert hat, scheint diese Summe doch überhöht. Ein
Aufwand von 4h für das Studium der Beschwerde und der Stellungnahme des Departements
etwa ist nicht nachvollziehbar, selbst wenn dazu noch nicht näher definierte
«Abklärungen» gemacht wurden. Pauschalspesen werden zudem praxisgemäss keine
vergütet. Als Parteientschädigung erscheinen CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 4‘000.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der A.___ eine
Parteientschädigung im Betrag von CHF 4‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit dargelegt wird, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG vorliegen. Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser