VWBES.2016.131
Beiträge
29. November 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. Gemeinde
Nunningen,
Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdegegnerinnen
gegen
1. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli,
2. C.___
3. D.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Erschliessungsbeiträge
Zullwilerstrasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Regierungsrat genehmigte am 8.
Dezember 2014 mit Beschluss Nr. 2116 den Kantonalen Erschliessungsplan
Zullwilerstrasse (Glasi bis Zullwilerstrasse Nr. 7), der die Sanierung und
Umgestaltung des entsprechenden Kantonsstrassenabschnitts in Nunningen zum
Inhalt hat. Die Strasse soll bis zum Dorfplatz vollständig ersetzt (Koffer,
Tragschicht, Abschlüsse, Entwässerung), inklusive der zwei Bushaltestellen und der
Fussgängerstreifen bei der Post mit einer Mittelinsel geschützt werden. Die geschätzten
Gesamtkosten belaufen sich auf CHF 1,45 Mio. Daneben werden von der Gemeinde auch
die Wasser- und Abwasserleitungen ersetzt. An die Kosten des Strassenbaus hat
die Gemeinde einen Anteil von 28 %, voraussichtlich CHF 406‘000, zu bezahlen.
2. Die Einwohnergemeinde Nunningen
legte vom 18. Juni bis 17. Juli 2015 einen entsprechenden Beitragsplan
«Strassenbau Zullwilerstrasse» öffentlich auf. Nach diesem Plan sollten die im
entsprechenden Abschnitt über die Kantonsstrasse erschlossenen Grundstücke 60 %
des Gemeindeanteils tragen. Auf die einzelnen Parzellen der Grundeigentümer entfielen
Beiträge zwischen ca. CHF 5‘000 und CHF 35‘000. B.___ hätte für das Grundstück
Nr. [...] CHF 19‘495.95 zu bezahlen, A.___ für das Grundstück Nr. [...] CHF 35‘489.91,
für die Baulandgrundstücke Nr. [...] und Nr. [...] CHF 24‘650.40 und CHF
10‘339.22. Einsprachen der Grundeigentümer lehnte der Gemeinderat mit
Entscheiden vom 28. September 2015 ab.
3. A.___ gelangten mit Beschwerde vom
5. Oktober 2015 an die Kantonale Schätzungskommission und stellten den Antrag,
«den Beitragsplan auf höchstens 25% des Gemeindeanteils abzuändern». C.___
verlangte in ihrer Beschwerde sinngemäss die Befreiung vom Beitrag, weil ihr
Grundstück über keine Zufahrt von der Kantonsstrasse verfüge, D.___ stellte in
ihrer Beschwerde vom 8. Oktober den Antrag, den Beitrag für ihr Grundstück
aufzuheben oder eventuell erheblich zu reduzieren. Für B.___ verlangte
Rechtsanwalt Nüssli am 12. Oktober 2015, es sei auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen
gänzlich zu verzichten; eventuell seien die Strassenbaukosten auf 40% des
Gemeindeanteils zu reduzieren.
4. Die Schätzungskommission erwog in
ihrem Urteil vom 23. März 2016, mit dem Bauprojekt würde die Linienführung der
Kantonsstrasse nur geringfügig korrigiert, indem die Bushaltestelle etwas
verlängert und das Trottoir verschoben werde. Daraus entstünden den
Grundstücken keine Sondervorteile, da diese Massnahmen der Allgemeinheit
dienten. Kern der Praxis, dass eine wesentliche Verbesserung im Sinne des
Gesetzes auch dann vorliege, wenn eine bestehende Strasse abgebrochen und in
besserer Qualität neu erstellt werde, sei, dass durch die Baumassnahmen die
Wertigkeit der Anlage auch für die angrenzenden Grundeigentümer zunehme. Wenn
eine Strasse, die zu einem früheren Zeitpunkt für denselben Zweck und unter den
damaligen Normen erstellt worden sei, nach heutigen Normen neu erstellt werde,
könne darin kein Mehrwert oder Sondervorteil erblickt werden, vielmehr handle
es sich bloss um Unterhalt. Die Schätzungskommission stellte deshalb in
Gutheissung der Beschwerden fest, «dass die Grundstücke der Beschwerdeführer
(GB Nunningen Nrn. [...]) von der Perimeter-Beitragspflicht auszunehmen sind».
Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Gemeinde, ebenso eine
Parteientschädigung zugunsten B.___.
5. Gegen das Urteil der
Schätzungskommission erhoben A.___ am 18. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag,
auch ihre Grundstücke Nrn. [...] und [...] seien von der Beitragspflicht zu
befreien. Mit Beschwerde vom 22. April 2016 erhob auch die Gemeinde Nunningen
Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Schätzungskommission
aufzuheben und ihre Einspracheentscheide zu bestätigen.
B.___ liess am 12. Mai 2016 erklären,
dass sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligen wolle und stellte am 23. Juni
2016 den Antrag, die Beschwerde der Gemeinde sei abzuweisen. C.___ und D.___
verzichteten auf eine aktive Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht.
6. Am 13. Oktober 2016 verlangte der
Instruktionsrichter das Einreichen des technischen Berichts zur Strassensanierung.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 liess sich die private Beschwerdegegnerin
dazu vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde von A.___ ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung
[GBV, BGS 711.41] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, der zwei ihrer drei
belasteten Grundstücke nicht von Beiträgen befreit, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemeinden sind zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]). Die Gemeinde Nunningen ist durch den angefochtenen Entscheid, der
ihre Einspracheentscheide und Beitragsforderungen aufhebt, formell beschwert
und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Beitragsgläubigerin betroffen.
Sie ist daher ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auch auf ihre Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Da sich beide Beschwerden auf
denselben Streitgegenstand beziehen, nämlich die Beitragspflicht an die Kosten
des Ausbaus der Zullwilerstrasse in Nunningen, und bereits die Vorinstanz in
einem einzigen Urteil über die bei ihr hängigen Beschwerden befunden hat, ist
über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden. Allfälligen
Unterschieden in der Behandlung der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke
kann auch so Rechnung getragen werden.
2.
Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) verpflichtet die Kantone zur Erschliessung der Bauzonen nach dem
Erschliessungsprogramm und hält sie an, die Beiträge der Grundeigentümer zu
regeln. Das kantonale Recht bestimmt im Rahmen dieser Vorgaben den Kreis der
durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der
Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (Walter Haller/Peter
Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165). Beiträge
sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil
verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt.
Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen und demjenigen auferlegt
werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im Verhältnis zur Bedeutung der ihm
entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip, vgl. z.B. André Jomini, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Raumplanung, 2009, Art. 19 Rz. 55).
3.1
Nach § 108 Abs. 1 Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern
angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu
verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile
schaffen. Dieser Grundsatz wird von § 6 Abs. 1 GBV präzisiert: Die
Grundeigentümer, welche durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen auch durch
Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder
Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig.
3.2
Die GBV unterscheidet bei der
Beitragserhebung bei Verkehrsanlagen zwischen Neubau, Ausbau und Korrektion.
Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer
neuen Strasse zu verstehen (§ 7 Abs. 1 GBV). Ein Neubau einer Strasse führt zur
erstmaligen öffentlichen Erschliessung eines Grundstücks, wie dies bei einem
Strassenneubau oder bei der Übernahme einer Privatstrasse oder eines Feldwegs
in das öffentliche Strassennetz der Fall ist. Strassenausbau bedeutet dagegen
die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das
erstmalige Auftragen eines Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus
(§ 7 Abs. 2 GBV). Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der
Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraums zu sehen (§ 7 Abs. 3
GBV). Für ordentliche Unterhaltsarbeiten wie z. B. wiederkehrende Belagserneuerungen
werden keine Beiträge erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. a GBV).
3.3
Zur Bestimmung der Beitragssätze
werden die Strassen im Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in Erschliessungsstrassen
(Feinerschliessung), Sammelstrassen (Groberschliessung) und Hauptverkehrsstrassen
(Groberschliessung). Die Beiträge der Grundeigentümer werden nach den Regeln
von § 42 GBV erhoben: Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke
durch den Neubau einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die
Erstellungskosten der Gemeinde nach kantonalem Recht mindestens folgende
Beiträge zu bezahlen: für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80 % der Kosten,
für Sammelstrassen 60 % der Kosten und für Hauptverkehrsstrassen 40 % der
Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen richtet sich der Ansatz nach
demjenigen für Sammelstrassen. Beim Ausbau und der Korrektion bestehender
Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze ermässigen. Dabei hat er zu
berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.
3.4
Die Gemeinde regelt die Beiträge an
Verkehrsanlagen in § 4 ihres Reglements über Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren vom 28. Oktober 1993, genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1374
vom 2. Mai 1994. Ausser bei den Sammelstrassen hat sie die kantonalen
Mindestansätze übernommen. Für den Ausbau und die Korrektion bestehender
Strassen werden nach § 4 Abs. 2 des Reglements die gleichen Beiträge erhoben,
wobei allfällig bereits geleistete Perimeterzahlungen voll angerechnet werden. Die
Strassenkategorie ergibt sich nach § 3 Abs. 2 des Reglements aus dem Anhang im
Reglement. In diesem Anhang ist die Zullwilerstrasse als Hauptverkehrsstrasse
aufgeführt.
4.
Die dargelegten rechtlichen
Grundlagen werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Unbestritten ist
auch, dass es sich bei der Zullwilerstrasse um eine Kantonsstrasse handelt,
dass der Ausbau der Strasse mit Gesamtkosten von CHF 1.45 Mio.
veranschlagt ist und der Gemeindeanteil 28% dieser Kosten oder CHF 406‘000
beträgt.
5.
Die Beschwerdeführer A.___ machen
geltend, auch für ihre beiden Grundstück Nr. [...] und Nr. [...] müssten die
Erwägungen der Schätzungskommission Geltung haben. Auch diese erlangten durch
die neue Strasse keinen Mehrwert oder Sondervorteil. Sie hätten früher zusammen
mit dem Grundstück Nr. [...] ihrer Tochter ein einziges Grundstück (unter der
Nr. [...]) gebildet. Zudem müssten sie erneut Land abtreten, was zu einer
massiven Wertverminderung führe, insbesondere da die Entschädigung weit unter
den ortsüblichen Baulandpreisen läge. Der Ausbau mit den neuen Postautohaltestellen
diene im Übrigen primär der Öffentlichkeit und dürfe nicht den Grundeigentümern
belastet werden.
Genau gleich hatte vor der Vorinstanz D.___
argumentiert, während C.___ dort einen Vorteil bestritten hatte, weil ihr
Grundstück keine Zufahrt auf die Hauptstrasse habe.
B.___ macht geltend, alle baulichen
Massnahmen dienten dem Allgemeininteresse und führten nicht zu einem
Sondervorteil. Berücksichtigt werden dürften nach der Rechtsprechung einzig die
Kosten für die neue Fundation der Strasse, welche sich gemäss dem
Kostenvoranschlag auf CHF 127‘000 belaufe. Im Verhältnis zu den gesamten
Projektkosten von CHF 2.425 Mio. mache der Ersatz der Kofferung somit lediglich
etwas mehr als 5% aus, sodass kein namhafter Anteil vorliege und das Strassenbauprojekt
als reiner Unterhalt zu qualifizieren sei.
Die Gemeinde argumentiert in ihrer
Beschwerde, die Schätzungskommission habe ein Urteil im Widerspruch zu der von
ihr selbst dargestellten Praxis gefällt, und dies, weil sie den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt habe. Die bestehende Zullwilerstrasse sei ohne genügenden
Koffer gebaut gewesen, was schon so im technischen Bericht des Ingenieurbüros
stehe und auch einfach festzustellen sei aufgrund der beim Ausbau erstellten
Fotos. In den Kosten des Strassenbaus seien im Übrigen nicht sämtliche
Tiefbauarbeiten enthalten, sondern nur diejenigen für den Strassenbau. Für die
parallel durchgeführten Tiefbauarbeiten der Gemeinde für den Ersatz der Wasser-
und Abwasserleitungen und den Neubau einer Meteorwasserleitung würden keine
Beiträge erhoben. Die Korrektion der Strasse erfordere neue Abschlüsse und
Anpassungen, und schon der Aushub und die Entsorgung des alten ungenügenden
Koffers koste nach der Offerte CHF 124‘000.
6.1
Im technischen Bericht vom 28.
Oktober 2013 war unter Ziffer 1 «Ausgangslage» davon die Rede, dass eine
Sanierung des Fahrbahnbelages mit Erneuerung des gesamten Belagsaufbaus und
nötigenfalls des Kieskoffers vorgesehen sei, sodass der Ausbaustandard den
kantonalen Richtlinien entspreche. Beim Ausbau zeigte sich, dass der
vollständige Ersatz tatsächlich notwendig war. Wie aus den bei den Akten
liegenden Fotos klar ersichtlich ist, handelt es sich beim zu ersetzenden
Strassenoberbau eindeutig nicht um einen bereits normgemäss erstellten Kieskoffer,
sondern um eine alte, völlig ungenügende «Kofferung», die aus einer mehr oder
weniger dicken (10 – 20 cm) Schicht Schroppen besteht und über einem lehmigen
Gemisch liegt, teils sogar völlig fehlt. Den Anforderungen an eine auch für die
heutigen Fahrzeuge (schwere Lastwagen, landwirtschaftliche Fahrzeuge und
Linienbusse) taugliche Strasse kann eine solche Ausführung auf Dauer in keiner
Weise genügen; Tragfähigkeit und Frostsicherheit fehlen.
6.2
Beim Ausbau der Zullwilerstrasse,
einer Kantonsstrasse, welche von Zullwil her ins Zentrum von Nunningen führt,
handelt es sich um einen Totalersatz oder Ersatzneubau der bestehenden Strasse
in leicht veränderter Linienführung. Wegen der etwas vergrösserten
Bushaltestellen und der neu geplanten Fussgängermittelinsel muss die Strasse in
diesem Abschnitt im Verlauf leicht angepasst und zum Teil etwas verbreitert
werden. Insgesamt werden dazu gemäss Voranschlag zusätzlich etwa 300 m2
Land beansprucht. Aus dem Kostenvoranschlag kann entnommen werden, dass für den
etwa 270 m langen Strassenabschnitt eine Fläche von ca. 3‘500 m2
gerechnet wird, welche planiert und am Schluss mit Belag versehen werden muss,
dass ca. 1‘750 m3 bestehendes Material ausgebaggert, abgeführt und
deponiert werden muss und dass ebensoviel Kiesgemisch 0/45 eingebaut werden
soll. Auch daraus ergibt sich, dass die gesamte bestehende Strasse mitsamt
Trottoir (ca. 270 m Länge à durchschnittlich etwa 13 m Breite ergibt eine
Fläche von rund 3‘500 m2) ersetzt und von Grund auf neu gebaut wird
(3‘500 m2 Fläche à durchschnittlich 0.5m Kofferstärke ergibt 1‘750 m3).
Von blossem Unterhalt kann ganz offensichtlich keine Rede sein, bleibt doch von
der bestehenden Strasse überhaupt nichts. Gegenteils handelt es sich klarerweise
um einen Ausbau durch Ersatzneubau mit vollständigem Ersatz des Strassenkoffers
und der Fahrbahn, und um eine Korrektion durch eine geänderte Linienführung und
eine neue Schutzinsel. Gerade wegen der veränderten Linienführung mit
Vergrösserung der Bushaltestellen und der Errichtung einer Mittelinsel beim
Fussgängerstreifen war ja auch die Auflage eines Erschliessungsplanes notwendig.
Bereits daraus ergibt sich, dass ein
beitragspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Auch die Vorinstanz hat dies in Erwägung
3.
(S. 5 oben) so festgehalten und dafür auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin macht allein der Ersatz des Koffers nicht nur einen geringen
Betrag aus, sondern kostet gemäss Voranschlag rund CHF 253‘000, nämlich ca. CHF
126‘000 für den Aushub und Abtransport des alten Materials und die
Vorbereitungs- und Fundierungsarbeiten, und ca. CHF 127‘000 für den neuen
Koffer. Der Betrag entspricht mehr als 60 % der Kosten, welche der Gemeinde
entstehen, und auch im Verhältnis zu den gesamten Strassenbaukosten von CHF
1.45
Mio. macht dieser Betrag allein schon 17 % aus, was offensichtlich kein
geringfügiger Anteil ist.
Mit dem Ausbau der Bushaltestellen auf
die heute für die grösseren (längeren) und in grösserer Zahl verkehrenden
Postautos notwendigen Masse wird nicht nur das Ein- und Aussteigen für deren
Benutzer verbessert, sondern auch die Sicherheit für die restlichen
Strassenbenützer erhöht, da der Raum und die Übersichtlichkeit beim Vorbeifahren
und Kreuzen vergrössert und verbessert wird. Die neue Mittelinsel beim
Fussgängerstreifen erhöht zudem die Sicherheit der Fussgänger beim Überqueren
der Strasse und hat eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf den Verkehr im
Bereich des Strassenausbaus. Damit wird die Erreichbarkeit ihrer umliegenden
Grundstücke für die Beschwerdeführer und -gegner erleichtert und verbessert.
Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerde
zu Recht schreibt, handelt es sich exakt um eine Situation, welche die
Vorinstanz in ihrem Urteil in Erwägung 3 am Ende als Sachverhalt, der zur
Beitragspflicht führt, beschreibt, und wie er schon vielen publizierten
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde lag (vgl. z.B. SOG 2013 Nr.
33, SOG 1980 Nr. 23, SOG 1988 Nr. 25).
6.3
Dass den durch die Strasse
erschlossenen Grundstücken ein Mehrwert erwächst, steht also fest. Diese sind
für die nächsten Jahrzehnte mit einer betriebstauglichen, den heutigen und
künftigen Anforderungen gewachsenen Erschliessung ihrer Grundstücke versehen;
diese erleichtert und verbessert zudem durch die Vergrösserung der
Bushaltestellen und die neue Mittelinsel die Erreichbarkeit der von dem
Strassenabschnitt erschlossenen Grundstücke. Dass alle in den Plan einbezogenen
Grundstücke der Beschwerdeführer in der Bauzone liegen und durch die
Zullwilerstrasse strassenmässig erschlossen werden, ist zu Recht nicht bestritten.
Dabei ist nicht massgebend, ob die Erschliessung tatsächlich (schon) genutzt
wird; entscheidend ist, ob die Grundstücke über die Strasse erschlossen werden
können und dürfen.
7.1
Abzuklären ist allerdings das
Ausmass dieses Mehrwerts oder Sondervorteils. Erschliessungsbeiträge sind, wie
dargelegt, als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip
unterworfen. Sie sind also nach den zu deckenden Kosten zu bemessen und auf die
Nutzniesser der öffentlichen Anlage nach Massgabe des wirtschaftlichen
Sondervorteils zu verlegen, der ihnen daraus erwächst. Dieser allgemeine
Grundsatz wird in § 110 Abs. 1 PBG ausdrücklich festgehalten. Die Überwälzung
der Kosten auf die einzelnen Grundstücke kann zwar nach einem schematisierten,
auf der Durchschnittserfahrung beruhenden Verteilschlüssel erfolgen, ohne dass
der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für die einzelnen Grundstücke noch
konkret zu bemessen wäre. Die Beiträge müssen sich aber immer im Rahmen und
Ausmass der Vorteile, die dem Grundeigentümer tatsächlich entstehen, bewegen
(vgl. z.B. BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188;
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2016 i.S. Nuglar-St. Pantaleon;
SOG 1990 Nr. 44).
7.2
Wie das Verwaltungsgericht in
jahrzehntelanger ständiger Praxis immer wieder entschieden hat, sind die Vorteile,
welche aus einem Strassenausbau entstehen, geringer als diejenigen, die aus dem
Neubau einer Strasse resultieren, durch welchen Grundstücke erstmals
strassenmässig erschlossen werden. Die Gemeinde hat deshalb ihre Beiträge bei
einem Strassenausbau bzw. einer –korrektion gegenüber den bei einem
eigentlichen Neubau verlangten zu reduzieren, auch wenn das in ihrem Reglement
nicht vorgesehen oder sogar explizit anders geregelt ist (so z.B. SOG 2013 Nr.
33, SOG 2014 Nr. 20, je mit Hinweisen). Das gilt auch hier. Die
entgegenstehende Bestimmung von § 4 Abs. 2 des Gemeindereglements, wonach dieselben
Ansätze gelten, einzig früher geleistete Beiträge angerechnet werden, erweist
sich als rechtswidrig, da mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar.
7.3
Der Gemeinderat hat also die von
den Grundeigentümern verlangten Beiträge gegenüber den bei einem Strassenneubau
anfallenden zu ermässigen. Die Kriterien dafür sind in den erwähnten neulich
publizierten Grundsatzentscheiden (SOG 2013 Nr. 33 und SOG 2014 Nr. 20)
dargelegt. Dass ein erheblicher Teil der Kosten für den Strassenbau bei einer
Kantonsstrasse – im Unterschied zu einer Gemeindestrasse – von der
Allgemeinheit zu tragen ist und nicht einen Sondervorteil bildet, ergibt sich
schon daraus, dass zum Vornherein nur 60% der Kosten auf die Grundeigentümer
verlegt werden. Zu berücksichtigen ist höchstens noch, dass mit den
Postautohaltestellen Sonderkosten anfallen, welche nicht vollständig den
Grundeigentümern zugerechnet werden können. Berücksichtigt werden darf, dass
fast keine Landerwerbskosten anfallen, weshalb die Kosten bei diesem Strassenausbau
gegenüber einem Neubau schon um rund CHF 1 Mio. (ca. 3‘200 m2 à
CHF 300.00) geringer ausfallen. Andererseits darf berücksichtigt werden, dass
der Kostenanteil der Gemeinde nur 28% beträgt, also relativ tief ist, sodass
die Grundeigentümer auch dadurch schon erheblich entlastet werden; ebenso
spielt eine Rolle, dass niemand auch nur geltend macht, bereits einmal an die
Kantonsstrasse etwas bezahlt zu haben. Dass die Beschwerdeführer A.___ bereits
Aufwendungen für die Erschliessung ihrer nicht direkt an die Kantonsstrasse
angrenzenden Baugrundstücke hatten, ist durch die Reduktion des Beitragssatzes
für Grundstücke in der zweiten Bautiefe berücksichtigt.
7.4
Das Ausmass der zu gewährenden
Dispositiv
Reduktion kann vom Verwaltungsgericht hier nicht bestimmt werden, verfügt doch
die Gemeinde in dieser Beziehung über Autonomie (vgl. die zitierten
Entscheide). Festgehalten werden kann einzig, dass bereits eine Reduktion des
Beitragssatzes um 20 % zu Beiträgen von durchschnittlich weniger als CHF 21.00
pro Quadratmeter effektiv erschlossener Grundstücksfläche (CHF 243‘600 x 0.8 /
9327m2 [Total Grundstücksfläche im Beitragsplan] = CHF 20.89/m2), was nach den
Erwägungen in den zitierten Entscheiden wohl als minimale Reduktion genügen
würde, und dass eine Reduktion um 50 % angesichts der geschilderten Umstände
wohl das zulässige Ausmass überschreiten würde.
8. Die Beschwerde der Gemeinde erweist
sich somit als dem Grundsatz nach begründet; sie ist teilweise gutzuheissen.
Die Beschwerde von A.___ ist ebenso teilweise gutzuheissen, indem in Bezug auf
die von ihnen genannten zusätzlichen Grundstücken GB Nunningen Nr. [...] und [...],
welche von der Vorinstanz im Dispositiv vergessen wurden, zwar keine
vollständige Befreiung von Beiträgen anzuordnen ist, aber die zwingend
notwendige Reduktion des Beitragssatzes auch für diese Grundstücke gilt. Im
Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Der Entscheid vom 23. März 2016 der
Kantonalen Schätzungskommission ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung
des Beitragssatzes im Sinne der Erwägung 7 an die Gemeinde Nunningen zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang haben die
privaten Beschwerdegegner und die Gemeinde je einen Teil der Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu tragen. Angesichts des
Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen ist der Anteil der Gemeinde auf CHF
500.00 festzulegen, derjenige der Beschwerdegegnerin B.___ auf ebenso CHF
500.00 und der Anteil der Beschwerdegegner A.___ auf CHF 1‘000.00. Die
Beschwerdegegnerinnen D.___ und C.___ sind nicht mit Kosten zu belasten, da sie
keinen Antrag gestellt haben. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da
die grösstenteils obsiegende Gemeinde nicht durch einen Anwalt vertreten ist,
und die Beschwerdegegnerin B.___ infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch
hat.
9.2 Neu zu verlegen sind auch die vorinstanzlichen
Kosten. Angesichts des grossmehrheitlichen Unterliegens und der geforderten
Beiträge haben für das Verfahren vor der Schätzungskommission C.___ und D.___
je CHF 200.00 zu bezahlen, B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 300.00, A.___
zusammen CHF 600.00. Die restlichen Kosten sind vom Staat Solothurn zu tragen.
Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde der Gemeinde Nunningen wird
teilweise gutgeheissen: Das Urteil vom 23. März 2016 der Kantonalen
Schätzungskommission wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde
Nunningen zurückgewiesen zur Neufestsetzung des Beitragssatzes im Sinne der
Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerde von A.___ wird im Sinne
von Erwägung 8 teilweise gutgeheissen, indem die Beitragsreduktion gemäss
Erwägung 7 auch für die Grundstücke Nr. [...] und [...] zu gewähren ist. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. An die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2‘000.00 haben B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 500.00 und A.___
CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
4. An die Kosten des Verfahrens vor der
Kantonalen Schätzungskommission haben C.___ und D.___ je CHF 200.00 zu
bezahlen, B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 300.00, A.___ zusammen
600.00. Die restlichen Kosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
5. Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser