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Entscheid

VWBES.2016.131

Beiträge

29. November 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Regierungsrat genehmigte am 8.

Dezember 2014 mit Beschluss Nr. 2116 den Kantonalen Erschliessungsplan

Zullwilerstrasse (Glasi bis Zullwilerstrasse Nr. 7), der die Sanierung und

Umgestaltung des entsprechenden Kantonsstrassenabschnitts in Nunningen zum

Inhalt hat. Die Strasse soll bis zum Dorfplatz vollständig ersetzt (Koffer,

Tragschicht, Abschlüsse, Entwässerung), inklusive der zwei Bushaltestellen und der

Fussgängerstreifen bei der Post mit einer Mittelinsel geschützt werden. Die geschätzten

Gesamtkosten belaufen sich auf CHF 1,45 Mio. Daneben werden von der Gemeinde auch

die Wasser- und Abwasserleitungen ersetzt. An die Kosten des Strassenbaus hat

die Gemeinde einen Anteil von 28 %, voraussichtlich CHF 406‘000, zu bezahlen.

2. Die Einwohnergemeinde Nunningen

legte vom 18. Juni bis 17. Juli 2015 einen entsprechenden Beitragsplan

«Strassenbau Zullwilerstrasse» öffentlich auf. Nach diesem Plan sollten die im

entsprechenden Abschnitt über die Kantonsstrasse erschlossenen Grundstücke 60 %

des Gemeindeanteils tragen. Auf die einzelnen Parzellen der Grundeigentümer entfielen

Beiträge zwischen ca. CHF 5‘000 und CHF 35‘000. B.___ hätte für das Grundstück

Nr. [...] CHF 19‘495.95 zu bezahlen, A.___ für das Grundstück Nr. [...] CHF 35‘489.91,

für die Baulandgrundstücke Nr. [...] und Nr. [...] CHF 24‘650.40 und CHF

10‘339.22. Einsprachen der Grundeigentümer lehnte der Gemeinderat mit

Entscheiden vom 28. September 2015 ab.

3. A.___ gelangten mit Beschwerde vom

5. Oktober 2015 an die Kantonale Schätzungskommission und stellten den Antrag,

«den Beitragsplan auf höchstens 25% des Gemeindeanteils abzuändern». C.___

verlangte in ihrer Beschwerde sinngemäss die Befreiung vom Beitrag, weil ihr

Grundstück über keine Zufahrt von der Kantonsstrasse verfüge, D.___ stellte in

ihrer Beschwerde vom 8. Oktober den Antrag, den Beitrag für ihr Grundstück

aufzuheben oder eventuell erheblich zu reduzieren. Für B.___ verlangte

Rechtsanwalt Nüssli am 12. Oktober 2015, es sei auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen

gänzlich zu verzichten; eventuell seien die Strassenbaukosten auf 40% des

Gemeindeanteils zu reduzieren.

4. Die Schätzungskommission erwog in

ihrem Urteil vom 23. März 2016, mit dem Bauprojekt würde die Linienführung der

Kantonsstrasse nur geringfügig korrigiert, indem die Bushaltestelle etwas

verlängert und das Trottoir verschoben werde. Daraus entstünden den

Grundstücken keine Sondervorteile, da diese Massnahmen der Allgemeinheit

dienten. Kern der Praxis, dass eine wesentliche Verbesserung im Sinne des

Gesetzes auch dann vorliege, wenn eine bestehende Strasse abgebrochen und in

besserer Qualität neu erstellt werde, sei, dass durch die Baumassnahmen die

Wertigkeit der Anlage auch für die angrenzenden Grundeigentümer zunehme. Wenn

eine Strasse, die zu einem früheren Zeitpunkt für denselben Zweck und unter den

damaligen Normen erstellt worden sei, nach heutigen Normen neu erstellt werde,

könne darin kein Mehrwert oder Sondervorteil erblickt werden, vielmehr handle

es sich bloss um Unterhalt. Die Schätzungskommission stellte deshalb in

Gutheissung der Beschwerden fest, «dass die Grundstücke der Beschwerdeführer

(GB Nunningen Nrn. [...]) von der Perimeter-Beitragspflicht auszunehmen sind».

Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Gemeinde, ebenso eine

Parteientschädigung zugunsten B.___.

5. Gegen das Urteil der

Schätzungskommission erhoben A.___ am 18. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag,

auch ihre Grundstücke Nrn. [...] und [...] seien von der Beitragspflicht zu

befreien. Mit Beschwerde vom 22. April 2016 erhob auch die Gemeinde Nunningen

Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Schätzungskommission

aufzuheben und ihre Einspracheentscheide zu bestätigen.

B.___ liess am 12. Mai 2016 erklären,

dass sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligen wolle und stellte am 23. Juni

2016 den Antrag, die Beschwerde der Gemeinde sei abzuweisen. C.___ und D.___

verzichteten auf eine aktive Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht.

6. Am 13. Oktober 2016 verlangte der

Instruktionsrichter das Einreichen des technischen Berichts zur Strassensanierung.

Mit Eingabe vom 11. November 2016 liess sich die private Beschwerdegegnerin

dazu vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde von A.___ ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung

[GBV, BGS 711.41] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, der zwei ihrer drei

belasteten Grundstücke nicht von Beiträgen befreit, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemeinden sind zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]). Die Gemeinde Nunningen ist durch den angefochtenen Entscheid, der

ihre Einspracheentscheide und Beitragsforderungen aufhebt, formell beschwert

und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Beitragsgläubigerin betroffen.

Sie ist daher ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auch auf ihre Beschwerde

ist einzutreten.

1.3

Da sich beide Beschwerden auf

denselben Streitgegenstand beziehen, nämlich die Beitragspflicht an die Kosten

des Ausbaus der Zullwilerstrasse in Nunningen, und bereits die Vorinstanz in

einem einzigen Urteil über die bei ihr hängigen Beschwerden befunden hat, ist

über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden. Allfälligen

Unterschieden in der Behandlung der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke

kann auch so Rechnung getragen werden.

2.

Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) verpflichtet die Kantone zur Erschliessung der Bauzonen nach dem

Erschliessungsprogramm und hält sie an, die Beiträge der Grundeigentümer zu

regeln. Das kantonale Recht bestimmt im Rahmen dieser Vorgaben den Kreis der

durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der

Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (Walter Haller/Peter

Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165). Beiträge

sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil

verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt.

Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen und demjenigen auferlegt

werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im Verhältnis zur Bedeutung der ihm

entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile (Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip, vgl. z.B. André Jomini, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Raumplanung, 2009, Art. 19 Rz. 55).

3.1

Nach § 108 Abs. 1 Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern

angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu

verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile

schaffen. Dieser Grundsatz wird von § 6 Abs. 1 GBV präzisiert: Die

Grundeigentümer, welche durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen auch durch

Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder

Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig.

3.2

Die GBV unterscheidet bei der

Beitragserhebung bei Verkehrsanlagen zwischen Neubau, Ausbau und Korrektion.

Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer

neuen Strasse zu verstehen (§ 7 Abs. 1 GBV). Ein Neubau einer Strasse führt zur

erstmaligen öffentlichen Erschliessung eines Grundstücks, wie dies bei einem

Strassenneubau oder bei der Übernahme einer Privatstrasse oder eines Feldwegs

in das öffentliche Strassennetz der Fall ist. Strassenausbau bedeutet dagegen

die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das

erstmalige Auftragen eines Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus

(§ 7 Abs. 2 GBV). Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der

Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraums zu sehen (§ 7 Abs. 3

GBV). Für ordentliche Unterhaltsarbeiten wie z. B. wiederkehrende Belagserneuerungen

werden keine Beiträge erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. a GBV).

3.3

Zur Bestimmung der Beitragssätze

werden die Strassen im Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in Erschliessungsstrassen

(Feinerschliessung), Sammelstrassen (Groberschliessung) und Hauptverkehrsstrassen

(Groberschliessung). Die Beiträge der Grundeigentümer werden nach den Regeln

von § 42 GBV erhoben: Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke

durch den Neubau einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die

Erstellungskosten der Gemeinde nach kantonalem Recht mindestens folgende

Beiträge zu bezahlen: für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80 % der Kosten,

für Sammelstrassen 60 % der Kosten und für Hauptverkehrsstrassen 40 % der

Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen richtet sich der Ansatz nach

demjenigen für Sammelstrassen. Beim Ausbau und der Korrektion bestehender

Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze ermässigen. Dabei hat er zu

berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.

3.4

Die Gemeinde regelt die Beiträge an

Verkehrsanlagen in § 4 ihres Reglements über Grundeigentümerbeiträge und

-gebühren vom 28. Oktober 1993, genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1374

vom 2. Mai 1994. Ausser bei den Sammelstrassen hat sie die kantonalen

Mindestansätze übernommen. Für den Ausbau und die Korrektion bestehender

Strassen werden nach § 4 Abs. 2 des Reglements die gleichen Beiträge erhoben,

wobei allfällig bereits geleistete Perimeterzahlungen voll angerechnet werden. Die

Strassenkategorie ergibt sich nach § 3 Abs. 2 des Reglements aus dem Anhang im

Reglement. In diesem Anhang ist die Zullwilerstrasse als Hauptverkehrsstrasse

aufgeführt.

4.

Die dargelegten rechtlichen

Grundlagen werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Unbestritten ist

auch, dass es sich bei der Zullwilerstrasse um eine Kantonsstrasse handelt,

dass der Ausbau der Strasse mit Gesamtkosten von CHF 1.45 Mio.

veranschlagt ist und der Gemeindeanteil 28% dieser Kosten oder CHF 406‘000

beträgt.

5.

Die Beschwerdeführer A.___ machen

geltend, auch für ihre beiden Grundstück Nr. [...] und Nr. [...] müssten die

Erwägungen der Schätzungskommission Geltung haben. Auch diese erlangten durch

die neue Strasse keinen Mehrwert oder Sondervorteil. Sie hätten früher zusammen

mit dem Grundstück Nr. [...] ihrer Tochter ein einziges Grundstück (unter der

Nr. [...]) gebildet. Zudem müssten sie erneut Land abtreten, was zu einer

massiven Wertverminderung führe, insbesondere da die Entschädigung weit unter

den ortsüblichen Baulandpreisen läge. Der Ausbau mit den neuen Postautohaltestellen

diene im Übrigen primär der Öffentlichkeit und dürfe nicht den Grundeigentümern

belastet werden.

Genau gleich hatte vor der Vorinstanz D.___

argumentiert, während C.___ dort einen Vorteil bestritten hatte, weil ihr

Grundstück keine Zufahrt auf die Hauptstrasse habe.

B.___ macht geltend, alle baulichen

Massnahmen dienten dem Allgemeininteresse und führten nicht zu einem

Sondervorteil. Berücksichtigt werden dürften nach der Rechtsprechung einzig die

Kosten für die neue Fundation der Strasse, welche sich gemäss dem

Kostenvoranschlag auf CHF 127‘000 belaufe. Im Verhältnis zu den gesamten

Projektkosten von CHF 2.425 Mio. mache der Ersatz der Kofferung somit lediglich

etwas mehr als 5% aus, sodass kein namhafter Anteil vorliege und das Strassenbauprojekt

als reiner Unterhalt zu qualifizieren sei.

Die Gemeinde argumentiert in ihrer

Beschwerde, die Schätzungskommission habe ein Urteil im Widerspruch zu der von

ihr selbst dargestellten Praxis gefällt, und dies, weil sie den Sachverhalt

ungenügend abgeklärt habe. Die bestehende Zullwilerstrasse sei ohne genügenden

Koffer gebaut gewesen, was schon so im technischen Bericht des Ingenieurbüros

stehe und auch einfach festzustellen sei aufgrund der beim Ausbau erstellten

Fotos. In den Kosten des Strassenbaus seien im Übrigen nicht sämtliche

Tiefbauarbeiten enthalten, sondern nur diejenigen für den Strassenbau. Für die

parallel durchgeführten Tiefbauarbeiten der Gemeinde für den Ersatz der Wasser-

und Abwasserleitungen und den Neubau einer Meteorwasserleitung würden keine

Beiträge erhoben. Die Korrektion der Strasse erfordere neue Abschlüsse und

Anpassungen, und schon der Aushub und die Entsorgung des alten ungenügenden

Koffers koste nach der Offerte CHF 124‘000.

6.1

Im technischen Bericht vom 28.

Oktober 2013 war unter Ziffer 1 «Ausgangslage» davon die Rede, dass eine

Sanierung des Fahrbahnbelages mit Erneuerung des gesamten Belagsaufbaus und

nötigenfalls des Kieskoffers vorgesehen sei, sodass der Ausbaustandard den

kantonalen Richtlinien entspreche. Beim Ausbau zeigte sich, dass der

vollständige Ersatz tatsächlich notwendig war. Wie aus den bei den Akten

liegenden Fotos klar ersichtlich ist, handelt es sich beim zu ersetzenden

Strassenoberbau eindeutig nicht um einen bereits normgemäss erstellten Kieskoffer,

sondern um eine alte, völlig ungenügende «Kofferung», die aus einer mehr oder

weniger dicken (10 – 20 cm) Schicht Schroppen besteht und über einem lehmigen

Gemisch liegt, teils sogar völlig fehlt. Den Anforderungen an eine auch für die

heutigen Fahrzeuge (schwere Lastwagen, landwirtschaftliche Fahrzeuge und

Linienbusse) taugliche Strasse kann eine solche Ausführung auf Dauer in keiner

Weise genügen; Tragfähigkeit und Frostsicherheit fehlen.

6.2

Beim Ausbau der Zullwilerstrasse,

einer Kantonsstrasse, welche von Zullwil her ins Zentrum von Nunningen führt,

handelt es sich um einen Totalersatz oder Ersatzneubau der bestehenden Strasse

in leicht veränderter Linienführung. Wegen der etwas vergrösserten

Bushaltestellen und der neu geplanten Fussgängermittelinsel muss die Strasse in

diesem Abschnitt im Verlauf leicht angepasst und zum Teil etwas verbreitert

werden. Insgesamt werden dazu gemäss Voranschlag zusätzlich etwa 300 m2

Land beansprucht. Aus dem Kostenvoranschlag kann entnommen werden, dass für den

etwa 270 m langen Strassenabschnitt eine Fläche von ca. 3‘500 m2

gerechnet wird, welche planiert und am Schluss mit Belag versehen werden muss,

dass ca. 1‘750 m3 bestehendes Material ausgebaggert, abgeführt und

deponiert werden muss und dass ebensoviel Kiesgemisch 0/45 eingebaut werden

soll. Auch daraus ergibt sich, dass die gesamte bestehende Strasse mitsamt

Trottoir (ca. 270 m Länge à durchschnittlich etwa 13 m Breite ergibt eine

Fläche von rund 3‘500 m2) ersetzt und von Grund auf neu gebaut wird

(3‘500 m2 Fläche à durchschnittlich 0.5m Kofferstärke ergibt 1‘750 m3).

Von blossem Unterhalt kann ganz offensichtlich keine Rede sein, bleibt doch von

der bestehenden Strasse überhaupt nichts. Gegenteils handelt es sich klarerweise

um einen Ausbau durch Ersatzneubau mit vollständigem Ersatz des Strassenkoffers

und der Fahrbahn, und um eine Korrektion durch eine geänderte Linienführung und

eine neue Schutzinsel. Gerade wegen der veränderten Linienführung mit

Vergrösserung der Bushaltestellen und der Errichtung einer Mittelinsel beim

Fussgängerstreifen war ja auch die Auflage eines Erschliessungsplanes notwendig.

Bereits daraus ergibt sich, dass ein

beitragspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Auch die Vorinstanz hat dies in Erwägung

3.

(S. 5 oben) so festgehalten und dafür auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verwiesen.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin macht allein der Ersatz des Koffers nicht nur einen geringen

Betrag aus, sondern kostet gemäss Voranschlag rund CHF 253‘000, nämlich ca. CHF

126‘000 für den Aushub und Abtransport des alten Materials und die

Vorbereitungs- und Fundierungsarbeiten, und ca. CHF 127‘000 für den neuen

Koffer. Der Betrag entspricht mehr als 60 % der Kosten, welche der Gemeinde

entstehen, und auch im Verhältnis zu den gesamten Strassenbaukosten von CHF

1.45

Mio. macht dieser Betrag allein schon 17 % aus, was offensichtlich kein

geringfügiger Anteil ist.

Mit dem Ausbau der Bushaltestellen auf

die heute für die grösseren (längeren) und in grösserer Zahl verkehrenden

Postautos notwendigen Masse wird nicht nur das Ein- und Aussteigen für deren

Benutzer verbessert, sondern auch die Sicherheit für die restlichen

Strassenbenützer erhöht, da der Raum und die Übersichtlichkeit beim Vorbeifahren

und Kreuzen vergrössert und verbessert wird. Die neue Mittelinsel beim

Fussgängerstreifen erhöht zudem die Sicherheit der Fussgänger beim Überqueren

der Strasse und hat eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf den Verkehr im

Bereich des Strassenausbaus. Damit wird die Erreichbarkeit ihrer umliegenden

Grundstücke für die Beschwerdeführer und -gegner erleichtert und verbessert.

Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerde

zu Recht schreibt, handelt es sich exakt um eine Situation, welche die

Vorinstanz in ihrem Urteil in Erwägung 3 am Ende als Sachverhalt, der zur

Beitragspflicht führt, beschreibt, und wie er schon vielen publizierten

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde lag (vgl. z.B. SOG 2013 Nr.

33, SOG 1980 Nr. 23, SOG 1988 Nr. 25).

6.3

Dass den durch die Strasse

erschlossenen Grundstücken ein Mehrwert erwächst, steht also fest. Diese sind

für die nächsten Jahrzehnte mit einer betriebstauglichen, den heutigen und

künftigen Anforderungen gewachsenen Erschliessung ihrer Grundstücke versehen;

diese erleichtert und verbessert zudem durch die Vergrösserung der

Bushaltestellen und die neue Mittelinsel die Erreichbarkeit der von dem

Strassenabschnitt erschlossenen Grundstücke. Dass alle in den Plan einbezogenen

Grundstücke der Beschwerdeführer in der Bauzone liegen und durch die

Zullwilerstrasse strassenmässig erschlossen werden, ist zu Recht nicht bestritten.

Dabei ist nicht massgebend, ob die Erschliessung tatsächlich (schon) genutzt

wird; entscheidend ist, ob die Grundstücke über die Strasse erschlossen werden

können und dürfen.

7.1

Abzuklären ist allerdings das

Ausmass dieses Mehrwerts oder Sondervorteils. Erschliessungsbeiträge sind, wie

dargelegt, als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip

unterworfen. Sie sind also nach den zu deckenden Kosten zu bemessen und auf die

Nutzniesser der öffentlichen Anlage nach Massgabe des wirtschaftlichen

Sondervorteils zu verlegen, der ihnen daraus erwächst. Dieser allgemeine

Grundsatz wird in § 110 Abs. 1 PBG ausdrücklich festgehalten. Die Überwälzung

der Kosten auf die einzelnen Grundstücke kann zwar nach einem schematisierten,

auf der Durchschnittserfahrung beruhenden Verteilschlüssel erfolgen, ohne dass

der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für die einzelnen Grundstücke noch

konkret zu bemessen wäre. Die Beiträge müssen sich aber immer im Rahmen und

Ausmass der Vorteile, die dem Grundeigentümer tatsächlich entstehen, bewegen

(vgl. z.B. BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188;

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2016 i.S. Nuglar-St. Pantaleon;

SOG 1990 Nr. 44).

7.2

Wie das Verwaltungsgericht in

jahrzehntelanger ständiger Praxis immer wieder entschieden hat, sind die Vorteile,

welche aus einem Strassenausbau entstehen, geringer als diejenigen, die aus dem

Neubau einer Strasse resultieren, durch welchen Grundstücke erstmals

strassenmässig erschlossen werden. Die Gemeinde hat deshalb ihre Beiträge bei

einem Strassenausbau bzw. einer –korrektion gegenüber den bei einem

eigentlichen Neubau verlangten zu reduzieren, auch wenn das in ihrem Reglement

nicht vorgesehen oder sogar explizit anders geregelt ist (so z.B. SOG 2013 Nr.

33, SOG 2014 Nr. 20, je mit Hinweisen). Das gilt auch hier. Die

entgegenstehende Bestimmung von § 4 Abs. 2 des Gemeindereglements, wonach dieselben

Ansätze gelten, einzig früher geleistete Beiträge angerechnet werden, erweist

sich als rechtswidrig, da mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar.

7.3

Der Gemeinderat hat also die von

den Grundeigentümern verlangten Beiträge gegenüber den bei einem Strassenneubau

anfallenden zu ermässigen. Die Kriterien dafür sind in den erwähnten neulich

publizierten Grundsatzentscheiden (SOG 2013 Nr. 33 und SOG 2014 Nr. 20)

dargelegt. Dass ein erheblicher Teil der Kosten für den Strassenbau bei einer

Kantonsstrasse – im Unterschied zu einer Gemeindestrasse – von der

Allgemeinheit zu tragen ist und nicht einen Sondervorteil bildet, ergibt sich

schon daraus, dass zum Vornherein nur 60% der Kosten auf die Grundeigentümer

verlegt werden. Zu berücksichtigen ist höchstens noch, dass mit den

Postautohaltestellen Sonderkosten anfallen, welche nicht vollständig den

Grundeigentümern zugerechnet werden können. Berücksichtigt werden darf, dass

fast keine Landerwerbskosten anfallen, weshalb die Kosten bei diesem Strassenausbau

gegenüber einem Neubau schon um rund CHF 1 Mio. (ca. 3‘200 m2 à

CHF 300.00) geringer ausfallen. Andererseits darf berücksichtigt werden, dass

der Kostenanteil der Gemeinde nur 28% beträgt, also relativ tief ist, sodass

die Grundeigentümer auch dadurch schon erheblich entlastet werden; ebenso

spielt eine Rolle, dass niemand auch nur geltend macht, bereits einmal an die

Kantonsstrasse etwas bezahlt zu haben. Dass die Beschwerdeführer A.___ bereits

Aufwendungen für die Erschliessung ihrer nicht direkt an die Kantonsstrasse

angrenzenden Baugrundstücke hatten, ist durch die Reduktion des Beitragssatzes

für Grundstücke in der zweiten Bautiefe berücksichtigt.

7.4

Das Ausmass der zu gewährenden

Dispositiv

Reduktion kann vom Verwaltungsgericht hier nicht bestimmt werden, verfügt doch

die Gemeinde in dieser Beziehung über Autonomie (vgl. die zitierten

Entscheide). Festgehalten werden kann einzig, dass bereits eine Reduktion des

Beitragssatzes um 20 % zu Beiträgen von durchschnittlich weniger als CHF 21.00

pro Quadratmeter effektiv erschlossener Grundstücksfläche (CHF 243‘600 x 0.8 /

9327m2 [Total Grundstücksfläche im Beitragsplan] = CHF 20.89/m2), was nach den

Erwägungen in den zitierten Entscheiden wohl als minimale Reduktion genügen

würde, und dass eine Reduktion um 50 % angesichts der geschilderten Umstände

wohl das zulässige Ausmass überschreiten würde.

8. Die Beschwerde der Gemeinde erweist

sich somit als dem Grundsatz nach begründet; sie ist teilweise gutzuheissen.

Die Beschwerde von A.___ ist ebenso teilweise gutzuheissen, indem in Bezug auf

die von ihnen genannten zusätzlichen Grundstücken GB Nunningen Nr. [...] und [...],

welche von der Vorinstanz im Dispositiv vergessen wurden, zwar keine

vollständige Befreiung von Beiträgen anzuordnen ist, aber die zwingend

notwendige Reduktion des Beitragssatzes auch für diese Grundstücke gilt. Im

Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Der Entscheid vom 23. März 2016 der

Kantonalen Schätzungskommission ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung

des Beitragssatzes im Sinne der Erwägung 7 an die Gemeinde Nunningen zurückzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang haben die

privaten Beschwerdegegner und die Gemeinde je einen Teil der Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu tragen. Angesichts des

Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen ist der Anteil der Gemeinde auf CHF

500.00 festzulegen, derjenige der Beschwerdegegnerin B.___ auf ebenso CHF

500.00 und der Anteil der Beschwerdegegner A.___ auf CHF 1‘000.00. Die

Beschwerdegegnerinnen D.___ und C.___ sind nicht mit Kosten zu belasten, da sie

keinen Antrag gestellt haben. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da

die grösstenteils obsiegende Gemeinde nicht durch einen Anwalt vertreten ist,

und die Beschwerdegegnerin B.___ infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch

hat.

9.2 Neu zu verlegen sind auch die vorinstanzlichen

Kosten. Angesichts des grossmehrheitlichen Unterliegens und der geforderten

Beiträge haben für das Verfahren vor der Schätzungskommission C.___ und D.___

je CHF 200.00 zu bezahlen, B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 300.00, A.___

zusammen CHF 600.00. Die restlichen Kosten sind vom Staat Solothurn zu tragen.

Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gemeinde Nunningen wird

teilweise gutgeheissen: Das Urteil vom 23. März 2016 der Kantonalen

Schätzungskommission wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde

Nunningen zurückgewiesen zur Neufestsetzung des Beitragssatzes im Sinne der

Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde von A.___ wird im Sinne

von Erwägung 8 teilweise gutgeheissen, indem die Beitragsreduktion gemäss

Erwägung 7 auch für die Grundstücke Nr. [...] und [...] zu gewähren ist. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. An die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2‘000.00 haben B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 500.00 und A.___

CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

4. An die Kosten des Verfahrens vor der

Kantonalen Schätzungskommission haben C.___ und D.___ je CHF 200.00 zu

bezahlen, B.___ und die Gemeinde Nunningen je CHF 300.00, A.___ zusammen

600.00. Die restlichen Kosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

5. Parteientschädigungen werden keine

ausgerichtet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser