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Entscheid

VWBES.2016.139

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

28. April 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn nahm in ihrem

Entscheid unter anderem einen Beistandswechsel vor. Dieser Entscheid wurde ohne

Begründung schriftlich im Dispositiv eröffnet mit dem Hinweis, dass innerhalb

von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Begründung

verlangt werden könne. Die Rechtsmittelfrist beginne mit Zustellung der Begründung

erneut zu laufen. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies

als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Nach Ablauf der 10-tägigen

Frist, aber vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erhob X. «Einsprache» bei

der KESB, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet

wurde. Das Verwaltungsgericht trat nicht darauf ein.

Aus

den Erwägungen:

1.

Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des

Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Gemäss

§ 21bis lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann

auf die Begründung von Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den

anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen

seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu

laufen.

Erwägungen

2.

Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die «Einsprache» als Beschwerde einzutreten

ist, wurde diese doch innerhalb der bundesrechtlichen 30-tägigen

Beschwerdefrist erhoben, aber nach Ablauf der 10-tägigen Frist von § 21bis

lit. c VRG, innert welcher eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann.

2.1

In erster Linie gelten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die

Verfahrensbestimmungen, welche im ZGB festgehalten sind. Laut Art. 450f ZGB

sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

2.2

Der Kanton Solothurn hat in § 145 EG ZGB geregelt, dass ergänzend zu den

Verfahrensregeln des ZGB die Bestimmungen des VRG unter Berücksichtigung der

abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB gelten. Enthalten diese keine

Vorschrift, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.

2.3

Das ZGB enthält in Art. 450b Regeln zur Beschwerdefrist, nämlich eine allgemeine

Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1) und eine verkürzte von 10 Tagen bei

Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450b Abs. 2

ZGB). Da Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, kann die 30-tägige

Beschwerdefrist grundsätzlich nicht durch die kantonale Regelung einer

10-tägigen Beschwerdefrist, wie sie § 67 VRG vorsieht, verkürzt werden. Keine

RegeIn enthält das ZGB jedoch über Form und Eröffnung bzw. Zustellung des

Entscheides. Diese richten sich deshalb nach dem VRG, wo notwendig sinngemäss

ergänzt durch die Vorschriften der ZPO.

Nach

§ 21 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen,

soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Bei Dringlichkeit kann die

Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen

(Abs. 2.). Ist die Zustellung der Verfügung nicht möglich, so kann sie amtlich

publiziert werden (Abs. 3). § 21bis VRG sieht vor, dass auf die

Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden kann, wenn

unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a), die Eröffnung durch

amtliche Publikation erfolgt (lit. b) oder den Parteien und den anderen

Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit

Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die

Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen

(lit. c).

Das

Bundesrecht enthält eine ähnliche Regelung in der ZPO. Nach Art. 239 ZPO kann

das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen, entweder an

der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die

Parteien mit kurzer mündlicher Begründung, oder durch Zustellung des Dispositivs

an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn

eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung

des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Abs. 2).

2.4

Für das kantonale Recht ist soweit ersichtlich bisher nicht darüber entschieden

worden, ob auf eine Beschwerde gegen einen nach § 21bis VRG

unbegründet eröffneten Entscheid einzutreten ist oder nicht, ob diese als Gesuch

um Begründung an die Entscheidbehörde zu überweisen ist und ob ein Verzicht auf

das Verlangen einer Begründung eine Beschwerde ausschliesst. Da sich die beiden

Fristen im kantonalen Recht zeitlich in der Regel decken, entstehen daraus

zumindest bei rechtzeitig eingereichten Rechtsvorkehren auch kaum Probleme;

eine gegen das Entscheid-Dispositiv eingereichte Beschwerde würde wohl, soweit

sie nicht als Beschwerde behandelt werden kann, als Gesuch um Begründung der

zuständigen Instanz überwiesen.

Unklar

ist insbesondere, wie § 21bis Abs. 3 lit. c letzter Satz VRG zu

verstehen ist, dass nach Zustellung der Begründung «erneut» eine

Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Das impliziert auf den ersten Blick, dass

bereits nach der Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Rechtsmittelfrist zu

laufen begann und der Entscheidadressat die Wahl hatte, ob er eine Begründung

verlangen oder sogleich eine Beschwerde einreichen wolle. Gemeint sein kann

damit aber auch bloss, dass erneut eine Frist zu laufen beginnt, nämlich die

Rechtsmittelfrist. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedenfalls keine eindeutige

Lösung.

Die

Vorschrift steht im Kapitel über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, und

dort unter der Überschrift «III. Verfügungen und Entscheide». Sie folgt unter

dem Marginale «3bis. Verzicht auf Begründung» auf «3. Eröffnung» und

steht vor «4. Abänderung und Widerruf». Sie gehört zu den

Verfahrensvorschriften, die den Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens

durch Verfügung oder Entscheid regeln. Das Beschwerdeverfahren und insbesondere

die Beschwerdefrist sowie deren Beginn werden also von der Gesetzessystematik

her nicht dort, sondern andernorts geregelt, nämlich in § 32 VRG für das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren und in § 67 für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

Der Gesetzgeber wollte wohl in § 21bis Abs. 3 lit. c VRG den Beginn

der Beschwerdefrist nur für den Ausnahmefall der nachträglich zugestellten

Begründung regeln. Das spricht eher dagegen, dass dem Begriff des «erneuten»

Beginns die Bedeutung zukommt, dass die Beschwerdefrist ein zweites Mal zu

laufen beginnt.

Entscheide

sind den Parteien grundsätzlich schriftlich und mit Begründung zu eröffnen (§

21.

VRG, vgl. oben Ziff. 2.3). Beschwerden sind sowohl nach § 32 wie nach § 67

VRG innert 10 Tagen seit Zustellung bzw. Eröffnung der angefochtenen Verfügung

oder des Entscheides einzureichen, und zwar begründet und mit Anträgen versehen

(§ 33 VRG); Beweismittel sind anzugeben (§ 68 VRG). Da ohne Entscheidbegründung

aber nur selten eine Beschwerdebegründung verfasst und Beweismittel angegeben

werden können, wird auch daraus klar, dass die Beschwerdefrist in aller Regel

erst mit Erhalt eines begründeten Entscheides zu laufen beginnen kann.

Aus

der Entstehungsgeschichte der Bestimmung geht zu diesem «erneut» nichts hervor.

Idee des Gesetzgebers war nach der Botschaft des Regierungsrates (RRB Nr.

2007/1555 vom 11. September 2007), dass die Vorschrift der Verfahrensökonomie

und der Verfahrensbeschleunigung dienen solle. Diese Zwecke könnte die

Vorschrift nicht erreichen, wenn regelmässig schon gegen die Eröffnung des

Dispositiv

Dispositivs wie auch später noch einmal gegen den begründeten Entscheid

Beschwerde erhoben werden könnte oder der Verfügungsadressat nach der

Zustellung des Entscheid-Dispositivs sowohl bei der Beschwerdeinstanz

Beschwerde erheben und bei der Entscheidbehörde eine Begründung verlangen und

dann später seine Beschwerde noch begründen müsste.

Die

Vorschrift von § 21bis VRG ist daher jedenfalls im Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht so auszulegen, dass die Rechtsmittelfrist (erst) mit der

Zustellung des begründeten Entscheides bzw. der verlangten Entscheidbegründung

zu laufen beginnt und ein Verzicht auf ein rechtzeitiges Verlangen einer

Begründung einen Verzicht auf eine Anfechtung mit Beschwerde bedeutet, wie dies

in Art. 239 ZPO explizit festgehalten ist. Dies immer natürlich unter der

Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des

Entscheid-Dispositivs über diese Folge korrekt informiert wurden und die

Verfügung nicht sonstwie an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet.

2.5

Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am Ende ihres Entscheides

in einer Rechtsbelehrung unter der Überschrift «Hinweis zum

Entscheid-Dispositiv» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen

seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt

werden könne. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies als

Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB.

Damit hat die KESB in Anwendung der Verfahrensvorschriften von ZGB, VRG und ZPO

korrekt gehandelt. Beim angeordneten Beistandswechsel handelt es sich zudem

nicht um einen gravierenden neuen Eingriff in die Rechte der

Beschwerdeführerin.

Innerhalb

der 10-tägigen Frist hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert, womit sie auf

ein Rechtsmittel verzichtet hat. Auf die nach 12 Tagen erhobene Beschwerde kann

deshalb nicht eingetreten werden.

2.6

Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf eine Entscheidbegründung durch die

Behörde dann problematisch erscheint, wenn schwerwiegend in die Rechte der

betroffenen Person eingegriffen und der Beschwerde gleichzeitig die

aufschiebende Wirkung entzogen wird. In einem solchen Fall würde der

betroffenen Person während der Zeit, in welcher die Frist für das Verlangen

einer Begründung läuft und anschliessend während der Zeit, welche die Behörde

zum Verfassen und Zustellen der Begründung benötigt, verunmöglicht, gegen den

bereits wirksamen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei einem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines Kinds beispielsweise könnte dies

kaum angehen. Ob in solchen Fällen nicht gegen den Entzug der aufschiebenden

Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen sofort Beschwerde erhoben werden

könnte, auch wenn ein solcher Entscheid nur im Dispositiv eröffnet wird, wäre

noch zu prüfen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 28. April 2016 (VWBES.2016.139)