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Entscheid

VWBES.2016.141

Schadenersatz

8. Februar 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 2. Juli 1988,

nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) begab sich am 16. Januar 2010 aufgrund

starker Schmerzen im linken Unterschenkel und Fuss in die Notfallstation des

Bürgerspitals Solothurn. Dort stellten die Ärzte die Diagnose eines

Kompartment-Syndroms am Unterschenkel links mit sensomotorischem Ausfall bei

ausgedehnten Beckenvenenthrombosen beidseits und Vena cava inferior-Thrombose

mit Lungenembolie der subsegmentalen dorso-basalen Unterlappenarterie links. Um

22:15 Uhr wurde notfallmässig eine bilaterale Fasziotomie am Unterschenkel

links mit Eröffnung aller vier Unterschenkelkompartimente vorgenommen (vgl.

Operationsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2010). Am

17. Januar 2010 um 2:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin ins Inselspital

Bern verlegt, wo eine chirurgische Thrombektomie durchgeführt wurde (vgl.

Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 26. Januar 2010).

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 10. März

2011.

gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG, an das Bürgerspital Solothurn und machte geltend, dass am 16. Januar

2010.

zwar nach gewisser Zeit eine Diagnose gestellt worden sei, dass aber die

nachfolgenden Massnahmen erst viel später und damit zu spät erfolgt seien. Dies

habe zur Folge gehabt, dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation gekommen

sei und sie folglich zur weiteren Behandlung von Solothurn nach Bern ins

Inselspital habe verlegt werden müssen. Man mache vorsorglich das Begehren auf

Schadenersatz oder Genugtuung geltend: Unter beiden Titeln sei vom Bürgerspital

eine Summe von CHF 30‘000.00 übersteigend geschuldet und zu zahlen.

3.

Am 26. Juli 2013 stellte die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Herbert Bracher, erneut ein Begehren um

Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe und beantragte die

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer hinreichenden Beweislage. Zur

Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der

erstbeurteilende Arzt, Dr. med. E.___, habe den Verdacht auf eine Venenthrombose

in den unteren Extremitäten gestellt, womit die Möglichkeit einer Lungenembolie

verbunden gewesen sei (später auch diagnostiziert). Trotz der bedrohlichen

Situation sei der weitere Ablauf sehr schleppend verlaufen. Es sei nicht

verständlich, warum mit der weiteren Diagnoseerhebung und den operativen

Massnahmen derart lange zugewartet worden sei. Erst 10 Stunden nach Eintritt,

um 22:15 Uhr sei eine Notoperation in Solothurn erfolgt. Die zögerliche

Befunderhebung des Notfallteams und damit verbunden die verspätete und nicht

hinreichende therapeutische Intervention sei aus der Laiensphäre bewertet

sicherlich ein Kunstfehler. Daraus resultiere die Frage, inwiefern das

zögerliche, verspätete und nicht hinreichende Handeln des Notfallteams den

krankheitsbedingten Vorzustand vorübergehend oder dauernd richtunggebend

verschlimmert habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich heute in einer Umschulung

durch die Invalidenversicherung. Der finanzielle Schaden könne nach wie vor

nicht quantifiziert werden und die Beweislage sei nicht rechtsgenügend erstellt.

Daher sei das Verfahren zunächst zu sistieren.

4.

Mit Schreiben vom 14. August

2013.

teilte die Solothurner Spitäler AG der Beschwerdeführerin mit, aus ihrer

Sicht seien die geltend gemachten Forderungen verwirkt. Zum gleichen Schluss

kam auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Schreiben vom

5.

Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin.

5.

Am 13. November 2013 gelangte

die Beschwerdeführerin an die Staatskanzlei des Kantons Solothurn und erneuerte

ihre Rechtsbegehren vom 26. Juli 2013.

6.

Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 19. November 2013 lehnte die Staatskanzlei die Sistierungsanträge ab

und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Verwirkung/Verjährung. Diese

Beschränkung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wieder aufgehoben.

7.

Am 15. Januar 2014 beantragte

die Solothurner Spitäler AG die Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und

Genugtuung. Gleichzeitig reichte sie die Krankengeschichte des Bürgerspitals

Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin und weitere Unterlagen zu den Akten.

8.

Mit Eingaben vom 18. Juni 2014

und 29. September 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um

Schadenersatz und Genugtuung und konkretisierte ihre Rechtsbegehren wie folgt:

Es seien ihr mindestens CHF 319‘611.00 Schadenersatz (inkl. Schadenszins

bis 29. September 2014), CHF 30‘880.00 Genugtuung (inkl. Schadenszins

bis 29. September 2014) und Schadenszins ab 30. September 2014 auf

Schaden (CHF 281‘084.00) und Genugtuung (CHF 25‘000.00) zuzusprechen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.

Mit Schreiben vom 10. Dezember

2014.

nahm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens ihrer Versicherungsnehmerin,

der Solothurner Spitäler AG, Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

10.

Mit verfahrensleitenden Verfügungen

vom 26. Januar 2015 sowie 17. Februar 2015 wurden die IV-Akten, die

Krankengeschichte des Spitals Burgdorf und des Inselspitals Bern beigezogen.

11.

Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 18. Juni 2015 bzw. 28. Juli 2016 wurde ein Gutachten in Auftrag

gegeben. Dieses erstellte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und

Gefässchirurgie, am 28. September 2015. Das Gutachten wurde den Parteien zur

Kenntnis gebracht.

12.

Mit Schreiben vom

24.

November 2015 beantwortete der Gutachter zwei von der Staatskanzlei

unterbreitete Ergänzungsfragen. Das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien zur

Kenntnis gebracht und ihnen Frist gesetzt für allfällige Bemerkungen zum

Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch.

13.

Am 7. April 2016 erliess die

Staatskanzlei folgende Verfügung:

Das Gesuch um Schadenersatz und

Genugtuung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen

wird das Gesuch abgewiesen.

Die Gesuchsgegnerin wird

verpflichtet, A.___ ihren Erwerbsausfallschaden von CHF 78‘405.00

zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012, zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin wird

verpflichtet, A.___ ihren aufgelaufenen Haushaltschaden von

CHF 12‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 19. September 2011, und

ihren zukünftigen Haushaltschaden von CHF 28‘272.50 zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin wird

verpflichtet, A.___ eine Genugtuung von CHF 9‘000.00 zuzüglich

5.

% Zins seit 16. Januar 2010, zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 4‘950.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sind

innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu entrichten.

Im Betrag von CHF 4‘950.00

werden die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 verrechnet. Der

Restbetrag von CHF 50.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

Die Gesuchsgegnerin hat der

Gesuchstellerin, v.d. Herbert Bracher, eine Parteientschädigung von

CHF 3‘318.90 zu bezahlen.

14.

Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 22. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Dispositiv

Dispositiv Ziffern 1 und 2 der

angefochtenen Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben soweit die

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens betreffend und die

Solothurner Spitäler AG sei zu verurteilen, A.___ aus Erschwerung des

wirtschaftlichen Fortkommens einen Schadenersatz im Betrage von

CHF 101‘438.00 zu bezahlen.

Dispositiv Ziffern 5, 6 und 7 der

Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten

sowie die Parteientschädigung vor Vorinstanz gemäss Ausgang des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

15. Am 12. Mai 2016 nahm die

Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren kostenfällige Abweisung.

Ebenfalls am 12. Mai 2016 liess sich die Solothurner Spitäler AG vernehmen

und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

16. Mit Replik vom 4. Juli 2016 hielt

die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte eventualiter,

die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. April

2016 seien aufzuheben soweit die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens

betreffend und die Sache sei zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatskanzlei zurückzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12] sowie § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht

Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital

Solothurn und damit an einem Spitalstandort der Solothurner Spitäler AG

erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres Personals richtet

sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis

SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG). Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den

Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten

widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung ausgestaltete

Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein Schaden

entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen

ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet

(Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44,

S. 134 f.).

2.2 Körperverletzung gibt dem

Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die

Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung

der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (§ 8 Abs. 3 VG).

2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt unter

dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Rahmen des

Erwerbsschadens zusätzlich Schadenersatz von CHF 101‘438.00. Der

Streitgegenstand beschränkt sich auf diese zusätzliche Schadensposition. Bezüglich

der materiellen Haftungsvoraussetzungen ist demnach einzig der Umfang des

Schadens umstritten. Das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen wird von

den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die umfangreichen

und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere

mit Blick auf das Rügeprinzip und das Verbot der reformatio in peius im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erübrigt es sich, die übrigen

Schadenspositionen zu überprüfen (vgl. § 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

3.1 Die Vorinstanz ist bei der

Berechnung des Erwerbsschadens von einem temporären Erwerbsausfall bis

zum Abschluss der Zweitausbildung am 31. Juli 2015 in der Höhe von

CHF 78‘405.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012 ausgegangen. Eine

Entschädigung wegen einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens lehnte

die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab: Die ärztlich

festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80% führe nicht zu einer Erwerbseinbusse, da

die Beschwerdeführerin sich durch die erfolgreiche Umschulung Zugang zu einem

höher vergüteten Erwerbszweig verschafft habe. Aus diesem Grund sei auch nicht

zu erwarten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in Zukunft langsamer

wachsen werde. Das Arbeitslosenrisiko sei durch die Einschränkung auf

Arbeitsstellen mit 80 Stellenprozenten nicht erhöht, da in diesem Tätigkeitsbereich

viele Stellen mit 80 % ausgeschrieben würden. Nebst den belastungsabhängigen

Schmerzen seien keine weiteren Einschränkungen oder erhöhte Anstrengungen der

Beschwerdeführerin bekannt. Die Schmerzen selbst seien nicht bei der

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, sondern im Rahmen der Genugtuungssumme

zu berücksichtigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Narben in ihrem

Beruf einen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt darstellen würden, da sich diese an

den Beinen befinden würden. Für das Risiko einer weiteren Verschlechterung des

medizinischen Zustands sei der Beweis des Kausalzusammenhangs nicht erbracht

worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor, sie sei aufgrund der Fehlbehandlung auf

Dauer im Umfang von 20 % arbeitsunfähig, was von der Vorinstanz in der

Berechnung des Erwerbsschadens ausser Acht gelassen worden sei. Konkret erleide

sie im Bereich der Stellensicherheit, Beförderung sowie Lohnentwicklung

künftige Einschränkungen und trage ein erhebliches Risiko, infolge

gesundheitlicher Verschlechterung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden

zu müssen. Weiter sei die Heiratsmöglichkeit beeinträchtigt. Die

Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass aufgrund einer gewissen bleibenden

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens eine Entschädigung von

CHF 101‘438.00 angemessen sei. Eine Berechnung dieser Summe wird in der

Beschwerde nicht vorgenommen.

3.3 Die in § 8 Abs. 3 VG aufgezählten

Schadensposten bei Körperschaden finden sich im Bundesprivatrecht in Art. 46

Obligationenrecht (OR, SR 220). Da der Begriff des Schadens im

Staatshaftungsrecht identisch mit demjenigen im Bundesprivatrecht ist, ist auch

die privatrechtliche Rechtsprechung und Literatur nachfolgend heranzuziehen

(vgl. Markus Schmid, Die Haftung von Spitälern, in: Bernhard Rütsche/Walter

Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli

2014 in Luzern, Bern 2014, S. 91 ff., S. 103). Gemäss § 8 Abs. 3 VG bzw.

Art. 46 Abs. 1 OR ist bei der Festsetzung des durch eine Körperverletzung

verursachten Schadens die «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens» des Geschädigten

zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber nicht eine eigenständige

Schadensform gestalten, sondern auch die finanziellen Nachteile im Zusammenhang

mit der Erwerbsfähigkeit im weitesten Sinn erfassen. Diese besondere

Schadensform erfasst stets den künftigen Lohnausfall (Roland Brehm in: Heinz

Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 46 OR, N

87).

Wie die Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezeigt hat, versteht man unter der

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens die Beeinträchtigung des

Verletzten auf dem Arbeitsmarkt oder in der wirtschaftlichen Konkurrenz über

die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit hinaus. Gemeint sind Beeinträchtigungen

der Arbeits-, Aufstiegs- und Verdienstchancen, die sich etwa aus

Konzentrations-, Gedächtnis- oder Sprachstörungen sowie aus kosmetischen Beeinträchtigungen

(z.B. einem entstellten Gesicht) ergeben können. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen

Fortkommens ist i.d.R. mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, setzt sie aber

nicht notwendigerweise voraus. Indessen ist die Erschwerung grundsätzlich nur

zu entschädigen, soweit sie für den Verletzten einen ökonomischen Nachteil mit

sich bringt (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 10 f. mit Hinweisen).

3.4 Die Beschwerdeführerin zieht zur

Berechnung der streitigen Schadensposition die Integritätsentschädigung gemäss Art.

24 f. Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) herbei und erachtet einen

Betrag von CHF 101‘438.00 als angemessen. Die dahinterstehende Berechnung

ergibt sich aus der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 2014.

Der Integritätsschaden wird abstrakt

und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden

für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147, E. 1). Im Gegensatz dazu ist im

Haftpflichtrecht das subjektive Interesse der geschädigten Person massgeblich

(vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998,

N 1001). Bei der Beurteilung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens

und der Schätzung deren Auswirkung muss das Gericht prospektiv denken, d.h. mit

den wahrscheinlichsten Hypothesen arbeiten. Insoweit kann hier von «abstrakter»

Schadensberechnung gesprochen werden, obschon dieses Prädikat irreführend ist:

Die Schadensberechnung bleibt insofern konkret, als das Gericht die

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht nach allgemeinen Massstäben

misst: Es muss den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, seinen

besonderen Eignungen und Schwächen Rechnung tragen. Abstrakte Kriterien wie bei

der privaten Unfallversicherung sind hier nicht anwendbar. Abstrakt ist

die Berechnung nur, weil ein konkreter Schaden noch nicht vorliegt und

lediglich auf Annahmen abgestellt werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung

meistens – der Einfachheit halber – diese Erschwerung in Prozenten des

Jahreseinkommens festlegt, kann vorkommen, dass mangels jeglichen Anhaltspunkts

das Gericht (wie bei der Genugtuung) einen Pauschalbeitrag vorzieht (Roland

Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 88 f.).

3.5 Die Beschwerdeführerin gibt an,

auf Dauer nur 80% arbeitsfähig zu sein und legt in ihrer Beschwerde die Auswirkungen

der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens dar. Sie verkennt mit ihrer

Argumentation, dass vor der Schätzung des konkreten Schadens zuerst einmal der

medizinische Schaden, d.h. die sogenannte medizinisch-theoretische oder die

«abstrakte» Invalidität erfasst, fachmännisch geprüft und festgelegt werden

muss. Diese Aufgabe muss meistens dem Arzt überlassen werden (vgl. Roland

Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 60). Allerdings lässt sich weder dem Gutachten von

Prof. Dr. F.___ vom 28. September 2015 (sowie dessen Ergänzungen vom

24. November 2015) noch den übrigen Vorakten das Vorhandensein einer

medizinischen Invalidität entnehmen. Einzig ausgewiesen ist eine lebenslange Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 5% (vgl. Ergänzungen von Prof. Dr. F.___ vom

24. November 2015). Seit dem Abschluss der Lehre am 31. Juli 2015

arbeitet die Beschwerdeführerin im Anstellungsverhältnis als Fachfrau

Gesundheit in einem Vollzeitpensum. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

voll arbeitsfähig ist und entsprechend einen vollen Lohn erhält, schliesst eine

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens jedoch nicht aus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4C.278/1999 vom 13. Juli 2000; zitiert aus: Roland Brehm,

a.a.O., Art. 46 OR, N 87c).

3.6 Die Beschwerdeführerin kann den

Nachweis nicht erbringen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt stärker gefährdet ist

als gesunde Kolleg(inn)en und eine solche Erschwerung auf dem Arbeitsmarkt ist

auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die Beeinträchtigung der Beförderungschancen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, dass in

ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurationsfachfrau eine

Beförderungsaussicht bestanden hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, konnte sich die Beschwerdeführerin durch die erfolgreiche Umschulung

zur Fachfrau Gesundheit Zugang zu einem Tätigkeitsgebiet verschaffen, in dem nicht

nur im vorliegenden Einzelfall, sondern offensichtlich grundsätzlich höhere

Löhne als in der Gastronomie bezahlt werden. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin

(vgl. Eingabe vom 29. September 2014 an die Vorinstanz, S. 7). Sodann

besteht gemäss Gutachter lediglich die Möglichkeit, dass die verspätete

Diagnosestellung/Operation das Risiko einer weiteren Verschlechterung des medizinischen

Zustands erhöht hat (Gutachten, S. 7). Damit steht zwar die Gefahr eines

frühzeitigen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben im Raum. Die blosse Möglichkeit

reicht aber nicht aus, um Grundlage für eine Entschädigung wegen einer

Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bilden. Der kosmetische Schaden

wurde im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die bestehende Vernarbung am Bein die Heiratschancen der Beschwerdeführerin

beeinträchtigen soll. Ein wirtschaftlicher Schaden ist diesbezüglich weder

ersichtlich noch dargetan.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass

eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht bewiesen und daher im

Rahmen des Erwerbsschadens zu Recht unberücksichtigt geblieben ist. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich

abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe zu verrechnen sind.

5.2 Nach § 77 VRG werden den am

Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt

und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Staatskanzlei Legistik und

Justiz hat denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 keine

Entschädigung verlangt. Die Solothurner Spitäler AG hingegen verlangt eine

Parteientschädigung. Nach § 19quater SpiG können im Verfahren vor

der Staatskanzlei und dem Verwaltungsgericht Verfahrens- und Gerichtskosten

auferlegt und Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis

und § 77 Satz 1 VRG sinngemäss anwendbar sind und der Gebührentarif (GT, BGS

615.11) massgebend ist. Der Aktiengesellschaft (gemeint ist die SoH) wird in der

Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Insbesondere mit Blick auf den

Umstand, dass der Rechtsstreit vom internen Rechtsdienst der SoH bewältigt wurde,

besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3. Der Solothurner Spitäler AG wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman