VWBES.2016.141
Schadenersatz
8. Februar 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatskanzlei
Legistik und Justiz
2. Solothurner
Spitäler AG
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 2. Juli 1988,
nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) begab sich am 16. Januar 2010 aufgrund
starker Schmerzen im linken Unterschenkel und Fuss in die Notfallstation des
Bürgerspitals Solothurn. Dort stellten die Ärzte die Diagnose eines
Kompartment-Syndroms am Unterschenkel links mit sensomotorischem Ausfall bei
ausgedehnten Beckenvenenthrombosen beidseits und Vena cava inferior-Thrombose
mit Lungenembolie der subsegmentalen dorso-basalen Unterlappenarterie links. Um
22:15 Uhr wurde notfallmässig eine bilaterale Fasziotomie am Unterschenkel
links mit Eröffnung aller vier Unterschenkelkompartimente vorgenommen (vgl.
Operationsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2010). Am
17. Januar 2010 um 2:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin ins Inselspital
Bern verlegt, wo eine chirurgische Thrombektomie durchgeführt wurde (vgl.
Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 26. Januar 2010).
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 10. März
2011.
gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG, an das Bürgerspital Solothurn und machte geltend, dass am 16. Januar
2010.
zwar nach gewisser Zeit eine Diagnose gestellt worden sei, dass aber die
nachfolgenden Massnahmen erst viel später und damit zu spät erfolgt seien. Dies
habe zur Folge gehabt, dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation gekommen
sei und sie folglich zur weiteren Behandlung von Solothurn nach Bern ins
Inselspital habe verlegt werden müssen. Man mache vorsorglich das Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung geltend: Unter beiden Titeln sei vom Bürgerspital
eine Summe von CHF 30‘000.00 übersteigend geschuldet und zu zahlen.
3.
Am 26. Juli 2013 stellte die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Herbert Bracher, erneut ein Begehren um
Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe und beantragte die
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer hinreichenden Beweislage. Zur
Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der
erstbeurteilende Arzt, Dr. med. E.___, habe den Verdacht auf eine Venenthrombose
in den unteren Extremitäten gestellt, womit die Möglichkeit einer Lungenembolie
verbunden gewesen sei (später auch diagnostiziert). Trotz der bedrohlichen
Situation sei der weitere Ablauf sehr schleppend verlaufen. Es sei nicht
verständlich, warum mit der weiteren Diagnoseerhebung und den operativen
Massnahmen derart lange zugewartet worden sei. Erst 10 Stunden nach Eintritt,
um 22:15 Uhr sei eine Notoperation in Solothurn erfolgt. Die zögerliche
Befunderhebung des Notfallteams und damit verbunden die verspätete und nicht
hinreichende therapeutische Intervention sei aus der Laiensphäre bewertet
sicherlich ein Kunstfehler. Daraus resultiere die Frage, inwiefern das
zögerliche, verspätete und nicht hinreichende Handeln des Notfallteams den
krankheitsbedingten Vorzustand vorübergehend oder dauernd richtunggebend
verschlimmert habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich heute in einer Umschulung
durch die Invalidenversicherung. Der finanzielle Schaden könne nach wie vor
nicht quantifiziert werden und die Beweislage sei nicht rechtsgenügend erstellt.
Daher sei das Verfahren zunächst zu sistieren.
4.
Mit Schreiben vom 14. August
2013.
teilte die Solothurner Spitäler AG der Beschwerdeführerin mit, aus ihrer
Sicht seien die geltend gemachten Forderungen verwirkt. Zum gleichen Schluss
kam auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Schreiben vom
5.
Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin.
5.
Am 13. November 2013 gelangte
die Beschwerdeführerin an die Staatskanzlei des Kantons Solothurn und erneuerte
ihre Rechtsbegehren vom 26. Juli 2013.
6.
Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 19. November 2013 lehnte die Staatskanzlei die Sistierungsanträge ab
und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Verwirkung/Verjährung. Diese
Beschränkung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wieder aufgehoben.
7.
Am 15. Januar 2014 beantragte
die Solothurner Spitäler AG die Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und
Genugtuung. Gleichzeitig reichte sie die Krankengeschichte des Bürgerspitals
Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin und weitere Unterlagen zu den Akten.
8.
Mit Eingaben vom 18. Juni 2014
und 29. September 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um
Schadenersatz und Genugtuung und konkretisierte ihre Rechtsbegehren wie folgt:
Es seien ihr mindestens CHF 319‘611.00 Schadenersatz (inkl. Schadenszins
bis 29. September 2014), CHF 30‘880.00 Genugtuung (inkl. Schadenszins
bis 29. September 2014) und Schadenszins ab 30. September 2014 auf
Schaden (CHF 281‘084.00) und Genugtuung (CHF 25‘000.00) zuzusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9.
Mit Schreiben vom 10. Dezember
2014.
nahm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens ihrer Versicherungsnehmerin,
der Solothurner Spitäler AG, Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
10.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen
vom 26. Januar 2015 sowie 17. Februar 2015 wurden die IV-Akten, die
Krankengeschichte des Spitals Burgdorf und des Inselspitals Bern beigezogen.
11.
Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 18. Juni 2015 bzw. 28. Juli 2016 wurde ein Gutachten in Auftrag
gegeben. Dieses erstellte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und
Gefässchirurgie, am 28. September 2015. Das Gutachten wurde den Parteien zur
Kenntnis gebracht.
12.
Mit Schreiben vom
24.
November 2015 beantwortete der Gutachter zwei von der Staatskanzlei
unterbreitete Ergänzungsfragen. Das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien zur
Kenntnis gebracht und ihnen Frist gesetzt für allfällige Bemerkungen zum
Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch.
13.
Am 7. April 2016 erliess die
Staatskanzlei folgende Verfügung:
Das Gesuch um Schadenersatz und
Genugtuung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen
wird das Gesuch abgewiesen.
Die Gesuchsgegnerin wird
verpflichtet, A.___ ihren Erwerbsausfallschaden von CHF 78‘405.00
zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012, zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird
verpflichtet, A.___ ihren aufgelaufenen Haushaltschaden von
CHF 12‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 19. September 2011, und
ihren zukünftigen Haushaltschaden von CHF 28‘272.50 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird
verpflichtet, A.___ eine Genugtuung von CHF 9‘000.00 zuzüglich
5.
% Zins seit 16. Januar 2010, zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 4‘950.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sind
innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu entrichten.
Im Betrag von CHF 4‘950.00
werden die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 verrechnet. Der
Restbetrag von CHF 50.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.
Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin, v.d. Herbert Bracher, eine Parteientschädigung von
CHF 3‘318.90 zu bezahlen.
14.
Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 22. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
Dispositiv
Dispositiv Ziffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben soweit die
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens betreffend und die
Solothurner Spitäler AG sei zu verurteilen, A.___ aus Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens einen Schadenersatz im Betrage von
CHF 101‘438.00 zu bezahlen.
Dispositiv Ziffern 5, 6 und 7 der
Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten
sowie die Parteientschädigung vor Vorinstanz gemäss Ausgang des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
15. Am 12. Mai 2016 nahm die
Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren kostenfällige Abweisung.
Ebenfalls am 12. Mai 2016 liess sich die Solothurner Spitäler AG vernehmen
und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
16. Mit Replik vom 4. Juli 2016 hielt
die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte eventualiter,
die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. April
2016 seien aufzuheben soweit die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
betreffend und die Sache sei zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatskanzlei zurückzuweisen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12] sowie § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht
Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital
Solothurn und damit an einem Spitalstandort der Solothurner Spitäler AG
erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres Personals richtet
sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis
SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG). Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den
Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung ausgestaltete
Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein Schaden
entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen
ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet
(Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44,
S. 134 f.).
2.2 Körperverletzung gibt dem
Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die
Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung
der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (§ 8 Abs. 3 VG).
2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt unter
dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Rahmen des
Erwerbsschadens zusätzlich Schadenersatz von CHF 101‘438.00. Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf diese zusätzliche Schadensposition. Bezüglich
der materiellen Haftungsvoraussetzungen ist demnach einzig der Umfang des
Schadens umstritten. Das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen wird von
den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die umfangreichen
und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere
mit Blick auf das Rügeprinzip und das Verbot der reformatio in peius im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erübrigt es sich, die übrigen
Schadenspositionen zu überprüfen (vgl. § 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
3.1 Die Vorinstanz ist bei der
Berechnung des Erwerbsschadens von einem temporären Erwerbsausfall bis
zum Abschluss der Zweitausbildung am 31. Juli 2015 in der Höhe von
CHF 78‘405.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012 ausgegangen. Eine
Entschädigung wegen einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens lehnte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab: Die ärztlich
festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80% führe nicht zu einer Erwerbseinbusse, da
die Beschwerdeführerin sich durch die erfolgreiche Umschulung Zugang zu einem
höher vergüteten Erwerbszweig verschafft habe. Aus diesem Grund sei auch nicht
zu erwarten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in Zukunft langsamer
wachsen werde. Das Arbeitslosenrisiko sei durch die Einschränkung auf
Arbeitsstellen mit 80 Stellenprozenten nicht erhöht, da in diesem Tätigkeitsbereich
viele Stellen mit 80 % ausgeschrieben würden. Nebst den belastungsabhängigen
Schmerzen seien keine weiteren Einschränkungen oder erhöhte Anstrengungen der
Beschwerdeführerin bekannt. Die Schmerzen selbst seien nicht bei der
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, sondern im Rahmen der Genugtuungssumme
zu berücksichtigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Narben in ihrem
Beruf einen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt darstellen würden, da sich diese an
den Beinen befinden würden. Für das Risiko einer weiteren Verschlechterung des
medizinischen Zustands sei der Beweis des Kausalzusammenhangs nicht erbracht
worden.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor, sie sei aufgrund der Fehlbehandlung auf
Dauer im Umfang von 20 % arbeitsunfähig, was von der Vorinstanz in der
Berechnung des Erwerbsschadens ausser Acht gelassen worden sei. Konkret erleide
sie im Bereich der Stellensicherheit, Beförderung sowie Lohnentwicklung
künftige Einschränkungen und trage ein erhebliches Risiko, infolge
gesundheitlicher Verschlechterung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden
zu müssen. Weiter sei die Heiratsmöglichkeit beeinträchtigt. Die
Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass aufgrund einer gewissen bleibenden
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens eine Entschädigung von
CHF 101‘438.00 angemessen sei. Eine Berechnung dieser Summe wird in der
Beschwerde nicht vorgenommen.
3.3 Die in § 8 Abs. 3 VG aufgezählten
Schadensposten bei Körperschaden finden sich im Bundesprivatrecht in Art. 46
Obligationenrecht (OR, SR 220). Da der Begriff des Schadens im
Staatshaftungsrecht identisch mit demjenigen im Bundesprivatrecht ist, ist auch
die privatrechtliche Rechtsprechung und Literatur nachfolgend heranzuziehen
(vgl. Markus Schmid, Die Haftung von Spitälern, in: Bernhard Rütsche/Walter
Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli
2014 in Luzern, Bern 2014, S. 91 ff., S. 103). Gemäss § 8 Abs. 3 VG bzw.
Art. 46 Abs. 1 OR ist bei der Festsetzung des durch eine Körperverletzung
verursachten Schadens die «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens» des Geschädigten
zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber nicht eine eigenständige
Schadensform gestalten, sondern auch die finanziellen Nachteile im Zusammenhang
mit der Erwerbsfähigkeit im weitesten Sinn erfassen. Diese besondere
Schadensform erfasst stets den künftigen Lohnausfall (Roland Brehm in: Heinz
Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 46 OR, N
87).
Wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezeigt hat, versteht man unter der
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens die Beeinträchtigung des
Verletzten auf dem Arbeitsmarkt oder in der wirtschaftlichen Konkurrenz über
die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit hinaus. Gemeint sind Beeinträchtigungen
der Arbeits-, Aufstiegs- und Verdienstchancen, die sich etwa aus
Konzentrations-, Gedächtnis- oder Sprachstörungen sowie aus kosmetischen Beeinträchtigungen
(z.B. einem entstellten Gesicht) ergeben können. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen
Fortkommens ist i.d.R. mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, setzt sie aber
nicht notwendigerweise voraus. Indessen ist die Erschwerung grundsätzlich nur
zu entschädigen, soweit sie für den Verletzten einen ökonomischen Nachteil mit
sich bringt (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 10 f. mit Hinweisen).
3.4 Die Beschwerdeführerin zieht zur
Berechnung der streitigen Schadensposition die Integritätsentschädigung gemäss Art.
24 f. Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) herbei und erachtet einen
Betrag von CHF 101‘438.00 als angemessen. Die dahinterstehende Berechnung
ergibt sich aus der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 2014.
Der Integritätsschaden wird abstrakt
und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden
für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147, E. 1). Im Gegensatz dazu ist im
Haftpflichtrecht das subjektive Interesse der geschädigten Person massgeblich
(vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998,
N 1001). Bei der Beurteilung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
und der Schätzung deren Auswirkung muss das Gericht prospektiv denken, d.h. mit
den wahrscheinlichsten Hypothesen arbeiten. Insoweit kann hier von «abstrakter»
Schadensberechnung gesprochen werden, obschon dieses Prädikat irreführend ist:
Die Schadensberechnung bleibt insofern konkret, als das Gericht die
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht nach allgemeinen Massstäben
misst: Es muss den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, seinen
besonderen Eignungen und Schwächen Rechnung tragen. Abstrakte Kriterien wie bei
der privaten Unfallversicherung sind hier nicht anwendbar. Abstrakt ist
die Berechnung nur, weil ein konkreter Schaden noch nicht vorliegt und
lediglich auf Annahmen abgestellt werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung
meistens – der Einfachheit halber – diese Erschwerung in Prozenten des
Jahreseinkommens festlegt, kann vorkommen, dass mangels jeglichen Anhaltspunkts
das Gericht (wie bei der Genugtuung) einen Pauschalbeitrag vorzieht (Roland
Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 88 f.).
3.5 Die Beschwerdeführerin gibt an,
auf Dauer nur 80% arbeitsfähig zu sein und legt in ihrer Beschwerde die Auswirkungen
der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens dar. Sie verkennt mit ihrer
Argumentation, dass vor der Schätzung des konkreten Schadens zuerst einmal der
medizinische Schaden, d.h. die sogenannte medizinisch-theoretische oder die
«abstrakte» Invalidität erfasst, fachmännisch geprüft und festgelegt werden
muss. Diese Aufgabe muss meistens dem Arzt überlassen werden (vgl. Roland
Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 60). Allerdings lässt sich weder dem Gutachten von
Prof. Dr. F.___ vom 28. September 2015 (sowie dessen Ergänzungen vom
24. November 2015) noch den übrigen Vorakten das Vorhandensein einer
medizinischen Invalidität entnehmen. Einzig ausgewiesen ist eine lebenslange Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 5% (vgl. Ergänzungen von Prof. Dr. F.___ vom
24. November 2015). Seit dem Abschluss der Lehre am 31. Juli 2015
arbeitet die Beschwerdeführerin im Anstellungsverhältnis als Fachfrau
Gesundheit in einem Vollzeitpensum. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
voll arbeitsfähig ist und entsprechend einen vollen Lohn erhält, schliesst eine
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens jedoch nicht aus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4C.278/1999 vom 13. Juli 2000; zitiert aus: Roland Brehm,
a.a.O., Art. 46 OR, N 87c).
3.6 Die Beschwerdeführerin kann den
Nachweis nicht erbringen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt stärker gefährdet ist
als gesunde Kolleg(inn)en und eine solche Erschwerung auf dem Arbeitsmarkt ist
auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die Beeinträchtigung der Beförderungschancen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, dass in
ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurationsfachfrau eine
Beförderungsaussicht bestanden hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, konnte sich die Beschwerdeführerin durch die erfolgreiche Umschulung
zur Fachfrau Gesundheit Zugang zu einem Tätigkeitsgebiet verschaffen, in dem nicht
nur im vorliegenden Einzelfall, sondern offensichtlich grundsätzlich höhere
Löhne als in der Gastronomie bezahlt werden. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin
(vgl. Eingabe vom 29. September 2014 an die Vorinstanz, S. 7). Sodann
besteht gemäss Gutachter lediglich die Möglichkeit, dass die verspätete
Diagnosestellung/Operation das Risiko einer weiteren Verschlechterung des medizinischen
Zustands erhöht hat (Gutachten, S. 7). Damit steht zwar die Gefahr eines
frühzeitigen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben im Raum. Die blosse Möglichkeit
reicht aber nicht aus, um Grundlage für eine Entschädigung wegen einer
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bilden. Der kosmetische Schaden
wurde im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die bestehende Vernarbung am Bein die Heiratschancen der Beschwerdeführerin
beeinträchtigen soll. Ein wirtschaftlicher Schaden ist diesbezüglich weder
ersichtlich noch dargetan.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass
eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht bewiesen und daher im
Rahmen des Erwerbsschadens zu Recht unberücksichtigt geblieben ist. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich
abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe zu verrechnen sind.
5.2 Nach § 77 VRG werden den am
Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt
und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Staatskanzlei Legistik und
Justiz hat denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 keine
Entschädigung verlangt. Die Solothurner Spitäler AG hingegen verlangt eine
Parteientschädigung. Nach § 19quater SpiG können im Verfahren vor
der Staatskanzlei und dem Verwaltungsgericht Verfahrens- und Gerichtskosten
auferlegt und Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis
und § 77 Satz 1 VRG sinngemäss anwendbar sind und der Gebührentarif (GT, BGS
615.11) massgebend ist. Der Aktiengesellschaft (gemeint ist die SoH) wird in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Insbesondere mit Blick auf den
Umstand, dass der Rechtsstreit vom internen Rechtsdienst der SoH bewältigt wurde,
besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
3. Der Solothurner Spitäler AG wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman