VWBES.2016.171
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
4. Oktober 2016Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. März 2011 reiste A.___ unter
seinem früheren Namen alias C.___ illegal in die Schweiz ein. Am 23. März 2011
wurde er in den Kosovo zurückgeführt und mit einer Einreisesperre bis 22. März
2013 belegt. Daraufhin liess er seinen Nachnamen von alias C.___ auf seinen
heutigen Namen ändern und reiste unter diesem schon am 14. Juli 2011 wieder
illegal in die Schweiz ein. Fünf Tage später erfolgte die neuerliche
Rückführung in den Kosovo. Und am 4. September 2013 verhängte der Kanton Genf
ein Einreiseverbot in die Schweiz gegen ihn bis am 3. September 2015.
2. Am 6. März 2015 heiratete A.___ die
Schweizerin B.___. Am 24. April 2015 ging beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn der Visumsantrag der Schweizer Vertretung in Pristina ein. Das Familiennachzugsgesuch
der Ehefrau folgte am 20. Mai 2015 bei der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___.
Zur weiteren Sachverhaltsabklärung wurden A.___ und seine Frau am 27. Juli 2015
je zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Trotz diverser Indizien konnte
eine Scheinehe damals nicht nachgewiesen werden, weshalb das Familiennachzugsgesuch
am 29. Oktober 2015 gutgeheissen und A.___ am 18. November 2015 die
Aufenthaltsbewilligung bis 31. Oktober 2016 erteilt wurde.
3. Am 28. Januar 2016 teilte die
Einwohnergemeinde Wohnort D.___ dem Migrationsamt schriftlich mit, es hätten
sich weitere Hinweise ergeben, die auf eine Scheinehe zwischen A.___ und B.___
schliessen liessen. Zur weiteren Abklärung wurden die Akten der Sozialregion [...]
einverlangt.
4. Mit Schreiben vom 4. März 2016
teilte das Migrationsamt A.___ im Rahmen der Gehörsgewährung mit, es werde in
Erwägung gezogen, seine Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens bzw. dem Eingehen einer Scheinehe zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen.
5. In ihrer Stellungnahme vom 15. März
2016 widersprachen A.___ und B.___ dem Vorhalt, wonach sie eine Scheinehe
geschlossen hätten. Dies sei bereits bei der Prüfung des
Familiennachzugsgesuchs mehrfach dargelegt worden. Insbesondere habe B.___
schon damals gesagt, sie führe keine Beziehung mit E.___ bzw. habe auch nie
eine geführt. Hinzu komme, dass sie von ihrem Ehemann schwanger gewesen sei,
das Kind aber wegen der psychischen Belastung durch die ungerechtfertigten
Anschuldigungen in der siebten oder achten Woche verloren habe. Dazu reichte B.___
eine Bestätigung des Katholischen Klinikums K.___ vom 6. März 2016 ein. Die Sache
mit der Sozialregion könne sie sich nicht erklären, sie habe dort angegeben, verheiratet
zu sein. A.___ arbeite seit März bei der Firma [...] in Wohnort D.___. Zudem
seien sie auf Wohnungssuche.
6. Dessen ungeachtet gelangte das
Migrationsamt zum Schluss, A.___ und B.___ hätten mit widersprüchlichen und
falschen Angaben versucht, die Behörde zu täuschen. Die eheliche Gemeinschaft
sei nie aufgenommen und bis heute nicht gelebt worden. Infolgedessen widerrief
das Amt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ am 26. April 2016 namens des
Departements des Innern (DdI) und wies diesen aus der Schweiz weg. Dazu wurde
ihm eine Frist gesetzt bis 31. Juli 2016.
7. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016
gelangten A.___ und B.___ ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der erwähnten Verfügung. Auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zu
verzichten und die verfügte Wegweisung sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchten
sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen beharrten sie
darauf, ein Liebesverhältnis zu haben und bestritten den Vorwurf der Scheinehe
nachdrücklich.
8. Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde am 18. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung.
9. Nach Eingang der einlässlichen
Beschwerdebegründung schloss das Migrationsamt am 4. Juli 2016 namens des DdI
auf Abweisung der Beschwerde.
10. Die Beschwerdeführer hielten in
ihrer Replik vom 18. August 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren bisher
gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ und B.___ sind beide durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer beantragten
in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2016, das Verfahren sei zu sistieren, da die
Beschwerdeführerin wieder schwanger sei. Das Verfahren sei darum auszusetzen,
bis die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Über
diesen Antrag ist bis anhin nicht formell befunden worden. In der Replik vom
18.
August 2016 hielten die Beschwerdeführer an den bisherigen Begehren und den
Begründungen fest. Davon ausgenommen wurden Verfahrensanträge, welche «in der
Zwischenzeit umgesetzt worden» seien. Unter Ziff. 6 wurde dann aber ausgeführt:
« […] Es zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin seither zweimal
schwanger geworden ist. Leider verlor sie beide Male die Leibesfrucht […]».
Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin leider eine zweite Fehlgeburt
erlitten hat, erübrigt sich ein Entscheid über das Sistierungsgesuch. Er wäre aber
mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, da auch ein Kind kein
Beweis für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft ist.
2.1
Ausländische Ehegatten haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit
sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft
- ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Durch das Gesetz
nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Für die
Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass
zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen
will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen
eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni
2016.
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2
Indizien hierfür können unter
anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil
sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht
verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie
die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder
wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich
nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten
während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen
unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den
wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E.
3.1
S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom
29.
April 2015 E. 2.2).
2.3
Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt
jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur
Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem
der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen;
2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.
3.
). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe
nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen
Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. die
Urteile 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 [hierzu Spescha/Priuli,
Bundesgericht weist Rechtsmissbrauchsargument im Migrationskontext energisch in
die Schranken, in: dRSK, publiziert am 20. Mai 2016] und 2C_400/2011 vom 2.
Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen
möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch
die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese
kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E.
2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten
umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen
lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen
werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,
dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den
allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde
liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/ 2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_177/2013
vom 6. Juni 2013 E. 3.4).
2.4
Aus dem Umstand, dass die Behörde
zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder
erteilt hat, lässt sich nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe
bis zum Ablauf der Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine
nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer
bereits bestehenden Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen
vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren
(Urteile 2C_740/2015,2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E.
3.
, mit Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2;2C_911/2011 vom 3.
Mai 2012 E. 4.2).
3.1
Das Migrationsamt nennt
verschiedene Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches
Vorgehen der Beschwerdeführer schliessen lassen.
3.1.1
Erwähnenswert erachtet die
Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ehepartner zum Zeitpunkt des Kennenlernens,
der Heirat und der Gesuchsprüfung nur schwer verständigen konnten. So verstand
die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 27. Juli 2015 einfache,
telefonisch von der Botschaftsangestellten in Pristina formulierte Fragen auf
Albanisch weitgehend nicht und konnte keine der Fragen auf Albanisch
beantworten (act. 163). Der Beschwerdeführer hingegen sprach anlässlich der
Befragung nur gebrochen Deutsch (act. 178). Wie die Kommunikation zwischen den
beiden in den vorhergehenden drei Jahren funktioniert haben soll, ist schwer
nachzuvollziehen, hatten sie vor einer Eheschliessung doch grundlegende Themen
zu besprechen. Die beiden erklärten, sie hätten ihre Gespräche bzw. Textnachrichten
mittels «Google Translator» übersetzt. Dass damit kein halbwegs flüssiges
Gespräch möglich ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Daran ändern die
später eingereichten SMS-Nachrichten nichts (act. 191 bis 253), im Gegenteil,
sie zeigen deutlich, wie schwierig die Verständigung zwischen den beiden ist.
3.1.2
Weiter wertet das Migrationsamt
die Angaben zu den Umständen des Kennenlernens und des ersten persönlichen Treffens
als Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Eheleute erklärten
übereinstimmend, sich im Jahr 2012 im Internet kennengelernt zu haben (er gab
an, es sei im März gewesen, sie nannte den Monat Juni). Keiner der beiden
konnte aber bei den getrennten Befragungen vom 27. Juli 2015 die
Internetplattform benennen, über welche die Kontaktaufnahme stattgefunden haben
soll. Unterschiedlich waren auch die Angaben, wer von ihnen zuerst geschrieben
habe (er behauptete, den ersten Schritt gemacht zu haben [act. 177], sie sagte
aus, sie habe die Initiative ergriffen [act. 162]). Ist letzteres noch
nachvollziehbar, erstaunt doch, dass sie sich nicht mehr an das Chatportal
erinnern konnten, über welches sie sich angeblich kennengelernt hatten. Auch
gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich auf Deutsch und Albanisch
unterhalten (act. 162), während er angab, sie hätten sich deutsch und etwas englisch
geschrieben (act. 177). Der Zeitpunkt des ersten Treffens war strittig, die Beschwerdeführerin
nannte den Dezember 2012, der Beschwerdeführer August oder September desselben
Jahres. Immerhin gingen sie beide davon aus, es habe nach sechs Monaten in
Annemasse/Frankreich (sie nannte «Almas», dürfte aber dasselbe gemeint haben)
stattgefunden. Allerdings gab die Ehefrau an, sie sei mit dem Cousin des
Beschwerdeführers, Cousin G.___, an die französische Grenze gefahren. Das
Migrationsamt führt dazu aus, Cousin G.___ sei damals weder in der Schweiz
angemeldet gewesen, noch habe er über ein gültiges Touristenvisum für den
Schengenraum verfügt. Damit konfrontiert, korrigierte die Beschwerdeführerin
ihre Aussage mit Schreiben vom 8. September 2015 und gab an, sie sei von F.___ (dem
Bruder von Cousin G.___) zum Treffen begleitet worden (act. 188). Dass die Vorinstanz
dies als Schutzbehauptung wertet, ist nicht zu beanstanden. Auch die übrigen
Bedenken des Migrationsamt zu diesem Themenkreis sind nachvollziehbar: So war
die Beschwerdeführerin offenbar zweimal im Kosovo (12. November 2014 und 4.
März 2015). Begleitet wurde sie jeweils von der Frau von Cousin G.___, H.___.
Der Beschwerdeführer und seine heutige Frau sollen dabei jeweils im Hotel
gewohnt haben. Daraus schloss das Migrationsamt, es habe sich nur um kurze
Aufenthalte gehandelt. Offenbar sei der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen,
seine künftige Frau seinen Eltern, bei denen er gewohnt habe, oder anderen
Verwandten vorzustellen. Über die Wohnsituation ihres Ehemannes im Kosovo
wusste die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Bescheid. Während er angab, in
einem zweistöckigen Haus mit drei Schlafzimmern und zwei Wohnzimmern zu wohnen
(act. 175), erklärte sie, er lebe dort in einer Mietwohnung mit zwei Zimmern
(act. 160). Nachgeschoben präzisierte die Beschwerdeführerin diese Aussage im
Schreiben vom 8. September 2015 dahingehend, dass sich diese Wohnung im
Elternhaus ihres Mannes befinde. Es habe sie niemand danach gefragt, wo sich
die Wohnung befinde, sonst hätte sie das auch gesagt (act. 187). Selbst wenn
dies eine mögliche Erklärung sein mag, muten auch diese Unstimmigkeiten eher
seltsam an, bieten aber noch keinen schlüssigen Hinweis auf eine Umgehungsehe.
3.1.3
Zudem fehlten – wie die
Vorinstanz richtig darlegt – weitere wesentliche Kenntnisse über den jeweiligen
Partner. Der Beschwerdeführer kannte das Geburtsdatum seiner Partnerin nicht
(er hielt sie für drei Jahre älter), während sie seinen früheren Namen nicht
wusste und keine Kenntnis von seinen früheren Aufenthalten in der Schweiz und
den danach verhängten Einreiseverboten hatte. Auch diese beiden Faktoren fallen
isoliert betrachtet nicht schwer ins Gewicht. Erstaunlicher ist, dass die Beschwerdeführerin
weder die Namen ihrer Schwiegereltern noch der Geschwister ihres Mannes kannte,
obwohl sie ihn zweimal im Kosovo besucht hatte und nun in der Beschwerde vorbringt,
sie sei den Eltern nicht nur vorgestellt, sondern mit ihnen bekannt gemacht
worden. Weiter gab sie an, ihr Mann habe drei Brüder und eine Schwester,
während er nur seine Schwester erwähnte und seinen in der Schweiz lebenden
Bruder verschwieg (act. 159 und 174). Auch er kannte die Namen ihrer beiden
Schwestern nicht. Dass derartige Kenntnisse nach über dreijähriger Beziehung und
einer Hochzeit fehlten, ist schwer verständlich. Als die Beschwerdeführerin vom
Migrationsamt mit Schreiben vom 28. August 2015 auf diese diversen
Unstimmigkeiten angesprochen wurde, zeigte sie wiederum dasselbe
Verhaltensmuster wie oben geschildert: Sie korrigierte sofort ihre Aussagen und
behauptete, vom Bruder zu wissen, aber keinen Kontakt zu ihm zu haben. Diese
nachgeschobenen Erklärungen sind nicht sehr glaubhaft.
3.1.4
In etliche Widersprüche verstrickten
sich die Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu Cousin
G.___ und H.___. Die Beschwerdeführerin gab an, bei ersterem handle es sich um
einen Cousin ihres Mannes und dessen Frau (act. 161-162), während der
Beschwerdeführer behauptete, mit den beiden nicht verwandt zu sein. Cousin
G.___ habe er nur flüchtig aus dem Kosovo gekannt; dessen Frau hat er offenbar
erstmals als Begleitung der Beschwerdeführerin bei deren zweiten Besuch im
Kosovo kennengelernt (act. 177). Gemäss eigenen Angaben wohnte die
Beschwerdeführerin im Herbst 2015 bereits seit 1.5 Jahren bei den beiden (act.
187). Der Beschwerdeführer gab im Juli 2015 an, seine Frau wohne seit vier bis
fünf Monaten dort in Wohnort D.___, er sei sich nicht sicher (act. 176). Auf
die Frage, ob er denn auch E.___ kenne, gab der Beschwerdeführer an, dies sei
vielleicht der Sohn von H.___, was auch richtig ist. Auf Vorhalt, anlässlich
einer Polizeikontrolle im Jahr 2014 (act. 153/154) sei E.___ als Freund der
Beschwerdeführerin bezeichnet worden, regte sich der Beschwerdeführer ziemlich
auf (act. 175) und gab an, davon nichts zu wissen. Im erwähnten Polizeibericht
vom 5. Februar 2014 zu einer Hausdurchsuchung in Ort 2 wurde zur Rolle der Beschwerdeführerin
vermerkt: «War als Freundin von E.___ bei der Hausdurchsuchung vom 21. Januar
2014.
anwesend». Aber auch die Beschwerdeführerin behauptete, nie eine Beziehung
mit ihm geführt zu haben (act. 160). In ihrem Schreiben vom 8. September 2015
verwahrte sie sich nochmals gegen diesen Vorhalt. Immerhin war sie ja gemäss
ihren Angaben damals bereits in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer.
3.1.5
Ganz generell sorgen die
unterschiedlichen Angaben zur Verwandtschaft bzw familiären Situation für Verwirrung.
So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2015 an, es
würden nur weit entfernte Cousins von ihm in der Schweiz leben, zu denen er
aber keinen Kontakt habe. Gemäss den Aussagen seiner Frau im Juli 2015 lebt
aber nicht nur der (angebliche) Cousin G.___ in der Schweiz, sondern auch die I.___.
Diese wohne in J.___. In der Beschwerdeschrift wird nun nachgeschoben, I.___
sei die Ehefrau von F.___, dem Bruder von Cousin G.___. Nicht erklärbar bleibt,
warum der Beschwerdeführer 2015 seinen in der Schweiz lebenden Bruder weder
gegenüber den Behörden noch gegenüber seiner Frau erwähnt hat. In einer
polizeilichen Einvernahme am 19. März 2011 hatte er diese Angaben noch gemacht.
Zudem sagte er aus, er habe in der Schweiz keine Freunde (act. 176), wohingegen
sie ausführte, er habe Freunde in der Schweiz, sie kenne diese aber nicht (act.
161).
3.1.6
Insgesamt genügten die vorgängig
aufgezeigten Ungereimtheiten dem Migrationsamt damals nicht, um zweifelsfrei
von einer Scheinehe auszugehen. Inzwischen sind jedoch neue Tatsachen
aktenkundig:
3.2.1
Im Formular «Anmeldung für nichterwerbstätige
Sozialhilfebeziehende» gab die Beschwerdeführerin zum Zivilstand an «led.». Die
Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben bestätigte sie unterschriftlich am
15.
Januar 2016, dies obwohl sie seit 6. März 2015 mit dem Beschwerdeführer
verheiratet ist. Selbst wenn sie das restliche Formular nicht selber ausgefüllt
haben sollte (dies tat wahrscheinlich H.___, denn die Schrift findet sich in
den Akten mehrfach, etwa act. 152 und 115), weil sie anlässlich dieses Termins
krank war: Die Unterschrift dürfte mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihr
stammen, wenn man das Schriftbild mit demjenigen auf dem Protokoll vom 27. Juli
2015.
vergleicht (act. 158). Insbesondere der Buchstabe «B» zeigt denselben
Schreibfluss (ebenso act. 113 und act. 185 [von ihr unterzeichneter Brief]).
Auch die Einwilligung zur Einholung von Auskünften, welche die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Zweckverband der Sozialregion [...] am 1. Dezember 2014 abgab,
zeigt dasselbe Schriftbild.
3.2.2
Einer Aktennotiz (act. 280) der
Sozialen Dienste [...] vom 23. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin damals mit E.___ und H.___ zum Erstgespräch erschien und
angab, sie wohne bei ihrem Freund, seiner Mutter und deren Mann. Vom
Beschwerdeführer war damals keine Rede, obwohl sie gemäss eigenen Angaben seit
2012.
mit diesem eine Beziehung führte und ihn keine drei Monate nach dem fraglichen
Gespräch heiratete. Wiederum trat sie unter ihrem ledigen Namen auf. Zu einem
Gespräch am 15. Januar 2016, bei dem es um ihre Nothilfe ging, erschien die
Beschwerdeführerin wegen Krankheit zwar nicht bei den Sozialen Diensten, indes
kamen E.___ und H.___ zur Besprechung. Letztere fragte gar, ob etwas an die
Verhütungskosten der Beschwerdeführerin gezahlt werde. Wenn letztere nun vorbringen
lässt, sie sei bei dem Gespräch gar nicht dabei gewesen und den Eindruck
erwecken will, es sei vor den Sozialbehörden gar nicht um sie gegangen, ist
dies unbehelflich. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer blieb weiter unerwähnt, ebenso
der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch in der Wohnung in Wohnort
D.___ lebte.
3.2.3
Die zuständige Sozialarbeiterin
teilte dem Migrationsamt am 16. Februar 2016 denn auch mit, die Beschwerdeführerin
habe bis heute nicht gemeldet, dass sie verheiratet sei. Die Sozialarbeiterin
sei immer davon ausgegangen, E.___ und die Beschwerdeführerin seien ein Paar.
Die beiden seien seit dem ersten Tag immer zusammen erschienen. Die Mutter von E.___
sei auch immer dabei gewesen (act. 273). Anscheinend wurde die Sozialbehörde
erst durch den Anruf eines Sachbearbeiters der AHV-Zweigstelle am 26. Januar
2016.
auf die Heirat der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht (act. 277). In
der Folge wurde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und E.___ erstattet wegen
Betrugs, Widerhandlung gegen das Sozialgesetz und Verletzung der Auskunftspflicht.
3.2.4
Damit kann aber auch als
erstellt gelten, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben
vom 8. September 2015, wonach sie nie eine Beziehung mit E.___ geführt habe,
falsch war. Vor den Sozialbehörden sind die beiden offenkundig stets als Paar
aufgetreten und auch aus dem Polizeibericht vom 5. Februar 2014 ergibt sich
nichts anderes. In dieses Bild passt, dass sich H.___ und E.___ gemäss Auskunft
der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___ seit Februar 2016 in K.___ aufhalten
(siehe auch der Polizeirapport vom 23. Juni 2016 zur Strafanzeige) und dass die
Beschwerdeführerin am 4. und 6. März 2016 in K.___ beim Arzt war. Unbehelflich
ist der Einwand der Beschwerdeführerin, E.___ sei erheblich jünger als sie – es
handelt sich lediglich um einen Altersunterschied von drei Jahren. Hätte das
Migrationsamt schon bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von der
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.___ Kenntnis gehabt, hätte es
dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden kaum die Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
3.3
Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten
versucht, die Behörde mit den widersprüchlichen und falschen Angaben zu
täuschen. Die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden und werde bis
heute nicht gelebt. Die eingereichten Fotos, welche die beiden bei der
Unterschrift der Dokumente auf dem Standesamt zeigten, würden diesen Verdacht
auch nicht ausräumen. Weitere gemeinsame Fotos gebe es nicht, da diese
angeblich beim Hochladen vom Handy auf den Computer verloren gegangen seien.
Dies erscheine unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnt
habe, der Beschwerdeführer besitze noch gemeinsame Fotos, welche dieser aber
nie nachgereicht habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich schwanger
gewesen sei, werde der Verdacht der Scheinehe damit nicht ausgeräumt. Die
Vaterschaft des Beschwerdeführers sei nicht bestätigt. Hinzu komme, dass dieser
seit mehreren Jahren versuche, in der Schweiz zu leben und trotz Einreiseverbot
illegal und unter neuem Namen wieder eingereist sei. Die Heirat mit der
Beschwerdeführerin sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.
3.4
Diese Einschätzung ist nicht zu
beanstanden. Das Gesamtbild der Lebens- und Wohnsituation sämtlicher Beteiligter
legt nahe, dass die Ehe einzig zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung
eingegangen wurde. Genügten den involvierten Instanzen bis anhin die Indizien
für die Annahme einer sogenannten Scheinehe mit nicht, lässt der jetzt bekannte
Sachverhalt keinen anderen Schluss zu. Nach und nach sind neue Tatsachen ans
Licht gekommen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar zweimal
schwanger war, nichts. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Kindsvater gewesen
sein sollte, zeigt insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin vor den
Sozialbehörden, dass nie ein Wille zur Aufnahme einer echten ehelichen
Gemeinschaft bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebt offenkundig seit Jahren
in einer Beziehung mit E.___. Den Beschwerdeführern fehlen elementare Kenntnisse
zur familiären Situation des jeweils anderen, und die unterschiedlichen
Aussagen bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer gegenseitigen Wohnsituation
vor der Eheschliessung lassen auf eine arrangierte Ehe schliessen. Das
rechtsmissbräuchliche Verhalten liegt auf der Hand.
Damit
sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Widerruf verhältnismässig
ist.
4.
Der Beschwerdeführer kam erstmals
2011.
illegal in die Schweiz, wurde nach wenigen Tagen in den Kosovo
zurückgeführt, reiste knapp vier Monate später unter neuem Namen wieder ein,
wurde wiederum in seine Heimat zurückgeführt und dann im Jahr 2013 vom Kanton
Genf bis 3. September 2015 mit einem Einreiseverbot belegt. Bis zur Bewilligung
des Familiennachzugsgesuchs war er demnach (jedenfalls soweit dies aus den
Akten ersichtlich ist) nur kurze Zeit in der Schweiz. Er wird darum keine Mühe
haben, sich im Kosovo wieder einzugliedern, wo seine Eltern und seine Schwester
wohnen und er selber bis zu seinem 29. Lebensjahr auch gelebt hat. Die
Wohnsituation in der Schweiz ist dagegen bis heute nicht befriedigend gelöst;
im Zeitpunkt der Replikeingabe war er nach wie vor auf Wohnungssuche, er gibt
als Wohnadresse diejenige von Cousin G.___ und H.___ in Wohnort D.___ an. Zwar
hat er mittlerweile offenbar Arbeit in einer Gartenbau AG gefunden, dies ändert
aber nichts daran, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung
verhältnismässig ist. Dem Beschwerdeführer wird es ein Leichtes sein, im Kosovo
wieder Fuss zu fassen.
5.
Die Ausreisefrist ist mittlerweile
abgelaufen und ist darum neu zu setzen. Angebracht scheinen 60 Tage nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
innert von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens keine auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert 60 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad