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Entscheid

VWBES.2016.171

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

4. Oktober 2016Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. März 2011 reiste A.___ unter

seinem früheren Namen alias C.___ illegal in die Schweiz ein. Am 23. März 2011

wurde er in den Kosovo zurückgeführt und mit einer Einreisesperre bis 22. März

2013 belegt. Daraufhin liess er seinen Nachnamen von alias C.___ auf seinen

heutigen Namen ändern und reiste unter diesem schon am 14. Juli 2011 wieder

illegal in die Schweiz ein. Fünf Tage später erfolgte die neuerliche

Rückführung in den Kosovo. Und am 4. September 2013 verhängte der Kanton Genf

ein Einreiseverbot in die Schweiz gegen ihn bis am 3. September 2015.

2. Am 6. März 2015 heiratete A.___ die

Schweizerin B.___. Am 24. April 2015 ging beim Migrationsamt des Kantons

Solothurn der Visumsantrag der Schweizer Vertretung in Pristina ein. Das Familiennachzugsgesuch

der Ehefrau folgte am 20. Mai 2015 bei der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___.

Zur weiteren Sachverhaltsabklärung wurden A.___ und seine Frau am 27. Juli 2015

je zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Trotz diverser Indizien konnte

eine Scheinehe damals nicht nachgewiesen werden, weshalb das Familiennachzugsgesuch

am 29. Oktober 2015 gutgeheissen und A.___ am 18. November 2015 die

Aufenthaltsbewilligung bis 31. Oktober 2016 erteilt wurde.

3. Am 28. Januar 2016 teilte die

Einwohnergemeinde Wohnort D.___ dem Migrationsamt schriftlich mit, es hätten

sich weitere Hinweise ergeben, die auf eine Scheinehe zwischen A.___ und B.___

schliessen liessen. Zur weiteren Abklärung wurden die Akten der Sozialregion [...]

einverlangt.

4. Mit Schreiben vom 4. März 2016

teilte das Migrationsamt A.___ im Rahmen der Gehörsgewährung mit, es werde in

Erwägung gezogen, seine Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens bzw. dem Eingehen einer Scheinehe zu widerrufen und ihn aus der

Schweiz wegzuweisen.

5. In ihrer Stellungnahme vom 15. März

2016 widersprachen A.___ und B.___ dem Vorhalt, wonach sie eine Scheinehe

geschlossen hätten. Dies sei bereits bei der Prüfung des

Familiennachzugsgesuchs mehrfach dargelegt worden. Insbesondere habe B.___

schon damals gesagt, sie führe keine Beziehung mit E.___ bzw. habe auch nie

eine geführt. Hinzu komme, dass sie von ihrem Ehemann schwanger gewesen sei,

das Kind aber wegen der psychischen Belastung durch die ungerechtfertigten

Anschuldigungen in der siebten oder achten Woche verloren habe. Dazu reichte B.___

eine Bestätigung des Katholischen Klinikums K.___ vom 6. März 2016 ein. Die Sache

mit der Sozialregion könne sie sich nicht erklären, sie habe dort angegeben, verheiratet

zu sein. A.___ arbeite seit März bei der Firma [...] in Wohnort D.___. Zudem

seien sie auf Wohnungssuche.

6. Dessen ungeachtet gelangte das

Migrationsamt zum Schluss, A.___ und B.___ hätten mit widersprüchlichen und

falschen Angaben versucht, die Behörde zu täuschen. Die eheliche Gemeinschaft

sei nie aufgenommen und bis heute nicht gelebt worden. Infolgedessen widerrief

das Amt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ am 26. April 2016 namens des

Departements des Innern (DdI) und wies diesen aus der Schweiz weg. Dazu wurde

ihm eine Frist gesetzt bis 31. Juli 2016.

7. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016

gelangten A.___ und B.___ ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung

der erwähnten Verfügung. Auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zu

verzichten und die verfügte Wegweisung sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchten

sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen beharrten sie

darauf, ein Liebesverhältnis zu haben und bestritten den Vorwurf der Scheinehe

nachdrücklich.

8. Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde am 18. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung.

9. Nach Eingang der einlässlichen

Beschwerdebegründung schloss das Migrationsamt am 4. Juli 2016 namens des DdI

auf Abweisung der Beschwerde.

10. Die Beschwerdeführer hielten in

ihrer Replik vom 18. August 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren bisher

gestellten Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ und B.___ sind beide durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer beantragten

in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2016, das Verfahren sei zu sistieren, da die

Beschwerdeführerin wieder schwanger sei. Das Verfahren sei darum auszusetzen,

bis die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Über

diesen Antrag ist bis anhin nicht formell befunden worden. In der Replik vom

18.

August 2016 hielten die Beschwerdeführer an den bisherigen Begehren und den

Begründungen fest. Davon ausgenommen wurden Verfahrensanträge, welche «in der

Zwischenzeit umgesetzt worden» seien. Unter Ziff. 6 wurde dann aber ausgeführt:

« […] Es zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin seither zweimal

schwanger geworden ist. Leider verlor sie beide Male die Leibesfrucht […]».

Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin leider eine zweite Fehlgeburt

erlitten hat, erübrigt sich ein Entscheid über das Sistierungsgesuch. Er wäre aber

mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, da auch ein Kind kein

Beweis für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft ist.

2.1

Ausländische Ehegatten haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit

sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner

zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft

- ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Durch das Gesetz

nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Für die

Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass

zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen

will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen

eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni

2016.

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2

Indizien hierfür können unter

anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil

sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht

verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie

die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder

wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich

nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten

während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen

unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den

wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E.

3.1

S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom

29.

April 2015 E. 2.2).

2.3

Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt

jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur

Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem

der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen;

2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.

3.

). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe

nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen

Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. die

Urteile 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 [hierzu Spescha/Priuli,

Bundesgericht weist Rechtsmissbrauchsargument im Migrationskontext energisch in

die Schranken, in: dRSK, publiziert am 20. Mai 2016] und 2C_400/2011 vom 2.

Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen

möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch

die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese

kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht

mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E.

2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten

umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen

lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen

werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,

dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den

allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde

liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/ 2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_177/2013

vom 6. Juni 2013 E. 3.4).

2.4

Aus dem Umstand, dass die Behörde

zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder

erteilt hat, lässt sich nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe

bis zum Ablauf der Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine

nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer

bereits bestehenden Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen

vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren

(Urteile 2C_740/2015,2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E.

3.

, mit Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2;2C_911/2011 vom 3.

Mai 2012 E. 4.2).

3.1

Das Migrationsamt nennt

verschiedene Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches

Vorgehen der Beschwerdeführer schliessen lassen.

3.1.1

Erwähnenswert erachtet die

Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ehepartner zum Zeitpunkt des Kennenlernens,

der Heirat und der Gesuchsprüfung nur schwer verständigen konnten. So verstand

die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 27. Juli 2015 einfache,

telefonisch von der Botschaftsangestellten in Pristina formulierte Fragen auf

Albanisch weitgehend nicht und konnte keine der Fragen auf Albanisch

beantworten (act. 163). Der Beschwerdeführer hingegen sprach anlässlich der

Befragung nur gebrochen Deutsch (act. 178). Wie die Kommunikation zwischen den

beiden in den vorhergehenden drei Jahren funktioniert haben soll, ist schwer

nachzuvollziehen, hatten sie vor einer Eheschliessung doch grundlegende Themen

zu besprechen. Die beiden erklärten, sie hätten ihre Gespräche bzw. Textnachrichten

mittels «Google Translator» übersetzt. Dass damit kein halbwegs flüssiges

Gespräch möglich ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Daran ändern die

später eingereichten SMS-Nachrichten nichts (act. 191 bis 253), im Gegenteil,

sie zeigen deutlich, wie schwierig die Verständigung zwischen den beiden ist.

3.1.2

Weiter wertet das Migrationsamt

die Angaben zu den Umständen des Kennenlernens und des ersten persönlichen Treffens

als Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Eheleute erklärten

übereinstimmend, sich im Jahr 2012 im Internet kennengelernt zu haben (er gab

an, es sei im März gewesen, sie nannte den Monat Juni). Keiner der beiden

konnte aber bei den getrennten Befragungen vom 27. Juli 2015 die

Internetplattform benennen, über welche die Kontaktaufnahme stattgefunden haben

soll. Unterschiedlich waren auch die Angaben, wer von ihnen zuerst geschrieben

habe (er behauptete, den ersten Schritt gemacht zu haben [act. 177], sie sagte

aus, sie habe die Initiative ergriffen [act. 162]). Ist letzteres noch

nachvollziehbar, erstaunt doch, dass sie sich nicht mehr an das Chatportal

erinnern konnten, über welches sie sich angeblich kennengelernt hatten. Auch

gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich auf Deutsch und Albanisch

unterhalten (act. 162), während er angab, sie hätten sich deutsch und etwas englisch

geschrieben (act. 177). Der Zeitpunkt des ersten Treffens war strittig, die Beschwerdeführerin

nannte den Dezember 2012, der Beschwerdeführer August oder September desselben

Jahres. Immerhin gingen sie beide davon aus, es habe nach sechs Monaten in

Annemasse/Frankreich (sie nannte «Almas», dürfte aber dasselbe gemeint haben)

stattgefunden. Allerdings gab die Ehefrau an, sie sei mit dem Cousin des

Beschwerdeführers, Cousin G.___, an die französische Grenze gefahren. Das

Migrationsamt führt dazu aus, Cousin G.___ sei damals weder in der Schweiz

angemeldet gewesen, noch habe er über ein gültiges Touristenvisum für den

Schengenraum verfügt. Damit konfrontiert, korrigierte die Beschwerdeführerin

ihre Aussage mit Schreiben vom 8. September 2015 und gab an, sie sei von F.___ (dem

Bruder von Cousin G.___) zum Treffen begleitet worden (act. 188). Dass die Vorinstanz

dies als Schutzbehauptung wertet, ist nicht zu beanstanden. Auch die übrigen

Bedenken des Migrationsamt zu diesem Themenkreis sind nachvollziehbar: So war

die Beschwerdeführerin offenbar zweimal im Kosovo (12. November 2014 und 4.

März 2015). Begleitet wurde sie jeweils von der Frau von Cousin G.___, H.___.

Der Beschwerdeführer und seine heutige Frau sollen dabei jeweils im Hotel

gewohnt haben. Daraus schloss das Migrationsamt, es habe sich nur um kurze

Aufenthalte gehandelt. Offenbar sei der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen,

seine künftige Frau seinen Eltern, bei denen er gewohnt habe, oder anderen

Verwandten vorzustellen. Über die Wohnsituation ihres Ehemannes im Kosovo

wusste die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Bescheid. Während er angab, in

einem zweistöckigen Haus mit drei Schlafzimmern und zwei Wohnzimmern zu wohnen

(act. 175), erklärte sie, er lebe dort in einer Mietwohnung mit zwei Zimmern

(act. 160). Nachgeschoben präzisierte die Beschwerdeführerin diese Aussage im

Schreiben vom 8. September 2015 dahingehend, dass sich diese Wohnung im

Elternhaus ihres Mannes befinde. Es habe sie niemand danach gefragt, wo sich

die Wohnung befinde, sonst hätte sie das auch gesagt (act. 187). Selbst wenn

dies eine mögliche Erklärung sein mag, muten auch diese Unstimmigkeiten eher

seltsam an, bieten aber noch keinen schlüssigen Hinweis auf eine Umgehungsehe.

3.1.3

Zudem fehlten – wie die

Vorinstanz richtig darlegt – weitere wesentliche Kenntnisse über den jeweiligen

Partner. Der Beschwerdeführer kannte das Geburtsdatum seiner Partnerin nicht

(er hielt sie für drei Jahre älter), während sie seinen früheren Namen nicht

wusste und keine Kenntnis von seinen früheren Aufenthalten in der Schweiz und

den danach verhängten Einreiseverboten hatte. Auch diese beiden Faktoren fallen

isoliert betrachtet nicht schwer ins Gewicht. Erstaunlicher ist, dass die Beschwerdeführerin

weder die Namen ihrer Schwiegereltern noch der Geschwister ihres Mannes kannte,

obwohl sie ihn zweimal im Kosovo besucht hatte und nun in der Beschwerde vorbringt,

sie sei den Eltern nicht nur vorgestellt, sondern mit ihnen bekannt gemacht

worden. Weiter gab sie an, ihr Mann habe drei Brüder und eine Schwester,

während er nur seine Schwester erwähnte und seinen in der Schweiz lebenden

Bruder verschwieg (act. 159 und 174). Auch er kannte die Namen ihrer beiden

Schwestern nicht. Dass derartige Kenntnisse nach über dreijähriger Beziehung und

einer Hochzeit fehlten, ist schwer verständlich. Als die Beschwerdeführerin vom

Migrationsamt mit Schreiben vom 28. August 2015 auf diese diversen

Unstimmigkeiten angesprochen wurde, zeigte sie wiederum dasselbe

Verhaltensmuster wie oben geschildert: Sie korrigierte sofort ihre Aussagen und

behauptete, vom Bruder zu wissen, aber keinen Kontakt zu ihm zu haben. Diese

nachgeschobenen Erklärungen sind nicht sehr glaubhaft.

3.1.4

In etliche Widersprüche verstrickten

sich die Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu Cousin

G.___ und H.___. Die Beschwerdeführerin gab an, bei ersterem handle es sich um

einen Cousin ihres Mannes und dessen Frau (act. 161-162), während der

Beschwerdeführer behauptete, mit den beiden nicht verwandt zu sein. Cousin

G.___ habe er nur flüchtig aus dem Kosovo gekannt; dessen Frau hat er offenbar

erstmals als Begleitung der Beschwerdeführerin bei deren zweiten Besuch im

Kosovo kennengelernt (act. 177). Gemäss eigenen Angaben wohnte die

Beschwerdeführerin im Herbst 2015 bereits seit 1.5 Jahren bei den beiden (act.

187). Der Beschwerdeführer gab im Juli 2015 an, seine Frau wohne seit vier bis

fünf Monaten dort in Wohnort D.___, er sei sich nicht sicher (act. 176). Auf

die Frage, ob er denn auch E.___ kenne, gab der Beschwerdeführer an, dies sei

vielleicht der Sohn von H.___, was auch richtig ist. Auf Vorhalt, anlässlich

einer Polizeikontrolle im Jahr 2014 (act. 153/154) sei E.___ als Freund der

Beschwerdeführerin bezeichnet worden, regte sich der Beschwerdeführer ziemlich

auf (act. 175) und gab an, davon nichts zu wissen. Im erwähnten Polizeibericht

vom 5. Februar 2014 zu einer Hausdurchsuchung in Ort 2 wurde zur Rolle der Beschwerdeführerin

vermerkt: «War als Freundin von E.___ bei der Hausdurchsuchung vom 21. Januar

2014.

anwesend». Aber auch die Beschwerdeführerin behauptete, nie eine Beziehung

mit ihm geführt zu haben (act. 160). In ihrem Schreiben vom 8. September 2015

verwahrte sie sich nochmals gegen diesen Vorhalt. Immerhin war sie ja gemäss

ihren Angaben damals bereits in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer.

3.1.5

Ganz generell sorgen die

unterschiedlichen Angaben zur Verwandtschaft bzw familiären Situation für Verwirrung.

So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2015 an, es

würden nur weit entfernte Cousins von ihm in der Schweiz leben, zu denen er

aber keinen Kontakt habe. Gemäss den Aussagen seiner Frau im Juli 2015 lebt

aber nicht nur der (angebliche) Cousin G.___ in der Schweiz, sondern auch die I.___.

Diese wohne in J.___. In der Beschwerdeschrift wird nun nachgeschoben, I.___

sei die Ehefrau von F.___, dem Bruder von Cousin G.___. Nicht erklärbar bleibt,

warum der Beschwerdeführer 2015 seinen in der Schweiz lebenden Bruder weder

gegenüber den Behörden noch gegenüber seiner Frau erwähnt hat. In einer

polizeilichen Einvernahme am 19. März 2011 hatte er diese Angaben noch gemacht.

Zudem sagte er aus, er habe in der Schweiz keine Freunde (act. 176), wohingegen

sie ausführte, er habe Freunde in der Schweiz, sie kenne diese aber nicht (act.

161).

3.1.6

Insgesamt genügten die vorgängig

aufgezeigten Ungereimtheiten dem Migrationsamt damals nicht, um zweifelsfrei

von einer Scheinehe auszugehen. Inzwischen sind jedoch neue Tatsachen

aktenkundig:

3.2.1

Im Formular «Anmeldung für nichterwerbstätige

Sozialhilfebeziehende» gab die Beschwerdeführerin zum Zivilstand an «led.». Die

Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben bestätigte sie unterschriftlich am

15.

Januar 2016, dies obwohl sie seit 6. März 2015 mit dem Beschwerdeführer

verheiratet ist. Selbst wenn sie das restliche Formular nicht selber ausgefüllt

haben sollte (dies tat wahrscheinlich H.___, denn die Schrift findet sich in

den Akten mehrfach, etwa act. 152 und 115), weil sie anlässlich dieses Termins

krank war: Die Unterschrift dürfte mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihr

stammen, wenn man das Schriftbild mit demjenigen auf dem Protokoll vom 27. Juli

2015.

vergleicht (act. 158). Insbesondere der Buchstabe «B» zeigt denselben

Schreibfluss (ebenso act. 113 und act. 185 [von ihr unterzeichneter Brief]).

Auch die Einwilligung zur Einholung von Auskünften, welche die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Zweckverband der Sozialregion [...] am 1. Dezember 2014 abgab,

zeigt dasselbe Schriftbild.

3.2.2

Einer Aktennotiz (act. 280) der

Sozialen Dienste [...] vom 23. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin damals mit E.___ und H.___ zum Erstgespräch erschien und

angab, sie wohne bei ihrem Freund, seiner Mutter und deren Mann. Vom

Beschwerdeführer war damals keine Rede, obwohl sie gemäss eigenen Angaben seit

2012.

mit diesem eine Beziehung führte und ihn keine drei Monate nach dem fraglichen

Gespräch heiratete. Wiederum trat sie unter ihrem ledigen Namen auf. Zu einem

Gespräch am 15. Januar 2016, bei dem es um ihre Nothilfe ging, erschien die

Beschwerdeführerin wegen Krankheit zwar nicht bei den Sozialen Diensten, indes

kamen E.___ und H.___ zur Besprechung. Letztere fragte gar, ob etwas an die

Verhütungskosten der Beschwerdeführerin gezahlt werde. Wenn letztere nun vorbringen

lässt, sie sei bei dem Gespräch gar nicht dabei gewesen und den Eindruck

erwecken will, es sei vor den Sozialbehörden gar nicht um sie gegangen, ist

dies unbehelflich. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer blieb weiter unerwähnt, ebenso

der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch in der Wohnung in Wohnort

D.___ lebte.

3.2.3

Die zuständige Sozialarbeiterin

teilte dem Migrationsamt am 16. Februar 2016 denn auch mit, die Beschwerdeführerin

habe bis heute nicht gemeldet, dass sie verheiratet sei. Die Sozialarbeiterin

sei immer davon ausgegangen, E.___ und die Beschwerdeführerin seien ein Paar.

Die beiden seien seit dem ersten Tag immer zusammen erschienen. Die Mutter von E.___

sei auch immer dabei gewesen (act. 273). Anscheinend wurde die Sozialbehörde

erst durch den Anruf eines Sachbearbeiters der AHV-Zweigstelle am 26. Januar

2016.

auf die Heirat der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht (act. 277). In

der Folge wurde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und E.___ erstattet wegen

Betrugs, Widerhandlung gegen das Sozialgesetz und Verletzung der Auskunftspflicht.

3.2.4

Damit kann aber auch als

erstellt gelten, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben

vom 8. September 2015, wonach sie nie eine Beziehung mit E.___ geführt habe,

falsch war. Vor den Sozialbehörden sind die beiden offenkundig stets als Paar

aufgetreten und auch aus dem Polizeibericht vom 5. Februar 2014 ergibt sich

nichts anderes. In dieses Bild passt, dass sich H.___ und E.___ gemäss Auskunft

der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___ seit Februar 2016 in K.___ aufhalten

(siehe auch der Polizeirapport vom 23. Juni 2016 zur Strafanzeige) und dass die

Beschwerdeführerin am 4. und 6. März 2016 in K.___ beim Arzt war. Unbehelflich

ist der Einwand der Beschwerdeführerin, E.___ sei erheblich jünger als sie – es

handelt sich lediglich um einen Altersunterschied von drei Jahren. Hätte das

Migrationsamt schon bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von der

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.___ Kenntnis gehabt, hätte es

dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden kaum die Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

3.3

Unter Berücksichtigung all dieser

Umstände gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten

versucht, die Behörde mit den widersprüchlichen und falschen Angaben zu

täuschen. Die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden und werde bis

heute nicht gelebt. Die eingereichten Fotos, welche die beiden bei der

Unterschrift der Dokumente auf dem Standesamt zeigten, würden diesen Verdacht

auch nicht ausräumen. Weitere gemeinsame Fotos gebe es nicht, da diese

angeblich beim Hochladen vom Handy auf den Computer verloren gegangen seien.

Dies erscheine unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnt

habe, der Beschwerdeführer besitze noch gemeinsame Fotos, welche dieser aber

nie nachgereicht habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich schwanger

gewesen sei, werde der Verdacht der Scheinehe damit nicht ausgeräumt. Die

Vaterschaft des Beschwerdeführers sei nicht bestätigt. Hinzu komme, dass dieser

seit mehreren Jahren versuche, in der Schweiz zu leben und trotz Einreiseverbot

illegal und unter neuem Namen wieder eingereist sei. Die Heirat mit der

Beschwerdeführerin sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

3.4

Diese Einschätzung ist nicht zu

beanstanden. Das Gesamtbild der Lebens- und Wohnsituation sämtlicher Beteiligter

legt nahe, dass die Ehe einzig zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung

eingegangen wurde. Genügten den involvierten Instanzen bis anhin die Indizien

für die Annahme einer sogenannten Scheinehe mit nicht, lässt der jetzt bekannte

Sachverhalt keinen anderen Schluss zu. Nach und nach sind neue Tatsachen ans

Licht gekommen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar zweimal

schwanger war, nichts. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Kindsvater gewesen

sein sollte, zeigt insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin vor den

Sozialbehörden, dass nie ein Wille zur Aufnahme einer echten ehelichen

Gemeinschaft bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebt offenkundig seit Jahren

in einer Beziehung mit E.___. Den Beschwerdeführern fehlen elementare Kenntnisse

zur familiären Situation des jeweils anderen, und die unterschiedlichen

Aussagen bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer gegenseitigen Wohnsituation

vor der Eheschliessung lassen auf eine arrangierte Ehe schliessen. Das

rechtsmissbräuchliche Verhalten liegt auf der Hand.

Damit

sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Widerruf verhältnismässig

ist.

4.

Der Beschwerdeführer kam erstmals

2011.

illegal in die Schweiz, wurde nach wenigen Tagen in den Kosovo

zurückgeführt, reiste knapp vier Monate später unter neuem Namen wieder ein,

wurde wiederum in seine Heimat zurückgeführt und dann im Jahr 2013 vom Kanton

Genf bis 3. September 2015 mit einem Einreiseverbot belegt. Bis zur Bewilligung

des Familiennachzugsgesuchs war er demnach (jedenfalls soweit dies aus den

Akten ersichtlich ist) nur kurze Zeit in der Schweiz. Er wird darum keine Mühe

haben, sich im Kosovo wieder einzugliedern, wo seine Eltern und seine Schwester

wohnen und er selber bis zu seinem 29. Lebensjahr auch gelebt hat. Die

Wohnsituation in der Schweiz ist dagegen bis heute nicht befriedigend gelöst;

im Zeitpunkt der Replikeingabe war er nach wie vor auf Wohnungssuche, er gibt

als Wohnadresse diejenige von Cousin G.___ und H.___ in Wohnort D.___ an. Zwar

hat er mittlerweile offenbar Arbeit in einer Gartenbau AG gefunden, dies ändert

aber nichts daran, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung

verhältnismässig ist. Dem Beschwerdeführer wird es ein Leichtes sein, im Kosovo

wieder Fuss zu fassen.

5.

Die Ausreisefrist ist mittlerweile

abgelaufen und ist darum neu zu setzen. Angebracht scheinen 60 Tage nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

innert von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens keine auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert 60 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad