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Entscheid

VWBES.2016.174

Entlassung der Mandatsperson / Aufforderung Schlussbericht

15. Mai 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von

C.___ (geb. 9. Dezember 2007) und D.___ (geb. 7. August 2004), für welche das

Richteramt Dorneck-Thierstein im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Entscheid

vom 15. April 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtet hat.

2. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein setzte am 23.

April 2014 E.___ als Mandatsperson ein. Am 14. Oktober 2015 wurde sie, gestützt

auf ihr eigenes Begehren vom 15. September 2015, aus ihrem Amt entlassen und

neu F.___ als Mandatsperson eingesetzt. E.___ wurde aufgefordert, einen

bereinigten und ergänzten Schlussbericht einzureichen. Die Beistandschaft wurde

schliesslich mit Entscheid des Obergerichts vom 26. Februar 2016 aufgehoben, da

die Mandatsperson dem Obergericht mitgeteilt hatte, das Kontaktrecht gemäss dem

gerichtlichen Entscheid vom 19. Oktober 2015 nicht herstellen und demzufolge

ihr Mandat nicht führen zu können. Seit der Auswanderung von C.___ nach Kanada scheine

zudem die Zuständigkeit nicht mehr gegeben zu sein. Der Amtsgerichtspräsident

hatte den älteren Sohn D.___ dem Vater und den jüngeren C.___ der Mutter

zugeteilt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung war vom Obergericht abgewiesen worden. Ende Oktober 2015 holte die

Mutter C.___ in der Schweiz ab und seither leben die beiden in Kanada. D.___

und sein Vater leben in der Schweiz.

3. Am 20. April 2016 traf die KESB

Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:

3.1 Die Mandatsperson, F.___, wird per 26.

Februar 2016 mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus ihrem Amt

entlassen.

3.2 Die Mandatsperson wird aufgefordert,

ihren Schlussbericht für die Periode vom 14. Oktober 2015 bis 26. Februar 2016

zur Genehmigung der Sozialregion Dorneck einzureichen.

3.3 Auf die Einholung eines bereinigten

und ergänzten Schlussberichts der ehemaligen Mandatsperson E.___ wird

verzichtet.

3.4 E.___ wird im Sinne von Art. 425 Abs.

4 ZGB die Entlastung erteilt.

3.5 Es wird auf die Verantwortlichkeiten

gemäss Art. 454 f. ZGB hingewiesen. Allfällige diesbezügliche Ansprüche

verjähren grundsätzlich innert Jahresfrist (Art. 455 ZGB).

3.6 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Bezüglich der Einholung eines

bereinigten und ergänzten Schlussberichts der ehemaligen Mandatsperson hielt

die KESB in den Erwägungen fest, dieser sei bis dato nicht eingegangen und da

die Beistandschaft mittlerweile aufgehoben worden sei, sei er auch nicht mehr

relevant, weshalb auf die Einholung verzichtet werden könne.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. Chevalier,

am 23. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 des

angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den

Schlussbericht der ehemaligen Mandatsperson E.___ einzuverlangen.

2. Es sei der Mandatsperson E.___ die

Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB zu verweigern.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. (Verfahrensantrag)

Zur Begründung führte er aus, die

Mandatsperson habe sich diverse Verfehlungen zuschulden kommen lassen und von

Anfang an im Streit zwischen den Eltern Partei für die Kindsmutter bezogen, statt

das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Sie habe falsche Behauptungen in

ihre Berichte einfliessen lassen und Empfehlungen abgegeben, die gerichtlichen

Anordnungen widersprochen hätten. Sie sei mehr und mehr zur Anwältin der

Ehefrau geworden und habe sich in den Scheidungskrieg der Eltern einspannen

lassen. Der Schlussbericht für die Periode vom 1. Januar bis 15. September 2015

sei geprägt durch unsachliche und nicht durch Tatsachen abgestützte Kritik am

Beschwerdeführer und geprägt von Falschaussagen und subjektiven Färbungen.

Dieser werde zu Unrecht als unkooperativ und querulatorisch dargestellt. Der

Bericht sei durch die KESB zur Ergänzung zurückgewiesen worden, weil er

einerseits direkt bei ihr statt bei der Sozialregion eingereicht worden sei,

andererseits weil er materiell falsch gewesen sei. Die Mandatsperson sei

insbesondere angewiesen worden, darauf zu achten, dass der Schlussbericht keine

wertenden und subjektiven Aussagen oder Empfehlungen enthalte. Da der

Beschwerdeführer und seine Kinder als direkt Betroffene

Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Mandatsperson prüfen würden und der

Schlussbericht im Zusammenhang damit von Bedeutung sein könne, dürfe nicht auf

die Einholung eines solchen verzichtet werden. Die Entlastung der Mandatsperson

sei ebenso nicht angezeigt. Die Kindsmutter verwende den (übersetzten)

Schlussbericht in kanadischen Gerichtsverfahren und erwecke dort den Anschein,

es handle sich um Feststellungen einer schweizerischen Behörde. Dies müsse

unterbunden werden.

5. B.___ (in der Folge

Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, nahm am 10.

Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beschwerde vom 20. Mai 2016

abzuweisen.

2. Es sei der Kindsmutter für das vorliegende

Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für die Gerichts-

wie auch für die Anwaltskosten zu gewähren, unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers / Kindsvaters.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Mandatsperson E.___ habe ihre Aufgabe als Beiständin der Kinder korrekt und in

deren Interessen wahrgenommen. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen

und immer wieder versucht, Lösungen zwischen den Eltern zu erzielen. Der

Beschwerdeführer habe auch an der Neutralität des Gutachters [...] gezweifelt.

Dies zeige, dass er jede Person als unprofessionell und subjektiv bezeichne,

sobald er kritisiert werde. Der Schlussbericht sei nicht mangelhaft. Es liege

in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht

der Dinge wiedergäben und aus diesem Grund inhaltlich umstritten sein könnten.

Mit der Genehmigung solle nicht der Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt

erforscht und ihm dadurch behördlich festgelegte Beweiskraft zuerkannt werden.

Die Genehmigung bedeute demnach nicht die Zustimmung zu allen Aussagen und

Tätigkeiten einer Mandatsperson. Die Verwendung des Schlussberichts im

Verfahren vor den kanadischen Behörden stelle keinen Grund für eine Bereinigung

desselben dar, da einerseits die kanadischen Behörden sämtliche Akten

einfordern könnten und andererseits dem Schlussbericht eben keine behördlich

festgelegte Beweiskraft zukomme.

6. Die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

nahm mit Schreiben vom 29. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte

deren Abweisung. Der Schlussbericht der Mandatsperson E.___ sei zurückgewiesen

und diese aufgefordert worden, einen bereinigten und ergänzten Schlussbericht

einzureichen, weil einerseits der Bericht nicht, wie im Entscheid vom 13. Mai

2015 festgehalten, der Sozialregion zur Genehmigung zugestellt worden sei,

andererseits habe er undifferenzierte, sowie selektive, subjektive

Wahrnehmungen und gar persönliche Empfehlungen an die künftige Beiständin betreffend

des weiteren Vorgehens enthalten. Ziel sei gewesen, dass die neue Mandatsperson

das Mandat unbeeinflusst habe übernehmen können. Bei einer Weiterführung des

Mandats müsse die neue Mandatsperson umfassend über die persönlichen Verhältnisse

der betroffenen Person orientiert werden. Der Schlussbericht bilde die Basis für

die Amtstätigkeit des Nachfolgers. Dies sei Sinn und Zweck des Schlussberichts,

nicht dessen Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm

dadurch eine behördlich festgelegte Beweiskraft zu verleihen. Insbesondere

liege es in der Natur der Sache, dass Berichte eine subjektive Sicht der Dinge

darlegen könnten. Die Genehmigung des Schlussberichts sei insofern nicht mit

der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten der Mandatsperson zu

vergleichen. Die Einholung eines bereinigten Schlussberichts sei aufgrund der

Beendigung der Massnahme nicht mehr erforderlich. Ebenso komme dem

Schlussbericht keine erhöhte Beweiskraft zu, weshalb fraglich sei, inwiefern

der Kindsvater ein Interesse an einer Bereinigung desselben habe.

7. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016

teilte Rechtsanwalt Dr. M. Chevalier mit, dass er A.___ nicht mehr vertrete und

dass dieser umgehend mitteilen werde, wenn er eine neue Rechtsvertretung

bestellt habe. Rechtsanwalt T. Grütter teilte daraufhin am 22. Dezember 2016

mit, dass Frau Rechtsanwältin S. Can das Mandat mit B.___ beendet und sein Büro

zwischenzeitlich verlassen habe. Es werde keine Korrespondenz mit der

Beschwerdegegnerin mehr geführt. Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht

und um Aktennahme und Genehmigung ersucht und zudem die Verfügung des Gerichts

vom 19. Dezember 2016 retourniert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte der

Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte und den Namen eines

neuen Rechtsanwalts mitteilen werde, sobald er einen gefunden habe. Mit

Schreiben vom 6. März 2017 teilte Rechtsanwalt Pierre Fivaz die

Mandatsübernahme und das Festhalten an der Beschwerde mit und am 11. April 2017

folgten die Schlussbemerkungen von Rechtsanwalt Fivaz mit präzisierten

Rechsbegehren.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit auf den ersten Blick zur Beschwerde legitimiert.

Man könnte sich allerdings fragen, ob tatsächlich ein Rechtsschutzinteresse

besteht, da die Beistandschaft längst aufgehoben ist und ein Schlussbericht

existiert. Dieser wurde bloss zur Überarbeitung an die ehemalige (vorletzte)

Beiständin zurück gewiesen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (was folgt). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1

Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) führt die Beistandsperson Rechnung und

erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung

der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser

angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung

vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder

verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie

prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft

nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person

angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson

der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein.

Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen

Berichte und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden

Schlussbericht und Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die

Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem

mitzuteilen, ob sie die Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des

Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).

Im vorliegenden Fall geht es um eine

Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für zwei Kinder für die

Zeit von 23. April 2014 bis 15. September 2015. Das Verfassen der Rechnung und

deren Genehmigung entfallen. Die Beendigung der Beistandschaft erfolgte auf

Begehren der damaligen Beiständin.

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft

und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 2 ZGB).

Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung

der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der

Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich

grundsätzlich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des

Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über

allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der

Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiell rechtliche Bedeutung, noch

wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige

Rechtsansprüche (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB)

bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E.

6.1

unter Hinweis auf: Meier/Lukic, Introduction au nouveau droit de la

protection de l'adulte, 2011, S. 293; Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425

N 52). Die Lehre weist allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der

Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht

auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum

Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O.,

Art. 425 N 52 am Ende).

3.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Korrektur des Schlussberichts und die Verweigerung der (bereits erteilten)

Entlastung. Er ist der Meinung, der Schlussbericht enthalte Unwahrheiten und

durch dessen Verwendung in andern Verfahren füge er ihm Schaden zu. Er verkennt

aber, dass dem genehmigten Schlussbericht – im Gegensatz zur Schlussrechnung

(siehe oben) – keine oder nur geringe Beweiskraft zukommt und dass dieser durchaus

auch subjektive Elemente enthalten kann. Es geht nicht darum, mit der

Genehmigung die Mandatsführung zu prüfen und zu bewerten. Der Schlussbericht

dient primär der Informationspflicht. Diese hat er im vorliegenden Fall absolut

erfüllt und er wurde bloss zur Ergänzung zurückgewiesen, weil er formell falsch

adressiert war und materiell der Nachfolgerin einen unbelasteten und

unvoreingenommenen Beginn ihres Mandats ermöglichen sollte. Ein Mandat, das in

Berücksichtigung der gesamten Umstände ohne weiteres und mit Recht als äusserst

schwierig und komplex bezeichnet werden darf. Schliesslich ist auch nicht zu

vergessen, dass der Beschwerdeführer schon im September 2014 die Absetzung der

Beiständin verlangt hatte (vgl. Schreiben vom 18. September 2014, Aktenseite

[AS] 166) und sich die Zusammenarbeit mit ihm im Jahr 2015 als schwierig

gestaltete. Beispielsweise «verbot» er der Beiständin, die beiden Knaben in der

Schule zu besuchen und dort mit ihnen zu sprechen. Sollte der Beschwerdeführer

tatsächlich Rechtsansprüche geltend machen wollen, wäre seine Rechtsposition nicht

geschmälert, denn erstens liegt ein (und nicht kein) Bericht vor und zweitens

dürfte es – aus Sicht des Beschwerdeführers - anhand der vorhandenen Akten ein

leichtes sein, die Fehlerhaftigkeit des Berichts nachzuweisen. Schliesslich hat

die Beiständin schon für das Jahr 2014 verschiedene Berichte verfasst und

konsequenterweise hätte der Beschwerdeführer auch diese bemängeln müssen. Das

Einreichen und Aufrechterhalten der Beschwerde grenzt an Rechtsmissbrauch. Die

KESB hat der Beiständin E.___ zu Recht die Entlastung erteilt und auf eine

Bereinigung und Ergänzung ihres Schlussberichts verzichtet, da nach Aufhebung

der Beistandschaft kein weiteres Informationsinteresse mehr bestand.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem

hat er in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in

Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Büropartner der

ehemaligen Vertreterin hat einen Aufwand von 7.51 Stunden à CHF 250.00, sowie

CHF 188.00 Auslagen plus Mehrwertsteuer geltend gemacht. Dies scheint

angemessen. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zufolge Obsiegens

hinfällig.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2‘230.75 (inkl. Auslagen und MwST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann