VWBES.2016.182
Aufhebung der Beistandschaft
26. September 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. am [...] 1970,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht seit 22. November 2011 eine
Beistandschaft auf eigenes Begehren. In Anpassung an das neue Recht wurde diese
am 18. Juni 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
sowie eine Begleitbeistandschaft zur Begleitung im Aufgabenbereich Gesundheit
überführt. Dieser Überführung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
2. Mit Schreiben vom 30. Juli
2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Nach
Einholen eines Berichts der Beiständin und Erteilung des rechtlichen Gehörs hob
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid
vom 21. April 2016 die Begleitbeistandschaft auf mit der Begründung, dass
diese nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person geführt werden könne,
und wies den Antrag betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung ab.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 Beschwerde an die KESB, welche diese
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der
Beschwerdeführer gab an, er weise den Bericht zurück, der viele Fehler und
Unterstellungen zu seinen Ungunsten enthalte. Sein Familienanwalt werde noch
die Argumente senden. Nach Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, gab
der Beschwerdeführer mit Schreiben, welches am 6. Juni 2016 beim
Verwaltungsgericht eintraf, zur Begründung an, «keine KESB». Er sei jetzt in
der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen.
Ein Anwalt meldete sich nicht.
4. Mit Bericht vom 8. Juni 2016
gab die Beiständin, C.___ an, die Aufhebung der Beistandschaft würde vermutlich
zu einer Neuverschuldung führen und die schwierige Beziehung zur Mutter
zusätzlich belasten.
5. Die KESB beantragte am
24. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit aufgrund der über weite
Teile fehlenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden könne. Bereits
aus der mangelhaften Begründung zeige sich, dass der Beschwerdeführer nicht im
Stande sei, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und seine
wohlverstandenen Interessen zu wahren.
Erwägungen
II.
1.
Gegen Entscheide der KESB kann
innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt
werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die
Beschwerdeschrift gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen
Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt
ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung
ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth
E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450
ZGB N 42). Aus der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift geht klar
hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft wünscht, da
er der Meinung ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst
erledigen zu können. Die Beschwerde ist damit – in Berücksichtigung des
Schwächezustandes des Beschwerdeführers – form- und fristgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1
ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie
möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
2.2
Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für
die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte,
die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann
Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das
gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung
stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus
dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde
den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).
2.3
Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein
Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene
Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu
besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand
zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn
sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt
ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.).
3.1
Für den Beschwerdeführer besteht
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit folgenden Aufgaben:
-
Den Beschwerdeführer beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
Ihn beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein
allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Es ist zu prüfen, ob diese Vertretung
zukünftig nicht mehr erforderlich ist.
3.2
Aus einem Beistandsbericht vom
6.
Januar 2012 von B.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November
2011.
selbst um die Errichtung einer Beistandschaft gebeten habe, weil er den
Überblick über seine Finanzen verloren habe. Aus dem Bericht ergeht weiter, dass
der Beschwerdeführer seit seinen Jugendjahren drogenabhängig, seit zehn Jahren
im Methadonprogramm sei und zudem auch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Ohne
Hilfe von aussen würde der Haushalt verwahrlosen. Der Beschwerdeführer habe
Mühe, Geld, Methadon, Alkohol und Zigaretten selbständig einzuteilen. Er
beziehe eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistung und habe Schulden von
CHF 20‘000.00. Die Aufgabe des Beistandes sei es, dem Beschwerdeführer
sein Haushaltsgeld auf den Sozialen Diensten zu hinterlegen, ihn vor den Gläubigern
zu schützen und zu gewährleisten, dass Rechnungen aus medizinischen und
lebensnotwendigen Leistungen bezahlt würden. B.___ bestätigte diese Angaben weitgehend
mit Bericht vom 31. Dezember 2012 und gab dabei auch an, der Beschwerdeführer
nehme den Ist-Zustand anders wahr und überschätze sich deshalb immer wieder. Mit
Bericht vom 5. Januar 2014 konnte der Beistand erfreulicherweise
berichten, dass der Beschwerdeführer das Methadon selbständig von 120 mg auf 30
mg habe reduzieren können und deshalb geistig klarer und präsenter sei. Auch in
der Medikamenteneinteilung und Haushaltführung sei der Beschwerdeführer
selbständiger geworden, Unterstützung sei aber weiterhin nötig. Mit
Schlussbericht vom 5. Juli 2015 konnte der Beistand von weiteren
Verbesserungen berichten, wonach das Methadon aus eigener Kraft auf 10-15 mg
gesenkt worden sei, der Alkoholkonsum von 10-12 Dosen Bier pro Tag auf 2-4
Dosen und das Gewicht von ca. 105 kg auf 82 kg. Herausforderungen bestünden
aber immer noch bei der Haushaltsführung, durch die soziale Isolation und eine
grosse Herausforderung bestehe im Einteilen von Dingen wie Haushaltungsgeld,
Handyguthaben aufladen und Zigaretten. Der Beschwerdeführer könne seine
Finanzen und Zigaretten schlecht planen, da er immer wieder seine Situation als
Bezüger von Ergänzungsleistungen verkenne. Es komme deshalb immer wieder zu kleineren
«Notfällen», auch deshalb, weil der Beschwerdeführer Dinge im Teleshopping und
aus Katalogen bestelle, die sein Budget sprengten und die der Beistand dann
wieder rückgängig machen müsse. Der Beschwerdeführer verkenne seine kognitiven
Fähigkeiten komplett. Er traue sich zu, ausser der Steuererklärung seine
kompletten Finanzen selber administrieren zu können. In finanzieller Hinsicht
bestünden beim Betreibungsamt Betreibungen und Verlustscheine in fünfstelliger
Höhe, sowie beim Hausarzt Methadon-Schulden von CHF 3‘000.00 und bei der
Mutter Schulden von CHF 5‘500.00. Das Taschengeldkonto und die Prepaid
Mastercard verwalte der Beschwerdeführer selbständig. Im Dorf könne sich der
Beschwerdeführer routiniert und sicher bewegen, z.B. nach Solothurn lasse er
sich aber durch die Organisation [...] begleiten und könne sich in fremder
Umgebung nicht orientieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht davon abbringen
lassen, drei Arbeitsversuche zu starten (2 x bei der Vebo und 1 x Kataloge
austragen im Dorf), welche alle wegen mangelnder kognitiver Fähigkeiten hätten
abgebrochen werden müssen.
Die im April 2015 neu eingesetzte
Beiständin, C.___, erklärte in ihrem Bericht vom 26. August 2015, der
Zustand des Beschwerdeführers sei extrem schwankend. Teilweise wirke er voll
urteilsfähig und geistig wach, an anderen Tagen sei er kaum ansprechbar, wirke
verwirrt und misstrauisch. Der Beschwerdeführer verschulde sich regelmässig und
dem vorherigen Beistand sei es nur gelungen, den finanziellen Forderungen gegen
den Beschwerdeführer einigermassen nachzukommen, indem er verschiedene
Hilfswerke um finanzielle Unterstützung gebeten habe.
Mit Stellungnahme an das Verwaltungsgericht
vom 8. Juni 2016 brachte die Beiständin vor, ihrer Ansicht nach sei die
Aufhebung der Beistandschaft nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Auch
wenn ihn die Entscheide der KESB ärgerten und ihn die Tatsache, dass er eine
Beiständin habe, kränke, nehme er ihre Hilfe in administrativen Angelegenheiten
häufig und gerne in Anspruch. Der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über
die kognitiven Fähigkeiten, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Ihm fehle
dazu aber die nötige Disziplin und Ausgeglichenheit. Er sei vergesslich,
erledige Aufträge unzuverlässig und überschätze seine Fähigkeiten. Seine administrativen
Angelegenheiten würden seit fünf Jahren durch seine Beistände erledigt. Er
erhalte lediglich sein Haushaltsgeld auf sein Konto ausbezahlt. Verglichen mit
letztem Jahr habe der Beschwerdeführer Fortschritte in der Selbständigkeit
erzielt: Er kaufe seine Zigaretten nun selber und lade sein Handy selber auf.
Er tätige keine Bestellungen bei Versandhäusern mehr, die sein Budget
sprengten. Die Zahlungen an ihn erfolgten nun einmal monatlich. Seine Betreuung
sei zeitaufwändig. Er sei oft unzufrieden und gelegentlich unfreundlich. Er
habe niemanden, der ihn in der Administration unterstützen könne und habe immer
noch Schulden.
3.3
Aus den Schilderungen der beiden
Beistände wird deutlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in den
letzten Jahren etwas gebessert hat und er erfreulicherweise auch selbständiger
geworden ist. Dennoch wird der Zustand des Beschwerdeführers als extrem schwankend
beschrieben und es wird von beiden Beiständen geschildert, dieser überschätze seine
Fähigkeiten komplett. Auch wenn es sehr erfreulich ist, dass der
Beschwerdeführer inzwischen im Stande ist, sein Taschengeld und seine
Zigaretten selbst einzuteilen, so bewegt sich diese Selbständigkeit doch noch
auf einem sehr tiefen Niveau. Nachdem dieser vor Errichtung der Beistandschaft
hohe Schulden angehäuft hat, auch während der engen Begleitung durch B.___
immer wieder Ausgaben getätigt hat, die sein Budget sprengten und auch nicht im
Stande war, einfache Arbeitstätigkeiten wie das Austragen von Katalogen oder
die Arbeit in einer geschützten Werkstätte auszuführen, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen
derart gebessert hätte, dass er beispielsweise Verhandlungen mit
Sozialversicherungen selbständig führen, seine Schulden verwalten und sein knappes
Einkommen selbst einteilen könnte, ohne neue Schulden anzuhäufen. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise der Vorladung durch die KESB erst beim
dritten Anlauf Folge geleistet hat oder die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nur sehr rudimentär begründet hat, wie auch die
Schilderungen der Beistände, wonach sich der Beschwerdeführer in fremder Umgebung
nicht orientieren könne, zeigen deutlich auf, dass es dem Beschwerdeführer an
der Disziplin, der Ausgeglichenheit und den Fähigkeiten mangelt, seine
administrativen und finanziellen Angelegenheiten völlig selbst erledigen zu
können, weshalb die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gerechtfertigt und der Antrag um deren Aufhebung abzuweisen
ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der beschränkten
finanziellen Mittel des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann