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Entscheid

VWBES.2016.183

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

5. Januar 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 30. Oktober

2012 gelangten die erwachsenen Nachkommen von D.___ (geb. 1955) an die damals

zuständige Vormundschaftsbehörde [...] und gaben an, um das Wohl ihrer Mutter

besorgt zu sein, welche ihrer Meinung nach in persön­lichen und administrativen

Belangen auf Hilfe angewiesen sei.

2. Bei den darauf folgenden

Abklärungen wurde bekannt, dass der 88-jährige Vater von D.___, nachdem diese im

Jahr 1989 einen Hirnschlag erlitten hatte, bis anhin sämtliche administrativen

und finanziellen Belange für sie erledigt hatte und D.___ gesundheitsbedingt

nicht in der Lage war, diese Arbeiten zu beurteilen oder zu überprüfen. D.___

besitzt eine Liegenschaft mit zwei Wohnungen, von welchen sie eine selbst

benutzt und eine vermietet ist. Sowohl D.___ als auch ihr Vater zeigten sich damals

mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vater erklärte aber,

vorher noch Renovationsarbeiten mit einem Kostenrahmen von CHF 300‘000.00

am Haus seiner Tochter umsetzen zu wollen.

3. Ende 2013 teilte der Vater von D.___,

E.___, dem fallführenden Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn mit, die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in [...]

seien nun abgeschlossen. Nun sei das von seinem Sohn an D.___ gewährte Darlehen

dringend abzusichern, da ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung ein Zinssatz

von 5 % vereinbart werden müsse. Die Liegenschaft sei bereits mit

CHF 600‘000.00 belastet. Zur Sanierung seien nochmals CHF 400‘000.00

notwendig. Damit wäre die Belastung nahezu auf dem Verkehrswert der

Liegenschaft. Von den Banken würde D.___ keinen Kredit erhalten, da bereits

eine hohe Belastung der Liegenschaft bestehe. Die Renovation sei aber dringend

nötig gewesen. Weder er noch seine Tochter seien mit der Errichtung einer

Beistandschaft einverstanden.

4. Der Hausarzt, Dr. med. F.___, beantwortete

mit Schreiben vom 8. November 2013 Fragen zum Gesundheitszustand von D.___

in geistiger Hinsicht und gab insbesondere an, dass diese einfache Tätigkeiten

selbst verrichten könne, komplexe Zusammenhänge aber nur teilweise begreife und

wohl nicht im Stand sei, unabhängig zu entscheiden und eine Person für die Erledigung

ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten einzusetzen sowie diese

zumindest im Grundsatz zu überprüfen.

5. D.___ und ihr Vater wehrten sich

gegen die Errichtung einer Beistandschaft und weigerten sich auch, durch die

Behörde verlangte Unterlagen einzureichen. Am 10. Oktober 2014 forderte E.___

das fallführende Behördenmitglied der KESB telefonisch und am 11. Oktober

2014 schriftlich auf, nun endlich die Grundpfandverschreibung bei der

Amtsschreiberei freizugeben. Es solle ein Schuldbrief im 5. Rang über

CHF 500‘000.00 errichtet werden. Gläubiger wäre G.___, Brasilien (ein

Bruder von D.___). Offenbar sollte damit ein von G.___ an D.___ gewährtes Darlehen

von CHF 340‘000.00 abgesichert werden. Nach Errichtung des Schuldbriefs

würde der Darlehenszins von 5 % auf 2,5 % sinken.

Am 8. November 2014 reichte E.___

eine Kopie eines vom 30. September 2014 datierenden Darlehensvertrags zwischen

D.___ und ihrem Bruder über CHF 340‘000.00 ein. Dieser war durch D.___

selbst und für den Bruder stellvertretend durch den Vater unterzeichnet. Der

Zinssatz war noch nicht festgelegt. Unklar war, ob das Geld bereits ausbezahlt

worden und ob es bereits verbraucht war.

6. Mit Abklärungsbericht vom

29. Oktober 2014 teilten die Sozialen Dienste [...] mit, D.___ habe

angegeben, die nötige Unterstützung aus ihrem familiären Netz zu erhalten. Sie

sei für die Erledigung aller administrativen Angelegenheiten und für jegliche

Rechtshandlungen auf eine Vertretung angewiesen. Ihr Gesundheitszustand lasse

die selbständige Kontrolle einer Drittperson nicht zu. Es sei deshalb dringend

angezeigt, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. D.___ wünsche als

Vertreter ihren Vater. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass dieser seine

Tochter im Rahmen des Scheidungsverfahrens ungenügend vertreten habe. Bekannt

sei auch, dass der Vater die Liegenschaft mit einer zusätzlichen Hypothek

ausserordentlich hoch belastet habe. Der Vater habe bestätigt, dass er sich

auch die Ernennung einer Sozialarbeiterin als Beiständin vorstellen könnte.

Allerdings müsste diese das Amt seinen Vorstellungen entsprechend ausüben.

Grundsätzlich wünsche die Familie keine Einmischung durch Drittpersonen. Die

Sozialen Dienste schlugen die Wahl von H.___ als vorsorgliche Beiständin von D.___

vor.

7. Am 17. November 2014 reichte E.___

eine Bestätigung von Dr. med. I.___ ein, wonach D.___ trotz ihrer Invalidität

die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne.

Am 22. November 2014 teilte E.___

mit, noch weitere bauliche Massnahmen für CHF 70‘000.00 tätigen zu wollen,

welche via private Darlehen durch Eltern und Geschwister von D.___ finanziert

werden sollten.

Am 28. November 2014 teilte E.___

mit, man wolle die Angelegenheit familienintern regeln. Er plane, die Renovationsarbeiten

im Frühjahr 2015 abzuschliessen und die Vertretung dann an Dritte zu übergeben.

8. Im Sinne von vorsorglichen

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ordnete die KESB mit Entscheid vom

5. Februar 2015 für D.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung an, und setzte H.___, Soziale Dienste [...] als Beiständin

ein. Der Beiständin wurde unter anderem die Aufgabe erteilt, die Situation

bezüglich Darlehen und Renovationsarbeiten zu klären. Zudem wurde D.___ die

Handlungsfähigkeit bezüglich folgender Bereiche eingeschränkt:

Erteilen von Vollmachten

Aufnahme von Darlehen

Verträge mit einer Vertragssumme

über CHF 1‘000.00

Werkverträge und Aufträge

betreffend ihr Grundstück

Veräusserung, Verpfändung und

andere dingliche Belastung ihres Grundstücks

Prozessführung

Sämtliche von D.___ erteilten

Vollmachten wurden per sofort widerrufen und die Sozialen Dienste [...] wurden

mit weiteren Abklärungen beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zufolge

Rückzugs abgeschrieben.

9. Mit Eingabe vom 11. April 2015

beantragte C.___, Tochter von D.___, die Übernahme der Beistandschaft für ihre

Mutter. Sie sei als Betriebsökonomin und in der Immobilienverwaltung tätige

Finanzspezialistin geeignet, dieses Amt zu führen und für D.___ sei es das

Beste, durch Angehörige betreut zu werden. Ihre Geschwister seien damit einverstanden.

10. Am 31. August 2015 reichte die

vorläufig eingesetzte Beiständin ihren Zwischenbericht ein. Darin führte sie

aus, D.___ werde sehr gut durch ihre Familie unterstützt und begleitet. Sie sei

nach wie vor sehr verärgert über die Massnahme und werde in dieser Haltung

durch den Vater sehr aktiv unterstützt. Beide würden die Einmischung des

Staates als unangemessen, nicht erforderlich und als Zumutung empfinden. D.___

habe sich deshalb nicht auf eine wirksame Zusammenarbeit mit der Beiständin

einlassen können. Es habe nie ein Kontakt ohne den Vater stattfinden können. Es

bereite ihm Mühe, die für ihn alltäglichen Arbeiten in die Hände einer

aussenstehenden Person (oder eben des Staats) zu geben. D.___ wohne zurzeit in

einer für sie idealen, durch den Vater gemieteten Wohnung in [...] BE. Ihr stünden

zudem auch zwei Zimmer im Haus der Eltern in [...] BE, sowie die

7-Zimmer-Duplex-Wohnung in [...] zur Verfügung. E.___ habe die Liegenschaft in [...]

für rund CHF 300‘000.00 renovieren lassen und plane weitere Investitionen

von CHF 70‘000.00. Für seine Bauleitungstätigkeit erwarte er eine

finanzielle Abgeltung zu einem «Familienpreis» von CHF 100.00 pro Stunde,

worauf die Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation von D.___

nicht habe eintreten können. Gemäss Angaben der Familie sei die Liegenschaft

unter anderem mit einem Darlehen des Bruders von D.___, welcher in Brasilien

lebe, mit CHF 340‘000.00 belastet. Beim Abschluss des Darlehensvertrags

habe aber E.___ sowohl den Darlehensgeber als auch die Darlehensnehmerin

vertreten. Die Beiständin habe ihre Zustimmung dazu nicht geben können, da auch

die Zahlung nie belegt worden sei. Bei der Ehescheidung sei D.___ ein

Freizügigkeitskapital von netto CHF 185‘000.00 ausbezahlt worden. Gemäss

einer Zusammenstellung von E.___ sei dieses Geld aber bereits ausgegeben

worden. So seien unter anderem CHF 54‘261.00 an die Schwester von D.___ für

die Begleitung des selbständigen Wohnens ausgerichtet worden, E.___ habe

CHF 28‘000.00 als persönliche Entschädigung für die Prozessbegleitung in

verschiedenen Verfahren (Familienpreis CHF 50.00/Std.) bezogen und an den

Bruder von D.___ sei angeblich ein Darlehenszins von CHF 22‘630.00 bezahlt

worden. Die Beiständin empfahl eine Vertretung von D.___ betreffend Einkommens-

und Vermögensverwaltung inklusive Liegenschaftsverwaltung. Wichtig sei, dass D.___

in diese Handlungen miteinbezogen werde, sie aber die Tätigkeiten nicht selbst

ausführen und auch nicht kontrollieren könne. Die Vertretungsfunktion müsse

durch eine Person wahrgenommen werden, welche das Vertrauen von D.___ geniesse.

Die Eignung der Tochter solle geprüft werden. Deren Ernennung setze allerdings

voraus, dass sich sowohl D.___ als auch ihr Vater zu einer kooperativen Zusammenarbeit

bereit erklärten. Bei der Bewältigung ihres Alltagslebens sei sie auf keine

Unterstützung durch Dritte angewiesen, da sie vor allem durch ihre

Herkunftsfamilie sehr unterstützt werde.

11. Auf Anfrage teilte das Stadtbauamt

[...] am 26. August 2015 mit, dass die wenigsten der durch E.___ vorgesehenen

Renovationsarbeiten zwingend erforderlich oder dringlich wären.

12. Mit Schreiben vom 12. und 23. Oktober

sowie vom 17. Dezember 2015 äusserten sich D.___ und E.___ ablehnend gegen

die vorgesehene Beistandschaft.

13. Die Tochter von D.___, C.___,

begrüsste nach Rücksprache mit ihren Geschwistern mit E-Mail vom

10. Februar 2016 den Vorschlag, sie als Beiständin ihrer Mutter einzusetzen

und gab an, diese Aufgabe ohne behördliche Hilfe verrichten zu wollen.

14. Mit Schreiben vom 22. und

23. Februar 2016 begrüsste D.___, vertreten durch ihren Vater, den

Vorschlag, dass ihre Tochter, C.___, künftig die Liegenschafts- und die

Einkommensverwaltung für sie übernehmen würde.

15. Am 28. Februar 2016 teilte E.___

im Auftrag seiner Tochter mit, D.___ werde ihrem Vater wie vorgesehen den Auftrag

zum Abschluss der Liegenschaftssanierung erteilen. Anschliessend könne die

Einkommens- und Vermögensverwaltung schrittweise übertragen werden.

16. Am 27. April 2016 teilte die

Beiständin, H.___, der KESB mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass E.___ zurzeit

mit dem Liegenschaftsverkauf, allenfalls an den Bruder von D.___, G.___,

befasst sei. Auch die Beiständin erachte einen guten Verkauf der Liegenschaft

als gangbaren Weg. Offensichtlich könne aber ein solches Geschäft nicht von D.___

selbständig getätigt werden. Sie müsse vertreten werden. Allenfalls könnte

dafür eine Mitwirkungsbeistandschaft vorgesehen werden.

17. Am 28. April 2016 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

1. Die für D.___ bestehende Vertretungs-

und Vermögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit

Art. 395 ZGB wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben.

2. Die Beiständin, H.___, wird per

Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus ihrem Amt entlassen. Die

Entlassung erfolgt unter Vorbehalt der Ablage des Schlussberichtes mit

Schlussrechnung.

3. Die Beiständin wird um Einreichung

ihres Schlussberichtes mit Schlussrechnung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides gebeten.

4. Die Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB

beschränkte Handlungsfähigkeit von D.___ wird per Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides wieder hergestellt. Vorbehalten bleibt die Einschränkung aufgrund

der Mitwirkungsbeistandschaft (Ziff. 3.6 und 3.7 nachstehend).

5. Die Gebühr für das Verfahren auf

Anordnung der vorsorglichen Beistandschaft mit Entscheid vom 05.02.2015 wird

auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und geht zu Lasten von D.___.

6. Für D.___ wird im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB errichtet. Der

Zustimmung der Beistandsperson im Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen:

·

Veräusserung der

Liegenschaft von D.___ in [...].

·

Begründung oder

Aufhebung dinglicher Rechte an der Liegenschaft von D.___ in [...].

7. Zur Mitwirkungsbeiständin wird im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des

vorliegenden Entscheides C.___, ernannt mit der Einladung,

·

Der KESB Region

Solothurn mitzuteilen, wenn ein Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.6

vor dem Abschluss steht oder durch D.___ durchgeführt wurde.

·

Der KESB Region

Solothurn mitzuteilen, wenn sie einem Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff.

3.6 zustimmte.

·

Nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu

stellen.

·

Mindestens alle 2

Jahre, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht

einzureichen.

8. Die Entschädigung der

Mitwirkungsbeiständin richtet sich nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies

des kantonalen Gebührentarifs.

9. D.___, C.___ und E.___ werden gebeten,

innert 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides zur Anordnung der

Mitwirkungsbeistandschaft und zur Wahl von C.___ zur Mitwirkungsbeiständin

(gemäss den vorstehenden Ziffern 3.6 bis 3.8) Stellung zu nehmen.

10. C.___, wird im Sinne von Art. 392 Abs.

1 Ziff. 2 ZGB für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beauftragt,

·

Die Liegenschaft

von D.___ in [...] inklusive deren vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto

zu verwalten. Entsprechend wird C.___ ermächtigt, über Einnahmen und Ausgaben

zu dieser Liegenschaft und insbesondere auch über das entsprechende

Liegenschaftskonto zu verfügen.

·

Zu prüfen, welche

baulichen Massnahmen bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig sind

und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung

dieser baulichen Massnahmen zu organisieren.

·

Der KESB Region

Solothurn Bericht über die Durchführung dieses Auftrags abzulegen. Dies hat so

oft als nötig zu erfolgen, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017.

·

Bei der Ausführung

dieses Auftrags sind die wohlverstandenen Interessen von D.___ zu vertreten.

11. C.___ wird als Person bezeichnet,

welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto zum [...] Einblick zu geben

ist (Art. 392 Ziff. 3 ZGB).

12. Die Entschädigung der Beauftragten

wird analog der für Beistandspersonen geltenden Bestimmungen bemessen und

richtet sich somit nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies des

kantonalen Gebührentarifs. Die Entschädigung wird durch die KESB Region

Solothurn erstmals nach Ablage des Berichts per 30.04.2017 zu Lasten des Vermögens

von D.___ festgesetzt werden.

Begründet wurde der Entscheid

insbesondere damit, dass die Massnahmen aufgrund des dadurch ausgelösten hohen

Leidensdrucks bei D.___ als unverhältnismässig erschienen seien, weshalb

mildere Massnahmen anzuordnen seien.

18. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Kinder von D.___, A.___, B.___ und C.___, am 23. Mai 2016 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht, welche am 7. Juni 2016 verbessert wurde. Sinngemäss

wurde die Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft und die Weiterführung der

Vertretungsbeistandschaft wie bisher durch H.___ beantragt.

19. Am 26. bzw. 29. Mai 2016

erhob auch E.___ Beschwerde gegen den Entscheid und gab an, im Namen seiner

Tochter zu handeln. Eine weitere Beschwerde vom 3. Juni 2016 wurde durch D.___

unterzeichnet. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht

auf diese Beschwerden nicht ein.

20. Mit Stellungnahme vom

27. Juni 2016 bestätigte die vorsorglich eingesetzte Beiständin, H.___,

dass die Aufhebung der Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche.

21. Am 30. Juni 2016 beantragte

die KESB, das Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über die

superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen entschieden sei.

Eventualiter sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken.

22. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016,

welche durch E.___ geschrieben und durch D.___ unterzeichnet wurde, wurde

beantragt, das Verfahren nicht zu sistieren und die Ernennung von C.___ als

Beiständin im Verbund mit der Behörde (KESB) sofort aufzuheben. Es solle keine

behördliche Beistandschaft errichtet werden.

23. Mit Verfügung vom 13. Juli

2016 wurde das Verfahren sistiert.

24. Mit Entscheid der KESB vom

11. August 2016 wurde die superprovisorisch errichtete Mitwirkungsbeistandschaft

mit Einsetzung von C.___ gemäss Ziffer 3.6 und 3.7 des Entscheids vom

28. April 2016 bestätigt. Zudem wurde die Mitwirkungsbeistandschaft per

Rechtskraft des Entscheids vom 28. April 2016 wie folgt erweitert:

· Der Zustimmung der Beistandsperson im

Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen zusätzlich: Aufnahme oder Gewährung von

Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um den

gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.

25. Auch gegen diesen Entscheid

erhoben die drei erwachsenen Nachkommen von D.___, A.___, B.___ und C.___ am

9. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gaben an, sie

seien nach wie vor der Meinung, dass eine Vertretungsbeistandschaft notwendig

sei.

26. Am 22. September 2016 zeigte

Rechtsanwältin Simona Liechti ihre Vertretung von D.___ an.

27. Am 24. September 2016 erhob

auch D.___, handelnd durch ihren «Sekretär» E.___, Beschwerde gegen den

Entscheid vom 11. August 2016 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Entscheidung der

Beschwerdegegnerin vom 11.08.2016 i.V. mit dem Entscheid vom 28.04.2016 und

05.02.2015 aufzuheben.

2. Es soll meine Handlungsfähigkeit,

bezogen auf das bestehende Umfeld, ohne irgendwelche behördlich angeordnete

Auflage bescheinigt werden.

3. Es soll die Gültigkeit des zwischen

mir und meinem Bruder mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrags festgestellt

werden.

4. Es sei der Schaden, welcher mir

infolge fehlerhafter Fallführung durch den Beschwerdegegner entstanden ist,

ermittelt und die Entschädigung an mich festgelegt werden.

5. Eventualiter: Sollte wider Erwarten

die Mitwirkungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden, sind und ist:

a) meine Kinder als Beistand/in infolge

Interessenskonflikts auszuschliessen.

b) die Generalvollmacht meines Vaters

bezogen auf die Prozessbegleitung anzuordnen.

28. Mit Eingabe vom 31. Oktober

2016 beantragte D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Liechti, dass sie

an der Verhandlung durch ihren Vater, E.___, begleitet werden dürfe. Sollte

diesem Antrag nicht stattgegeben werden, werde eventualiter beantragt, dass sie

selbst von der Verhandlung dispensiert werde. Mit Verfügung vom

3. November 2016 wurde der Antrag auf Teilnahme von E.___ abgewiesen und D.___

das Erscheinen freigestellt.

29. Am 28. November 2016 fand

eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer A.___, B.___

und C.___, sowie die Verfahrensbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Simona

Liechti, [...] als Vertreter der KESB und die vorsorglich eingesetzte

Beiständin, H.___ teilnahmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden von A.___, B.___

und C.___ vom 23. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 28. April 2016

sowie vom 9. September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016

sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, B.___ und C.___ sind als direkte Nachkommen

und nahestehende Personen von D.___ durch die angefochtenen Entscheide

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf ihre Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Auf die Beschwerde von D.___ vom

24.

September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016 kann nicht

eingetreten werden, da ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Prozessführung

mit Entscheid vom 5. Februar 2015 eingeschränkt wurde. In Ziffer 3.4 des

vorliegend angefochtenen Entscheids vom 28. April 2016 wurde ihre

Handlungsfähigkeit erst «mit Rechtskraft» dieses Entscheids wiederhergestellt.

Zur Führung des vorliegenden Prozesses ist D.___ deshalb nicht handlungsfähig,

weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 i.V.m. Art.

67.

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei

ist zudem auch höchst fraglich, inwiefern die Beschwerde durch D.___ erhoben

wurde und inwiefern E.___ dabei federführend war.

1.3

Soweit E.___ bzw. D.___ im

Verlaufe des Verfahrens diverse Anträge per Fax-Eingaben gestellt haben, kann

darauf nicht eingetreten werden, da Eingaben an das Gericht in Papierform

einzureichen sind. Fax-Eingaben genügen den formellen Anforderungen nicht (Art.

130.

Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

2.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1

ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Belastung und

der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz

hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen

Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede

behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2

ZGB).

Wo die Interessenwahrung ausschliesslich

bei bevollmächtigten Personen liegt, ist eine vormundschaftliche Hilfe laut der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann entbehrlich, wenn der

hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist,

die von ihm eingesetzten Personen wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und

zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (vgl. BGE 134 III 385 E. 4.2 S.

389.

mit Hinweisen).

2.2

Mit ärztlichem Attest vom

28.

Januar 2013 gab Dr. med. F.___ an, er betreue D.___ seit 3 bis 4

Jahren als Hausarzt. Er bestätige, dass D.___ zur Einkommens- und

Vermögensverwaltung nach einem Hirninfarkt 1989 auf professionelle Hilfe angewiesen

sei. Die Errichtung einer Beistandschaft sei allenfalls zu erwägen.

Auf Fragen der KESB antwortete Dr. F.___

am 8. November 2013, im Vordergrund stehe die Aphasie [Sprachlosigkeit/Sprachstörung],

welche die Patientin im Alltag hindere. Inwieweit sie Zusammenhänge begreife,

sei unklar. Sie sei fähig, einfache Tätigkeiten zu verrichten, wie z.B.

Einkaufen, zur Post gehen usw. Sie sei wahrscheinlich nicht im Stande, selbständig

(ohne behördliche Hilfe) genügend sorgfältig eine Person auszuwählen, resp. zu

beauftragen, welche ihr das Finanzielle und Administrative regle. Sie scheine

nicht in der Lage zu sein, die Tätigkeiten eines solchen Vermögensverwalters

stichprobenweise auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu kontrollieren. Komplexe

Zusammenhänge verstehe sie nur teilweise. Eine freie, unabhängige resp.

willenseigene Entscheidungsfähigkeit bezweifle er. Sie sei wahrscheinlich nicht

fähig zu entscheiden, wer mit der Massnahme beauftragt werden solle.

In den Akten befindet sich zudem ein

durch E.___ an die KESB gefaxtes Arztzeugnis von Dr. med. I.___, in welchem

dieser bestätigt, D.___ bestens zu kennen. Aufgrund dieser Tatsache und dem

Studium diverser auf sie bezogener ärztlicher Diagnosen und Befunde, wie auch

einer Visitation in seiner Praxis bestätige er, dass die Patientin trotz ihrer

Invalidität die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne. Dieses Arztzeugnis,

welches den Angaben von Dr. F.___ diametral widerspricht, datiert vom

14.

Oktober 2013, ist jedoch nicht unterzeichnet und hat deshalb keinen

Beweiswert. Zudem steht es auch im Widerspruch mit sämtlichen während des

Verfahrens gemachten Feststellungen.

D.___ gab gegenüber der abklärenden

Person der Sozialen Dienste [...] am 10. Januar 2013 selbst an, seit ihrem

Hirnschlag verstehe sie nichts mehr von Zahlen. Auch E.___ berichtete gegenüber

dem fallführenden Behördenmitglied der KESB am 17. Oktober 2013, dass

seine Tochter mit Zahlen gar nichts anfangen und nicht 2 + 2 zusammenzählen

könne. Am 28. November 2014 teilte er zudem mit, es sei offensichtlich,

dass seine Tochter in allen Lebenslagen infolge ihrer Invalidität auf Hilfe

angewiesen sei. Diese Hilfe erhalte sie durch ihren Vater. Gemäss dem Entscheid

der KESB stellten sowohl die abklärende Person der Sozialen Dienste als auch

das fallführende Behördenmitglied der KESB mehrfach fest, dass D.___ nicht in

der Lage ist, die Richtigkeit und Angemessenheit der Arbeit ihres Vaters zu

überprüfen, dass sie ihm jedoch uneingeschränkt vertraue. Auch das

Verwaltungsgericht konnte sich bereits an einer Instruktionsverhandlung vom

16.

Juni 2015 einen persönlichen Eindruck von D.___ verschaffen.

Aufgrund der gut nachvollziehbaren und

in sich stimmigen Angaben der Fachperson, Dr. med. F.___, welcher D.___ über

mehrere Jahre als Hausarzt behandelt hat und sie dadurch gut kennt, und den

damit übereinstimmenden, über die Abklärungszeit von mehreren Jahren gewonnenen

Eindrücken der Abklärungsperson, des fallführenden Behördenmitglieds der KESB sowie

des Verwaltungsgerichts, und nicht zuletzt auch aufgrund von Angaben von D.___

und E.___ selbst, ist offensichtlich, dass D.___ aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation nicht dazu in der Lage ist, ihre finanziellen und administrativen

Belange selbst zu regeln oder die Handlungen ihres durch sie selbst

bevollmächtigten Vaters auch nur im Grundsatz zu überprüfen. Auch wäre es ihr

insbesondere aus Loyalitätsgründen auch kaum möglich, ihrem Vater die Vollmacht

wieder zu entziehen und andere Personen mit den Aufgaben zu betrauen. Eine aus

einem Schwächezustand hervorgerufene Schutzbedürftigkeit gemäss Art. 390 Abs. 1

ZGB liegt somit bei D.___ klar vor, womit die Voraussetzungen zur Anordnung

einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegeben sind.

3.1

Das Erwachsenenschutzrecht kennt

verschiedene Arten von Beistandschaften. Für die Dauer des Verfahrens

errichtete die KESB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit von D.___ in mehreren

Bereichen ein. Als Beiständin wurde die Leiterin der Sozialen Dienste [...], H.___,

eingesetzt. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen

kann und deshalb vertreten werden muss. Bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, hat die Erwachsenenschutzbehörde

die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet

werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken,

kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte

entziehen (Abs. 3).

Mit den vorliegend angefochtenen

Entscheiden hob die KESB die vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit

Rechtskraft des Entscheids wieder auf, stellte die vorsorglich eingeschränkte

Handlungsfähigkeit wieder her und errichtete eine Mitwirkungsbeistandschaft.

Eine solche wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen

Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin

bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person

wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2). Für D.___ wurde

die Zustimmung der Beistandsperson für folgende Bereiche verlangt:

Veräusserung der Liegenschaft von

D.___ in [...];

Begründung und Aufhebung

dinglicher Rechte an der Liegenschaft in [...];

Aufnahme und Gewährung von

Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um

den gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.

Als Beiständin wurde eine der Töchter

von D.___, C.___, eingesetzt. Dieser wurde zudem nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB der

Auftrag erteilt, die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren

vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto zu verwalten und zu

prüfen, welche baulichen Massnahmen bezüglich dieser Liegenschaft nötig seien

und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung

dieser baulichen Massnahmen zu organisieren. Entsprechend wurde sie ermächtigt,

über Einnahmen und Ausgaben zu dieser Liegenschaft und insbesondere über das

entsprechende Liegenschaftskonto zu verfügen und sie wurde nach Art. 392 Ziff.

3.

ZGB als Person bezeichnet, welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto

Einblick zu geben ist. Aufträge nach Art. 392 ZGB können im Sinne einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dann erteilt werden, wenn die Errichtung

einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich

unverhältnismässig erscheint.

Die KESB begründete ihren Entscheid

insbesondere damit, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass D.___ eine

Beistandschaft je werde akzeptieren können. Zwar möge die vehemente Ablehnung

der Beistandschaft damit zu tun haben, dass ihr Vater die Beistandschaft

unbedingt ablehne. Dennoch zeige sich im Ergebnis, dass D.___ unter der

Beistandschaft ganz erheblich leide. Der Nutzen der Beistandschaft würde im

Wesentlichen im Schutz des noch bestehenden Vermögens liegen, welches weitgehend

aus der Liegenschaft bestehe. Zudem könnte das Abschliessen von Darlehen

zulasten von D.___ verhindert werden. Somit würde D.___ zwar in ihrem

materiellen Wohlstand geschützt, doch würde ihr mit der Beistandschaft eine

seelische Last auferlegt, die es ihr wohl verunmöglichen würde, diesen Wohlstand

zu geniessen. Ihr Vater habe zudem versprochen, sie in materieller Hinsicht

nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen. Setze der Vater oder andere

Familienmitglieder dieses Versprechen um, werde D.___ nicht in materielle Not

geraten. Die Fortführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft wäre daher

unverhältnismässig. Es sei ausreichend, für gewisse Teilbereiche eine

Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten und die Beiständin mit Aufgaben wie

insbesondere der Liegenschaftsverwaltung zu betrauen.

3.2.1

Die als Mitwirkungsbeiständin

eingesetzte C.___ erhob gegen diesen Entscheid zusammen mit ihren Geschwistern am

23.

Mai 2016 Beschwerde. Die Beschwerdeführer gaben an, für ihre Mutter

sorgen zu wollen, damit es ihr gut gehe. Sie seien der Meinung, dass eine

Lösung innerhalb der Familie das Beste für ihre Mutter wäre. Leider hätten sie

gemerkt, dass eine Vertretungsbeistandschaft zurzeit nötig sei. Erst aus dem

Entscheid hätten sie erfahren, wie ihr Grossvater mit den Einkünften und dem

Vermögen ihrer Mutter umgehe. Die Mutter müsse vor weiteren Fehlhandlungen geschützt

werden. Sie könnten nicht nachvollziehen, dass der Grossvater von den Einkünften

ihrer Mutter einen wesentlichen Teil für sich selbst und für ihre Tante erwirtschaftet

habe. Handle man jetzt nicht, würden das ungültige Darlehen und die Schulden

ihrer Mutter noch weiter ansteigen. Leider handle der Grossvater im eigenen Interesse

und nehme auf die Bedürfnisse ihrer Mutter keine Rücksicht. Diese sei nicht in

der Lage, die Handlungen des Grossvaters zu beurteilen oder kontrollieren. Sie

hätten auch gemerkt, dass der Grossvater nicht dazu bereit sei, die

administrative Verwaltung an C.___ oder an eine Drittperson zu übergeben. Auch H.___

könne bestätigen, dass eine Zusammenarbeit mit E.___ fast nicht möglich sei.

Auch wenn das Vermögen, respektive das Haus, durch den Beschluss der KESB

geschützt wäre, wäre E.___ immer noch in der Lage, im Namen von D.___

folgenschwere Verträge abzuschliessen, ohne dass diese sich den Auswirkungen

bewusst wäre. Sie beantragten deshalb, dass die vorsorglich errichtete

Vertretungsbeistandschaft für die nächste Zeit fortgesetzt werde und der

Entscheid später neu beurteilt werde. Sie bedauerten es ausserordentlich,

diesen Weg einschlagen zu müssen, doch sei es für sie wichtig, die Mutter vor

weiteren Fehlhandlungen zu schützen.

3.2.2

Die bisherige Beiständin, H.___,

gab in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 an, dass die Aufhebung der

Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche. Sie wünsche eine

Begleitung und Unterstützung ausschliesslich durch das familiäre Umfeld. D.___

könne sich in keiner Weise auf eine Zusammenarbeit mit ihr einlassen.

Unbestritten sei, dass ihre Haltung stark durch die Haltung ihres Vaters beeinflusst

sei. Sie begrüsse den Entscheid der KESB, sämtliche Fragestellungen rund um die

Liegenschaft der Tochter, C.___ zu übertragen. Aufgrund der Haltung von D.___

und dem Umstand, dass E.___ immer wieder Leistungen für seine Tochter erbringe,

sei es für eine aussenstehende Person praktisch unmöglich, die Einkommens- und

Vermögensverwaltung umzusetzen. D.___ sei nicht in der Lage, Handlungen Dritter

zu kontrollieren, könne aber durchaus ihre Meinung und Wünsche zum Ausdruck

bringen.

3.2.3

Die Beschwerdeführer bestätigten

ihre Vorbringen in ihrer 2. Beschwerde vom 9. September 2016 gegen die

definitive Anordnung der Mitwirkungsbeistandschaft. Die durch die Mutter

gewünschte familieninterne Regelung werde momentan durch das obstruktive Verhalten

des Vaters resp. Grossvaters, E.___, verhindert und unmöglich gemacht. Es sei

zwingend notwendig, dass ihre Mutter vor weiteren Fehlhandlungen geschützt

werde. Diese vertraue ihrem Vater blind und bedingungslos. Würde der Entscheid

der KESB rechtskräftig, würde E.___ weiterhin das Einkommen und Vermögen ihrer

Mutter verwalten und auch für diese Verträge abschliessen, was es zu verhindern

gelte. Es reiche nicht aus, wenn nur die Liegenschaft geschützt werde. Das

«Leiden» von D.___ werde durch die Fehlhandlungen des Grossvaters deutlich grösser

sein als das «Leiden» in der jetzigen Situation.

3.2.4

D.___ liess in ihrer Beschwerde

vom 24. September 2016, welche als Stellungnahme zu behandeln ist, vertreten

durch ihren Vater, E.___, vorbringen, sie werde durch ihren Vater hinreichend

vertreten und wolle, dass dieser sie mindestens bis zur Fertigstellung der

Sanierung der Liegenschaft unterstütze. Sollte dies nicht möglich sein, wolle

sie, dass jemand aus ihrem herkunftsfamiliären Umfeld als Vertretungsbeistand

eingesetzt werde, ohne behördliche Begleitung.

3.2.5

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 wurde klar, dass D.___ durch

die Mitwirkungsbeistandschaft nicht genügend geschützt werden kann. Die

Beschwerdeführer waren klar der Meinung, dass das Leiden ihrer Mutter später

viel grösser sein werde, wenn sie aufgrund des Handelns ihres Vaters einmal

kein Geld mehr haben werde, als es jetzt durch die Errichtung einer

behördlichen Massnahme sei. Sowohl der Vertreter der KESB als auch die

vorsorglich eingesetzte Beiständin teilten diese Meinung nach eingehender

Diskussion. Einzig die Prozessbeiständin von D.___ konnte aufgrund der durch D.___

und E.___ erhaltenen Instruktionen dieser Meinung nicht zustimmen.

3.3

Ohne Zweifel haben E.___ und seine

Familie D.___ seit ihrem Hirnschlag im Jahr 1989 in persönlicher Hinsicht stets

sehr gut betreut und unterstützt, sodass es ihr möglich ist, in weiten

Bereichen ein eigenständiges Leben zu führen. In finanzieller Hinsicht hat sich

jedoch gezeigt, dass E.___ als Bevollmächtigter von D.___ mit deren Geld teils

unvorsichtig umgegangen ist, sie beispielsweise im Scheidungsverfahren

unzureichend vertreten hat, indem er im Jahr 2011 zusammen mit ihrem Ehemann

eine Scheidungskonvention ausgearbeitet hat, hinter welcher der anwaltliche

Vertreter von D.___ nicht stehen konnte, da er die Interessen seiner Mandantin

dadurch nicht gewahrt sah und schlussendlich das Mandat vor der

Gerichtsverhandlung niederlegte. Mit der Konvention verzichtete D.___ auf nachehelichen

Unterhalt. Das bei der Scheidung erhaltene Freizügigkeitsguthaben verteilte E.___

zu grossen Teilen zwischen sich und den Geschwistern von D.___. So nahm er

CHF 28‘000.00 für sich in Anspruch als persönliche Entschädigung für die

Prozessbegleitung. Weiter liess der Vater von D.___ ihre Liegenschaft für

CHF 300‘000.00 renovieren, wozu er einen Darlehensvertrag zwischen D.___

und ihrem in Brasilien lebenden Bruder abschloss, wobei er jedoch in

unzulässiger Weise beide Parteien vertrat. Zudem enthielt der Darlehensvertrag

weder Angaben zur Höhe des Darlehens noch zum geltenden Zinssatz, weshalb das

Darlehen nicht gültig zustande kam. Der von ihm später angegebene Zinssatz von

5.

% bzw. 2,5 %, sobald ein Schuldbrief eingetragen werden könne, ist denn – angesichts

der zurzeit tiefen Hypothekarzinsen – auch hoch bemessen. Unklar ist auch, ob

das Geld überhaupt je geflossen ist. Für seine Bauleitungstätigkeit verlangte

er einen Stundenansatz von CHF 100.00 pro Stunde, welcher jedoch die

inzwischen eingesetzte Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation

von D.___ nicht zustimmte. Auch will E.___ weitere Renovationen an der

Liegenschaft für CHF 70‘000.00 vornehmen lassen, wozu das Stadtbauamt

angab, dass die meisten dieser Renovationen nicht unbedingt notwendig seien.

Gemäss Angaben der Beiständin könnten aus der Liegenschaft auch weit höhere

Mieteinnahmen gezogen werden, doch vermiete E.___ die Wohnung zu einem zu

tiefen Mietzins. Und letztlich ist E.___ nun offenbar auch bestrebt, die

Liegenschaft von D.___ an deren in Brasilien lebenden Bruder zu verkaufen,

unter Verrechnung des offensichtlich nicht gültig zustande gekommenen Darlehens.

Aus all dem zeigt sich, dass E.___ die

finanziellen Interessen seiner Tochter ungenügend vertritt. Aufgrund ihrer

durch den Hirnschlag eingeschränkten Urteilsfähigkeit ist es D.___ jedoch nicht

möglich, dieses Fehlverhalten zu erkennen. Vielmehr vertraut sie ihrem Vater

100%-ig und ist überzeugt davon, dass ihr Vater nur in ihrem besten Interesse

handelt. Würde nun bloss bezüglich Verkauf und Belastung der Liegenschaft und

Aufnahme von Darlehen eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, und die

Handlungsfähigkeit von D.___ nicht weiter eingeschränkt, so wäre es E.___ auch

weiterhin möglich, im Namen seiner Tochter Verträge abzuschliessen und

Verpflichtungen einzugehen. Die KESB bringt zwar vor, D.___ wäre nicht

urteilsfähig für weitreichende Geschäfte und könnte ihrem Vater dafür deshalb

keine Vollmacht mehr erteilen, doch würde dies E.___ mit Bestimmtheit nicht

davon abhalten, weiterhin für seine Tochter Rechtshandlungen vorzunehmen,

welche er dieser zur Unterschrift vorlegt, wie er es auch bis anhin schon getan

hat. Auch wenn diese Geschäfte an einem Mangel leiden würden, müsste dieser

Mangel jeweils erst bewiesen und die Geschäfte rückgängig gemacht werden. Wie

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 allen

Anwesenden bewusst wurde, ist eine Mitwirkungsbeistandschaft nicht geeignet, um

die finanziellen Interessen von D.___ genügend schützen zu können. Auch wenn

bei dieser ein Leidensdruck entsteht, wenn ihre Handlungsfähigkeit erneut eingeschränkt

wird, so würde sie weit mehr darunter leiden, wenn sie plötzlich kein Geld mehr

hätte und sich in ihrem Lebensstandard stark einschränken müsste. Die Vor­instanz

gibt zwar an, E.___ habe versprochen, seine Tochter in materieller Hinsicht

nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen, doch ist dieser bereits

92-jährig, weshalb diese Absicherung als zeitlich begrenzt angesehen werden

muss. Unter diesen Umständen ist die mit Entscheiden vom 28. April und

11.

August 2016 errichtete Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben und

stattdessen die mit vorsorglichem Entscheid vom 5. Februar 2015

angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter Einschränkung

der Handlungsfähigkeit von D.___ zum definitiven Entscheid zu erheben.

3.4

Auch wenn C.___ in fachlicher

Hinsicht auf jeden Fall geeignet wäre, die Beistandschaft für ihre Mutter zu

führen, sie zusammen mit ihren Geschwistern gerne für ihre Mutter sorgen möchte

und es D.___ sicher auch in persönlicher Hinsicht begrüssen würde, wenn jemand

aus der Familie das Mandat übernehmen würde, so erscheint dies zurzeit jedoch

nicht sinnvoll, da D.___ in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten würde,

wenn ihre Tochter und ihr Vater in den sie betreffenden Geschäften zukünftig unterschiedliche

Interessen vertreten würden. Sinnvoller erscheint momentan die Einsetzung einer

neutralen, professionellen Mandatsperson, wobei H.___ anlässlich der

Instruktionsverhandlung erklärte, das Mandat in Zukunft aufgrund des grossen

Aufwands an eine andere Person abgeben zu müssen. Vorläufig erscheint sie jedenfalls

geeignet, das Mandat für D.___ weiterzuführen.

4.

Die Beschwerden von A.___, B.___

und C.___ erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen und die

Entscheide der KESB vom 28. April 2016 sowie vom 11. August 2016 sind

aufzuheben. Stattdessen ist der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen

getroffene Entscheid vom 5. Februar 2015 in folgenden Teilen zu bestätigen:

3.1

[…]

3.2

Für D.___ wird eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art.

395.

ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

3.2.1

sie beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen

und Privatpersonen;

3.2.2

sie beim Erledigen der finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten;

3.2.3

die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive

deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der

Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.

3.2.4

Prüfung, welche baulichen Massnahmen

bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und

gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen

baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das

Substitutionsrecht eingeräumt.

3.2.5

[…]

3.3

Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird

die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche

eingeschränkt:

3.3.1

Erteilen von Vollmachten;

3.3.2

Aufnahme von Darlehen;

3.3.3

Verträge mit einer Vertragssumme über

CHF 1‘000.00;

3.3.4

Werkverträge und Aufträge betreffend

ihr Grundstück;

3.3.5

Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche

Belastung ihres Grundstücks;

3.3.6

Prozessführung.

3.4

Der Beiständin wird im Sinne von Art.

391.

Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu

öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.

3.5

Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt

mit der Einladung,

3.5.1

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.5.2

mindestens alle zwei Jahre einen

ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

3.6

[…]

3.7

[…]

3.8

Sämtliche von D.___ erteilten

Vollmachten werden per sofort widerrufen.

3.9

Die Entschädigung der Beiständin

richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des

kantonalen Gebührentarifs.

3.10

[…]

3.11

[…]

3.12

[…]

5.

Die

Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten

auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten

der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug

gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als

unterliegend. Die nach Art. 69 Abs. 1 ZPO vertretene Person hat die Kosten für

die Vertretung selbst zu bezahlen (Botschaft ZPO, S. 7280; Stephanie

Hrubesch-Millauer in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 69 ZPO N

14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 I 217, 221 E.2.5 =

Pra 9/2006 Nr. 112) hat der Staat in diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis nach

Art. 69 ZPO den eingesetzten Vertreter entweder selbst zu entschädigen oder zumindest

subsidiär die Bezahlung zu garantieren (E. Staehelin/Schweizer in: Kommentar

ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 69 N 17). Weil die

Beschwerdeführerin nicht vermögenslos und selbst in der Lage ist, ihre

Parteikosten zu tragen, entfällt zur Zeit eine gerichtliche Regelung der selben

(Hrubesch-Millauer, a.a.O., wonach nach Art. 69 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen

der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind). Somit hat D.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche inkl. Entscheidgebühr auf

CHF 1‘200.00 festzusetzen sind, sowie die Kosten für ihre Vertretung durch

Rechtsanwältin Simona Liechti zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde vom

24. September 2016 von D.___ wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerden von A.___, C.___ und B.___

vom 23. Mai 2016 und 9. September 2016 werden gutgeheissen: Die

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 28. April

2016 und 11. August 2016 werden aufgehoben.

3. Der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen

getroffene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

vom 5. Februar 2015 wird wie folgt definitiv bestätigt:

3.1 Für D.___ wird eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art.

395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

3.1.1 sie beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen;

3.1.2 sie beim Erledigen der finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten;

3.1.3 die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive

deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der

Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.

3.1.4 Prüfung, welche baulichen Massnahmen

bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und

gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen

baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das

Substitu­tionsrecht eingeräumt.

3.2 Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird

die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche

eingeschränkt:

3.2.1 Erteilen von Vollmachten;

3.2.2 Aufnahme von Darlehen;

3.2.3 Verträge mit einer Vertragssumme über

CHF 1‘000.00;

3.2.4 Werkverträge und Aufträge betreffend

ihr Grundstück;

3.2.5 Veräusserung, Verpfändung und andere

dingliche Belastung ihres Grundstücks;

3.2.6 Prozessführung.

3.3 Der Beiständin wird im Sinne von Art.

391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu

öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.

3.4 Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt

mit der Einladung,

3.4.1 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.4.2 mindestens alle zwei Jahre einen

ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

3.5 Sämtliche von D.___ erteilten

Vollmachten werden per sofort widerrufen.

3.6 Die Entschädigung der Beiständin

richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des

kantonalen Gebührentarifs.

4. D.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann