VWBES.2016.183
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
5. Januar 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. D.___
vertreten durch Rechtsanwältin Simona Liechti,
Beschwerdegegnerin und
Beschwerdeführerin
betreffend erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 30. Oktober
2012 gelangten die erwachsenen Nachkommen von D.___ (geb. 1955) an die damals
zuständige Vormundschaftsbehörde [...] und gaben an, um das Wohl ihrer Mutter
besorgt zu sein, welche ihrer Meinung nach in persönlichen und administrativen
Belangen auf Hilfe angewiesen sei.
2. Bei den darauf folgenden
Abklärungen wurde bekannt, dass der 88-jährige Vater von D.___, nachdem diese im
Jahr 1989 einen Hirnschlag erlitten hatte, bis anhin sämtliche administrativen
und finanziellen Belange für sie erledigt hatte und D.___ gesundheitsbedingt
nicht in der Lage war, diese Arbeiten zu beurteilen oder zu überprüfen. D.___
besitzt eine Liegenschaft mit zwei Wohnungen, von welchen sie eine selbst
benutzt und eine vermietet ist. Sowohl D.___ als auch ihr Vater zeigten sich damals
mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vater erklärte aber,
vorher noch Renovationsarbeiten mit einem Kostenrahmen von CHF 300‘000.00
am Haus seiner Tochter umsetzen zu wollen.
3. Ende 2013 teilte der Vater von D.___,
E.___, dem fallführenden Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn mit, die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in [...]
seien nun abgeschlossen. Nun sei das von seinem Sohn an D.___ gewährte Darlehen
dringend abzusichern, da ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung ein Zinssatz
von 5 % vereinbart werden müsse. Die Liegenschaft sei bereits mit
CHF 600‘000.00 belastet. Zur Sanierung seien nochmals CHF 400‘000.00
notwendig. Damit wäre die Belastung nahezu auf dem Verkehrswert der
Liegenschaft. Von den Banken würde D.___ keinen Kredit erhalten, da bereits
eine hohe Belastung der Liegenschaft bestehe. Die Renovation sei aber dringend
nötig gewesen. Weder er noch seine Tochter seien mit der Errichtung einer
Beistandschaft einverstanden.
4. Der Hausarzt, Dr. med. F.___, beantwortete
mit Schreiben vom 8. November 2013 Fragen zum Gesundheitszustand von D.___
in geistiger Hinsicht und gab insbesondere an, dass diese einfache Tätigkeiten
selbst verrichten könne, komplexe Zusammenhänge aber nur teilweise begreife und
wohl nicht im Stand sei, unabhängig zu entscheiden und eine Person für die Erledigung
ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten einzusetzen sowie diese
zumindest im Grundsatz zu überprüfen.
5. D.___ und ihr Vater wehrten sich
gegen die Errichtung einer Beistandschaft und weigerten sich auch, durch die
Behörde verlangte Unterlagen einzureichen. Am 10. Oktober 2014 forderte E.___
das fallführende Behördenmitglied der KESB telefonisch und am 11. Oktober
2014 schriftlich auf, nun endlich die Grundpfandverschreibung bei der
Amtsschreiberei freizugeben. Es solle ein Schuldbrief im 5. Rang über
CHF 500‘000.00 errichtet werden. Gläubiger wäre G.___, Brasilien (ein
Bruder von D.___). Offenbar sollte damit ein von G.___ an D.___ gewährtes Darlehen
von CHF 340‘000.00 abgesichert werden. Nach Errichtung des Schuldbriefs
würde der Darlehenszins von 5 % auf 2,5 % sinken.
Am 8. November 2014 reichte E.___
eine Kopie eines vom 30. September 2014 datierenden Darlehensvertrags zwischen
D.___ und ihrem Bruder über CHF 340‘000.00 ein. Dieser war durch D.___
selbst und für den Bruder stellvertretend durch den Vater unterzeichnet. Der
Zinssatz war noch nicht festgelegt. Unklar war, ob das Geld bereits ausbezahlt
worden und ob es bereits verbraucht war.
6. Mit Abklärungsbericht vom
29. Oktober 2014 teilten die Sozialen Dienste [...] mit, D.___ habe
angegeben, die nötige Unterstützung aus ihrem familiären Netz zu erhalten. Sie
sei für die Erledigung aller administrativen Angelegenheiten und für jegliche
Rechtshandlungen auf eine Vertretung angewiesen. Ihr Gesundheitszustand lasse
die selbständige Kontrolle einer Drittperson nicht zu. Es sei deshalb dringend
angezeigt, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. D.___ wünsche als
Vertreter ihren Vater. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass dieser seine
Tochter im Rahmen des Scheidungsverfahrens ungenügend vertreten habe. Bekannt
sei auch, dass der Vater die Liegenschaft mit einer zusätzlichen Hypothek
ausserordentlich hoch belastet habe. Der Vater habe bestätigt, dass er sich
auch die Ernennung einer Sozialarbeiterin als Beiständin vorstellen könnte.
Allerdings müsste diese das Amt seinen Vorstellungen entsprechend ausüben.
Grundsätzlich wünsche die Familie keine Einmischung durch Drittpersonen. Die
Sozialen Dienste schlugen die Wahl von H.___ als vorsorgliche Beiständin von D.___
vor.
7. Am 17. November 2014 reichte E.___
eine Bestätigung von Dr. med. I.___ ein, wonach D.___ trotz ihrer Invalidität
die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne.
Am 22. November 2014 teilte E.___
mit, noch weitere bauliche Massnahmen für CHF 70‘000.00 tätigen zu wollen,
welche via private Darlehen durch Eltern und Geschwister von D.___ finanziert
werden sollten.
Am 28. November 2014 teilte E.___
mit, man wolle die Angelegenheit familienintern regeln. Er plane, die Renovationsarbeiten
im Frühjahr 2015 abzuschliessen und die Vertretung dann an Dritte zu übergeben.
8. Im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ordnete die KESB mit Entscheid vom
5. Februar 2015 für D.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung an, und setzte H.___, Soziale Dienste [...] als Beiständin
ein. Der Beiständin wurde unter anderem die Aufgabe erteilt, die Situation
bezüglich Darlehen und Renovationsarbeiten zu klären. Zudem wurde D.___ die
Handlungsfähigkeit bezüglich folgender Bereiche eingeschränkt:
Erteilen von Vollmachten
Aufnahme von Darlehen
Verträge mit einer Vertragssumme
über CHF 1‘000.00
Werkverträge und Aufträge
betreffend ihr Grundstück
Veräusserung, Verpfändung und
andere dingliche Belastung ihres Grundstücks
Prozessführung
Sämtliche von D.___ erteilten
Vollmachten wurden per sofort widerrufen und die Sozialen Dienste [...] wurden
mit weiteren Abklärungen beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zufolge
Rückzugs abgeschrieben.
9. Mit Eingabe vom 11. April 2015
beantragte C.___, Tochter von D.___, die Übernahme der Beistandschaft für ihre
Mutter. Sie sei als Betriebsökonomin und in der Immobilienverwaltung tätige
Finanzspezialistin geeignet, dieses Amt zu führen und für D.___ sei es das
Beste, durch Angehörige betreut zu werden. Ihre Geschwister seien damit einverstanden.
10. Am 31. August 2015 reichte die
vorläufig eingesetzte Beiständin ihren Zwischenbericht ein. Darin führte sie
aus, D.___ werde sehr gut durch ihre Familie unterstützt und begleitet. Sie sei
nach wie vor sehr verärgert über die Massnahme und werde in dieser Haltung
durch den Vater sehr aktiv unterstützt. Beide würden die Einmischung des
Staates als unangemessen, nicht erforderlich und als Zumutung empfinden. D.___
habe sich deshalb nicht auf eine wirksame Zusammenarbeit mit der Beiständin
einlassen können. Es habe nie ein Kontakt ohne den Vater stattfinden können. Es
bereite ihm Mühe, die für ihn alltäglichen Arbeiten in die Hände einer
aussenstehenden Person (oder eben des Staats) zu geben. D.___ wohne zurzeit in
einer für sie idealen, durch den Vater gemieteten Wohnung in [...] BE. Ihr stünden
zudem auch zwei Zimmer im Haus der Eltern in [...] BE, sowie die
7-Zimmer-Duplex-Wohnung in [...] zur Verfügung. E.___ habe die Liegenschaft in [...]
für rund CHF 300‘000.00 renovieren lassen und plane weitere Investitionen
von CHF 70‘000.00. Für seine Bauleitungstätigkeit erwarte er eine
finanzielle Abgeltung zu einem «Familienpreis» von CHF 100.00 pro Stunde,
worauf die Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation von D.___
nicht habe eintreten können. Gemäss Angaben der Familie sei die Liegenschaft
unter anderem mit einem Darlehen des Bruders von D.___, welcher in Brasilien
lebe, mit CHF 340‘000.00 belastet. Beim Abschluss des Darlehensvertrags
habe aber E.___ sowohl den Darlehensgeber als auch die Darlehensnehmerin
vertreten. Die Beiständin habe ihre Zustimmung dazu nicht geben können, da auch
die Zahlung nie belegt worden sei. Bei der Ehescheidung sei D.___ ein
Freizügigkeitskapital von netto CHF 185‘000.00 ausbezahlt worden. Gemäss
einer Zusammenstellung von E.___ sei dieses Geld aber bereits ausgegeben
worden. So seien unter anderem CHF 54‘261.00 an die Schwester von D.___ für
die Begleitung des selbständigen Wohnens ausgerichtet worden, E.___ habe
CHF 28‘000.00 als persönliche Entschädigung für die Prozessbegleitung in
verschiedenen Verfahren (Familienpreis CHF 50.00/Std.) bezogen und an den
Bruder von D.___ sei angeblich ein Darlehenszins von CHF 22‘630.00 bezahlt
worden. Die Beiständin empfahl eine Vertretung von D.___ betreffend Einkommens-
und Vermögensverwaltung inklusive Liegenschaftsverwaltung. Wichtig sei, dass D.___
in diese Handlungen miteinbezogen werde, sie aber die Tätigkeiten nicht selbst
ausführen und auch nicht kontrollieren könne. Die Vertretungsfunktion müsse
durch eine Person wahrgenommen werden, welche das Vertrauen von D.___ geniesse.
Die Eignung der Tochter solle geprüft werden. Deren Ernennung setze allerdings
voraus, dass sich sowohl D.___ als auch ihr Vater zu einer kooperativen Zusammenarbeit
bereit erklärten. Bei der Bewältigung ihres Alltagslebens sei sie auf keine
Unterstützung durch Dritte angewiesen, da sie vor allem durch ihre
Herkunftsfamilie sehr unterstützt werde.
11. Auf Anfrage teilte das Stadtbauamt
[...] am 26. August 2015 mit, dass die wenigsten der durch E.___ vorgesehenen
Renovationsarbeiten zwingend erforderlich oder dringlich wären.
12. Mit Schreiben vom 12. und 23. Oktober
sowie vom 17. Dezember 2015 äusserten sich D.___ und E.___ ablehnend gegen
die vorgesehene Beistandschaft.
13. Die Tochter von D.___, C.___,
begrüsste nach Rücksprache mit ihren Geschwistern mit E-Mail vom
10. Februar 2016 den Vorschlag, sie als Beiständin ihrer Mutter einzusetzen
und gab an, diese Aufgabe ohne behördliche Hilfe verrichten zu wollen.
14. Mit Schreiben vom 22. und
23. Februar 2016 begrüsste D.___, vertreten durch ihren Vater, den
Vorschlag, dass ihre Tochter, C.___, künftig die Liegenschafts- und die
Einkommensverwaltung für sie übernehmen würde.
15. Am 28. Februar 2016 teilte E.___
im Auftrag seiner Tochter mit, D.___ werde ihrem Vater wie vorgesehen den Auftrag
zum Abschluss der Liegenschaftssanierung erteilen. Anschliessend könne die
Einkommens- und Vermögensverwaltung schrittweise übertragen werden.
16. Am 27. April 2016 teilte die
Beiständin, H.___, der KESB mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass E.___ zurzeit
mit dem Liegenschaftsverkauf, allenfalls an den Bruder von D.___, G.___,
befasst sei. Auch die Beiständin erachte einen guten Verkauf der Liegenschaft
als gangbaren Weg. Offensichtlich könne aber ein solches Geschäft nicht von D.___
selbständig getätigt werden. Sie müsse vertreten werden. Allenfalls könnte
dafür eine Mitwirkungsbeistandschaft vorgesehen werden.
17. Am 28. April 2016 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
1. Die für D.___ bestehende Vertretungs-
und Vermögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit
Art. 395 ZGB wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben.
2. Die Beiständin, H.___, wird per
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus ihrem Amt entlassen. Die
Entlassung erfolgt unter Vorbehalt der Ablage des Schlussberichtes mit
Schlussrechnung.
3. Die Beiständin wird um Einreichung
ihres Schlussberichtes mit Schlussrechnung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides gebeten.
4. Die Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB
beschränkte Handlungsfähigkeit von D.___ wird per Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides wieder hergestellt. Vorbehalten bleibt die Einschränkung aufgrund
der Mitwirkungsbeistandschaft (Ziff. 3.6 und 3.7 nachstehend).
5. Die Gebühr für das Verfahren auf
Anordnung der vorsorglichen Beistandschaft mit Entscheid vom 05.02.2015 wird
auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und geht zu Lasten von D.___.
6. Für D.___ wird im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB errichtet. Der
Zustimmung der Beistandsperson im Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen:
·
Veräusserung der
Liegenschaft von D.___ in [...].
·
Begründung oder
Aufhebung dinglicher Rechte an der Liegenschaft von D.___ in [...].
7. Zur Mitwirkungsbeiständin wird im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides C.___, ernannt mit der Einladung,
·
Der KESB Region
Solothurn mitzuteilen, wenn ein Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.6
vor dem Abschluss steht oder durch D.___ durchgeführt wurde.
·
Der KESB Region
Solothurn mitzuteilen, wenn sie einem Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff.
3.6 zustimmte.
·
Nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu
stellen.
·
Mindestens alle 2
Jahre, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht
einzureichen.
8. Die Entschädigung der
Mitwirkungsbeiständin richtet sich nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies
des kantonalen Gebührentarifs.
9. D.___, C.___ und E.___ werden gebeten,
innert 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides zur Anordnung der
Mitwirkungsbeistandschaft und zur Wahl von C.___ zur Mitwirkungsbeiständin
(gemäss den vorstehenden Ziffern 3.6 bis 3.8) Stellung zu nehmen.
10. C.___, wird im Sinne von Art. 392 Abs.
1 Ziff. 2 ZGB für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beauftragt,
·
Die Liegenschaft
von D.___ in [...] inklusive deren vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto
zu verwalten. Entsprechend wird C.___ ermächtigt, über Einnahmen und Ausgaben
zu dieser Liegenschaft und insbesondere auch über das entsprechende
Liegenschaftskonto zu verfügen.
·
Zu prüfen, welche
baulichen Massnahmen bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig sind
und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung
dieser baulichen Massnahmen zu organisieren.
·
Der KESB Region
Solothurn Bericht über die Durchführung dieses Auftrags abzulegen. Dies hat so
oft als nötig zu erfolgen, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017.
·
Bei der Ausführung
dieses Auftrags sind die wohlverstandenen Interessen von D.___ zu vertreten.
11. C.___ wird als Person bezeichnet,
welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto zum [...] Einblick zu geben
ist (Art. 392 Ziff. 3 ZGB).
12. Die Entschädigung der Beauftragten
wird analog der für Beistandspersonen geltenden Bestimmungen bemessen und
richtet sich somit nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies des
kantonalen Gebührentarifs. Die Entschädigung wird durch die KESB Region
Solothurn erstmals nach Ablage des Berichts per 30.04.2017 zu Lasten des Vermögens
von D.___ festgesetzt werden.
Begründet wurde der Entscheid
insbesondere damit, dass die Massnahmen aufgrund des dadurch ausgelösten hohen
Leidensdrucks bei D.___ als unverhältnismässig erschienen seien, weshalb
mildere Massnahmen anzuordnen seien.
18. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Kinder von D.___, A.___, B.___ und C.___, am 23. Mai 2016 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht, welche am 7. Juni 2016 verbessert wurde. Sinngemäss
wurde die Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft und die Weiterführung der
Vertretungsbeistandschaft wie bisher durch H.___ beantragt.
19. Am 26. bzw. 29. Mai 2016
erhob auch E.___ Beschwerde gegen den Entscheid und gab an, im Namen seiner
Tochter zu handeln. Eine weitere Beschwerde vom 3. Juni 2016 wurde durch D.___
unterzeichnet. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht
auf diese Beschwerden nicht ein.
20. Mit Stellungnahme vom
27. Juni 2016 bestätigte die vorsorglich eingesetzte Beiständin, H.___,
dass die Aufhebung der Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche.
21. Am 30. Juni 2016 beantragte
die KESB, das Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über die
superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen entschieden sei.
Eventualiter sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken.
22. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016,
welche durch E.___ geschrieben und durch D.___ unterzeichnet wurde, wurde
beantragt, das Verfahren nicht zu sistieren und die Ernennung von C.___ als
Beiständin im Verbund mit der Behörde (KESB) sofort aufzuheben. Es solle keine
behördliche Beistandschaft errichtet werden.
23. Mit Verfügung vom 13. Juli
2016 wurde das Verfahren sistiert.
24. Mit Entscheid der KESB vom
11. August 2016 wurde die superprovisorisch errichtete Mitwirkungsbeistandschaft
mit Einsetzung von C.___ gemäss Ziffer 3.6 und 3.7 des Entscheids vom
28. April 2016 bestätigt. Zudem wurde die Mitwirkungsbeistandschaft per
Rechtskraft des Entscheids vom 28. April 2016 wie folgt erweitert:
· Der Zustimmung der Beistandsperson im
Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen zusätzlich: Aufnahme oder Gewährung von
Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um den
gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.
25. Auch gegen diesen Entscheid
erhoben die drei erwachsenen Nachkommen von D.___, A.___, B.___ und C.___ am
9. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gaben an, sie
seien nach wie vor der Meinung, dass eine Vertretungsbeistandschaft notwendig
sei.
26. Am 22. September 2016 zeigte
Rechtsanwältin Simona Liechti ihre Vertretung von D.___ an.
27. Am 24. September 2016 erhob
auch D.___, handelnd durch ihren «Sekretär» E.___, Beschwerde gegen den
Entscheid vom 11. August 2016 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Entscheidung der
Beschwerdegegnerin vom 11.08.2016 i.V. mit dem Entscheid vom 28.04.2016 und
05.02.2015 aufzuheben.
2. Es soll meine Handlungsfähigkeit,
bezogen auf das bestehende Umfeld, ohne irgendwelche behördlich angeordnete
Auflage bescheinigt werden.
3. Es soll die Gültigkeit des zwischen
mir und meinem Bruder mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrags festgestellt
werden.
4. Es sei der Schaden, welcher mir
infolge fehlerhafter Fallführung durch den Beschwerdegegner entstanden ist,
ermittelt und die Entschädigung an mich festgelegt werden.
5. Eventualiter: Sollte wider Erwarten
die Mitwirkungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden, sind und ist:
a) meine Kinder als Beistand/in infolge
Interessenskonflikts auszuschliessen.
b) die Generalvollmacht meines Vaters
bezogen auf die Prozessbegleitung anzuordnen.
28. Mit Eingabe vom 31. Oktober
2016 beantragte D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Liechti, dass sie
an der Verhandlung durch ihren Vater, E.___, begleitet werden dürfe. Sollte
diesem Antrag nicht stattgegeben werden, werde eventualiter beantragt, dass sie
selbst von der Verhandlung dispensiert werde. Mit Verfügung vom
3. November 2016 wurde der Antrag auf Teilnahme von E.___ abgewiesen und D.___
das Erscheinen freigestellt.
29. Am 28. November 2016 fand
eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer A.___, B.___
und C.___, sowie die Verfahrensbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Simona
Liechti, [...] als Vertreter der KESB und die vorsorglich eingesetzte
Beiständin, H.___ teilnahmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden von A.___, B.___
und C.___ vom 23. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 28. April 2016
sowie vom 9. September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016
sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, B.___ und C.___ sind als direkte Nachkommen
und nahestehende Personen von D.___ durch die angefochtenen Entscheide
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf ihre Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Auf die Beschwerde von D.___ vom
24.
September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016 kann nicht
eingetreten werden, da ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Prozessführung
mit Entscheid vom 5. Februar 2015 eingeschränkt wurde. In Ziffer 3.4 des
vorliegend angefochtenen Entscheids vom 28. April 2016 wurde ihre
Handlungsfähigkeit erst «mit Rechtskraft» dieses Entscheids wiederhergestellt.
Zur Führung des vorliegenden Prozesses ist D.___ deshalb nicht handlungsfähig,
weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 i.V.m. Art.
67.
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei
ist zudem auch höchst fraglich, inwiefern die Beschwerde durch D.___ erhoben
wurde und inwiefern E.___ dabei federführend war.
1.3
Soweit E.___ bzw. D.___ im
Verlaufe des Verfahrens diverse Anträge per Fax-Eingaben gestellt haben, kann
darauf nicht eingetreten werden, da Eingaben an das Gericht in Papierform
einzureichen sind. Fax-Eingaben genügen den formellen Anforderungen nicht (Art.
130.
Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
2.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1
ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Belastung und
der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz
hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen
Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede
behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB).
Wo die Interessenwahrung ausschliesslich
bei bevollmächtigten Personen liegt, ist eine vormundschaftliche Hilfe laut der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann entbehrlich, wenn der
hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist,
die von ihm eingesetzten Personen wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und
zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (vgl. BGE 134 III 385 E. 4.2 S.
389.
mit Hinweisen).
2.2
Mit ärztlichem Attest vom
28.
Januar 2013 gab Dr. med. F.___ an, er betreue D.___ seit 3 bis 4
Jahren als Hausarzt. Er bestätige, dass D.___ zur Einkommens- und
Vermögensverwaltung nach einem Hirninfarkt 1989 auf professionelle Hilfe angewiesen
sei. Die Errichtung einer Beistandschaft sei allenfalls zu erwägen.
Auf Fragen der KESB antwortete Dr. F.___
am 8. November 2013, im Vordergrund stehe die Aphasie [Sprachlosigkeit/Sprachstörung],
welche die Patientin im Alltag hindere. Inwieweit sie Zusammenhänge begreife,
sei unklar. Sie sei fähig, einfache Tätigkeiten zu verrichten, wie z.B.
Einkaufen, zur Post gehen usw. Sie sei wahrscheinlich nicht im Stande, selbständig
(ohne behördliche Hilfe) genügend sorgfältig eine Person auszuwählen, resp. zu
beauftragen, welche ihr das Finanzielle und Administrative regle. Sie scheine
nicht in der Lage zu sein, die Tätigkeiten eines solchen Vermögensverwalters
stichprobenweise auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu kontrollieren. Komplexe
Zusammenhänge verstehe sie nur teilweise. Eine freie, unabhängige resp.
willenseigene Entscheidungsfähigkeit bezweifle er. Sie sei wahrscheinlich nicht
fähig zu entscheiden, wer mit der Massnahme beauftragt werden solle.
In den Akten befindet sich zudem ein
durch E.___ an die KESB gefaxtes Arztzeugnis von Dr. med. I.___, in welchem
dieser bestätigt, D.___ bestens zu kennen. Aufgrund dieser Tatsache und dem
Studium diverser auf sie bezogener ärztlicher Diagnosen und Befunde, wie auch
einer Visitation in seiner Praxis bestätige er, dass die Patientin trotz ihrer
Invalidität die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne. Dieses Arztzeugnis,
welches den Angaben von Dr. F.___ diametral widerspricht, datiert vom
14.
Oktober 2013, ist jedoch nicht unterzeichnet und hat deshalb keinen
Beweiswert. Zudem steht es auch im Widerspruch mit sämtlichen während des
Verfahrens gemachten Feststellungen.
D.___ gab gegenüber der abklärenden
Person der Sozialen Dienste [...] am 10. Januar 2013 selbst an, seit ihrem
Hirnschlag verstehe sie nichts mehr von Zahlen. Auch E.___ berichtete gegenüber
dem fallführenden Behördenmitglied der KESB am 17. Oktober 2013, dass
seine Tochter mit Zahlen gar nichts anfangen und nicht 2 + 2 zusammenzählen
könne. Am 28. November 2014 teilte er zudem mit, es sei offensichtlich,
dass seine Tochter in allen Lebenslagen infolge ihrer Invalidität auf Hilfe
angewiesen sei. Diese Hilfe erhalte sie durch ihren Vater. Gemäss dem Entscheid
der KESB stellten sowohl die abklärende Person der Sozialen Dienste als auch
das fallführende Behördenmitglied der KESB mehrfach fest, dass D.___ nicht in
der Lage ist, die Richtigkeit und Angemessenheit der Arbeit ihres Vaters zu
überprüfen, dass sie ihm jedoch uneingeschränkt vertraue. Auch das
Verwaltungsgericht konnte sich bereits an einer Instruktionsverhandlung vom
16.
Juni 2015 einen persönlichen Eindruck von D.___ verschaffen.
Aufgrund der gut nachvollziehbaren und
in sich stimmigen Angaben der Fachperson, Dr. med. F.___, welcher D.___ über
mehrere Jahre als Hausarzt behandelt hat und sie dadurch gut kennt, und den
damit übereinstimmenden, über die Abklärungszeit von mehreren Jahren gewonnenen
Eindrücken der Abklärungsperson, des fallführenden Behördenmitglieds der KESB sowie
des Verwaltungsgerichts, und nicht zuletzt auch aufgrund von Angaben von D.___
und E.___ selbst, ist offensichtlich, dass D.___ aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation nicht dazu in der Lage ist, ihre finanziellen und administrativen
Belange selbst zu regeln oder die Handlungen ihres durch sie selbst
bevollmächtigten Vaters auch nur im Grundsatz zu überprüfen. Auch wäre es ihr
insbesondere aus Loyalitätsgründen auch kaum möglich, ihrem Vater die Vollmacht
wieder zu entziehen und andere Personen mit den Aufgaben zu betrauen. Eine aus
einem Schwächezustand hervorgerufene Schutzbedürftigkeit gemäss Art. 390 Abs. 1
ZGB liegt somit bei D.___ klar vor, womit die Voraussetzungen zur Anordnung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegeben sind.
3.1
Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Für die Dauer des Verfahrens
errichtete die KESB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit von D.___ in mehreren
Bereichen ein. Als Beiständin wurde die Leiterin der Sozialen Dienste [...], H.___,
eingesetzt. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen
kann und deshalb vertreten werden muss. Bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, hat die Erwachsenenschutzbehörde
die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet
werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken,
kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte
entziehen (Abs. 3).
Mit den vorliegend angefochtenen
Entscheiden hob die KESB die vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit
Rechtskraft des Entscheids wieder auf, stellte die vorsorglich eingeschränkte
Handlungsfähigkeit wieder her und errichtete eine Mitwirkungsbeistandschaft.
Eine solche wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen
Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin
bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2). Für D.___ wurde
die Zustimmung der Beistandsperson für folgende Bereiche verlangt:
Veräusserung der Liegenschaft von
D.___ in [...];
Begründung und Aufhebung
dinglicher Rechte an der Liegenschaft in [...];
Aufnahme und Gewährung von
Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um
den gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.
Als Beiständin wurde eine der Töchter
von D.___, C.___, eingesetzt. Dieser wurde zudem nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB der
Auftrag erteilt, die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren
vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto zu verwalten und zu
prüfen, welche baulichen Massnahmen bezüglich dieser Liegenschaft nötig seien
und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung
dieser baulichen Massnahmen zu organisieren. Entsprechend wurde sie ermächtigt,
über Einnahmen und Ausgaben zu dieser Liegenschaft und insbesondere über das
entsprechende Liegenschaftskonto zu verfügen und sie wurde nach Art. 392 Ziff.
3.
ZGB als Person bezeichnet, welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto
Einblick zu geben ist. Aufträge nach Art. 392 ZGB können im Sinne einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dann erteilt werden, wenn die Errichtung
einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich
unverhältnismässig erscheint.
Die KESB begründete ihren Entscheid
insbesondere damit, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass D.___ eine
Beistandschaft je werde akzeptieren können. Zwar möge die vehemente Ablehnung
der Beistandschaft damit zu tun haben, dass ihr Vater die Beistandschaft
unbedingt ablehne. Dennoch zeige sich im Ergebnis, dass D.___ unter der
Beistandschaft ganz erheblich leide. Der Nutzen der Beistandschaft würde im
Wesentlichen im Schutz des noch bestehenden Vermögens liegen, welches weitgehend
aus der Liegenschaft bestehe. Zudem könnte das Abschliessen von Darlehen
zulasten von D.___ verhindert werden. Somit würde D.___ zwar in ihrem
materiellen Wohlstand geschützt, doch würde ihr mit der Beistandschaft eine
seelische Last auferlegt, die es ihr wohl verunmöglichen würde, diesen Wohlstand
zu geniessen. Ihr Vater habe zudem versprochen, sie in materieller Hinsicht
nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen. Setze der Vater oder andere
Familienmitglieder dieses Versprechen um, werde D.___ nicht in materielle Not
geraten. Die Fortführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft wäre daher
unverhältnismässig. Es sei ausreichend, für gewisse Teilbereiche eine
Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten und die Beiständin mit Aufgaben wie
insbesondere der Liegenschaftsverwaltung zu betrauen.
3.2.1
Die als Mitwirkungsbeiständin
eingesetzte C.___ erhob gegen diesen Entscheid zusammen mit ihren Geschwistern am
23.
Mai 2016 Beschwerde. Die Beschwerdeführer gaben an, für ihre Mutter
sorgen zu wollen, damit es ihr gut gehe. Sie seien der Meinung, dass eine
Lösung innerhalb der Familie das Beste für ihre Mutter wäre. Leider hätten sie
gemerkt, dass eine Vertretungsbeistandschaft zurzeit nötig sei. Erst aus dem
Entscheid hätten sie erfahren, wie ihr Grossvater mit den Einkünften und dem
Vermögen ihrer Mutter umgehe. Die Mutter müsse vor weiteren Fehlhandlungen geschützt
werden. Sie könnten nicht nachvollziehen, dass der Grossvater von den Einkünften
ihrer Mutter einen wesentlichen Teil für sich selbst und für ihre Tante erwirtschaftet
habe. Handle man jetzt nicht, würden das ungültige Darlehen und die Schulden
ihrer Mutter noch weiter ansteigen. Leider handle der Grossvater im eigenen Interesse
und nehme auf die Bedürfnisse ihrer Mutter keine Rücksicht. Diese sei nicht in
der Lage, die Handlungen des Grossvaters zu beurteilen oder kontrollieren. Sie
hätten auch gemerkt, dass der Grossvater nicht dazu bereit sei, die
administrative Verwaltung an C.___ oder an eine Drittperson zu übergeben. Auch H.___
könne bestätigen, dass eine Zusammenarbeit mit E.___ fast nicht möglich sei.
Auch wenn das Vermögen, respektive das Haus, durch den Beschluss der KESB
geschützt wäre, wäre E.___ immer noch in der Lage, im Namen von D.___
folgenschwere Verträge abzuschliessen, ohne dass diese sich den Auswirkungen
bewusst wäre. Sie beantragten deshalb, dass die vorsorglich errichtete
Vertretungsbeistandschaft für die nächste Zeit fortgesetzt werde und der
Entscheid später neu beurteilt werde. Sie bedauerten es ausserordentlich,
diesen Weg einschlagen zu müssen, doch sei es für sie wichtig, die Mutter vor
weiteren Fehlhandlungen zu schützen.
3.2.2
Die bisherige Beiständin, H.___,
gab in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 an, dass die Aufhebung der
Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche. Sie wünsche eine
Begleitung und Unterstützung ausschliesslich durch das familiäre Umfeld. D.___
könne sich in keiner Weise auf eine Zusammenarbeit mit ihr einlassen.
Unbestritten sei, dass ihre Haltung stark durch die Haltung ihres Vaters beeinflusst
sei. Sie begrüsse den Entscheid der KESB, sämtliche Fragestellungen rund um die
Liegenschaft der Tochter, C.___ zu übertragen. Aufgrund der Haltung von D.___
und dem Umstand, dass E.___ immer wieder Leistungen für seine Tochter erbringe,
sei es für eine aussenstehende Person praktisch unmöglich, die Einkommens- und
Vermögensverwaltung umzusetzen. D.___ sei nicht in der Lage, Handlungen Dritter
zu kontrollieren, könne aber durchaus ihre Meinung und Wünsche zum Ausdruck
bringen.
3.2.3
Die Beschwerdeführer bestätigten
ihre Vorbringen in ihrer 2. Beschwerde vom 9. September 2016 gegen die
definitive Anordnung der Mitwirkungsbeistandschaft. Die durch die Mutter
gewünschte familieninterne Regelung werde momentan durch das obstruktive Verhalten
des Vaters resp. Grossvaters, E.___, verhindert und unmöglich gemacht. Es sei
zwingend notwendig, dass ihre Mutter vor weiteren Fehlhandlungen geschützt
werde. Diese vertraue ihrem Vater blind und bedingungslos. Würde der Entscheid
der KESB rechtskräftig, würde E.___ weiterhin das Einkommen und Vermögen ihrer
Mutter verwalten und auch für diese Verträge abschliessen, was es zu verhindern
gelte. Es reiche nicht aus, wenn nur die Liegenschaft geschützt werde. Das
«Leiden» von D.___ werde durch die Fehlhandlungen des Grossvaters deutlich grösser
sein als das «Leiden» in der jetzigen Situation.
3.2.4
D.___ liess in ihrer Beschwerde
vom 24. September 2016, welche als Stellungnahme zu behandeln ist, vertreten
durch ihren Vater, E.___, vorbringen, sie werde durch ihren Vater hinreichend
vertreten und wolle, dass dieser sie mindestens bis zur Fertigstellung der
Sanierung der Liegenschaft unterstütze. Sollte dies nicht möglich sein, wolle
sie, dass jemand aus ihrem herkunftsfamiliären Umfeld als Vertretungsbeistand
eingesetzt werde, ohne behördliche Begleitung.
3.2.5
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 wurde klar, dass D.___ durch
die Mitwirkungsbeistandschaft nicht genügend geschützt werden kann. Die
Beschwerdeführer waren klar der Meinung, dass das Leiden ihrer Mutter später
viel grösser sein werde, wenn sie aufgrund des Handelns ihres Vaters einmal
kein Geld mehr haben werde, als es jetzt durch die Errichtung einer
behördlichen Massnahme sei. Sowohl der Vertreter der KESB als auch die
vorsorglich eingesetzte Beiständin teilten diese Meinung nach eingehender
Diskussion. Einzig die Prozessbeiständin von D.___ konnte aufgrund der durch D.___
und E.___ erhaltenen Instruktionen dieser Meinung nicht zustimmen.
3.3
Ohne Zweifel haben E.___ und seine
Familie D.___ seit ihrem Hirnschlag im Jahr 1989 in persönlicher Hinsicht stets
sehr gut betreut und unterstützt, sodass es ihr möglich ist, in weiten
Bereichen ein eigenständiges Leben zu führen. In finanzieller Hinsicht hat sich
jedoch gezeigt, dass E.___ als Bevollmächtigter von D.___ mit deren Geld teils
unvorsichtig umgegangen ist, sie beispielsweise im Scheidungsverfahren
unzureichend vertreten hat, indem er im Jahr 2011 zusammen mit ihrem Ehemann
eine Scheidungskonvention ausgearbeitet hat, hinter welcher der anwaltliche
Vertreter von D.___ nicht stehen konnte, da er die Interessen seiner Mandantin
dadurch nicht gewahrt sah und schlussendlich das Mandat vor der
Gerichtsverhandlung niederlegte. Mit der Konvention verzichtete D.___ auf nachehelichen
Unterhalt. Das bei der Scheidung erhaltene Freizügigkeitsguthaben verteilte E.___
zu grossen Teilen zwischen sich und den Geschwistern von D.___. So nahm er
CHF 28‘000.00 für sich in Anspruch als persönliche Entschädigung für die
Prozessbegleitung. Weiter liess der Vater von D.___ ihre Liegenschaft für
CHF 300‘000.00 renovieren, wozu er einen Darlehensvertrag zwischen D.___
und ihrem in Brasilien lebenden Bruder abschloss, wobei er jedoch in
unzulässiger Weise beide Parteien vertrat. Zudem enthielt der Darlehensvertrag
weder Angaben zur Höhe des Darlehens noch zum geltenden Zinssatz, weshalb das
Darlehen nicht gültig zustande kam. Der von ihm später angegebene Zinssatz von
5.
% bzw. 2,5 %, sobald ein Schuldbrief eingetragen werden könne, ist denn – angesichts
der zurzeit tiefen Hypothekarzinsen – auch hoch bemessen. Unklar ist auch, ob
das Geld überhaupt je geflossen ist. Für seine Bauleitungstätigkeit verlangte
er einen Stundenansatz von CHF 100.00 pro Stunde, welcher jedoch die
inzwischen eingesetzte Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation
von D.___ nicht zustimmte. Auch will E.___ weitere Renovationen an der
Liegenschaft für CHF 70‘000.00 vornehmen lassen, wozu das Stadtbauamt
angab, dass die meisten dieser Renovationen nicht unbedingt notwendig seien.
Gemäss Angaben der Beiständin könnten aus der Liegenschaft auch weit höhere
Mieteinnahmen gezogen werden, doch vermiete E.___ die Wohnung zu einem zu
tiefen Mietzins. Und letztlich ist E.___ nun offenbar auch bestrebt, die
Liegenschaft von D.___ an deren in Brasilien lebenden Bruder zu verkaufen,
unter Verrechnung des offensichtlich nicht gültig zustande gekommenen Darlehens.
Aus all dem zeigt sich, dass E.___ die
finanziellen Interessen seiner Tochter ungenügend vertritt. Aufgrund ihrer
durch den Hirnschlag eingeschränkten Urteilsfähigkeit ist es D.___ jedoch nicht
möglich, dieses Fehlverhalten zu erkennen. Vielmehr vertraut sie ihrem Vater
100%-ig und ist überzeugt davon, dass ihr Vater nur in ihrem besten Interesse
handelt. Würde nun bloss bezüglich Verkauf und Belastung der Liegenschaft und
Aufnahme von Darlehen eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, und die
Handlungsfähigkeit von D.___ nicht weiter eingeschränkt, so wäre es E.___ auch
weiterhin möglich, im Namen seiner Tochter Verträge abzuschliessen und
Verpflichtungen einzugehen. Die KESB bringt zwar vor, D.___ wäre nicht
urteilsfähig für weitreichende Geschäfte und könnte ihrem Vater dafür deshalb
keine Vollmacht mehr erteilen, doch würde dies E.___ mit Bestimmtheit nicht
davon abhalten, weiterhin für seine Tochter Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche er dieser zur Unterschrift vorlegt, wie er es auch bis anhin schon getan
hat. Auch wenn diese Geschäfte an einem Mangel leiden würden, müsste dieser
Mangel jeweils erst bewiesen und die Geschäfte rückgängig gemacht werden. Wie
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 allen
Anwesenden bewusst wurde, ist eine Mitwirkungsbeistandschaft nicht geeignet, um
die finanziellen Interessen von D.___ genügend schützen zu können. Auch wenn
bei dieser ein Leidensdruck entsteht, wenn ihre Handlungsfähigkeit erneut eingeschränkt
wird, so würde sie weit mehr darunter leiden, wenn sie plötzlich kein Geld mehr
hätte und sich in ihrem Lebensstandard stark einschränken müsste. Die Vorinstanz
gibt zwar an, E.___ habe versprochen, seine Tochter in materieller Hinsicht
nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen, doch ist dieser bereits
92-jährig, weshalb diese Absicherung als zeitlich begrenzt angesehen werden
muss. Unter diesen Umständen ist die mit Entscheiden vom 28. April und
11.
August 2016 errichtete Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben und
stattdessen die mit vorsorglichem Entscheid vom 5. Februar 2015
angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter Einschränkung
der Handlungsfähigkeit von D.___ zum definitiven Entscheid zu erheben.
3.4
Auch wenn C.___ in fachlicher
Hinsicht auf jeden Fall geeignet wäre, die Beistandschaft für ihre Mutter zu
führen, sie zusammen mit ihren Geschwistern gerne für ihre Mutter sorgen möchte
und es D.___ sicher auch in persönlicher Hinsicht begrüssen würde, wenn jemand
aus der Familie das Mandat übernehmen würde, so erscheint dies zurzeit jedoch
nicht sinnvoll, da D.___ in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten würde,
wenn ihre Tochter und ihr Vater in den sie betreffenden Geschäften zukünftig unterschiedliche
Interessen vertreten würden. Sinnvoller erscheint momentan die Einsetzung einer
neutralen, professionellen Mandatsperson, wobei H.___ anlässlich der
Instruktionsverhandlung erklärte, das Mandat in Zukunft aufgrund des grossen
Aufwands an eine andere Person abgeben zu müssen. Vorläufig erscheint sie jedenfalls
geeignet, das Mandat für D.___ weiterzuführen.
4.
Die Beschwerden von A.___, B.___
und C.___ erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen und die
Entscheide der KESB vom 28. April 2016 sowie vom 11. August 2016 sind
aufzuheben. Stattdessen ist der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
getroffene Entscheid vom 5. Februar 2015 in folgenden Teilen zu bestätigen:
3.1
[…]
3.2
Für D.___ wird eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art.
395.
ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,
3.2.1
sie beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen;
3.2.2
sie beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten;
3.2.3
die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive
deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der
Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.
3.2.4
Prüfung, welche baulichen Massnahmen
bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und
gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen
baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das
Substitutionsrecht eingeräumt.
3.2.5
[…]
3.3
Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird
die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche
eingeschränkt:
3.3.1
Erteilen von Vollmachten;
3.3.2
Aufnahme von Darlehen;
3.3.3
Verträge mit einer Vertragssumme über
CHF 1‘000.00;
3.3.4
Werkverträge und Aufträge betreffend
ihr Grundstück;
3.3.5
Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche
Belastung ihres Grundstücks;
3.3.6
Prozessführung.
3.4
Der Beiständin wird im Sinne von Art.
391.
Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu
öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.
3.5
Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt
mit der Einladung,
3.5.1
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
3.5.2
mindestens alle zwei Jahre einen
ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
3.6
[…]
3.7
[…]
3.8
Sämtliche von D.___ erteilten
Vollmachten werden per sofort widerrufen.
3.9
Die Entschädigung der Beiständin
richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des
kantonalen Gebührentarifs.
3.10
[…]
3.11
[…]
3.12
[…]
5.
Die
Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten
auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten
der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug
gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend. Die nach Art. 69 Abs. 1 ZPO vertretene Person hat die Kosten für
die Vertretung selbst zu bezahlen (Botschaft ZPO, S. 7280; Stephanie
Hrubesch-Millauer in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 69 ZPO N
14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 I 217, 221 E.2.5 =
Pra 9/2006 Nr. 112) hat der Staat in diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis nach
Art. 69 ZPO den eingesetzten Vertreter entweder selbst zu entschädigen oder zumindest
subsidiär die Bezahlung zu garantieren (E. Staehelin/Schweizer in: Kommentar
ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 69 N 17). Weil die
Beschwerdeführerin nicht vermögenslos und selbst in der Lage ist, ihre
Parteikosten zu tragen, entfällt zur Zeit eine gerichtliche Regelung der selben
(Hrubesch-Millauer, a.a.O., wonach nach Art. 69 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind). Somit hat D.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche inkl. Entscheidgebühr auf
CHF 1‘200.00 festzusetzen sind, sowie die Kosten für ihre Vertretung durch
Rechtsanwältin Simona Liechti zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde vom
24. September 2016 von D.___ wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerden von A.___, C.___ und B.___
vom 23. Mai 2016 und 9. September 2016 werden gutgeheissen: Die
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 28. April
2016 und 11. August 2016 werden aufgehoben.
3. Der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
getroffene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
vom 5. Februar 2015 wird wie folgt definitiv bestätigt:
3.1 Für D.___ wird eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art.
395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,
3.1.1 sie beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen;
3.1.2 sie beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten;
3.1.3 die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive
deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der
Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.
3.1.4 Prüfung, welche baulichen Massnahmen
bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und
gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen
baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das
Substitutionsrecht eingeräumt.
3.2 Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird
die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche
eingeschränkt:
3.2.1 Erteilen von Vollmachten;
3.2.2 Aufnahme von Darlehen;
3.2.3 Verträge mit einer Vertragssumme über
CHF 1‘000.00;
3.2.4 Werkverträge und Aufträge betreffend
ihr Grundstück;
3.2.5 Veräusserung, Verpfändung und andere
dingliche Belastung ihres Grundstücks;
3.2.6 Prozessführung.
3.3 Der Beiständin wird im Sinne von Art.
391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu
öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.
3.4 Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt
mit der Einladung,
3.4.1 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
3.4.2 mindestens alle zwei Jahre einen
ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
3.5 Sämtliche von D.___ erteilten
Vollmachten werden per sofort widerrufen.
3.6 Die Entschädigung der Beiständin
richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des
kantonalen Gebührentarifs.
4. D.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann