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Entscheid

VWBES.2016.185

Errichtung einer Beistandschaft / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

5. September 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2014. Das Kind steht unter der

elterlichen Sorge der Mutter.

2.1 Am 3. Juli 2015 gelangte der

Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region

Solothurn. Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter

seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der

Kindsmutter vorenthalten.

2.2 Die KESB liess darauf von den

Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen.

3. Gestützt darauf erliess die KESB am

21. April 2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

3.1 […]

3.2 Der

Kindsvater hat das Recht, das Kind C.___ ein Mal pro Monat anlässlich begleiteter

Besuchssonntage der Fachstelle Kompass zu treffen. Die ersten vier

Besuchssonntage erfolgen von 14:30 bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser

vier Besuchssonntage hat die Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten

Besuchssonntage auf einen ganzen Tag (11:00 bis 17:00 Uhr) in die Wege zu

leiten. Die Kosten der begleiteten Besuchssonntage gehen zu Lasten des besuchsberechtigten

Elternteils und somit zu Lasten des Kindsvaters.

3.3 Für

das Kind C.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.4 [...],

Soziale Dienste […], wird zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben:

3.4.1 die

Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den

Informationsaustausch zwischen den Kindseltern zu gewährleisten;

3.4.2 die

Kindseltern betreffend Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und

dem Kindsvater zu beraten und zu unterstützen;

3.4.3 den

Kindsvater für die begleiteten Besuchssonntage bei der Fachstelle Kompass

anzumelden und sich nach den erfolgten Besuchssonntagen jeweils über den

Verlauf zu erkundigen;

3.4.4 das

verfügte Besuchsrecht zu überwachen und nach 8 Monaten einen ersten Verlaufsbericht

mit Anträgen einzureichen;

3.4.5 nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.4.6 mindestens

alle 2 Jahre, nächstmals per 31. März 2018, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht

einzureichen.

3.5 Die

Sozialen Dienste […] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem

Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung

des Kindsvaters an den Kosten abzuklären.

3.6 […]

3.7 Die

Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind von beiden Elternteilen

hälftig zu tragen.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffern 3.2 bis 3.5 sowie 3.7 der

Verfügung der 1. Kammer der KESB vom 21. April 2016 seien aufzuheben.

2. Dem Kindsvater sei der persönliche

Verkehr mit der Tochter C.___ zu untersagen.

3. Eventuell sei ein Gutachten über den Kindsvater

insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende

Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten der persönliche

Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.

4. Subeventuell sei die Verfügung der 1.

Kammer der KESB vom 21. April 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner.

4.2 Die KESB beantragte mit

Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 17.

Juni 2016 wurde dem Kindsvater die verlangte unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Claudia Heusi

bewilligt.

4.4 B.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Verfahrensantrag

um Entzug der aufschiebenden Wirkung.

4.5 Mit Verfügung vom 29. Juni 2016

wies die Präsidentin das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab.

4.6 Mit Replik vom 9. August 2016 bzw.

Duplik vom 22. August 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin bzw. der

Beschwerdegegner die gestellten Rechtsbegehren.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Beide Parteien ersuchen um eine

Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach

§ 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt.

In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund

der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im

vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die

Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und Replik

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich

einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung

einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung

einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die

Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR

i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff.

34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und

Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang

daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hinausgehende

Bedeutung (Urteil des BGer 1C_407/2007).

3.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande,

so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen bestimmte

Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB).

3.2

Sofern es die Verhältnisse

erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die

Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1

ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse .ertragen (Art. 308 Abs.

2.

ZGB).

3.3

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige

Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt

es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem

Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das

Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb). Der Zweck des persönlichen Verkehrs

liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes, regelmässig Kontakt zu beiden Eltern

zu haben. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat,

ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes

der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden

sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 N 6).

3.4

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen

werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird,

wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich

dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe

vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann

vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom

20.

August 2013 E. 2.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs

ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der

Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden,

jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil

und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1;

Urteil des BGer 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche

Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur

als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich

die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das

Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa; 122 III 404

E. 3b; Urteile des BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4;5A_505/2013 vom

20.

August 2013 E. 2.3).

3.5

Unter begleitetem Besuchsrecht

wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren

Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die

Ausübung eines Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter

einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung

eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 273 N 25 mit Hinweisen).

Das begleitete Besuchsrecht

bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu

entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellung für eine Verbesserung der

Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln

(vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).

4.1

Strittig und im Nachfolgenden zu

prüfen ist einerseits, ob Gründe für eine Beschränkung oder für einen Ausschluss

des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich

zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind und

andererseits, ob die Errichtung der Beistandschaft gerechtfertigt ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die Vorinstanz verkenne sowohl die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___

als auch seine Unfähigkeit im Umgang mit Kindern im Allgemeinen. Der

Beschwerdegegner sei mit C.___ unter anderem ungeschützt in ein Bienenhaus mit

offenen Luken und wilden Bienen eingetreten, habe sie mehrfach alleine auf dem

Wickeltisch über einem Steinboden liegen lassen und sie ohne Sonnenschutz der

prallen Sonne ausgesetzt. Überdies sei der Beschwerdegegner mit C.___ an den

Rand eines Abgrunds gestanden, habe sie in einer Autogarage enormem

Maschinenlärm ausgesetzt und im Kinderwagen stark geschüttelt. Der Beschwerdegegner

habe mit dem Auto grundlos eine Vollbremsung vollzogen und mehrmals

unnötigerweise im Strassenverkehr abrupt abgebremst. Nicht nur gegenüber C.___,

sondern auch ihr gegenüber habe sich der Beschwerdegegner während und nach der

Beziehung äusserst aggressiv verhalten, habe ihr gegenüber physische und psychische

Gewalt angewendet, sie verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie nicht

respektiert. Nach der Trennung habe er ihr und dem Kind nachgestellt, sie verfolgt

und kontrolliert. Der Beschwerdegegner habe ihr noch während der Schwangerschaft

unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er mit dem zukünftigen Kind

nichts zu tun haben wolle.

Mit ihren zwei Jahren benötige C.___

noch immer einen Mittagsschlaf von rund zwei Stunden. Durch das von der

Vorinstanz eingerichtete Besuchsrecht werde C.___ um ihren Mittagsschlaf

gebracht. Ein regelmässiger, immer gleich bleibender Rhythmus mit gefestigten

Tagesstrukturen sei für ein Kind im Alter von zwei Jahren jedoch unabdingbar.

Die Sicherheit von C.___ werde durch die begleiteten Besuchssonntage nicht

gewährleistet. Die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___ bedürfe ein

besonderes Mass an Überwachung. Dieses könne mit dem vorliegenden Konzept nicht

gewährleistet werden. So seien nur zwei Personen für die Überwachung und Betreuung

sämtlicher Kinder zugegen.

4.3

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die Konfliktsituation zwischen den Kindseltern sei

derart eskaliert, dass sie bezüglich einer gesunden kindlichen Entwicklung als

gefährdend eingeschätzt werden müsse. Eine Mediation, wie im Abklärungsbericht

empfohlen, sei unter diesen Umständen nicht zielführend und werde im Übrigen

auch von den Kindseltern abgelehnt. Im Rahmen der strittigen Besuchsrechtssituation

müsse dementsprechend das Kindswohl von C.___ als belastet wahrgenommen werden.

Ein Informationsfluss zwischen den Kindseltern fehle vollständig. Deshalb

erscheine die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB als geeignet

und erforderlich. Beistandschaften gemäss Art. 308 ZGB könnten zur

Entlastung und Entspannung einer konfliktbelasteten Situation beitragen. Die

Aufgabe der Beiständin werde primär darin bestehen, die Kindseltern in ihrer

Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den Informationsaustausch

zwischen den Kindseltern zu gewährleisten. Ausserdem werde sie mit der

Koordination und Überwachung des Besuchsrechts betraut. Es könne angenommen

werden, dass den von der Kindsmutter befürchteten nachteiligen Auswirkungen der

Wiederaufnahme eines persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater durch Etablierung

eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden könne. Dadurch könne einerseits

dem Bedrohungsempfinden der Kindsmutter und andererseits der Unerfahrenheit des

Kindsvaters in der Kinderbetreuung begegnet werden.

4.4

Bevor die KESB über die Errichtung

einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entschieden hat, hat sie

von den Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen lassen. Der

entsprechende Bericht datiert vom 9. Oktober 2015. Ihm ist zu entnehmen,

dass die Beziehung zwischen den Kindseltern sehr angespannt sei. Es bestünden

grosse gegenseitige Vorwürfe, Anschuldigungen und Vorbehalte in praktisch allen

Lebensbereichen. Eine direkte Kommunikation bestehe nicht mehr. Es sei

längerfristig wünschens- und erstrebenswert, zwischen den Eltern eine gemeinsam

getragene Besuchsrechtsregelung zu finden. Angesichts der massiven Spannungen

in der Elternbeziehung (und den damit verbundenen gegenseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen)

erscheine dies aber zum aktuellen Zeitpunkt mehr als fraglich. Es bestehe kein

Informationsaustausch zwischen den Kindseltern bezüglich C.___. Die Kindsmutter

wolle dem Kindsvater keine Informationen zukommen lassen – u.a. als Schutz für C.___

und sich selbst. Gemäss Angaben der Kindsmutter sei es zu strafrechtsrelevanten

Vorfällen mit dem Kindsvater gekommen. Zudem habe sich der Kindsvater schon

früher kindswohlgefährdend verhalten (er habe C.___ als Kleinkind ungeschützt

Bienen ausgesetzt, abrupt im Verkehr gebremst, etc.). Beide Elternteile

benötigten zweifelsohne Hilfestellung für einen Informationsfluss bezüglich der

Belange von C.___. Wie diese Hilfestellung jedoch ausgestaltet werden müsse

(und könne), habe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht geklärt werden können.

Aktuell habe C.___ bei ihrer Mutter ein sicheres Umfeld. Diese habe das

Notwendige getan, um für ihre Tochter positive Entwicklungsbedingungen zu

schaffen. Weder vom Kinderarzt noch von der Kinderkrippe sei eine Kindswohlgefährdung

von C.___ in der aktuellen Wohn- und Lebenssituation bei der Mutter erkannt

worden. Hinsichtlich einer weitergehenden gesunden Entwicklung von C.___

brauche es keine weiteren Hilfestellungen. Jedoch hinsichtlich einer

zukünftigen minimalen Besuchsrechtsregelung werde klar, dass die Eltern

Unterstützung benötigten. Zur Bearbeitung der Konflikte zwischen den Kindseltern

sowie der Ausarbeitung einer möglichen Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater

bei seiner Tochter werde in einem ersten Schritt eine Mediation zwischen den

Kindseltern empfohlen. Sollte diese Massnahme nicht zum gewünschten Resultat

(einer Besuchsrechtsregelung) führen, dürfte in einem weiteren Schritt die

Überprüfung einer Kindesschutzmassnahme angezeigt sein. Die grösste Problematik

in der aktuellen Situation bestehe darin, dass die Meinungen, Werthaltungen und

Lebenseinstellungen der beiden Kindseltern diametral auseinanderlaufen würden.

Die Diskussionen beträfen die Erwachsenenebene und die nicht mehr bestehende

Beziehung und seien geprägt von gegenseitigen Verletzungen und Vorwürfen. C.___

habe das Recht, ihren Vater zu kennen resp. dieser habe das Recht darauf,

Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen.

5.1

Völlig zu Recht wurde die zwischen

den Kindseltern bestehende Konfliktsituation von der Vorinstanz als für das

Kind gefährdend eingeschätzt. Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt

auf den vorzitierten Bericht besteht kein wichtiger Grund, um den persönlichen

Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und

damit die völlige Entfremdung des Kindes von seinem Vater in Kauf zu nehmen. Die

von der Kindsmutter gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe werden von diesem

bestritten bzw. relativiert. Angesichts des Alters

des Kindes und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon

ausgegangen werden, dass C.___ heute trotz allfälliger weiter bestehenden Spannungen

zwischen ihren Eltern in der Lage ist, ihren Vater im Rahmen von Besuchen persönlich

zu begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl

gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung

des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung

eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und

E. 2.2.2; Urteil

des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Durch die Installation des

begleiteten Besuchsrechts wird den Bedenken und Ängsten der Kindsmutter

Rechnung getragen. Die begleiteten Besuchssonntage haben sich bewährt und

stellen ein wirksames Mittel dar, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen.

5.2

Bei der konkreten

Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) auch die

besonderen Umstände des vorliegenden Falles,

namentlich die Konfliktsituation der Eltern und die Ängste der Kindsmutter, zu

berücksichtigen. Aus den Akten und der Beschwerde geht hervor, dass sich

die Kindsmutter dem Kontakt zwischen Tochter und Vater widersetzt. Die Anordnung eines anfänglich begleiteten Besuchsrechts

kann gerade dort angezeigt sein, wo – wie vorliegend – Krisensituationen

entschärft und eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem Vater und seinem

Kind sichergestellt werden sollen. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts

ist deshalb vorerst notwendig, um den Kontakt zwischen C.___ und dem Kindsvater

wieder aufzubauen und zu fördern. Auch wenn die Wichtigkeit des Mittagsschlafes

für ein Kleinkind unbestritten ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein

minimales Besuchsrecht die Gesundheit des Kindes gefährden sollte.

5.3

Nur schon deshalb, weil es

aufgrund der Akten nahe liegt, dass sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung eines

Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen können,

ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die errichtete Beistandschaft mit der primären

Auflage der Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs ist im Interesse

und zum Schutz des Kindes angezeigt und damit ebenso wenig zu beanstanden wie

das verfügte begleitete Besuchsrecht.

5.4

Die Kindsmutter ist darauf

hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten

Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil weiterhin zu ermöglichen.

Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen und das Kind ist nicht

nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte

längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von

Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten

mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Der Mutter ist

deshalb nahe zu legen, im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen

Verhältnis zum Kindsvater und demjenigen des Kindes zum Vater zu unterscheiden

und im Interesse des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.

5.4

Zusammengefasst ist bei der gegebenen Ausgangslage und

angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen der gänzliche Ausschluss des

persönlichen Verkehrs nicht mit Bundesrecht vereinbar. Vielmehr ist es so, dass C.___ mit

Hilfe des begleiteten Besuchsrechts ihrem Vater in einem geschützten Rahmen und

unter der Aufsicht von erfahrenen und ausgebildeten Personen begegnen kann.

6.1

Im Eventualantrag verlangt die

Beschwerdeführerin, es sei ein Gutachten über den Beschwerdegegner, insbesondere

über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr

für C.___ zu erstellen.

6.2

Der besuchsberechtigte Elternteil

braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen,

sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest

die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung

und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter,

Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Nach der Gesamtheit der

Akten zu schliessen, liegt dem Vater viel am Kontakt mit seiner Tochter. Hinweise darauf, dass er im

Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die

vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu

gewährleisten, bestehen keine. Hätte das mit ihm durchgeführte Abklärungsgespräch

zu einem anderen Ergebnis geführt, hätten die abklärenden Personen dies im

Bericht festgehalten. Wie

bereits vorerwähnt (vgl. E. II/2.1 hievor), sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Entsprechend

ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.

7.1

Im Subeventualantrag verlangt die

Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

7.2

Die Vorinstanz hat die

Angelegenheit genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung

der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt die Beschwerdeführerin nicht.

Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

8.2

Sodann hat sie dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Claudia Heusi, reichte am 22. August 2016

eine Kostennote zu den Akten, in welcher sie ein Honorar von CHF 3‘493.50 (12

Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt.) verlangt. Der geltend

gemachte Aufwand ist angemessen. Die an den Beschwerdegegner zu entrichtende

Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit

auf CHF 3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat an B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF

2‘586.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

907.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel