VWBES.2016.185
Errichtung einer Beistandschaft / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
5. September 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Simmen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegner
betreffend Errichtung
einer Beistandschaft / Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2014. Das Kind steht unter der
elterlichen Sorge der Mutter.
2.1 Am 3. Juli 2015 gelangte der
Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region
Solothurn. Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter
seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der
Kindsmutter vorenthalten.
2.2 Die KESB liess darauf von den
Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen.
3. Gestützt darauf erliess die KESB am
21. April 2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
3.1 […]
3.2 Der
Kindsvater hat das Recht, das Kind C.___ ein Mal pro Monat anlässlich begleiteter
Besuchssonntage der Fachstelle Kompass zu treffen. Die ersten vier
Besuchssonntage erfolgen von 14:30 bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser
vier Besuchssonntage hat die Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten
Besuchssonntage auf einen ganzen Tag (11:00 bis 17:00 Uhr) in die Wege zu
leiten. Die Kosten der begleiteten Besuchssonntage gehen zu Lasten des besuchsberechtigten
Elternteils und somit zu Lasten des Kindsvaters.
3.3 Für
das Kind C.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
3.4 [...],
Soziale Dienste […], wird zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben:
3.4.1 die
Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den
Informationsaustausch zwischen den Kindseltern zu gewährleisten;
3.4.2 die
Kindseltern betreffend Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und
dem Kindsvater zu beraten und zu unterstützen;
3.4.3 den
Kindsvater für die begleiteten Besuchssonntage bei der Fachstelle Kompass
anzumelden und sich nach den erfolgten Besuchssonntagen jeweils über den
Verlauf zu erkundigen;
3.4.4 das
verfügte Besuchsrecht zu überwachen und nach 8 Monaten einen ersten Verlaufsbericht
mit Anträgen einzureichen;
3.4.5 nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.4.6 mindestens
alle 2 Jahre, nächstmals per 31. März 2018, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht
einzureichen.
3.5 Die
Sozialen Dienste […] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem
Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung
des Kindsvaters an den Kosten abzuklären.
3.6 […]
3.7 Die
Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind von beiden Elternteilen
hälftig zu tragen.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 3.2 bis 3.5 sowie 3.7 der
Verfügung der 1. Kammer der KESB vom 21. April 2016 seien aufzuheben.
2. Dem Kindsvater sei der persönliche
Verkehr mit der Tochter C.___ zu untersagen.
3. Eventuell sei ein Gutachten über den Kindsvater
insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende
Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten der persönliche
Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.
4. Subeventuell sei die Verfügung der 1.
Kammer der KESB vom 21. April 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner.
4.2 Die KESB beantragte mit
Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.3 Mit Präsidialverfügung vom 17.
Juni 2016 wurde dem Kindsvater die verlangte unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Claudia Heusi
bewilligt.
4.4 B.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Verfahrensantrag
um Entzug der aufschiebenden Wirkung.
4.5 Mit Verfügung vom 29. Juni 2016
wies die Präsidentin das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab.
4.6 Mit Replik vom 9. August 2016 bzw.
Duplik vom 22. August 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin bzw. der
Beschwerdegegner die gestellten Rechtsbegehren.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Beide Parteien ersuchen um eine
Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach
§ 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt.
In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund
der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im
vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die
Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und Replik
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich
einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung
einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung
einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die
Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR
i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff.
34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und
Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang
daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hinausgehende
Bedeutung (Urteil des BGer 1C_407/2007).
3.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande,
so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen bestimmte
Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB).
3.2
Sofern es die Verhältnisse
erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse .ertragen (Art. 308 Abs.
2.
ZGB).
3.3
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt
es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem
Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das
Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb). Der Zweck des persönlichen Verkehrs
liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes, regelmässig Kontakt zu beiden Eltern
zu haben. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat,
ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden
sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 N 6).
3.4
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen
werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird,
wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich
dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom
20.
August 2013 E. 2.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs
ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der
Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden,
jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil
und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1;
Urteil des BGer 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche
Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur
als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich
die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das
Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa; 122 III 404
E. 3b; Urteile des BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4;5A_505/2013 vom
20.
August 2013 E. 2.3).
3.5
Unter begleitetem Besuchsrecht
wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehreren
Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die
Ausübung eines Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter
einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung
eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 273 N 25 mit Hinweisen).
Das begleitete Besuchsrecht
bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu
entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellung für eine Verbesserung der
Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln
(vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26).
4.1
Strittig und im Nachfolgenden zu
prüfen ist einerseits, ob Gründe für eine Beschränkung oder für einen Ausschluss
des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich
zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind und
andererseits, ob die Errichtung der Beistandschaft gerechtfertigt ist.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Vorinstanz verkenne sowohl die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___
als auch seine Unfähigkeit im Umgang mit Kindern im Allgemeinen. Der
Beschwerdegegner sei mit C.___ unter anderem ungeschützt in ein Bienenhaus mit
offenen Luken und wilden Bienen eingetreten, habe sie mehrfach alleine auf dem
Wickeltisch über einem Steinboden liegen lassen und sie ohne Sonnenschutz der
prallen Sonne ausgesetzt. Überdies sei der Beschwerdegegner mit C.___ an den
Rand eines Abgrunds gestanden, habe sie in einer Autogarage enormem
Maschinenlärm ausgesetzt und im Kinderwagen stark geschüttelt. Der Beschwerdegegner
habe mit dem Auto grundlos eine Vollbremsung vollzogen und mehrmals
unnötigerweise im Strassenverkehr abrupt abgebremst. Nicht nur gegenüber C.___,
sondern auch ihr gegenüber habe sich der Beschwerdegegner während und nach der
Beziehung äusserst aggressiv verhalten, habe ihr gegenüber physische und psychische
Gewalt angewendet, sie verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie nicht
respektiert. Nach der Trennung habe er ihr und dem Kind nachgestellt, sie verfolgt
und kontrolliert. Der Beschwerdegegner habe ihr noch während der Schwangerschaft
unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er mit dem zukünftigen Kind
nichts zu tun haben wolle.
Mit ihren zwei Jahren benötige C.___
noch immer einen Mittagsschlaf von rund zwei Stunden. Durch das von der
Vorinstanz eingerichtete Besuchsrecht werde C.___ um ihren Mittagsschlaf
gebracht. Ein regelmässiger, immer gleich bleibender Rhythmus mit gefestigten
Tagesstrukturen sei für ein Kind im Alter von zwei Jahren jedoch unabdingbar.
Die Sicherheit von C.___ werde durch die begleiteten Besuchssonntage nicht
gewährleistet. Die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr für C.___ bedürfe ein
besonderes Mass an Überwachung. Dieses könne mit dem vorliegenden Konzept nicht
gewährleistet werden. So seien nur zwei Personen für die Überwachung und Betreuung
sämtlicher Kinder zugegen.
4.3
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die Konfliktsituation zwischen den Kindseltern sei
derart eskaliert, dass sie bezüglich einer gesunden kindlichen Entwicklung als
gefährdend eingeschätzt werden müsse. Eine Mediation, wie im Abklärungsbericht
empfohlen, sei unter diesen Umständen nicht zielführend und werde im Übrigen
auch von den Kindseltern abgelehnt. Im Rahmen der strittigen Besuchsrechtssituation
müsse dementsprechend das Kindswohl von C.___ als belastet wahrgenommen werden.
Ein Informationsfluss zwischen den Kindseltern fehle vollständig. Deshalb
erscheine die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB als geeignet
und erforderlich. Beistandschaften gemäss Art. 308 ZGB könnten zur
Entlastung und Entspannung einer konfliktbelasteten Situation beitragen. Die
Aufgabe der Beiständin werde primär darin bestehen, die Kindseltern in ihrer
Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und den Informationsaustausch
zwischen den Kindseltern zu gewährleisten. Ausserdem werde sie mit der
Koordination und Überwachung des Besuchsrechts betraut. Es könne angenommen
werden, dass den von der Kindsmutter befürchteten nachteiligen Auswirkungen der
Wiederaufnahme eines persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater durch Etablierung
eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden könne. Dadurch könne einerseits
dem Bedrohungsempfinden der Kindsmutter und andererseits der Unerfahrenheit des
Kindsvaters in der Kinderbetreuung begegnet werden.
4.4
Bevor die KESB über die Errichtung
einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entschieden hat, hat sie
von den Sozialen Diensten […] einen Abklärungsbericht erstellen lassen. Der
entsprechende Bericht datiert vom 9. Oktober 2015. Ihm ist zu entnehmen,
dass die Beziehung zwischen den Kindseltern sehr angespannt sei. Es bestünden
grosse gegenseitige Vorwürfe, Anschuldigungen und Vorbehalte in praktisch allen
Lebensbereichen. Eine direkte Kommunikation bestehe nicht mehr. Es sei
längerfristig wünschens- und erstrebenswert, zwischen den Eltern eine gemeinsam
getragene Besuchsrechtsregelung zu finden. Angesichts der massiven Spannungen
in der Elternbeziehung (und den damit verbundenen gegenseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen)
erscheine dies aber zum aktuellen Zeitpunkt mehr als fraglich. Es bestehe kein
Informationsaustausch zwischen den Kindseltern bezüglich C.___. Die Kindsmutter
wolle dem Kindsvater keine Informationen zukommen lassen – u.a. als Schutz für C.___
und sich selbst. Gemäss Angaben der Kindsmutter sei es zu strafrechtsrelevanten
Vorfällen mit dem Kindsvater gekommen. Zudem habe sich der Kindsvater schon
früher kindswohlgefährdend verhalten (er habe C.___ als Kleinkind ungeschützt
Bienen ausgesetzt, abrupt im Verkehr gebremst, etc.). Beide Elternteile
benötigten zweifelsohne Hilfestellung für einen Informationsfluss bezüglich der
Belange von C.___. Wie diese Hilfestellung jedoch ausgestaltet werden müsse
(und könne), habe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht geklärt werden können.
Aktuell habe C.___ bei ihrer Mutter ein sicheres Umfeld. Diese habe das
Notwendige getan, um für ihre Tochter positive Entwicklungsbedingungen zu
schaffen. Weder vom Kinderarzt noch von der Kinderkrippe sei eine Kindswohlgefährdung
von C.___ in der aktuellen Wohn- und Lebenssituation bei der Mutter erkannt
worden. Hinsichtlich einer weitergehenden gesunden Entwicklung von C.___
brauche es keine weiteren Hilfestellungen. Jedoch hinsichtlich einer
zukünftigen minimalen Besuchsrechtsregelung werde klar, dass die Eltern
Unterstützung benötigten. Zur Bearbeitung der Konflikte zwischen den Kindseltern
sowie der Ausarbeitung einer möglichen Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater
bei seiner Tochter werde in einem ersten Schritt eine Mediation zwischen den
Kindseltern empfohlen. Sollte diese Massnahme nicht zum gewünschten Resultat
(einer Besuchsrechtsregelung) führen, dürfte in einem weiteren Schritt die
Überprüfung einer Kindesschutzmassnahme angezeigt sein. Die grösste Problematik
in der aktuellen Situation bestehe darin, dass die Meinungen, Werthaltungen und
Lebenseinstellungen der beiden Kindseltern diametral auseinanderlaufen würden.
Die Diskussionen beträfen die Erwachsenenebene und die nicht mehr bestehende
Beziehung und seien geprägt von gegenseitigen Verletzungen und Vorwürfen. C.___
habe das Recht, ihren Vater zu kennen resp. dieser habe das Recht darauf,
Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen.
5.1
Völlig zu Recht wurde die zwischen
den Kindseltern bestehende Konfliktsituation von der Vorinstanz als für das
Kind gefährdend eingeschätzt. Aufgrund der aktuellen Verhältnisse und gestützt
auf den vorzitierten Bericht besteht kein wichtiger Grund, um den persönlichen
Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und
damit die völlige Entfremdung des Kindes von seinem Vater in Kauf zu nehmen. Die
von der Kindsmutter gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe werden von diesem
bestritten bzw. relativiert. Angesichts des Alters
des Kindes und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, kann davon
ausgegangen werden, dass C.___ heute trotz allfälliger weiter bestehenden Spannungen
zwischen ihren Eltern in der Lage ist, ihren Vater im Rahmen von Besuchen persönlich
zu begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl
gefährdet werden würde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung
des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung
eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und
E. 2.2.2; Urteil
des BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Durch die Installation des
begleiteten Besuchsrechts wird den Bedenken und Ängsten der Kindsmutter
Rechnung getragen. Die begleiteten Besuchssonntage haben sich bewährt und
stellen ein wirksames Mittel dar, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen.
5.2
Bei der konkreten
Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) auch die
besonderen Umstände des vorliegenden Falles,
namentlich die Konfliktsituation der Eltern und die Ängste der Kindsmutter, zu
berücksichtigen. Aus den Akten und der Beschwerde geht hervor, dass sich
die Kindsmutter dem Kontakt zwischen Tochter und Vater widersetzt. Die Anordnung eines anfänglich begleiteten Besuchsrechts
kann gerade dort angezeigt sein, wo – wie vorliegend – Krisensituationen
entschärft und eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem Vater und seinem
Kind sichergestellt werden sollen. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts
ist deshalb vorerst notwendig, um den Kontakt zwischen C.___ und dem Kindsvater
wieder aufzubauen und zu fördern. Auch wenn die Wichtigkeit des Mittagsschlafes
für ein Kleinkind unbestritten ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein
minimales Besuchsrecht die Gesundheit des Kindes gefährden sollte.
5.3
Nur schon deshalb, weil es
aufgrund der Akten nahe liegt, dass sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung eines
Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen können,
ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die errichtete Beistandschaft mit der primären
Auflage der Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs ist im Interesse
und zum Schutz des Kindes angezeigt und damit ebenso wenig zu beanstanden wie
das verfügte begleitete Besuchsrecht.
5.4
Die Kindsmutter ist darauf
hinzuweisen, dass es eine zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten
Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil weiterhin zu ermöglichen.
Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen und das Kind ist nicht
nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte
längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von
Nutzen sind (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 274 N 1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten
mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Der Mutter ist
deshalb nahe zu legen, im Dreieck der Beteiligten zwischen ihrem eigenen
Verhältnis zum Kindsvater und demjenigen des Kindes zum Vater zu unterscheiden
und im Interesse des Kindes ihren Kooperationspflichten nachzukommen.
5.4
Zusammengefasst ist bei der gegebenen Ausgangslage und
angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen der gänzliche Ausschluss des
persönlichen Verkehrs nicht mit Bundesrecht vereinbar. Vielmehr ist es so, dass C.___ mit
Hilfe des begleiteten Besuchsrechts ihrem Vater in einem geschützten Rahmen und
unter der Aufsicht von erfahrenen und ausgebildeten Personen begegnen kann.
6.1
Im Eventualantrag verlangt die
Beschwerdeführerin, es sei ein Gutachten über den Beschwerdegegner, insbesondere
über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr
für C.___ zu erstellen.
6.2
Der besuchsberechtigte Elternteil
braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen,
sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest
die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung
und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter,
Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Nach der Gesamtheit der
Akten zu schliessen, liegt dem Vater viel am Kontakt mit seiner Tochter. Hinweise darauf, dass er im
Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die
vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu
gewährleisten, bestehen keine. Hätte das mit ihm durchgeführte Abklärungsgespräch
zu einem anderen Ergebnis geführt, hätten die abklärenden Personen dies im
Bericht festgehalten. Wie
bereits vorerwähnt (vgl. E. II/2.1 hievor), sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Entsprechend
ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
7.1
Im Subeventualantrag verlangt die
Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
7.2
Die Vorinstanz hat die
Angelegenheit genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt die Beschwerdeführerin nicht.
Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
8.2
Sodann hat sie dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Claudia Heusi, reichte am 22. August 2016
eine Kostennote zu den Akten, in welcher sie ein Honorar von CHF 3‘493.50 (12
Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt.) verlangt. Der geltend
gemachte Aufwand ist angemessen. Die an den Beschwerdegegner zu entrichtende
Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit
auf CHF 3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
3‘493.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
2‘586.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
907.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel