VWBES.2016.187
Verkehrsmassnahme
24. Januar 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,
vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,
Baselstrasse 7, 4502 Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. A.___
3. B.___
Nr. 2 und 3 vertreten durch C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
9. I.___
10. J.___
11. K.___
12. L.___
13. M.___
14. N.___
15. O.___
16. P.___
17. Q.___
18. R.___
19. S.___
20. T.___
21. U.___
22. V.___
23. W.___
24. X.___
25. Y.___
26. Z.___
Nr.
4 bis 26. vertreten durch AA.___
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
(Tempo-30-Zone)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Januar 2005 beschloss der
Einwohner-Gemeinderat der Stadt Solothurn ein ganzheitliches
Langsamverkehrskonzept, worin er als einen Grundsatz die Erhöhung der
Lebensqualität durch Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren und als entsprechende
Massnahme die Schaffung von flächendeckenden Tempo-30-Zonen festlegte. Er gab
im Anschluss daran ein Rahmengutachten für Tempo-30-Zonen in Auftrag. Bereits
im Jahr 2004 hatten 520 Bewohnerinnen und Bewohner der Quartiere Fegetz und
Hubelmatt eine Petition zur Einführung von Tempo-30-Zonen eingereicht, insbesondere
wurden Massnahmen zur Verkehrsberuhigung für die St. Niklausstrasse verlangt.
Das erwähnte Rahmengutachten wurde am 23. August 2006 erstattet. Es
teilte das Stadtgebiet in 11 mögliche Tempo-30-Zonen ein und empfahl die umgehende
Umsetzung in fünf Zonen. In den übrigen sechs Zonen seien nach Klärung hängiger
Fragen weitere Detailplanungen auszulösen. In der Folge wurden bis 2013 in fünf
Gebieten Tempo-30-Zonen realisiert.
2. Im Jahre 2013 setzte die Stadt
Solothurn eine Arbeitsgruppe zur Realisierung von Tempo 30 im Quartier Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein
ein. Diese legte folgende Ziele als Beurteilungskriterien fest: Anpassen der
Geschwindigkeit an die Quartiersituation und Erhöhung der Verkehrssicherheit
für alle Verkehrsteilnehmenden, Attraktivität des Strassenraumes steigern und
verbessern der Wohnqualität durch Verbesserung der Koexistenz der verschiedenen
Verkehrsgruppen, Steigern der Lebens- und Wohnqualität in den Quartieren,
Fluchtverkehr vermeiden, Nachvollziehbarkeit des Verkehrsregimes gewährleisten
und Stabilität des Busbetriebes sicherstellen. Im Juni 2013 legte das
Planungsbüro Sigmaplan eine Variantenuntersuchung vor, in der es drei Varianten
untersuchte, nämlich zwei Tempo-30-Zonen (Var. A; ohne Einbezug der St. Niklausstrasse),
Busvariante (B; Tempo 30 auf der St. Niklausstrasse nur bis zur Einmündung
Herrenweg) und flächendeckende Tempo-30-Zone (C; mit Einbezug der St. Niklausstrasse).
Die Begleitgruppe befand, es könne keine der drei Varianten zu 100 % überzeugen
und empfahl schlussendlich die Realisierung der Busvariante B. Der Gemeinderat
der Stadt Solothurn beschloss am 10. Dezember 2013 auf Antrag der Gemeinderatskommission
(GRK), die Variante C (flächendeckende Tempo-30-Zone) umzusetzen, unter
Beibehaltung der beiden Fussgängerstreifen auf der St. Niklausstrasse
(Einmündung Fegetzstrasse und Obere Sternengasse). Die Busvariante B war in der
Schlussabstimmung unterlegen. In der vorangehenden Variantenabstimmung unterlag
die Variante A deutlich. Im August 2014 erstattete das Planungsbüro Sigmaplan
das Detailgutachen. Die Begleitgruppe sprach sich für die – vom Gemeinderat
beschlossene - Realisierung der flächendeckenden Tempo-30-Zone aus und stellte
fest, dass die vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der gefahrenen
Geschwindigkeiten beitrügen und dass die Beeinträchtigung des Busbetriebs soweit
dies in einer Tempo-30-Zone möglich ist, minimiert würde.
3. Am 4. September 2014 beschloss die
Polizei Stadt Solothurn die entsprechende Verkehrsmassnahme «Zonensignalisation
Tempo-30-Zone Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein», und gleichentags wurde diese im
Anzeiger Solothurn, Lebern, Wasseramt und Bucheggberg publiziert. Dagegen
erhoben diverse Beschwerdeführer in zwei Gruppen frist- und formgerecht
Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Am 11. Mai 2016 verfügte
dieses Folgendes:
1. Die Beschwerden sind teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschluss vom Gemeinderat und der
Stadtpolizei Solothurn ist aufgehoben betreffend:
- Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone
- Einführung des
Rechtsvortritts bei der Einmündung der Oberen Sternengasse in die St.
Niklausstrasse.
3. Die Verfahrenskosten, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr Fr. 1‘200.-- betragen, sind wie folgt auferlegt:
a) Fr. 400.-- sind den von
Herrn Jakob vertretenen Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet.
b) Fr. 400.-- sind den von Herrn Gasser vertretenen Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet.
c) Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
4. Es ist keine Parteientschädigung zu
Lasten der Stadt Solothurn zugesprochen.
Bezüglich der St. Niklausstrasse hielt
das BJD fest:
«Bezüglich der St.
Niklausstrasse kann aus dem Gutachten entnommen werden, dass von zwei
Unfallschwerpunkten derjenige am Knoten St. Niklaus- / Frank-Buchserstrasse entschärft
wurde. Der Unfallschwerpunkt am Knoten Herrenweg / St. Niklausstrasse besteht
noch und bauliche Massnahmen sowie der Einbezug der St. Niklausstrasse in die
Tempo-30-Zone sollen mithelfen, diesen Unfallschwerpunkt zu entschärfen. Um
dieses Ziel zu erreichen, die ganze St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone
einzubeziehen, ist aber unverhältnismässig. Damit im Übrigen die
Höchstgeschwindigkeit 30 auf dieser Strasse eingehalten werden könnte, genügen
die vorgesehenen Massnahmen nicht. Weitere bauliche Massnahmen sind nötig,
wobei wahrscheinlich Berliner Kissen die einzige Möglichkeit sind, damit die Geschwindigkeit
auch eingehalten werden kann. Mit Motorfahrzeugen wird langsamer gefahren und
Radfahrer können zwischen dem Berliner Kissen und dem Strassenrand ohne Hindernis
weiterfahren. Diese Berliner Kissen will der Gemeinderat der Stadt Solothurn
aber nicht. Zusätzliche (Verkehrs-)Massnahmen und insbesondere bauliche
Massnahmen aber auch das Ändern anderer verkehrsberuhigender Massnahmen
(Verschieben der Parkplätze am Herrenweg) können im vorliegenden Verfahren
jedoch nicht angeordnet oder aufgehoben werden. Gemäss Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen dürften Fussgängerstreifen nur
angebracht — oder vorliegend belassen — werden, wenn besondere Bedürfnisse für
Fussgänger diese erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Auch wenn diese
Aufzählung nicht abschliessend ist, sind die noch verbleibenden Fussgängerstreifen
an der St. Niklausstrasse auch angesichts der Fahrzeugfrequenzen in einer
Tempo-30-Zone kaum noch zulässig. Ausnahmen sind eventuell der Fussgängerstreifen
bei der Einmündung der Fegetzallee und der östliche Fussgängerstreifen der
Einmündung Franz-Buchser-Strasse / Obere Sternengasse. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass bei der Einmündung Obere Sternengasse in die St. Niklausstrasse der
vorgesehene Rechtsvortritt ebenfalls nicht zulässig ist. Dieser Rechtsvortritt
wäre dort nur möglich, wenn er auch bei der gegenüberliegenden Einmündung der
Frank-Buchser-Strasse in die St. Niklausstrasse eingeführt würde. Hiezu müsste
die — vor nicht allzu langer Zeit gebaute — sogenannte zurückversetzte
Trottoirüberfahrt entfernt werden, was kaum realisiert werden dürfte und auch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.»
4. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016
erhob die Stadt Solothurn, vertreten durch die Leiterin Rechtsdienst, am 30.
Mai 2016 zur Fristwahrung Beschwerde, beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bestätigung des Beschlusses der Stadtpolizei.
Die GRK als zuständiges Organ beschloss am 23. Juni 2016, Beschwerde
zu erheben und ermächtigte die Leiterin Rechts- und Personaldienst, dies namens
der Stadt Solothurn zu tun. Diese stellte und begründete darauf folgende
Anträge:
1. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes vom 11. Mai 2016 sei aufzuheben und die verkehrspolizeiliche
Massnahme Tempo-30-Zone Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein inkl. St. Niklausstrasse
sei gemäss Auflage und Beschluss des Gemeinderates vom 10. Dezember 2013 zu
bestätigen.
2. Es sei festzustellen, dass die St.
Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone einbezogen wird.
3. Es sei festzustellen, dass der
Rechtsvortritt bei der Oberen Sternengasse in die St. Niklausstrasse eingeführt
wird.
4. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, durch die angefochtene Verfügung sei in unzulässiger Weise in die
Gemeindeautonomie eingegriffen worden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
gemäss der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen gegeben
seien, dürfe der Kanton sich nicht einfach über die Meinung der Gemeinde hinweg
setzen. Der Entscheid der kommunalen Behörde sei ohne substantiierte
Begründung, insbesondere der Frage, inwiefern die EGS ihr Ermessen über-, resp.
unterschritten haben soll, aufgehoben worden. Die Gemeinde habe sich auf zwei
Gutachten gestützt. Diese hätten aufgezeigt, dass die avisierten Ziele mit der
beschlossenen Variante C erreicht werden könnten, ganz im Gegensatz zur vom BJD
verfügten Variante A. Diese bringe gemäss Variantengutachten vom Juni 2013
keine spürbaren Verbesserungen zur heutigen Situation. Das Gutachten von August
2014 sei auch vom BJD als vollständig und nicht zu beanstanden erachtet worden.
Es erstaune deshalb umso mehr, als aus dem angefochtenen Entscheid mit keinem
Wort hervor gehe, wieso die St. Niklausstrasse nicht in die T30 Zone einbezogen
werden soll und damit vom Gutachten abgewichen werde. Der Variantenentscheid
liege im Ermessen der Gemeinde und wenn das BJD davon abweichen wolle, müsse es
dies mittels rechtlichen und sachlichen Argumenten begründen. Der Entscheid sei
ungenügend begründet, willkürlich und mit der Variante A würden weder die Schulwegsicherheit,
noch die Verkehrssicherheit, noch die Verhinderung von Fremdverkehr eine
Verbesserung erfahren. Es sei klar die schlechteste Variante. Durch den Ausschluss
der St. Niklausstrasse bei Tempo 30 könne das Ziel der Verkehrsberuhigung im
gesamten Quartier gar nicht erreicht werden. Das BJD akzeptiere wegen der Kantonsschule
und der pädagogischen Hochschule die bestehenden Tempo 30 Signalisationen auf
den beiden Sammelstrassen Herrenweg und Obere Sternengasse. Umso
unverständlicher sei, dass die St. Niklausstrasse nicht einbezogen werden
solle. Auch diese sei nämlich mit zwei Trottoirs gesäumt und stelle einen Teil
des Schulwegs dar. Und zwar eben nicht von älteren Schülerinnen und Schülern
(ab Teenageralter), sondern von Kindergartenkindern und PrimarschülerInnen, die
im Fegetzschulhaus zur Schule gingen. Das Tempo werde im Übrigen nicht bloss
durch die Signalisation, sondern auch durch verschiedene bauliche Massnahmen
vermindert. Das BJD begründe auch nicht, wieso das Tempo nicht vermindert
werden könne, weitere bauliche Massnahmen nötig seien und wahrscheinlich nur
Berliner Kissen in Frage kämen. Es handle sich um blosse Annahmen. Ob die vorgeschriebene
Geschwindigkeit nicht eingehalten werde, zeige sich erst nach Realisierung der
Massnahmen und nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Überprüfung innerhalb eines
Jahres. Zusätzliche Massnahmen könnten dann noch ergriffen werden. Da die
flächendeckende Einführung – eben inklusive St. Niklausstrasse – und die
Akzeptanz in der Bevölkerung positive Auswirkungen auf die Einhaltung der
Geschwindigkeit hätten, sei der Schluss des Detailgutachtens absolut
nachvollziehbar. Das BJD habe schon früher auf Sammelstrassen (z.B. Langendorfstrasse,
Wildbachstrasse, Herrenweg) Tempo 30 bewilligt. Wenn dies nun bei der St.
Niklausstrasse nicht geschehen soll, werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletzt, da gleiche Sachverhalte nicht gleich beurteilt würden. Tempo 30 auf
der St. Niklausstrasse sei nicht unverhältnismässig, nur so könnten die im
Rahmengutachten definierten Ziele nämlich erreicht werden. Eine mildere Massnahme
sei insbesondere mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Schulwegsicherung
nicht ersichtlich. Durch die Einführung der T30 Zone könne eine Verkehrsberuhigung
erzielt, die Verkehrssicherheit erhöht, die Wohnqualität und Attraktivität des
Strassenraums gesteigert und das Aufkommen von Fluchtverkehr vermieden werden.
All dies liege im öffentlichen Interesse. Private Interessen an einem Nichteinbezug
der St. Niklausstrasse seien nicht ersichtlich. Auch seien keine Nachteile für
die Anwohner zu erwarten. Sogar das Busangebot könne aufrechterhalten werden.
Es sei klar auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Bezüglich
der beiden Fussgängerstreifen gehe klar aus der Tempo-30-Verordnung hervor,
dass diese angebracht werden dürften, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für
Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Genau ein solcher
Fall liege hier vor, indem drei Schulhäuser im Perimeter lägen und insbesondere
die jüngeren Schul-, resp. Kindergartenkinder eine erhöhte Schutzbedürftigkeit
aufweisen würden. Wieso der Rechtsvortritt bei der Einmündung Obere Sternengasse
nicht zulässig sein solle, gehe aus der Begründung der Verfügung nicht hervor
und sei auch nicht nachvollziehbar, bilde doch der Rechtsvortritt in den
Tempo-30-Zonen die Regel. Die Einmündung bei der Frank-Buchser-Strasse sei mit
derjenigen bei der Oberen Sternengasse nicht zu vergleichen, da es sich um eine
Trottoirüberfahrt handle, die nicht mit einer normalen Strasseneinmündung
verglichen werden könne. Im Übrigen seien Abweichungen von der Rechtsvortrittregel
im Einzelfall durchaus möglich.
5. Am 16. August 2016 nahm das Amt für
Verkehr und Tiefbau (AVT) namens des BJD zur Beschwerde Stellung und
beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Die Gemeindeautonomie sei beim
Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen nur im Rahmen des kantonalen
Rechts gewährleistet, d.h. die Gemeinde habe keine abschliessende Kompetenz.
Mit der Signalisation von Tempo 30 und den vorgesehenen Massnahmen würde die
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit kaum eingehalten und die Sicherheit damit
nicht erhöht. Dies hätten Radarkontrollen in der Langendorfstrasse und neustens
an der Schöngrünstrasse in Biberist gezeigt. Wären Berliner Kissen vorgesehen,
wären die Beschwerden abgewiesen worden. Es sei ein allgemein bekannter
Erfahrungsgrundsatz, dass die vorgesehenen Massnahmen nicht genügen würden.
Bezüglich der Fussgängerstreifen sei in der Verfügung vom 11. Mai 2016 nichts
erwähnt, weil der Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone eh nicht
zugelassen worden sei. An der St. Niklausstrasse könnten nur die Fussgängerstreifen
bei den Einmündungen Fegetzallee und Frank-Buchser-Strasse allenfalls belassen
werden, weil sie eine Fussgängerfrequenz von über 100 Fussgängern während fünf
Stunden aufweisen würden. Bei der Einmündung der Frank-Buchser-Strasse handle
es sich um eine «zurückversetzte» Trottoirüberfahrt, die mit einer
Kein-Vortritt-Signalisation und –Markierung ausgestattet sei. Deshalb müsse bei
der gegenüberliegenden Einmündung auch die Kein-Vortritt-Signalisation belassen
werden.
6. Am 21. September 2016 nahmen die
Beschwerdeführer 2 und 3, vertreten durch Rechtsanwalt R. Gasser, Stellung und
stellten folgende Anträge:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Stadt Solothurn sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Der Entscheid des Bau- und
Justizdepartementes vom 11. Mai 2016 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Gründe zur Herabsetzung des Tempos seien in der Signalisationsverordnung des
Bundes abschliessend aufgezählt. Keiner sei erfüllt. Insbesondere sei die
x-fach wiederholte Behauptung, wonach eine Tempo-30-Zone nur
flächendeckend/grossflächig angeordnet Wirkung entfalte, ein politisches Dogma
und durch zahlreiche Untersuchungen und Studien in andern Kantonen widerlegt.
Für Kinder werde die mit Tempo 30 belegte St. Niklausstrasse eher gefährlicher,
da Fussgängerstreifen wegfallen würden. Die Kantonsschule grenze unmittelbar an
den Herrenweg, die Fachhochschule direkt an die Obere Sternengasse. An die St.
Niklausstrasse grenze direkt kein Schulhaus, weshalb die drei Strassen nicht
miteinander verglichen werden könnten. Der einzige verbleibende
Unfallschwerpunkt sei die Kreuzung Herrenweg/St. Niklausstrasse. Zur
Entschärfung desselben gebe es aber noch andere, weniger einschneidende
Möglichkeiten, wie beispielsweise Ampeln oder Kreisel. Das Gutachten äussere
sich dazu in keinem Wort und sei deshalb mangelhaft. Inwiefern bei Belassen von
Tempo 50 auf der St. Niklausstrasse der Fluchtverkehr gefördert würde, sei unerfindlich.
Für die Belassung der beiden Fussgängerstreifen auf der St. Niklausstrasse gebe
es keinen rechtlich zulässigen Grund, da die Schulgebäude nicht in direkter
Nähe seien. Der Verkehr fliesse derzeit ruhig über die St. Niklausstrasse.
Würden Berliner Kissen gebaut, führe dies beim Überfahren derselben zu mehr
Lärm, was wiederum die Wohnqualität vermindere. Deshalb sei es schlicht falsch,
zu behaupten, mit der flächendeckenden Tempo-30-Zone werde die Wohnqualität
verbessert. Man würde besser die St. Niklausstrasse mit einem lärmmindernden
Belag versehen.
7. Die Beschwerdeführer 4 bis 26, alle
vertreten durch Rechtsanwalt T. Jakob, stellten mit Eingabe vom 8. September
2016 folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde der
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führten sie aus, die
ausführliche Begründung des Rechtsdienstes der Stadt Solothurn sei erst am 8.
Juli 2016 und damit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Deshalb sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus dem Detailgutachten von August 2014
ergebe sich: «Aus Gründen der Akzeptanz wurde im vorliegenden Auflageprojekt
vorläufig auf die auf der St. Niklausstrasse, dem Kirchweg und auf der
Wengisteinstrasse vorgesehenen Berliner Kissen verzichtet. Es muss aber darauf
hingewiesen werden, dass damit auf diesen Strassenteilstrecken die Erreichung
des Zieles «reduziertes Geschwindigkeitsniveau» stark gefährdet ist. Falls sich
bei der ein Jahr nach Realisierung fälligen Erfolgskontrolle ergibt, dass das
angestrebte Geschwindigkeitsniveau nicht erreicht wird – was aufgrund der
Erfahrungen zu vermuten ist – müssen wirksame Massnahmen ergriffen werden,
wobei weiterhin Berliner Kissen im Vordergrund stehen» (S. 12). Damit sei klar,
dass die Voraussetzungen für eine zulässige Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 SSV nicht gegeben seien. Ohne zusätzliche
Massnahmen verfehle die verfügte Tempo-30-Zone ihr Ziel. Sie sei deshalb
unverhältnismässig.
8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016
hielt die Stadt Solothurn an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahm bloss
noch Stellung zur Frage des Eintretens. Im Übrigen verwies sie auf die
Begründung ihrer Beschwerde.
9. Über die Beschwerde kann ohne weitere
Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden. Grundsätzlich wird auf
den angefochtenen Entscheid und die Rechtsschriften verwiesen. Wo nötig wird im
Folgenden näher darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz;
GO; BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und gemäss Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz
(SVG; SR 741.01) ausdrücklich zur
Beschwerde legitimiert.
1.2
Die Beschwerdegegner machen geltend,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Leiterin des Rechtsdienstes
nicht befugt gewesen sei, innert Frist Beschwerde zu erheben, resp. die
begründete Beschwerde nicht fristgerecht eingegangen sei.
Nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG; BGS 124.11) ist der Gemeinderat befugt, die Gemeinde im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren zu vertreten. Er kann diese Befugnis generell oder
im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Gemäss § 25 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (GO) ist die
Gemeinderatskommission (GRK) zuständig für die Entscheidung über die
Einreichung von Rechtsmitteln. Da die nächste Sitzung der GRK, an der
ordentlich über das Traktandum entschieden werden konnte, nach Ablauf der
10-tägigen Beschwerdefrist angesetzt war, erhob die Leiterin Rechtsdienst innerhalb
der Rechtsmittelfrist vorsorglich Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016
wurde die vorsorgliche Beschwerde durch die GRK bestätigt und die Leiterin
Rechts- und Personaldienst beauftragt und ermächtigt, namens der GRK die
Verfügung des Bau- und Justizdepartementes (BJD) vom 11. Mai 2016 anzufechten
und die Interessen der Stadt Solothurn zu vertreten. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden. Ein anderes wäre zur ordentlichen Interessenwahrung der
Gemeinde gar nicht denkbar. Für ein Gemeinwesen, auch wenn es professionell
verwaltet wird, ist es faktisch unmöglich, innert zehn Tagen einen solchen
Entscheid herbeizuführen. Schon allein die Information des Gemeinderates, resp.
des zuständigen Organs dauert zwei/drei Tage. Dann muss das Geschäft
traktandiert werden und oft findet eine politische Meinungsbildung dazu statt,
die in die Parteien getragen wird. Schliesslich muss das zuständige Organ eingeladen
werden, sich treffen und beschlussfähig sein. All dies dauert. Würde man auf
der strikten Einhaltung der 10-Tages-Frist beharren, wie dies die Beschwerdegegner
in ihren Anträgen verlangen, käme dies einer Rechtsverweigerung gleich. Der
Stadt wäre es ja gar nie möglich, fristgerecht Beschwerde einzureichen. Es ist
deshalb auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (in der
Folge Beschwerdeführerin) einzutreten. Dies entspricht im Übrigen der langjährigen
und unbestrittenen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu SOG 2010 Nr. 19 E.
1.
c).
2.
Bei der geplanten Verkehrsmassnahme
«Tempo-30-Zone Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein» gemäss Art. 2a und 22a der
Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.2) sowie der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3)
handelt es sich um sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 4 SVG. Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit
möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise
und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein
Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in
einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). Die Gründe,
welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich
machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine
Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu
beheben (lit. a), bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht
anders zu erreichenden Schutzes (lit. b), es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung
der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden (lit. d). In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede
Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt.
Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch
Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den
Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) in der erwähnten Verordnung über die Tempo-30-Zonen
geregelt (BGE 136 II 539; SOG 2013 Nr. 22 E. 5.1 mit Hinweisen). Demnach sind
Tempo 30 und Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV
auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.38/2006: Für einen Hauptstrassenabschnitt ist gesondert zu prüfen, ob die
Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt sind, falls eine Tempo-30-Zone
geplant ist).
3.1
Zulässig ist die Anordnung von
abweichenden Höchstgeschwindigkeiten nur gestützt auf ein vorgängig zu
erstellendes Gutachten, welches belegt, dass diese Massnahme nötig, zweck- und
verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs.
3.
SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV). Art. 3 der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen umschreibt den Inhalt des zu
erstellenden Gutachtens näher. Danach handelt es sich um einen Kurzbericht, der
namentlich folgende Punkte umfasst: die Umschreibung der Ziele, die mit der
Anordnung der Zone erreicht werden sollen (a); einen Übersichtsplan mit der auf
Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer
Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft (b); eine Beurteilung bestehender und
absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren
Behebung (c); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50 Prozent-Geschwindigkeit
V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85)(d); Angaben zur bestehenden und
angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich
der Nutzungsansprüche (e); Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten
Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge
zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen (f); eine Aufzählung und
Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele
zu erreichen (g). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Inhalt und
Umfang des Gutachtens vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und von den
örtlichen Gegebenheiten abhängen. Die Anforderungen an das Gutachten sind
deshalb von Fall zu Fall verschieden. Entscheidend ist, dass die zuständige
Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme im
Hinblick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist (Art.
108.
Abs. 4 SSV). Dabei spielt auch die Vorgeschichte des Projektes eine Rolle
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
3.2
Im vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass ein solches Gutachten im August 2014 durch die Firma
Sigmaplan erstellt wurde. Das Gutachten, welches auf dem Rahmengutachten von
2006.
basiert, genügt den gesetzlichen Anforderungen, dies wird auch von den
Parteien und ausdrücklich von der Vorinstanz akzeptiert: «Im Detailgutachten
vom 14. August 2014 erhielt der Gemeinderat der Stadt Solothurn zweifellos die
erwähnten erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung. Ein ausführlicheres
Gutachten ist nicht notwendig» (angefochtener Entscheid C. 2., S. 3).
4.
Im Weiteren unbestritten ist die Einführung
der Tempo-30-Zone auf sämtlichen Erschliessungsstrassen der drei erwähnten
Quartiere gemäss Auflage und auf den übrigen beiden Sammelstrassen (Herrenweg
und Obere Sternengasse; beide bereits mit Tempo 30 versehen). Umstritten ist
der Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone und die Aufhebung des
Kein-Vortritts (neu demzufolge Rechtsvortritt) bei der Oberen Sternengasse.
5.1
Nach Art. 3 SVG sind die Kantone
befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und
Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis
den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale
Behörde (Abs. 2). Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die
nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt
oder zeitlich beschränkt werden (Abs. 3). Andere Beschränkungen oder
Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen
Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung
des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in
Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden (Abs. 4).
5.2
Auf kantonaler Ebene massgebend ist
§ 10 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11), wonach
Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 5 SVG für
Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement und für Gemeindestrassen
und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen werden,
wobei die Gemeinden ein anderes Organ als zuständig erklären können (Abs. 1).
Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach der
Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem Bau- und Justizdepartement
zur Genehmigung vorzulegen (Abs. 2).
5.3
Damit ist einerseits klar, dass der
Einwohnergemeinderat der Stadt Solothurn für den Erlass von Tempo-30-Zonen
zuständig ist, andererseits aber auch, dass die Gemeinde nicht autonom handeln
kann, da es sich um eine delegierte Kompetenz handelt. Sie kann sich in diesem
Bereich nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen. Es bedarf der Zustimmung
durch den Kanton.
6.1
Beschwerdegründe nach § 67bis
VRG sind die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die Überschreitung
oder der Missbrauch des Ermessens (a) und/oder die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (b).
Ermessensentscheide werden nur beschränkt überprüft, was auf der andern Seite
heisst, dass der zuständigen Behörde ein Ermessens-, resp. Gestaltungsspielraum
zusteht. Dies sieht auch das Bundesgericht so (vgl. Urteile 2A.194/2006 vom 3.
November 2006 und 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008), wenn es bezüglich Verkehrsmassnahmen
ausführt, es lege sich Zurückhaltung auf, soweit die Beurteilung von einer
Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhänge, welche die zuständige Behörde
besser kenne. Verkehrsberuhigungen seien zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen
verbunden. Dieser Grundsatz gilt kaskadenartig: je weiter weg von der Sache,
desto grösser die Zurückhaltung. Wie die Vorinstanz, nachdem sie für den sehr
knapp begründeten Entscheid in einem einfachen Verfahren ganze 18 Monate
benötigt hat, behauptet, sie kenne die örtliche Situation besser als die
Beschwerdeführerin («Dass sich das Bundesgericht sich [sic] in Zurückhaltung
übt, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse
abhängt, ist klar. Das Bundesgericht kennt diese weniger, das Bau- und Justizdepartement
schon.»; Stellungnahme 2. Ad 5) bleibt unerfindlich.
6.2
Die allgemeine Begründungspflicht
verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen, d.h. Ausführungen zum
rechtserheblichen Sachverhalt und zu den rechtlichen Erwägungen zu machen.
Damit sollen die Entscheide rational, transparent und akzeptabel gemacht
werden. Die Anforderungen an die Dichte der Begründung können von Fall zu Fall
ändern. Der Entscheid muss sachgerecht angefochten und von der
Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden können. Je komplexer die Sach-
und Rechtslage, desto ausführlicher muss die Begründung ausfallen. Allerdings
dürfen sich die Erwägungen auf das Entscheidwesentliche beschränken. Auch die
Entscheidungsfreiheit der Behörde und die Eingriffsintensität spielen mit. Je
schwerer der Eingriff in die Rechtsstellung der Adressaten, desto höher liegen
die Anforderungen an die Dichte der Begründung. Das gilt insbesondere dort, wo
die Behörde aufgrund offener Normen (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe)
über grosse Handlungsspielräume verfügt. An die Begründungspflicht werden
höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und
Rechtslage ist (Tschannen / Zimmerli / Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2014, 4. Auflage, § 29 Rz. 11-14 und Häfeli / Müller / Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2016, 7. Auflage, Rz. 1070 ff). Im Lichte
dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der oben –bezüglich St. Niklausstrasse
- komplett zitierten Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz
ihre Begründungspflicht wohl verletzt hat (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.197).
Selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung kann dieser Mangel vorliegend
geheilt werden, da das Verwaltungsgericht bezüglich der sich stellenden
Rechtsfrage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, eine fundierte Beschwerde
(auf 12 eng beschriebenen Seiten) zu verfassen. Dasselbe gilt für die
Beschwerdegegner. Eine Rückweisung ans BJD würde zu einem prozessualen Leerlauf
führen.
7.1
Das BJD stellt in der angefochtenen
Verfügung fest, der eine Unfallschwerpunkt beim Knoten St. Niklaus- / Frank-Buchser-Strasse
sei entschärft worden. Der andere Unfallschwerpunkt am Knoten Herrenweg / St.
Niklausstrasse bestehe noch und bauliche Massnahmen und der Einbezug der St.
Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone sollten mithelfen, diesen Unfallschwerpunkt
zu entschärfen. Die Einführung von Tempo 30 auf der St. Niklausstrasse sei aber
unverhältnismässig, um dieses Ziel zu erreichen. Wieso die Einführung von Tempo
30.
unverhältnismässig sei und welche Massnahmen allenfalls besser geeignet
wären, erwähnt das BJD mit keinem Wort. Wie aus dem Detailgutachten (S. 3)
hervorgeht, ist der Knoten St. Niklausstrasse / Herrenweg mit acht Unfällen
innerhalb der letzten zehn Jahre der unfallträchtigste Knoten an der St.
Niklausstrasse. Aus Sicht der Verkehrssicherheit besteht hier der grösste
Handlungsbedarf. Es ist allgemein bekannt, dass die Zahl der Unfälle und die
Tragweite ihrer Auswirkungen in direktem Verhältnis zur Fahrgeschwindigkeit
stehen. Bei Tempo 30 ist der Anhalteweg nur halb so lang wie bei 50 km/h,
nämlich 13.5 statt 27.5 Meter. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit
Todesfolge für Zu-Fuss-Gehende reduziert sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit
von 30 km/h gegenüber 50 km/h von 85 auf 10 Prozent (Broschüre innerorts
Verkehrsberuhigung, ASTRA Bundesamt für Strassen, Bern, www.astra.admin.ch).
Damit ist die Massnahme der Temporeduktion zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sehr
effektiv. Inwieweit sie nicht verhältnismässig sein sollte, bleibt offen. Sicherlich
ist sie gegenüber den (rechnerischen) 47 Sekunden Zeitverlust für das Befahren
der St. Niklausstrasse (ca. 970 Meter mit 8.3 statt 13.9 m/sec)
verhältnismässig.
7.2
Das Detailgutachten führt bezüglich
Geschwindigkeit aus, für eine Tempo-30-Zone seien die gefahrenen
Geschwindigkeiten an den Messstellen (3 Messstellen an der St. Niklausstrasse)
zu hoch und es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein mit
Signalisationsmassnahmen genügend abgesenkt werden könnten. Dies bedeute, dass
für diese Strecken bauliche Massnahmen nötig seien (S. 7). Verschiedene solche,
andernorts in der Stadt Solothurn auch schon angewandte und bewährte Massnahmen
wurden empfohlen (S. 11 ff). Bezüglich Berliner Kissen wurde aus Akzeptanzgründen
vorläufig darauf verzichtet, diese ins Projekt zu integrieren, ausdrücklich aber
darauf hingewiesen, dass damit die Erreichung des Ziels «reduziertes Geschwindigkeitsniveau»
stark gefährdet sei. Falls sich dies bei der Erfolgskontrolle nach einem Jahr
ergebe, was auf Grund der Erfahrungen zu vermuten sei, müssten wirksame
Massnahmen – eben Berliner Kissen – ergriffen werden (S. 12, unten). Das
Detailgutachten kommt zum Schluss, dass die vorgesehenen Massnahmen zur
Reduktion der Geschwindigkeit beitragen und empfiehlt die Realisation der
flächendeckenden Tempo-30-Zone mit den skizzierten Massnahmen (S. 17). Einerseits
akzeptiert das BJD das erstellte Detailgutachten ausdrücklich (s.o.),
andererseits stellt es sich, wenn es ohne jegliche Begründung festhält,
«weitere bauliche Massnahmen sind nötig», in der Schlussfolgerung diametral dagegen.
Nach Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sind
die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu
überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche
Massnahmen zu ergreifen. Genau dies hat das Detailgutachten angekündigt.
Sollten bei der Wirksamkeitskontrolle die Geschwindigkeiten trotz der
ergriffenen baulichen und signalisationstechnischen Massnahmen immer noch
massiv zu hoch sein, müssten weitere – wohl bauliche – Massnahmen ergriffen
werden. Das Detailgutachten empfiehlt für diesen Fall die Berliner Kissen und
erachtet diese als effizient. All dies wird sich aber erst zeigen, wenn die
Tempo-30-Zone eingeführt und eine gewisse Zeit betrieben wird. Erst dann lassen
sich Erfahrungen machen. Denn mit aller Deutlichkeit gilt festzuhalten: jeder
Fall ist anders. Deshalb sind auch die von den Beschwerdegegnern ins Feld
geführten Vergleiche mit andern Strassen und Tempo-30-Zonen (Langendorfstrasse,
Schöngrünstrasse) und die Erfahrungen in andern Kantonen nicht sehr
aussagekräftig und hier unbehelflich.
7.3
Gemäss dem Plan zur Auflage der
Tempo-30-Zone verbleiben auf der St. Niklausstrasse praktisch sämtliche
Fussgängerstreifen (Ausnahme beim Herrenweg). Die Beschwerdeführerin begründet
dies mit der Sicherheit für Schulkinder und Fussgänger und stützt sich auf Art.
4.
Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Die
Vorinstanz ist auch hier unklar, wenn sie ausführt, die noch verbleibenden
Fussgängerstreifen dürften angesichts der Fahrzeugfrequenzen in einer
Tempo-30-Zone kaum noch zulässig sein. Ausnahmen würden eventuell die
Fussgängerstreifen bei der Einmündung Fegetzallee und der östliche Streifen bei
der Einmündung Frank-Buchser-Strasse bilden. Die Beschwerdegegner halten dafür,
die Fussgängerstreifen seien nicht direkt beim Fegetzschulhaus, die Ausnahmeregelung
komme nicht zum Tragen. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen
und Begegnungszonen hält fest, dass die Anordnung von Fussgängerstreifen in der
Zone unzulässig ist. In Tempo-30-Zonen (und nur hier) dürfen jedoch
Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für
Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Eine solche
Ausnahme liegt hier zweifellos vor. Die Kantonsschule Solothurn liegt zwischen
dem Herrenweg und der St. Niklausstrasse und ist mit ca. 1800 Schülerinnen und
Schülern die zweitgrösste Kantonsschule der Schweiz. Die Pädagogische Hochschule
Solothurn (PH) beheimatet fünf verschiedene Institute, ist Teil der
Pädagogischen Hochschule FHNW mit Standorten in Aarau, Basel, Liestal,
Brugg-Windisch und eben Solothurn und liegt an der Oberen Sternengasse. Sie
bietet zahlreiche Kurse für rund 300 Studierende an. Zufolge Platzmangels der
Kantonsschule findet ein Teil des Unterrichts auch in den Räumlichkeiten der PH
statt. Diese liegt ca. 400 Meter entfernt und wird in aller Regel zu Fuss
erreicht. Der Weg führt über die St. Niklausstrasse und die meisten Schülerinnen
und Schüler werden dafür die Übergänge bei der Frank-Buchser-Strasse wählen. Direkt
neben der Kantonsschule liegt das Primarschulhaus Fegetz mit derzeit 215 Schülerinnen
und Schüler, inklusive Kindergarten. Es dürfte also weitherum keine Strasse
geben, die so vielen Schülerinnen und Schülern als Teil ihres Schulwegs dient,
wie die St. Niklausstrasse. Dabei ist der Schutz von Kindergartenkindern aus
bekannten Gründen besonders wichtig. Durch die Belassung der Fussgängerstreifen
auf der St. Niklausstrasse ist dieser Schutz für Schülerinnen und Schüler, aber
auch für übrige Fussgänger gewährleistet. Dabei kann es keine Rolle spielen,
dass die entsprechenden Fussgängerstreifen sich nicht unmittelbar beim
Schulhaus befinden. Es geht schliesslich um den gesamten Schulweg. Von den
derzeit 215 Kindern des Schulhauses Fegetz müssen 134, also rund zwei Drittel,
die St. Niklausstrasse überqueren, um ins Schulhaus oder den Kindergarten zu
gelangen. Nur der Vollständigkeit halber kann angefügt werden, dass auch der
Fussgängerstreifen beim Kirchweg seine (Ausnahme-)Berechtigung hat, liegt doch
das Alterszentrum Wengistein unmittelbar daneben. Hinzu kommt noch, dass das
Belassen der Fussgängerstreifen durchaus auch positive Auswirkungen auf die Geschwindigkeiten
haben kann, indem den Fussgängern der Vortritt gewährt und angehalten werden
muss. Dies wird die Wirksamkeitskontrolle ergeben.
7.4
Das BJD begründet die
Ungleichbehandlung der Sammelstrassen bezüglich Geschwindigkeitsvorschrift
damit, dass die Kantonsschule am Herrenweg und die PH an der Oberen
Sternengasse liegen. Dies rechtfertige das Belassen der bereits geltenden Tempo
30-Signalisation. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Schüler der Kantonsschule
teilweise in den Räumen der PH unterrichtet würden und folglich zwischen diesen
Schulgebäuden hin- und herpendelten. Gerade der Schutz dieser pendelnden Schülerinnen
und Schüler kann mit einer Temporeduktion und dem Belassen der
Fussgängerstreifen besser erreicht werden. Zudem vergisst das BJD schlicht das
Fegetzschulhaus, das direkt neben der Kantonsschule liegt und dessen Schülerinnen
und Schüler zufolge des geringen Alters besonders schutzbedürftig sind. Eine Ungleichbehandlung
der drei Sammelstrassen ist nicht gerechtfertigt. Dazu kommt, dass (immer noch)
möglicher Fluchtverkehr zur Umfahrung der Bielstrasse / Konzertsaalkreuzung auf
der Route Herrenweg – St. Niklausstrasse – Obere Sternengasse nochmals
verringert und diese Route mit durchgehender Einführung von Tempo-30 nochmals
unattraktiver gemacht wird.
7.5
Zu erwähnen bleibt noch, dass die
Gemeinde Feldbrunnen ihren nördlich des Perimeters liegenden Ortsteil St.
Niklaus bereits mit einer Tempo-30-Zone versehen hat. Dieser Ortsteil wird von
Ortsunkundigen als Quartier der Stadt Solothurn wahrgenommen und der Beginn der
Riedholzstrasse als Fortsetzung der St. Niklausstrasse. Unterschiedliche Tempi
auf «derselben» Strasse machen keinen Sinn. Für den vorliegenden Fall entscheidend
ist jedoch, dass die Wirkung einer grossflächigen Tempo-30-Zone zweifellos
besser ist, als die Unterteilung in zwei Zonen, dies einerseits aus Gründen der
Verkehrssicherheit und –beruhigung, andererseits aber auch aus ökologischen,
umweltgerechten Gründen.
8.1
Mit der Einführung der Tempo-30-Zone
Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein sollten folgende Ziele erreicht werden:
Anpassen der Geschwindigkeit an die Quartiersituation und Erhöhung der
Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, Attraktivität des
Strassenraumes steigern und verbessern der Wohnqualität durch Verbesserung der
Koexistenz der verschiedenen Verkehrsgruppen, Steigern der Lebens- und Wohnqualität
in den Quartieren, Fluchtverkehr vermeiden, Nachvollziehbarkeit des Verkehrsregimes
gewährleisten und Stabilität des Busbetriebes. Es ist zwar richtig, dass die
Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich
machen können, in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt werden (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Auflage, Art.
3.
SVG N 13), der Gemeinde bleibt es jedoch unbenommen, mit ihrer
Verkehrsplanung gleichzeitig weitere Ziele zu verfolgen. Dies ist Ausfluss
ihrer Planungshoheit auf eigenem Gebiet. Für den vorliegenden Fall stehen die
Verkehrssicherheit (Art. 108 Abs. 2 lit. a) und der Schutz bestimmter
Strassenbenutzer (Art. 108 Abs. 2 lit. b) im Vordergrund. Wie oben aufgezeigt,
werden durch die Einführung einer Tempo-30-Zone (unter Einbezug der St.
Niklausstrasse) sowohl die Verkehrssicherheit, als auch der Schutz von
Fussgängern, insbesondere von Schulkindern verbessert.
8.2
Es bleibt zu prüfen, ob die
Massnahme verhältnismässig ist. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der
Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Es ist diejenige
Massnahme zu wählen, die bei Erreichen des gewünschten Zwecks die Freiheit der
Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (Art. 107 Abs. 5 SSV). Bei
funktionellen Verkehrsbeschränkungen besitzen die zuständigen Behörden indessen
einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur Frage, ob eine bestimmte Massnahme
im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, auferlegen sich Rechtsmittelinstanzen
mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägungen grösste
Zurückhaltung (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich 2015, Rz 8 und 11 zu Art 3 SVG; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.]:
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 93 zu Art. 3 SVG). Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, die Tempo-30-Zone könne nur als
Ganzes wirken, weshalb alle Strassen zwingend demselben Verkehrsregime unterworfen
werden müssen. Nur wenn auch die St. Niklausstrasse mit Tempo 30 belegt wird,
können die von ihr angestrebten Ziele tatsächlich auch erreicht werden. Eine
mildere Massnahme, etwa eine zeitliche Beschränkung, ist nicht ersichtlich. Um
die angestrebten Ziele zu erreichen, muss die St. Niklausstrasse in die
Tempo-30-Zone mit einbezogen werden. Der Ausschluss, wie ihn das BJD angeordnet
hat, ist nicht sinnvoll, insbesondere wären, nebst der Verkehrssicherheit, die
Ziele Verkehrsberuhigung, Steigern der Wohn- und Lebensqualität und Vermeidung
von Fluchtverkehr nicht zu erreichen. Das Aufteilen in zwei Tempo-30-Zonen wäre
nicht verhältnismässiger, weil all die positiven Effekte auf der «teilenden»
Strasse wegfallen würden und damit auch die Wirkung in den beiden angrenzenden
Zonen vermindert würden. Dies muss hier umso mehr gelten, als bereits auf dem
Herrenweg und der Oberen Sternengasse Tempo 30 gilt. Insgesamt kann die
Verkehrssicherheit erhöht, die Wohn- und Lebensqualität und die Attraktivität
des Strassenraums gesteigert und Fluchtverkehr vermieden werden. Private
Interessen, welche entgegenstehen würden sind keine ersichtlich und werden von
den Beschwerdegegnern auch nicht substantiiert geltend gemacht.
8.3
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Ausführungen zur Busvariante B, die in der Schlussabstimmung des Gemeinderates
unterlegen ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob sie allenfalls als mildere
Massnahme der Variante C vorzuziehen gewesen wäre.
9.1
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 11. Mai 2016 des Bau- und
Justizdepartements ist aufzuheben und die Verkehrsmassnahme Tempo-30-Zone
Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein gemäss Beschluss der Polizei Stadt Solothurn
vom 4. September 2014 ist zu bestätigen. Darin eingeschlossen sind die
Aufhebung des «Kein-Vortritt» und Einführung des Rechtsvortritts bei der
Einmündung Obere Sternengasse und die Belassung der Fussgängerstreifen gemäss
Auflageplan. Die Einmündung der Frank-Buchser-Strasse in die St. Niklausstrasse
ist bereits als sogenannte Trottoirüberfahrt (vgl. Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung;
VRV; SR 741.11) realisiert. Sie gilt demzufolge nicht als Einmündung. Im
Auflageplan ist nichts anderes vorgesehen. Die Beschwerdeführerin wird also nur
noch das bestehende, falsch – weil zu hoch – angebrachte Signal 3.02 (vgl. Art.
103.
Abs. 3 SSV) und die Bodenmarkierungen zu entfernen haben. Damit zerfällt
auch das letzte Argument der Beschwerdegegnerin – so es denn als solches
gedacht war – zu Staub.
9.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn ein Drittel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen, die auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die verbleibenden beiden
Gruppen von Beschwerdeführern (Nrn. 2 und 3 einerseits – sowie Nrn. 4 bis 26
andererseits) haben die verbleibenden Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00
zurück zu erstatten. Nach § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine verlangt. Die Anträge
der Beschwerdegegner auf Ausrichtung von Parteientschädigungen sind zufolge
Unterliegens abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und
die Tempo-30-Zone Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein (inkl. St. Niklausstrasse)
wird genehmigt.
2. Die Beschwerdegegner Nr. 2 und Nr. 3
haben unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt CHF 500.00 an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegner Nrn. 4 bis 26 haben
unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt CHF 500.00 an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
4. Die Anträge auf Ausrichtung von
Parteientschädigungen werden abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 bestätigt.