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Entscheid

VWBES.2016.187

Verkehrsmassnahme

24. Januar 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Januar 2005 beschloss der

Einwohner-Gemeinderat der Stadt Solothurn ein ganzheitliches

Langsamverkehrskonzept, worin er als einen Grundsatz die Erhöhung der

Lebensqualität durch Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren und als entsprechende

Massnahme die Schaffung von flächendeckenden Tempo-30-Zonen festlegte. Er gab

im Anschluss daran ein Rahmengutachten für Tempo-30-Zonen in Auftrag. Bereits

im Jahr 2004 hatten 520 Bewohnerinnen und Bewohner der Quartiere Fegetz und

Hubelmatt eine Petition zur Einführung von Tempo-30-Zonen eingereicht, insbesondere

wurden Massnahmen zur Verkehrsberuhigung für die St. Niklausstrasse verlangt.

Das erwähnte Rahmengutachten wurde am 23. August 2006 erstattet. Es

teilte das Stadtgebiet in 11 mögliche Tempo-30-Zonen ein und empfahl die umgehende

Umsetzung in fünf Zonen. In den übrigen sechs Zonen seien nach Klärung hängiger

Fragen weitere Detailplanungen auszulösen. In der Folge wurden bis 2013 in fünf

Gebieten Tempo-30-Zonen realisiert.

2. Im Jahre 2013 setzte die Stadt

Solothurn eine Arbeitsgruppe zur Realisierung von Tempo 30 im Quartier Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein

ein. Diese legte folgende Ziele als Beurteilungskriterien fest: Anpassen der

Geschwindigkeit an die Quartiersituation und Erhöhung der Verkehrssicherheit

für alle Verkehrsteilnehmenden, Attraktivität des Strassenraumes steigern und

verbessern der Wohnqualität durch Verbesserung der Koexistenz der verschiedenen

Verkehrsgruppen, Steigern der Lebens- und Wohnqualität in den Quartieren,

Fluchtverkehr vermeiden, Nachvollziehbarkeit des Verkehrsregimes gewährleisten

und Stabilität des Busbetriebes sicherstellen. Im Juni 2013 legte das

Planungsbüro Sigmaplan eine Variantenuntersuchung vor, in der es drei Varianten

untersuchte, nämlich zwei Tempo-30-Zonen (Var. A; ohne Einbezug der St. Niklausstrasse),

Busvariante (B; Tempo 30 auf der St. Niklausstrasse nur bis zur Einmündung

Herrenweg) und flächendeckende Tempo-30-Zone (C; mit Einbezug der St. Niklausstrasse).

Die Begleitgruppe befand, es könne keine der drei Varianten zu 100 % überzeugen

und empfahl schlussendlich die Realisierung der Busvariante B. Der Gemeinderat

der Stadt Solothurn beschloss am 10. Dezember 2013 auf Antrag der Gemeinderatskommission

(GRK), die Variante C (flächendeckende Tempo-30-Zone) umzusetzen, unter

Beibehaltung der beiden Fussgängerstreifen auf der St. Niklausstrasse

(Einmündung Fegetzstrasse und Obere Sternengasse). Die Busvariante B war in der

Schlussabstimmung unterlegen. In der vorangehenden Variantenabstimmung unterlag

die Variante A deutlich. Im August 2014 erstattete das Planungsbüro Sigmaplan

das Detailgutachen. Die Begleitgruppe sprach sich für die – vom Gemeinderat

beschlossene - Realisierung der flächendeckenden Tempo-30-Zone aus und stellte

fest, dass die vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der gefahrenen

Geschwindigkeiten beitrügen und dass die Beeinträchtigung des Busbetriebs soweit

dies in einer Tempo-30-Zone möglich ist, minimiert würde.

3. Am 4. September 2014 beschloss die

Polizei Stadt Solothurn die entsprechende Verkehrsmassnahme «Zonensignalisation

Tempo-30-Zone Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein», und gleichentags wurde diese im

Anzeiger Solothurn, Lebern, Wasseramt und Bucheggberg publiziert. Dagegen

erhoben diverse Beschwerdeführer in zwei Gruppen frist- und formgerecht

Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Am 11. Mai 2016 verfügte

dieses Folgendes:

1. Die Beschwerden sind teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschluss vom Gemeinderat und der

Stadtpolizei Solothurn ist aufgehoben betreffend:

- Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone

- Einführung des

Rechtsvortritts bei der Einmündung der Oberen Sternengasse in die St.

Niklausstrasse.

3. Die Verfahrenskosten, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr Fr. 1‘200.-- betragen, sind wie folgt auferlegt:

a) Fr. 400.-- sind den von

Herrn Jakob vertretenen Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet.

b) Fr. 400.-- sind den von Herrn Gasser vertretenen Beschwerdeführern unter solidarischer

Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet.

c) Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

4. Es ist keine Parteientschädigung zu

Lasten der Stadt Solothurn zugesprochen.

Bezüglich der St. Niklausstrasse hielt

das BJD fest:

«Bezüglich der St.

Niklausstrasse kann aus dem Gutachten entnommen werden, dass von zwei

Unfallschwerpunkten derjenige am Knoten St. Niklaus- / Frank-Buchserstrasse entschärft

wurde. Der Unfallschwerpunkt am Knoten Herrenweg / St. Niklausstrasse besteht

noch und bauliche Massnahmen sowie der Einbezug der St. Niklausstrasse in die

Tempo-30-Zone sollen mithelfen, diesen Unfallschwerpunkt zu entschärfen. Um

dieses Ziel zu erreichen, die ganze St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone

einzubeziehen, ist aber unverhältnismässig. Damit im Übrigen die

Höchstgeschwindigkeit 30 auf dieser Strasse eingehalten werden könnte, genügen

die vorgesehenen Massnahmen nicht. Weitere bauliche Massnahmen sind nötig,

wobei wahrscheinlich Berliner Kissen die einzige Möglichkeit sind, damit die Geschwindigkeit

auch eingehalten werden kann. Mit Motorfahrzeugen wird langsamer gefahren und

Radfahrer können zwischen dem Berliner Kissen und dem Strassenrand ohne Hindernis

weiterfahren. Diese Berliner Kissen will der Gemeinderat der Stadt Solothurn

aber nicht. Zusätzliche (Verkehrs-)Massnahmen und insbesondere bauliche

Massnahmen aber auch das Ändern anderer verkehrsberuhigender Massnahmen

(Verschieben der Parkplätze am Herrenweg) können im vorliegenden Verfahren

jedoch nicht angeordnet oder aufgehoben werden. Gemäss Verordnung über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen dürften Fussgängerstreifen nur

angebracht — oder vorliegend belassen — werden, wenn besondere Bedürfnisse für

Fussgänger diese erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Auch wenn diese

Aufzählung nicht abschliessend ist, sind die noch verbleibenden Fussgängerstreifen

an der St. Niklausstrasse auch angesichts der Fahrzeugfrequenzen in einer

Tempo-30-Zone kaum noch zulässig. Ausnahmen sind eventuell der Fussgängerstreifen

bei der Einmündung der Fegetzallee und der östliche Fussgängerstreifen der

Einmündung Franz-Buchser-Strasse / Obere Sternengasse. Zudem ist zu berücksichtigen,

dass bei der Einmündung Obere Sternengasse in die St. Niklausstrasse der

vorgesehene Rechtsvortritt ebenfalls nicht zulässig ist. Dieser Rechtsvortritt

wäre dort nur möglich, wenn er auch bei der gegenüberliegenden Einmündung der

Frank-Buchser-Strasse in die St. Niklausstrasse eingeführt würde. Hiezu müsste

die — vor nicht allzu langer Zeit gebaute — sogenannte zurückversetzte

Trottoirüberfahrt entfernt werden, was kaum realisiert werden dürfte und auch

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.»

4. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016

erhob die Stadt Solothurn, vertreten durch die Leiterin Rechtsdienst, am 30.

Mai 2016 zur Fristwahrung Beschwerde, beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Bestätigung des Beschlusses der Stadtpolizei.

Die GRK als zuständiges Organ beschloss am 23. Juni 2016, Beschwerde

zu erheben und ermächtigte die Leiterin Rechts- und Personaldienst, dies namens

der Stadt Solothurn zu tun. Diese stellte und begründete darauf folgende

Anträge:

1. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes vom 11. Mai 2016 sei aufzuheben und die verkehrspolizeiliche

Massnahme Tempo-30-Zone Hubelmatt-Fegetz-Blumenstein inkl. St. Niklausstrasse

sei gemäss Auflage und Beschluss des Gemeinderates vom 10. Dezember 2013 zu

bestätigen.

2. Es sei festzustellen, dass die St.

Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone einbezogen wird.

3. Es sei festzustellen, dass der

Rechtsvortritt bei der Oberen Sternengasse in die St. Niklausstrasse eingeführt

wird.

4. Alles unter Kostenfolge.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, durch die angefochtene Verfügung sei in unzulässiger Weise in die

Gemeindeautonomie eingegriffen worden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

gemäss der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen gegeben

seien, dürfe der Kanton sich nicht einfach über die Meinung der Gemeinde hinweg

setzen. Der Entscheid der kommunalen Behörde sei ohne substantiierte

Begründung, insbesondere der Frage, inwiefern die EGS ihr Ermessen über-, resp.

unterschritten haben soll, aufgehoben worden. Die Gemeinde habe sich auf zwei

Gutachten gestützt. Diese hätten aufgezeigt, dass die avisierten Ziele mit der

beschlossenen Variante C erreicht werden könnten, ganz im Gegensatz zur vom BJD

verfügten Variante A. Diese bringe gemäss Variantengutachten vom Juni 2013

keine spürbaren Verbesserungen zur heutigen Situation. Das Gutachten von August

2014 sei auch vom BJD als vollständig und nicht zu beanstanden erachtet worden.

Es erstaune deshalb umso mehr, als aus dem angefochtenen Entscheid mit keinem

Wort hervor gehe, wieso die St. Niklausstrasse nicht in die T30 Zone einbezogen

werden soll und damit vom Gutachten abgewichen werde. Der Variantenentscheid

liege im Ermessen der Gemeinde und wenn das BJD davon abweichen wolle, müsse es

dies mittels rechtlichen und sachlichen Argumenten begründen. Der Entscheid sei

ungenügend begründet, willkürlich und mit der Variante A würden weder die Schulwegsicherheit,

noch die Verkehrssicherheit, noch die Verhinderung von Fremdverkehr eine

Verbesserung erfahren. Es sei klar die schlechteste Variante. Durch den Ausschluss

der St. Niklausstrasse bei Tempo 30 könne das Ziel der Verkehrsberuhigung im

gesamten Quartier gar nicht erreicht werden. Das BJD akzeptiere wegen der Kantonsschule

und der pädagogischen Hochschule die bestehenden Tempo 30 Signalisationen auf

den beiden Sammelstrassen Herrenweg und Obere Sternengasse. Umso

unverständlicher sei, dass die St. Niklausstrasse nicht einbezogen werden

solle. Auch diese sei nämlich mit zwei Trottoirs gesäumt und stelle einen Teil

des Schulwegs dar. Und zwar eben nicht von älteren Schülerinnen und Schülern

(ab Teenageralter), sondern von Kindergartenkindern und PrimarschülerInnen, die

im Fegetzschulhaus zur Schule gingen. Das Tempo werde im Übrigen nicht bloss

durch die Signalisation, sondern auch durch verschiedene bauliche Massnahmen

vermindert. Das BJD begründe auch nicht, wieso das Tempo nicht vermindert

werden könne, weitere bauliche Massnahmen nötig seien und wahrscheinlich nur

Berliner Kissen in Frage kämen. Es handle sich um blosse Annahmen. Ob die vorgeschriebene

Geschwindigkeit nicht eingehalten werde, zeige sich erst nach Realisierung der

Massnahmen und nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Überprüfung innerhalb eines

Jahres. Zusätzliche Massnahmen könnten dann noch ergriffen werden. Da die

flächendeckende Einführung – eben inklusive St. Niklausstrasse – und die

Akzeptanz in der Bevölkerung positive Auswirkungen auf die Einhaltung der

Geschwindigkeit hätten, sei der Schluss des Detailgutachtens absolut

nachvollziehbar. Das BJD habe schon früher auf Sammelstrassen (z.B. Langendorfstrasse,

Wildbachstrasse, Herrenweg) Tempo 30 bewilligt. Wenn dies nun bei der St.

Niklausstrasse nicht geschehen soll, werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit

verletzt, da gleiche Sachverhalte nicht gleich beurteilt würden. Tempo 30 auf

der St. Niklausstrasse sei nicht unverhältnismässig, nur so könnten die im

Rahmengutachten definierten Ziele nämlich erreicht werden. Eine mildere Massnahme

sei insbesondere mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Schulwegsicherung

nicht ersichtlich. Durch die Einführung der T30 Zone könne eine Verkehrsberuhigung

erzielt, die Verkehrssicherheit erhöht, die Wohnqualität und Attraktivität des

Strassenraums gesteigert und das Aufkommen von Fluchtverkehr vermieden werden.

All dies liege im öffentlichen Interesse. Private Interessen an einem Nichteinbezug

der St. Niklausstrasse seien nicht ersichtlich. Auch seien keine Nachteile für

die Anwohner zu erwarten. Sogar das Busangebot könne aufrechterhalten werden.

Es sei klar auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Bezüglich

der beiden Fussgängerstreifen gehe klar aus der Tempo-30-Verordnung hervor,

dass diese angebracht werden dürften, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für

Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Genau ein solcher

Fall liege hier vor, indem drei Schulhäuser im Perimeter lägen und insbesondere

die jüngeren Schul-, resp. Kindergartenkinder eine erhöhte Schutzbedürftigkeit

aufweisen würden. Wieso der Rechtsvortritt bei der Einmündung Obere Sternengasse

nicht zulässig sein solle, gehe aus der Begründung der Verfügung nicht hervor

und sei auch nicht nachvollziehbar, bilde doch der Rechtsvortritt in den

Tempo-30-Zonen die Regel. Die Einmündung bei der Frank-Buchser-Strasse sei mit

derjenigen bei der Oberen Sternengasse nicht zu vergleichen, da es sich um eine

Trottoirüberfahrt handle, die nicht mit einer normalen Strasseneinmündung

verglichen werden könne. Im Übrigen seien Abweichungen von der Rechtsvortrittregel

im Einzelfall durchaus möglich.

5. Am 16. August 2016 nahm das Amt für

Verkehr und Tiefbau (AVT) namens des BJD zur Beschwerde Stellung und

beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Die Gemeindeautonomie sei beim

Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen nur im Rahmen des kantonalen

Rechts gewährleistet, d.h. die Gemeinde habe keine abschliessende Kompetenz.

Mit der Signalisation von Tempo 30 und den vorgesehenen Massnahmen würde die

vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit kaum eingehalten und die Sicherheit damit

nicht erhöht. Dies hätten Radarkontrollen in der Langendorfstrasse und neustens

an der Schöngrünstrasse in Biberist gezeigt. Wären Berliner Kissen vorgesehen,

wären die Beschwerden abgewiesen worden. Es sei ein allgemein bekannter

Erfahrungsgrundsatz, dass die vorgesehenen Massnahmen nicht genügen würden.

Bezüglich der Fussgängerstreifen sei in der Verfügung vom 11. Mai 2016 nichts

erwähnt, weil der Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone eh nicht

zugelassen worden sei. An der St. Niklausstrasse könnten nur die Fussgängerstreifen

bei den Einmündungen Fegetzallee und Frank-Buchser-Strasse allenfalls belassen

werden, weil sie eine Fussgängerfrequenz von über 100 Fussgängern während fünf

Stunden aufweisen würden. Bei der Einmündung der Frank-Buchser-Strasse handle

es sich um eine «zurückversetzte» Trottoirüberfahrt, die mit einer

Kein-Vortritt-Signalisation und –Markierung ausgestattet sei. Deshalb müsse bei

der gegenüberliegenden Einmündung auch die Kein-Vortritt-Signalisation belassen

werden.

6. Am 21. September 2016 nahmen die

Beschwerdeführer 2 und 3, vertreten durch Rechtsanwalt R. Gasser, Stellung und

stellten folgende Anträge:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Stadt Solothurn sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Bau- und

Justizdepartementes vom 11. Mai 2016 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Gründe zur Herabsetzung des Tempos seien in der Signalisationsverordnung des

Bundes abschliessend aufgezählt. Keiner sei erfüllt. Insbesondere sei die

x-fach wiederholte Behauptung, wonach eine Tempo-30-Zone nur

flächendeckend/grossflächig angeordnet Wirkung entfalte, ein politisches Dogma

und durch zahlreiche Untersuchungen und Studien in andern Kantonen widerlegt.

Für Kinder werde die mit Tempo 30 belegte St. Niklausstrasse eher gefährlicher,

da Fussgängerstreifen wegfallen würden. Die Kantonsschule grenze unmittelbar an

den Herrenweg, die Fachhochschule direkt an die Obere Sternengasse. An die St.

Niklausstrasse grenze direkt kein Schulhaus, weshalb die drei Strassen nicht

miteinander verglichen werden könnten. Der einzige verbleibende

Unfallschwerpunkt sei die Kreuzung Herrenweg/St. Niklausstrasse. Zur

Entschärfung desselben gebe es aber noch andere, weniger einschneidende

Möglichkeiten, wie beispielsweise Ampeln oder Kreisel. Das Gutachten äussere

sich dazu in keinem Wort und sei deshalb mangelhaft. Inwiefern bei Belassen von

Tempo 50 auf der St. Niklausstrasse der Fluchtverkehr gefördert würde, sei unerfindlich.

Für die Belassung der beiden Fussgängerstreifen auf der St. Niklausstrasse gebe

es keinen rechtlich zulässigen Grund, da die Schulgebäude nicht in direkter

Nähe seien. Der Verkehr fliesse derzeit ruhig über die St. Niklausstrasse.

Würden Berliner Kissen gebaut, führe dies beim Überfahren derselben zu mehr

Lärm, was wiederum die Wohnqualität vermindere. Deshalb sei es schlicht falsch,

zu behaupten, mit der flächendeckenden Tempo-30-Zone werde die Wohnqualität

verbessert. Man würde besser die St. Niklausstrasse mit einem lärmmindernden

Belag versehen.

7. Die Beschwerdeführer 4 bis 26, alle

vertreten durch Rechtsanwalt T. Jakob, stellten mit Eingabe vom 8. September

2016 folgende Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde der

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führten sie aus, die

ausführliche Begründung des Rechtsdienstes der Stadt Solothurn sei erst am 8.

Juli 2016 und damit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Deshalb sei

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus dem Detailgutachten von August 2014

ergebe sich: «Aus Gründen der Akzeptanz wurde im vorliegenden Auflageprojekt

vorläufig auf die auf der St. Niklausstrasse, dem Kirchweg und auf der

Wengisteinstrasse vorgesehenen Berliner Kissen verzichtet. Es muss aber darauf

hingewiesen werden, dass damit auf diesen Strassenteilstrecken die Erreichung

des Zieles «reduziertes Geschwindigkeitsniveau» stark gefährdet ist. Falls sich

bei der ein Jahr nach Realisierung fälligen Erfolgskontrolle ergibt, dass das

angestrebte Geschwindigkeitsniveau nicht erreicht wird – was aufgrund der

Erfahrungen zu vermuten ist – müssen wirksame Massnahmen ergriffen werden,

wobei weiterhin Berliner Kissen im Vordergrund stehen» (S. 12). Damit sei klar,

dass die Voraussetzungen für eine zulässige Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 SSV nicht gegeben seien. Ohne zusätzliche

Massnahmen verfehle die verfügte Tempo-30-Zone ihr Ziel. Sie sei deshalb

unverhältnismässig.

8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016

hielt die Stadt Solothurn an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahm bloss

noch Stellung zur Frage des Eintretens. Im Übrigen verwies sie auf die

Begründung ihrer Beschwerde.

9. Über die Beschwerde kann ohne weitere

Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden. Grundsätzlich wird auf

den angefochtenen Entscheid und die Rechtsschriften verwiesen. Wo nötig wird im

Folgenden näher darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz;

GO; BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und gemäss Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz

(SVG; SR 741.01) ausdrücklich zur

Beschwerde legitimiert.

1.2

Die Beschwerdegegner machen geltend,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Leiterin des Rechtsdienstes

nicht befugt gewesen sei, innert Frist Beschwerde zu erheben, resp. die

begründete Beschwerde nicht fristgerecht eingegangen sei.

Nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG; BGS 124.11) ist der Gemeinderat befugt, die Gemeinde im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren zu vertreten. Er kann diese Befugnis generell oder

im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Gemäss § 25 Abs. 1 der

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (GO) ist die

Gemeinderatskommission (GRK) zuständig für die Entscheidung über die

Einreichung von Rechtsmitteln. Da die nächste Sitzung der GRK, an der

ordentlich über das Traktandum entschieden werden konnte, nach Ablauf der

10-tägigen Beschwerdefrist angesetzt war, erhob die Leiterin Rechtsdienst innerhalb

der Rechtsmittelfrist vorsorglich Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016

wurde die vorsorgliche Beschwerde durch die GRK bestätigt und die Leiterin

Rechts- und Personaldienst beauftragt und ermächtigt, namens der GRK die

Verfügung des Bau- und Justizdepartementes (BJD) vom 11. Mai 2016 anzufechten

und die Interessen der Stadt Solothurn zu vertreten. Dieses Vorgehen ist nicht

zu beanstanden. Ein anderes wäre zur ordentlichen Interessenwahrung der

Gemeinde gar nicht denkbar. Für ein Gemeinwesen, auch wenn es professionell

verwaltet wird, ist es faktisch unmöglich, innert zehn Tagen einen solchen

Entscheid herbeizuführen. Schon allein die Information des Gemeinderates, resp.

des zuständigen Organs dauert zwei/drei Tage. Dann muss das Geschäft

traktandiert werden und oft findet eine politische Meinungsbildung dazu statt,

die in die Parteien getragen wird. Schliesslich muss das zuständige Organ eingeladen

werden, sich treffen und beschlussfähig sein. All dies dauert. Würde man auf

der strikten Einhaltung der 10-Tages-Frist beharren, wie dies die Beschwerdegegner

in ihren Anträgen verlangen, käme dies einer Rechtsverweigerung gleich. Der

Stadt wäre es ja gar nie möglich, fristgerecht Beschwerde einzureichen. Es ist

deshalb auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (in der

Folge Beschwerdeführerin) einzutreten. Dies entspricht im Übrigen der langjährigen

und unbestrittenen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu SOG 2010 Nr. 19 E.

1.

c).

2.

Bei der geplanten Verkehrsmassnahme

«Tempo-30-Zone Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein» gemäss Art. 2a und 22a der

Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.2) sowie der Verordnung über die

Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3)

handelt es sich um sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von

Art. 3 Abs. 4 SVG. Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit

möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise

und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein

Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in

einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). Die Gründe,

welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich

machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine

Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu

beheben (lit. a), bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht

anders zu erreichenden Schutzes (lit. b), es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung

der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinne der

Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden (lit. d). In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede

Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt.

Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch

Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den

Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (UVEK) in der erwähnten Verordnung über die Tempo-30-Zonen

geregelt (BGE 136 II 539; SOG 2013 Nr. 22 E. 5.1 mit Hinweisen). Demnach sind

Tempo 30 und Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV

auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

2A.38/2006: Für einen Hauptstrassenabschnitt ist gesondert zu prüfen, ob die

Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt sind, falls eine Tempo-30-Zone

geplant ist).

3.1

Zulässig ist die Anordnung von

abweichenden Höchstgeschwindigkeiten nur gestützt auf ein vorgängig zu

erstellendes Gutachten, welches belegt, dass diese Massnahme nötig, zweck- und

verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs.

3.

SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV). Art. 3 der Verordnung über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen umschreibt den Inhalt des zu

erstellenden Gutachtens näher. Danach handelt es sich um einen Kurzbericht, der

namentlich folgende Punkte umfasst: die Umschreibung der Ziele, die mit der

Anordnung der Zone erreicht werden sollen (a); einen Übersichtsplan mit der auf

Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer

Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft (b); eine Beurteilung bestehender und

absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren

Behebung (c); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50 Prozent-Geschwindigkeit

V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85)(d); Angaben zur bestehenden und

angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich

der Nutzungsansprüche (e); Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten

Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge

zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen (f); eine Aufzählung und

Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele

zu erreichen (g). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Inhalt und

Umfang des Gutachtens vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und von den

örtlichen Gegebenheiten abhängen. Die Anforderungen an das Gutachten sind

deshalb von Fall zu Fall verschieden. Entscheidend ist, dass die zuständige

Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme im

Hinblick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist (Art.

108.

Abs. 4 SSV). Dabei spielt auch die Vorgeschichte des Projektes eine Rolle

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

3.2

Im vorliegenden Fall ist

festzustellen, dass ein solches Gutachten im August 2014 durch die Firma

Sigmaplan erstellt wurde. Das Gutachten, welches auf dem Rahmengutachten von

2006.

basiert, genügt den gesetzlichen Anforderungen, dies wird auch von den

Parteien und ausdrücklich von der Vorinstanz akzeptiert: «Im Detailgutachten

vom 14. August 2014 erhielt der Gemeinderat der Stadt Solothurn zweifellos die

erwähnten erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung. Ein ausführlicheres

Gutachten ist nicht notwendig» (angefochtener Entscheid C. 2., S. 3).

4.

Im Weiteren unbestritten ist die Einführung

der Tempo-30-Zone auf sämtlichen Erschliessungsstrassen der drei erwähnten

Quartiere gemäss Auflage und auf den übrigen beiden Sammelstrassen (Herrenweg

und Obere Sternengasse; beide bereits mit Tempo 30 versehen). Umstritten ist

der Einbezug der St. Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone und die Aufhebung des

Kein-Vortritts (neu demzufolge Rechtsvortritt) bei der Oberen Sternengasse.

5.1

Nach Art. 3 SVG sind die Kantone

befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und

Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis

den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale

Behörde (Abs. 2). Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die

nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt

oder zeitlich beschränkt werden (Abs. 3). Andere Beschränkungen oder

Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen

Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen

von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung

des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in

Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden (Abs. 4).

5.2

Auf kantonaler Ebene massgebend ist

§ 10 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11), wonach

Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 5 SVG für

Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement und für Gemeindestrassen

und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen werden,

wobei die Gemeinden ein anderes Organ als zuständig erklären können (Abs. 1).

Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach der

Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem Bau- und Justizdepartement

zur Genehmigung vorzulegen (Abs. 2).

5.3

Damit ist einerseits klar, dass der

Einwohnergemeinderat der Stadt Solothurn für den Erlass von Tempo-30-Zonen

zuständig ist, andererseits aber auch, dass die Gemeinde nicht autonom handeln

kann, da es sich um eine delegierte Kompetenz handelt. Sie kann sich in diesem

Bereich nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen. Es bedarf der Zustimmung

durch den Kanton.

6.1

Beschwerdegründe nach § 67bis

VRG sind die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die Überschreitung

oder der Missbrauch des Ermessens (a) und/oder die unrichtige und

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (b).

Ermessensentscheide werden nur beschränkt überprüft, was auf der andern Seite

heisst, dass der zuständigen Behörde ein Ermessens-, resp. Gestaltungsspielraum

zusteht. Dies sieht auch das Bundesgericht so (vgl. Urteile 2A.194/2006 vom 3.

November 2006 und 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008), wenn es bezüglich Verkehrsmassnahmen

ausführt, es lege sich Zurückhaltung auf, soweit die Beurteilung von einer

Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhänge, welche die zuständige Behörde

besser kenne. Verkehrsberuhigungen seien zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen

verbunden. Dieser Grundsatz gilt kaskadenartig: je weiter weg von der Sache,

desto grösser die Zurückhaltung. Wie die Vorinstanz, nachdem sie für den sehr

knapp begründeten Entscheid in einem einfachen Verfahren ganze 18 Monate

benötigt hat, behauptet, sie kenne die örtliche Situation besser als die

Beschwerdeführerin («Dass sich das Bundesgericht sich [sic] in Zurückhaltung

übt, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse

abhängt, ist klar. Das Bundesgericht kennt diese weniger, das Bau- und Justizdepartement

schon.»; Stellungnahme 2. Ad 5) bleibt unerfindlich.

6.2

Die allgemeine Begründungspflicht

verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen, d.h. Ausführungen zum

rechtserheblichen Sachverhalt und zu den rechtlichen Erwägungen zu machen.

Damit sollen die Entscheide rational, transparent und akzeptabel gemacht

werden. Die Anforderungen an die Dichte der Begründung können von Fall zu Fall

ändern. Der Entscheid muss sachgerecht angefochten und von der

Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden können. Je komplexer die Sach-

und Rechtslage, desto ausführlicher muss die Begründung ausfallen. Allerdings

dürfen sich die Erwägungen auf das Entscheidwesentliche beschränken. Auch die

Entscheidungsfreiheit der Behörde und die Eingriffsintensität spielen mit. Je

schwerer der Eingriff in die Rechtsstellung der Adressaten, desto höher liegen

die Anforderungen an die Dichte der Begründung. Das gilt insbesondere dort, wo

die Behörde aufgrund offener Normen (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe)

über grosse Handlungsspielräume verfügt. An die Begründungspflicht werden

höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren

Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und

Rechtslage ist (Tschannen / Zimmerli / Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Bern 2014, 4. Auflage, § 29 Rz. 11-14 und Häfeli / Müller / Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2016, 7. Auflage, Rz. 1070 ff). Im Lichte

dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der oben –bezüglich St. Niklausstrasse

- komplett zitierten Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz

ihre Begründungspflicht wohl verletzt hat (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.197).

Selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung kann dieser Mangel vorliegend

geheilt werden, da das Verwaltungsgericht bezüglich der sich stellenden

Rechtsfrage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, eine fundierte Beschwerde

(auf 12 eng beschriebenen Seiten) zu verfassen. Dasselbe gilt für die

Beschwerdegegner. Eine Rückweisung ans BJD würde zu einem prozessualen Leerlauf

führen.

7.1

Das BJD stellt in der angefochtenen

Verfügung fest, der eine Unfallschwerpunkt beim Knoten St. Niklaus- / Frank-Buchser-Strasse

sei entschärft worden. Der andere Unfallschwerpunkt am Knoten Herrenweg / St.

Niklausstrasse bestehe noch und bauliche Massnahmen und der Einbezug der St.

Niklausstrasse in die Tempo-30-Zone sollten mithelfen, diesen Unfallschwerpunkt

zu entschärfen. Die Einführung von Tempo 30 auf der St. Niklausstrasse sei aber

unverhältnismässig, um dieses Ziel zu erreichen. Wieso die Einführung von Tempo

30.

unverhältnismässig sei und welche Massnahmen allenfalls besser geeignet

wären, erwähnt das BJD mit keinem Wort. Wie aus dem Detailgutachten (S. 3)

hervorgeht, ist der Knoten St. Niklausstrasse / Herrenweg mit acht Unfällen

innerhalb der letzten zehn Jahre der unfallträchtigste Knoten an der St.

Niklausstrasse. Aus Sicht der Verkehrssicherheit besteht hier der grösste

Handlungsbedarf. Es ist allgemein bekannt, dass die Zahl der Unfälle und die

Tragweite ihrer Auswirkungen in direktem Verhältnis zur Fahrgeschwindigkeit

stehen. Bei Tempo 30 ist der Anhalteweg nur halb so lang wie bei 50 km/h,

nämlich 13.5 statt 27.5 Meter. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit

Todesfolge für Zu-Fuss-Gehende reduziert sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit

von 30 km/h gegenüber 50 km/h von 85 auf 10 Prozent (Broschüre innerorts

Verkehrsberuhigung, ASTRA Bundesamt für Strassen, Bern, www.astra.admin.ch).

Damit ist die Massnahme der Temporeduktion zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sehr

effektiv. Inwieweit sie nicht verhältnismässig sein sollte, bleibt offen. Sicherlich

ist sie gegenüber den (rechnerischen) 47 Sekunden Zeitverlust für das Befahren

der St. Niklausstrasse (ca. 970 Meter mit 8.3 statt 13.9 m/sec)

verhältnismässig.

7.2

Das Detailgutachten führt bezüglich

Geschwindigkeit aus, für eine Tempo-30-Zone seien die gefahrenen

Geschwindigkeiten an den Messstellen (3 Messstellen an der St. Niklausstrasse)

zu hoch und es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein mit

Signalisationsmassnahmen genügend abgesenkt werden könnten. Dies bedeute, dass

für diese Strecken bauliche Massnahmen nötig seien (S. 7). Verschiedene solche,

andernorts in der Stadt Solothurn auch schon angewandte und bewährte Massnahmen

wurden empfohlen (S. 11 ff). Bezüglich Berliner Kissen wurde aus Akzeptanzgründen

vorläufig darauf verzichtet, diese ins Projekt zu integrieren, ausdrücklich aber

darauf hingewiesen, dass damit die Erreichung des Ziels «reduziertes Geschwindigkeitsniveau»

stark gefährdet sei. Falls sich dies bei der Erfolgskontrolle nach einem Jahr

ergebe, was auf Grund der Erfahrungen zu vermuten sei, müssten wirksame

Massnahmen – eben Berliner Kissen – ergriffen werden (S. 12, unten). Das

Detailgutachten kommt zum Schluss, dass die vorgesehenen Massnahmen zur

Reduktion der Geschwindigkeit beitragen und empfiehlt die Realisation der

flächendeckenden Tempo-30-Zone mit den skizzierten Massnahmen (S. 17). Einerseits

akzeptiert das BJD das erstellte Detailgutachten ausdrücklich (s.o.),

andererseits stellt es sich, wenn es ohne jegliche Begründung festhält,

«weitere bauliche Massnahmen sind nötig», in der Schlussfolgerung diametral dagegen.

Nach Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sind

die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu

überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche

Massnahmen zu ergreifen. Genau dies hat das Detailgutachten angekündigt.

Sollten bei der Wirksamkeitskontrolle die Geschwindigkeiten trotz der

ergriffenen baulichen und signalisationstechnischen Massnahmen immer noch

massiv zu hoch sein, müssten weitere – wohl bauliche – Massnahmen ergriffen

werden. Das Detailgutachten empfiehlt für diesen Fall die Berliner Kissen und

erachtet diese als effizient. All dies wird sich aber erst zeigen, wenn die

Tempo-30-Zone eingeführt und eine gewisse Zeit betrieben wird. Erst dann lassen

sich Erfahrungen machen. Denn mit aller Deutlichkeit gilt festzuhalten: jeder

Fall ist anders. Deshalb sind auch die von den Beschwerdegegnern ins Feld

geführten Vergleiche mit andern Strassen und Tempo-30-Zonen (Langendorfstrasse,

Schöngrünstrasse) und die Erfahrungen in andern Kantonen nicht sehr

aussagekräftig und hier unbehelflich.

7.3

Gemäss dem Plan zur Auflage der

Tempo-30-Zone verbleiben auf der St. Niklausstrasse praktisch sämtliche

Fussgängerstreifen (Ausnahme beim Herrenweg). Die Beschwerdeführerin begründet

dies mit der Sicherheit für Schulkinder und Fussgänger und stützt sich auf Art.

4.

Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Die

Vorinstanz ist auch hier unklar, wenn sie ausführt, die noch verbleibenden

Fussgängerstreifen dürften angesichts der Fahrzeugfrequenzen in einer

Tempo-30-Zone kaum noch zulässig sein. Ausnahmen würden eventuell die

Fussgängerstreifen bei der Einmündung Fegetzallee und der östliche Streifen bei

der Einmündung Frank-Buchser-Strasse bilden. Die Beschwerdegegner halten dafür,

die Fussgängerstreifen seien nicht direkt beim Fegetzschulhaus, die Ausnahmeregelung

komme nicht zum Tragen. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen

und Begegnungszonen hält fest, dass die Anordnung von Fussgängerstreifen in der

Zone unzulässig ist. In Tempo-30-Zonen (und nur hier) dürfen jedoch

Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für

Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Eine solche

Ausnahme liegt hier zweifellos vor. Die Kantonsschule Solothurn liegt zwischen

dem Herrenweg und der St. Niklausstrasse und ist mit ca. 1800 Schülerinnen und

Schülern die zweitgrösste Kantonsschule der Schweiz. Die Pädagogische Hochschule

Solothurn (PH) beheimatet fünf verschiedene Institute, ist Teil der

Pädagogischen Hochschule FHNW mit Standorten in Aarau, Basel, Liestal,

Brugg-Windisch und eben Solothurn und liegt an der Oberen Sternengasse. Sie

bietet zahlreiche Kurse für rund 300 Studierende an. Zufolge Platzmangels der

Kantonsschule findet ein Teil des Unterrichts auch in den Räumlichkeiten der PH

statt. Diese liegt ca. 400 Meter entfernt und wird in aller Regel zu Fuss

erreicht. Der Weg führt über die St. Niklausstrasse und die meisten Schülerinnen

und Schüler werden dafür die Übergänge bei der Frank-Buchser-Strasse wählen. Direkt

neben der Kantonsschule liegt das Primarschulhaus Fegetz mit derzeit 215 Schülerinnen

und Schüler, inklusive Kindergarten. Es dürfte also weitherum keine Strasse

geben, die so vielen Schülerinnen und Schülern als Teil ihres Schulwegs dient,

wie die St. Niklausstrasse. Dabei ist der Schutz von Kindergartenkindern aus

bekannten Gründen besonders wichtig. Durch die Belassung der Fussgängerstreifen

auf der St. Niklausstrasse ist dieser Schutz für Schülerinnen und Schüler, aber

auch für übrige Fussgänger gewährleistet. Dabei kann es keine Rolle spielen,

dass die entsprechenden Fussgängerstreifen sich nicht unmittelbar beim

Schulhaus befinden. Es geht schliesslich um den gesamten Schulweg. Von den

derzeit 215 Kindern des Schulhauses Fegetz müssen 134, also rund zwei Drittel,

die St. Niklausstrasse überqueren, um ins Schulhaus oder den Kindergarten zu

gelangen. Nur der Vollständigkeit halber kann angefügt werden, dass auch der

Fussgängerstreifen beim Kirchweg seine (Ausnahme-)Berechtigung hat, liegt doch

das Alterszentrum Wengistein unmittelbar daneben. Hinzu kommt noch, dass das

Belassen der Fussgängerstreifen durchaus auch positive Auswirkungen auf die Geschwindigkeiten

haben kann, indem den Fussgängern der Vortritt gewährt und angehalten werden

muss. Dies wird die Wirksamkeitskontrolle ergeben.

7.4

Das BJD begründet die

Ungleichbehandlung der Sammelstrassen bezüglich Geschwindigkeitsvorschrift

damit, dass die Kantonsschule am Herrenweg und die PH an der Oberen

Sternengasse liegen. Dies rechtfertige das Belassen der bereits geltenden Tempo

30-Signalisation. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Schüler der Kantonsschule

teilweise in den Räumen der PH unterrichtet würden und folglich zwischen diesen

Schulgebäuden hin- und herpendelten. Gerade der Schutz dieser pendelnden Schülerinnen

und Schüler kann mit einer Temporeduktion und dem Belassen der

Fussgängerstreifen besser erreicht werden. Zudem vergisst das BJD schlicht das

Fegetzschulhaus, das direkt neben der Kantonsschule liegt und dessen Schülerinnen

und Schüler zufolge des geringen Alters besonders schutzbedürftig sind. Eine Ungleichbehandlung

der drei Sammelstrassen ist nicht gerechtfertigt. Dazu kommt, dass (immer noch)

möglicher Fluchtverkehr zur Umfahrung der Bielstrasse / Konzertsaalkreuzung auf

der Route Herrenweg – St. Niklausstrasse – Obere Sternengasse nochmals

verringert und diese Route mit durchgehender Einführung von Tempo-30 nochmals

unattraktiver gemacht wird.

7.5

Zu erwähnen bleibt noch, dass die

Gemeinde Feldbrunnen ihren nördlich des Perimeters liegenden Ortsteil St.

Niklaus bereits mit einer Tempo-30-Zone versehen hat. Dieser Ortsteil wird von

Ortsunkundigen als Quartier der Stadt Solothurn wahrgenommen und der Beginn der

Riedholzstrasse als Fortsetzung der St. Niklausstrasse. Unterschiedliche Tempi

auf «derselben» Strasse machen keinen Sinn. Für den vorliegenden Fall entscheidend

ist jedoch, dass die Wirkung einer grossflächigen Tempo-30-Zone zweifellos

besser ist, als die Unterteilung in zwei Zonen, dies einerseits aus Gründen der

Verkehrssicherheit und –beruhigung, andererseits aber auch aus ökologischen,

umweltgerechten Gründen.

8.1

Mit der Einführung der Tempo-30-Zone

Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein sollten folgende Ziele erreicht werden:

Anpassen der Geschwindigkeit an die Quartiersituation und Erhöhung der

Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, Attraktivität des

Strassenraumes steigern und verbessern der Wohnqualität durch Verbesserung der

Koexistenz der verschiedenen Verkehrsgruppen, Steigern der Lebens- und Wohnqualität

in den Quartieren, Fluchtverkehr vermeiden, Nachvollziehbarkeit des Verkehrsregimes

gewährleisten und Stabilität des Busbetriebes. Es ist zwar richtig, dass die

Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich

machen können, in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt werden (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Auflage, Art.

3.

SVG N 13), der Gemeinde bleibt es jedoch unbenommen, mit ihrer

Verkehrsplanung gleichzeitig weitere Ziele zu verfolgen. Dies ist Ausfluss

ihrer Planungshoheit auf eigenem Gebiet. Für den vorliegenden Fall stehen die

Verkehrssicherheit (Art. 108 Abs. 2 lit. a) und der Schutz bestimmter

Strassenbenutzer (Art. 108 Abs. 2 lit. b) im Vordergrund. Wie oben aufgezeigt,

werden durch die Einführung einer Tempo-30-Zone (unter Einbezug der St.

Niklausstrasse) sowohl die Verkehrssicherheit, als auch der Schutz von

Fussgängern, insbesondere von Schulkindern verbessert.

8.2

Es bleibt zu prüfen, ob die

Massnahme verhältnismässig ist. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der

Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Es ist diejenige

Massnahme zu wählen, die bei Erreichen des gewünschten Zwecks die Freiheit der

Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (Art. 107 Abs. 5 SSV). Bei

funktionellen Verkehrsbeschränkungen besitzen die zuständigen Behörden indessen

einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur Frage, ob eine bestimmte Massnahme

im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, auferlegen sich Rechtsmittelinstanzen

mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägungen grösste

Zurückhaltung (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich 2015, Rz 8 und 11 zu Art 3 SVG; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.]:

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 93 zu Art. 3 SVG). Die

Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, die Tempo-30-Zone könne nur als

Ganzes wirken, weshalb alle Strassen zwingend demselben Verkehrsregime unterworfen

werden müssen. Nur wenn auch die St. Niklausstrasse mit Tempo 30 belegt wird,

können die von ihr angestrebten Ziele tatsächlich auch erreicht werden. Eine

mildere Massnahme, etwa eine zeitliche Beschränkung, ist nicht ersichtlich. Um

die angestrebten Ziele zu erreichen, muss die St. Niklausstrasse in die

Tempo-30-Zone mit einbezogen werden. Der Ausschluss, wie ihn das BJD angeordnet

hat, ist nicht sinnvoll, insbesondere wären, nebst der Verkehrssicherheit, die

Ziele Verkehrsberuhigung, Steigern der Wohn- und Lebensqualität und Vermeidung

von Fluchtverkehr nicht zu erreichen. Das Aufteilen in zwei Tempo-30-Zonen wäre

nicht verhältnismässiger, weil all die positiven Effekte auf der «teilenden»

Strasse wegfallen würden und damit auch die Wirkung in den beiden angrenzenden

Zonen vermindert würden. Dies muss hier umso mehr gelten, als bereits auf dem

Herrenweg und der Oberen Sternengasse Tempo 30 gilt. Insgesamt kann die

Verkehrssicherheit erhöht, die Wohn- und Lebensqualität und die Attraktivität

des Strassenraums gesteigert und Fluchtverkehr vermieden werden. Private

Interessen, welche entgegenstehen würden sind keine ersichtlich und werden von

den Beschwerdegegnern auch nicht substantiiert geltend gemacht.

8.3

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich

Ausführungen zur Busvariante B, die in der Schlussabstimmung des Gemeinderates

unterlegen ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob sie allenfalls als mildere

Massnahme der Variante C vorzuziehen gewesen wäre.

9.1

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 11. Mai 2016 des Bau- und

Justizdepartements ist aufzuheben und die Verkehrsmassnahme Tempo-30-Zone

Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein gemäss Beschluss der Polizei Stadt Solothurn

vom 4. September 2014 ist zu bestätigen. Darin eingeschlossen sind die

Aufhebung des «Kein-Vortritt» und Einführung des Rechtsvortritts bei der

Einmündung Obere Sternengasse und die Belassung der Fussgängerstreifen gemäss

Auflageplan. Die Einmündung der Frank-Buchser-Strasse in die St. Niklausstrasse

ist bereits als sogenannte Trottoirüberfahrt (vgl. Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung;

VRV; SR 741.11) realisiert. Sie gilt demzufolge nicht als Einmündung. Im

Auflageplan ist nichts anderes vorgesehen. Die Beschwerdeführerin wird also nur

noch das bestehende, falsch – weil zu hoch – angebrachte Signal 3.02 (vgl. Art.

103.

Abs. 3 SSV) und die Bodenmarkierungen zu entfernen haben. Damit zerfällt

auch das letzte Argument der Beschwerdegegnerin – so es denn als solches

gedacht war – zu Staub.

9.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn ein Drittel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen, die auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die verbleibenden beiden

Gruppen von Beschwerdeführern (Nrn. 2 und 3 einerseits – sowie Nrn. 4 bis 26

andererseits) haben die verbleibenden Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Der

Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00

zurück zu erstatten. Nach § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine verlangt. Die Anträge

der Beschwerdegegner auf Ausrichtung von Parteientschädigungen sind zufolge

Unterliegens abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und

die Tempo-30-Zone Hubelmatt – Fegetz – Blumenstein (inkl. St. Niklausstrasse)

wird genehmigt.

2. Die Beschwerdegegner Nr. 2 und Nr. 3

haben unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt CHF 500.00 an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegner Nrn. 4 bis 26 haben

unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt CHF 500.00 an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

4. Die Anträge auf Ausrichtung von

Parteientschädigungen werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 bestätigt.