VWBES.2016.190
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums
5. Oktober 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur
Haefliger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten
durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 12. Januar 1956, aus
der Türkei (in der Folge Beschwerdeführer), reiste am 10. September 1979 in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 26. Juli 1984
verheiratete er sich in der Türkei mit E.___, geb. 1. Januar 1958, welche sich
bereits seit 1973 in der Schweiz aufhält und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
ist. Der Ehe entsprossen drei Kinder; die Tochter F.___, geb. 2. November1984,
ist heute eingebürgert. A.___ und E.___ trennten sich im Jahre 2009, sind aber
nicht geschieden. Per 1. Mai 2010 zog der Beschwerdeführer von [...] nach [...]
und meldete sich per 1. Juli 2012 bei G.___ an der [...]strasse 14 an. Mit
G.___ stand der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Beziehung, aus der der
uneheliche Sohn H.___, geb. 1989, entspross. Der Beschwerdeführer ist seit dem
Jahre 1990 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
2. Im Rahmen der Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung und aufgrund verschiedener Aufenthalte in der Türkei
nahm das Migrationsamt (MISA) im Sommer/Herbst 2015 verschiedene Abklärungen
vor, und schliesslich verfügte das Departement des Innern (DdI) am 25. Mai 2016,
es werde festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen
sei, und das Gesuch von A.___ um Erteilung eines Rückreisevisums werde
abgewiesen. Zur Begründung führte das DdI zusammengefasst aus, es seien dem
MISA von verschiedenen Behörden Hinweise zugetragen worden, dass der
Beschwerdeführer im Ausland lebe. Die erfolglosen Bemühungen der Polizei zwischen
März und Juni 2015, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, hätten diesen
Verdacht erhärtet. Auch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und
die Einwohnergemeinde Trimbach hätten verschiedene Hinweise erhalten, der
Beschwerdeführer halte sich mehrheitlich im Ausland auf und reise nur zwecks
Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung in die Schweiz
ein. Die Auswertung der Stempel im Pass des Beschwerdeführers hätten ergeben,
dass er sich mindestens zweimal länger als 4 ½ Monate im Heimatland aufgehalten
habe. Es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer reise nur in die
Schweiz ein, um seine Arzttermine wahrzunehmen und kehre anschliessend wieder
in die Türkei zurück. Gegen Ende des Jahres 2015 habe er sich verschiedene Male
nach dem Verbleib seiner Verlängerung der Niederlassung erkundigt und um ein
Rückreisevisum ersucht, welches ihm jeweils erteilt worden sei. Am 17. April
2016 sei er ohne das Einholen eines Rückreisevisums ausgereist. Dass der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gar nicht in der Schweiz hätte, habe sich aber
definitiv erst durch die Aussagen von G.___ ergeben, die im Polizeibericht vom
4. Januar 2016 und dann in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2016 eindeutig
bestätigt habe, dass Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen gar nie bei ihr
gewohnt habe und sich sogar ohne ihr Wissen an ihrer Adresse angemeldet habe.
Auch habe seine Ehefrau bestätigt, dass er nicht bei ihr in [...] wohne und ihr
Umgang nur noch kollegial sei. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb nach
Art. 61 Abs. 2 AuG i.V. mit Art. 79 VZAE erloschen, weil sich der Beschwerdeführer
länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe, ohne sich abzumelden.
3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 erhob
Rechtsanwalt Haefliger namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde
und stellte folgende Anträge:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und im Rahmen der aufschiebenden Wirkung sei die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in die Schweiz Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde
zu ergänzen und neue Beweismittel einzureichen.
Unter
Kosten und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte er aus, der
Beschwerdeführer sei am 17. April 2016 in die Türkei gereist, um dort medizinische
Untersuchungen zu absolvieren. Als er Ende Mai zurückkehren wollte, habe ihm
das MISA ein Rückreisevisum verweigert. Der angefochtene Entscheid habe ihm
noch nicht zugestellt werden und eine Instruktion nicht stattfinden können. Der
Beschwerdeführer lebe seit 1979 in der Schweiz, habe drei Kinder, sei immer noch
verheiratet und habe einen 27-jährigen Sohn mit G.___. Sein Lebensmittelpunkt
befinde sich ganz klar in der Schweiz, wo sich seine engste Familie und die
Kinder aufhielten. Aus der Aufstellung des MISA ergebe sich, dass er sich nie
sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten habe. Der Sachverhalt, wie ihn die
Vorinstanz darstelle, werde bestritten; er beruhe auf Angaben, die nicht
nachgewiesen seien. Er sei aus gesundheitlichen Gründen mehrere Male in der
Türkei gewesen, wo er auch operiert worden sei. Dies habe vor allem
Kostengründe. Aus gesundheitlichen Gründen (Herzprobleme, Diabetes, etc.) könne
er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, er lebe aber nicht auf Kosten des
Staates, sondern unterhalte sich selbst. Die Aussage von G.___ werde
bestritten, allerdings sei richtig, dass er sich in letzter Zeit wieder
vermehrt bei seiner Frau und Tochter in [...] aufhalte.
4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Vorinstanz
ersucht, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum auszustellen. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ergänzend zu
begründen.
5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und machte geltend, die Aussage
von G.___, der Beschwerdeführer habe nie bei ihr gewohnt, sei falsch. Sie sei
seit Jahren seine Freundin und zwischen 2012 und Frühjahr 2016 sei er auch bei
ihr angemeldet gewesen. Wie sich aus beiliegendem Flugticket ergebe, hätten sie
noch im Jahre 2015 zusammen Ferien in der Türkei machen wollen. Offenbar habe
sie nun aber einen neuen Freund und wolle nichts mehr von ihm wissen. Dass die
Polizei ihn zwischen dem 2. März und dem 18. Juni 2015 nicht habe kontaktieren
können, sei eine Behauptung, die nicht belegt sei. Es sei auch bei einer in der
Schweiz wohnhaften Person durchaus möglich, dass sie nicht kontaktiert werden
könne. Auch die behaupteten «Auskünfte» der Einwohnergemeinde [...] seien nicht
belegt. Der Beschwerdeführer habe sich nun wieder bei seiner Familie, resp. bei
seiner Ehefrau in [...] angemeldet. Sein Lebensmittelpunkt sei unzweifelhaft in
der Schweiz und es wäre völlig unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer, der
seit Jahrzehnten in der Schweiz lebe, hier seine Frau und seine Kinder habe und
sich noch nichts habe zuschulden kommen lassen, die Niederlassungsbewilligung
aufgrund irgendwelcher Annahmen zu entziehen, die nicht belegt seien.
6. Das DdI verfügte am 17. August 2016
neu Folgendes:
1. Die vorliegende Verfügung des
Migrationsamtes ersetzt die Verfügung vom 25. Mai 2016 im Sinne von § 69 Abs.
1bis VRG i.V. mit § 34bis VRG.
2. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung
von A.___ erloschen ist.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60
Tagen nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheides zu verlassen.
4. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde
[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
An der Begründung wurde festgehalten
und diese ergänzt durch Präzisierungen und Ausführungen zur angeordneten
Wegweisung.
7. Ebenfalls mit Datum vom 17. August
2016 reichte das Migrationsamt namens des DdI seine Vernehmlassung ein und
stellte folgende Anträge:
1. Die Behandlung der Beschwerde sei mit
der abgeänderten Verfügung vom 17. August 2016 fortzuführen.
2. Die Beschwerde sei in Bezug auf die
Ausstellung eines Rückreisevisums (Ziff. 2 der Beschwerde) als gegenstandslos
abzuschreiben.
3. Im Übrigen sei die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen.
Aus den Akten ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen festen Wohnsitz (mehr) in der
Schweiz habe. Wie dem Polizeibericht vom 4. Januar 2016 entnommen werden könne,
sei der Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin gar nie
eingezogen und habe sich ohne deren Wissen dort angemeldet. Konfrontiert mit
diesen Aussagen habe er bloss gesagt, sie lüge, seinen angeblichen Aufenthalt
habe er aber in keiner Art und Weise substantiiert. Es seien aber keine Gründe
ersichtlich, wieso seine ehemalige Lebenspartnerin lügen sollte. Im Gegenteil:
ihre Angaben würden durch verschiedene Hinweise von Behörden und Auskunftspersonen
gestützt. Die Ehefrau habe dem MISA im Mai 2016 unmissverständlich mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohnhaft sei, nur noch teils veraltete
Effekten bei ihr habe und das Verhältnis zwischen ihnen bloss ein kollegiales
sei. Es stehe deshalb fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren
weder bei seiner Ehefrau noch bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin wohnhaft
gewesen sei und er diesbezüglich dem MISA gegenüber wahrheitswidrige Angaben
gemacht habe. Mit seiner nachträglichen Anmeldung per 1. Juli 2016 bei seiner
von ihm seit 7 Jahren getrennt lebenden Ehefrau vermöge er seinen bisherigen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht nachzuweisen. Die vereinzelten
Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz, bei welchen er jeweils einen
Arztbesuch gemacht hat und dann wieder ausgereist ist, seien lediglich als
Besuchsaufenthalte zu würdigen. Ebenfalls gehe der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, habe hier angeblich kein Mobiltelefon-Abonnement
abgeschlossen und besitze auch kein Bankkonto. All diese Indizien liessen
einzig den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in seinem
Heimatland aufhalte, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Dass er sich in
der Schweiz nichts habe zuschulden kommen lasse, sei nicht richtig. Wie sich
aus den letzten 11 Verlustscheinen vom November 2015 bis März 2016 ergebe,
geniesse der Beschwerdeführer hier medizinische Dienstleistungen ohne seine
Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch andere Behauptungen in seiner Beschwerdeschrift
erwiesen sich bei näherem Hinsehen als reine Schutzbehauptungen. Es sei
bezüglich seiner Eingaben besonders auffällig, dass er mit seinen Ausführungen
aus unerklärlichen Gründen Aussagen von anderen Personen oder Behörden
bestreite, ohne jedoch anschliessend substantiiert vorzubringen, wie es denn
wirklich war oder zu erläutern, weshalb die anderen Personen oder Behörden
wahrheitswidrige Angaben machen sollten.
8. Mit Eingabe vom 23. August 2016
bestätigte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren, auch die Verfügung vom 17.
August 2016 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er sei damit
einverstanden, dass das vorliegende Verfahren weitergeführt werde. Bezüglich Rückreisevisums
sei die Beschwerde gutzuheissen, bzw. das Verfahren abzuschreiben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das MISA, dem Beschwerdeführer
ein Rückreisevisum zu erteilen. Dies erfolgte am 6. Juni 2016 auf Vorsprache
des Beschwerdeführers hin durch das Schweizerische Generalkonsulat in der
Türkei. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 31. Mai 2016 ist
deshalb gegenstandslos geworden. Hingegen musste, bedingt durch die Rückreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz, die Wegweisung, Abmeldung und Ausreise
neu geregelt werden. Dies hat die verfügende Behörde am 17. August 2016 in
Ziffer 2 und 3 getan und der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. August
2016.
ausdrücklich verlangt, diese Verfügung sei aufzuheben und er sei damit
einverstanden, dass das Verfahren weiter geführt werde.
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländer und Ausländerinnen (AuG; SR 142.20) erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt. Auf Gesuch hin kann
die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl.
Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Nach der Rechtsprechung ist dieser
Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums
landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit
in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken
tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland
über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange
Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach
dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Mai 2016,2C_400/2015; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372
f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit
Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen
vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz
die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1. September 2011, E.
3.2
mit Hinweis auf Silvia Hunziker, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.]: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, N. 19 f. zu Art.
61; Zünd/Arquint Hill, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel
2009, Rz. 8.9; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 VZAE).
4.
Die zentrale Frage ist demnach, ob
der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich in der Türkei oder der Schweiz
befindet. Gemäss der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz befindet sich
der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise
am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen
Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach
Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, welche die grössere Zeit des Jahres
im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,
wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht
wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr
pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Daniel
Staehelin in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Thomas Geiser [Hrsg.]: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014 N. 11 zu Art. 23 ZGB).
5.1
Der Beschwerdeführer ist zwar
immer noch verheiratet, jedoch seit 2009 gerichtlich getrennt. Seine Familie
lebt mehrheitlich in [...]. Von dort hat er sich allerdings im Jahr 2010 nach [...]
abgemeldet, wo er seitdem wohnhaft gewesen sein will. Wie sich aus den Akten
ohne Zweifel ergibt, sind seine diesbezüglichen Angaben falsch. Wie aus dem
Polizeibericht der Kantonspolizei vom 4. Januar 2016 (Aktenseite [AS] 504), der
sich auf verschiedene Auskunftspersonen aus dem Umfeld von G.___ und Angaben
ihres Sohnes stützt, hervor geht, ist der Beschwerdeführer weder an der [...]strasse
3, noch an der [...]strasse 14 je eingezogen. Er soll sich dort sogar ohne
Wissen von G.___ angemeldet haben. Post für ihn sei ihm anfänglich
nachgeschickt worden, später habe dann G.___ sie einfach in den Milchkasten
gelegt, wo sie vom Beschwerdeführer abgeholt werden konnte. Der Beschwerdeführer
sei in der Wohnung nicht erwünscht und Treffen mit seinem Sohn fänden – bei
Bedarf – ausserhalb der Wohnung statt. Eine Kontrolle der Wohnung durch die
Polizei am 14. Dezember 2015 habe keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer
sich dort aufhalte, geschweige denn wohnhaft sei. Es sei mit grösster
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der Informanten stimmten.
Erwähnenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer offenbar gemäss
Polizeibericht versucht hat, die Informanten einzuschüchtern, sich also der
Problematik des Wohnsitzes bewusst war.
Die ehemalige Lebenspartnerin und
Mutter des gemeinsamen 27-jährigen Sohnes hat auf ihr vom MISA gestellte Fragen
mit Schreiben vom 22. April 2016 die Angaben im Polizeibericht vom 4. Januar
2016.
ausdrücklich bestätigt und unterschriftlich festgehalten: «Ich erwähne
ausdrücklich, dass Herr [...] nie bei mir wohnte.» Bezeichnend ist denn auch,
dass der Beschwerdeführer dazu bloss erwähnt, die Aussagen von G.___ seien
falsch und bestritten. Sie sei seit Jahren seine Freundin und wolle nun, weil
sie einen neuen Freund habe, nichts mehr von ihm wissen. Das eingereichte elektronische
Flugticket von G.___ für einen Flug von Basel nach Istanbul für den Oktober
2015.
ist auch nicht sehr aussagekräftig, erwähnt doch der Beschwerdeführer
selbst, sie hätten nur gemeinsam Ferien machen wollen. Ob sie dies auch getan
haben oder ob G.___ überhaupt in die Türkei gereist ist, bleibt offen. Andere
Belege, die beim Zusammenwohnen wohl zwangsläufig entstehen würden (gemeinsamer
Mietvertrag mit Anzahl Personen, Quittungen, etc.) liegen keine vor. Auf der
andern Seite ist, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kein Grund ersichtlich,
wieso G.___ nicht die Wahrheit sagen sollte. Somit ist klar, dass der
Beschwerdeführer in [...] nie einen gesetzlichen Wohnsitz und damit einen
schweizerischen Lebensmittelpunkt begründet hat.
5.2
Die Ehefrau und Tochter des
Beschwerdeführers leben in [...]. Gemäss Polizeibericht vom 4. Januar 2016 soll
sich der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz vor allem
dort aufgehalten haben. Per 1. Juli 2016 hat er sich auch dort wieder
angemeldet. Aber auch dort konnte er zwischen dem 2. März und dem 18. Juni 2015
durch die Kantonspolizei Solothurn, die ihn beim Betreibungsamt [...] vorführen
sollte, nicht betroffen werden. Seine J.___ erschien am 27. März 2015 auf dem
Polizeiposten [...] und teilte mit, ihr Vater sei in der Türkei und komme erst
in zwei bis drei Monaten wieder in die Schweiz zurück. Dies widerspricht der Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2015 aus gesundheitlichen Gründen
insgesamt vier Mal für kürzere Zeit in der Türkei gewesen (Beweissatz [BS] 5,
S. 3 der Beschwerde vom 31. Mai 2016). Ganz klar ist wiederum die schriftliche
Auskunft seiner Ehefrau E.___. Sie hielt in einem Schreiben (AS 544), das
anfangs Mai 2016 beim MISA einging, fest, sie würden nach wie vor in einem
getrennten Verhältnis leben, der Beschwerdeführer wohne nicht an der [...]gasse
1, besuche aber die Kinder und die Enkelin und es seien nur noch teils
veraltete persönliche Effekten bei ihr. Unmissverständlich hielt sie auf die
Frage, ob sich der Beschwerdeführer regelmässig bei ihr aufhalte, resp. wieder
bei ihr wohne, fest: «A.___ wohnt nicht an der [...]gasse 1 in [...] und
weiteres ist mir nicht bekannt.» Auch bezüglich seines angeblichen faktischen
Wohnsitzes in [...]unterlässt es der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit
Belegen oder Indizien zu untermauern. Es steht demnach auch zweifellos fest,
dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht bei seiner Ehefrau, resp. Tochter in [...]
hat.
5.3
Bezüglich der Dauer seiner
Aufenthalte in der Türkei ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als
die Einträge in seinem Pass nicht einen lückenlosen Nachweis des jeweiligen
Aufenthaltsortes zulassen. Immerhin zeigt die Aufstellung in der angefochtenen
Verfügung (S. 3), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er halte sich
jeweils nur für kurze medizinisch begründete Behandlungen in der Türkei auf,
falsch ist. Auch in den Jahren 2012 bis 2014 hat er sich jeweils für längere
Zeit in seinem Heimatland aufgehalten. Es mag zwar richtig sein, dass die
medizinischen Behandlungen in der Türkei günstiger sind, hingegen ist dem MISA
zuzustimmen, dass es sich nach der im Jahre 2012 erfolgten Operation (By-Pass)
lediglich um Routinekontrollen handelt, die gemäss Arztbericht des privaten S.__
Medical Park Krankenhauses vom 14. Oktober 2015 (AS 485) alle drei Monate
stattfinden sollten. Auch die Überwachung der Diabetes-Erkrankung erfordert nicht
längere Aufenthalte in der Türkei und könnte durchaus, wie die übrigen
Kontrollen auch, in der Schweiz erfolgen. Sicherlich erfordern sie nicht
längere Auslandsaufenthalte. Es scheint das Gegenteil der Fall zu sein: Der
Beschwerdeführer hält sich nur für kurze Arztbesuche (vgl. Bestätigung von Dr. X.___
vom 11. September 2015, AS 459) in der Schweiz auf.
5.4
Der Beschwerdeführer geht in der
Schweiz (und nach seinen Angaben auch in der Türkei) keiner Erwerbstätigkeit
nach. Angeblich werde er von seinen drei Söhnen finanziell unterstützt. Wie er
seinen Lebensunterhalt, insbesondere auch die Reisen in die Türkei, resp. in
die Schweiz finanziert, ist im Dunkeln. Er verfügt über keine eigene Wohnung,
Dispositiv
hat nach seinen Angaben kein Bankkonto und verfügt nur über ein Prepaid-Handy
(die Nummer hat er aber nicht bekannt gegeben), hat kein Fahrzeug eingelöst und
macht auch sonst keine Verbindungen zur Schweiz (beispielsweise Mitgliedschaft
in einem Verein) geltend. Die einzige Verbindung, die ersichtlich ist, ist die
Krankenversicherung, deren Prämien er offenbar nicht bezahlt, denn gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes [...]vom 12. Mai 2016 (AS 552)
stammen die letzten 11 Verlustscheine (zwischen November 2015 und März 2016) im
Gesamtbetrag von CHF 7‘066.90 von der [...]Krankenkasse. Es ist offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat.
6. Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes
wegen (Art. 61 AuG; Urteil 2C_831/2010 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 E.
5.4). Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht nicht (Urteil 2C_327/2013 des
Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Eine solche wäre erforderlich bei
der Beurteilung eines Gesuchs gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG (Urteil
2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), doch liegt ein solches nicht vor.
Schliesslich ist auch der Schluss der
Vorinstanz, es liege kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vor, nicht zu beanstanden:
Der Beschwerdeführer lebt seit 2009 von seiner Ehefrau getrennt, sämtliche
Kinder sind volljährig. Weitere Beziehungen, die ein Abhängigkeitsverhältnis
begründen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Nachdem er seinen
Lebensmittelpunkt offensichtlich bereits in der Türkei hat und dort auch die
medizinische Versorgung gewährleistet ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz zu
schützen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Bei diesem Ergebnis kann ihm keine Entschädigung zugesprochen
werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad