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Entscheid

VWBES.2016.190

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums

5. Oktober 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. 12. Januar 1956, aus

der Türkei (in der Folge Beschwerdeführer), reiste am 10. September 1979 in die

Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 26. Juli 1984

verheiratete er sich in der Türkei mit E.___, geb. 1. Januar 1958, welche sich

bereits seit 1973 in der Schweiz aufhält und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung

ist. Der Ehe entsprossen drei Kinder; die Tochter F.___, geb. 2. November1984,

ist heute eingebürgert. A.___ und E.___ trennten sich im Jahre 2009, sind aber

nicht geschieden. Per 1. Mai 2010 zog der Beschwerdeführer von [...] nach [...]

und meldete sich per 1. Juli 2012 bei G.___ an der [...]strasse 14 an. Mit

G.___ stand der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Beziehung, aus der der

uneheliche Sohn H.___, geb. 1989, entspross. Der Beschwerdeführer ist seit dem

Jahre 1990 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

2. Im Rahmen der Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung und aufgrund verschiedener Aufenthalte in der Türkei

nahm das Migrationsamt (MISA) im Sommer/Herbst 2015 verschiedene Abklärungen

vor, und schliesslich verfügte das Departement des Innern (DdI) am 25. Mai 2016,

es werde festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen

sei, und das Gesuch von A.___ um Erteilung eines Rückreisevisums werde

abgewiesen. Zur Begründung führte das DdI zusammengefasst aus, es seien dem

MISA von verschiedenen Behörden Hinweise zugetragen worden, dass der

Beschwerdeführer im Ausland lebe. Die erfolglosen Bemühungen der Polizei zwischen

März und Juni 2015, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, hätten diesen

Verdacht erhärtet. Auch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und

die Einwohnergemeinde Trimbach hätten verschiedene Hinweise erhalten, der

Beschwerdeführer halte sich mehrheitlich im Ausland auf und reise nur zwecks

Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung in die Schweiz

ein. Die Auswertung der Stempel im Pass des Beschwerdeführers hätten ergeben,

dass er sich mindestens zweimal länger als 4 ½ Monate im Heimatland aufgehalten

habe. Es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer reise nur in die

Schweiz ein, um seine Arzttermine wahrzunehmen und kehre anschliessend wieder

in die Türkei zurück. Gegen Ende des Jahres 2015 habe er sich verschiedene Male

nach dem Verbleib seiner Verlängerung der Niederlassung erkundigt und um ein

Rückreisevisum ersucht, welches ihm jeweils erteilt worden sei. Am 17. April

2016 sei er ohne das Einholen eines Rückreisevisums ausgereist. Dass der

Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gar nicht in der Schweiz hätte, habe sich aber

definitiv erst durch die Aussagen von G.___ ergeben, die im Polizeibericht vom

4. Januar 2016 und dann in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2016 eindeutig

bestätigt habe, dass Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen gar nie bei ihr

gewohnt habe und sich sogar ohne ihr Wissen an ihrer Adresse angemeldet habe.

Auch habe seine Ehefrau bestätigt, dass er nicht bei ihr in [...] wohne und ihr

Umgang nur noch kollegial sei. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb nach

Art. 61 Abs. 2 AuG i.V. mit Art. 79 VZAE erloschen, weil sich der Beschwerdeführer

länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe, ohne sich abzumelden.

3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 erhob

Rechtsanwalt Haefliger namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde

und stellte folgende Anträge:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen und im Rahmen der aufschiebenden Wirkung sei die Vorinstanz

anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum zu erteilen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer nach

seiner Rückkehr in die Schweiz Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde

zu ergänzen und neue Beweismittel einzureichen.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte er aus, der

Beschwerdeführer sei am 17. April 2016 in die Türkei gereist, um dort medizinische

Untersuchungen zu absolvieren. Als er Ende Mai zurückkehren wollte, habe ihm

das MISA ein Rückreisevisum verweigert. Der angefochtene Entscheid habe ihm

noch nicht zugestellt werden und eine Instruktion nicht stattfinden können. Der

Beschwerdeführer lebe seit 1979 in der Schweiz, habe drei Kinder, sei immer noch

verheiratet und habe einen 27-jährigen Sohn mit G.___. Sein Lebensmittelpunkt

befinde sich ganz klar in der Schweiz, wo sich seine engste Familie und die

Kinder aufhielten. Aus der Aufstellung des MISA ergebe sich, dass er sich nie

sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten habe. Der Sachverhalt, wie ihn die

Vorinstanz darstelle, werde bestritten; er beruhe auf Angaben, die nicht

nachgewiesen seien. Er sei aus gesundheitlichen Gründen mehrere Male in der

Türkei gewesen, wo er auch operiert worden sei. Dies habe vor allem

Kostengründe. Aus gesundheitlichen Gründen (Herzprobleme, Diabetes, etc.) könne

er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, er lebe aber nicht auf Kosten des

Staates, sondern unterhalte sich selbst. Die Aussage von G.___ werde

bestritten, allerdings sei richtig, dass er sich in letzter Zeit wieder

vermehrt bei seiner Frau und Tochter in [...] aufhalte.

4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Vorinstanz

ersucht, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum auszustellen. Gleichzeitig

wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ergänzend zu

begründen.

5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016

ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und machte geltend, die Aussage

von G.___, der Beschwerdeführer habe nie bei ihr gewohnt, sei falsch. Sie sei

seit Jahren seine Freundin und zwischen 2012 und Frühjahr 2016 sei er auch bei

ihr angemeldet gewesen. Wie sich aus beiliegendem Flugticket ergebe, hätten sie

noch im Jahre 2015 zusammen Ferien in der Türkei machen wollen. Offenbar habe

sie nun aber einen neuen Freund und wolle nichts mehr von ihm wissen. Dass die

Polizei ihn zwischen dem 2. März und dem 18. Juni 2015 nicht habe kontaktieren

können, sei eine Behauptung, die nicht belegt sei. Es sei auch bei einer in der

Schweiz wohnhaften Person durchaus möglich, dass sie nicht kontaktiert werden

könne. Auch die behaupteten «Auskünfte» der Einwohnergemeinde [...] seien nicht

belegt. Der Beschwerdeführer habe sich nun wieder bei seiner Familie, resp. bei

seiner Ehefrau in [...] angemeldet. Sein Lebensmittelpunkt sei unzweifelhaft in

der Schweiz und es wäre völlig unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer, der

seit Jahrzehnten in der Schweiz lebe, hier seine Frau und seine Kinder habe und

sich noch nichts habe zuschulden kommen lassen, die Niederlassungsbewilligung

aufgrund irgendwelcher Annahmen zu entziehen, die nicht belegt seien.

6. Das DdI verfügte am 17. August 2016

neu Folgendes:

1. Die vorliegende Verfügung des

Migrationsamtes ersetzt die Verfügung vom 25. Mai 2016 im Sinne von § 69 Abs.

1bis VRG i.V. mit § 34bis VRG.

2. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung

von A.___ erloschen ist.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60

Tagen nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheides zu verlassen.

4. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde

[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

An der Begründung wurde festgehalten

und diese ergänzt durch Präzisierungen und Ausführungen zur angeordneten

Wegweisung.

7. Ebenfalls mit Datum vom 17. August

2016 reichte das Migrationsamt namens des DdI seine Vernehmlassung ein und

stellte folgende Anträge:

1. Die Behandlung der Beschwerde sei mit

der abgeänderten Verfügung vom 17. August 2016 fortzuführen.

2. Die Beschwerde sei in Bezug auf die

Ausstellung eines Rückreisevisums (Ziff. 2 der Beschwerde) als gegenstandslos

abzuschreiben.

3. Im Übrigen sei die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen.

Aus den Akten ergebe sich, dass der

Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen festen Wohnsitz (mehr) in der

Schweiz habe. Wie dem Polizeibericht vom 4. Januar 2016 entnommen werden könne,

sei der Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin gar nie

eingezogen und habe sich ohne deren Wissen dort angemeldet. Konfrontiert mit

diesen Aussagen habe er bloss gesagt, sie lüge, seinen angeblichen Aufenthalt

habe er aber in keiner Art und Weise substantiiert. Es seien aber keine Gründe

ersichtlich, wieso seine ehemalige Lebenspartnerin lügen sollte. Im Gegenteil:

ihre Angaben würden durch verschiedene Hinweise von Behörden und Auskunftspersonen

gestützt. Die Ehefrau habe dem MISA im Mai 2016 unmissverständlich mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohnhaft sei, nur noch teils veraltete

Effekten bei ihr habe und das Verhältnis zwischen ihnen bloss ein kollegiales

sei. Es stehe deshalb fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren

weder bei seiner Ehefrau noch bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin wohnhaft

gewesen sei und er diesbezüglich dem MISA gegenüber wahrheitswidrige Angaben

gemacht habe. Mit seiner nachträglichen Anmeldung per 1. Juli 2016 bei seiner

von ihm seit 7 Jahren getrennt lebenden Ehefrau vermöge er seinen bisherigen

Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht nachzuweisen. Die vereinzelten

Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz, bei welchen er jeweils einen

Arztbesuch gemacht hat und dann wieder ausgereist ist, seien lediglich als

Besuchsaufenthalte zu würdigen. Ebenfalls gehe der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, habe hier angeblich kein Mobiltelefon-Abonnement

abgeschlossen und besitze auch kein Bankkonto. All diese Indizien liessen

einzig den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in seinem

Heimatland aufhalte, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Dass er sich in

der Schweiz nichts habe zuschulden kommen lasse, sei nicht richtig. Wie sich

aus den letzten 11 Verlustscheinen vom November 2015 bis März 2016 ergebe,

geniesse der Beschwerdeführer hier medizinische Dienstleistungen ohne seine

Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch andere Behauptungen in seiner Beschwerdeschrift

erwiesen sich bei näherem Hinsehen als reine Schutzbehauptungen. Es sei

bezüglich seiner Eingaben besonders auffällig, dass er mit seinen Ausführungen

aus unerklärlichen Gründen Aussagen von anderen Personen oder Behörden

bestreite, ohne jedoch anschliessend substantiiert vorzubringen, wie es denn

wirklich war oder zu erläutern, weshalb die anderen Personen oder Behörden

wahrheitswidrige Angaben machen sollten.

8. Mit Eingabe vom 23. August 2016

bestätigte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren, auch die Verfügung vom 17.

August 2016 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er sei damit

einverstanden, dass das vorliegende Verfahren weitergeführt werde. Bezüglich Rückreisevisums

sei die Beschwerde gutzuheissen, bzw. das Verfahren abzuschreiben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das MISA, dem Beschwerdeführer

ein Rückreisevisum zu erteilen. Dies erfolgte am 6. Juni 2016 auf Vorsprache

des Beschwerdeführers hin durch das Schweizerische Generalkonsulat in der

Türkei. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 31. Mai 2016 ist

deshalb gegenstandslos geworden. Hingegen musste, bedingt durch die Rückreise

des Beschwerdeführers in die Schweiz, die Wegweisung, Abmeldung und Ausreise

neu geregelt werden. Dies hat die verfügende Behörde am 17. August 2016 in

Ziffer 2 und 3 getan und der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. August

2016.

ausdrücklich verlangt, diese Verfügung sei aufzuheben und er sei damit

einverstanden, dass das Verfahren weiter geführt werde.

3.

Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Ausländer und Ausländerinnen (AuG; SR 142.20) erlischt die

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer oder die

Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt. Auf Gesuch hin kann

die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl.

Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Nach der Rechtsprechung ist dieser

Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums

landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit

in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken

tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland

über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange

Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach

dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des

Bundesgerichts vom 31. Mai 2016,2C_400/2015; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372

f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit

Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen

vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz

die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1. September 2011, E.

3.2

mit Hinweis auf Silvia Hunziker, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.]: Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, N. 19 f. zu Art.

61; Zünd/Arquint Hill, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel

2009, Rz. 8.9; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 VZAE).

4.

Die zentrale Frage ist demnach, ob

der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich in der Türkei oder der Schweiz

befindet. Gemäss der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz befindet sich

der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise

am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen

Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach

Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, welche die grössere Zeit des Jahres

im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,

wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht

wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr

pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Daniel

Staehelin in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Thomas Geiser [Hrsg.]: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014 N. 11 zu Art. 23 ZGB).

5.1

Der Beschwerdeführer ist zwar

immer noch verheiratet, jedoch seit 2009 gerichtlich getrennt. Seine Familie

lebt mehrheitlich in [...]. Von dort hat er sich allerdings im Jahr 2010 nach [...]

abgemeldet, wo er seitdem wohnhaft gewesen sein will. Wie sich aus den Akten

ohne Zweifel ergibt, sind seine diesbezüglichen Angaben falsch. Wie aus dem

Polizeibericht der Kantonspolizei vom 4. Januar 2016 (Aktenseite [AS] 504), der

sich auf verschiedene Auskunftspersonen aus dem Umfeld von G.___ und Angaben

ihres Sohnes stützt, hervor geht, ist der Beschwerdeführer weder an der [...]strasse

3, noch an der [...]strasse 14 je eingezogen. Er soll sich dort sogar ohne

Wissen von G.___ angemeldet haben. Post für ihn sei ihm anfänglich

nachgeschickt worden, später habe dann G.___ sie einfach in den Milchkasten

gelegt, wo sie vom Beschwerdeführer abgeholt werden konnte. Der Beschwerdeführer

sei in der Wohnung nicht erwünscht und Treffen mit seinem Sohn fänden – bei

Bedarf – ausserhalb der Wohnung statt. Eine Kontrolle der Wohnung durch die

Polizei am 14. Dezember 2015 habe keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer

sich dort aufhalte, geschweige denn wohnhaft sei. Es sei mit grösster

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der Informanten stimmten.

Erwähnenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer offenbar gemäss

Polizeibericht versucht hat, die Informanten einzuschüchtern, sich also der

Problematik des Wohnsitzes bewusst war.

Die ehemalige Lebenspartnerin und

Mutter des gemeinsamen 27-jährigen Sohnes hat auf ihr vom MISA gestellte Fragen

mit Schreiben vom 22. April 2016 die Angaben im Polizeibericht vom 4. Januar

2016.

ausdrücklich bestätigt und unterschriftlich festgehalten: «Ich erwähne

ausdrücklich, dass Herr [...] nie bei mir wohnte.» Bezeichnend ist denn auch,

dass der Beschwerdeführer dazu bloss erwähnt, die Aussagen von G.___ seien

falsch und bestritten. Sie sei seit Jahren seine Freundin und wolle nun, weil

sie einen neuen Freund habe, nichts mehr von ihm wissen. Das eingereichte elektronische

Flugticket von G.___ für einen Flug von Basel nach Istanbul für den Oktober

2015.

ist auch nicht sehr aussagekräftig, erwähnt doch der Beschwerdeführer

selbst, sie hätten nur gemeinsam Ferien machen wollen. Ob sie dies auch getan

haben oder ob G.___ überhaupt in die Türkei gereist ist, bleibt offen. Andere

Belege, die beim Zusammenwohnen wohl zwangsläufig entstehen würden (gemeinsamer

Mietvertrag mit Anzahl Personen, Quittungen, etc.) liegen keine vor. Auf der

andern Seite ist, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kein Grund ersichtlich,

wieso G.___ nicht die Wahrheit sagen sollte. Somit ist klar, dass der

Beschwerdeführer in [...] nie einen gesetzlichen Wohnsitz und damit einen

schweizerischen Lebensmittelpunkt begründet hat.

5.2

Die Ehefrau und Tochter des

Beschwerdeführers leben in [...]. Gemäss Polizeibericht vom 4. Januar 2016 soll

sich der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz vor allem

dort aufgehalten haben. Per 1. Juli 2016 hat er sich auch dort wieder

angemeldet. Aber auch dort konnte er zwischen dem 2. März und dem 18. Juni 2015

durch die Kantonspolizei Solothurn, die ihn beim Betreibungsamt [...] vorführen

sollte, nicht betroffen werden. Seine J.___ erschien am 27. März 2015 auf dem

Polizeiposten [...] und teilte mit, ihr Vater sei in der Türkei und komme erst

in zwei bis drei Monaten wieder in die Schweiz zurück. Dies widerspricht der Behauptung

des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2015 aus gesundheitlichen Gründen

insgesamt vier Mal für kürzere Zeit in der Türkei gewesen (Beweissatz [BS] 5,

S. 3 der Beschwerde vom 31. Mai 2016). Ganz klar ist wiederum die schriftliche

Auskunft seiner Ehefrau E.___. Sie hielt in einem Schreiben (AS 544), das

anfangs Mai 2016 beim MISA einging, fest, sie würden nach wie vor in einem

getrennten Verhältnis leben, der Beschwerdeführer wohne nicht an der [...]gasse

1, besuche aber die Kinder und die Enkelin und es seien nur noch teils

veraltete persönliche Effekten bei ihr. Unmissverständlich hielt sie auf die

Frage, ob sich der Beschwerdeführer regelmässig bei ihr aufhalte, resp. wieder

bei ihr wohne, fest: «A.___ wohnt nicht an der [...]gasse 1 in [...] und

weiteres ist mir nicht bekannt.» Auch bezüglich seines angeblichen faktischen

Wohnsitzes in [...]unterlässt es der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit

Belegen oder Indizien zu untermauern. Es steht demnach auch zweifellos fest,

dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht bei seiner Ehefrau, resp. Tochter in [...]

hat.

5.3

Bezüglich der Dauer seiner

Aufenthalte in der Türkei ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als

die Einträge in seinem Pass nicht einen lückenlosen Nachweis des jeweiligen

Aufenthaltsortes zulassen. Immerhin zeigt die Aufstellung in der angefochtenen

Verfügung (S. 3), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er halte sich

jeweils nur für kurze medizinisch begründete Behandlungen in der Türkei auf,

falsch ist. Auch in den Jahren 2012 bis 2014 hat er sich jeweils für längere

Zeit in seinem Heimatland aufgehalten. Es mag zwar richtig sein, dass die

medizinischen Behandlungen in der Türkei günstiger sind, hingegen ist dem MISA

zuzustimmen, dass es sich nach der im Jahre 2012 erfolgten Operation (By-Pass)

lediglich um Routinekontrollen handelt, die gemäss Arztbericht des privaten S.__

Medical Park Krankenhauses vom 14. Oktober 2015 (AS 485) alle drei Monate

stattfinden sollten. Auch die Überwachung der Diabetes-Erkrankung erfordert nicht

längere Aufenthalte in der Türkei und könnte durchaus, wie die übrigen

Kontrollen auch, in der Schweiz erfolgen. Sicherlich erfordern sie nicht

längere Auslandsaufenthalte. Es scheint das Gegenteil der Fall zu sein: Der

Beschwerdeführer hält sich nur für kurze Arztbesuche (vgl. Bestätigung von Dr. X.___

vom 11. September 2015, AS 459) in der Schweiz auf.

5.4

Der Beschwerdeführer geht in der

Schweiz (und nach seinen Angaben auch in der Türkei) keiner Erwerbstätigkeit

nach. Angeblich werde er von seinen drei Söhnen finanziell unterstützt. Wie er

seinen Lebensunterhalt, insbesondere auch die Reisen in die Türkei, resp. in

die Schweiz finanziert, ist im Dunkeln. Er verfügt über keine eigene Wohnung,

Dispositiv

hat nach seinen Angaben kein Bankkonto und verfügt nur über ein Prepaid-Handy

(die Nummer hat er aber nicht bekannt gegeben), hat kein Fahrzeug eingelöst und

macht auch sonst keine Verbindungen zur Schweiz (beispielsweise Mitgliedschaft

in einem Verein) geltend. Die einzige Verbindung, die ersichtlich ist, ist die

Krankenversicherung, deren Prämien er offenbar nicht bezahlt, denn gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes [...]vom 12. Mai 2016 (AS 552)

stammen die letzten 11 Verlustscheine (zwischen November 2015 und März 2016) im

Gesamtbetrag von CHF 7‘066.90 von der [...]Krankenkasse. Es ist offensichtlich,

dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat.

6. Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes

wegen (Art. 61 AuG; Urteil 2C_831/2010 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 E.

5.4). Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht nicht (Urteil 2C_327/2013 des

Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Eine solche wäre erforderlich bei

der Beurteilung eines Gesuchs gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG (Urteil

2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), doch liegt ein solches nicht vor.

Schliesslich ist auch der Schluss der

Vorinstanz, es liege kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vor, nicht zu beanstanden:

Der Beschwerdeführer lebt seit 2009 von seiner Ehefrau getrennt, sämtliche

Kinder sind volljährig. Weitere Beziehungen, die ein Abhängigkeitsverhältnis

begründen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Nachdem er seinen

Lebensmittelpunkt offensichtlich bereits in der Türkei hat und dort auch die

medizinische Versorgung gewährleistet ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz zu

schützen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Bei diesem Ergebnis kann ihm keine Entschädigung zugesprochen

werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad