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Entscheid

VWBES.2016.196

Erschliessungsplan Oltnerstrasse Obergösgen

7. Februar 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Bau- und Justizdepartement des

Kantons Solothurn legte im November 2015 die Erschliessungspläne zur Sanierung

der Kantonsstrassen (Knotenanlagen und Strassenraum) im Ortszentrum von

Obergösgen öffentlich auf. Bei den Verzweigungen der Oltner- bzw.

Aarauerstrasse mit der Lostorfer- bzw. der Schachenstrasse sollen neu zwei Kreiselanlagen

erstellt werden; zudem werden die Bushaltestellen und die Fussgängerübergänge

verschoben.

2. Im Genehmigungsentscheid vom 24.

Mai 2016 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. [...] die gegen die Pläne

eingegangenen Einsprachen, soweit diese aufrecht erhalten wurden, grösstenteils

ab. Das gilt auch für die von A.___, Eigentümer des Grundstücks GB Obergösgen

Nr. [...], erhobene Einsprache.

3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2016

verlangte A.___, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und auf den Bau der

beiden Kreisel sowie die Aufhebung der Ein- und Ausfahrt vom Kirchweg in die

Aarauerstrasse sei zu verzichten. Daneben stellte er verschiedene

Eventualanträge zum geplanten Projekt, die er in der nachgereichten

Beschwerdebegründung ausführlich begründete.

4. Das Bau- und Justizdepartement

verlangte namens des Regierungsrats in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2016,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. In weiteren umfangreichen

Stellungnahmen vom 19. August 2016, vom 9. September und vom 10. Oktober

blieben die Parteien bei ihren Anträgen.

6. Am 21. November 2016 führte das

Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein und Parteibefragung

durch (vgl. separates Protokoll vom 22. November 2016 mit Fotografien 1 – 27).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§§ 49 und 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist als betroffener Grundeigentümer und unterlegener Einsprecher

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 68 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) kann der Regierungsrat in kantonalen Nutzungsplänen

u.a. Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler

Bedeutung sowie Wanderwege festlegen (lit. c). Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden mit den Besonderheiten,

dass das Bau- und Justizdepartement die Pläne nach Anhören der Einwohnergemeinden

in den Gemeinden und beim Departement auflegt und der Regierungsrat über

Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet (§ 69 PBG). Nach

§ 18 PBG überprüft der Regierungsrat im Genehmigungverfahren die Pläne auf

ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten

Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und

Pläne, die übergeordneten Plänen widersprechen, weist er zurück. Allfällige

Änderungen kann der Regierungsrat selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig

bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder

Planungsfehler dienen.

2.2

Das kantonale Recht sieht wenigstens

ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG

und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art.

33.

Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine

Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen

Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die

Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz

im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich

zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3

S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von

übergeordneten gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die

Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr

Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan

Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73

zu Art. 33).

2.3

Für das vorliegende Verfahren

bedeutet dies, dass der Regierungsrat zu prüfen hatte, ob die ihm zur Genehmigung

vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig sei. Das

Verwaltungsgericht hat dies zu überprüfen, wobei es sich bei seiner Prüfungsbefugnis

Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planungsermessen

geht.

3.

Der Beschwerdeführer macht in der

Beschwerdebegründung geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im

Verfahren dadurch schwerwiegend verletzt worden, dass keine saubere

Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Zudem sei ihm eine vollständige

Akteneinsicht verweigert worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs

ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu

einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.1

Der durch Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur

Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen

mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde

muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der

Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die

Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B.

BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum

Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f.).

3.3

Im angefochtenen Entscheid sind

die Gründe, welche zur Abweisung der Einsprache des Beschwerdeführers führten,

zu jedem seiner Anträge im Einzelnen schriftlich dargelegt. Zudem war das

Projekt dem Einsprecher schon zuvor anlässlich einer Einigungsverhandlung

mündlich erläutert worden. Bereits im Mitwirkungsverfahren hatte er schliesslich

eine Eingabe gemacht, auf welche im (Anhang zum) technischen Bericht zum

Projekt eingegangen wurde. Zum Hauptantrag sind im Regierungsratbeschluss die

Überlegungen festgehalten, die dazu führten, dass gegen das private Interesse

des Beschwerdeführers am Beibehalten der Ausfahrt auf die Aarauerstrasse

entschieden wurde: es ging darum, die in langen Abklärungen durch Kanton und

Gemeinde evaluierte Bestvariante umzusetzen. Von einer Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör durch fehlende Begründung kann keine Rede sein, von einer

schwerwiegenden Verletzung schon gar nicht.

3.4

In welche Akten dem Beschwerdeführer

konkret wann und von wem die Einsicht verweigert worden sein soll, wird in der

Beschwerde nicht dargelegt. Erst in der Stellungnahme vom 19. August 2016 wird

behauptet, es sei keine umfassende Einsicht gewährt worden. Der technische

Bericht sei nicht mehr aktuell und verweise auf Unterlagen, die sich nicht im

Dossier befänden. Auf welchen technischen Bericht sich diese Aussage bezieht,

ist unklar. Der technische Bericht zum Ausführungsprojekt vom 23. Oktober 2015,

der öffentlich auflag, ist aktuell und kann nicht gemeint sein. Ein allfälliger

älterer Bericht – z.B. derjenige zum Vorprojekt oder zur Variantenwahl – ist

nicht massgebend, Grundlagendokumente dazu sind es ohnehin nicht. Die Rüge, das

vollständige Dossier nicht erhalten zu haben, auf das sich der angefochtene

Entscheid stütze, geht demnach jedenfalls fehl. In den Auflageakten, die dem

Beschwerdeführer bekannt waren, befand sich ausser dem technischen Bericht von

2015.

kein weiterer Bericht. Dass dieser technische Bericht sich auf weitere

Unterlagen und Abklärungen stützt, ist selbstverständlich und geht aus den

Angaben zu den Grundlagen auf S. 5 dieses Berichts hervor. Diese Grundlagen

gehörten nie zum eigentlichen Dossier. Im Übrigen sind der grösste Teil dieser

Dokumente öffentlich zugängliche Pläne und Studien, waren oder sind einsehbar

in der Gemeinde oder online abrufbar, wie z.B. die Verkehrszählungen. Wenn der

Beschwerdeführer Einsicht in einzelne dieser Grundlagen erhalten wollte, konnte

er dies tun; dass ihm die Einsichtnahme in irgendeines dieser Grundlagendokumente

verweigert worden wäre, wird nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer den

technischen Bericht aus dem Jahr 2011 zum Projekt Umgestaltungsmassnahmen

(Variantenuntersuchung, Verkehrssimulation) meint, den das BJD auf sein Verlangen

in der Beschwerdeschrift zu den Akten gegeben hat, so stützt er seine StelIungnahme

ja explizit darauf und bezeichnet ihn als Teil der (verwaltungsgerichtlichen)

Verfahrensakten. Dort aufgeführte Grundlagen gehören definitiv nicht zu den

Akten des Erschliessungsplanverfahrens, auf die sich der Regierungsratsbeschluss

stützt. Von Geheimakten kann also keine Rede sein, die Rüge ist haltlos, das

rechtliche Gehör nicht verletzt.

4.

Der Beschwerdeführer macht

inhaltlich geltend, durch die neue Erschliessungsplanung werde die Eigentumsgarantie

verletzt. Es fehle am öffentlichen Interesse an der Grundrechtseinschränkung,

die mit der Strassenumgestaltung einhergehe.

4.1

Wie oben (Erw. 3.3) schon erwähnt,

liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umgestaltung des Strassenraumes

vor. Dass die Kantonsstrasse erneuerungsbedürftig ist, ist unbestritten. In

einem langen Evalutationsprozess, in welchem die Gemeinde und auch deren

Angehörige einbezogen waren, wurden die Bedürfnisse des Individualverkehrs und

des öffentlichen Verkehrs für die nächsten Jahrzehnte abgeschätzt, die

spezielle örtliche Zentrumssituation mit der Kirche berücksichtigt, Verbesserungen

der Verkehrssicherheit angestrebt und unter Einbezug der Kostenfrage der

Variantenentscheid für die Variante mit zwei Kreiseln getroffen (vgl.

technischer Bericht vom 23. Oktober 2015). Sämtliche dieser Teilinteressen sind

öffentliche Interessen, die bei einem Strassenausbau zu berücksichtigen sind.

Wenn dieses öffentliche Interesse erfordert, dass ein von der Gemeinde aus

gesehen nicht notwendiger Anschluss einer Gemeindestrasse an das übergeordnete

Kantonsstrassennetz aufgehoben wird, besteht somit auch an dieser Aufhebung ein

öffentliches Interesse.

4.2

Der Beschwerdeführer muss gemäss Landerwerbsplan

10.

m2 seiner landwirtschaftlichen Hofparzelle entlang der Aarauerstrasse

abtreten, und zwar einen ganz schmalen Spickel, der bei der Einmündung des

Kirchwegs etwa einen Meter in der Breite misst und bis etwa zur Mitte der

Anstossfläche seines Grundstücks auf Null ausläuft. Das Grundstück verliert

durch diese Enteignung praktisch nichts an Wert und der Landwirtschaftsbetrieb

wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Entgegen der in der Beschwerde

aufgestellten Behauptung verliert der Beschwerdeführer auch keine direkte

Einfahrt in die Aarauerstrasse. Über eine solche verfügte er nie. Seine von ihm

vor Jahren verbreiterte Zufahrt führte immer in den Kirchweg, und dieser dann

seinerseits in die Aarauerstrasse. Die Enteignung beruht auf einer gesetzlichen

Grundlage, nämlich dem aufgelegten und genehmigten Erschliessungsplan.

Notwendig wird sie, weil die Zufahrt zum Kreisel eine etwas breitere Fahrbahn

erfordert, damit die Einfahrt für grössere Fahrzeuge überhaupt möglich wird,

und deshalb das nordseitige Trottoir leicht nach Norden verschoben werden muss,

eben im angegebenen Ausmass der Landabtretung. Da das Projekt im öffentlichen

Interesse liegt (vgl. oben Erw. 4.1) liegt damit auch die Enteignung im

öffentlichen Interesse. Eine derart geringfügige Landabtretung im Zusammenhang

mit einem Strassenumbau verletzt das Verhältnismässigkeitsgebot, welches bei

jeder Enteignung zu wahren ist, offensichtlich nicht.

4.3

Der Beschwerdeführer meint wohl

auch nicht die erforderliche Landabtretung, wenn er von fehlender Verhältnismässigkeit

und gesetzlicher Grundlage spricht. Er meint offensichtlich, dass durch das

aufgelegte Erschliessungsprojekt die bisher bestehende Möglichkeit, von seinem

Hof über den Kirchweg Ost direkt in die Aarauerstrasse bzw. von dieser zu

seinem Hof zu fahren, wegen der Schliessung der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs

Ost in die Aarauerstrasse wegfällt. Er befürchtet, dass wegen des nicht so

breiten Kirchwegs die Zufahrt zu seinem Hof für Lastwagen und grosse

Landwirtschaftsmaschinen erschwert oder sogar verunmöglicht wird.

Dazu ist einmal festzuhalten, dass die

Ausfahrt aus dem Kirchweg Ost in die Aarauerstrasse, wie sich am Augenschein

gezeigt hat, auch im heutigen Zustand nicht rechtskonform ist, da die

notwendige Sichtweite in Richtung Westen wegen der hohen Stützmauer nicht

gegeben ist. Weil nach der heute geltenden Rechtslage auf dem Trottoir nicht

nur mit Fussgängern, sondern auch mit fahrzeugähnlichen Geräten und

Rollstühlen, die sich schneller fortbewegen, jederzeit zu rechnen ist, wird

eine eingehaltene Knotensichtweite bzw. Sichtberme immer wichtiger. Bei einer

rechtskonformen Verkehrsabwicklung besteht das Problem, dass die Zu- oder

Wegfahrt über den Kirchweg in die Lostorferstrasse notwendig ist, also auch

heute schon. Und bei jeglicher Umgestaltung des Knotens – auch bei einer Lichtsignalanlage

– wären die aktuell geltenden Vorschriften auch hinsichtlich der

Knotensichtweiten einzuhalten, sodass die Einfahrt in der heutigen Form jedenfalls

nicht weiter toleriert werden könnte.

Wie der vom Beschwerdeführer verlangte

Augenschein und die dabei demonstrierte Fahrt mit einem grossen Traktor mit

zwei Anhängern gezeigt hat, ist selbst mit dieser aussergewöhnlichen

Fahrzeugkombination eine Zufahrt von der Lostorferstrasse her über den im

letzten Teil bloss zwischen 3.5 und 4 Metern breiten Kirchweg zum Hof des

Beschwerdeführers möglich, wenn auch nur knapp und unter Ausnützung der

gesamten Strassenbreite. Dass die Zufahrt für einen grossen Lastwagen (oder

Sattelschlepper) mit Anhänger nicht oder nur unter Inanspruchnahme des (zu

diesem Zweck asphaltierten Teils des) Nachbargrundstücks möglich ist, ist nicht

entscheidend, da die gesetzlich geforderte Erschliessung eines Grundstücks

nicht zwingend eine Zufahrt für derartige Fahrzeuge bis zur Grundstücksgrenze

oder bis auf das Grundstück selber umfasst. Gerade in Dorfkernen oder auch z.B.

im Altstadtbereich einer Stadt wie Olten, Aarau oder Solothurn ist

selbstverständlich und gerichtsnotorisch, dass nicht jedes überbaute Grundstück

direkt mit solchen Fahrzeugen problemlos anfahrbar ist, auch nicht, wenn es

sich dabei um einen Gewerbebetrieb handelt.

Wie die bei den Unterlagen liegende

Skizze (KFB Pfister AG vom 11. Juli 2016) zeigt, ist die Zufahrt für einen gewöhnlichen

Lastwagen vom Typ A von der Lostorferstrasse her möglich, wenn auch nur so,

dass der Überhang des Fahrzeuges in der Kurve über den zu diesem Zweck

asphaltierten Teil des Nachbargrundstücks – eines stillgelegten

Landwirtschaftsbetriebs, dessen Gebäude zur Zeit teilweise vom Beschwerdeführer

genutzt wird – ausschwenkt. Allerdings funktioniert dies nur, wenn auf dem

Kirchweg Ost (im Bereich der Liegenschaft Nr. 11) keine Fahrzeuge parkiert

sind. Wie der Beschwerdeführer aber selber sagt, kommt das Parkieren eigentlich

nur bei Beerdigungen vor, und diese finden ja in Obergösgen nicht täglich statt,

sondern bei einer Bevölkerungszahl von ca. 2‘250 Einwohnern vielleicht zwei-

bis dreimal pro Monat während etwa zwei Stunden. Sollte daraus tatsächlich ein

Problem entstehen, wird die Gemeinde ein Parkverbot in Erwägung ziehen müssen.

4.4

Der durch das Schliessen der

Ausfahrt des Kirchwegs auf die Aarauerstrasse für den Beschwerdeführer tatsächlich

entstehende Nachteil, dass er nämlich je nach Herkunftsort oder anzufahrendem

Ziel einen kurzen Umweg von etwa 30 bis 100 Metern in Kauf zu nehmen hat, kann

keine Unverhältnismässigkeit begründen.

4.5

Schliesslich darf auch

berücksichtigt werden, dass ausser dem Beschwerdeführer und allenfalls seinem

direkten Nachbarn auf Grund der örtlichen Situation niemand sonst ein

besonderes Interesse am Weiterbestehen der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs Ost

in die Aarauerstrasse hat.

4.6

Von einer Verletzung der

Eigentumsgarantie mangels öffentlichen Interesses oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

kann also nicht die Rede sein, die entsprechende Rüge ist unbegründet.

5.

Das unter Erwägung 4 eben

Ausgeführte gilt auch für die Rüge des unzulässigen Eingriffs in die

Wirtschaftsfreiheit.

6.

Bei seinen weiteren zahlreichen

Einwendungen gegen die Bewertung der Zwei-Kreisel-Variante als Bestvariante in

den Stellungnahmen vom 19. August und 10. Oktober 2016 übersieht oder übergeht

der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er (in naher Zukunft) jedenfalls mit

all seinen Fahrzeugen auf die Zufahrt via Lostorferstrasse angewiesen ist, da

eine rechtskonforme Ausfahrt auf die Aarauerstrasse auch bei einer Variante mit

einer oder zwei Lichtsignalanlagen wegen der nicht eigehaltenen Knotensichtweite

nicht (mehr) zulässig ist (vgl. oben Erw. 4.3). Zudem wurde anlässlich des

Augenscheins durch eine Demonstration die Behauptung widerlegt, dass eine

Zufahrt über den Kirchweg von der Lostorferstrasse her für einen Traktor mit

Anhänger(n) nicht möglich sei. Es erübrigt sich deshalb, auf alle einzelnen

Einwendungen gegen die Datenerhebung für den technischen Bericht und die vorangegangenen

Variantenuntersuchungen einzugehen.

Immerhin ist festzuhalten, dass die

Einwendungen sich zum grössten Teil auf unvollständige Zitate aus dem technischen

Bericht von 2011 zur Variantenwahl stützen. So z.B. die Behauptungen in Ziff.

12.

der Stellungnahme vom 19. August 2016, wo von einer abnehmenden

Verkehrsbelastung die Rede ist, was dem Bericht widerspricht, wo dargelegt

wird, dass sich die Verkehrsprognose auf die konkrete Datenerhebung aus dem

Jahr 2006 mittels Videoaufnahme stützt, da die Verkehrszählung 2010 wegen

Baustellen nicht die tatsächliche Lage wiederzugeben vermochte, und diese Zahl

mittels der für die ERO (Entlastung Region Olten) erstellten Verkehrsprognose hochgerechnet

wurde. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Anhang A des Berichts

2011.

Das gleiche gilt für die Behauptung, die Lichtsignalanlagen seien den

Kreiseln überlegen, spätestens ab dem Jahr 2023: Im Bericht 2011 (Ziff. 5

Beurteilung der Simulationsresultate, Ziff. 6 Beurteilung der Verkehrsqualität

nach VSS-Norm, Ziff. 7 Verkehrstechnische Beurteilung der Varianten) ist im

Einzelnen dargelegt, welche Vor- und Nachteile aus den verschiedenen Varianten

zu erwarten sind und aus welchen Gründen sie verkehrstechnisch wie bewertet

wurden. Ebenso ist in den folgenden Kapiteln dargelegt, wie die Kosten

verglichen wurden (Ziff. 8), wie die Gesamtbeurteilung der verschiedenen

Varianten lautet (Ziff. 9) und welche Empfehlungen daraus abgeleitet wurden

(Ziff. 10), also aus welchen Gründen die Zwei-Kreisel-Variante als empfohlene

Bestvariante aus den Abklärungen hervorging.

Weshalb die Kreiselvariante beim

Schachenkreisel nicht nach Süden verschoben und damit die Ausfahrt des

Kirchwegs Ost in die Aarauerstrasse erhalten bzw. in den neuen Kreisel geführte

werden kann, ergab sich am Augenschein und ist im Grunde schon aus den Plänen

ersichtlich: Damit die Durchfahrt aus Richtung Aarau nicht ohne wesentliche

Richtungsänderung möglich ist, müsste einerseits die entsprechende Zufahrt

wesentlich nach Süden abgelenkt werden, was zur Folge hätte, dass neben der

Parzelle Nr. 59 der Einwohnergemeinde auch das südseitige Gebäude Nr. 10 auf GB

Nr. 62 enteignet und abgebrochen werden müsste. Da nach den anzuwendenden Normen

zudem die Fussgänger um den Kreisel herumgeführt werden müssen, und die entsprechenden

Fussgängerübergänge nicht direkt am Kreisel, sondern einige Meter dahinter zu

erstellen sind, müsste zudem nordseits praktisch das ganze private Grundstück

Nr. 46 enteignet werden, damit der Kirchweg Ost so verlegt werden könnte,

dass eine Kreiselzufahrt mit Fussgängerübergang möglich ist.

7.

Der Hauptantrag des

Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Die Genehmigung der aufgelegten Pläne

erweist sich in den gerügten und zu überprüfenden Punkten weder als

rechtswidrig noch als offensichtlich unzulässig.

8.

Was die Eventualanträge des Beschwerdeführers

betrifft, so ist darüber wie folgt zu entscheiden:

8.1

Die Höhe der Mauer, die der

Aarauerstrasse entlang gebaut wird, wird im Detail- oder Ausführungsprojekt

noch exakt an die örtliche Situation angepasst. Wie dem Beschwerdeführer

bereits vorher und auch anlässlich des Augenscheins zugesichert wurde, wird die

normgerechte Befahrbarkeit der Zufahrt durch entsprechende Festlegung von

Längs- und Quergefälle bei der Ausführung vom Kanton gewährleistet. Ob die

Mauer nun durchgehend auf einer Höhe von 391.70 m ü. M. verläuft oder beim

Treppenaufgang abgestuft wird, beeinflusst die Erschliessung des Grundstücks

des Beschwerdeführers in keiner Weise. Es kann im Übrigen auf die entsprechende

Begründung im angefochtenen Entscheid (S. 3 f.) verwiesen werden.

8.2

Weshalb das Areal des Kirchwegs,

das im Eigentum der Gemeinde steht, nicht dem Eigentum des Beschwerdeführers

zugeschlagen wird, soweit es im letzten Bereich nur noch diesem dient, wurde im

Verfahren ebenfalls bereits erläutert: Im dortigen Bereich der Strasse

verlaufen Werkleitungen der Gemeinde. Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung

besteht nicht, ein Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.

Dass der Kanton für die Entwässerung für schwere Lasten aufkommt, ist im angefochtenen

Entscheid (S. 4 unten) festgehalten, auf den im Übrigen verwiesen werden kann.

8.3

Ein Verzicht auf die

Fusswegverbindung von der Aarauerstrasse in den Kirchweg kommt für die Gemeinde

nicht in Frage, wie sich aus den Projektunterlagen ergibt. Aus dem neu

geplanten Treppenaufgang mit Rampe neben dem bestehenden Kirchweg entstehen dem

Beschwerdeführer keinerlei Nachteile; gegenteils hat er auf dem letzten

Teilstück des Kirchwegs Ost nicht mehr mit Fussgängern und andern

Verkehrsteilnehmern zu rechnen, da dieses Teilstück nur noch ihm bzw. seinem

Grundstück dient.

8.4

Auch für den Eventualantrag, dass

entlang des Kirchwegs ein Parkverbot zu errichten und (irgendwo in der Nähe)

weitere Parkfelder zu errichten seien, kann zur Begründung, weshalb der Antrag

nicht gutgeheissen bzw. darauf nicht eingetreten werden kann, auf die

Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden: Der Kirchweg liegt

ausserhalb der Anstosslänge an das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im

Projektperimeter, und Parkplätze für die Kirchgemeinde bzw. Friedhofbesucher

sind von der Gemeinde in einem separaten Verfahren zu beschliessen oder zu

errichten. Immerhin ist bereits oben (in Erwägung 4.3 am Ende) dargelegt, dass

die Einwohnergemeinde Obergösgen bei tatsächlich auftretenden Problemen bei der

Hofzufahrt wegen parkierender Fahrzeuge eine Verkehrsmassnahme zu prüfen haben

wird.

8.5

Den Eventualantrag zur

Verschiebung der Bushaltestelle auf der Oltnerstrasse begründet der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gar nicht. Insbesondere setzt

er sich mit keinem Wort mit der Begründung im angefochtenen Entscheid

auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

8.6

Die Beschwerde erweist sich somit

auch hinsichtlich der gestellten Eventualanträge als unbegründet.

9.

Was schliesslich den

Subeventualantrag angeht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, so wird dieser ausschliesslich

damit begründet, dass die Variante einer leichten Verschiebung des Kreisels

nach Süden nicht geprüft worden sei. Das trifft nicht zu, wie oben (in Erwägung

6.

letzter Absatz) bereits dargelegt, und der Antrag erweist sich als

unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als vollständig unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen

sind. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer kommt wegen Unterliegens

nicht in Betracht, der Kanton hat seinerseits zu Recht keine geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad