VWBES.2016.196
Erschliessungsplan Oltnerstrasse Obergösgen
7. Februar 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungsplan
Ortszentrum Obergösgen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn legte im November 2015 die Erschliessungspläne zur Sanierung
der Kantonsstrassen (Knotenanlagen und Strassenraum) im Ortszentrum von
Obergösgen öffentlich auf. Bei den Verzweigungen der Oltner- bzw.
Aarauerstrasse mit der Lostorfer- bzw. der Schachenstrasse sollen neu zwei Kreiselanlagen
erstellt werden; zudem werden die Bushaltestellen und die Fussgängerübergänge
verschoben.
2. Im Genehmigungsentscheid vom 24.
Mai 2016 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. [...] die gegen die Pläne
eingegangenen Einsprachen, soweit diese aufrecht erhalten wurden, grösstenteils
ab. Das gilt auch für die von A.___, Eigentümer des Grundstücks GB Obergösgen
Nr. [...], erhobene Einsprache.
3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2016
verlangte A.___, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und auf den Bau der
beiden Kreisel sowie die Aufhebung der Ein- und Ausfahrt vom Kirchweg in die
Aarauerstrasse sei zu verzichten. Daneben stellte er verschiedene
Eventualanträge zum geplanten Projekt, die er in der nachgereichten
Beschwerdebegründung ausführlich begründete.
4. Das Bau- und Justizdepartement
verlangte namens des Regierungsrats in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2016,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. In weiteren umfangreichen
Stellungnahmen vom 19. August 2016, vom 9. September und vom 10. Oktober
blieben die Parteien bei ihren Anträgen.
6. Am 21. November 2016 führte das
Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein und Parteibefragung
durch (vgl. separates Protokoll vom 22. November 2016 mit Fotografien 1 – 27).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§§ 49 und 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist als betroffener Grundeigentümer und unterlegener Einsprecher
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 68 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) kann der Regierungsrat in kantonalen Nutzungsplänen
u.a. Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler
Bedeutung sowie Wanderwege festlegen (lit. c). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden mit den Besonderheiten,
dass das Bau- und Justizdepartement die Pläne nach Anhören der Einwohnergemeinden
in den Gemeinden und beim Departement auflegt und der Regierungsrat über
Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet (§ 69 PBG). Nach
§ 18 PBG überprüft der Regierungsrat im Genehmigungverfahren die Pläne auf
ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten
Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und
Pläne, die übergeordneten Plänen widersprechen, weist er zurück. Allfällige
Änderungen kann der Regierungsrat selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig
bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder
Planungsfehler dienen.
2.2
Das kantonale Recht sieht wenigstens
ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG
und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art.
33.
Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine
Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen
Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die
Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz
im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich
zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3
S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von
übergeordneten gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die
Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr
Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan
Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73
zu Art. 33).
2.3
Für das vorliegende Verfahren
bedeutet dies, dass der Regierungsrat zu prüfen hatte, ob die ihm zur Genehmigung
vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig sei. Das
Verwaltungsgericht hat dies zu überprüfen, wobei es sich bei seiner Prüfungsbefugnis
Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planungsermessen
geht.
3.
Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerdebegründung geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im
Verfahren dadurch schwerwiegend verletzt worden, dass keine saubere
Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Zudem sei ihm eine vollständige
Akteneinsicht verweigert worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs
ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu
einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
3.1
Der durch Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch
Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde
muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die
Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B.
BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum
Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.).
3.3
Im angefochtenen Entscheid sind
die Gründe, welche zur Abweisung der Einsprache des Beschwerdeführers führten,
zu jedem seiner Anträge im Einzelnen schriftlich dargelegt. Zudem war das
Projekt dem Einsprecher schon zuvor anlässlich einer Einigungsverhandlung
mündlich erläutert worden. Bereits im Mitwirkungsverfahren hatte er schliesslich
eine Eingabe gemacht, auf welche im (Anhang zum) technischen Bericht zum
Projekt eingegangen wurde. Zum Hauptantrag sind im Regierungsratbeschluss die
Überlegungen festgehalten, die dazu führten, dass gegen das private Interesse
des Beschwerdeführers am Beibehalten der Ausfahrt auf die Aarauerstrasse
entschieden wurde: es ging darum, die in langen Abklärungen durch Kanton und
Gemeinde evaluierte Bestvariante umzusetzen. Von einer Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch fehlende Begründung kann keine Rede sein, von einer
schwerwiegenden Verletzung schon gar nicht.
3.4
In welche Akten dem Beschwerdeführer
konkret wann und von wem die Einsicht verweigert worden sein soll, wird in der
Beschwerde nicht dargelegt. Erst in der Stellungnahme vom 19. August 2016 wird
behauptet, es sei keine umfassende Einsicht gewährt worden. Der technische
Bericht sei nicht mehr aktuell und verweise auf Unterlagen, die sich nicht im
Dossier befänden. Auf welchen technischen Bericht sich diese Aussage bezieht,
ist unklar. Der technische Bericht zum Ausführungsprojekt vom 23. Oktober 2015,
der öffentlich auflag, ist aktuell und kann nicht gemeint sein. Ein allfälliger
älterer Bericht – z.B. derjenige zum Vorprojekt oder zur Variantenwahl – ist
nicht massgebend, Grundlagendokumente dazu sind es ohnehin nicht. Die Rüge, das
vollständige Dossier nicht erhalten zu haben, auf das sich der angefochtene
Entscheid stütze, geht demnach jedenfalls fehl. In den Auflageakten, die dem
Beschwerdeführer bekannt waren, befand sich ausser dem technischen Bericht von
2015.
kein weiterer Bericht. Dass dieser technische Bericht sich auf weitere
Unterlagen und Abklärungen stützt, ist selbstverständlich und geht aus den
Angaben zu den Grundlagen auf S. 5 dieses Berichts hervor. Diese Grundlagen
gehörten nie zum eigentlichen Dossier. Im Übrigen sind der grösste Teil dieser
Dokumente öffentlich zugängliche Pläne und Studien, waren oder sind einsehbar
in der Gemeinde oder online abrufbar, wie z.B. die Verkehrszählungen. Wenn der
Beschwerdeführer Einsicht in einzelne dieser Grundlagen erhalten wollte, konnte
er dies tun; dass ihm die Einsichtnahme in irgendeines dieser Grundlagendokumente
verweigert worden wäre, wird nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer den
technischen Bericht aus dem Jahr 2011 zum Projekt Umgestaltungsmassnahmen
(Variantenuntersuchung, Verkehrssimulation) meint, den das BJD auf sein Verlangen
in der Beschwerdeschrift zu den Akten gegeben hat, so stützt er seine StelIungnahme
ja explizit darauf und bezeichnet ihn als Teil der (verwaltungsgerichtlichen)
Verfahrensakten. Dort aufgeführte Grundlagen gehören definitiv nicht zu den
Akten des Erschliessungsplanverfahrens, auf die sich der Regierungsratsbeschluss
stützt. Von Geheimakten kann also keine Rede sein, die Rüge ist haltlos, das
rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.
Der Beschwerdeführer macht
inhaltlich geltend, durch die neue Erschliessungsplanung werde die Eigentumsgarantie
verletzt. Es fehle am öffentlichen Interesse an der Grundrechtseinschränkung,
die mit der Strassenumgestaltung einhergehe.
4.1
Wie oben (Erw. 3.3) schon erwähnt,
liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umgestaltung des Strassenraumes
vor. Dass die Kantonsstrasse erneuerungsbedürftig ist, ist unbestritten. In
einem langen Evalutationsprozess, in welchem die Gemeinde und auch deren
Angehörige einbezogen waren, wurden die Bedürfnisse des Individualverkehrs und
des öffentlichen Verkehrs für die nächsten Jahrzehnte abgeschätzt, die
spezielle örtliche Zentrumssituation mit der Kirche berücksichtigt, Verbesserungen
der Verkehrssicherheit angestrebt und unter Einbezug der Kostenfrage der
Variantenentscheid für die Variante mit zwei Kreiseln getroffen (vgl.
technischer Bericht vom 23. Oktober 2015). Sämtliche dieser Teilinteressen sind
öffentliche Interessen, die bei einem Strassenausbau zu berücksichtigen sind.
Wenn dieses öffentliche Interesse erfordert, dass ein von der Gemeinde aus
gesehen nicht notwendiger Anschluss einer Gemeindestrasse an das übergeordnete
Kantonsstrassennetz aufgehoben wird, besteht somit auch an dieser Aufhebung ein
öffentliches Interesse.
4.2
Der Beschwerdeführer muss gemäss Landerwerbsplan
10.
m2 seiner landwirtschaftlichen Hofparzelle entlang der Aarauerstrasse
abtreten, und zwar einen ganz schmalen Spickel, der bei der Einmündung des
Kirchwegs etwa einen Meter in der Breite misst und bis etwa zur Mitte der
Anstossfläche seines Grundstücks auf Null ausläuft. Das Grundstück verliert
durch diese Enteignung praktisch nichts an Wert und der Landwirtschaftsbetrieb
wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Entgegen der in der Beschwerde
aufgestellten Behauptung verliert der Beschwerdeführer auch keine direkte
Einfahrt in die Aarauerstrasse. Über eine solche verfügte er nie. Seine von ihm
vor Jahren verbreiterte Zufahrt führte immer in den Kirchweg, und dieser dann
seinerseits in die Aarauerstrasse. Die Enteignung beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage, nämlich dem aufgelegten und genehmigten Erschliessungsplan.
Notwendig wird sie, weil die Zufahrt zum Kreisel eine etwas breitere Fahrbahn
erfordert, damit die Einfahrt für grössere Fahrzeuge überhaupt möglich wird,
und deshalb das nordseitige Trottoir leicht nach Norden verschoben werden muss,
eben im angegebenen Ausmass der Landabtretung. Da das Projekt im öffentlichen
Interesse liegt (vgl. oben Erw. 4.1) liegt damit auch die Enteignung im
öffentlichen Interesse. Eine derart geringfügige Landabtretung im Zusammenhang
mit einem Strassenumbau verletzt das Verhältnismässigkeitsgebot, welches bei
jeder Enteignung zu wahren ist, offensichtlich nicht.
4.3
Der Beschwerdeführer meint wohl
auch nicht die erforderliche Landabtretung, wenn er von fehlender Verhältnismässigkeit
und gesetzlicher Grundlage spricht. Er meint offensichtlich, dass durch das
aufgelegte Erschliessungsprojekt die bisher bestehende Möglichkeit, von seinem
Hof über den Kirchweg Ost direkt in die Aarauerstrasse bzw. von dieser zu
seinem Hof zu fahren, wegen der Schliessung der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs
Ost in die Aarauerstrasse wegfällt. Er befürchtet, dass wegen des nicht so
breiten Kirchwegs die Zufahrt zu seinem Hof für Lastwagen und grosse
Landwirtschaftsmaschinen erschwert oder sogar verunmöglicht wird.
Dazu ist einmal festzuhalten, dass die
Ausfahrt aus dem Kirchweg Ost in die Aarauerstrasse, wie sich am Augenschein
gezeigt hat, auch im heutigen Zustand nicht rechtskonform ist, da die
notwendige Sichtweite in Richtung Westen wegen der hohen Stützmauer nicht
gegeben ist. Weil nach der heute geltenden Rechtslage auf dem Trottoir nicht
nur mit Fussgängern, sondern auch mit fahrzeugähnlichen Geräten und
Rollstühlen, die sich schneller fortbewegen, jederzeit zu rechnen ist, wird
eine eingehaltene Knotensichtweite bzw. Sichtberme immer wichtiger. Bei einer
rechtskonformen Verkehrsabwicklung besteht das Problem, dass die Zu- oder
Wegfahrt über den Kirchweg in die Lostorferstrasse notwendig ist, also auch
heute schon. Und bei jeglicher Umgestaltung des Knotens – auch bei einer Lichtsignalanlage
– wären die aktuell geltenden Vorschriften auch hinsichtlich der
Knotensichtweiten einzuhalten, sodass die Einfahrt in der heutigen Form jedenfalls
nicht weiter toleriert werden könnte.
Wie der vom Beschwerdeführer verlangte
Augenschein und die dabei demonstrierte Fahrt mit einem grossen Traktor mit
zwei Anhängern gezeigt hat, ist selbst mit dieser aussergewöhnlichen
Fahrzeugkombination eine Zufahrt von der Lostorferstrasse her über den im
letzten Teil bloss zwischen 3.5 und 4 Metern breiten Kirchweg zum Hof des
Beschwerdeführers möglich, wenn auch nur knapp und unter Ausnützung der
gesamten Strassenbreite. Dass die Zufahrt für einen grossen Lastwagen (oder
Sattelschlepper) mit Anhänger nicht oder nur unter Inanspruchnahme des (zu
diesem Zweck asphaltierten Teils des) Nachbargrundstücks möglich ist, ist nicht
entscheidend, da die gesetzlich geforderte Erschliessung eines Grundstücks
nicht zwingend eine Zufahrt für derartige Fahrzeuge bis zur Grundstücksgrenze
oder bis auf das Grundstück selber umfasst. Gerade in Dorfkernen oder auch z.B.
im Altstadtbereich einer Stadt wie Olten, Aarau oder Solothurn ist
selbstverständlich und gerichtsnotorisch, dass nicht jedes überbaute Grundstück
direkt mit solchen Fahrzeugen problemlos anfahrbar ist, auch nicht, wenn es
sich dabei um einen Gewerbebetrieb handelt.
Wie die bei den Unterlagen liegende
Skizze (KFB Pfister AG vom 11. Juli 2016) zeigt, ist die Zufahrt für einen gewöhnlichen
Lastwagen vom Typ A von der Lostorferstrasse her möglich, wenn auch nur so,
dass der Überhang des Fahrzeuges in der Kurve über den zu diesem Zweck
asphaltierten Teil des Nachbargrundstücks – eines stillgelegten
Landwirtschaftsbetriebs, dessen Gebäude zur Zeit teilweise vom Beschwerdeführer
genutzt wird – ausschwenkt. Allerdings funktioniert dies nur, wenn auf dem
Kirchweg Ost (im Bereich der Liegenschaft Nr. 11) keine Fahrzeuge parkiert
sind. Wie der Beschwerdeführer aber selber sagt, kommt das Parkieren eigentlich
nur bei Beerdigungen vor, und diese finden ja in Obergösgen nicht täglich statt,
sondern bei einer Bevölkerungszahl von ca. 2‘250 Einwohnern vielleicht zwei-
bis dreimal pro Monat während etwa zwei Stunden. Sollte daraus tatsächlich ein
Problem entstehen, wird die Gemeinde ein Parkverbot in Erwägung ziehen müssen.
4.4
Der durch das Schliessen der
Ausfahrt des Kirchwegs auf die Aarauerstrasse für den Beschwerdeführer tatsächlich
entstehende Nachteil, dass er nämlich je nach Herkunftsort oder anzufahrendem
Ziel einen kurzen Umweg von etwa 30 bis 100 Metern in Kauf zu nehmen hat, kann
keine Unverhältnismässigkeit begründen.
4.5
Schliesslich darf auch
berücksichtigt werden, dass ausser dem Beschwerdeführer und allenfalls seinem
direkten Nachbarn auf Grund der örtlichen Situation niemand sonst ein
besonderes Interesse am Weiterbestehen der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs Ost
in die Aarauerstrasse hat.
4.6
Von einer Verletzung der
Eigentumsgarantie mangels öffentlichen Interesses oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
kann also nicht die Rede sein, die entsprechende Rüge ist unbegründet.
5.
Das unter Erwägung 4 eben
Ausgeführte gilt auch für die Rüge des unzulässigen Eingriffs in die
Wirtschaftsfreiheit.
6.
Bei seinen weiteren zahlreichen
Einwendungen gegen die Bewertung der Zwei-Kreisel-Variante als Bestvariante in
den Stellungnahmen vom 19. August und 10. Oktober 2016 übersieht oder übergeht
der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er (in naher Zukunft) jedenfalls mit
all seinen Fahrzeugen auf die Zufahrt via Lostorferstrasse angewiesen ist, da
eine rechtskonforme Ausfahrt auf die Aarauerstrasse auch bei einer Variante mit
einer oder zwei Lichtsignalanlagen wegen der nicht eigehaltenen Knotensichtweite
nicht (mehr) zulässig ist (vgl. oben Erw. 4.3). Zudem wurde anlässlich des
Augenscheins durch eine Demonstration die Behauptung widerlegt, dass eine
Zufahrt über den Kirchweg von der Lostorferstrasse her für einen Traktor mit
Anhänger(n) nicht möglich sei. Es erübrigt sich deshalb, auf alle einzelnen
Einwendungen gegen die Datenerhebung für den technischen Bericht und die vorangegangenen
Variantenuntersuchungen einzugehen.
Immerhin ist festzuhalten, dass die
Einwendungen sich zum grössten Teil auf unvollständige Zitate aus dem technischen
Bericht von 2011 zur Variantenwahl stützen. So z.B. die Behauptungen in Ziff.
12.
der Stellungnahme vom 19. August 2016, wo von einer abnehmenden
Verkehrsbelastung die Rede ist, was dem Bericht widerspricht, wo dargelegt
wird, dass sich die Verkehrsprognose auf die konkrete Datenerhebung aus dem
Jahr 2006 mittels Videoaufnahme stützt, da die Verkehrszählung 2010 wegen
Baustellen nicht die tatsächliche Lage wiederzugeben vermochte, und diese Zahl
mittels der für die ERO (Entlastung Region Olten) erstellten Verkehrsprognose hochgerechnet
wurde. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Anhang A des Berichts
2011.
Das gleiche gilt für die Behauptung, die Lichtsignalanlagen seien den
Kreiseln überlegen, spätestens ab dem Jahr 2023: Im Bericht 2011 (Ziff. 5
Beurteilung der Simulationsresultate, Ziff. 6 Beurteilung der Verkehrsqualität
nach VSS-Norm, Ziff. 7 Verkehrstechnische Beurteilung der Varianten) ist im
Einzelnen dargelegt, welche Vor- und Nachteile aus den verschiedenen Varianten
zu erwarten sind und aus welchen Gründen sie verkehrstechnisch wie bewertet
wurden. Ebenso ist in den folgenden Kapiteln dargelegt, wie die Kosten
verglichen wurden (Ziff. 8), wie die Gesamtbeurteilung der verschiedenen
Varianten lautet (Ziff. 9) und welche Empfehlungen daraus abgeleitet wurden
(Ziff. 10), also aus welchen Gründen die Zwei-Kreisel-Variante als empfohlene
Bestvariante aus den Abklärungen hervorging.
Weshalb die Kreiselvariante beim
Schachenkreisel nicht nach Süden verschoben und damit die Ausfahrt des
Kirchwegs Ost in die Aarauerstrasse erhalten bzw. in den neuen Kreisel geführte
werden kann, ergab sich am Augenschein und ist im Grunde schon aus den Plänen
ersichtlich: Damit die Durchfahrt aus Richtung Aarau nicht ohne wesentliche
Richtungsänderung möglich ist, müsste einerseits die entsprechende Zufahrt
wesentlich nach Süden abgelenkt werden, was zur Folge hätte, dass neben der
Parzelle Nr. 59 der Einwohnergemeinde auch das südseitige Gebäude Nr. 10 auf GB
Nr. 62 enteignet und abgebrochen werden müsste. Da nach den anzuwendenden Normen
zudem die Fussgänger um den Kreisel herumgeführt werden müssen, und die entsprechenden
Fussgängerübergänge nicht direkt am Kreisel, sondern einige Meter dahinter zu
erstellen sind, müsste zudem nordseits praktisch das ganze private Grundstück
Nr. 46 enteignet werden, damit der Kirchweg Ost so verlegt werden könnte,
dass eine Kreiselzufahrt mit Fussgängerübergang möglich ist.
7.
Der Hauptantrag des
Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Die Genehmigung der aufgelegten Pläne
erweist sich in den gerügten und zu überprüfenden Punkten weder als
rechtswidrig noch als offensichtlich unzulässig.
8.
Was die Eventualanträge des Beschwerdeführers
betrifft, so ist darüber wie folgt zu entscheiden:
8.1
Die Höhe der Mauer, die der
Aarauerstrasse entlang gebaut wird, wird im Detail- oder Ausführungsprojekt
noch exakt an die örtliche Situation angepasst. Wie dem Beschwerdeführer
bereits vorher und auch anlässlich des Augenscheins zugesichert wurde, wird die
normgerechte Befahrbarkeit der Zufahrt durch entsprechende Festlegung von
Längs- und Quergefälle bei der Ausführung vom Kanton gewährleistet. Ob die
Mauer nun durchgehend auf einer Höhe von 391.70 m ü. M. verläuft oder beim
Treppenaufgang abgestuft wird, beeinflusst die Erschliessung des Grundstücks
des Beschwerdeführers in keiner Weise. Es kann im Übrigen auf die entsprechende
Begründung im angefochtenen Entscheid (S. 3 f.) verwiesen werden.
8.2
Weshalb das Areal des Kirchwegs,
das im Eigentum der Gemeinde steht, nicht dem Eigentum des Beschwerdeführers
zugeschlagen wird, soweit es im letzten Bereich nur noch diesem dient, wurde im
Verfahren ebenfalls bereits erläutert: Im dortigen Bereich der Strasse
verlaufen Werkleitungen der Gemeinde. Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung
besteht nicht, ein Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
Dass der Kanton für die Entwässerung für schwere Lasten aufkommt, ist im angefochtenen
Entscheid (S. 4 unten) festgehalten, auf den im Übrigen verwiesen werden kann.
8.3
Ein Verzicht auf die
Fusswegverbindung von der Aarauerstrasse in den Kirchweg kommt für die Gemeinde
nicht in Frage, wie sich aus den Projektunterlagen ergibt. Aus dem neu
geplanten Treppenaufgang mit Rampe neben dem bestehenden Kirchweg entstehen dem
Beschwerdeführer keinerlei Nachteile; gegenteils hat er auf dem letzten
Teilstück des Kirchwegs Ost nicht mehr mit Fussgängern und andern
Verkehrsteilnehmern zu rechnen, da dieses Teilstück nur noch ihm bzw. seinem
Grundstück dient.
8.4
Auch für den Eventualantrag, dass
entlang des Kirchwegs ein Parkverbot zu errichten und (irgendwo in der Nähe)
weitere Parkfelder zu errichten seien, kann zur Begründung, weshalb der Antrag
nicht gutgeheissen bzw. darauf nicht eingetreten werden kann, auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden: Der Kirchweg liegt
ausserhalb der Anstosslänge an das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im
Projektperimeter, und Parkplätze für die Kirchgemeinde bzw. Friedhofbesucher
sind von der Gemeinde in einem separaten Verfahren zu beschliessen oder zu
errichten. Immerhin ist bereits oben (in Erwägung 4.3 am Ende) dargelegt, dass
die Einwohnergemeinde Obergösgen bei tatsächlich auftretenden Problemen bei der
Hofzufahrt wegen parkierender Fahrzeuge eine Verkehrsmassnahme zu prüfen haben
wird.
8.5
Den Eventualantrag zur
Verschiebung der Bushaltestelle auf der Oltnerstrasse begründet der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gar nicht. Insbesondere setzt
er sich mit keinem Wort mit der Begründung im angefochtenen Entscheid
auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
8.6
Die Beschwerde erweist sich somit
auch hinsichtlich der gestellten Eventualanträge als unbegründet.
9.
Was schliesslich den
Subeventualantrag angeht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, so wird dieser ausschliesslich
damit begründet, dass die Variante einer leichten Verschiebung des Kreisels
nach Süden nicht geprüft worden sei. Das trifft nicht zu, wie oben (in Erwägung
6.
letzter Absatz) bereits dargelegt, und der Antrag erweist sich als
unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als vollständig unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen
sind. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer kommt wegen Unterliegens
nicht in Betracht, der Kanton hat seinerseits zu Recht keine geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad