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Entscheid

VWBES.2016.199

Genehmigung Beistandschaftsbericht

12. September 2016Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für B.___, geboren am [...],

besteht eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Seit 24. November 2011 ist C.___

mit der Mandatsführung betraut. Am 18. April 2016 erstattete sie ihren

periodischen Bericht für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015.

Diesen Bericht legte der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg

Lohn-Ammannsegg (BBL) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn am 6. Mai 2016 vor und beantragte die Genehmigung.

2. Die KESB prüfte den Bericht und

genehmigte ihn mit Entscheid vom 13. Mai 2016. Gleichzeitig hielt sie fest, die

Vormundschaft werde ohne Änderung weitergeführt, und bat die Vormundin, ihnen

nächsten periodischen Bericht so oft wie nötig, spätestens aber per 31.

Dezember 2017 zuhanden der KESB zu erstatten sowie «jederzeit bei

Erforderlichkeit Antrag auf allfällige Änderung/Anpassung der Massnahme zu

stellen».

3. Dagegen gelangte die Kindsmutter, A.___,

mit Eingabe vom 29. Mai 2016 ans Verwaltungsgericht. Sie wandte sich

insbesondere gegen den aus ihrer Sicht gänzlich falschen Inhalt des Berichts

und bat um Rechtsmittelbelehrung, damit endlich vor einem Gericht die Wahrheit

über ihre Beziehung zu ihrem Kind dargestellt werde. Sie führte verschiedene

Punkte an, die sie von Fachleuten überprüft haben wollte und beantragte die

elterliche Sorge.

4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn

Tagen zu begründen. Bei nicht fristgemässer Begründung trete das

Verwaltungsgericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin wurde

darauf hingewiesen, der Bericht habe primär Informationszweck. Seiner

Genehmigung komme grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu. Sinn

der Genehmigung sei nicht, die Inhalte des Berichts auf ihren objektiven

Wahrheitsgehalt hin zu erforschen und ihnen dadurch Beweiskraft zu erteilen. Die

Beschwerdeführerin solle darum dartun, inwiefern der Bericht seine Informationspflicht

nicht erfülle.

5. Fristgemäss äusserte sich die

Beschwerdeführerin nochmals zur Angelegenheit. Wenn die Informationen des

Berichts nicht der Wahrheit entsprächen und auch nie versucht worden sei, mit

ihr in Kontakt zu treten, wünsche sie, für einen Bericht persönlich angehört zu

werden. Als Mutter nehme sie sich das Recht, die Kindsinteressen zu wahren und

Beweise von Fachleuten bzw. der Pflegefamilie einzuholen. U.a. äusserte sie

nochmals den Wunsch, es sei ihr der Weg aufzuzeigen, den sie gehen müsse, um

das Sorgerecht für ihren Sohn zurückzuerlangen.

6. Die KESB liess dem

Verwaltungsgericht am 28. Juni 2016 die Stellungnahme der Vormundin zukommen

und verwies auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016,

wonach der Rechenschaftsbericht in erster Linie der Information diene und die

Inhalte des Berichts nicht nach ihrem objektiven Wahrheitsgehalt erforscht würden.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann

innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden (Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist schriftlich

zu erheben, sie hat konkrete Anträge zu enthalten und ist zu begründen. Die

Beweismittel sind zu nennen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Genügt die Beschwerde den

Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur

Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall

(§ 146 lit. c EG ZGB).

1.2

Für den Sohn der

Beschwerdeführerin besteht eine (Minderjährigen-)Vor­mundschaft nach Art. 327a

ZGB. Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung

des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der

Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 2 ZGB). Laut

Art. 411 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde

so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage

der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Der Beistand hat

mit seinem Bericht Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, aber

auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder zu vermitteln sowie Aufschluss

über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Der Bericht

dient auch zur Ausformulierung der Zielsetzung für die kommende Berichtsperiode

(vgl. Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 411 ZGB N 2).

Der Bericht hat primär Informationszweck. Der Genehmigung kommt grundsätzlich

keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu (Botschaft zum neuen Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006 S. 7056 oben; Urs Vogel in: Basler Kommentar

a.a.O., Art. 415 N 14). Ein entsprechender Bericht ist zu genehmigen, wenn er

seine Informationspflicht erfüllt, zumal es nicht Sinn der Genehmigung ist, die

Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und

ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_578/2008 E. 1).

1.3

Das Verwaltungsgericht hat die

Beschwerdeführerin vorgängig auf diese Rechtslage hingewiesen und sie aufgefordert,

zu begründen, inwiefern der Bericht seiner Informationspflicht nicht genüge.

Dennoch hat sie in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2016 sinngemäss ihre Rügen zum

Inhalt des Berichts wiederholt. Ihr geht es in erster Linie darum, das

Sorgerecht für ihr Kind zurückzuerlangen. Dies ist nicht Gegenstand der

angefochtenen Genehmigungsverfügung. Der Bericht hatte die Situation des bevormundeten

Kinds während der Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und die

Tätigkeit der Vormundin während dieser Zeitspanne aufzuzeigen. Die Vormundin

hat auf sechs Seiten dargelegt, wie es dem Sohn der Beschwerdeführerin in der Berichtsperiode

ergangen ist, hat sich u.a. zur Kooperation mit den Kindseltern geäussert und

die Ziele für die nächste Berichtsperiode formuliert. Damit ist sie den

gesetzlichen Vorgaben von Art. 411 ZGB nachgekommen. Wenn sie darin nicht

explizit auf die Besuche ausserhalb der Anstalt eingegangen ist, ändert dies

nichts an der Genehmigungsfähigkeit des Berichts. Unmittelbare rechtliche

Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin hat die

Berichtsgenehmigung nicht. Die Vormundin hat vorab die Kindsinteressen zu wahren.

1.4

Die Beschwerdeführerin befindet

sich wegen [...] im Massnahmevollzug in [...]. In absehbarer Zeit dürfte keine

Rückerlangung der elterlichen Sorge möglich sein, auch wenn die

Beschwerdeführerin therapeutische Fortschritte macht. Die KESB hat die

Vormundin in der angefochtenen Verfügung aber ausdrücklich aufgefordert, jederzeit

eine Änderung oder Anpassung der Massnahme zu beantragen, sollte dies

erforderlich sein. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass weder die etwaige

Rückübertragung des elterlichen Sorgerechts noch ein Beistandswechsel Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens sind. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre sie abzuweisen.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann