VWBES.2016.199
Genehmigung Beistandschaftsbericht
12. September 2016Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung
Beistandschaftsbericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___, geboren am [...],
besteht eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Seit 24. November 2011 ist C.___
mit der Mandatsführung betraut. Am 18. April 2016 erstattete sie ihren
periodischen Bericht für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015.
Diesen Bericht legte der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg
Lohn-Ammannsegg (BBL) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn am 6. Mai 2016 vor und beantragte die Genehmigung.
2. Die KESB prüfte den Bericht und
genehmigte ihn mit Entscheid vom 13. Mai 2016. Gleichzeitig hielt sie fest, die
Vormundschaft werde ohne Änderung weitergeführt, und bat die Vormundin, ihnen
nächsten periodischen Bericht so oft wie nötig, spätestens aber per 31.
Dezember 2017 zuhanden der KESB zu erstatten sowie «jederzeit bei
Erforderlichkeit Antrag auf allfällige Änderung/Anpassung der Massnahme zu
stellen».
3. Dagegen gelangte die Kindsmutter, A.___,
mit Eingabe vom 29. Mai 2016 ans Verwaltungsgericht. Sie wandte sich
insbesondere gegen den aus ihrer Sicht gänzlich falschen Inhalt des Berichts
und bat um Rechtsmittelbelehrung, damit endlich vor einem Gericht die Wahrheit
über ihre Beziehung zu ihrem Kind dargestellt werde. Sie führte verschiedene
Punkte an, die sie von Fachleuten überprüft haben wollte und beantragte die
elterliche Sorge.
4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn
Tagen zu begründen. Bei nicht fristgemässer Begründung trete das
Verwaltungsgericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin wurde
darauf hingewiesen, der Bericht habe primär Informationszweck. Seiner
Genehmigung komme grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu. Sinn
der Genehmigung sei nicht, die Inhalte des Berichts auf ihren objektiven
Wahrheitsgehalt hin zu erforschen und ihnen dadurch Beweiskraft zu erteilen. Die
Beschwerdeführerin solle darum dartun, inwiefern der Bericht seine Informationspflicht
nicht erfülle.
5. Fristgemäss äusserte sich die
Beschwerdeführerin nochmals zur Angelegenheit. Wenn die Informationen des
Berichts nicht der Wahrheit entsprächen und auch nie versucht worden sei, mit
ihr in Kontakt zu treten, wünsche sie, für einen Bericht persönlich angehört zu
werden. Als Mutter nehme sie sich das Recht, die Kindsinteressen zu wahren und
Beweise von Fachleuten bzw. der Pflegefamilie einzuholen. U.a. äusserte sie
nochmals den Wunsch, es sei ihr der Weg aufzuzeigen, den sie gehen müsse, um
das Sorgerecht für ihren Sohn zurückzuerlangen.
6. Die KESB liess dem
Verwaltungsgericht am 28. Juni 2016 die Stellungnahme der Vormundin zukommen
und verwies auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016,
wonach der Rechenschaftsbericht in erster Linie der Information diene und die
Inhalte des Berichts nicht nach ihrem objektiven Wahrheitsgehalt erforscht würden.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann
innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist schriftlich
zu erheben, sie hat konkrete Anträge zu enthalten und ist zu begründen. Die
Beweismittel sind zu nennen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Genügt die Beschwerde den
Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur
Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
(§ 146 lit. c EG ZGB).
1.2
Für den Sohn der
Beschwerdeführerin besteht eine (Minderjährigen-)Vormundschaft nach Art. 327a
ZGB. Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung
des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der
Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 2 ZGB). Laut
Art. 411 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde
so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage
der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Der Beistand hat
mit seinem Bericht Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, aber
auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder zu vermitteln sowie Aufschluss
über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Der Bericht
dient auch zur Ausformulierung der Zielsetzung für die kommende Berichtsperiode
(vgl. Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 411 ZGB N 2).
Der Bericht hat primär Informationszweck. Der Genehmigung kommt grundsätzlich
keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu (Botschaft zum neuen Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006 S. 7056 oben; Urs Vogel in: Basler Kommentar
a.a.O., Art. 415 N 14). Ein entsprechender Bericht ist zu genehmigen, wenn er
seine Informationspflicht erfüllt, zumal es nicht Sinn der Genehmigung ist, die
Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und
ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_578/2008 E. 1).
1.3
Das Verwaltungsgericht hat die
Beschwerdeführerin vorgängig auf diese Rechtslage hingewiesen und sie aufgefordert,
zu begründen, inwiefern der Bericht seiner Informationspflicht nicht genüge.
Dennoch hat sie in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2016 sinngemäss ihre Rügen zum
Inhalt des Berichts wiederholt. Ihr geht es in erster Linie darum, das
Sorgerecht für ihr Kind zurückzuerlangen. Dies ist nicht Gegenstand der
angefochtenen Genehmigungsverfügung. Der Bericht hatte die Situation des bevormundeten
Kinds während der Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und die
Tätigkeit der Vormundin während dieser Zeitspanne aufzuzeigen. Die Vormundin
hat auf sechs Seiten dargelegt, wie es dem Sohn der Beschwerdeführerin in der Berichtsperiode
ergangen ist, hat sich u.a. zur Kooperation mit den Kindseltern geäussert und
die Ziele für die nächste Berichtsperiode formuliert. Damit ist sie den
gesetzlichen Vorgaben von Art. 411 ZGB nachgekommen. Wenn sie darin nicht
explizit auf die Besuche ausserhalb der Anstalt eingegangen ist, ändert dies
nichts an der Genehmigungsfähigkeit des Berichts. Unmittelbare rechtliche
Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin hat die
Berichtsgenehmigung nicht. Die Vormundin hat vorab die Kindsinteressen zu wahren.
1.4
Die Beschwerdeführerin befindet
sich wegen [...] im Massnahmevollzug in [...]. In absehbarer Zeit dürfte keine
Rückerlangung der elterlichen Sorge möglich sein, auch wenn die
Beschwerdeführerin therapeutische Fortschritte macht. Die KESB hat die
Vormundin in der angefochtenen Verfügung aber ausdrücklich aufgefordert, jederzeit
eine Änderung oder Anpassung der Massnahme zu beantragen, sollte dies
erforderlich sein. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass weder die etwaige
Rückübertragung des elterlichen Sorgerechts noch ein Beistandswechsel Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie abzuweisen.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann