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Entscheid

VWBES.2016.210

Bauen ausserhalb der Bauzone (Tannenbaumkultur)

19. Dezember 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

Am 12. Mai 2016 verfügte das Bau-und Justizdepartement (BJD) namentlich Folgendes:

Die

bereits ausgeführte Quellwasserfassung mit einem Schacht und Überläufen an

die bestehenden Drainageleitungen auf GB Welschenrohr Nr. [...] ist standortgebunden

und wird gemäss Art. 24 RPG nachträglich bewilligt.

Die

bereits angelegte Tannenbaumkultur mit den Einzäunungen, die bereits

ausgeführte Zufahrt ab der westlichen Parzellengrenze mit einem

Mergelbelag, der bereits erstellte Sitzplatz mit den Verbindungswegen (mit

einem Mergelbelag), dem Steintisch mit den Steinbänken, der Feuerstelle,

dem Brunnen und den Jurasteinblöcken an der Westgrenze, der bereits

aufgestellte Geräteschopf und der bereits ausgeführte Schlauch zum Brunnen

mit einem Schächtli für das Regulierventil auf GB Welschenrohr Nr. [...] sind

weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine nachträgliche Bewilligung

kann nicht erteilt werden.

Die

Zufahrt ab der westlichen Parzellengrenze mit einem Mergelbelag, der Sitzplatz

mit den Verbindungswegen mit einem Mergelbelag, der Steintisch mit den

Steinbänken, die Feuerstelle, der Brunnen, die Jurasteinblöcken an der Westgrenze,

der Geräteschopf und der Schlauch von der Quellfassung zum Brunnen mit einem

Schächtli für das Regulierventil sind zu beseitigen, fachgerecht zu

entsorgen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Der

Bauherrschaft wird dafür eine Frist gesetzt bis zum 30. September 2016.

(…)

Die

Tannenbaumkultur mit den Einzäunungen ist ebenfalls zu beseitigen und der

ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Der Bauherrschaft wird

dafür eine Frist gesetzt bis zum 31. Mai 2017. (…)

Das Grundstück liegt ausserhalb der

Bauzone, überlagert mit der Juraschutzzone.

2. Dagegen liess die A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Ziffern 2 bis 7 des Departementalentscheids seien aufzuheben. Die

Tannenbaumkultur, die Zufahrt, die Verbindungswege, der Sitzplatz, Tisch und

die Steinbänke, die Feuerstelle und der Brunnen, der Geräteschopf und die

Einzäunungen seien zu bewilligen.

Es handle sich um unwegsames, steiles

Gelände. Es bestünden ein Bergdruck sowie ober- und unterirdische Wasserströme.

Das Terrain sei um über einen Meter abgerutscht. Ab ca. dem Jahr 2000 sei

begonnen worden, einzelne Bäume anzupflanzen, wie Ahorn, Eschen, Tannen, Buchen

und Eichen, um eine stabilisierende Wirkung zu erzielen. Es sei nie eine

Tannenbaumkultur betrieben worden. Aufgrund des fortgeschrittenen Wachstums

könnten die Tannen heute nicht mehr als Christbäume verwendet werden. Es handle

sich um einen Mischwald, der vom Geometer als Wald registriert sei. Seit 56

Jahren sei die Parzelle immer mit Holzpfählen und Drahtgeflecht eingezäunt

gewesen. 2013 sei der Zaun durch einen «analogen» neuen ersetzt worden. Die

Flurgenossenschaft habe veranlasst, dass der öffentliche Zufahrtsweg zum

Geländeabschnitt mit einem Mergelbelag stabil und in angemessener Breite

ausgebaut werde. Weil das Land durchnässt und sumpfig sei, habe man ab der

öffentlichen Zufahrt selbst ein Strässchen realisiert. Der Eigentümer der

tiefer gelegenen Parzelle habe Massnahmen gegen das eindringende Wasser

gefordert. Zwecks Wasserdämmung habe man Jurasteinblöcke angebracht und eine

Teilfläche mit einem Mergelbelag versehen. Damit werde der unterliegende

Nachbar nicht mehr beeinträchtigt. Das Wasser aus der Quelle müsse aufgefangen

und für die Bewirtschaftung nutzbar gemacht werden. Deshalb habe man einen Brunnen

installiert. Der Brunnen sei im Winter nicht in Betrieb. Deshalb sei ein Wasserhahn

eingebaut worden. Steintisch, Steinbecken/Feuerstelle seien nicht eindeutig

standortgebunden oder zwingend nötig. Sie würden jedoch das Landschaftsbild

nicht beeinträchtigen. Im Jura finde man vielerorts derartige Anlagen. Der

Geräteschopf sei eine Fahrnisbaute. Man habe bloss eine geringfügige

Niveauanpassung vorgenommen. Er sei nicht baubewilligungspflichtig und in der

Landwirtschaftszone zulässig.

3. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Es handle sich nicht um einen Mischwald, sondern um eine Monokultur von ca. 100

Tannenbäumen. Man habe dem Departement mitgeteilt, man habe grosse

Weihnachtsbäume für Kirchen angepflanzt und verschenke sie. Die

Waldfeststellung sei nicht Sache des Geometers. Die heutige Einzäunung sei 2013

neu erstellt worden; dies an neuer Lage. Das Grundstück sei bereits von zwei

Seiten bestens erschlossen. Mit dem strittigen Mergelweg würden nur die

Feuerstelle und die Christbaumkultur erschlossen. Die Entwässerungsproblematik

sei nachgeschoben. Sie sei im Baubewilligungsverfahren nie erwähnt worden. Der

Brunnen sei ausserhalb der Bauzone weder zonenkonform noch standortgebunden. Die

Sitzgelegenheit und die Feuerstellen seien unter keinem Titel bewilligungsfähig.

Die Beschwerdeführerin sei nicht gutgläubig.

4. Das Verwaltungsgericht führte am 2.

November 2016 einen Delegationsaugenschein mit Befragung der Parteien und einer

Hydrogeologin als Auskunftsperson durch. Dafür wird auf das Protokoll und auf

die Fotos in den Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Grundstück liegt ausserhalb der

Bauzone in der Juraschutzzone. Nach der Feststellung des Amts für Landwirtschaft

handelt es sich um keinen Landwirtschaftsbetrieb. Die Nutzung ist als

Freizeitlandwirtschaft einzustufen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht

bestritten wurde.

3.1

Zuerst ist strittig, ob es sich um

ein Feldgehölz, um Wald, einen Mischwald oder aber um eine Christbaumkultur

handelt. Nach § 6 f. der Waldverordnung (WaV SO, BGS 913.12) gilt als Wald im

Rechtssinn, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch

unter Berücksichtigung von Artikel 13 WaG, jede mit Waldbäumen oder

Waldsträuchern bestockte Fläche, welche eine Mindestgrösse von 500 m² und eine

Mindestbreite von 12m aufweist. Bei einwachsenden Flächen muss zudem ein

Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie ein Alter der Bestockung

von mindestens 15 Jahren vorliegen. Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500

m² und 3600 m² gilt als Feldgehölz und stellt Wald im Rechtssinne dar.

Dem solothurnischen geografischen

Informationssystem (SOGIS) lassen sich folgende Informationen entnehmen: Die

Bestockung ist gross und breit genug (mindestens 6a), um als Feldgehölz und

damit als Wald zu gelten. Sie besteht grossmehrheitlich aus Tannen. Sie ist

indessen offenbar noch zu jung, um als Wald zu gelten. Auf der Orthofoto 2002

ist sie noch nicht zu sehen.

Der zuständige Kreisförster hat die

Parzelle vor dem gerichtlichen Augenschein besichtigt. Die Leiterin

Rechtsdienst des Volkswirtschafsdepartements hat am 29. September 2016 per

E-Mail mitgeteilt, die Bestockung stelle zum heutigen Zeitpunkt nicht Wald dar.

Die Baumpflanzungen beträfen keine Fruchtfolgefläche.

3.2

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 RPG

dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit

behördlicher Bewilligung errichtet werden. Es ist vorab zu prüfen, ob eine Baumkultur

eine Baute oder Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes darstelle. Der

bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Gesetzgeber nicht näher

umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen»

jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,

die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung

zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 118

Ib 52). Baumkulturen werden künstlich angelegt und beeinflussen die Nutzungsordnung.

Dies gilt insbesondere, wenn die Einrichtung wie hier in der Juraschutzzone

liegt. Auch nach allgemeinen bau- und planungsrechtlichen Grundsätzen sind Umnutzungen

generell bewilligungspflichtig.

3.3

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in

der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, einen Landwirtschaftsbetrieb

zu führen. Art. 34 Abs. 5 RPG sieht explizit vor, dass Bauten und Anlagen für

die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. Die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet

sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit

ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem

wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (BGE 1C_8/2010 vom 29. September 2010, E.

2.

). Massgebend ist demzufolge, ob die Tätigkeit beruflich oder freizeitmässig

ausgeübt wird. Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit lediglich hobbymässig

und ohne Gewinnerzielung betreibt, kann nicht von einem Gartenbau im Sinne des

RPG gesprochen werden.

Es ist daher als Zwischenergebnis

festzustellen, dass eine Baumkultur, soweit sie sich in der Landwirtschaftszone

befindet, gestützt auf Bundesrecht nicht zonenkonform ist, da sie nicht der

landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke dient. Eine Ausnahmebewilligung könnte

dafür nicht erteilt werden.

3.4

Sollte eine Tannenbaumkultur (nach

Jahren) zu Wald werden, würde Folgendes gelten: Der Wald ist gemäss Art. 20 WaG

(Waldgesetz, SR 921.0) so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd

und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Ausserdem braucht eine Bewilligung

des Forstdienstes, wer im Wald Bäume fällen will (Art. 21 WaG); das beliebige

Anpflanzen und «Ernten» von Bäumen im Wald ist unzulässig.

3.5

Nun aber handelt es sich vorliegend

gar nicht um eine Tannenbaumkultur, um keine Anpflanzung von Weihnachtsbäumen

zu Verkaufszwecken, wie der Augenschein ergab. Wohl besteht die Bestockung

grösstenteils aus Tannen verschiedener Arten. Es sind aber auch Laubgehölze zu

finden. Die meisten Tannen sind als Weihnachtsbäume bereits zu gross. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin bestritt vehement, dass es sich um

Weihnachtsbäume für Kirchen handle. Die Bäume habe man wegen der Rutschgefahr

gepflanzt. Er habe viele Bäume geschenkt erhalten. So habe er sie halt eng gepflanzt.

Auch das BJD signalisierte aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks Entgegenkommen,

was die Bäume anbelangt.

3.6

Die Beschwerdeführerin will die

Bestockung belassen. Die Entfernung sei unverhältnismässig. Ausserhalb der

Bauzone ist es einem Grundeigentümer unbenommen, sein Land aufzuforsten. Er

braucht dafür keine Bewilligung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder Fuchtfolgeflächen

(Art. 3 und 15 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Biotope (Art. 18 Abs. 1bis

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG, SR 451), Naturschutzzonen

(Art. 17 RPG), Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Verordnung vom 10.

August 1977) über das Bundesinventar

der Landschaften, SR 451.11) Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von

nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 der

Bundesverfassung, BV, SR 101) noch Landschaftsschutzzonen (Art. 17 RPG) betroffen

sind und die Anpflanzung nicht gewerblichen Zwecken dient. Dies in analoger

Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Bst. b des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) und Art. 9

der Waldverordnung (WaV, SR 921.01). Fruchtfolgeflächen sind keine betroffen.

Das Land liegt in keiner Schutzzone. Es darf bewilligungsfrei aufgeforstet

werden.

3.7

Die Parzelle liegt nach der

Gewässerschutzkarte im Gewässerschutzbereich Au. Ein Teil der

Parzelle wird nach der kantonalen Hinweiskarte über Naturgefahren als «übriges

Rutschgebiet» und nach der Gefahrenkarte der Gemeinde als «mögliches

Rutschgebiet» eingestuft. Die Hydrogeologin führte am Augenschein aus, die

Stabilisierung mit Pflanzen mache Sinn. Mit einer Bepflanzung stabilisiere man

allerdings nur die Böschung. Die Erdmasse bewege sich trotzdem. Wenn die Bäume

zu gross würden, müsse man sie ausdünnen. Die Bestockung entziehe dem Boden

Wasser. Zum Stabilisieren setze man darum normalerweise Haseln und Weiden. Das

AfU habe bisher keine Massnahmen angeordnet. Wenn man die Bäume jetzt entferne,

rutsche die Böschung. Aus hydrogelogischer Sicht ist es sinnvoll, ja geboten,

die Bestockung zu belassen. Was die Bestockung anbelangt, ist die Beschwerde

folglich gutzuheissen.

4.1

Dass eine Einfriedigung

bewilligungspflichtig ist, ergibt sich schon aus § 3 Abs. 2 lit. k KBV. Nach

Art. 699 ZGB ist das Betreten von Wald und Weide jedermann gestattet; zum Beispiel,

um Pilze zu suchen und Beeren zu sammeln. Einfriedigungen sind in der

Juraschutzzone unerwünscht. Der Zweck der vorliegenden Einfriedigung besteht

nicht darin, eine Kultur (zum Beispiel eine Intensiv-Obstanlage) zu schützen,

oder Vieh zu sömmern. Es handelt sich auch nicht um eine Anlage, wie sie Bauern

im Jura gemeinhin errichten. Die Einfriedigung soll offenbar Wanderer, Besucher

abweisen. Sie verhindert auch einen Wildwechsel. Sie tut kund: Das ist

Privateigentum. Der entlang der südlichen Parzellengrenze verlaufende Zaun ist

offensichtlich neueren Datums. Im nachträglichen Baugesuch finden sich dazu

keine näheren Angaben (wie «Abbruch» oder «neu»). Dass der ohne Bewilligung

errichtete südliche Zaun bloss die Erneuerung einer vorbestehenden Einfriedigung

darstellt, ist nicht erstellt. Es kommt nicht in Betracht, sich nun auf die

Bestandesgarantie berufen zu wollen. Der Zaun ist nicht nötig und weder

zonenkonform noch standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung kann nicht erteilt

werden.

4.2

Indessen sind, wie sich am

Augenschein ergab, die übrigen Teile der Einfriedigung alt (Zäune entlang der

West-, Nord- und Ostgrenze der Parzelle). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

sagte am Augenschein aus, der Hag sei vom Urgrossvater von seiner Ehefrau erstellt

worden. Er könne sich an keine andere Situation erinnern.

4.3

Somit ist bloss die relativ neue

Einfriedung an der Südgrenze von GB Welschenrohr Nr. [...] zu entfernen. Die

restlichen Einfriedigungen sind zu tolerieren, dürfen aber weder erneuert noch ersetzt

werden, denn es ist nicht erstellt, dass sie vor 1972 rechtmässig errichtet

wurden. Massive und zwecklose Einfriedigungen entsprechen der Juraschutzzone

und den wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG;

Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2015).

5.1

Dass Zonenkonformität und

Standortgebundenheit fehlen, gilt auch für die gemergelte innere Erschliessung

der Parzelle und den Sitzplatz. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein,

Steintisch, Steinbecken bzw. Feuerstelle seien nicht eindeutig standortgebunden

oder zwingend nötig. Ausser der Nutzung als Dauerwiese und dem gelegentlichen

Schlagen eines Baums findet keine Bewirtschaftung statt. Dafür braucht es keine

interne Zufahrt und keinen Vorplatz bzw. Rastplatz, zumal das Grundstück sowohl

von Westen als auch von Osten über einen öffentlichen Weg erreichbar ist (VWBES.2010.172).

5.2

Es führt ein Wanderweg an der

Parzelle vorbei. Es wäre allenfalls denkbar, an einem Wanderweg einen einfachen

Rastplatz zuzulassen. Die Anlage befindet sich aber zu nahe beim Dorf; es

besteht kaum ein Bedürfnis für einen Picknickplatz gehobenen Standards. Tisch

und Bänke sind auch nicht einfach gehalten. Sie wirken vielmehr massiv, edel,

ja luxuriös und passen nicht in die Juralandschaft. Es ist auch nicht die

Absicht der Beschwerdeführerin, die Anlage Wanderern zur Verfügung zu stellen.

6.1

Die Quelle ist privat im Sinne von

§ 6 des Gesetzes über Wasser, Boden, Abfall (GWBA, BGS 712.15). Für deren

Fassung braucht es weder eine Bewilligung noch eine Konzession. Die Schüttung

ist gering. Es handelt sich nicht um Trinkwasser. Daraus folgt, dass auch der kleine

Brunnen unnötig ist. Er ist samt Zuleitung, Granitsteinen und Schächtli mit

Regulierventil zu entfernen. Sollte die Beschwerdeführerin das Land je beweiden,

ist es ihr unbenommen, für eine einfache Tränke ein neues Gesuch zu stellen.

6.2

Die Jurasteinblöcke an der

Westseite der Parzelle, mit denen die eine Quellfassung umrahmt wurde, sind unnötig.

Sie könnten allenfalls als Sitzgelegenheit dienen. Die Blöcke treten wuchtig

als Fremdkörper in Erscheinung. Sie sind zu beseitigen.

7.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, beim Schuppen handle es sich um eine Fahrnisbaute. Es sei lediglich

das Gelände geringfügig modelliert worden, um den Schuppen abzustellen. Ob der

Schuppen tatsächlich eine Fahrnisbaute ist, kann offen bleiben. Nach der

neueren bundesgerichtlichen Praxis erfasst die Bewilligungspflicht nach Art. 22

Abs. 1 RPG auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume

ortsfest verwendet werden (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 140 mit Hinweisen). Nach

den Baukonferenzen vom November 2013 gilt eine Veränderung, wie das Errichten

eines Schuppens, nach circa drei Monaten als «dauernd» und damit bewilligungspflichtig

(S. 6). Auch Fahrnisbauten sind nach § 3 KBV und Art. 22 RPG

baubewilligungspflichtig (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Rz 22 zu Art. 22 mit Verweis

auf BGE 113 Ib 321; AGVE 1995, S. 288). Die Beschwerdeführerin äussert keine Absicht,

den Schuppen in absehbarer Zeit wieder zu entfernen. Der Schuppen ist für die

Bewirtschaftung unnötig, nicht zonenkonform und nicht standortgebunden. Eine (Ausnahme-)Bewilligung

kann nicht erteilt werden.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Bestockung nicht entfernt zu werden braucht. Sie wird in Kürze zu Wald oder

zu einem Feldgehölz im Rechtssinn. Zu tolerieren sind die alten Einfriedigungen

an der Nord-, der West- und der Ostseite des Grundstücks. Zu entfernen sind der

Steintisch, die Sitzbänke, der Sitzplatz, die Feuerstelle, der Schuppen, die

Jurasteinblöcke an der Westseite der Parzelle (Umfassung der Quelle), der

Brunnen, und die gemergelte innere Erschliessung. Dafür ist eine Nachfrist

anzusetzen. Eine Frist bis Ende Juni 2017 erscheint als angemessen.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit teilweise

als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin CHF

800.00

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der Kanton

Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu

bezahlen.

CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung vom 12. Mai 2016 des Bau- und

Justizdepartements werden aufgehoben.

2. Die Bestockung auf GB Welschenrohr Nr.

[...] darf belassen werden.

3. Die alten Einfriedungen an der Nord-,

der West- und der Ostseite des Grundstücks, auf GB Welschenrohr Nr. [...]

werden toleriert.

4. Die tolerierten Einfriedungen dürfen

weder erneuert noch ersetzt werden.

5. Auf GB Welschenrohr Nr. [...] sind:

a) der gemergelte Sitzplatz,

b) der Steintisch,

c) die Steinbänke,

d) die Feuerstelle,

e) der Geräteschuppen,

f) die Jurasteinblöcke an der Westseite

der Parzelle (Umfassung der Quellfassung),

g) der Brunnen (inkl. Zuleitung,

Granitsteine und Schacht mit Regulierventil),

h) die Einfriedung entlang der südlichen

Parzellengrenze und

i) die gemergelte innere Erschliessung

der Parzelle

weder zonenfonform noch

standortgebunden. Eine nachträgliche Bewilligung kann nicht erteilt werden.

6. Die unter Ziffer 5 hiervor genannten

Bauten und Anlagen sind bis Ende Juni 2017 zu entfernen, und der ursprüngliche

Zustand ist wieder herzustellen.

7. Die Beschwerdeführerin hat CHF 800.00

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

8. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad