VWBES.2016.213
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
23. November 2016Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
Es
wirken mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch
Peter Nideröst, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Departement des
Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 27.
September 1983 in Serbien geboren und reiste am 27. Dezember 1991 als Achtjähriger
in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 28. Oktober 1998 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Die Schulen absolvierte er in Grenchen, wo er zuerst
die Kleinklasse, danach die Primarschule und dann die Oberschule besuchte. Eine
Lehre hat er nie abgeschlossen, wurde aber als CNC-Mechaniker angelernt.
2. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz ist A.___ mehrmals straffällig geworden: Mit Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 wurde er wegen
versuchten Diebstahls, Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu
einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Eine Gefängnisstrafe von acht
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der
Gerichtskreis X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Es folgte eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher
Körperverletzung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. April 2013).
Weiter wurde A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Juli 2014 wegen
Angriffs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung
der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26
Monaten und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die letzte Verurteilung
erfolgte per Strafbefehl der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016: A.___
wurde der sexuellen Belästigung (begangen am 19. April 2014) für schuldig
befunden und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Bereits mit Schreiben
vom 21. Dezember 2004 war A.___ von der damaligen Abteilung Ausländerfragen
(heute Migrationsamt) darauf aufmerksam gemacht, dass straffällige Ausländer
aus der Schweiz weggewiesen werden können. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde
er wegen der gegen ihn bis dahin ergangenen Verurteilungen verwarnt. Gleichzeitig
teilte ihm die Behörde mit, es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos
verhalte.
3. Seit dem 23. März
2015 verbüsst A.___ die ihm vom Obergericht des Kantons Solothurn auferlegte
Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen.
Die bedingte Entlassung ist per 30. Dezember 2016 möglich, und das Strafende
fällt auf den 20. November 2017.
Im Betreibungsregister
war A.___ am 24. März 2016 mit 21 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF
80‘778.95 und zwei offenen Betreibungen (über CHF 1‘831.20 und CHF 51.85)
verzeichnet.
4. Mit Schreiben vom
23. April 2015 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das Verfahren verzögerte sich wegen
eines Revisionsgesuchs, dass A.___ der Strafkammer des Obergerichts gegen das
Urteil vom 23. Juli 2014 gestellt hatte. Das Revisionsgesuch wurde am 6. Oktober
2015 abgewiesen. Nach erfolgloser Anfechtung dieses Beschlusses beim
Bundesgericht (Urteil 6B_1163/2015), beantragte der damals mandatierte
Rechtsvertreter schliesslich am 18. Januar 2016, vom Entzug der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen.
5. Das Migrationsamt
verfügte am 31. Mai 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies A.___ auf die Entlassung aus
dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.
6. Dagegen gelangte A.___
mit Eingabe vom 13. Juni 2016 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 29.
August 2016 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei er ausländerrechtlich
zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei ihm eine
angemessene Ausreisefrist von mindestens drei Monaten seit Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege
sowie Verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen baute er seine
Argumentation darauf auf, dass die Wegweisung aus verschiedenen Gründen unverhältnismässig
sei. In diesem Zusammenhang berief er sich zudem auf Art. 8 EMRK.
7. Das Migrationsamt
schloss am 13. September namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
8. Der
Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 sinngemäss
an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit Fällung des vorliegenden Urteils erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, dieses Gesuch wird gegenstandslos.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE
135.
II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt
oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3
S. 304). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen
ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I
16.
E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S.
381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.
41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland
geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).
Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015
des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November
2011.
E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein,
dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der
praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) -
namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl.
seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34;
Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2;2C_817/2012 vom 19. Februar
2013.
E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart
beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil
2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130
II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
Mit in die
Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine
allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung
(BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die
Prognose über das Wohlverhalten in jener Abwägung nach der Rechtsprechung nicht
den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit
Hinweisen).
3.1
Unbestritten ist,
dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG
gegeben ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 23. Juli 2014 zu
einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, u.a. wegen Angriffs. Beim Tatbestand des
Angriffs handelt es um eine Anlasstat, welche seit 1. Oktober 2016
grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung führt
(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB); dies unterstreicht
die Schwere der Tat, auch wenn die entsprechende Bestimmung im Strafurteilszeitpunkt
noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des
Täters zu beenden (E. 2.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S.
32.
f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1;
2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Der Verurteilung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde (STBER.2014.13 S. 16 f): In der Nacht
vom 2. auf den 3. April 2011 fand im Grenchner Club Luxory eine
Hip-Hop-Veranstaltung statt, anlässlich der die Übergabe von Betäubungsmitteln
von den Clubverantwortlichen beobachtet wurde. Ein Beteiligter wurde in der
Folge zusammen mit dem Security-Mann ins Getränkelager gesperrt. Dort sollte er
festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei eintreffen würde. Diese
Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte sich eine Gruppe von 10 -
20.
Personen, bestehend aus jungen Männern aus Albanien, die den Festgenommenen
befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a. der Beschwerdeführer. Der Gruppe
gelang es, vom Club her durch die Küche zum Getränkelager vorzustossen und die
Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann wurde unmittelbar nach dem
Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die aufgebrachte Meute junger Männer
schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn ein. Dieser flüchtete Richtung
Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern verfolgt. Er versuchte, vor den
Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere
Messerstiche zufügte. Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer
innerhalb des Gebäudes an diesem Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen
Übergriffe auf den Security-Mann aber realisiert. Danach rannte er mit den
anderen hinter dem Opfer her, durch die Küche und den Club aus dem Gebäude.
Dort holte der Beschwerdeführer den Security-Mann ein und schlug mehrmals in
heftiger Art und Weise auf ihn ein, bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm
ab, sondern schlug auch anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich
des Opfers ein. Dieses verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.
3.3
Die Strafkammer
gelangte in E. 3.1.3 und 3.1.4 ihres Urteils bei der Gewichtung des Verschuldens
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der letzten Phase in das Geschehen
eingegriffen, nachdem er bei den vorausgegangenen Vorgängen an vorderster Front
dabei gewesen sei und das Geschehen mitbekommen habe (allerdings nicht die
Messerstiche). Er habe auf das Opfer eingeschlagen, das denn auch schnell zu
Boden gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe aber auch noch auf den
Security-Mann eingeschlagen, als dieser schon am Boden gelegen habe. Der Beschwerdeführer
habe ohne eigenes Risiko äusserst feige, brutal und rücksichtlos gehandelt und
damit einen erheblichen verbrecherischen Willen gezeigt. Auch wenn er nicht
gesehen habe, dass dem Opfer mehrere Messerstiche zugefügt worden waren, habe
er einen Menschen angegriffen, welchem es nur darum gegangen sei, sich durch
Flucht der rasenden Meute zu entziehen.
Der Angriff sei durch
nichts gerechtfertigt gewesen. Nach Befreiung des eingesperrten Kollegen seien
die Angriffe auf den Security-Mann, so auch jener des Beschwerdeführers, nichts
anderes als Ausdruck der Wut gewesen, in welche sich die Meute gesteigert habe.
Gerade darin sei auch die Gefährlichkeit zum Ausdruck gekommen, welche sich
letztlich im Tod des Opfers verwirklicht habe. Als Beweggrund kommt nur Rache
dafür, dass einer der Ihren gefangen gehalten und vermeintlich geschlagen
worden war, in Frage. Das Opfer sei dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen. Es
habe nichts vorgelegen, von dem der Beschwerdeführer persönlich betroffen
gewesen wäre. Offensichtlich sei es darum gegangen, Ehre und Gerechtigkeit
wieder herzustellen, weil einem «Bruder» ein Unrecht widerfahren sei. Für den
Beschuldigten habe kein Anlass bestanden, sich für das strafbare Verhalten zu
entscheiden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass er unter einem gewissen
Alkoholeinfluss gestanden habe und leicht alkoholisiert gewesen sei. Dem
Angriff sei zwar keine Planung zugrunde gelegen; es sei aber auch nicht nur
eine spontane Aktion gewesen, habe der Beschwerdeführer das Opfer doch erst
relativ spät angegriffen, nachdem er es nach draussen verfolgt habe.
Infolgedessen qualifizierte die Strafkammer das Verschulden als mittelschwer.
3.4
Die
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Unbelehrbarkeit ziehen sich
wie ein roter Faden durch seine Delikte: Am 30. August 2004 wurde er wegen
einfacher Körperverletzung, versuchtem Diebstahl und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Wochen verurteilt. Der bedingte
Strafvollzug wurde damals mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer
sei während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen eines schwerwiegenden
Angriffs gegen eine Person brutal vorgegangen und habe diese skrupellos ins
Gesicht geschlagen. Beim erwähnten Strafverfahren wegen Angriffs ging es um
jenes, welches zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 5. April 2005 führte,
mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten (als Zusatzstrafe
zu jener vom 30. August 2004) verurteilt wurde, wobei mit einer Probezeit von 4
Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das erwähnte Strafverfahren war
am 22. September 2002 eröffnet worden und betrifft ein Ereignis vom gleichen
Tag. Und ein weiteres Mal lagen Umstände vor, wie sie sich dem Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern im Jahr 2004 präsentiert hatten: Am 16. April 2013 wurde
der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern wegen Raufhandels und
einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden
Person) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt, wobei
der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Auch zu dieser Verurteilung kam
es, weil eine am Boden liegende Person anlässlich eines Raufhandels vom Beschwerdeführer
getreten worden, dies in Kenntnis der Bewusst- oder jedenfalls Wehrlosigkeit
des Opfers. Der Geschädigte hatte diverse Verletzungen erlitten, wie Unterkieferbruch,
blaues Auge, Schwellung am Hinterkopf, Gehirnerschütterung, Rippenprellung.
Erst auf Intervention Dritter hatte der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen
(act. 342 ff). Der Vorfall hat sich am 10. April 2009 ereignet; das Verfahren
dazu war noch im vollen Gang, als es am 3./4. April 2011 zur Schlägerei im
Luxory-Club kam. Der Beschwerdeführer ist somit bis anhin viermal wegen
Gewalttätigkeiten strafrechtlich aufgefallen, am 3. April 2011 erneut während
eines laufenden Verfahrens. Dies gab auch die Strafkammer des Obergerichts
Solothurn im Rahmen der Strafzumessung zu bedenken. Die Häufigkeit der Ereignisse,
auch wenn sie sich über Jahre verteilt hätten, weise auf eine bemerkenswerte
Unbelehrbarkeit und auch Gewalttätigkeit hin. Aus dem Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers ergab sich für die Strafkammer kein Strafminderungsgrund, da
er nicht geständig war und weder Reue noch Einsicht bekundete.
Neu hinzugekommen ist
nun die rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlsverfahren (Strafbefehl vom
10.
Juni 2016, act. 786) wegen sexueller Belästigung, begangen am 19. April
2014, vier Monate nach dem erstinstanzlichen und drei Monate vor dem zweit.
Dabei ist der Beschwerdeführer zwar nicht gewalttätig geworden, es zeigt aber,
dass er sich trotz Verurteilungen und hängiger Verfahren nicht gewillt ist,
sich an grundlegende Normen der Rechtsordnung und des sozialen Lebens zu
halten.
3.6
Im Rahmen der
Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Amt für Straf-
und Massnahmenvollzug ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den
Beschwerdeführer eingeholt. Da der Beschwerdeführer die Mitwirkung und das
persönliche Gespräch verweigerte, musste das Gutachten vom 19. Januar 2016 gestützt
auf die Akten erarbeitet werden. Der Gutachter gelangte zu einer erneut kritischen
Gesamtbeurteilung, Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und
nur wenige protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen
Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien
längere deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen.
Aufgrund der Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen
gerechnet werden müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer
meist als Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls
Gewalt anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass
sich die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren
Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der
Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten könne.
Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des Gutachters
nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge – mit
einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu rechnen.
Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren Verletzungen wie
Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen gerechnet werden. Mehrjährige
Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer
erneut in ein kriminogenes Milieu begebe, sei hoch. Leider ergäben sich aus den
Akten deutliche Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass
der Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation
wieder gewalttätig eskalieren werde (act. 630).
Das DdI hat denn auch
mit Verfügung vom 30. August 2016 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
per 1. September 2016 verweigert. Ohne dem dazu hängigen Verfahren
(VWBES.2016.337) vorzugreifen, sei zusammengefasst festgehalten, dass die
Behörde aufgrund der Einschätzungen der Vollzugsbehörde, der Abteilung
Bewährungshilfe und der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) davon ausging, es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen Persönlichkeitstäter, welcher bei bedingter
Entlassung ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltstraftaten
ausweise. Die Gewaltberatung sei ein Schritt in die richtige Richtung, die
positiven Rückmeldungen liessen hoffen, dass sich durch eine Fortsetzung der
Beratungsgespräche die Legalprognose verbessern lasse (act. 764 ff).
3.7
Wenn der
Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend macht, seine Delikte lägen schon Jahre
zurück, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Belästigung erst zwei
Jahre her ist. Und selbst wenn diese für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht ausschlaggebend ist und die ersten Delikte tatsächlich über zehn Jahre
her sind, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen das Muster in der Delinquenz
des Beschwerdeführers. Entsprechend hat auch der Gutachter am 19. Januar 2016
dargelegt, es gelinge dem Beschwerdeführer immer wieder, sich über längere
Phasen angepasst zu verhalten. Nichtsdestotrotz bestehe eine moderate bis hohe
Rückfallgefahr. Unbesehen davon, wie das Rechtsmittelverfahren betreffend
bedingter Entlassung ausgehen mag, ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren
bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E.
4.
;2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Einerseits zeigt sich in der
Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Gewaltbereitschaft.
Andererseits hat sich dieser über einen langen Zeitraum während seines
Aufenthalts weder von Vorstrafen noch von laufenden Strafuntersuchungen
beeindrucken lassen. Daran ändert sein Wohlverhalten im Strafvollzug nichts.
Und die acht Beratungsgespräche der Gewaltberatungsstelle für Männer und
Jungen, die bisher mit dem Beschwerdeführer geführt wurden, scheinen zwar sehr
positiv, finden aber erst seit Juli 2016 statt, so dass es verfrüht wäre,
deswegen eine Rückfallgefahr zu verneinen. Erstaunlicherweise erklärte er sich
denn auch erst zu einem Zeitpunkt zu solchen Gesprächen bereit, da der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung konkret im Raum stand. Letztlich schliessen auch
eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses
Verhalten im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche
Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen).
4.1
Der
Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass ein erhebliches öffentliches
Interesse an einer Wegweisung bestehe, um das Risiko eines einschlägigen
Rückfalls auszuschliessen. Er beruft sich massgeblich darauf, hier aufgewachsen
zu sein. Er bezeichnet sich als Ausländer zweiter Generation, was er allerdings
(streng genommen) nicht ist, hat er doch die ersten acht Lebensjahre in seiner
alten Heimat verbracht. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass er seit bald 26
Jahren in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht hat. Indes hat er es nie
geschafft, beruflich Fuss zu fassen, eine Lehre hat er gar nie abgeschlossen.
Hinzu kommen mittlerweile namhafte Schulden, die bei Weitem nicht nur in
Gerichtskosten begründet sind. Krankenkassen-, Spital- und Steuerrechnungen
sowie Forderungen aus einem Kreditvertrag wurden ebenfalls nicht bezahlt. Im
Jahr 2014 hat er gemäss seinen Angaben im UP-Gesuch gar keine Einnahmen
erwirtschaftet (act. 548). Er wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt.
Wirtschaftlich ist er sicherlich nicht integriert. Insofern überzeugt die Argumentation
nicht, er habe in seiner Heimat keine beruflichen Perspektiven. Er wurde bis
anhin finanziell von seinen Eltern unterstützt, dies wird auch im Falle einer
Wegweisung möglich sein.
4.2
Dass ihn die
Wegweisung hart treffen wird, weil er die ganze Familie und seine Freunde hier
hat, ist unbestritten. Auch dass die heutigen Kommunikationsmittel diese
Kontakte nicht wettzumachen vermögen, ist offenkundig. Die von ihm
geschilderten menschenunwürdigen Lebensbedingungen in seiner Heimat sind aber
stark überzeichnet und im Vergleich mit anderen Schicksalen weggewiesener Ausländer
nicht als persönlicher Härtefall zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer
beherrscht immerhin mündlich die Sprache in Serbien. Aufgrund seines noch
jungen Alters sollte es ihm möglich sein, sich ein Leben in der Heimat aufzubauen.
Sowohl die Neurodermitis als auch die behaupteten psychischen Probleme kann er
auch dort behandeln lassen, es handelt sich nicht um seltene Krankheitsbilder,
die besonderer Heilmethoden bedürften. Auch wenn die medizinische Versorgung in
der Schweiz besser sein dürfte als in Serbien, steht dies einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen. Abgesehen
von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK eine Abschiebung
verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich
keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um
weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen
profitieren zu können (Urteile 2C_300/2016 des Bundesgerichts vom 19. August 2016
E. 4.4.5;2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3 [zum Kosovo] und 2C_721/2014
vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2).
4.3
Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige
hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt
wird. Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie
schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern
(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer
selber hat noch keine Familie; er selber ist volljährig, weshalb die Bindung zu
seinen Eltern nicht anspruchsbegründend ist. Seine vage geäusserte Absicht zu
einer Heirat ändert daran ebenfalls nichts. Im Verfahren vor der Strafkammer
des Obergerichts hatte er noch ausgesagt, in keiner Beziehung zu leben (act.
433). Wenn er nun eine Freundin hat, konnte das Paar aufgrund der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft damit rechnen, in der
Schweiz eine Familie zu gründen und hier zu leben.
4.4
Zusammenfassend
ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund
von dessen mehrfachen Gewaltdelikten und der ausländerrechtlich nicht
akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib
in der Schweiz bei seiner Familie und seinen Freunden. Mit Blick auf die
fehlende wirtschaftliche Integration und die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat, erweist sich die Wegweisung
direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug als verhältnismässig. Eine
dreimonatige Ausreisefrist nach Rechtskraft dieses Urteils ist nicht angezeigt.
5.
Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung schliesslich zutreffend ausführt, ist eine ausländerrechtliche
Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung nicht zwingend erforderlich (vgl.
die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19.
Februar 2016 E. 6.4); ist der Widerruf - wie hier - verhältnismässig, kann auf
eine vorgängige Verwarnung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn kein
Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. kein tragfähiges Zukunftsprojekt besteht,
welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduziert, wovon mit Blick auf die
auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor während des Strafvollzugs nicht
ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. Dezember 2004 und dann nochmals am 3. Mai 2013 auf die Möglichkeit der
Wegweisung von straffälligen Ausländern aufmerksam gemacht und in letzterem
auch «verwarnt» wurde. Selbst wenn die Schreiben nicht in Verfügungsform
ergangen sind, konnte die nun verhängte Massnahme den Beschwerdeführer nicht
unerwartet treffen.
6.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das
zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter
die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für
die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt
180.
Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand Peter Niederöst hat am 18. November 2016 eine Honorarnote
eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 27 Stunden geltend macht. Dieser
Aufwand erscheint zwar recht hoch, ist aber mit Blick auf die umfangreichen
(Straf-)Akten noch nachvollziehbar. Die Entschädigung aus unentgeltlicher
Rechtspflege ist somit auf CHF 6‘066.35 (Honorar: CHF 4‘860.00,
Auslagen: CHF 757.00, MWST: CHF 449.35) festzusetzen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
Peter Niederöst als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
4. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Peter Niederöst, wird
auf CHF 6‘066.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad