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Entscheid

VWBES.2016.213

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

23. November 2016Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 27.

September 1983 in Serbien geboren und reiste am 27. Dezember 1991 als Achtjähriger

in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 28. Oktober 1998 ist er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Die Schulen absolvierte er in Grenchen, wo er zuerst

die Kleinklasse, danach die Primarschule und dann die Oberschule besuchte. Eine

Lehre hat er nie abgeschlossen, wurde aber als CNC-Mechaniker angelernt.

2. Während seines

Aufenthalts in der Schweiz ist A.___ mehrmals straffällig geworden: Mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 wurde er wegen

versuchten Diebstahls, Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu

einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Eine Gefängnisstrafe von acht

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der

Gerichtskreis X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Es folgte eine Geldstrafe

von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher

Körperverletzung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. April 2013).

Weiter wurde A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Juli 2014 wegen

Angriffs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung

der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26

Monaten und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die letzte Verurteilung

erfolgte per Strafbefehl der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016: A.___

wurde der sexuellen Belästigung (begangen am 19. April 2014) für schuldig

befunden und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

Bereits mit Schreiben

vom 21. Dezember 2004 war A.___ von der damaligen Abteilung Ausländerfragen

(heute Migrationsamt) darauf aufmerksam gemacht, dass straffällige Ausländer

aus der Schweiz weggewiesen werden können. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde

er wegen der gegen ihn bis dahin ergangenen Verurteilungen verwarnt. Gleichzeitig

teilte ihm die Behörde mit, es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos

verhalte.

3. Seit dem 23. März

2015 verbüsst A.___ die ihm vom Obergericht des Kantons Solothurn auferlegte

Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen.

Die bedingte Entlassung ist per 30. Dezember 2016 möglich, und das Strafende

fällt auf den 20. November 2017.

Im Betreibungsregister

war A.___ am 24. März 2016 mit 21 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF

80‘778.95 und zwei offenen Betreibungen (über CHF 1‘831.20 und CHF 51.85)

verzeichnet.

4. Mit Schreiben vom

23. April 2015 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das Verfahren verzögerte sich wegen

eines Revisionsgesuchs, dass A.___ der Strafkammer des Obergerichts gegen das

Urteil vom 23. Juli 2014 gestellt hatte. Das Revisionsgesuch wurde am 6. Oktober

2015 abgewiesen. Nach erfolgloser Anfechtung dieses Beschlusses beim

Bundesgericht (Urteil 6B_1163/2015), beantragte der damals mandatierte

Rechtsvertreter schliesslich am 18. Januar 2016, vom Entzug der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen.

5. Das Migrationsamt

verfügte am 31. Mai 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies A.___ auf die Entlassung aus

dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

6. Dagegen gelangte A.___

mit Eingabe vom 13. Juni 2016 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 29.

August 2016 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei er ausländerrechtlich

zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei ihm eine

angemessene Ausreisefrist von mindestens drei Monaten seit Rechtskraft des

Wegweisungsentscheids zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege

sowie Verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen baute er seine

Argumentation darauf auf, dass die Wegweisung aus verschiedenen Gründen unverhältnismässig

sei. In diesem Zusammenhang berief er sich zudem auf Art. 8 EMRK.

7. Das Migrationsamt

schloss am 13. September namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

8. Der

Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 sinngemäss

an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde

ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit Fällung des vorliegenden Urteils erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung

der aufschiebenden Wirkung, dieses Gesuch wird gegenstandslos.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als

einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE

135.

II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre

Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt

oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an

die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu

prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3

S. 304). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen

ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I

16.

E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die

Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S.

381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.

41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland

geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).

Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015

des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November

2011.

E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein,

dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der

praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) -

namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl.

seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34;

Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2;2C_817/2012 vom 19. Februar

2013.

E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter

Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart

beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil

2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130

II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).

Mit in die

Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine

allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung

(BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die

Prognose über das Wohlverhalten in jener Abwägung nach der Rechtsprechung nicht

den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit

Hinweisen).

3.1

Unbestritten ist,

dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG

gegeben ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 23. Juli 2014 zu

einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, u.a. wegen Angriffs. Beim Tatbestand des

Angriffs handelt es um eine Anlasstat, welche seit 1. Oktober 2016

grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung führt

(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB); dies unterstreicht

die Schwere der Tat, auch wenn die entsprechende Bestimmung im Strafurteilszeitpunkt

noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei

wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des

Täters zu beenden (E. 2.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S.

32.

f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1;

2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Der Verurteilung

liegt folgender Sachverhalt zugrunde (STBER.2014.13 S. 16 f): In der Nacht

vom 2. auf den 3. April 2011 fand im Grenchner Club Luxory eine

Hip-Hop-Veranstaltung statt, anlässlich der die Übergabe von Betäubungsmitteln

von den Clubverantwortlichen beobachtet wurde. Ein Beteiligter wurde in der

Folge zusammen mit dem Security-Mann ins Getränkelager gesperrt. Dort sollte er

festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei eintreffen würde. Diese

Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte sich eine Gruppe von 10 -

20.

Personen, bestehend aus jungen Männern aus Albanien, die den Festgenommenen

befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a. der Beschwerdeführer. Der Gruppe

gelang es, vom Club her durch die Küche zum Getränkelager vorzustossen und die

Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann wurde unmittelbar nach dem

Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die aufgebrachte Meute junger Männer

schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn ein. Dieser flüchtete Richtung

Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern verfolgt. Er versuchte, vor den

Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere

Messerstiche zufügte. Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer

innerhalb des Gebäudes an diesem Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen

Übergriffe auf den Security-Mann aber realisiert. Danach rannte er mit den

anderen hinter dem Opfer her, durch die Küche und den Club aus dem Gebäude.

Dort holte der Beschwerdeführer den Security-Mann ein und schlug mehrmals in

heftiger Art und Weise auf ihn ein, bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm

ab, sondern schlug auch anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich

des Opfers ein. Dieses verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.

3.3

Die Strafkammer

gelangte in E. 3.1.3 und 3.1.4 ihres Urteils bei der Gewichtung des Verschuldens

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der letzten Phase in das Geschehen

eingegriffen, nachdem er bei den vorausgegangenen Vorgängen an vorderster Front

dabei gewesen sei und das Geschehen mitbekommen habe (allerdings nicht die

Messerstiche). Er habe auf das Opfer eingeschlagen, das denn auch schnell zu

Boden gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe aber auch noch auf den

Security-Mann eingeschlagen, als dieser schon am Boden gelegen habe. Der Beschwerdeführer

habe ohne eigenes Risiko äusserst feige, brutal und rücksichtlos gehandelt und

damit einen erheblichen verbrecherischen Willen gezeigt. Auch wenn er nicht

gesehen habe, dass dem Opfer mehrere Messerstiche zugefügt worden waren, habe

er einen Menschen angegriffen, welchem es nur darum gegangen sei, sich durch

Flucht der rasenden Meute zu entziehen.

Der Angriff sei durch

nichts gerechtfertigt gewesen. Nach Befreiung des eingesperrten Kollegen seien

die Angriffe auf den Security-Mann, so auch jener des Beschwerdeführers, nichts

anderes als Ausdruck der Wut gewesen, in welche sich die Meute gesteigert habe.

Gerade darin sei auch die Gefährlichkeit zum Ausdruck gekommen, welche sich

letztlich im Tod des Opfers verwirklicht habe. Als Beweggrund kommt nur Rache

dafür, dass einer der Ihren gefangen gehalten und vermeintlich geschlagen

worden war, in Frage. Das Opfer sei dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen. Es

habe nichts vorgelegen, von dem der Beschwerdeführer persönlich betroffen

gewesen wäre. Offensichtlich sei es darum gegangen, Ehre und Gerechtigkeit

wieder herzustellen, weil einem «Bruder» ein Unrecht widerfahren sei. Für den

Beschuldigten habe kein Anlass bestanden, sich für das strafbare Verhalten zu

entscheiden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass er unter einem gewissen

Alkoholeinfluss gestanden habe und leicht alkoholisiert gewesen sei. Dem

Angriff sei zwar keine Planung zugrunde gelegen; es sei aber auch nicht nur

eine spontane Aktion gewesen, habe der Beschwerdeführer das Opfer doch erst

relativ spät angegriffen, nachdem er es nach draussen verfolgt habe.

Infolgedessen qualifizierte die Strafkammer das Verschulden als mittelschwer.

3.4

Die

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Unbelehrbarkeit ziehen sich

wie ein roter Faden durch seine Delikte: Am 30. August 2004 wurde er wegen

einfacher Körperverletzung, versuchtem Diebstahl und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes

zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Wochen verurteilt. Der bedingte

Strafvollzug wurde damals mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer

sei während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen eines schwerwiegenden

Angriffs gegen eine Person brutal vorgegangen und habe diese skrupellos ins

Gesicht geschlagen. Beim erwähnten Strafverfahren wegen Angriffs ging es um

jenes, welches zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 5. April 2005 führte,

mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten (als Zusatzstrafe

zu jener vom 30. August 2004) verurteilt wurde, wobei mit einer Probezeit von 4

Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das erwähnte Strafverfahren war

am 22. September 2002 eröffnet worden und betrifft ein Ereignis vom gleichen

Tag. Und ein weiteres Mal lagen Umstände vor, wie sie sich dem Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern im Jahr 2004 präsentiert hatten: Am 16. April 2013 wurde

der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern wegen Raufhandels und

einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden

Person) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt, wobei

der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Auch zu dieser Verurteilung kam

es, weil eine am Boden liegende Person anlässlich eines Raufhandels vom Beschwerdeführer

getreten worden, dies in Kenntnis der Bewusst- oder jedenfalls Wehrlosigkeit

des Opfers. Der Geschädigte hatte diverse Verletzungen erlitten, wie Unterkieferbruch,

blaues Auge, Schwellung am Hinterkopf, Gehirnerschütterung, Rippenprellung.

Erst auf Intervention Dritter hatte der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen

(act. 342 ff). Der Vorfall hat sich am 10. April 2009 ereignet; das Verfahren

dazu war noch im vollen Gang, als es am 3./4. April 2011 zur Schlägerei im

Luxory-Club kam. Der Beschwerdeführer ist somit bis anhin viermal wegen

Gewalttätigkeiten strafrechtlich aufgefallen, am 3. April 2011 erneut während

eines laufenden Verfahrens. Dies gab auch die Strafkammer des Obergerichts

Solothurn im Rahmen der Strafzumessung zu bedenken. Die Häufigkeit der Ereignisse,

auch wenn sie sich über Jahre verteilt hätten, weise auf eine bemerkenswerte

Unbelehrbarkeit und auch Gewalttätigkeit hin. Aus dem Nachtatverhalten des

Beschwerdeführers ergab sich für die Strafkammer kein Strafminderungsgrund, da

er nicht geständig war und weder Reue noch Einsicht bekundete.

Neu hinzugekommen ist

nun die rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlsverfahren (Strafbefehl vom

10.

Juni 2016, act. 786) wegen sexueller Belästigung, begangen am 19. April

2014, vier Monate nach dem erstinstanzlichen und drei Monate vor dem zweit.

Dabei ist der Beschwerdeführer zwar nicht gewalttätig geworden, es zeigt aber,

dass er sich trotz Verurteilungen und hängiger Verfahren nicht gewillt ist,

sich an grundlegende Normen der Rechtsordnung und des sozialen Lebens zu

halten.

3.6

Im Rahmen der

Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Amt für Straf-

und Massnahmenvollzug ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den

Beschwerdeführer eingeholt. Da der Beschwerdeführer die Mitwirkung und das

persönliche Gespräch verweigerte, musste das Gutachten vom 19. Januar 2016 gestützt

auf die Akten erarbeitet werden. Der Gutachter gelangte zu einer erneut kritischen

Gesamtbeurteilung, Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und

nur wenige protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen

Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien

längere deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen.

Aufgrund der Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen

gerechnet werden müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer

meist als Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls

Gewalt anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass

sich die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren

Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der

Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten könne.

Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des Gutachters

nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge – mit

einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu rechnen.

Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren Verletzungen wie

Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen gerechnet werden. Mehrjährige

Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer

erneut in ein kriminogenes Milieu begebe, sei hoch. Leider ergäben sich aus den

Akten deutliche Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass

der Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation

wieder gewalttätig eskalieren werde (act. 630).

Das DdI hat denn auch

mit Verfügung vom 30. August 2016 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

per 1. September 2016 verweigert. Ohne dem dazu hängigen Verfahren

(VWBES.2016.337) vorzugreifen, sei zusammengefasst festgehalten, dass die

Behörde aufgrund der Einschätzungen der Vollzugsbehörde, der Abteilung

Bewährungshilfe und der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) davon ausging, es handle sich

beim Beschwerdeführer um einen Persönlichkeitstäter, welcher bei bedingter

Entlassung ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltstraftaten

ausweise. Die Gewaltberatung sei ein Schritt in die richtige Richtung, die

positiven Rückmeldungen liessen hoffen, dass sich durch eine Fortsetzung der

Beratungsgespräche die Legalprognose verbessern lasse (act. 764 ff).

3.7

Wenn der

Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend macht, seine Delikte lägen schon Jahre

zurück, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Belästigung erst zwei

Jahre her ist. Und selbst wenn diese für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nicht ausschlaggebend ist und die ersten Delikte tatsächlich über zehn Jahre

her sind, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen das Muster in der Delinquenz

des Beschwerdeführers. Entsprechend hat auch der Gutachter am 19. Januar 2016

dargelegt, es gelinge dem Beschwerdeführer immer wieder, sich über längere

Phasen angepasst zu verhalten. Nichtsdestotrotz bestehe eine moderate bis hohe

Rückfallgefahr. Unbesehen davon, wie das Rechtsmittelverfahren betreffend

bedingter Entlassung ausgehen mag, ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren

bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E.

4.

;2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Einerseits zeigt sich in der

Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Gewaltbereitschaft.

Andererseits hat sich dieser über einen langen Zeitraum während seines

Aufenthalts weder von Vorstrafen noch von laufenden Strafuntersuchungen

beeindrucken lassen. Daran ändert sein Wohlverhalten im Strafvollzug nichts.

Und die acht Beratungsgespräche der Gewaltberatungsstelle für Männer und

Jungen, die bisher mit dem Beschwerdeführer geführt wurden, scheinen zwar sehr

positiv, finden aber erst seit Juli 2016 statt, so dass es verfrüht wäre,

deswegen eine Rückfallgefahr zu verneinen. Erstaunlicherweise erklärte er sich

denn auch erst zu einem Zeitpunkt zu solchen Gesprächen bereit, da der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung konkret im Raum stand. Letztlich schliessen auch

eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses

Verhalten im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche

Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen).

4.1

Der

Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass ein erhebliches öffentliches

Interesse an einer Wegweisung bestehe, um das Risiko eines einschlägigen

Rückfalls auszuschliessen. Er beruft sich massgeblich darauf, hier aufgewachsen

zu sein. Er bezeichnet sich als Ausländer zweiter Generation, was er allerdings

(streng genommen) nicht ist, hat er doch die ersten acht Lebensjahre in seiner

alten Heimat verbracht. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass er seit bald 26

Jahren in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht hat. Indes hat er es nie

geschafft, beruflich Fuss zu fassen, eine Lehre hat er gar nie abgeschlossen.

Hinzu kommen mittlerweile namhafte Schulden, die bei Weitem nicht nur in

Gerichtskosten begründet sind. Krankenkassen-, Spital- und Steuerrechnungen

sowie Forderungen aus einem Kreditvertrag wurden ebenfalls nicht bezahlt. Im

Jahr 2014 hat er gemäss seinen Angaben im UP-Gesuch gar keine Einnahmen

erwirtschaftet (act. 548). Er wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt.

Wirtschaftlich ist er sicherlich nicht integriert. Insofern überzeugt die Argumentation

nicht, er habe in seiner Heimat keine beruflichen Perspektiven. Er wurde bis

anhin finanziell von seinen Eltern unterstützt, dies wird auch im Falle einer

Wegweisung möglich sein.

4.2

Dass ihn die

Wegweisung hart treffen wird, weil er die ganze Familie und seine Freunde hier

hat, ist unbestritten. Auch dass die heutigen Kommunikationsmittel diese

Kontakte nicht wettzumachen vermögen, ist offenkundig. Die von ihm

geschilderten menschenunwürdigen Lebensbedingungen in seiner Heimat sind aber

stark überzeichnet und im Vergleich mit anderen Schicksalen weggewiesener Ausländer

nicht als persönlicher Härtefall zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer

beherrscht immerhin mündlich die Sprache in Serbien. Aufgrund seines noch

jungen Alters sollte es ihm möglich sein, sich ein Leben in der Heimat aufzubauen.

Sowohl die Neurodermitis als auch die behaupteten psychischen Probleme kann er

auch dort behandeln lassen, es handelt sich nicht um seltene Krankheitsbilder,

die besonderer Heilmethoden bedürften. Auch wenn die medizinische Versorgung in

der Schweiz besser sein dürfte als in Serbien, steht dies einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen. Abgesehen

von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK eine Abschiebung

verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich

keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um

weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen

profitieren zu können (Urteile 2C_300/2016 des Bundesgerichts vom 19. August 2016

E. 4.4.5;2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3 [zum Kosovo] und 2C_721/2014

vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2).

4.3

Art. 8 EMRK (bzw.

Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten

Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige

hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt

wird. Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der

Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie

schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern

(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer

selber hat noch keine Familie; er selber ist volljährig, weshalb die Bindung zu

seinen Eltern nicht anspruchsbegründend ist. Seine vage geäusserte Absicht zu

einer Heirat ändert daran ebenfalls nichts. Im Verfahren vor der Strafkammer

des Obergerichts hatte er noch ausgesagt, in keiner Beziehung zu leben (act.

433). Wenn er nun eine Freundin hat, konnte das Paar aufgrund der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft damit rechnen, in der

Schweiz eine Familie zu gründen und hier zu leben.

4.4

Zusammenfassend

ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund

von dessen mehrfachen Gewaltdelikten und der ausländerrechtlich nicht

akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib

in der Schweiz bei seiner Familie und seinen Freunden. Mit Blick auf die

fehlende wirtschaftliche Integration und die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat, erweist sich die Wegweisung

direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug als verhältnismässig. Eine

dreimonatige Ausreisefrist nach Rechtskraft dieses Urteils ist nicht angezeigt.

5.

Wie die Vorinstanz

in ihrer Vernehmlassung schliesslich zutreffend ausführt, ist eine ausländerrechtliche

Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung nicht zwingend erforderlich (vgl.

die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19.

Februar 2016 E. 6.4); ist der Widerruf - wie hier - verhältnismässig, kann auf

eine vorgängige Verwarnung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn kein

Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. kein tragfähiges Zukunftsprojekt besteht,

welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduziert, wovon mit Blick auf die

auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor während des Strafvollzugs nicht

ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 21. Dezember 2004 und dann nochmals am 3. Mai 2013 auf die Möglichkeit der

Wegweisung von straffälligen Ausländern aufmerksam gemacht und in letzterem

auch «verwarnt» wurde. Selbst wenn die Schreiben nicht in Verfügungsform

ergangen sind, konnte die nun verhängte Massnahme den Beschwerdeführer nicht

unerwartet treffen.

6.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer

hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das

zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter

die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für

die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt

180.

Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand Peter Niederöst hat am 18. November 2016 eine Honorarnote

eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 27 Stunden geltend macht. Dieser

Aufwand erscheint zwar recht hoch, ist aber mit Blick auf die umfangreichen

(Straf-)Akten noch nachvollziehbar. Die Entschädigung aus unentgeltlicher

Rechtspflege ist somit auf CHF 6‘066.35 (Honorar: CHF 4‘860.00,

Auslagen: CHF 757.00, MWST: CHF 449.35) festzusetzen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt

Peter Niederöst als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

4. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Peter Niederöst, wird

auf CHF 6‘066.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad