VWBES.2016.214
Verkehrsmassnahme
22. Februar 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Däniken, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Gretzenbach,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde Gretzenbach beschloss am 16. Juni 2015 auf der
Ettenburgstrasse, ab «Am Stalden» und ab Gemeindegrenze Däniken/Gretzenbach die
Verkehrsmassnahme «Verbot für Motorwagen und Motorräder (2.13)» mit der
Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet».
2. Das Verbot wurde im
Niederämter-Anzeiger publiziert, woraufhin Einsprachen vom Verein Spitex, der
Einwohnergemeinde Däniken und von Privateinsprechern beim Bau- und
Justizdepartement eingingen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies das
Departement die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich
Legitimation hielt es fest, zumindest der Verein Spitex sei zur Beschwerde
legitimiert, weshalb auf die Beschwerden einzutreten sei.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Einwohnergemeinde Däniken, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, am 13. Juni
2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 6. Juli 2016
ergänzend begründet wurde.
4. Mit Stellungnahme vom
24. August 2016 beantragte die Einwohnergemeinde Gretzenbach die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge. Gleiches tat das Amt für Verkehr und Tiefbau
namens des Bau- und Justizdepartements mit Vernehmlassung vom 26. August
2016, wozu sich die Beschwerdeführerin am 19. September 2016 noch einmal
kurz vernehmen liess.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Fraglich ist die Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde Däniken.
1.2
Der Rechtsschutz auf Bundesebene
gegen verkehrsbeschränkende Massnahmen ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.
) spezialgesetzlich geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG sind die
Gemeinden beschwerdeberechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet
angeordnet werden (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln,
2.
Aufl. 2002, N 138). Nichts anderes ergibt sich aus dem durch die
Beschwerdeführerin angerufenen SOG 1977 Nr. 33. Vorliegend handelt es sich jedoch
um eine Verkehrsmassnahme im Hoheitsgebiet der Nachbargemeinde und nicht der
Beschwerdeführerin selbst.
1.3
Nach kantonalem Recht (§ 12 Abs. 1
und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) ist jedermann zu einer
Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse
stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 lit. c
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) aus. Demnach kann sich ein Gemeinwesen
auf diese Bestimmung stützen, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid
gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Die
Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche
Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Nach dem
Bundesgericht dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden. Eine Gemeinde ist zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen mittels
Beschwerde unter anderem dann zuzulassen, wenn von einem Bauprojekt bedeutende
Immissionen ausgehen, welche voraussichtlich die Gesamtheit oder einen
Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_395/2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
Die Einwohnergemeinde Däniken
macht insbesondere geltend, die durch die Einwohnergemeinde Gretzenbach
erlassene faktische Aufhebung der Verbindungsstrasse mit der Einwohnergemeinde
Däniken habe beachtliche Auswirkungen auf das Strassennetz der
Einwohnergemeinde Däniken und die Erschliessung verschiedener Quartiere,
weshalb sie besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des Verbots habe. Auch würden mit der Beschwerde die Investitionen
der Gemeinde geschützt, da man gestützt auf die früheren Verfügungen kantonaler
Behörden die Strasse auf Däniker Gebiet ausgebaut habe.
1.5
Die Beschwerdeführerin macht keine
Angaben dazu, welche Investitionen sie gestützt auf die Verfügung des damaligen
Polizei-Departements aus dem Jahr 1988 getroffen haben will. Schon damals wies
die Strasse auf Däniker-Seite eine Breite von 6 m und ein breites Trottoir auf.
Jedoch zeigt sich, dass die Schliessung der Strasse für den Durchgangsverkehr
eine nicht unwesentliche Bedeutung für eine grosse Anzahl von Einwohnern der
Gemeinde Däniken hat, da sich für diese längere Anfahrtswege ergeben. Die
Einwohnergemeinde Däniken ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert; auf
ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Vorliegend soll auf dem
Gemeindegebiet von Gretzenbach, auf der Ettenburgstrasse von «Am Stalden» bis
zur Gemeindegrenze zu Däniken ein Verbot für Motorwagen und Motorräder gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. a und b der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) mit
der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» angebracht werden. Gemäss Art. 3
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind die Kantone befugt,
für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur
Regelung des Verkehrs zu erlassen; diese Befugnis kann den Gemeinden übertragen
werden. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf
Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig
untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben
jedoch gestattet. Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen
werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm
und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in
Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden (Abs. 4).
Der in dieser Bestimmung enthaltene
«Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss
weit verstanden. Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein
(in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und
die Massnahme verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um
das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss die Massnahme
zumutbar sein, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel
und allfälligen Einschränkungen, welche die Massnahme für die betroffenen
Personen bewirkt, gewahrt werden. Die Verkehrsbeschränkung hat deshalb zu
unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden
Massnahme erreicht werden könnte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 25. November 2015 100.2014.209 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.1
Der Kanton Solothurn hat in der
Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 (BGS 733.11) den Erlass
von Verkehrsmassnahmen für Gemeindestrassen den Einwohnergemeinden übertragen
(§ 10 Abs. 1). Das Bau- und Justizdepartement ist zuständige kantonale
Genehmigungsbehörde (§ 10 Abs. 2).
2.2.2
Bei der Ettenburgstrasse handelt
es sich nicht um eine Durchgangsstrasse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG bzw.
110.
SSV. Darunter fallen bloss Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, auf dem Gemeindegebiet von Däniken sei die Ettenbergstrasse als
Erschliessungsstrasse und die nahtlos ennet der Gemeindegrenze fortlaufende
Ettenburgstrasse als Sammelstrasse klassifiziert. Nach dem Strassengesetz
dienten Gemeindestrassen «vorwiegend» dem Verkehr innerhalb der Gemeinde,
könnten aber je nach Anordnung und Lage auch dem Verkehr mit angrenzenden
Gemeinden dienen. Die einseitige Kappung der Strasse liege nicht im Interesse
des Gesetzgebers. Es handle sich um eine historische Verbindung zwischen den
zwei Gemeinden und diese sei auf beiden Seiten gleich breit. Auf der
Däniker-Seite habe es zudem noch ein Trottoir. Die Massnahme verunmögliche die
Ortsverbindung zwischen zwei Gemeinden für einen beträchtlichen Teil der
Bevölkerung und erschwere die Erschliessung verschiedener Quartiere in beiden
Gemeinden. Mit Verfügung vom 25. August 1988 habe das damalige kantonale
Polizei-Departement festgestellt, dass es sich «eindeutig um eine
Ortsverbindung» handle. Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin geplant und
gebaut. Die Abkehr von dieser Rechtsprechung verstosse gegen das Vertrauensprinzip.
2.3.2
Wie bereits unter Erwägung 1.5
festgestellt, gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche Investitionen sie
gestützt auf die Verfügung des Polizei-Departements vom 25. August 1988
getroffen haben will und aus dieser Verfügung geht denn auch hervor, dass die
Strasse auf Däniker-Seite schon damals die gleiche Breite wie heute (inkl.
Trottoir) aufwies.
Die Ettenburgstrasse in Gretzenbach
ist im südwestlichen Teil als Erschliessungsstrasse für die dortigen Anwohner
eingestuft, und im nordöstlichen Teil als Sammelstrasse, da dort zusätzlich der
Hashubelweg und der Jöriweg in diese einbiegen. Die Verbindung zwischen den
beiden Gemeinden ist durch die Kantonsstrasse sichergestellt und es liegt im
öffentlichen Interesse, den Durchgangsverkehr auf diese dafür vorgesehene Hauptverkehrsachse
zu verlegen. Die Anwohner von Däniken sind auf die Durchfahrt über die
Ettenburgstrasse in Gretzenbach nicht angewiesen. Der Umstand, dass die
Ettenburgstrasse dennoch seit vielen Jahren einem Teil der Verkehrsteilnehmer
als Verbindung zwischen Gretzenbach und Däniken dient, ändert an deren
Klassierung nichts. Sie ist nicht als Ortsverbindungsstrasse im Sinn einer
Hauptverkehrsstrasse klassiert. Auch wenn es sich um eine historische Ortsverbindung
handelt, so kann dies nicht zur Folge haben, dass auf einer einmal für einen
bestimmten Zweck oder für ein bestimmtes Verkehrsaufkommen gebauten Strasse
keine Verkehrsanordnungen mehr getroffen werden dürften.
2.4.1
Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Gebiet Täli mit der Abfallsammelstelle und dem
Sportplatz sei von Norden her nur über die mit dem Fahrverbot belegte
Ettenburgstrasse und anschliessend über den Hashubelweg erreichbar. Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese Zufahrt auch weiterhin erlaubt sein
werde, da es sich um Zubringerdienst handle, sei falsch. Nach dem Bundesgericht
sei der Begriff «Zubringerdienst gestattet» restriktiv auszulegen. Da das
Gebiet Täli nicht direkt in der Fahrverbotszone sei, könne es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter die Ausnahme «Zubringerdienst
gestattet» subsumiert werden. Das Fahrverbot sei nicht umsetzbar, da es die
Erschliessung mehrerer Grundstücke verhindere.
2.4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SSV
erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» bei Fahrverboten sowie Mass-
und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei
Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von
Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu
verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Im von
der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_66/2014, wonach der
Vermerk «Zubringerdienst gestattet» restriktiv auszulegen sei, verweist das
Bundesgericht vollumfänglich auf die Erwägungen der dortigen Vorinstanz, wonach
das Zubringen in direktem Zusammenhang mit dem Grundstück oder einem Anwohner
stehen, standortbedingt sein und sich nicht anderswie erledigen lassen müsse.
Der Zubringer dürfe die mit dem Fahrverbot belegte Zone nur soweit notwendig befahren.
Das Ermitteln einer Adresse könne nur unter Art. 17 Abs. 3 SSV subsumiert
werden, wenn die Adresse nicht anders gefunden werden könne. Daraus lässt sich
vorliegend nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Da der Jöriweg und
der Hashubelweg nur durch eine mit einem Fahrverbot belegte Strasse mit Vermerk
«Zubringerdienst gestattet» zugänglich sind (der Hashubelweg ist auch von der
anderen Seite her nur über die mit der gleichen Verkehrsbeschränkung belegten
Kohlschwärzistrasse zugänglich), und das Befahren der mit einem Fahrverbot
belegten Strasse somit notwendig ist, um zu diesen Grundstücken zu gelangen, gelten
Fahrten dorthin als «Zubringerdienst» und sind somit gestattet. Die Literatur
hält dazu fest, die Erlaubnis «Zubringerdienst gestattet» hebe das Verbot
weitgehend auf, denn es werde praktisch nur der eigentliche Durchgangsverkehr
untersagt (vgl. René Schaffhauser, a.a.O., N 35). Daraus ergibt sich denn auch,
dass die Erwägung in der Verfügung des Polizei-Departements vom 25. August
1988, wonach durch die Massnahme eine berechtigte Zufahrtsmöglichkeit für die
Anwohner des Hashubelwegs fehlen würde, schlicht falsch war.
2.5.1
Letztlich bringt die
Beschwerdeführerin vor, durch die Massnahme müssten die Anwohner einen
erheblichen Umweg in Kauf nehmen. Die Anfahrtswege seien kurz zu halten. Die
Massnahme führe zu Ausweichverkehr in anderen Gebieten und sei nicht im öffentlichen
Interesse. Es fehle zudem an der gesetzlichen Grundlage und an der
Verhältnismässigkeit.
2.5.2
Das Strassenverkehrsrecht des
Bundes gibt keinen Anspruch darauf, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das
andere zu gelangen. Eine andere Lösung (gewissermassen ein «Recht auf freie
Routenwahl») hätte die unsinnige Konsequenz, dass sämtliche vorhandenen
Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen Strassenbenützern
gleichermassen offenstehen müssten. Lehre und Rechtsprechung haben denn immer
anerkannt, dass in die freie «Routenwahl» durch Anordnungen nach Art. 3 Abs. 3
und 4 SVG eingegriffen werden darf. Diese Bestimmungen bilden sowohl
Möglichkeiten als auch Schranken, um auf den Gemeingebrauch der Verkehrswege
einzuwirken (VPB 51/1987 Nr. 51 E. 7c). Das Verwaltungsgericht hat in SOG 1995
Nr. 32 festgehalten, ortsplanerische Überlegungen bildeten eine ausreichende
Grundlage für ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf einer während vielen Jahren
als Ortsverbindung benützten, aber nie als Hauptverkehrsstrasse klassierten
Strasse; gewisse Umwegfahrten seien angesichts des Ziels, den Verkehr auf eine
einzige periphere Achse zu kanalisieren, in Kauf zu nehmen. Es sei bloss darauf
zu achten, dass die Massnahme nicht zu Umwegfahrten führe, die von der Länge
her oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar seien.
2.5.3
Vorliegend ergibt sich
allerhöchstens ein Umweg von ca. 1,5 km, um von Gretzenbach, Einfahrt Ettenburgstrasse,
zum Haus in Däniken, welches an der Ettenbergstrasse am nächsten an der
Ortsgrenze liegt, zu gelangen. Von den Anwohnern von Däniken an der
Ettenbergstrasse hat sich jedoch niemand gegen die geplante Verkehrsmassnahme
gewehrt. Um von der Einfahrt der Ettenburgstrasse in Gretzenbach zur Ausfahrt
der Ettenbergstrasse in Däniken zu gelangen, ergibt sich über die Hauptstrasse
im Vergleich zur Durchfahrt über die Ettenburgstrasse gar nur ein Umweg von
etwas weniger als einem Kilometer.
2.5.4
Dem Protokollauszug zur Sitzung
des Gemeinderats von Gretzenbach vom 16. Juni 2015, an welcher die
Massnahme beschlossen wurde, ist zu entnehmen, dass Anwohner der
Ettenburgstrasse vom Gemeinderat Massnahmen gefordert hätten, da auf dieser
Strasse zu viel Verkehr herrsche und zu schnell gefahren werde. Drei entsprechende
Briefe von Anwohnern finden sich auch in den Akten. In ihrer Vernehmlassung vom
24.
August 2016 brachte die Gemeinde Gretzenbach auch vor, in Gretzenbach
habe die Strasse teilweise bloss eine Breite von 3.20 m, weshalb ein Kreuzen
teils nur mit Ausweichen auf private Vorplätze möglich sei. Es habe sich früher
um einen reinen Flurweg für die Landwirtschaft gehandelt, weshalb er weder über
eine Fundationsschicht noch über einen normmässigen Belagsaufbau verfüge. Das
Verbot führe zu keinem Ausweichverkehr, sondern der Verkehr werde nur auf die
dafür vorgesehenen Strassen umgelenkt.
Diese Gründe stimmen mit den Vorgaben
von Art. 3 Abs. 4 SVG überein, wonach ein solches Fahrverbot insbesondere in
Wohnquartieren zulässig ist, wenn beispielsweise der Schutz der Bewohner vor
Lärm, die Sicherheit, die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Für die
Massnahme besteht somit eine gesetzliche Grundlage.
Die Ettenburgstrasse in Gretzenbach
dient der Erschliessung des Wohnquartiers und der Zufahrt zum Landwirtschaftsland.
Sie ist nicht bestimmt als Ortsverbindungsstrasse und mit einer Breite von
teils nur 3,2 bis 4 Metern dazu auch nicht geeignet. Anlässlich einer
Verkehrszählung im März 2015 wurden an der Ettenburgstrasse auf der einen Seite
bei Haus Nr. 7 durchschnittlich 502 Fahrzeuge pro Tag und bei der Grenze zu
Däniken durchschnittlich 490 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Wird das Wohnquartier
vom Durchfahrtsverkehr befreit und der Verkehr auf die dafür vorgesehene Kantonsstrasse
verlegt, so liegt dies im öffentlichen Interesse. Mit Ausweichverkehr ist nicht
zu rechnen, da auch die Kohlschwärzistrasse, welche die Gemeinden ebenfalls
über die Fortsetzung «Im Möösli» verbindet, mit einem entsprechenden Fahrverbot
belegt ist und die kürzeste Route zwischen Gretzenbach und Däniken somit über
die für die Ortsverbindung vorgesehene Kantonsstrasse führt. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Hauptstrasse vermöge das
zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht aufzunehmen, wovon bei rund 500
zusätzlichen Fahrzeugen pro Tag auf einer Kantonsstrasse auch nicht auszugehen
ist. Die mit der Verkehrszählung beauftragte IUB Engineering hatte in ihrem
Bericht angegeben, dass die Einführung einer Tempo-30-Zone eine mildere Massnahme
darstellen würde, bei welcher jedoch keine wesentliche Verkehrsreduktion zu
erwarten wäre. Um die Ettenburgstrasse vom Durchgangsverkehr zu befreien, ist
somit die Massnahme eines Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst
gestattet» das mildeste geeignete Mittel. Der durch den motorisierten Verkehr
zu fahrende Umweg ist mit höchstens 1,5 km gering, womit die Massnahme auch
verhältnismässig ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Einwohnergemeinde Däniken die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Einwohnergemeinde Däniken hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann