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Entscheid

VWBES.2016.223

Mandatsträgerentschädigung

8. Februar 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016

genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den

Schlussbericht und die Schlussrechnung (Ziff. 3.2) des Beistands des

verstorbenen C.___, setzte die Mandatsträgerentschädigung zulasten des

Klientenvermögens auf CHF 2‘200.00 fest und ersuchte die Erben, die

Zahlung an den Beistand zu veranlassen (Ziff. 3.5). Als gesetzliche Erben

wurden A.___ und D.___ ausgewiesen. Beistand war der Ehemann von D.___, B.___.

2. Mit Beschwerde vom 16. Juni

2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Therese Hintermann, an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung von Ziffer 3.5 des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die

Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Der verstorbene Vater habe in seinem Testament und in

einem Vorsorgeauftrag vom 5. Februar 2014 festgelegt, dass seinen Töchtern

und deren Ehemännern für Arbeiten, die sie zu Lebzeiten für ihn verrichtet

hätten, keine Entschädigung zustehe. Die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung

widerspreche dem letzten Willen des Erblassers.

3. Mit Stellungnahme vom 5. Juli

2016 beantragte der ehemalige Beistand, B.___, die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Vernehmlassung vom

15. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge. Mit Errichtung einer Beistandschaft am 26. September 2014

habe die KESB eine behördliche Massnahme angeordnet, weshalb ab diesem Datum

zwingend die gesetzlichen Bestimmungen für Erwachsenenschutzmassnahmen

anzuwenden seien. Der Verbeiständete habe nicht verbindlich festhalten können,

dass er für eine behördlich angeordnete Beistandschaft keine Entschädigung zu

bezahlen wünsche.

5. Mit Eingabe vom 4. August 2016

liess die Beschwerdeführerin vorbringen, bei einem Privatbeistand sei darauf

abzustellen, was zwischen dem Verbeiständeten und dem Beistand verabredet

worden sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Mandatsträgerentschädigung zulasten

des Klientenvermögens festgesetzt und die Erben wurden ersucht, die Zahlung an

den Beistand zu veranlassen. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdeführerin

überhaupt legitimiert ist, selbständig gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld

Beschwerde zu führen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar,

dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur

gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten

wird teilweise auch einem einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein

individuelles Beschwerderecht zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend alleine

zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann aber letztlich offen bleiben, da

die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist.

2.

B.___ wurde mit Entscheid der KESB

vom 26. September 2014 hoheitlich als Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung

von C.___ eingesetzt. Zwar ist er – im Gegensatz zu professionellen

Mandatsträgern, welche Angestellte einer Sozialregion sind – ein privater

Mandatsträger, doch ist er kein «Privatbeistand» nach Auftragsrecht, wie die

Beschwerdeführerin dies geltend machen will. B.___ wurde nicht durch C.___

selbst beauftragt, sondern er hatte ein Mandat der KESB inne, für welches er

einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch hat (vgl. Art. 404 ZGB). Es steht

einer verbeiständeten Person nicht zu, zu bestimmen, dass ihr Beistand

unentgeltlich für sie tätig sein müsse und sie diesem keine Entschädigung bezahlen

wolle. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur

Entschädigung gehen dem zivilrechtlich verurkundeten Willen von C.___, wonach

seine Töchter und Schwiegersöhne unentgeltliche für ihn tätig zu sein hätten,

vor.

Die Frage, ob die Forderung des

ehemaligen Beistands gegenüber dem Nachlass auch durchsetzbar ist, ist eine

zivilrechtliche und wäre deshalb in einem Zivilverfahren zu klären.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann