VWBES.2016.223
Mandatsträgerentschädigung
8. Februar 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016
genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den
Schlussbericht und die Schlussrechnung (Ziff. 3.2) des Beistands des
verstorbenen C.___, setzte die Mandatsträgerentschädigung zulasten des
Klientenvermögens auf CHF 2‘200.00 fest und ersuchte die Erben, die
Zahlung an den Beistand zu veranlassen (Ziff. 3.5). Als gesetzliche Erben
wurden A.___ und D.___ ausgewiesen. Beistand war der Ehemann von D.___, B.___.
2. Mit Beschwerde vom 16. Juni
2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Therese Hintermann, an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung von Ziffer 3.5 des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die
Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der verstorbene Vater habe in seinem Testament und in
einem Vorsorgeauftrag vom 5. Februar 2014 festgelegt, dass seinen Töchtern
und deren Ehemännern für Arbeiten, die sie zu Lebzeiten für ihn verrichtet
hätten, keine Entschädigung zustehe. Die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung
widerspreche dem letzten Willen des Erblassers.
3. Mit Stellungnahme vom 5. Juli
2016 beantragte der ehemalige Beistand, B.___, die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Vernehmlassung vom
15. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Mit Errichtung einer Beistandschaft am 26. September 2014
habe die KESB eine behördliche Massnahme angeordnet, weshalb ab diesem Datum
zwingend die gesetzlichen Bestimmungen für Erwachsenenschutzmassnahmen
anzuwenden seien. Der Verbeiständete habe nicht verbindlich festhalten können,
dass er für eine behördlich angeordnete Beistandschaft keine Entschädigung zu
bezahlen wünsche.
5. Mit Eingabe vom 4. August 2016
liess die Beschwerdeführerin vorbringen, bei einem Privatbeistand sei darauf
abzustellen, was zwischen dem Verbeiständeten und dem Beistand verabredet
worden sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Mandatsträgerentschädigung zulasten
des Klientenvermögens festgesetzt und die Erben wurden ersucht, die Zahlung an
den Beistand zu veranlassen. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt legitimiert ist, selbständig gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld
Beschwerde zu führen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar,
dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur
gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten
wird teilweise auch einem einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein
individuelles Beschwerderecht zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend alleine
zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann aber letztlich offen bleiben, da
die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist.
2.
B.___ wurde mit Entscheid der KESB
vom 26. September 2014 hoheitlich als Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung
von C.___ eingesetzt. Zwar ist er – im Gegensatz zu professionellen
Mandatsträgern, welche Angestellte einer Sozialregion sind – ein privater
Mandatsträger, doch ist er kein «Privatbeistand» nach Auftragsrecht, wie die
Beschwerdeführerin dies geltend machen will. B.___ wurde nicht durch C.___
selbst beauftragt, sondern er hatte ein Mandat der KESB inne, für welches er
einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch hat (vgl. Art. 404 ZGB). Es steht
einer verbeiständeten Person nicht zu, zu bestimmen, dass ihr Beistand
unentgeltlich für sie tätig sein müsse und sie diesem keine Entschädigung bezahlen
wolle. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur
Entschädigung gehen dem zivilrechtlich verurkundeten Willen von C.___, wonach
seine Töchter und Schwiegersöhne unentgeltliche für ihn tätig zu sein hätten,
vor.
Die Frage, ob die Forderung des
ehemaligen Beistands gegenüber dem Nachlass auch durchsetzbar ist, ist eine
zivilrechtliche und wäre deshalb in einem Zivilverfahren zu klären.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann