VWBES.2016.239
Entlassung aus der Ausschaffungshaft
12. September 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Entlassung
aus der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist senegalesischer
Staatsangehöriger. Infolge Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm im Januar
2003 eine erste Aufenthaltsbewilligung und, nach erfolgter Trennung und einer
zweiten Heirat, im Dezember 2006 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Aus der zweiten Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor. Im Jahr 2010 trennte sich
das Ehepaar, worauf das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 aus
der Schweiz weg wies. Eine gegen diese Wegweisung beim Verwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde am 26. August 2015 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2015 nicht ein. Das
Migrationsamt setzte daraufhin A.___ im November 2015 erneut Frist zur Ausreise
bis am 29. Dezember 2015. Kurz vor Ablauf dieser Frist hielt sich A.___ in der
Psychiatrischen Klinik [...]auf und tauchte anschliessend unter. Am 22. Januar
2016 meldete er sich beim Migrationsamt und wurde gleichentags in
Ausschaffungshaft versetzt. Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde am 3. Februar
2016 gutachterlich bestätigt.
2. Mit Urteil vom 29. März 2016 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gegen die Ausschaffungshaft ab.
Ein erster Vollzug der Ausschaffung scheiterte am 6. April 2016 am Widerstand
des Betroffenen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 ordnete das
Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für sechs Monate an. Vom
21. bis 22. April 2016 verbüsste A.___ eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe. Mit
Entscheid vom 22. April 2016 genehmigte das Haftgericht die Ausschaffungshaft
vom 22. April 2016 bis 21. Oktober 2016. Die dagegen beim
Verwaltungsgericht am 26. April 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid
vom 17. Mai 2016 abgewiesen. Dagegen erhob A.___ am 6. Juni 2016 beim
Bundesgericht Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde am 30. Juni 2016 in dem
Sinne gut, als A.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und, unter
Berücksichtigung einer allfälligen Beschwerdeergänzung, der Fall neu zu beurteilen
sei.
3. Mit Schreiben 7. Juni 2016 teilte A.___
dem Verwaltungsgericht sinngemäss mit, dass seine Gesundheit nicht stabil sei
und er Einsicht in sämtliche ihn betreffende Verfahren wolle. Zudem benötige er
einen Anwalt. Das Verwaltungsgericht überwies dieses Schreiben
zuständigkeitshalber dem Haftgericht, welches das Schreiben als Haftentlassungsgesuch
entgegen nahm. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies das Haftgericht das
Haftentlassungsgesuch von A.___ ab. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 25. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
mit dem sinngemässen Begehren, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit
Stellungnahmen vom 12. und 15. Juli 2016 beantragten sowohl das Haftgericht wie
auch das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Am 22. August 2016 beantragte Rechtsanwältin Clivia Wullimann in der
Beschwerdeergänzung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Aufgrund des Bundesgerichtsurteils
vom 30. Juni 2016 wäre sowieso nochmals über die Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft zu befinden gewesen. Nachdem inzwischen ein neuer Entscheid
des Haftgerichts ergangen ist, rechtfertigt es sich, nun letztere Verfügung zu
prüfen, zumal der Beschwerdeführer jetzt anwaltlich vertreten ist.
1.2
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den neuerlichen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wird ein Gesuch um Entlassung aus
der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind
oder ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinne von Art. 80 Abs. 6 Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.2) eingetreten
ist. Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 AuG beendet, wenn der Haftgrund entfällt
oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (lit. a), einem Haftentlassungsgesuch
entsprochen wird (lit. b) oder die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende
Strafe oder Massnahme antritt (lit. c).
2.1
Der Beschwerdeführer macht
insbesondere geltend, aufgrund seiner Gesundheit sei die Haft weder verhältnismässig
und zumutbar noch mit den Grundrechten der Bundesverfassung sowie der
EMRK-Bestimmungen vereinbar. Es sei aktenkundig, dass er an einer mittelschweren
bis schweren depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie
suizidaler Symptomatik leide und durch die bestehenden pharmakotherapeutischen
Massnahmen schwer zu behandeln sei. Der Bericht über die Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2016 sei inzwischen längst überholt und
gebe nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder, wie
dies dem Bericht des Inselspitals vom 26. Mai 2016 sowie dem Austrittsberichts
der psychiatrischen Dienste vom 6. Juni 2016 zu entnehmen sei. Auch der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers komme zum Ergebnis, dass beim
Vollzug der Ausweisung mit einer weiteren Dekompensation des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers und mit einer vitalen Bedrohung gerechnet werden müsse. Beim
Beschwerdeführer sei angezeigt und erforderlich, dass die Behandlung an einem
geeigneten Ort stattfinde und dieser entsprechend dort untergebracht werde. Das
Untersuchungsgefängnis sei für Insassen mit schwerwiegenden psychischen Beschwerden
nicht zumutbar.
2.2
Es ist mit dem Beschwerdeführer zwar
darin einig zu gehen, dass seit dem Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit
vom 3. Februar 2016 sieben Monate vergangen sind, jedoch verkennt dieser, dass sich
seither weder an der Diagnose noch an der Medikation etwas geändert hat. Bereits
vor seiner Inhaftierung litt der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten, mittel
bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie
suizidaler Symptomatik (vgl. ärztliches Zeugnis vom 8. Dezember 2015). Im Gutachten
vom 3. Februar 2016 wurden ebenfalls chronische psychische Problematiken
beschrieben, wobei auch eine Suchtproblematik und eine Persönlichkeitsakzentuierung,
sowie eine erhebliche psychische Belastung aufgrund der angedrohten Ausweisung,
genannt wurden. Zur gleichen Diagnose kommen das Inselspital Bern sowie die
Psychiatrischen Dienste Solothurn (vgl. Schreiben des Inselspitals Bern vom 26.
Mai 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni
2016). Die Medikation des Beschwerdeführers ist ebenfalls unverändert: Valium
(Diazepam), Haldol und Remeron (vgl. Gutachten und ärztlicher Bericht /
Übermittlung von Kontraindikation vom 3. Februar 2016, Kurzbericht des
Inselspitals Bern vom 3. Juni 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016). Inwiefern eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht
ersichtlich. Auch das Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Mai 2016, worauf
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung verweist, vermag nichts an
der Hafterstehungsfähigkeit zu ändern, da dieses vor dem Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016 ergangen ist, welcher die Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers mit der Rückverlegung in das Untersuchungsgefängnis
bejahte (vgl. dazu auch das Telefax des Migrationsamtes vom 3. Juni 2016
an die Psychiatrischen Dienste Solothurn, worin diese gebeten wurden, den
Beschwerdeführer sobald hafterstehungsfähig wieder ins Untersuchungsgefängnis
zu verlegen und das Migrationsamt betreffend Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf dem Laufenden zu halten). Zum Vorfall vom 30. Mai 2016, bei
dem sich der Beschwerdeführer oberflächliche Schnittwunden am linken Unterarm
mit einer zerbrochenen Neonröhre zufügte, ist zu erwähnen, dass im Gutachten
vom 3. Februar 2016 festgehalten wurde, im Fall des Vollzuges der Ausschaffung sei
gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in demonstrativer Art und Weise
selbst-, allenfalls auch fremdgefährdende Handlungen begehen könnte, um so zu
versuchen, die Rückkehr abzuwenden. Dies lasse sich aber nicht psychiatrisch
«behandeln» und sei auch kein Grund, die Hafterstehungsfähigkeit zu verneinen. Die
Hafterstehungsfähigkeit sei des Beschwerdeführers ist deshalb nach wie vor gegeben.
3.
Wie bereits mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.71) festgehalten wurde, ist
der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Sein
Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen und
untertauchen will. Zwei Tage vor Ablauf der letzten Ausreisefrist tauchte der
Beschwerdeführer unter und war für die Behörden nicht mehr verfügbar, bis er
sich am 22. Januar 2016 am Schalter des Migrationsamtes meldete. Am 6. April
2016.
hätte er einen begleiteten Linienflug nach Senegal antreten und die
Ausschaffungshaft damit beenden können. Er widersetzte sich der Rückführung
jedoch derart vehement, dass diese abgebrochen werden musste. Damit hat er
unmissverständlich klar gemacht, dass er keineswegs gewillt ist, in sein
Heimatland Senegal zurückzukehren. Dass er sich im Falle einer Entlassung aus
der Haft für eine geordnete Ausschaffung zur Verfügung halten würde, ist somit nicht
zu erwarten. Der Beschwerdeführer wehrt sich konsequent gegen jegliche
behördliche Anordnung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er mit seiner
hartnäckigen Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, klar die Haftgründe
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt (Verletzung der
Mitwirkungspflichten und Untertauchensgefahr).
Der Beschwerdeführer ist im Besitze
gültiger Reisepapiere und kann somit in sein Heimatland ausreisen. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden
Kooperation des Beschwerdeführers, als schwierig, aber nicht als
undurchführbar. Im Rahmen eines Sonderfluges, welcher bereits am 7. April 2016
angemeldet wurde, wird es möglich sein, den Beschwerdeführer in sein Heimatland
zurückzuschaffen. Gemäss Migrationsamt sollte dieser Flug im 4. Quartal
2016.
stattfinden können. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten
Verhalten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme können, wie bereits im Urteil vom 29. März 2016
festgestellt, auch in seinem Heimatland behandelt werden und stehen einer
Ausreise grundsätzlich nicht entgegen.
Damit ist festzuhalten, dass sämtliche
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nach wie vor
gegeben und die Haft für den Beschwerdeführer sowohl verhältnismässig wie auch
zumutbar ist. Das Haftentlassungsgesuch ist somit abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
5.
Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er
gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich
Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 5.
September 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von
Rechtanwältin Clivia Wullimann geschätzt und die Entschädigung an sie auf
CHF 1‘500.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Vorbehalten bleibt auch
dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 1‘500.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser