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Entscheid

VWBES.2016.239

Entlassung aus der Ausschaffungshaft

12. September 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist senegalesischer

Staatsangehöriger. Infolge Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm im Januar

2003 eine erste Aufenthaltsbewilligung und, nach erfolgter Trennung und einer

zweiten Heirat, im Dezember 2006 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Aus der zweiten Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor. Im Jahr 2010 trennte sich

das Ehepaar, worauf das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 aus

der Schweiz weg wies. Eine gegen diese Wegweisung beim Verwaltungsgericht

erhobene Beschwerde wurde am 26. August 2015 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2015 nicht ein. Das

Migrationsamt setzte daraufhin A.___ im November 2015 erneut Frist zur Ausreise

bis am 29. Dezember 2015. Kurz vor Ablauf dieser Frist hielt sich A.___ in der

Psychiatrischen Klinik [...]auf und tauchte anschliessend unter. Am 22. Januar

2016 meldete er sich beim Migrationsamt und wurde gleichentags in

Ausschaffungshaft versetzt. Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde am 3. Februar

2016 gutachterlich bestätigt.

2. Mit Urteil vom 29. März 2016 wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gegen die Ausschaffungshaft ab.

Ein erster Vollzug der Ausschaffung scheiterte am 6. April 2016 am Widerstand

des Betroffenen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 ordnete das

Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für sechs Monate an. Vom

21. bis 22. April 2016 verbüsste A.___ eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe. Mit

Entscheid vom 22. April 2016 genehmigte das Haftgericht die Ausschaffungshaft

vom 22. April 2016 bis 21. Oktober 2016. Die dagegen beim

Verwaltungsgericht am 26. April 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid

vom 17. Mai 2016 abgewiesen. Dagegen erhob A.___ am 6. Juni 2016 beim

Bundesgericht Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde am 30. Juni 2016 in dem

Sinne gut, als A.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und, unter

Berücksichtigung einer allfälligen Beschwerdeergänzung, der Fall neu zu beurteilen

sei.

3. Mit Schreiben 7. Juni 2016 teilte A.___

dem Verwaltungsgericht sinngemäss mit, dass seine Gesundheit nicht stabil sei

und er Einsicht in sämtliche ihn betreffende Verfahren wolle. Zudem benötige er

einen Anwalt. Das Verwaltungsgericht überwies dieses Schreiben

zuständigkeitshalber dem Haftgericht, welches das Schreiben als Haftentlassungsgesuch

entgegen nahm. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies das Haftgericht das

Haftentlassungsgesuch von A.___ ab. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 25. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit dem sinngemässen Begehren, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit

Stellungnahmen vom 12. und 15. Juli 2016 beantragten sowohl das Haftgericht wie

auch das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Am 22. August 2016 beantragte Rechtsanwältin Clivia Wullimann in der

Beschwerdeergänzung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils

vom 30. Juni 2016 wäre sowieso nochmals über die Rechtmässigkeit der

Ausschaffungshaft zu befinden gewesen. Nachdem inzwischen ein neuer Entscheid

des Haftgerichts ergangen ist, rechtfertigt es sich, nun letztere Verfügung zu

prüfen, zumal der Beschwerdeführer jetzt anwaltlich vertreten ist.

1.2

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den neuerlichen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wird ein Gesuch um Entlassung aus

der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist

zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind

oder ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinne von Art. 80 Abs. 6 Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.2) eingetreten

ist. Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 AuG beendet, wenn der Haftgrund entfällt

oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (lit. a), einem Haftentlassungsgesuch

entsprochen wird (lit. b) oder die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende

Strafe oder Massnahme antritt (lit. c).

2.1

Der Beschwerdeführer macht

insbesondere geltend, aufgrund seiner Gesundheit sei die Haft weder verhältnismässig

und zumutbar noch mit den Grundrechten der Bundesverfassung sowie der

EMRK-Bestimmungen vereinbar. Es sei aktenkundig, dass er an einer mittelschweren

bis schweren depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie

suizidaler Symptomatik leide und durch die bestehenden pharmakotherapeutischen

Massnahmen schwer zu behandeln sei. Der Bericht über die Hafterstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2016 sei inzwischen längst überholt und

gebe nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder, wie

dies dem Bericht des Inselspitals vom 26. Mai 2016 sowie dem Austrittsberichts

der psychiatrischen Dienste vom 6. Juni 2016 zu entnehmen sei. Auch der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers komme zum Ergebnis, dass beim

Vollzug der Ausweisung mit einer weiteren Dekompensation des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers und mit einer vitalen Bedrohung gerechnet werden müsse. Beim

Beschwerdeführer sei angezeigt und erforderlich, dass die Behandlung an einem

geeigneten Ort stattfinde und dieser entsprechend dort untergebracht werde. Das

Untersuchungsgefängnis sei für Insassen mit schwerwiegenden psychischen Beschwerden

nicht zumutbar.

2.2

Es ist mit dem Beschwerdeführer zwar

darin einig zu gehen, dass seit dem Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit

vom 3. Februar 2016 sieben Monate vergangen sind, jedoch verkennt dieser, dass sich

seither weder an der Diagnose noch an der Medikation etwas geändert hat. Bereits

vor seiner Inhaftierung litt der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten, mittel

bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie

suizidaler Symptomatik (vgl. ärztliches Zeugnis vom 8. Dezember 2015). Im Gutachten

vom 3. Februar 2016 wurden ebenfalls chronische psychische Problematiken

beschrieben, wobei auch eine Suchtproblematik und eine Persönlichkeitsakzentuierung,

sowie eine erhebliche psychische Belastung aufgrund der angedrohten Ausweisung,

genannt wurden. Zur gleichen Diagnose kommen das Inselspital Bern sowie die

Psychiatrischen Dienste Solothurn (vgl. Schreiben des Inselspitals Bern vom 26.

Mai 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni

2016). Die Medikation des Beschwerdeführers ist ebenfalls unverändert: Valium

(Diazepam), Haldol und Remeron (vgl. Gutachten und ärztlicher Bericht /

Übermittlung von Kontraindikation vom 3. Februar 2016, Kurzbericht des

Inselspitals Bern vom 3. Juni 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen

Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016). Inwiefern eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht

ersichtlich. Auch das Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Mai 2016, worauf

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung verweist, vermag nichts an

der Hafterstehungsfähigkeit zu ändern, da dieses vor dem Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016 ergangen ist, welcher die Hafterstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers mit der Rückverlegung in das Untersuchungsgefängnis

bejahte (vgl. dazu auch das Telefax des Migrationsamtes vom 3. Juni 2016

an die Psychiatrischen Dienste Solothurn, worin diese gebeten wurden, den

Beschwerdeführer sobald hafterstehungsfähig wieder ins Untersuchungsgefängnis

zu verlegen und das Migrationsamt betreffend Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf dem Laufenden zu halten). Zum Vorfall vom 30. Mai 2016, bei

dem sich der Beschwerdeführer oberflächliche Schnittwunden am linken Unterarm

mit einer zerbrochenen Neonröhre zufügte, ist zu erwähnen, dass im Gutachten

vom 3. Februar 2016 festgehalten wurde, im Fall des Vollzuges der Ausschaffung sei

gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in demonstrativer Art und Weise

selbst-, allenfalls auch fremdgefährdende Handlungen begehen könnte, um so zu

versuchen, die Rückkehr abzuwenden. Dies lasse sich aber nicht psychiatrisch

«behandeln» und sei auch kein Grund, die Hafterstehungsfähigkeit zu verneinen. Die

Hafterstehungsfähigkeit sei des Beschwerdeführers ist deshalb nach wie vor gegeben.

3.

Wie bereits mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.71) festgehalten wurde, ist

der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Sein

Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen und

untertauchen will. Zwei Tage vor Ablauf der letzten Ausreisefrist tauchte der

Beschwerdeführer unter und war für die Behörden nicht mehr verfügbar, bis er

sich am 22. Januar 2016 am Schalter des Migrationsamtes meldete. Am 6. April

2016.

hätte er einen begleiteten Linienflug nach Senegal antreten und die

Ausschaffungshaft damit beenden können. Er widersetzte sich der Rückführung

jedoch derart vehement, dass diese abgebrochen werden musste. Damit hat er

unmissverständlich klar gemacht, dass er keineswegs gewillt ist, in sein

Heimatland Senegal zurückzukehren. Dass er sich im Falle einer Entlassung aus

der Haft für eine geordnete Ausschaffung zur Verfügung halten würde, ist somit nicht

zu erwarten. Der Beschwerdeführer wehrt sich konsequent gegen jegliche

behördliche Anordnung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er mit seiner

hartnäckigen Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, klar die Haftgründe

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt (Verletzung der

Mitwirkungspflichten und Untertauchensgefahr).

Der Beschwerdeführer ist im Besitze

gültiger Reisepapiere und kann somit in sein Heimatland ausreisen. Der Vollzug

der Wegweisung erweist sich zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden

Kooperation des Beschwerdeführers, als schwierig, aber nicht als

undurchführbar. Im Rahmen eines Sonderfluges, welcher bereits am 7. April 2016

angemeldet wurde, wird es möglich sein, den Beschwerdeführer in sein Heimatland

zurückzuschaffen. Gemäss Migrationsamt sollte dieser Flug im 4. Quartal

2016.

stattfinden können. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten

Verhalten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme können, wie bereits im Urteil vom 29. März 2016

festgestellt, auch in seinem Heimatland behandelt werden und stehen einer

Ausreise grundsätzlich nicht entgegen.

Damit ist festzuhalten, dass sämtliche

Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nach wie vor

gegeben und die Haft für den Beschwerdeführer sowohl verhältnismässig wie auch

zumutbar ist. Das Haftentlassungsgesuch ist somit abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

5.

Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er

gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den

Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich

Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 5.

September 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von

Rechtanwältin Clivia Wullimann geschätzt und die Entschädigung an sie auf

CHF 1‘500.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Vorbehalten bleibt auch

dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 1‘500.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser