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Entscheid

VWBES.2016.240

Verweigerung der bedingten Entlassung

31. August 2016Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des damaligen

Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ wegen mehrfachen Mordes,

mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes,

mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und

mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer

lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante

psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

1.2 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes

Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von

CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

1.3 Strafbeginn war der 14. Januar

2000, wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 21. Januar 2015 möglich war.

A.___ befindet sich zurzeit in der Strafanstalt [...].

2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015

wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres

Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung

von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch um

bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und hielt fest, vor Ablauf

eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt

werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit Urteil des Kriminalgerichts

angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme angeordnet und dem

Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten

Massnahme nach Art. 63 StGB um fünf Jahre beantragt.

2.2 Die gegen die Verweigerung der

bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 19. Juni 2015 ab.

3. Am 1. Dezember 2015 erging das

Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik [...](nachfolgend PUK [...] genannt).

4. Am 29. Januar 2016 beantragte A.___

die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016

ergänzte der Rechtsvertreter von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, das

Gesuch um bedingte Entlassung.

5. Die Anstalt [...] bewertete mit

Schreiben vom 15. Februar 2016 die bedingte Entlassung legalprognostisch als

ungünstig.

6. Die Konkordatliche Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt)

empfahl am 16. März 2016 A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

7. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts

vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme nicht

verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in Anwendung

von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben

sei.

8. Die Bewährungshilfe empfahl mit

Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der zukünftigen Entlassung

eine vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.

9. Das DdI verfügte am 3. Juni 2016,

dass die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001

angeordnete Massnahme per 23. März 2016 aufgehoben werde.

10. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016

verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor

Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung

gewährt werden könne.

Die Verweigerung der bedingten

Entlassung wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der Schwere der

begangenen Straftaten und vor dem Hintergrund einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe dürften eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition

und eine Aussicht auf Bewährung bei Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht

einfach leichtfertig angenommen werden. Bereits im Rahmen der forensisch-psychiatrischen

Begutachtung könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter zunehmender Öffnung

des Vollzugsrahmens bei A.___ dysfunktionale, also deliktrelevante

Verhaltensweisen wieder handlungsleitend werden könnten. Während im Gutachten

dies mehr auf einer theoretischen Ebene abgehandelt werde, gehe die KoFako

konkret davon aus, dass dies der Fall sein werde. Entsprechend gelange diese

aktuell zu einer legalprognostisch ungünstigen Einschätzung. In Anbetracht

dessen, dass wegen A.___ zwei Menschen ihr Leben verloren haben und drei

weitere Personen verletzt worden seien, würden legalprognostische

Unsicherheiten sehr hoch gewichtet. Es mache dabei keinen Unterschied, ob A.___

in der Schweiz bleibe oder nach Serbien gehe. Die Ausführungen der

Vollzugsbehörde seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Entsprechend könne

der Empfehlung gefolgt werden. Die Abteilung Bewährungshilfe sowie die Anstalt [...]würden

zudem zu der gleichen Einschätzung kommen.

11. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Burkard, mit

Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren, die Verfügung des DdI vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Gleichzeitig wurde die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Zur

Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem Beschwerdegegner

entgangen sei, dass durch den an Klarheit nicht zu überbietenden Nachentscheid

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 eine neue Situation entstanden

sei, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erfordert hätte. Die Verfügung vom

17. Juni 2016 des DdI sei entweder aufzuheben oder die Sache zur Neubeurteilung

– inklusive aktualisierter Beurteilung durch die KoFako – an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Auch habe sich der Beschwerdegegner seiner Pflicht, sich zu den

gestellten Anträgen dergestalt zu äussern, dass sein Entscheid in einem

gegebenenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren in einer substantiierten Art

und Weise angefochten werden könne, entschlagen. Indem dieser auf das gestellte

Rechtsbegehren insofern überhaupt nicht eingegangen sei, als die bedingte

Entlassung zusammen mit der Ausweisung nach Serbien beantragt worden sei, habe

dieser dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde

beschnitten. Namentlich sei die Begründungspflicht, der Anspruch auf

rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden.

12. Das DdI beantragte am 20. Juli

2016 die Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Schreiben vom 12. August 2016 reichte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bemerkungen zur Stellungnahme des DdI

ein.

14. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS

331.

; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

Rechtsverletzungen, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, des

Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren geltend. Die

Vorinstanz sei auf das Begehren des Beschwerdeführers, er sei bedingt zu

entlassen und nach Serbien auszuweisen, nicht eingegangen. Es fehle eine

inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, wieweit sich die Legalprognose

des Beschwerdeführers verbessern würde, wenn er nach der bedingten Entlassung

in Serbien leben könnte (gesplittete Prognose).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,

dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138

IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

Rüge ist wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu prüfen.

Nach der Rechtsprechung kann eine –

nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt

(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010

E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).

2.3

Die Begründung in der

angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2016 zum Thema Serbien ist zwar durchaus

knapp ausgefallen, es geht aber daraus ohne weiteres hervor, aus welchen

Gründen die Vorinstanz die bedingte Entlassung mit «Ausweisung» des Beschwerdeführers

nach Serbien nicht gutheisst. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit

allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die ausführliche Verfügung

der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene

anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente

ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Im Übrigen wäre eine

Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls geheilt, da das

Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis

Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11), der Beschwerdeführer sich ausführlich zur Vernehmlassung der

Vorinstanz äussern konnte und eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen

Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Rüge

der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.

2.4

Gestützt auf die soeben

ausgeführten Erwägungen ist auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf ein faires Verfahren ersichtlich.

3.1

Der Beschwerdeführer macht des

Weiteren eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend.

Der Nachtentscheid des Amtsgericht Olten-Gösgen vom 23. März 2016 werde in der

angefochtenen Verfügung zwar beiläufig erwähnt, jedoch inhaltlich nicht

gewürdigt. Wenn die Auffassung einer Fachkommission höher gewichtet werde als

der Entscheid eines Gerichts, werde eine rote Linie überschritten. Dies sei

vorliegend geschehen, nachdem das Amtsgericht Olten Gösgen am 23. März 2016

geurteilt habe, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine der als deliktrelevant

beschriebenen Persönlichkeitszüge mehr in klinisch relevanter Ausprägung vorhanden

seien und bei ihm keine mithin psychische Störung bestehe. Indem die KoFako im

Rahmen ihrer Beurteilung vom 16. März 2016 nach wie vor von einem

Therapiebedarf ausgegangen sei, während umgekehrt das Amtsgericht Olten-Gösgen

die Voraussetzungen zur Weiterführung der ambulanten Behandlung als

offensichtlich nicht mehr gegeben erachtet habe, sei ein Widerspruch

entstanden, der vom Beschwerdegegner nicht aufgelöst worden sei. Eine Auflösung

dieses Widerspruches würde erfordern, dass sich der Beschwerdegegner entweder

eindeutig von den Ausführungen der KoFako bezüglich eines angeblichen weiteren

Therapiebedarfs distanziere und also seinen Entscheid ohne Rückgriff auf die

diesbezügliche Erwägungen der KoFako begründe, oder aber, dass der KoFako die

Möglichkeit eingeräumt werde, ihre Beurteilung gestützt auf den gerichtlichen

Nachentscheid vom 23. März 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.

Juni 2016 in Wiedererwägung zu ziehen.

3.2

Wie das DdI in der Vernehmlassung

zutreffend festhält, ist beim Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB die Bewährungsprognose in Abhängigkeit der jeweils möglicherweise

bedrohten Rechtsgüter zentral, während im Nachentscheid einzig die Erfüllung

der Voraussetzung zur Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB

geprüft wurden. Aus einer fehlenden Indikation zur Anordnung bzw. Verlängerung

einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB kann nicht per se auf das

Vorliegen einer positiven Bewährungsaussicht geschlossen werden. Auch bedarf es

keiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, um zu einer negativen

Einschätzung der Bewährungsprognose zu gelangen, weshalb das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 nicht im Widerspruch zu der

Beurteilung der KoFako vom 16. März 2016 steht. Eine unrichtige bzw.

unvollständige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz ist somit

nicht ersichtlich.

4.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Nach

Abs. 2 prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört

den Gefangenen an. Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber

drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn

ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies

rechtfertigen (Abs. 4). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte

Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Abs. 4 frühestens nach zehn

Jahren möglich (Abs. 5). Gemäss BGE 133 IV 201 (Erwägung 2.1) gelten die mit

der Revision des allgemeinen Teils per 1. Januar 2007 eingeführten Bestimmungen

über die bedingte Entlassung auch für Täter, die vor dem Inkrafttreten der

neuen Bestimmungen verurteilt wurden.

4.2

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 6

Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den

Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12).

4.3

Die bedingte Entlassung stellt die

Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Welche

Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose

nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien

erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Die Umstände der Tat sind allerdings

insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit

auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).

Ob die mit einer bedingten Entlassung

stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom

Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern

namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten

Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein,

das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf dieses Risiko umso

grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten

sind. Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser

sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders

schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie beispielsweise schweren

Gewalt- und Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen, sind deshalb

erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen. Allerdings dürfen die

diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart streng

gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf

bedingte Entlassung bleibt. Nicht jede noch so entfernte Gefahr vermag die

Verweigerung der Entlassung zu rechtfertigen. Massgebend ist, ob das mit der

bedingten Entlassung verknüpfte Restrisiko verantwortbar ist. Die Ablehnung der

bedingten Entlassung ist durch gewichtige konkrete Anhaltspunkte zu belegen,

die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als

unvertretbar erscheinen lassen (Urteil 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).

5.1

Die formellen Voraussetzungen

einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB sind unbestrittenermassen erfüllt.

Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die bedingte

Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer ist seit 16 Jahren in Haft, ihm

wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der

Bewährungshilfe liegen vor.

5.2

Bestritten sind die materiellen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung.

5.2.1

Mit Schreiben vom 15. Februar

2016.

hielt die Anstalt [...] fest, dass der Beschwerdeführer im Grosskollektiv

des geschlossenen Strafvollzugs nach wie vor gut integriert sei und sich keine

nennenswerten Probleme ergeben hätten. Die bedingte Entlassung nach einer

langjährigen Haftstrafe aus dem geschlossenen Strafvollzug sei legalprognostisch

ungünstig. Vollzugsseitig würden Vollzugslockerungen unterstützt, in denen der

Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich auf eine zukünftige Haftentlassung

vorzubereiten. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, könne trotz des

Willens des Eingewiesenen, nach Serbien ausgeschafft zu werden, einer bedingten

Entlassung nicht zugestimmt werden.

5.2.2

Die KoFako empfahl am 16. März

2016, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Als tatzeitnahe

Risikofaktoren seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen

Verhaltensmuster, seine Waffenaffinität, seine oberflächliche Affektivität

sowie sein leicht korrumpierbares Normen- und Werteverständnis zu nennen. Der

Beschwerdeführer sei während des Vollzugsverlaufs wegen Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Ansonsten seien keine schwerwiegenden

Disziplinierungen oder Konflikte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer besuche

eine ambulante Therapie und beteilige sich daran: eine intrinsische

Veränderungsbereitschaft sei aber nicht erkennbar. Er bagatellisiere nach wie

vor den gerichtlich festgestellten Sachverhalt der Anlasstat und schiebe die

eigene Verantwortung weitgehend auf Dritte ab. Ein emotionales Schuldeingeständnis

oder aufrichtige Reue seien nicht feststellbar. Zudem lägen Hinweise auf ein

manipulatives Verhalten vor. Seit Herbst 2014 leide der Beschwerdeführer an

einer chronischen Krebserkrankung, welche Auswirkungen auf allfällige

Fluchtgedanken haben könnte, da er bei einer Verschlechterung des

Krankheitsbildes nichts zu verlieren hätte. Günstig zu werten sei, dass sich

heute beim Beschwerdeführer keine als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge

(Unreife, Narzissmus, Dissozialität) mehr beobachten lasse und sich der

Vollzugsverlauf insgesamt unproblematische gestalte. Insgesamt sei nicht erkennbar,

dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf vertieft und intrinsisch

mit den tatzeitnahen Risikofaktoren auseinandergesetzt habe. Bei einer allfälligen

Entlassung müsse aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur davon ausgegangen

werden, dass dieser rasch wieder in ähnliche Konfliktsituationen wie zum

Tatzeitpunkt gerate. Dass er geeignete Problem- und Konfliktlösungsstrategien

habe erlernen können, um nicht wieder in Konfliktsituation wie zum Tatzeitpunkt

zu kommen, sei nicht ersichtlich. Es sei angezeigt, dass der Beschwerdeführer

mit den problematischen Aspekten seiner Persönlichkeit therapeutisch

konfrontiert werde, sich vertiefter mit seinen Taten auseinandersetze und

geeignete Copingstrategien erlerne. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit

der geschlossenen Unterbringung, mit Fortführung der therapeutischen Behandlung

und Aufbau eines deliktprotektiven Empfangsraums entgegen gewirkt werden.

5.2.3

Mit Stellungnahme vom 18. April

2016.

hielt die Bewährungshilfe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 16

Jahren im geschlossenen Strafvollzug befinde. Bis anhin habe er keine

Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen von Vollzugslockerungen zu bewähren. Vor

einer bedingten Entlassung sollte dieser mehr Freiräume erhalten und diese auch

erproben können. Damit sich der Beschwerdeführer auf eine zukünftige Entlassung

vorbereiten und an mehr Freiheit gewöhnen könne, werde vorgängig eine schrittweise

Vollzugslockerung empfohlen.

5.2.4

Dem Gutachten der PUK [...] vom

1.

Dezember 2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aktuell beim

Beschwerdeführer keine psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des letzten

Gutachtens 2010 könnten nicht bestätigt werden. Aus heutiger Sicht fokussierten

die früheren diagnostischen Einschätzungen zu stark auf die Situation im näheren

zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte und berücksichtigten die

Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig. Des

Beschwerdeführers gesamtes Denken und Fühlen wirke oberflächlich und wenig differenziert.

Dies betreffe sowohl seine Sicht auf sich selbst und seine Probleme als auch

seine Wahrnehmung anderer Menschen. Er habe die Tendenz, die Ursachen für seine

Probleme ausserhalb seiner Person zu verorten und andere Menschen oder

situative Umstände dafür verantwortlich zu machen. Im sozialen Kontakt sei er

anpassungsfähig, möchte einen positiven Eindruck hinterlassen, und doch seine

Interessen durchsetzen, was ihn gelegentlich manipulativ wirken lasse. Die

aktuell vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge seien für die vom

Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Taten nicht direkt relevant.

Gemäss der deliktzeitpunktnahen gutachterlichen Untersuchung im 2001 hätten

damals unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden,

welche mit der Anlasstat in Verbindung gestanden seien. Für seine Waffendelikte

sei ferner die Waffenaffinität des Beschwerdeführers bedeutsam, von der er sich

heute verbal distanziere. Neben den im Jahre 2001 beschriebenen

Persönlichkeitszügen seien die instabile Lebensphase mit beruflichen Schwierigkeiten,

Promiskuität und Kontakt zu dissozialen Kreisen sowie aus dem Ruder gelaufene Deliktssituation

mit Überforderung und Überreaktion des Beschwerdeführers (Raub in [...])

umwelt- und situationsspezifische Faktoren für die Delinquenz des Beschwerdeführers

bedeutsam. Aus heutiger Sicht hätten beim Beschwerdeführer tatzeitpunktnah

unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden, deren

Auftreten aber auf eine Lebensphase im jungen Erwachsenenalter beschränkt

gewesen sei. Wie bereits früher von verschiedenen mit dem Fall befassten

Therapeuten und der Fachkommission als Frage aufgeworfen und dargelegt worden

sei, sei die Diagnose der Persönlichkeitstörung vor dem Hintergrund der

Längsschnittbetrachtung des Beschwerdeführers Persönlichkeit und Verhalten über

die Lebensspanne nicht haltbar.

Der Beschwerdeführer leide seit seiner

Kindheit an einer partiellen Epilepsie, die für die Delikte 1998-2000 keine

Relevanz habe. Seit 2014 bestehe bei ihm zudem eine chronisch lymphatische

Leukämie vom B-Zell-Typ. Diese Erkrankung sei nicht deliktrelevant, allerdings

geeignet, seine Lebenserwartung zu verkürzen. Der Beschwerdeführer habe sich im

Verlauf des bisherigen Vollzugsverlaufes als kooperativ und zuverlässig

erwiesen. Es sei insgesamt zu vier Disziplinierungen gekommen, dies jedoch

nicht wegen unmittelbar deliktrelevantem Verhalten. Hinsichtlich der Therapie

müsse aus heutiger Sicht die Indikationsstellung kritisch hinterfragt werden.

Dadurch seien auch die Möglichkeiten des therapeutischen Erfolges begrenzt.

Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer eine (wenn auch bagatellisierende

und externalisierende) subjektive Delinquenzhypothese erarbeiten können, die

die deliktogenen Aspekte berücksichtige. Er kenne (in oberflächlicher Art und

Weise) rückfallrelevante Aspekte und Strategien zur Rückfallvermeidung. Er

selbst beschreibe, dass die Therapie ihm geholfen habe, die deliktzeitpunktnah

bestehenden unreifen, narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge zu

überwinden, und tatsächlich seien entsprechende Verhaltensweise während des

Vollzuges bis heute nicht zu beobachten gewesen. Die im Jahr 2010 formulierten

Behandlungsempfehlungen seien, soweit sinnvoll umsetzbar, in der Therapie bearbeitet

worden. Die Auseinandersetzung mit strafrechtlich nicht eindeutig zu belegenden

Sachverhalten führe therapeutisch an Grenzen, und sei aus gutachterlicher Sicht

für die Verbesserung der Legalprognose nicht zentral. Ebenso hätten die

Differenzen der Tatvarianten über den Raubüberfall in [...] zwischen dem

Beschwerdeführer und dem vom Gericht erstellten Sachverhalt nicht restlos aufgelöst

werden können, da es sich hierbei um stark subjektive Aspekte handle, die für

das Selbstbild des Beschwerdeführers vermutlich von hoher Bedeutung seien. Eine

weitere Klärung sei hier auch durch Fortsetzung der Therapie nicht zu erwarten.

Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine prognoserelevanten Aspekte, die derzeit

in einer Therapie weiter behandelt werden sollten.

Die Wahrscheinlichkeit erneuter

Straftaten durch den Beschwerdeführer sei allgemein gering bis moderat. Das

konkrete Risiko erneuter Gewaltstraftaten sei aufgrund der langen, stabilen

Abwesenheit von Gewalthandlungen, der Unterstützung durch seine Familie, der

hohen Kooperationsfähigkeit und der prosozialen Einstellung beim Beschwerdeführer

aus gutachterlicher Sicht gering. Eine Fortsetzung der ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB sei aktuell mangels Vorliegen einer psychischen Störung nicht

indiziert. Zu der grundsätzlichen Berechtigung von Vollzugslockerungen könne

aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sachverständig Stellung genommen

werden. Insgesamt sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine

günstige Legalprognose skizziert und im Falle von Vollzugsprogressionen ein

geringes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte beschrieben worden.

Hinsichtlich des Fluchtrisikos bekunde der Beschwerdeführer Kooperation im

Falle von Vollzugsöffnungen. Es sei aber zu konstatieren, dass er seinen

künftigen sozialen Empfangsraum und Lebensmittelpunkt eher in Serbien sehe, was

im Vergleich zu einem in der Schweiz lebenden und hier über seine wesentlichen

sozialen Bezüge verfügenden Straftäter mit einem höheren, allerdings

hypothetischen Fluchtrisiko vergesellschaftet sei. Vollzugslockerungen könnten

beim Beschwerdeführer unabhängig von forensisch-psychiatrischen Erwägungen wie

bei jedem psychisch gesunden Straftäter, der ein schweres Gewaltdelikt begangen

habe, geplant werden. Im Allgemeinen empfehle sich ein gestuftes Vorgehen, bei

dem die Zuverlässigkeit und Compliance des Betroffenen unter zunehmenden Freiheitsgraden

erprobt werden könnten. Auf Fehlverhalten und/oder Unzuverlässigkeit des

Beschwerdeführers in dieser Vollzugsphase müsste gegebenenfalls mit einer

Sistierung oder Rücknahme von Vollzugslockerungen reagiert werden. Eine

hinsichtlich Fluchtdrucks relevante Situation könnte hypothetisch bei

subjektiver Perspektivlosigkeit durch eine Koinzidenz sehr langsamer

Progressionen bei gleichzeitiger Verschlechterung der Krebserkrankung

entstehen. In einer solchen Situation müsste die Vollzugsplanung unter

Berücksichtigung der onkologischen Prognose geprüft werden. Da bisher noch

keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, könne zu deren Nutzung und

allfälligem Missbrauch keine konkrete Aussage getroffen werden. Der

Beschwerdeführer erkläre aktuell ein hohes Mass an Kooperationsbereitschaft mit

dem Justizvollzug. Er habe deutlich gemacht, dass er sobald dies juristisch

möglich sei, die Schweiz verlassen und in Serbien leben möchte. Diese Zukunftsplanung

biete den Vorteil einer beruflichen und sozialen Perspektive für den

Beschwerdeführer, sei aber mit Einschränkungen der Kontrolle und Aufsicht durch

das Amt für Justizvollzug verbunden.

6.

Gestützt auf das Gutachten vom 1.

Dezember 2015 und die erwähnten Berichte kommt das DdI respektive die

Vollzugsbehörde zu Recht zum Schluss, dass eine sofortige bedingte Entlassung

momentan verfrüht wäre. Zwar werden im aktuellen forensisch-psychiatrischen

Gutachten legalprognostisch relevante Fortschritte gesehen und das Tathandeln

wesentlich mit der damaligen instabilen Lebensphase und den situativen Umständen

erklärt, dennoch bestehen weiterhin legalprognostische Unsicherheiten, wie zum

Beispiel die Unsicherheiten in Bezug auf eine mögliche Fluchtgefahr. Bei einer

Verschlechterung der Krebserkrankung ist nicht auszuschliessen, dass sich der

Beschwerdeführer der restlichen Strafverbüssung entziehen werde. Eine

Überprüfung der Fluchtgefahr ist gemäss Gutachten nur möglich, wenn dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit gegeben wird, sich im Rahmen von Vollzugsöffnungen zu beweisen.

Es wird ein abgestuftes Vorgehen empfohlen, bei dem die Zuverlässigkeit und

Compliance des Beschwerdeführers unter zunehmenden Freiheitsgraden erprobt

werden soll. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zwar positiv

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach

seiner Entlassung mit seiner Familie in Serbien leben will, wo ihm eine

Wohnmöglichkeit und Arbeit zur Verfügung ständen. Relativierend darf jedoch in

die Würdigung einbezogen werden, dass er delinquierte, als er bereits verheiratet

und Vater war, seine Familie ihn folglich bisher auch nicht von Straftaten

abhielt. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers

in seine alte Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder

Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2

StGB).

Eine sofortige bedingte Entlassung

wird somit von keiner mit dem Fall betrauten Fachstelle oder Fachperson befürwortet

oder empfohlen. Dies ist auch nachvollziehbar, befindet sich der

Beschwerdeführer doch seit über 16 Jahre im geschlossenen Vollzug, weshalb noch

keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, ob und wenn ja wie er mit grösseren

Freiheiten umzugehen weiss. Die Hinweise auf legalprognostisch relevante

Fortschritte sind somit zunächst mit Vollzugsöffnungen näher und eingehender zu

prüfen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich

der Beschwerdeführer im Rahmen einer bedingten Entlassung wird bewähren können.

Eine vertieftere Abklärung und Prüfung der Hinweise auf legalprognostisch

relevante Fortschritte vor einer bedingten Entlassung rechtfertigt sich

insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonders schwerwiegenden Anlasstaten,

sind doch bei solchen Taten wie erwähnt erhöhte Anforderungen an die

Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer wird sich vor der bedingten

Entlassung in den schrittweisen Vollzugslockerungen resp. -öffnungen zu bewähren

haben. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass das DdI die (sofortige)

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verweigert hat.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

8.2

Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er

gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den

Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich

Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 18.

August 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von Rechtsanwalt

Michael Burkard auf zehn Stunden geschätzt. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Michael

Burkard beläuft sich somit auf CHF 1‘944.00 (inkl. Spesen und MWST). Vorbehalten

bleibt auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn die Kosten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, wird auf CHF 1‘944.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser