VWBES.2016.240
Verweigerung der bedingten Entlassung
31. August 2016Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Michael Burkard,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des damaligen
Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ wegen mehrfachen Mordes,
mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes,
mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer
lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
1.2 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes
Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von
CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
1.3 Strafbeginn war der 14. Januar
2000, wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 21. Januar 2015 möglich war.
A.___ befindet sich zurzeit in der Strafanstalt [...].
2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015
wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres
Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung
von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch um
bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und hielt fest, vor Ablauf
eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt
werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit Urteil des Kriminalgerichts
angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme angeordnet und dem
Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB um fünf Jahre beantragt.
2.2 Die gegen die Verweigerung der
bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 19. Juni 2015 ab.
3. Am 1. Dezember 2015 erging das
Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik [...](nachfolgend PUK [...] genannt).
4. Am 29. Januar 2016 beantragte A.___
die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016
ergänzte der Rechtsvertreter von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, das
Gesuch um bedingte Entlassung.
5. Die Anstalt [...] bewertete mit
Schreiben vom 15. Februar 2016 die bedingte Entlassung legalprognostisch als
ungünstig.
6. Die Konkordatliche Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt)
empfahl am 16. März 2016 A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.
7. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts
vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme nicht
verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in Anwendung
von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben
sei.
8. Die Bewährungshilfe empfahl mit
Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der zukünftigen Entlassung
eine vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.
9. Das DdI verfügte am 3. Juni 2016,
dass die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001
angeordnete Massnahme per 23. März 2016 aufgehoben werde.
10. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016
verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor
Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung
gewährt werden könne.
Die Verweigerung der bedingten
Entlassung wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der Schwere der
begangenen Straftaten und vor dem Hintergrund einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe dürften eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition
und eine Aussicht auf Bewährung bei Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht
einfach leichtfertig angenommen werden. Bereits im Rahmen der forensisch-psychiatrischen
Begutachtung könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter zunehmender Öffnung
des Vollzugsrahmens bei A.___ dysfunktionale, also deliktrelevante
Verhaltensweisen wieder handlungsleitend werden könnten. Während im Gutachten
dies mehr auf einer theoretischen Ebene abgehandelt werde, gehe die KoFako
konkret davon aus, dass dies der Fall sein werde. Entsprechend gelange diese
aktuell zu einer legalprognostisch ungünstigen Einschätzung. In Anbetracht
dessen, dass wegen A.___ zwei Menschen ihr Leben verloren haben und drei
weitere Personen verletzt worden seien, würden legalprognostische
Unsicherheiten sehr hoch gewichtet. Es mache dabei keinen Unterschied, ob A.___
in der Schweiz bleibe oder nach Serbien gehe. Die Ausführungen der
Vollzugsbehörde seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Entsprechend könne
der Empfehlung gefolgt werden. Die Abteilung Bewährungshilfe sowie die Anstalt [...]würden
zudem zu der gleichen Einschätzung kommen.
11. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Burkard, mit
Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren, die Verfügung des DdI vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Gleichzeitig wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Zur
Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem Beschwerdegegner
entgangen sei, dass durch den an Klarheit nicht zu überbietenden Nachentscheid
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 eine neue Situation entstanden
sei, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erfordert hätte. Die Verfügung vom
17. Juni 2016 des DdI sei entweder aufzuheben oder die Sache zur Neubeurteilung
– inklusive aktualisierter Beurteilung durch die KoFako – an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auch habe sich der Beschwerdegegner seiner Pflicht, sich zu den
gestellten Anträgen dergestalt zu äussern, dass sein Entscheid in einem
gegebenenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren in einer substantiierten Art
und Weise angefochten werden könne, entschlagen. Indem dieser auf das gestellte
Rechtsbegehren insofern überhaupt nicht eingegangen sei, als die bedingte
Entlassung zusammen mit der Ausweisung nach Serbien beantragt worden sei, habe
dieser dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde
beschnitten. Namentlich sei die Begründungspflicht, der Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden.
12. Das DdI beantragte am 20. Juli
2016 die Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Schreiben vom 12. August 2016 reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bemerkungen zur Stellungnahme des DdI
ein.
14. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS
331.
; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht
Rechtsverletzungen, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren geltend. Die
Vorinstanz sei auf das Begehren des Beschwerdeführers, er sei bedingt zu
entlassen und nach Serbien auszuweisen, nicht eingegangen. Es fehle eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, wieweit sich die Legalprognose
des Beschwerdeführers verbessern würde, wenn er nach der bedingten Entlassung
in Serbien leben könnte (gesplittete Prognose).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138
IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Rüge ist wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung kann eine –
nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt
(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010
E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).
2.3
Die Begründung in der
angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2016 zum Thema Serbien ist zwar durchaus
knapp ausgefallen, es geht aber daraus ohne weiteres hervor, aus welchen
Gründen die Vorinstanz die bedingte Entlassung mit «Ausweisung» des Beschwerdeführers
nach Serbien nicht gutheisst. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die ausführliche Verfügung
der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene
anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente
ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Im Übrigen wäre eine
Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls geheilt, da das
Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis
Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11), der Beschwerdeführer sich ausführlich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz äussern konnte und eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen
Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Rüge
der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.
2.4
Gestützt auf die soeben
ausgeführten Erwägungen ist auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf ein faires Verfahren ersichtlich.
3.1
Der Beschwerdeführer macht des
Weiteren eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Der Nachtentscheid des Amtsgericht Olten-Gösgen vom 23. März 2016 werde in der
angefochtenen Verfügung zwar beiläufig erwähnt, jedoch inhaltlich nicht
gewürdigt. Wenn die Auffassung einer Fachkommission höher gewichtet werde als
der Entscheid eines Gerichts, werde eine rote Linie überschritten. Dies sei
vorliegend geschehen, nachdem das Amtsgericht Olten Gösgen am 23. März 2016
geurteilt habe, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine der als deliktrelevant
beschriebenen Persönlichkeitszüge mehr in klinisch relevanter Ausprägung vorhanden
seien und bei ihm keine mithin psychische Störung bestehe. Indem die KoFako im
Rahmen ihrer Beurteilung vom 16. März 2016 nach wie vor von einem
Therapiebedarf ausgegangen sei, während umgekehrt das Amtsgericht Olten-Gösgen
die Voraussetzungen zur Weiterführung der ambulanten Behandlung als
offensichtlich nicht mehr gegeben erachtet habe, sei ein Widerspruch
entstanden, der vom Beschwerdegegner nicht aufgelöst worden sei. Eine Auflösung
dieses Widerspruches würde erfordern, dass sich der Beschwerdegegner entweder
eindeutig von den Ausführungen der KoFako bezüglich eines angeblichen weiteren
Therapiebedarfs distanziere und also seinen Entscheid ohne Rückgriff auf die
diesbezügliche Erwägungen der KoFako begründe, oder aber, dass der KoFako die
Möglichkeit eingeräumt werde, ihre Beurteilung gestützt auf den gerichtlichen
Nachentscheid vom 23. März 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.
Juni 2016 in Wiedererwägung zu ziehen.
3.2
Wie das DdI in der Vernehmlassung
zutreffend festhält, ist beim Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB die Bewährungsprognose in Abhängigkeit der jeweils möglicherweise
bedrohten Rechtsgüter zentral, während im Nachentscheid einzig die Erfüllung
der Voraussetzung zur Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB
geprüft wurden. Aus einer fehlenden Indikation zur Anordnung bzw. Verlängerung
einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB kann nicht per se auf das
Vorliegen einer positiven Bewährungsaussicht geschlossen werden. Auch bedarf es
keiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, um zu einer negativen
Einschätzung der Bewährungsprognose zu gelangen, weshalb das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 nicht im Widerspruch zu der
Beurteilung der KoFako vom 16. März 2016 steht. Eine unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz ist somit
nicht ersichtlich.
4.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Nach
Abs. 2 prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört
den Gefangenen an. Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber
drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn
ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies
rechtfertigen (Abs. 4). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte
Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Abs. 4 frühestens nach zehn
Jahren möglich (Abs. 5). Gemäss BGE 133 IV 201 (Erwägung 2.1) gelten die mit
der Revision des allgemeinen Teils per 1. Januar 2007 eingeführten Bestimmungen
über die bedingte Entlassung auch für Täter, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen verurteilt wurden.
4.2
Für die bedingte Entlassung
zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 6
Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den
Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12).
4.3
Die bedingte Entlassung stellt die
Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Welche
Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose
nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien
erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Die Umstände der Tat sind allerdings
insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit
auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).
Ob die mit einer bedingten Entlassung
stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom
Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern
namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten
Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein,
das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf dieses Risiko umso
grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten
sind. Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser
sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders
schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie beispielsweise schweren
Gewalt- und Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen, sind deshalb
erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen. Allerdings dürfen die
diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart streng
gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf
bedingte Entlassung bleibt. Nicht jede noch so entfernte Gefahr vermag die
Verweigerung der Entlassung zu rechtfertigen. Massgebend ist, ob das mit der
bedingten Entlassung verknüpfte Restrisiko verantwortbar ist. Die Ablehnung der
bedingten Entlassung ist durch gewichtige konkrete Anhaltspunkte zu belegen,
die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als
unvertretbar erscheinen lassen (Urteil 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).
5.1
Die formellen Voraussetzungen
einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB sind unbestrittenermassen erfüllt.
Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die bedingte
Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer ist seit 16 Jahren in Haft, ihm
wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der
Bewährungshilfe liegen vor.
5.2
Bestritten sind die materiellen
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung.
5.2.1
Mit Schreiben vom 15. Februar
2016.
hielt die Anstalt [...] fest, dass der Beschwerdeführer im Grosskollektiv
des geschlossenen Strafvollzugs nach wie vor gut integriert sei und sich keine
nennenswerten Probleme ergeben hätten. Die bedingte Entlassung nach einer
langjährigen Haftstrafe aus dem geschlossenen Strafvollzug sei legalprognostisch
ungünstig. Vollzugsseitig würden Vollzugslockerungen unterstützt, in denen der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich auf eine zukünftige Haftentlassung
vorzubereiten. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, könne trotz des
Willens des Eingewiesenen, nach Serbien ausgeschafft zu werden, einer bedingten
Entlassung nicht zugestimmt werden.
5.2.2
Die KoFako empfahl am 16. März
2016, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Als tatzeitnahe
Risikofaktoren seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen
Verhaltensmuster, seine Waffenaffinität, seine oberflächliche Affektivität
sowie sein leicht korrumpierbares Normen- und Werteverständnis zu nennen. Der
Beschwerdeführer sei während des Vollzugsverlaufs wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Ansonsten seien keine schwerwiegenden
Disziplinierungen oder Konflikte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer besuche
eine ambulante Therapie und beteilige sich daran: eine intrinsische
Veränderungsbereitschaft sei aber nicht erkennbar. Er bagatellisiere nach wie
vor den gerichtlich festgestellten Sachverhalt der Anlasstat und schiebe die
eigene Verantwortung weitgehend auf Dritte ab. Ein emotionales Schuldeingeständnis
oder aufrichtige Reue seien nicht feststellbar. Zudem lägen Hinweise auf ein
manipulatives Verhalten vor. Seit Herbst 2014 leide der Beschwerdeführer an
einer chronischen Krebserkrankung, welche Auswirkungen auf allfällige
Fluchtgedanken haben könnte, da er bei einer Verschlechterung des
Krankheitsbildes nichts zu verlieren hätte. Günstig zu werten sei, dass sich
heute beim Beschwerdeführer keine als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge
(Unreife, Narzissmus, Dissozialität) mehr beobachten lasse und sich der
Vollzugsverlauf insgesamt unproblematische gestalte. Insgesamt sei nicht erkennbar,
dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf vertieft und intrinsisch
mit den tatzeitnahen Risikofaktoren auseinandergesetzt habe. Bei einer allfälligen
Entlassung müsse aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur davon ausgegangen
werden, dass dieser rasch wieder in ähnliche Konfliktsituationen wie zum
Tatzeitpunkt gerate. Dass er geeignete Problem- und Konfliktlösungsstrategien
habe erlernen können, um nicht wieder in Konfliktsituation wie zum Tatzeitpunkt
zu kommen, sei nicht ersichtlich. Es sei angezeigt, dass der Beschwerdeführer
mit den problematischen Aspekten seiner Persönlichkeit therapeutisch
konfrontiert werde, sich vertiefter mit seinen Taten auseinandersetze und
geeignete Copingstrategien erlerne. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit
der geschlossenen Unterbringung, mit Fortführung der therapeutischen Behandlung
und Aufbau eines deliktprotektiven Empfangsraums entgegen gewirkt werden.
5.2.3
Mit Stellungnahme vom 18. April
2016.
hielt die Bewährungshilfe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 16
Jahren im geschlossenen Strafvollzug befinde. Bis anhin habe er keine
Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen von Vollzugslockerungen zu bewähren. Vor
einer bedingten Entlassung sollte dieser mehr Freiräume erhalten und diese auch
erproben können. Damit sich der Beschwerdeführer auf eine zukünftige Entlassung
vorbereiten und an mehr Freiheit gewöhnen könne, werde vorgängig eine schrittweise
Vollzugslockerung empfohlen.
5.2.4
Dem Gutachten der PUK [...] vom
1.
Dezember 2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aktuell beim
Beschwerdeführer keine psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des letzten
Gutachtens 2010 könnten nicht bestätigt werden. Aus heutiger Sicht fokussierten
die früheren diagnostischen Einschätzungen zu stark auf die Situation im näheren
zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte und berücksichtigten die
Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig. Des
Beschwerdeführers gesamtes Denken und Fühlen wirke oberflächlich und wenig differenziert.
Dies betreffe sowohl seine Sicht auf sich selbst und seine Probleme als auch
seine Wahrnehmung anderer Menschen. Er habe die Tendenz, die Ursachen für seine
Probleme ausserhalb seiner Person zu verorten und andere Menschen oder
situative Umstände dafür verantwortlich zu machen. Im sozialen Kontakt sei er
anpassungsfähig, möchte einen positiven Eindruck hinterlassen, und doch seine
Interessen durchsetzen, was ihn gelegentlich manipulativ wirken lasse. Die
aktuell vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge seien für die vom
Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Taten nicht direkt relevant.
Gemäss der deliktzeitpunktnahen gutachterlichen Untersuchung im 2001 hätten
damals unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden,
welche mit der Anlasstat in Verbindung gestanden seien. Für seine Waffendelikte
sei ferner die Waffenaffinität des Beschwerdeführers bedeutsam, von der er sich
heute verbal distanziere. Neben den im Jahre 2001 beschriebenen
Persönlichkeitszügen seien die instabile Lebensphase mit beruflichen Schwierigkeiten,
Promiskuität und Kontakt zu dissozialen Kreisen sowie aus dem Ruder gelaufene Deliktssituation
mit Überforderung und Überreaktion des Beschwerdeführers (Raub in [...])
umwelt- und situationsspezifische Faktoren für die Delinquenz des Beschwerdeführers
bedeutsam. Aus heutiger Sicht hätten beim Beschwerdeführer tatzeitpunktnah
unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden, deren
Auftreten aber auf eine Lebensphase im jungen Erwachsenenalter beschränkt
gewesen sei. Wie bereits früher von verschiedenen mit dem Fall befassten
Therapeuten und der Fachkommission als Frage aufgeworfen und dargelegt worden
sei, sei die Diagnose der Persönlichkeitstörung vor dem Hintergrund der
Längsschnittbetrachtung des Beschwerdeführers Persönlichkeit und Verhalten über
die Lebensspanne nicht haltbar.
Der Beschwerdeführer leide seit seiner
Kindheit an einer partiellen Epilepsie, die für die Delikte 1998-2000 keine
Relevanz habe. Seit 2014 bestehe bei ihm zudem eine chronisch lymphatische
Leukämie vom B-Zell-Typ. Diese Erkrankung sei nicht deliktrelevant, allerdings
geeignet, seine Lebenserwartung zu verkürzen. Der Beschwerdeführer habe sich im
Verlauf des bisherigen Vollzugsverlaufes als kooperativ und zuverlässig
erwiesen. Es sei insgesamt zu vier Disziplinierungen gekommen, dies jedoch
nicht wegen unmittelbar deliktrelevantem Verhalten. Hinsichtlich der Therapie
müsse aus heutiger Sicht die Indikationsstellung kritisch hinterfragt werden.
Dadurch seien auch die Möglichkeiten des therapeutischen Erfolges begrenzt.
Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer eine (wenn auch bagatellisierende
und externalisierende) subjektive Delinquenzhypothese erarbeiten können, die
die deliktogenen Aspekte berücksichtige. Er kenne (in oberflächlicher Art und
Weise) rückfallrelevante Aspekte und Strategien zur Rückfallvermeidung. Er
selbst beschreibe, dass die Therapie ihm geholfen habe, die deliktzeitpunktnah
bestehenden unreifen, narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge zu
überwinden, und tatsächlich seien entsprechende Verhaltensweise während des
Vollzuges bis heute nicht zu beobachten gewesen. Die im Jahr 2010 formulierten
Behandlungsempfehlungen seien, soweit sinnvoll umsetzbar, in der Therapie bearbeitet
worden. Die Auseinandersetzung mit strafrechtlich nicht eindeutig zu belegenden
Sachverhalten führe therapeutisch an Grenzen, und sei aus gutachterlicher Sicht
für die Verbesserung der Legalprognose nicht zentral. Ebenso hätten die
Differenzen der Tatvarianten über den Raubüberfall in [...] zwischen dem
Beschwerdeführer und dem vom Gericht erstellten Sachverhalt nicht restlos aufgelöst
werden können, da es sich hierbei um stark subjektive Aspekte handle, die für
das Selbstbild des Beschwerdeführers vermutlich von hoher Bedeutung seien. Eine
weitere Klärung sei hier auch durch Fortsetzung der Therapie nicht zu erwarten.
Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine prognoserelevanten Aspekte, die derzeit
in einer Therapie weiter behandelt werden sollten.
Die Wahrscheinlichkeit erneuter
Straftaten durch den Beschwerdeführer sei allgemein gering bis moderat. Das
konkrete Risiko erneuter Gewaltstraftaten sei aufgrund der langen, stabilen
Abwesenheit von Gewalthandlungen, der Unterstützung durch seine Familie, der
hohen Kooperationsfähigkeit und der prosozialen Einstellung beim Beschwerdeführer
aus gutachterlicher Sicht gering. Eine Fortsetzung der ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB sei aktuell mangels Vorliegen einer psychischen Störung nicht
indiziert. Zu der grundsätzlichen Berechtigung von Vollzugslockerungen könne
aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sachverständig Stellung genommen
werden. Insgesamt sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine
günstige Legalprognose skizziert und im Falle von Vollzugsprogressionen ein
geringes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte beschrieben worden.
Hinsichtlich des Fluchtrisikos bekunde der Beschwerdeführer Kooperation im
Falle von Vollzugsöffnungen. Es sei aber zu konstatieren, dass er seinen
künftigen sozialen Empfangsraum und Lebensmittelpunkt eher in Serbien sehe, was
im Vergleich zu einem in der Schweiz lebenden und hier über seine wesentlichen
sozialen Bezüge verfügenden Straftäter mit einem höheren, allerdings
hypothetischen Fluchtrisiko vergesellschaftet sei. Vollzugslockerungen könnten
beim Beschwerdeführer unabhängig von forensisch-psychiatrischen Erwägungen wie
bei jedem psychisch gesunden Straftäter, der ein schweres Gewaltdelikt begangen
habe, geplant werden. Im Allgemeinen empfehle sich ein gestuftes Vorgehen, bei
dem die Zuverlässigkeit und Compliance des Betroffenen unter zunehmenden Freiheitsgraden
erprobt werden könnten. Auf Fehlverhalten und/oder Unzuverlässigkeit des
Beschwerdeführers in dieser Vollzugsphase müsste gegebenenfalls mit einer
Sistierung oder Rücknahme von Vollzugslockerungen reagiert werden. Eine
hinsichtlich Fluchtdrucks relevante Situation könnte hypothetisch bei
subjektiver Perspektivlosigkeit durch eine Koinzidenz sehr langsamer
Progressionen bei gleichzeitiger Verschlechterung der Krebserkrankung
entstehen. In einer solchen Situation müsste die Vollzugsplanung unter
Berücksichtigung der onkologischen Prognose geprüft werden. Da bisher noch
keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, könne zu deren Nutzung und
allfälligem Missbrauch keine konkrete Aussage getroffen werden. Der
Beschwerdeführer erkläre aktuell ein hohes Mass an Kooperationsbereitschaft mit
dem Justizvollzug. Er habe deutlich gemacht, dass er sobald dies juristisch
möglich sei, die Schweiz verlassen und in Serbien leben möchte. Diese Zukunftsplanung
biete den Vorteil einer beruflichen und sozialen Perspektive für den
Beschwerdeführer, sei aber mit Einschränkungen der Kontrolle und Aufsicht durch
das Amt für Justizvollzug verbunden.
6.
Gestützt auf das Gutachten vom 1.
Dezember 2015 und die erwähnten Berichte kommt das DdI respektive die
Vollzugsbehörde zu Recht zum Schluss, dass eine sofortige bedingte Entlassung
momentan verfrüht wäre. Zwar werden im aktuellen forensisch-psychiatrischen
Gutachten legalprognostisch relevante Fortschritte gesehen und das Tathandeln
wesentlich mit der damaligen instabilen Lebensphase und den situativen Umständen
erklärt, dennoch bestehen weiterhin legalprognostische Unsicherheiten, wie zum
Beispiel die Unsicherheiten in Bezug auf eine mögliche Fluchtgefahr. Bei einer
Verschlechterung der Krebserkrankung ist nicht auszuschliessen, dass sich der
Beschwerdeführer der restlichen Strafverbüssung entziehen werde. Eine
Überprüfung der Fluchtgefahr ist gemäss Gutachten nur möglich, wenn dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gegeben wird, sich im Rahmen von Vollzugsöffnungen zu beweisen.
Es wird ein abgestuftes Vorgehen empfohlen, bei dem die Zuverlässigkeit und
Compliance des Beschwerdeführers unter zunehmenden Freiheitsgraden erprobt
werden soll. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zwar positiv
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
seiner Entlassung mit seiner Familie in Serbien leben will, wo ihm eine
Wohnmöglichkeit und Arbeit zur Verfügung ständen. Relativierend darf jedoch in
die Würdigung einbezogen werden, dass er delinquierte, als er bereits verheiratet
und Vater war, seine Familie ihn folglich bisher auch nicht von Straftaten
abhielt. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers
in seine alte Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder
Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2
StGB).
Eine sofortige bedingte Entlassung
wird somit von keiner mit dem Fall betrauten Fachstelle oder Fachperson befürwortet
oder empfohlen. Dies ist auch nachvollziehbar, befindet sich der
Beschwerdeführer doch seit über 16 Jahre im geschlossenen Vollzug, weshalb noch
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, ob und wenn ja wie er mit grösseren
Freiheiten umzugehen weiss. Die Hinweise auf legalprognostisch relevante
Fortschritte sind somit zunächst mit Vollzugsöffnungen näher und eingehender zu
prüfen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich
der Beschwerdeführer im Rahmen einer bedingten Entlassung wird bewähren können.
Eine vertieftere Abklärung und Prüfung der Hinweise auf legalprognostisch
relevante Fortschritte vor einer bedingten Entlassung rechtfertigt sich
insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonders schwerwiegenden Anlasstaten,
sind doch bei solchen Taten wie erwähnt erhöhte Anforderungen an die
Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer wird sich vor der bedingten
Entlassung in den schrittweisen Vollzugslockerungen resp. -öffnungen zu bewähren
haben. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass das DdI die (sofortige)
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verweigert hat.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
8.2
Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er
gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich
Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 18.
August 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von Rechtsanwalt
Michael Burkard auf zehn Stunden geschätzt. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Michael
Burkard beläuft sich somit auf CHF 1‘944.00 (inkl. Spesen und MWST). Vorbehalten
bleibt auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn die Kosten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, wird auf CHF 1‘944.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser