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Entscheid

VWBES.2016.242

Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden)

26. Januar 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Mai 2016 meldete A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(SGV) einen Grundwasserschaden an seinem Gebäude.

2. Mit Verfügung vom 21. Juni

2016 lehnte die SGV die Übernahme des Schadens ab, da der Schaden zum normalen

Gebäudeunterhalt gehöre und es sich um keinen Elementarschaden im Sinne des

Gesetzes handle. Gemäss Stellungnahme der Schätzungskommission Olten-Gösgen

habe sich wegen des starken Regens Wasser um das Gebäude aufgestaut, welches

dann durch die Kellerwände eingedrungen sei. Das Wasser sei unterirdisch eingedrungen,

weshalb kein Überschwemmungsschaden vorliege. Nach der SGV hätten unterirdisch

angelegte Räume wasserdicht ausgebildet zu sein. Um ein Eindringen von Wasser

in die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verhindern sei im Jahr 2007 eine

Sickerleitung im Anströmbereich des Dorfbachs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers

gebaut worden. Die Kosten dafür seien durch den Kanton und die Gemeinde [...] übernommen

worden. Das Abdichten des Untergeschosses sowie der Unterhalt der Sickerleitung

obliege dem Gebäudeeigentümer.

3. Mit Beschwerde vom 30. Juni

2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der Bach sei längerfristig so zu befestigen, dass kein Grundwasser mehr in sein

Gebäude eindringen könne. Die ihm entstandenen Schäden am Gebäude und die

entsprechenden Folgeschäden seien durch die SGV korrekt zu entschädigen.

Zurzeit belaufe sich die Schadenssumme auf CHF 8‘500.00.

4. Mit Vernehmlassung vom

18. Juli 2016 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Die angefochtene Verfügung betrifft die Ablehnung

der Vergütung des entstandenen Schadens. Diesbezüglich ist die Beschwerde zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10

Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Soweit der Beschwerdeführer

darüber hinausgehende Anträge stellt, wie die Befestigung des Bachs, handelt es

sich um ein neues Begehren, auf welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht eingetreten werden kann (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die gegen die Ablehnung der Schadensvergütung erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden

entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen,

Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,

Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). Nach § 14 GVG

sind nicht ersatzpflichtig Elementarschäden nach den §§ 12 lit. e (und 13 lit.

d) GVG, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf erkennbar

schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen (lit. a); Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasser

oder durch Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht

auf natürliches Hochwasser oder auf eine Überschwemmung zurückzuführen ist

(lit. b); Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster

irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis

zurückzuführen ist (lit. c). Nach § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz

(GVV, BGS 618.112) sind Elementarschäden Schäden, die auf ein Naturereignis von

aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten

Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie

beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder

Frost.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

am Schadensereignistag habe man eine Tauchpumpe installiert, um die Fluten

abzupumpen. Die Pumpe habe eine Schöpfkapazität von 120 l/min. Sie sei während

drei Stunden im Dauereinsatz bestanden, womit man mindestens 21,6 m3

Wasser abgepumpt habe. Anfallendes Meteorwasser in dieser Menge sei ausgeschlossen.

Es bestehe ein Schutzwald oberhalb seines Anwesens. Hinter der Strasse im

Bereich der Zufahrt sei eine Sickerpackung eingesetzt und mit einer

Sickerleitung verstärkt worden. Der Sickerkies könne eine sehr grosse Menge an

Meteorwasser aufnehmen. Die Versickerung des Oberflächenwassers sei so zu

90.

% auf natürliche Art sichergestellt. Da die ganze Parzelle im Gefälle

liege, sei die kostspielige Variante gewählt und eingebaut worden. Das

eingedrungene Wasser müsse vom Anstieg des Grundwassers stammen. Schäden, die

durch natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen entstünden, seien durch die

SGV zu übernehmen. Es handle sich um ein plötzlich und unwiderstehlich

hereinbrechendes Ereignis mit elementarer Naturgewalt.

3.2

Die Gebäudeversicherung macht

dagegen geltend, als Wasserschäden seien bei der SGV einerseits Schäden

aufgrund von Hochwasser und andererseits aufgrund von Überschwemmungen

versichert. Wie allen versicherten Elementarereignissen eigen, müssten die

Schäden auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen

sein. Nicht als versicherte Elementarschäden würden Schäden gelten, die auf fortgesetztes

Einwirken zurückzuführen seien. Der Schadenseintritt dürfe nicht mit zumutbaren

Vorkehren verhindert werden können. Überschwemmungsschäden seien Schäden, die

dadurch entstünden, dass Wasser von der Erdoberfläche in Gebäude eindringen

würden, während es sich bei Hochwasserschäden um Schäden handle, die dadurch

entstünden, dass ein fliessendes oder stehendes oberirdisches Gewässer Wasser

führe, das aufgrund von Niederschlägen oder Schneeschmelze die normale Höhe

übersteige. Niederschläge als solche – und fielen sie noch so stark aus – zählten

generell nicht als versichertes Elementarereignis. Der SGV seien um das besagte

Datum herum in [...] keine weiteren Wasserschäden gemeldet worden, obwohl das

Gebäude des Beschwerdeführers von diversen weiteren Gebäuden umgeben sei.

Bereits ein Jahr zuvor habe für dieses Gebäude eine entsprechende Schadensmeldung

abgelehnt werden müssen. Dass nun erneut ein solcher Schaden vorliege, lasse

auf einen (Bau-)Mangel am Gebäude schliessen. Es gebe bereits ein Schreiben des

Bau- und Justizdepartements aus dem Jahr 2008 an den vorherigen Eigentümer dieses

Gebäudes, aus welchem hervorgehe, dass die Schäden aufgrund des unterirdisch eindringenden

Wassers nicht bei der SGV versichert und auf die Undichtigkeit des Gebäudes zurückzuführen

seien. Im Jahr 2007 hätten Kanton und Gemeinde aus Kulanz die Kosten für eine

Sickerleitung im Anströmbereich der Liegenschaft übernommen, welche

eindringendes Wasser aus dem nahe gelegenen Dorfbach wieder diesem zuführe.

Schäden, die auf das Eindringen von Regenwasser durch Wände und Böden zurückzuführen

seien, seien von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, sofern sie sich nicht

direkt auf ein versichertes Ereignis zurückführen liessen. Vorliegend sei Regen

ursächlich, welcher kein Elementarereignis im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes

darstelle.

4.

Zu prüfen ist zum einen, ob es sich

beim Eindringen des Wassers um ein Elementarschadensereignis bzw. die Folge

eines solchen gehandelt hat und – falls dies bejaht wird – ob allenfalls Ausschlussgründe

bestehen, insbesondere ob es sich um einen Baumangel oder mangelhaften

Unterhalt handelt. Dabei obliegt es nach den allgemeinen Beweisregeln dem

Beschwerdeführer zu beweisen, dass der Schaden auf ein Elementarereignis

zurückzuführen ist (vgl. Markus Joos in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.],

Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, 8. Kapitel N 6). Im

Gegenzug hat die SGV den Beweis zu erbringen, dass den Behauptungen der

Gegenpartei ein Ausschlussgrund entgegensteht.

4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass

es zur besagten Zeit in [...] stark geregnet hat und Wasser in den Keller des

Gebäudes des Beschwerdeführers eingedrungen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,

das eingedrungene Wasser müsse vom Anstieg des Grundwassers stammen. Schäden,

die durch natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen entstünden, seien durch

die SGV zu übernehmen. Auch die Gebäudeversicherung geht davon aus, dass das

Wasser unterirdisch eingedrungen ist.

4.2

Was mit natürlichen Grundwasser-

und Bodenbewegungen genau gemeint ist, sagt das Gebäudeversicherungsgesetz

nicht. Der Literatur ist hingegen zu entnehmen, dass bei Hochwasser eines

stehenden oder fliessenden Gewässers nicht nur Schäden durch Überschwemmungen

entstehen können, sondern dass Hochwasser wegen der damit verbundenen Erhöhung

des Grundwasserspiegels auch zu unterirdischen Gebäudeschäden führen kann (vgl.

Dieter Gerspach in: Glaus/Honsell, a.a.O., 2. Kapitel N 104 f.). Der

Beschwerdeführer geht offenbar vorliegend von einem solchen Schaden aus, indem

sich der Grundwasserspiegel wegen des starken Regens und des nahegelegenen

Dorfbachs erhöht habe.

Tatsächlich schliesst das

Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Solothurn Grundwasserschäden nicht explizit

aus, wie dies in diversen anderen Kantonen der Fall ist. Ein solcher Schaden

kann jedoch grundsätzlich nur übernommen werden, wenn er auf ein

Elementarschadensereignis, also ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit

zurückzuführen ist. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf

fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche

Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (vgl. § 8 GVV).

Vorliegend ist nicht ganz klar, ob der

Boden einzig aufgrund des starken Regens gesättigt war und dadurch Wasser durch

die Wände in das Gebäude eindrang, oder ob der Grundwasserspiegel auch wegen

des nahe vorbeiführenden Dorfbachs angestiegen ist und das Wasser deshalb durch

die Kellerwände eingedrungen ist. Jedenfalls ist dabei bereits zweifelhaft, ob

es sich überhaupt um ein Elementarschadenereignis (Naturereignis von

aussergewöhnlicher Heftigkeit) gehandelt hat oder ob die Schäden nicht bereits

aufgrund von § 8 GVV (fortgesetzte Einwirkung der Nässe) von der Versicherungsdeckung

ausgeschlossen sind. Klar ist aber, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare

vorkehren müsste, um ein vorhersehbares Schadensereignis zu verhindern. Wer ein

Gebäude im Einflussbereich eines Gewässers erstellt, muss dieses grundsätzlich

konstruktiv so gestalten, dass es den Wirkungen eines Hochwassers auf den

Grundwasserspiegel und damit dem unterirdischen Wasserdruck gewachsen ist (vgl.

Dieter Gerspach, a.a.O., 2. Kapitel N 108). Schäden, die aufgrund eines Baumangels

oder mangelhaftem Unterhalt des Gebäudes eingetreten sind, sind von der Versicherungsdeckung

ausgeschlossen (vgl. § 14 lit. a GVG). Von einem solchen

(Bau-)Mangel ist vorliegend auch deshalb auszugehen, weil bei den umliegenden

Gebäuden keine Schäden gemeldet wurden. Dem aktuellen Schadensereignis sind

bereits mindestens zwei entsprechende Schäden vorausgegangen, nämlich im Jahr

2008.

und im Jahr 2015. Kanton und Gemeinde haben es 2007 übernommen, mittels

Sickerleitung im Anströmbereich der Liegenschaft eindringendes Wasser aus dem

Dorfbach wieder in diesen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer musste sich

deshalb der Gefahr bewusst sein und es wäre ihm oblegen, die nötigen

Vorkehrungen zu treffen und die Gebäudehülle besser abzudichten. Dies folgt

bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O.,

2.

Kapitel N 90). Die Vergütung des Wasserschadens ist deshalb durch die

Solothurnische Gebäudeversicherung zurecht abgelehnt worden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann