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Entscheid

VWBES.2016.243

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

6. Februar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Juli 2016 erhob A.___ (in der

Folge Beschwerdeführer genannt) handschriftlich und fristgerecht Beschwerde gegen

den Entscheid der KESB Olten-Gösgen (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt)

vom 8. Juni 2016, in welchem dem Beistand (C.__) seiner verstorbenen Mutter

Entlastung erteilt wurde. Er verlangte, es seien ihm die mit Brief vom 2. Mai

2016 verlangten Unterlagen zuzustellen und der Entscheid vom 8. Juni 2016

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin nahm mit

Schreiben vom 14. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte gleichzeitig,

das Verfahren zu sistieren, um dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht

zu gewähren. Diesem Begehren wurde entsprochen und das vorliegende Verfahren

bis zur Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs sistiert. Der Beschwerdeführer

nahm am 6. September 2016 bei der KESB Akteneinsicht, worauf er aufgefordert

wurde, anzugeben, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.

3. Der Beschwerdeführer bestätigte

daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 seine Beschwerde und stellte

(wiederum handschriftlich) folgende Rechtsbegehren:

Der Entscheid vom 8. Juni 2016

der KESB betr. Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung wie

Entlastung und Entlassung des Beistandes seien aufzuheben.

Die KESB habe die Buchhaltung

ordnungsgemäss zu führen und die zuviel erhobenen Beträge sich erstatten

zu lassen und nicht erbrachte Sozialbeiträge erbringen zu lassen.

Die KESB habe sich bezüglich der

Kündigung des C.___ und auf dessen Ersatzperson zu vernehmlassen.

Die KESB habe die Umstände des

Wasserschadens abzuklären und sich über die Nichtinstandstellung der

Liegenschaft und deren Nichtvermietung zu vernehmlassen.

Die Entscheidgebühr der KESB

bezüglich des Entscheids vom 8.6.2016 im Betrage von Fr. 660.- sei nicht

zu erheben.

Bezüglich dieser Beschwerde seien

keine Kosten zu erheben und der einverlangte Kostenvorschuss rückzuvergüten.

Falls C.___ innert Frist dem

Verwaltungsgericht nicht antwortet, sei nach den Akten und den Eingaben

des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Dem Beschwerdeführer sei nach

Ermessen des Verwaltungsgerichts für Arbeitsaufwand und Auslagen eine

Entschädigung zu entrichten.

Zur Begründung führte er aus, aufgrund

der falschen Buch- und Amtsführung des Beistands seiner Mutter seien zu viel

Steuern und Abgaben bezahlt und zu wenig Sozialleistungen bezogen worden.

Sämtliche Rechtshandlungen des Beistands seien nichtig, da der Beistand sein

Amt per 31.12.2011 abgegeben habe und die anfallenden Arbeiten gar nicht der

Beistand, sondern die beiden von ihm geführten Treuhandfirmen geführt hätten.

Dies sei ein verbotenes Selbstkontrahieren. Vom Wasserschaden im Haus der

Mutter, der sich im Dezember 2009 ereignet habe, sei im Jahresbericht des

Beistandes gar nichts vermerkt. Es heisse bloss, das Haus sei nicht vermietet.

4. Der Beistand von D.___, C.___, nahm

mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 Stellung: Er sei am 23. April 2009 als

Beistand gewählt und das Beistandsverhältnis sei am 21. Mai 2015 ins neue

Erwachsenenschutzrecht überführt worden. Er habe das Mandat in seiner

Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und VR-Präsident

der Treuhandfirma übernommen. Es sei immer klar gewesen, dass sämtliche

Beistandsaktivitäten von ihm persönlich ausgeführt, aber vom Treuhandbüro her

abgerechnet würden. Eine Selbstkontrahierung sei nicht feststellbar und alle

Beistandshandlungen damit rechtens. Auf Ende 2011 habe D.___ das Beistandsverhältnis

gekündigt und das Amt sei daher von seiner Seite zur Verfügung gestellt worden.

Kontakte mit den Behörden und mit Angehörigen des Mündels hätten aber dann dazu

geführt, dass das Mandat unverändert weitergeführt worden sei. Infolge einer

defekten Wasserleitung sei es in der leer stehenden Liegenschaft in [...] zu

einem Wasserschaden gekommen. Da die Liegenschaft in einem schlechten bis sehr

schlechten Zustand war, habe er entschieden auf die Sanierung zu verzichten.

Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schaden-Selbstbehaltes

zusammen mit dem von der Versicherung angekündigten Regress sowie wegen der

dringend notwendigen Sanierung oder gar des Abbruchs der Liegenschaft. Weitere

Vorwürfe bezüglich Buchführung und Rechtsgültigkeit würden jeder Grundlage

entbehren. Der ehemalige Beistand beantragte für seine nachträglichen

Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine angemessene Entschädigung

nach Ermessen des Gerichts.

5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016

nahm der Beschwerdeführer nochmals ausführlich und wiederum handschriftlich

Stellung und stellte das Rechtsbegehren, die Stellungnahme des ehemaligen

Beistands sei nicht zu beachten und als nicht geschrieben zu betrachten.

6. Über die Beschwerde kann ohne

weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden. Das formelle

Begehren des Beschwerdeführers ist ohne weiteres abzuweisen. Der Beistand C.___

wurde vom Gericht aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Wenn er dies

als Einzelzeichnungsberechtigter auf Papier und namens seiner Treuhandfirma,

über die sein Mandat ausgeführt und abgerechnet wurde, tut, ist dies nicht zu

beanstanden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2.1

Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über

die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche

sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,

mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die

Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die

Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht

und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,

die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415

ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den

Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB

prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte

und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und

Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über

die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die

Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der

Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).

2.2

Mit dem angefochtenen Entscheid

erklärte die KESB die Beistandschaft als von Gesetzes wegen erloschen (Ziff.

3.

), genehmigte Schlussbericht und -rechnung für die Berichtsperiode vom 1.

Januar 2014 bis zum 29. November 2015, entliess den Beistand mit bestem Dank

für die geleisteten Dienste aus seinem Amt und erteilte ihm die Entlastung (Ziff.

3.

) und wies auf die Verantwortlichkeit und die entsprechende Verjährungsfrist

hin (Ziff. 3.3). Eine Mandatsträgerentschädigung wurde keine festgesetzt (Ziff.

3.

) und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden den Erben unter

solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 3.5).

2.3

Ausgangspunkte der

Rechnungsablagen des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten

Periode genehmigte Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle

Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte

Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im

Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen

den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse

der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen

Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche

geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die

verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die

vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h.

mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in:

Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand

Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in

seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den

erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula

Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand

generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch

Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen

auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten

Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die

Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die

formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung

anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise

über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit

der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der

bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der

periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu

genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu

genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass

sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch

den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel,

a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat

keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information. Die

Schlussrechnung ist nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung

abzulegen (Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).

2.4

Gegen die Genehmigung oder

Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheids der KESB zu Rechnung und Bericht des

Beistands kann Beschwerde gemäss Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beim

zuständigen Gericht erhoben werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann von der

verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger nur mit dem

Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da

allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der

Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 und 5A_578/2008). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

anfangs Juli 2016 war das vom Beschwerdeführer gestellte Akteneinsichtsgesuch

bei der KESB noch hängig und sein Informationsrecht zweifellos verletzt. Das

vorliegende Verfahren wurde jedoch auf Antrag der KESB sistiert und dem

Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht am 6. September 2016 gewährt.

Damit wurde diese Verletzung geheilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung

vom 21. September 2016 auf diese Ausgangslage hingewiesen. Eine weitere

Verletzung der Informationspflicht wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert

dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich

unbegründet.

2.5

Der Beschwerdeführer macht zudem

dem Beistand verschiedene Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Genehmigung

von Schlussbericht und -rechnung sowie der Entlastungserteilung, mithin der

ganzen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016. Dazu ist er aber

gar nicht befugt (siehe oben), weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten

werden kann. Selbst wenn man aber darauf eintreten würde, würden sie sich als

unbegründet erweisen. Der Rechenschaftsbericht des Beistandes und die Rechnung

für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. November 2015 (Bund Bericht und

Rechnungen, Aktenseite [AS] 3 ff.) erfüllen die oben (Ziff. 2.3) zitierten Bedingungen

und wurden von der Sozialregion Untergäu SRU und einer externen Fachperson

revidiert. Es bestand für die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung,

dem Schlussbericht und der Rechnung nicht zuzustimmen. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers bestand nämlich für den Beistand keine Verpflichtung, allfällige

Vatergutsansprüche beim Vermögen der verbeiständeten Person aufzuführen. Dies

ist allenfalls eine Frage, die sich bei der Erbschaft stellt. Es bestehen denn

auch nicht die geringsten Hinweise, dass die verstorbene D.___ wegen eines

Fehlers des Beistandes zuviel Steuern und Abgaben bezahlt oder zu wenig Sozialleistungen

erhalten hätte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Beistand den im Dezember

2009.

eingetretenen Wasserschaden bei den vorliegenden Umständen (Abbruchliegenschaft,

unklare rechtliche Verhältnisse) nicht reparieren liess. Im Übrigen wird nicht

klar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und dem entsprechenden

Rechtsbegehren zu einem Vorfall, der sich vor über sieben Jahren ereignet hat,

erreichen will. Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Beistand zwar

beabsichtigte, sein Amt auf den 31. Dezember 2011 abzugeben, es aber nie dazu

gekommen ist. Ein entsprechender Beschluss der Erwachsenenschutzbehörde, die

dafür alleine zuständig ist, fehlt.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Zudem hat er dem ehemaligen Beistand C.___ eine Parteientschädigung (Auslagenersatz)

von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann