VWBES.2016.243
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung
6. Februar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Genehmigung
Schlussbericht und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juli 2016 erhob A.___ (in der
Folge Beschwerdeführer genannt) handschriftlich und fristgerecht Beschwerde gegen
den Entscheid der KESB Olten-Gösgen (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt)
vom 8. Juni 2016, in welchem dem Beistand (C.__) seiner verstorbenen Mutter
Entlastung erteilt wurde. Er verlangte, es seien ihm die mit Brief vom 2. Mai
2016 verlangten Unterlagen zuzustellen und der Entscheid vom 8. Juni 2016
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin nahm mit
Schreiben vom 14. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte gleichzeitig,
das Verfahren zu sistieren, um dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht
zu gewähren. Diesem Begehren wurde entsprochen und das vorliegende Verfahren
bis zur Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs sistiert. Der Beschwerdeführer
nahm am 6. September 2016 bei der KESB Akteneinsicht, worauf er aufgefordert
wurde, anzugeben, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.
3. Der Beschwerdeführer bestätigte
daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 seine Beschwerde und stellte
(wiederum handschriftlich) folgende Rechtsbegehren:
Der Entscheid vom 8. Juni 2016
der KESB betr. Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung wie
Entlastung und Entlassung des Beistandes seien aufzuheben.
Die KESB habe die Buchhaltung
ordnungsgemäss zu führen und die zuviel erhobenen Beträge sich erstatten
zu lassen und nicht erbrachte Sozialbeiträge erbringen zu lassen.
Die KESB habe sich bezüglich der
Kündigung des C.___ und auf dessen Ersatzperson zu vernehmlassen.
Die KESB habe die Umstände des
Wasserschadens abzuklären und sich über die Nichtinstandstellung der
Liegenschaft und deren Nichtvermietung zu vernehmlassen.
Die Entscheidgebühr der KESB
bezüglich des Entscheids vom 8.6.2016 im Betrage von Fr. 660.- sei nicht
zu erheben.
Bezüglich dieser Beschwerde seien
keine Kosten zu erheben und der einverlangte Kostenvorschuss rückzuvergüten.
Falls C.___ innert Frist dem
Verwaltungsgericht nicht antwortet, sei nach den Akten und den Eingaben
des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer sei nach
Ermessen des Verwaltungsgerichts für Arbeitsaufwand und Auslagen eine
Entschädigung zu entrichten.
Zur Begründung führte er aus, aufgrund
der falschen Buch- und Amtsführung des Beistands seiner Mutter seien zu viel
Steuern und Abgaben bezahlt und zu wenig Sozialleistungen bezogen worden.
Sämtliche Rechtshandlungen des Beistands seien nichtig, da der Beistand sein
Amt per 31.12.2011 abgegeben habe und die anfallenden Arbeiten gar nicht der
Beistand, sondern die beiden von ihm geführten Treuhandfirmen geführt hätten.
Dies sei ein verbotenes Selbstkontrahieren. Vom Wasserschaden im Haus der
Mutter, der sich im Dezember 2009 ereignet habe, sei im Jahresbericht des
Beistandes gar nichts vermerkt. Es heisse bloss, das Haus sei nicht vermietet.
4. Der Beistand von D.___, C.___, nahm
mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 Stellung: Er sei am 23. April 2009 als
Beistand gewählt und das Beistandsverhältnis sei am 21. Mai 2015 ins neue
Erwachsenenschutzrecht überführt worden. Er habe das Mandat in seiner
Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und VR-Präsident
der Treuhandfirma übernommen. Es sei immer klar gewesen, dass sämtliche
Beistandsaktivitäten von ihm persönlich ausgeführt, aber vom Treuhandbüro her
abgerechnet würden. Eine Selbstkontrahierung sei nicht feststellbar und alle
Beistandshandlungen damit rechtens. Auf Ende 2011 habe D.___ das Beistandsverhältnis
gekündigt und das Amt sei daher von seiner Seite zur Verfügung gestellt worden.
Kontakte mit den Behörden und mit Angehörigen des Mündels hätten aber dann dazu
geführt, dass das Mandat unverändert weitergeführt worden sei. Infolge einer
defekten Wasserleitung sei es in der leer stehenden Liegenschaft in [...] zu
einem Wasserschaden gekommen. Da die Liegenschaft in einem schlechten bis sehr
schlechten Zustand war, habe er entschieden auf die Sanierung zu verzichten.
Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schaden-Selbstbehaltes
zusammen mit dem von der Versicherung angekündigten Regress sowie wegen der
dringend notwendigen Sanierung oder gar des Abbruchs der Liegenschaft. Weitere
Vorwürfe bezüglich Buchführung und Rechtsgültigkeit würden jeder Grundlage
entbehren. Der ehemalige Beistand beantragte für seine nachträglichen
Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine angemessene Entschädigung
nach Ermessen des Gerichts.
5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016
nahm der Beschwerdeführer nochmals ausführlich und wiederum handschriftlich
Stellung und stellte das Rechtsbegehren, die Stellungnahme des ehemaligen
Beistands sei nicht zu beachten und als nicht geschrieben zu betrachten.
6. Über die Beschwerde kann ohne
weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden. Das formelle
Begehren des Beschwerdeführers ist ohne weiteres abzuweisen. Der Beistand C.___
wurde vom Gericht aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Wenn er dies
als Einzelzeichnungsberechtigter auf Papier und namens seiner Treuhandfirma,
über die sein Mandat ausgeführt und abgerechnet wurde, tut, ist dies nicht zu
beanstanden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
2.1
Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411
Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über
die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche
sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,
mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die
Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht
und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,
die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415
ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den
Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB
prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte
und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und
Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über
die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die
Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der
Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).
2.2
Mit dem angefochtenen Entscheid
erklärte die KESB die Beistandschaft als von Gesetzes wegen erloschen (Ziff.
3.
), genehmigte Schlussbericht und -rechnung für die Berichtsperiode vom 1.
Januar 2014 bis zum 29. November 2015, entliess den Beistand mit bestem Dank
für die geleisteten Dienste aus seinem Amt und erteilte ihm die Entlastung (Ziff.
3.
) und wies auf die Verantwortlichkeit und die entsprechende Verjährungsfrist
hin (Ziff. 3.3). Eine Mandatsträgerentschädigung wurde keine festgesetzt (Ziff.
3.
) und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden den Erben unter
solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 3.5).
2.3
Ausgangspunkte der
Rechnungsablagen des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten
Periode genehmigte Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle
Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte
Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im
Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen
den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse
der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen
Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche
geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die
verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die
vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h.
mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in:
Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand
Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in
seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den
erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula
Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand
generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch
Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen
auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten
Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die
Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die
formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung
anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise
über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit
der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der
bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der
periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu
genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu
genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass
sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch
den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel,
a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat
keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information. Die
Schlussrechnung ist nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung
abzulegen (Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).
2.4
Gegen die Genehmigung oder
Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheids der KESB zu Rechnung und Bericht des
Beistands kann Beschwerde gemäss Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beim
zuständigen Gericht erhoben werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann von der
verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger nur mit dem
Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da
allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der
Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 und 5A_578/2008). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
anfangs Juli 2016 war das vom Beschwerdeführer gestellte Akteneinsichtsgesuch
bei der KESB noch hängig und sein Informationsrecht zweifellos verletzt. Das
vorliegende Verfahren wurde jedoch auf Antrag der KESB sistiert und dem
Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht am 6. September 2016 gewährt.
Damit wurde diese Verletzung geheilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 21. September 2016 auf diese Ausgangslage hingewiesen. Eine weitere
Verletzung der Informationspflicht wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich
unbegründet.
2.5
Der Beschwerdeführer macht zudem
dem Beistand verschiedene Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Genehmigung
von Schlussbericht und -rechnung sowie der Entlastungserteilung, mithin der
ganzen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016. Dazu ist er aber
gar nicht befugt (siehe oben), weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten
werden kann. Selbst wenn man aber darauf eintreten würde, würden sie sich als
unbegründet erweisen. Der Rechenschaftsbericht des Beistandes und die Rechnung
für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. November 2015 (Bund Bericht und
Rechnungen, Aktenseite [AS] 3 ff.) erfüllen die oben (Ziff. 2.3) zitierten Bedingungen
und wurden von der Sozialregion Untergäu SRU und einer externen Fachperson
revidiert. Es bestand für die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung,
dem Schlussbericht und der Rechnung nicht zuzustimmen. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers bestand nämlich für den Beistand keine Verpflichtung, allfällige
Vatergutsansprüche beim Vermögen der verbeiständeten Person aufzuführen. Dies
ist allenfalls eine Frage, die sich bei der Erbschaft stellt. Es bestehen denn
auch nicht die geringsten Hinweise, dass die verstorbene D.___ wegen eines
Fehlers des Beistandes zuviel Steuern und Abgaben bezahlt oder zu wenig Sozialleistungen
erhalten hätte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Beistand den im Dezember
2009.
eingetretenen Wasserschaden bei den vorliegenden Umständen (Abbruchliegenschaft,
unklare rechtliche Verhältnisse) nicht reparieren liess. Im Übrigen wird nicht
klar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und dem entsprechenden
Rechtsbegehren zu einem Vorfall, der sich vor über sieben Jahren ereignet hat,
erreichen will. Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Beistand zwar
beabsichtigte, sein Amt auf den 31. Dezember 2011 abzugeben, es aber nie dazu
gekommen ist. Ein entsprechender Beschluss der Erwachsenenschutzbehörde, die
dafür alleine zuständig ist, fehlt.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Zudem hat er dem ehemaligen Beistand C.___ eine Parteientschädigung (Auslagenersatz)
von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann