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Entscheid

VWBES.2016.248

Kantonaler Erschliessungsplan / Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn

21. Juni 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die öffentliche Auflage des

Kantonalen Erschliessungsplans «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» erfolgte

vom 15. August 2015 bis zum 29. September 2015. Im Rahmen des Neubaus des

Bürgerspitals Solothurn ist eine Kälte- und Wärmezentrale für die

Raumklimatisierung und die Kühlung der Medizingeräte geplant. Dazu soll das

Aarewasser genutzt werden: im Sommer zur Rückkühlung der Kältemaschine, im

Winter zum Betrieb einer Wärmepumpe. Mit dem Erschliessungsplan beabsichtigt

der Kanton, die planerischen Voraussetzungen für den Bau einer Leitung von der

Aare zum Bürgerspital über das Gemeindegebiet von Biberist und Solothurn zu

schaffen. Die Regio Energie Solothurn, ein selbständiges öffentlich-rechtliches

Unternehmen der Stadt Solothurn, erhob dagegen Einsprache mit dem Argument, sie

habe mit dem kantonalen Hochbauamt im Jahr 2011 einen Wärmelieferungsvertrag

abgeschlossen, der durch den Erschliessungsplan verletzt werde. Der Erschliessungsplan

widerspreche im Übrigen den kantonalen Energiekonzepten 2003 und 2014 sowie dem

Masterplan Energie der Stadt Solothurn und dem Entwurf des Kantonalen

Richtplans 2015. Die Regio Energie Solothurn sei im Übrigen in der Lage, den

Kältebedarf mit Prozesswasser in der erforderlichen Menge zu decken.

2. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr.

2016/1137 vom 21. Juni 2016 wies der Regierungsrat die Einsprache der Regio

Energie Solothurn ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den kantonalen

Erschliessungsplan «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn». Mit Eingabe vom

4. Juli 2016 und fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 30. August 2016

erhob die Regio Energie Solothurn dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (unter Kosten und

Entschädigungsfolgen).

3. In seiner Vernehmlassung vom 21.

September 2016 beantragte das instruierende Bau- und Justizdepartement namens

des Regierungsrats die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur

Stellungnahme des Departementes ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG,

BGS 711.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in

ihrer Funktion als Energieanbieterin in der Region Solothurn durch den

angefochtenen Entscheid wohl mehr als die Allgemeinheit betroffen. Ob die Legitimationsvoraussetzungen

tatsächlich erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.1

Beschwerdegründe sind nach § 67bis

VRG die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens (a) und/oder die unrichtige und unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (b). Angefochten ist ein

kantonaler Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 1 lit. b und §§ 68 ff PBG). Das

kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und

Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen

Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle

Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b

RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird indessen nicht

ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter

Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S.

416.

mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten

gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die

Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr

Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz

Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung,

Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).

2.2

Die Planungshoheit liegt

grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG), in besonderen Fällen wie dem

vorliegenden beim Kanton (§ 68 PBG). Der Regierungsrat entscheidet jeweils gemäss

§ 18 Abs. 2 PBG (hier i.V.m. § 69 PBG) über die Beschwerden, überprüft die

Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit

übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich

unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist

er zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht offensichtlich

zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den einschlägigen

Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar, obliegt es nicht

dem Regierungsrat, der Plangungsbehörde eine davon vorzuschreiben.

Entsprechend belässt auch das

Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen

Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.

3.

des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zurückzugreifen

(Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG). Es sind

alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private.

Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen

auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der

Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des

Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als

Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten

lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich

nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt

insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des Bundesgerichts 1P.369/2006

vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).

3.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass die Vorinstanz keine Abgleichung mit dem kantonalen Energiekonzept

2003.

vornehme und lapidar feststelle, das Energiekonzept 2003 sei nicht mehr

gültig, weil es durch das Energiekonzept 2014 ersetzt worden sei.

3.2

Die Ersetzung des Energiekonzeptes

2003.

durch das neue, mit Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 2014/1110 vom 23.

Juni 2014) gültig und verbindlich erklärte Energiekonzept 2014 wird

richtigerweise nicht bestritten. Die Auflegung des hier angefochtenen

Erschliessungsplanes erfolgte unter dem Regime des gültigen Energiekonzeptes

2014.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Planung mit früheren,

nicht mehr gültigen Konzepten auseinandersetzen sollte. Die diesbezügliche

Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz ist zu Recht erfolgt.

4.

Das kantonale Energiekonzept 2014 (http://www.econcept.ch/uploads/media/

Schlussbericht_02.pdf), führt unter anderem auf dass:

-

sich der Kanton Solothurn

mit dem Energiekonzept 2014 auf die Herausforderungen eines sich wandelnden

energiepolitischen und – wirtschaftlichen Umfelds vorbereitet. Dabei geht es im

Wesentlichen darum, den Verbrauch der fossilen Energieträger erheblich zu

reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energien zu erhöhen.

-

auch wenn eine Reduktion

beim Elektrizitätsbedarf angestrebt wird, insbesondere in der Mobilität und in

der Wärmeversorgung zusätzlicher Strombedarf entsteht (e-Mobilität und Strom

für Wärmepumpen).

-

eine raumplanerisch

sinnvolle Entwicklung der Energieversorgung auch durch die Einführung einer

Anschlussverpflichtung an Wärmenetze mit erneuerbarer Energie unterstützt wird.

-

der Kanton basierend auf

den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn eine gesetzliche

Grundlage zur Anschlussverpflichtung an Nah- und Fernwärmenetze zur Nutzung von

erneuerbaren Energien oder Abwärme unter Berücksichtigung der technischen

Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einführt.

Das kantonale Energiekonzept 2014 ist

ein richtungsweisendes Konzept, aber kein Gesetz. Es ist nicht justiziabel und

verleiht keine direkten Ansprüche, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen

könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin eine

Verletzung des eidgenössischen (SR 730.0) und des kantonalen (BGS 941.21)

Energiegesetzes rügt, zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern die vorgesehene Aarewassernutzung

den gesetzlich vorgegebenen Grund­sätzen widersprechen soll. Dem Kanton ist

nicht vorzuwerfen, dass er zur Gewährleistung der Betriebssicherheit (Stichwort

redundante Wärmeerzeugung) nebst der Fernwärme auch das Aarewasser als erneuerbare

Energiequelle nutzen will. Damit wird denn auch den von der Beschwerdeführerin

angerufenen Bestimmungen der Energiegesetzgebung Rechnung getragen: Der

Rückgriff auf Aarewasser zur Kühlung etwa ist ökologisch sicher sinnvoller als

eine konventionelle Kühlung mit Kompressor-Kältemaschinen.

5.

Die Beschwerdeführerin bringt über

weite Teile ihrer Beschwerde appellatorische Argumente vor, wie beispielsweise,

dass Wärmepumpen auch Strom verbrauchen oder Fernwärme umweltschonender sei als

Umweltwärme. Eine Rechtsverletzung wird nicht rechtsgenüglich behauptet (vgl.

E. 2.1 hiervor) und die Relevanz der Vorbringen für den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht dargelegt. Insofern ist auf die Beschwerde mangels

Substantiierung nicht einzutreten.

6.

Zentraler Beschwerdepunkt scheint

die Befürchtung zu sein, dass durch die im Erschliessungsplan vorgesehene

Aarewassernutzung für das Bürgerspital Solothurn die von der Beschwerdeführerin

gelieferte Wärmebezugsmenge des Bürgerspitals gravierend reduziert würde und

die Nichterfüllung des Wärmeliefervertrages gleichzeitig als beträchtliche

Fehlinvestition der Beschwerdeführerin zu betrachten wäre.

Vertragsverletzungen und allfällige

Schadenersatzforderungen sind aber nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen

Erschliessungsplan vor Verwaltungsgericht zu beurteilen. Soweit solche

Gegenstand der Beschwerde sein sollten, ist nicht darauf einzutreten.

7.1

Geltend gemacht wird, das

Vorhaben, eine mit Aarewasser betriebenen Kälte- und Wärmezentrale zu

erstellen, stehe im diametralen Widerspruch zum Wärmeliefervertrag der

Parteien, gemäss welchem die umfassende Versorgung des Bürgerspitals bis am 31.

Dezember 2032 mit Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin

erfolge.

7.2

Die Beschwerdeführerin und das

Kantonale Hochbauamt haben am 25./28. März 2011 einen Wärmeliefervertrag für

den Wärmebezüger Bürgerspital Solothurn abgeschlossen, welcher

-

die Regio Energie

Solothurn als Wärmelieferant und das Bürgerspital Solothurn als Wärmebezüger

bezeichnet;

-

den Anschluss der Liegenschaft

Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr. 360 an die Fernwärme

Zuchwil-Solothurn vorsieht;

-

auf eine feste Dauer bis

30.

Dezember 2032 abgeschlossen ist;

-

den vorzeitigen Ausstieg

gegen Bezahlung vorab definierter Ausstiegskosten ermöglicht;

-

eine Anschlussleistung

definiert und umgekehrt einen Kapazitätsaufschlag bei einer allfälligen

Unternutzung (Überschreitung der max. Rücklaufstemparatur) vorsieht;

-

eine einmalige

Anschlussgebühr für den Anschluss ans Wärmenetz vorsieht;

-

den Wärmepreis als eine

Kombination aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis definiert.

7.3

Ob es sich beim Vertrag um eine

privatrechtliche oder eher (aufgrund des Ziels, einen reibungslosen Spitalbetrieb

zu gewährleisten) doch um eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung handelt, kann

offen bleiben. Ansprüche aus Vertragsverletzung wären, wie in E. 6 erwähnt,

nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Erschliessungsplan geltend zu machen.

Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern

der Vertrag überhaupt verletzt sein soll:

Gemäss Vertrag kann jede Partei

frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen, wobei abgestuft nach Jahren (2013 -2032)

für jedes Ausstiegsjahr die durch die aussteigende Partei noch zu bezahlende

Ausstiegssumme definiert ist (Vertrag Ziff. 2.2). Festgelegt ist weiter ein

abgestufter Kapazitätsaufschlag bei Überschreitung der max. Rücklauftemparatur,

falls weniger Wärme bezogen wird als angenommen (Ziff. 3.2). Vertragsgegenstand

ist ausschliesslich die Wärmelieferung. Die Lieferung von Kälte ist

demgegenüber nicht Vertragsbestandteil und im Vertrag nicht angesprochen. Als

Vertragszweck ist in Ziffer 1 des Vertrages nicht mehr und nicht weniger als

der Anschluss der Liegenschaft Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr.

360, an die Fernwärme Zuchwil-Solothurn vereinbart. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin ist im Wärmeliefervertrag jedoch keine umfassende Versorgung

des Bürgerspitals mit Wärmeenergie stipuliert. Dies gilt auch unter Einbezug

von Ziffer 2.2 der Technischen Anschlussvorschriften (TAV) der

Beschwerdeführerin: Gemäss dieser Bestimmung sind vom Verbot zur Erstellung

eigener Energieerzeugungsanlagen ausdrücklich ausgenommen «andere [Anlagen] zur

Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfsfunktion haben».

Die Sicherstellung der Redundanz im Wärmebereich mit der regenerierbaren

Aarewassernutzung entspräche wohl der Anforderung. Die Anlage dient im Übrigen

in einem wesentlichen Teil der Kälteerzeugung, welche vom Wärmeliefervertrag

(und den TAV) gar nicht erfasst wird.

8.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin

einen Widerspruch zum «Masterplan Energie» der Stadt Solothurn. Zwar sieht Art.

2.

RPG vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben

nötigen Planungen erarbeiten und sie aufeinander abstimmen (Abs. 1). Sie

berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit (Abs. 2).

Und die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen

nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen

Ermessensspielraum zu lassen (Abs. 3). Mit Art. 2 RPG will der Gesetzgeber

verhindern, dass raumwirksame Tätigkeiten isoliert und gemäss einem oft

zufällig erfolgenden Verlauf von vertikalen und horizontalen Zuständigkeiten

erfolgen. Vielmehr müssen raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt

werden (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 2

N 14). Ein «Masterplan» einer Gemeinde ist vorab kein Nutzungsplan im Sinne der

Bundesgesetzgebung und kann nur für diejenigen Behörden eine verbindliche

Wirkung zeitigen, welche der Gemeinde unterstehen. Keine unmittelbare Bindungswirkung

kann ein kommunaler Plan für übergeordnete Kantonsbehörden haben, welche in

ihrem Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung treffen. Beim kantonalen Erschliessungsplan

«Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» handelt es sich um eine kantonale

(und damit der Gemeinde übergeordnete) Nutzungsplanung, weshalb der kommunale

Masterplan keinen direkten Einfluss darauf hat. Dennoch sei erwähnt, dass der

Masterplan als Priorität die Nutzung der Abwärme aus der neuen

Bürgerspital-Anlage vorsieht und damit stillschweigend voraussetzt, dass im

Bürgerspital eben vorgängig und unabhängig vom Masterplan eine eigene Anlage

erstellt wird und erst deren Energieprodukt vom Masterplan erfasst wird. Daher

besteht nicht einmal ein Widerspruch zum kommunalen Masterplan.

8.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass gemäss Entwurf des kantonalen Richtplanes Netzausbauten nur

unterstützt würden, wenn andere erneuerbaren Energien nicht ausreichend oder

nutzbar zur Verfügung stehen würden. Entgegen den Darlegungen der

Beschwerdeführerin stellt das einige hundert Meter entfernte Aarewasser sehr

wohl eine «vor Ort befindliche» erneuerbare Energiequelle dar, wird doch die

Fernwärme als solche über weitere Strecken herangeführt. Im konkreten Fall geht

es jedoch gar nicht um einen Netzausbau im Sinne der Richtplanung. Das

Bürgerspital Solothurn nimmt ohne Zweifel eine zentrale öffentliche Aufgabe

wahr, in welcher Gesundheit und Leben von Menschen im Zentrum stehen. Zur

Erfüllung dieser Aufgabe ist die jederzeitige und dauernde Versorgung mit Wärme

elementar. Ein Spital verletzt seine Pflicht, wenn es die Redundanz der Wärmeversorgung

nicht sicherstellt. Wärme-Redundanz erfordert jedoch zwangsläufig eine zweite

Wärmebezugsquelle, welche unabhängig vom Wärmenetz der Beschwerdeführerin

vorhanden sein bzw. erstellt werden muss. Die angefochtene Nutzungsplanung

zielt im Wärmebereich auf die Aarewassernutzung als ergänzende Alternative zur

Herstellung der Redundanz bzw. auf die nächstgelegene, vom Wärmenetz der

Beschwerdeführerin unabhängige, erneuerbare Energiequelle.

8.3

Entgegen den Befürchtungen der

Beschwerdeführerin erfolgt dadurch weder eine «Kannibalisierung» der Energiedichte

im Rayon, noch wären die Fernwärmeleitungen nach einem Verzicht des

Bürgerspitals auf die Fernwärmelieferungen zu gross dimensioniert: Einerseits

hat das Bürgerspital Solothurn bereits an das Wärmenetz der Beschwerdeführerin

angeschlossen und will nach eigenen Angaben auch in Zukunft am

Wärmeliefervertrag festhalten. So oder so sieht der Wärmeliefervertrag selber

den Ausstieg und dessen Rahmenbedingungen vor und regelt sogar die Abgeltung,

falls weniger als die angenommene Mindestmenge an Wärme bezogen werden sollte.

Andererseits darf das Aarewasser gemäss Konzession nur zum Betrieb der Kühl-

und Wärmeanlagen des Bürgerspitals verwendet werden, wobei die Anlagen gemäss

dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss der hauseigenen Raumklimatisierung

und der Kühlung der Medizingeräte dienen. Als Teil der Solothurner Spitäler AG

unterliegt das Bürgerspital deren gemeinnützigem Zweck – Führung von Betrieben

unter Beachtung des Spitalgesetzes des Kantons Solothurn (Statuten Solothurner

Spitäler AG, BGS 817.112) – und kann nicht in das Energieversorgungsgeschäft

eintreten.

8.4

Die Beschwerde erweist sich in

diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

9.1

Das Bürgerspital Solothurn will

mit der Aarewassernutzung insbesondere – und ergänzend zur Herstellung der

Wärmeredundanz – Kälte zur Raumklimatisierung und zur Kühlung der Medizingeräte

produzieren. In der Beschwerde vor Verwaltungsgericht scheint nicht mehr

bestritten zu sein, dass der Kältebedarf des Spitals nicht mit Prozesswasser

aus der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin gedeckt werden kann. Beanstandet

wird lediglich noch, dass die Erzeugung der benötigten Kälte mit

konventionellen Mitteln (Kompressor-Kältemaschinen) durch die Bauherrschaft

nicht geprüft worden sei, obwohl dies eine Alternative zur Aarewassernutzung

wäre und die Wärmedichte im Gebiet «Bahnhof Süd» der Stadt Solothurn bzw. im

Rayon des Spitals dadurch nicht tangiert würde.

9.2

Die Annahmen der

Beschwerdeführerin sind unzutreffend und in der Argumentation widersprüchlich:

Die Bauherrschaft hat die konventionelle Kälteproduktion geprüft, wie dem

Energieflussdiagramm eicher+pauli vom 20. April 2016 entnommen werden kann. Andererseits

entspricht die Erzeugung von Kälte mit konventionellen Mitteln

(Kompressor-Kältemaschinen) im Gegensatz zur (erneuerbaren) Aarewassernutzung

weder den sonst zur Beschwerdebegründung herangezogenen Anliegen des

Energiekonzeptes noch einem Plan. Die Beschwerdeführerin ist nicht berührt und

hat kein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Prüfung einer Kälteerzeugung

mit konventionellen Mitteln durch die Bauherrschaft. Auf die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt nicht einzutreten.

10.

Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer

Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt.

Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden

in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist vollständig unterlegen. Entsprechend

dem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

2‘000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Die Regio Energie Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad