VWBES.2016.248
Kantonaler Erschliessungsplan / Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn
21. Juni 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Regio Energie Solothurn, Rötistrasse 17, Postfach, 4502
Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, Stampfli Rechtsanwälte,
Rötistrasse 22, 4500 Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten
durch Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan / Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die öffentliche Auflage des
Kantonalen Erschliessungsplans «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» erfolgte
vom 15. August 2015 bis zum 29. September 2015. Im Rahmen des Neubaus des
Bürgerspitals Solothurn ist eine Kälte- und Wärmezentrale für die
Raumklimatisierung und die Kühlung der Medizingeräte geplant. Dazu soll das
Aarewasser genutzt werden: im Sommer zur Rückkühlung der Kältemaschine, im
Winter zum Betrieb einer Wärmepumpe. Mit dem Erschliessungsplan beabsichtigt
der Kanton, die planerischen Voraussetzungen für den Bau einer Leitung von der
Aare zum Bürgerspital über das Gemeindegebiet von Biberist und Solothurn zu
schaffen. Die Regio Energie Solothurn, ein selbständiges öffentlich-rechtliches
Unternehmen der Stadt Solothurn, erhob dagegen Einsprache mit dem Argument, sie
habe mit dem kantonalen Hochbauamt im Jahr 2011 einen Wärmelieferungsvertrag
abgeschlossen, der durch den Erschliessungsplan verletzt werde. Der Erschliessungsplan
widerspreche im Übrigen den kantonalen Energiekonzepten 2003 und 2014 sowie dem
Masterplan Energie der Stadt Solothurn und dem Entwurf des Kantonalen
Richtplans 2015. Die Regio Energie Solothurn sei im Übrigen in der Lage, den
Kältebedarf mit Prozesswasser in der erforderlichen Menge zu decken.
2. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr.
2016/1137 vom 21. Juni 2016 wies der Regierungsrat die Einsprache der Regio
Energie Solothurn ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den kantonalen
Erschliessungsplan «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn». Mit Eingabe vom
4. Juli 2016 und fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 30. August 2016
erhob die Regio Energie Solothurn dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (unter Kosten und
Entschädigungsfolgen).
3. In seiner Vernehmlassung vom 21.
September 2016 beantragte das instruierende Bau- und Justizdepartement namens
des Regierungsrats die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur
Stellungnahme des Departementes ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG,
BGS 711.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in
ihrer Funktion als Energieanbieterin in der Region Solothurn durch den
angefochtenen Entscheid wohl mehr als die Allgemeinheit betroffen. Ob die Legitimationsvoraussetzungen
tatsächlich erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.1
Beschwerdegründe sind nach § 67bis
VRG die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens (a) und/oder die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (b). Angefochten ist ein
kantonaler Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 1 lit. b und §§ 68 ff PBG). Das
kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle
Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b
RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird indessen nicht
ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S.
416.
mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten
gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die
Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr
Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz
Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung,
Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).
2.2
Die Planungshoheit liegt
grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG), in besonderen Fällen wie dem
vorliegenden beim Kanton (§ 68 PBG). Der Regierungsrat entscheidet jeweils gemäss
§ 18 Abs. 2 PBG (hier i.V.m. § 69 PBG) über die Beschwerden, überprüft die
Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit
übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich
unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist
er zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht offensichtlich
zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den einschlägigen
Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar, obliegt es nicht
dem Regierungsrat, der Plangungsbehörde eine davon vorzuschreiben.
Entsprechend belässt auch das
Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen
Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.
3.
des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zurückzugreifen
(Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG). Es sind
alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private.
Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen
auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des
Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als
Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten
lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich
nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt
insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des Bundesgerichts 1P.369/2006
vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).
3.1
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass die Vorinstanz keine Abgleichung mit dem kantonalen Energiekonzept
2003.
vornehme und lapidar feststelle, das Energiekonzept 2003 sei nicht mehr
gültig, weil es durch das Energiekonzept 2014 ersetzt worden sei.
3.2
Die Ersetzung des Energiekonzeptes
2003.
durch das neue, mit Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 2014/1110 vom 23.
Juni 2014) gültig und verbindlich erklärte Energiekonzept 2014 wird
richtigerweise nicht bestritten. Die Auflegung des hier angefochtenen
Erschliessungsplanes erfolgte unter dem Regime des gültigen Energiekonzeptes
2014.
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Planung mit früheren,
nicht mehr gültigen Konzepten auseinandersetzen sollte. Die diesbezügliche
Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz ist zu Recht erfolgt.
4.
Das kantonale Energiekonzept 2014 (http://www.econcept.ch/uploads/media/
Schlussbericht_02.pdf), führt unter anderem auf dass:
-
sich der Kanton Solothurn
mit dem Energiekonzept 2014 auf die Herausforderungen eines sich wandelnden
energiepolitischen und – wirtschaftlichen Umfelds vorbereitet. Dabei geht es im
Wesentlichen darum, den Verbrauch der fossilen Energieträger erheblich zu
reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energien zu erhöhen.
-
auch wenn eine Reduktion
beim Elektrizitätsbedarf angestrebt wird, insbesondere in der Mobilität und in
der Wärmeversorgung zusätzlicher Strombedarf entsteht (e-Mobilität und Strom
für Wärmepumpen).
-
eine raumplanerisch
sinnvolle Entwicklung der Energieversorgung auch durch die Einführung einer
Anschlussverpflichtung an Wärmenetze mit erneuerbarer Energie unterstützt wird.
-
der Kanton basierend auf
den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn eine gesetzliche
Grundlage zur Anschlussverpflichtung an Nah- und Fernwärmenetze zur Nutzung von
erneuerbaren Energien oder Abwärme unter Berücksichtigung der technischen
Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einführt.
Das kantonale Energiekonzept 2014 ist
ein richtungsweisendes Konzept, aber kein Gesetz. Es ist nicht justiziabel und
verleiht keine direkten Ansprüche, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen
könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des eidgenössischen (SR 730.0) und des kantonalen (BGS 941.21)
Energiegesetzes rügt, zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern die vorgesehene Aarewassernutzung
den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen widersprechen soll. Dem Kanton ist
nicht vorzuwerfen, dass er zur Gewährleistung der Betriebssicherheit (Stichwort
redundante Wärmeerzeugung) nebst der Fernwärme auch das Aarewasser als erneuerbare
Energiequelle nutzen will. Damit wird denn auch den von der Beschwerdeführerin
angerufenen Bestimmungen der Energiegesetzgebung Rechnung getragen: Der
Rückgriff auf Aarewasser zur Kühlung etwa ist ökologisch sicher sinnvoller als
eine konventionelle Kühlung mit Kompressor-Kältemaschinen.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt über
weite Teile ihrer Beschwerde appellatorische Argumente vor, wie beispielsweise,
dass Wärmepumpen auch Strom verbrauchen oder Fernwärme umweltschonender sei als
Umweltwärme. Eine Rechtsverletzung wird nicht rechtsgenüglich behauptet (vgl.
E. 2.1 hiervor) und die Relevanz der Vorbringen für den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht dargelegt. Insofern ist auf die Beschwerde mangels
Substantiierung nicht einzutreten.
6.
Zentraler Beschwerdepunkt scheint
die Befürchtung zu sein, dass durch die im Erschliessungsplan vorgesehene
Aarewassernutzung für das Bürgerspital Solothurn die von der Beschwerdeführerin
gelieferte Wärmebezugsmenge des Bürgerspitals gravierend reduziert würde und
die Nichterfüllung des Wärmeliefervertrages gleichzeitig als beträchtliche
Fehlinvestition der Beschwerdeführerin zu betrachten wäre.
Vertragsverletzungen und allfällige
Schadenersatzforderungen sind aber nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen
Erschliessungsplan vor Verwaltungsgericht zu beurteilen. Soweit solche
Gegenstand der Beschwerde sein sollten, ist nicht darauf einzutreten.
7.1
Geltend gemacht wird, das
Vorhaben, eine mit Aarewasser betriebenen Kälte- und Wärmezentrale zu
erstellen, stehe im diametralen Widerspruch zum Wärmeliefervertrag der
Parteien, gemäss welchem die umfassende Versorgung des Bürgerspitals bis am 31.
Dezember 2032 mit Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin
erfolge.
7.2
Die Beschwerdeführerin und das
Kantonale Hochbauamt haben am 25./28. März 2011 einen Wärmeliefervertrag für
den Wärmebezüger Bürgerspital Solothurn abgeschlossen, welcher
-
die Regio Energie
Solothurn als Wärmelieferant und das Bürgerspital Solothurn als Wärmebezüger
bezeichnet;
-
den Anschluss der Liegenschaft
Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr. 360 an die Fernwärme
Zuchwil-Solothurn vorsieht;
-
auf eine feste Dauer bis
30.
Dezember 2032 abgeschlossen ist;
-
den vorzeitigen Ausstieg
gegen Bezahlung vorab definierter Ausstiegskosten ermöglicht;
-
eine Anschlussleistung
definiert und umgekehrt einen Kapazitätsaufschlag bei einer allfälligen
Unternutzung (Überschreitung der max. Rücklaufstemparatur) vorsieht;
-
eine einmalige
Anschlussgebühr für den Anschluss ans Wärmenetz vorsieht;
-
den Wärmepreis als eine
Kombination aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis definiert.
7.3
Ob es sich beim Vertrag um eine
privatrechtliche oder eher (aufgrund des Ziels, einen reibungslosen Spitalbetrieb
zu gewährleisten) doch um eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung handelt, kann
offen bleiben. Ansprüche aus Vertragsverletzung wären, wie in E. 6 erwähnt,
nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Erschliessungsplan geltend zu machen.
Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
der Vertrag überhaupt verletzt sein soll:
Gemäss Vertrag kann jede Partei
frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen, wobei abgestuft nach Jahren (2013 -2032)
für jedes Ausstiegsjahr die durch die aussteigende Partei noch zu bezahlende
Ausstiegssumme definiert ist (Vertrag Ziff. 2.2). Festgelegt ist weiter ein
abgestufter Kapazitätsaufschlag bei Überschreitung der max. Rücklauftemparatur,
falls weniger Wärme bezogen wird als angenommen (Ziff. 3.2). Vertragsgegenstand
ist ausschliesslich die Wärmelieferung. Die Lieferung von Kälte ist
demgegenüber nicht Vertragsbestandteil und im Vertrag nicht angesprochen. Als
Vertragszweck ist in Ziffer 1 des Vertrages nicht mehr und nicht weniger als
der Anschluss der Liegenschaft Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr.
360, an die Fernwärme Zuchwil-Solothurn vereinbart. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist im Wärmeliefervertrag jedoch keine umfassende Versorgung
des Bürgerspitals mit Wärmeenergie stipuliert. Dies gilt auch unter Einbezug
von Ziffer 2.2 der Technischen Anschlussvorschriften (TAV) der
Beschwerdeführerin: Gemäss dieser Bestimmung sind vom Verbot zur Erstellung
eigener Energieerzeugungsanlagen ausdrücklich ausgenommen «andere [Anlagen] zur
Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfsfunktion haben».
Die Sicherstellung der Redundanz im Wärmebereich mit der regenerierbaren
Aarewassernutzung entspräche wohl der Anforderung. Die Anlage dient im Übrigen
in einem wesentlichen Teil der Kälteerzeugung, welche vom Wärmeliefervertrag
(und den TAV) gar nicht erfasst wird.
8.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin
einen Widerspruch zum «Masterplan Energie» der Stadt Solothurn. Zwar sieht Art.
2.
RPG vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben
nötigen Planungen erarbeiten und sie aufeinander abstimmen (Abs. 1). Sie
berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit (Abs. 2).
Und die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen
nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen
Ermessensspielraum zu lassen (Abs. 3). Mit Art. 2 RPG will der Gesetzgeber
verhindern, dass raumwirksame Tätigkeiten isoliert und gemäss einem oft
zufällig erfolgenden Verlauf von vertikalen und horizontalen Zuständigkeiten
erfolgen. Vielmehr müssen raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt
werden (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 2
N 14). Ein «Masterplan» einer Gemeinde ist vorab kein Nutzungsplan im Sinne der
Bundesgesetzgebung und kann nur für diejenigen Behörden eine verbindliche
Wirkung zeitigen, welche der Gemeinde unterstehen. Keine unmittelbare Bindungswirkung
kann ein kommunaler Plan für übergeordnete Kantonsbehörden haben, welche in
ihrem Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung treffen. Beim kantonalen Erschliessungsplan
«Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» handelt es sich um eine kantonale
(und damit der Gemeinde übergeordnete) Nutzungsplanung, weshalb der kommunale
Masterplan keinen direkten Einfluss darauf hat. Dennoch sei erwähnt, dass der
Masterplan als Priorität die Nutzung der Abwärme aus der neuen
Bürgerspital-Anlage vorsieht und damit stillschweigend voraussetzt, dass im
Bürgerspital eben vorgängig und unabhängig vom Masterplan eine eigene Anlage
erstellt wird und erst deren Energieprodukt vom Masterplan erfasst wird. Daher
besteht nicht einmal ein Widerspruch zum kommunalen Masterplan.
8.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass gemäss Entwurf des kantonalen Richtplanes Netzausbauten nur
unterstützt würden, wenn andere erneuerbaren Energien nicht ausreichend oder
nutzbar zur Verfügung stehen würden. Entgegen den Darlegungen der
Beschwerdeführerin stellt das einige hundert Meter entfernte Aarewasser sehr
wohl eine «vor Ort befindliche» erneuerbare Energiequelle dar, wird doch die
Fernwärme als solche über weitere Strecken herangeführt. Im konkreten Fall geht
es jedoch gar nicht um einen Netzausbau im Sinne der Richtplanung. Das
Bürgerspital Solothurn nimmt ohne Zweifel eine zentrale öffentliche Aufgabe
wahr, in welcher Gesundheit und Leben von Menschen im Zentrum stehen. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe ist die jederzeitige und dauernde Versorgung mit Wärme
elementar. Ein Spital verletzt seine Pflicht, wenn es die Redundanz der Wärmeversorgung
nicht sicherstellt. Wärme-Redundanz erfordert jedoch zwangsläufig eine zweite
Wärmebezugsquelle, welche unabhängig vom Wärmenetz der Beschwerdeführerin
vorhanden sein bzw. erstellt werden muss. Die angefochtene Nutzungsplanung
zielt im Wärmebereich auf die Aarewassernutzung als ergänzende Alternative zur
Herstellung der Redundanz bzw. auf die nächstgelegene, vom Wärmenetz der
Beschwerdeführerin unabhängige, erneuerbare Energiequelle.
8.3
Entgegen den Befürchtungen der
Beschwerdeführerin erfolgt dadurch weder eine «Kannibalisierung» der Energiedichte
im Rayon, noch wären die Fernwärmeleitungen nach einem Verzicht des
Bürgerspitals auf die Fernwärmelieferungen zu gross dimensioniert: Einerseits
hat das Bürgerspital Solothurn bereits an das Wärmenetz der Beschwerdeführerin
angeschlossen und will nach eigenen Angaben auch in Zukunft am
Wärmeliefervertrag festhalten. So oder so sieht der Wärmeliefervertrag selber
den Ausstieg und dessen Rahmenbedingungen vor und regelt sogar die Abgeltung,
falls weniger als die angenommene Mindestmenge an Wärme bezogen werden sollte.
Andererseits darf das Aarewasser gemäss Konzession nur zum Betrieb der Kühl-
und Wärmeanlagen des Bürgerspitals verwendet werden, wobei die Anlagen gemäss
dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss der hauseigenen Raumklimatisierung
und der Kühlung der Medizingeräte dienen. Als Teil der Solothurner Spitäler AG
unterliegt das Bürgerspital deren gemeinnützigem Zweck – Führung von Betrieben
unter Beachtung des Spitalgesetzes des Kantons Solothurn (Statuten Solothurner
Spitäler AG, BGS 817.112) – und kann nicht in das Energieversorgungsgeschäft
eintreten.
8.4
Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
9.1
Das Bürgerspital Solothurn will
mit der Aarewassernutzung insbesondere – und ergänzend zur Herstellung der
Wärmeredundanz – Kälte zur Raumklimatisierung und zur Kühlung der Medizingeräte
produzieren. In der Beschwerde vor Verwaltungsgericht scheint nicht mehr
bestritten zu sein, dass der Kältebedarf des Spitals nicht mit Prozesswasser
aus der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin gedeckt werden kann. Beanstandet
wird lediglich noch, dass die Erzeugung der benötigten Kälte mit
konventionellen Mitteln (Kompressor-Kältemaschinen) durch die Bauherrschaft
nicht geprüft worden sei, obwohl dies eine Alternative zur Aarewassernutzung
wäre und die Wärmedichte im Gebiet «Bahnhof Süd» der Stadt Solothurn bzw. im
Rayon des Spitals dadurch nicht tangiert würde.
9.2
Die Annahmen der
Beschwerdeführerin sind unzutreffend und in der Argumentation widersprüchlich:
Die Bauherrschaft hat die konventionelle Kälteproduktion geprüft, wie dem
Energieflussdiagramm eicher+pauli vom 20. April 2016 entnommen werden kann. Andererseits
entspricht die Erzeugung von Kälte mit konventionellen Mitteln
(Kompressor-Kältemaschinen) im Gegensatz zur (erneuerbaren) Aarewassernutzung
weder den sonst zur Beschwerdebegründung herangezogenen Anliegen des
Energiekonzeptes noch einem Plan. Die Beschwerdeführerin ist nicht berührt und
hat kein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Prüfung einer Kälteerzeugung
mit konventionellen Mitteln durch die Bauherrschaft. Auf die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt nicht einzutreten.
10.
Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer
Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt.
Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist vollständig unterlegen. Entsprechend
dem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
2‘000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Die Regio Energie Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad