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Entscheid

VWBES.2016.251

Kindesschutz (Obhut, Besuchs- und Ferienrecht)

13. September 2016Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2009) ist der

Sohn der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) und B.___. Mit Entscheid vom 13. August 2015 erteilte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Kindseltern

die gemeinsame elterliche Sorge über C.___. Im Weiteren wurde entschieden, dass

ein Gutachten über C.___ eingeholt werde, damit eine dem Kindswohl entsprechende

Zuteilung der Obhut vorgenommen und eine angemessene Besuchs- und

Ferienregelung festgelegt werden könne. Ausserdem wurde eine provisorische

Besuchs- und Ferienregelung festgelegt. Eine durch die Beschwerdeführerin gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Eine gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. Mit

Verfügung vom 15. April 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende

Wirkung.

2. Mit Entscheid vom

22. September 2015 erteilte die KESB der Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Klinik (KJPK) Basel den Auftrag abzuklären, ob C.___ vom Asperger-Syndrom

betroffen sei und welche Betreuungsregelung am ehesten seinem Wohl entspreche.

3. Am 3. Mai 2016 ging bei der

KESB der Bericht über die Resultate des kinderpsychiatrischen Gutachtens ein.

Von den Gutachtern wurde festgestellt, dass bei C.___ eine Autismusspektrumstörung

im Sinne eines Asperger-Syndroms bestehe und betreffend Betreuungsregelung ein

Modell mit einem Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und regelmässigem

Kontakt zum anderen Elternteil für C.___ am entwicklungsgünstigsten sei.

4. Am 6. Mai 2016 stellte der

Kindsvater den Antrag für eine langfristige, sich jährlich wiederholende

paritätische Betreuungs- und Ferienregelung und ersuchte am 12. Mai 2016,

vertreten durch Advokat Pierre Comment, darum, die Ferienregelung für das Jahr

2016 baldmöglichst festzulegen.

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Mai

2016, vertreten durch Advokat Simon Gass, folgende Anträge:

1. Die elterliche Obhut

für C.___ soll der Kindsmutter zugeteilt werden.

2. Der Kindsvater soll

das Recht und die Pflicht haben, C.___ jedes zweite Wochenende am Freitagabend

um 16.30 Uhr abzuholen und ihn am Sonntagabend um 17.00 Uhr nach [...] zurückzubringen.

3. Der Kindsvater soll

das Recht und die Pflicht haben, C.___ an der Hälfte der Feiertage sowie

während drei einzelnen Ferienwochen pro Kalenderjahr zu sich zu nehmen.

4. Die Absprachen,

welche Feiertage und Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringt, sollen die

Eltern unter Vermittlung der Beiständin treffen.

6. Mit Schreiben vom gleichen Tag liess

der Kindsvater ausführlich zum Gutachten Stellung nehmen und folgende Anträge

stellen:

1. Die aktuelle

Betreuungsregelung sei bis August 2016 progressiv in ein paritätisches

Wechselmodell bei geteilter Obhut gemäss dem Antrag vom 6. Mai 2016 umzuwandeln.

Abweichend vom Antrag vom 6. Mai 2016 seien dem Kindsvater noch eine Woche

in den Sommerferien und drei zusätzliche Tage in den Weihnachtsferien zu gewähren.

2. Eventualiter: Sollte

der Verfügung des o.g. Wechselmodells nicht stattgegeben werden können, so sei

dem Kindsvater die alleinige Obhut zu übertragen und der Lebensmittelpunkt von C.___

beim Kindsvater zu bestimmen. Der Kindsmutter sei ein allzweiwöchentliches

Besuchsrecht von Dienstag (nach Schulende) bis Sonntag (17:00 Uhr) zu gewähren.

3. Subeventualiter:

Sollte aufgrund des Gutachtens der KJPK Basel weder meinem 1. Antrag noch

meinem 2. Antrag stattgegeben werden können, so sei ein neues Gutachten über

die Möglichkeit eines Wechselmodells in Auftrag zu geben, diesmal unter

Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und insbesondere des Gutachtens des KJPD Solothurn

vom 4. Juli 2012.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindsmutter.

7. Am 25. Mai 2016 fand ein

Gespräch zwischen dem fallführenden Behördenmitglied der KESB und der

Beiständin zur Besprechung der zukünftigen Besuchs- und Ferienregelung statt,

da die Vorstellungen der Kindseltern völlig divergierend sind. Dabei wurde

seitens der Beiständin empfohlen, den Lebensmittelpunkt von C.___ bei der Kindsmutter

zu belassen, wie auch die zweiwöchentliche Wochenendregelung. Für C.___ Wohl

sei es jedoch besser, wenn er jeweils bis am Montagmorgen bis Schulbeginn beim

Kindsvater bleiben könne, damit er weniger zwischen Vater und Mutter wechseln

müsse. Aus ihrer Sicht könne C.___ die Hälfte der Ferien und Feiertage beim

Vater verbringen, der Kontakt zum Vater sei wichtig für C.___. Sie schlage vor,

dass C.___ die Ferien möglichst zusammenhängend bei einem Elternteil verbringen

soll, damit er weniger Wechsel bewältigen müsse.

8. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016

wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zu der von der KESB in Zusammenarbeit

mit der Beiständin erarbeiteten Besuchs- und Ferienregelung gewährt.

9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016

teilte der Kindsvater mit, dass er an seinem Antrag bzw. den Eventualanträgen

vom 19. Mai 2016 festhalte und er darum bitte, die vollständigen Akten für

den Entscheid zu berücksichtigen.

10. Mit Schreiben vom 10. Juni

2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Obhutszuteilung

einverstanden. Hingegen sei sie mit der vorgesehenen Ausweitung der

Besuchswochenenden auf den Schulbeginn am Montag sowie der hälftigen Ferien-

und Feiertagsregelung nicht einverstanden, da dies mit einem Entwicklungsrisiko

für C.___ verbunden sei.

11. Am 17. Juni 2016 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 Die Anträge des

Kindsvaters vom 20. Mai 2016 werden abgewiesen.

3.2 Die Anträge gemäss

Ziffer 2 bis 4 der Kindsmutter vom 19. Mai 2016 sowie diejenigen vom

10. Juni 2016 werden abgewiesen.

3.3 C.___, geb. [...] 2009,

wird unter die Obhut der Kindsmutter gestellt.

3.4 Mit Beginn am

1. Juli 2016 verbringt C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.30

Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn beim Kindsvater.

3.5 Bei Unklarheiten

obliegt es der Mandatsperson die konkreten Daten für die Besuchswochenenden

festzulegen.

3.6 Für das Jahr 2016

gilt folgende Ferien- und Feiertagsregelung:

Sommerferien:

8. Juli

16 (16.30 Uhr) – 11. Juli 16 (12.00 Uhr) C.___ ist

beim KV

11. Juli

16 (12.00 Uhr) – 3. August 16 (12.00 Uhr) C.___ ist

bei der KM

3.

August 16 (12.00 Uhr) – 13. August 16 (17.00 Uhr) C.___

ist beim KV

Herbstferien:

30. Sept.

16 (16.30 Uhr) – 9. Oktober 16 (17.00 Uhr) C.___ ist

beim KV

9. Oktober

16 (17.00 Uhr) – 15. Oktober 16 (17.00 Uhr) C.___ ist bei

der KM

Weihnachten:

24. Dez.

16 (12.00 Uhr) – 25. Dez. 16 (14.00 Uhr) C.___ ist

beim KV

25. Dez.

16 (14.00 Uhr) – 31. Dez. 16 (14.00 Uhr) C.___ ist

bei der KM

31. Dez.

16 (14.00 Uhr) – 7. Januar 17 (17.00 Uhr) C.___ ist

beim KV

3.7 Ab dem Jahr 2017 gilt

folgende Regelung:

Gerade

Jahre (erstmals ab 2018):

C.___

verbringt folgende Feiertage/Ferien bei der KM:

- Erste

Sportferienwoche

- Gesamte

Frühlingsferien

- Pfingsten

- Die ersten 2.5 Wochen

der Sommerferien

- 24. Dezember

- 2. Woche der

Weihnachtsferien

C.___

verbringt folgende Feiertage/Ferien beim KV

- Zweite

Sportferienwoche

- Auffahrt

- Letzte 2.5 Wochen der

Sommerferien

- Gesamte Herbstferien

- Erste Woche der

Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember

Ungerade

Jahre (erstmals ab 2017):

C.___

verbringt folgende Feiertage/Ferientage bei der KM

- Zweite

Sportferienwoche

- Auffahrt

- Erste 2.5 Wochen der

Sommerferien

- Gesamte Herbstferien

- Erste Woche der

Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember

C.___

verbringt folgende Feiertage/Ferientage beim KV

- Erste

Sportferienwoche

- Gesamte

Frühlingsferien

- Pfingsten

- Letzte 2.5 Wochen der

Sommerferien

- 24. Dezember

- 2. Woche der

Weihnachtsferien

· Eine Ferienwoche dauert

jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am darauffolgenden Samstag, 17.00 Uhr,

respektive von Samstag 17.00 Uhr bis am darauffolgenden Samstag um 17.00 Uhr.

· Die Besuche beim KV

an Pfingsten dauern jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am Montag um 17.00 Uhr,

· Die Besuche an

Auffahrt beim KV dauern jeweils von Mittwoch, 16.30 Uhr bis Sonntag um 17.00

Uhr,

· Die Übergabe von C.___

findet in den Sommerferien in der Mitte der Ferien am Mittwoch um 12.00 Uhr

statt,

· Der Besuch über

Heiligabend dauert vom 23. Dezember, 16.30 Uhr bis am 25. Dezember um

12.00 Uhr.

· Es steht den

Kindseltern im Übrigen frei, zusätzliche Abmachungen gemeinsam zu treffen.

3.8 Einer allfälligen

Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.9 Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.10 Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

11. Mit Beschwerde vom 30. Juni

2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Gass an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es seien die Ziffern

3.2, 3.4, 3.6, 3.7 sowie 3.8 des Entscheids vom 17. Juni 2016 aufzuheben.

2. Es sei dem Kindsvater

ein Besuchs- und Ferienrecht gemäss den Anträgen der Kindsmutter im Schreiben

vom 19. Mai 2016, Ziffern 2 bis 4, zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die

Sache zur Vornahme der Sachverhaltsabklärungen gemäss den Anträgen der

Kindsmutter im Schreiben vom 10. Juni 2016 («Eventualantrag 1» und

«Eventualantrag 2») und zur darauf abgestützten Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Es sei über das

Rechtsbegehren gemäss Ziff. 4 hiervor (aufschiebende Wirkung) vorab und

dringlich zu befinden.

12. Mit Verfügung vom 6. Juli

2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit

Urteil vom 25. August 2016 nicht eingetreten.

13. Mit Vernehmlassung vom

25. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

14. Am 27. Juli 2016 reichte der

Rechtsvertreter des Kindsvaters eine vom Kindsvater eigenhändig verfasste Stellungnahme

ein, in welcher dieser folgende Rechtsbegehren stellte:

1. Die Beschwerde der

Kindsmutter vom 30. Juni 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur schrittweisen Einführung eines Wechselmodells,

subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den Kindsvater, an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter.

15. Am 30. August 2016 liess die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB und der

Stellungnahme des Kindsvaters einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

Soweit der Kindsvater Anträge stellt,

welche über den Gegenstand der Beschwerde hinausgehen, indem er eventualiter

die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-instanz zur schrittweisen

Einführung eines Wechselmodells, subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den

Kindsvater beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da der Kindsvater

innert Frist nicht selbst Beschwerde erhoben hat.

2.

Konkret beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten getroffenen Besuchs- und Ferienrechtsregelung.

Bezüglich den zweiwöchentlich stattfindenden Wochenendbesuchen ist die

Beschwerdeführerin zwar mit den Übergaben am Freitag um 16.30 Uhr

einverstanden, wünscht aber, dass C.___ bereits am Sonntagabend um 17.00 Uhr zu

ihr zurückkehrt und nicht bis zum Schulbeginn am Montagmorgen beim Vater

bleibt. Die Ferien möchte sie nicht hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt

haben, sondern C.___ soll nur drei einzelne Wochen beim Vater verbringen.

Bezüglich der Feiertage ist sie mit einer hälftigen Aufteilung einverstanden,

doch sollen diese nicht vorgängig konkret festgesetzt werden, sondern die

Eltern sollen sich darüber, wie auch über die Festsetzung der Ferien, unter

Vermittlung der Beiständin absprechen. Die gestellten Eventualanträge gemäss

Schreiben vom 10. Juni 2016 lauten zudem wie folgt:

1.

Es sei vorgängig zur

Verfügung der Besuchsregelung eine Befragung von C.___ durch die Gutachter Dr. [...]

und Dr. [...], UPK Basel, zu veranlassen, anlässlich welcher die Gutachter

abzuklären haben, welche Auswirkungen der Wechsel von C.___ vom Kindsvater zur

Kindsmutter am Sonntagabend (jeweils nach dem Besuchswochenende beim

Kindsvater) auf das Wohl von C.___ hat, insbesondere, ob C.___ diesen Wechsel

als belastend empfindet.

2.

Es sei vorgängig zur

Verfügung der Ferien- und Feiertagsregelung den Gutachtern Dr. [...] und Dr. [...],

UPK Basel, die folgende Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 19. April 2016

schriftlich zu unterbreiten: «Erachten Sie eine Ferienregelung, in deren Rahmen

die Kindseltern C.___ zu je 50 % betreuen, als mit den Empfehlungen des

Gutachtens vom 19. April 2016, insbesondere den Schlussforderungen in

Ziff. 5.4 vereinbar? Falls nein, welche Ferienregelung würden Sie für

angemessen erachten? Falls ja, wie erklären Sie sich, dass Ihre Ansicht hierzu

von den Empfehlungen gemäss dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 04.07.2012

abweicht?»

3.

Weigert sich ein Elternteil, die

Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere

Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b

Abs. 1 ZGB). Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die

Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit

Entscheid der KESB vom 13. August 2015 wurde den Kindsel­tern die

gemeinsame elterliche Sorge erteilt. Unter Ziffer 3.4 wurde festgehalten, über

die definitive Zuteilung der Obhut und Festlegung der Besuchs- respektive

Betreuungsregelung werde zu einem späteren Zeitpunkt nach Eingang des Gutachtens

befunden. Die KESB war somit zuständig zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

4.

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige

Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt

es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem

Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das

Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen

ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 122 III 229 E. 3a/bb). Der

Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes,

regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben.

5.1

Die Kindsmutter lässt vorbringen,

auch wenn das Verwaltungsgericht schon mehrmals mit dem Fall zu tun gehabt habe

und die Angelegenheit allenfalls ermüdend sei, so sei das Verfahren angesichts

der weitreichenden Auswirkungen auf das Kind so zu führen, als wäre es das

erste Verfahren der Parteien. Es bestehe kein Grund dafür, von der bewährten

Besuchsrechtsregelung, nach welcher C.___ nach den Besuchen beim Vater jeweils

am Sonntagabend zur Mutter zurückkehrte, abzuweichen. C.___ sei ein Junge mit

speziellen Bedürfnissen und benötige die Zeit am Sonntagabend, um an seinen

Lebensmittelpunkt zurückzukehren und sich von den Eindrücken erholen zu können.

Bezüglich der Ferien würden diese auf einen Schlag von zwei auf sechs Wochen

pro Jahr verdreifacht, obwohl bei C.___ Veränderungen in der Betreuungsstruktur

nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden sollten. Die Beschwerdeführerin sehe

eine behutsame Ausdehnung in einer Steigerung von zwei auf drei Ferienwochen

und nicht gleich auf sechs. Ferien an einem anderen Ort bedeuteten für ein Kind

mit Asperger-Syndrom generell eine grosse Herausforderung, weshalb C.___ nach

einer Woche auch jeweils völlig erschöpft sei. Die hälftige Ferienaufteilung

widerspreche auch dem Gutachten, welches von einem Wechselmodell abrate.

5.2

Der Kindsvater macht demgegenüber

geltend, die Kindsmutter instrumentalisiere C.___, z.B. indem sie ihn erneut

darüber befragen lassen wolle, ob die Sonntagabende beim Vater schädlich für

ihn seien, nur weil sie mit den Ergebnissen des aktuellen Gutachtens nicht

zufrieden sei. Bei der Erstellung des Gutachtens seien relevante Akten wie das

Gutachten vom 4. Juli 2012 und der Entscheid der KESB vom 25. Juni

2014.

nicht beigezogen worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aufgrund

ihrer Überbehütung, sozialen Isolation und irrationalen Ängsten anzweifelten.

Wären diese Akten berücksichtigt worden, wäre wohl auch die Verlagerung von C.___

Lebensmittelpunkt zum Vater in Erwägung gezogen worden. In diesem Gutachten

werde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit mehreren

psychiatrischen Begriffen als durchaus problematisch umschrieben und der

Verdacht einer Persönlichkeit mit paranoiden Zügen werde ihr attestiert. Dass

dies Auswirkungen auf die psychische Verfassung von C.___ haben müsse und seine

Probleme und Auffälligkeiten nicht alleine auf ein Asperger-Syndrom von

leichter Ausprägung zurückzuführen sein könnten, sei nicht von der Hand zu

weisen. Es frage sich, ob C.___ nach den Ferien beim Vater tatsächlich eine

lange Erholungszeit bei der Mutter benötige oder ob es für ihn vielmehr einer

langen Gewöhnungszeit bedürfe, um wieder in seinem von sozialer Isolation und

gleichzeitig von einem strengen Wochenplan geprägten Umfeld bei der Mutter anzukommen.

5.3

Dem Gutachten der UPK Basel vom

19.

April 2016 ist zu entnehmen, dass bei C.___ ein eher leicht ausgeprägtes

Asperger-Syndrom bestehe, wobei für C.___ Alltag insbesondere seine mangelnde

Flexibilität sowie seine zusätzlich bestehende soziale Ängstlichkeit bedeutsam

und einschränkend wirkten. Die Selbständigkeit und der flexible Umgang mit sich

ändernden Situationen und Umgebungsbedingungen und wechselnden

Interaktionspartnern stellten einschränkende Problembereiche dar, in denen C.___

auf sensible Unterstützung angewiesen sei. C.___ sei für eine positive

Entwicklung auf eine klare, unterstützende, Halt gebende, aber durchaus auch

positiv fördernde und ihm Zutrauen schenkende Erziehungshaltung beider Eltern

angewiesen. Insbesondere bei neuen Entwicklungsherausforderungen und Übergängen

wie einem Schulübertritt benötige C.___ in besonderem Masse Vorbereitung und

eine klare und strukturierte, für ihn nachvollziehbare Vorgehensweise.

Erziehungsentscheidungen seien klar zu kommunizieren und es sei wichtig, nicht

zu viele Änderungen der Umgebungsbedingungen gleichzeitig vorzunehmen, da C.___

weniger flexibel sei und weniger Strategien habe, mit mehrfachen Belastungen

umzugehen. C.___ erscheine als ein sehr feinfühliger Junge, der explizite und

implizite Spannungen durchaus wahrnehme. Dass er sie nicht unbedingt benenne

und nachfrage, bedeute keinesfalls, dass sie keine Wirkung auf ihn haben

könnten. Eine Therapie im eigentlichen Sinn benötige C.___ momentan nicht.

Bezüglich der Betreuung ergäben die Befunde der Untersuchung von C.___ keine

Hinweise, die grundsätzlich gegen ein Wechselmodell sprechen würden. Da aber

die Elternteile sehr divergente Erziehungsansichten vertreten würden,

Informationen nur ungenügend austauschen, Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam

lösen und wichtige Entscheide für den Jungen nicht im Konsens treffen könnten,

sei von einem Wechselmodell abzuraten. Hinzu komme, dass die beiden Elternteile

völlig unterschiedliche Vorstellungen darüber hätten, wie belastbar C.___ im

Alltag sei und wie schlussfolgernd daraus die Anreize und Erholungsphasen für

den Jungen gestaltet werden sollten. Aufgrund des diagnostizierten

Asperger-Syndroms könne man bei C.___ nicht von einem psychisch sehr stabilen

und belastbaren Kind mit vielen Ressourcen sprechen. Vielmehr sei von einer

erhöhten Vulnerabilität für Stress auszugehen. Ein Modell mit einem Lebensmittelpunkt

des Jungen bei einem Elternteil und regelmässigem Kontakt zum anderen

Elternteil erscheine als entwicklungsgünstiger.

5.4

Laut Aktennotiz vom 25. Mai

2016.

erachtet die Beiständin es für C.___ als besser, wenn er an den Besuchswochenenden

jeweils bis am Montagmorgen vor der Schule beim Vater sei. Dies sei ein Wechsel

weniger für C.___. Bisher habe es von der Schule keine negativen Rückmeldungen

gegeben nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater. Bezüglich Ferien und

Feiertagen ist die Beiständin der Ansicht, dass C.___ gut die Hälfte beim Vater

verbringen könne. C.___ gehe sehr gerne zu ihm. Es solle jedoch darauf geachtet

werden, dass die Ferien möglichst am Stück seien, damit es nicht zu viele

Wechsel während den Ferien gebe. Es sei wichtig, dass alles so genau wie

möglich seitens der KESB festgelegt werde, um weitere Diskussionen mit den

Eltern zu vermeiden.

6.1

Zum Vornherein und eindeutig

abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Absprachen, welche

Feiertage und welche Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringe, die Eltern

unter Vermittlung der Beiständin treffen sollten. Die äusserst umfangreichen

Akten zeigen eindrücklich die stark divergierenden Meinungen der beiden

Kindseltern auf, und auch im Gutachten wird beschrieben, dass die Eltern

Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam lösen und wichtige Entscheide für den

Jungen nicht im Konsens treffen könnten. Somit wären zahlreiche

Meinungsverschiedenheiten und ein ständiges Hin und Her bezüglich den einzelnen

Feiertagen und Ferienwochen schon vorprogrammiert, was gerade nicht im

Interesse von C.___ ist. Dieser ist vielmehr auf konstante verlässliche

Strukturen angewiesen, weshalb es einzig richtig sein kann, die Ferien und Feiertage

im Voraus zu fixieren.

6.2

Weiter zu klären ist, ob C.___

künftig nur drei Wochen pro Jahr Ferien bei seinem Vater verbringen solle oder

die Hälfte aller Ferien, also ca. sieben Wochen, sowie ob die zweiwöchentlichen

Besuchswochenenden bis zum Montagmorgen dauern sollen, wobei C.___ direkt von

seinem Vater aus zur Schule gehen würde, oder ob C.___ jeweils am Sonntagabend

um 17 Uhr zu seiner Mutter zurückkehren und am nächsten Tag von dort aus zur

Schule gehen solle.

6.2.1

Die Beschwerdeführerin

argumentiert damit, dass eine derart ausgedehnte Besuchsrechtsregelung C.___

überfordern würde und es eine zu grosse Veränderung für ihn darstellen würde,

wenn das Ferienrecht auf einen Schlag verdreifacht würde. Sie übersieht dabei

jedoch, dass gemäss den Gutachtern keine Befunde bei C.___ vorliegen, die

grundsätzlich gegen ein Wechselmodell in der Betreuung (also 35% zu 65% bis 50%

zu 50%) sprechen würden. Abgelehnt wird ein Wechselmodell nur deshalb, weil ein

solches einen ausreichenden Informationsfluss und die Kooperationsfähigkeit

zwischen den beiden Elternteilen voraussetzt, was vorliegend nicht in genügendem

Mass vorhanden ist. C.___ soll deshalb vor dem emotionalen Stress geschützt

werden, der sich aus den alltäglichen Meinungsverschiedenheiten der Eltern für

ihn ergeben würde, wenn sie jede Schulwoche im Wechselmodell miteinander planen

müssten. Für C.___ stellt es jedoch kein Problem dar, viel Zeit bei seinem

Vater ohne die Mutter zu verbringen. Im Gegenteil wird von diversen Seiten

bestätigt, dass C.___ gerne Zeit mit seinem Vater verbringe und diese Zeit auch

wichtig für ihn sei, da der Vater viel mit ihm unternehme und er dabei viele

soziale Interaktionen erleben dürfe. Dies bestätigten beispielsweise die

Beiständin am 25. Mai 2016 sowie der Gutachter Dr. [...] am 27. Mai

2016.

Auch ist es nicht so, dass die Ferien von jetzt auf gleich verdreifacht

würden, wie dies die Beschwerdeführerin weismachen will. Aus einem von ihr

verfassten Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater

in diesem Jahr bereits vier Wochen Ferien mit C.___ habe verbringen können. Für

das Jahr 2016 ist aus der Besuchs- und Ferienrechtsregelung der Beiständin für

das erste Halbjahr ersichtlich, dass C.___ im Februar und März je eine Woche

beim Vater war. Gemäss der angefochtenen Ferienrechtsregelung der KESB hätte C.___

zudem im Jahr 2016 noch zwei Wochen im Sommer und 1 ½ Wochen im Herbst bei

seinem Vater zugute, sodass er im Jahr 2016 insgesamt 5 ½ Wochen Ferien beim

Vater verbringen kann. Im Jahr 2017 werden es dann 6 ½ Wochen sein. Diese

kontinuierliche Steigerung erscheint den Bedürfnissen von C.___, wonach keine

abrupten Wechsel vorgenommen werden sollen, sehr gut angepasst und ist nicht zu

beanstanden. Auch wurde bei der Einteilung darauf geachtet, dass im Interesse

des Kindes möglichst wenig Wechsel zwischen Vater und Mutter vorgenommen werden

müssen. Diese Regelung erscheint sachgerecht. Eine Ergänzungsfrage an die Gutachter

ist dazu nicht erforderlich, wie die Beschwerdeführerin dies eventualiter

beantragen lässt (vgl. § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]).

6.2.2

Bezüglich den Besuchswochenenden

stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass C.___ am

Sonntagabend jeweils Zeit brauche, um sich von den Besuchswochenenden beim

Vater zu erholen. Zwar ist der Gedanke nachfühlbar, wonach es gut für C.___

wäre, wenn er in die Geborgenheit seines Zuhauses bei der Mutter zurückkehren

würde, um am nächsten Tag die Schulwoche von zuhause aus zu starten. Dabei ist

jedoch zu beachten, dass C.___ noch ein zweites Zuhause hat, wo er sich ebenfalls

geborgen fühlt und gerne hingeht, und das ist bei seinem Vater. Auch dort kann

sich C.___ am Sonntagabend von den Wochenendaktivitäten erholen und am nächsten

Morgen zur Schule starten. Es sind keine Rückmeldungen insbesondere von der

Schule bekannt, wonach sich C.___ nach Besuchswochenenden oder Ferien beim

Vater «aufgedreht» oder sonstwie auffällig verhalten hätte und mehr Erholungszeit

bei der Mutter gebraucht hätte, wie diese stets behauptet. Es sprechen deshalb

keine Gründe gegen die Besuchsrechtsregelung mit Ausdehnung bis Montagmorgen,

wie sie von der KESB verfügt wurde.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin

eventualiter eine ergänzende Befragung von C.___ durch die Gutachter beantragen

lässt, um prüfen zu können, ob sich ein Wechsel vom Kindsvater zur Kindsmutter

negativ auf C.___ Wohl ausüben würde und insbesondere ob ihn dies belasten

würde, stellt dies eine Instrumentalisierung des Kindes dar und ist nicht zu

dessen Wohl. Für das Kind spielt es letztendlich keine grosse Rolle, ob es

seine Sonntagabende beim Vater oder bei der Mutter verbringt. Wichtig ist, dass

es sich geborgen fühlt, dass es mit beiden Elternteilen genügend Zeit

verbringen kann und dass klare Verhältnisse bestehen, welche von allen

Beteiligten akzeptiert und mitgetragen werden. Wird hingegen von allen Seiten

am Kind gezerrt und soll es dann noch selbst Aussagen dazu machen müssen, ob es

am Sonntagabend nun lieber bei der Mutter oder beim Vater wäre, kann es leicht

in einen Loyalitätskonflikt geraten, was insbesondere ein vulnerables Kind wie C.___

schwer belasten kann. Der Sachverhalt geht vorliegend genügend klar aus den umfangreichen

Akten hervor, sodass keine zusätzlichen Beweisvorkehren erforderlich sind (vgl.

§ 52 Abs. 1 VRG).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Zudem hat sie aufgrund des Unterliegens eine

Parteientschädigung an B.___ zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106

Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), die entsprechend der eingereichten

Kostennote (jedoch bei den Auslagen leicht gekürzt auf den gesetzlichen Ansatz

von CHF 0.50 für Fotokopien [§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT,

BGS 615.11]), auf CHF 1‘809.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1‘809.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann