VWBES.2016.251
Kindesschutz (Obhut, Besuchs- und Ferienrecht)
13. September 2016Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Simon Gass,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
vertreten durch Advokat Pierre Comment,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutz
(Obhut, Besuchs- und Ferienrecht)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2009) ist der
Sohn der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) und B.___. Mit Entscheid vom 13. August 2015 erteilte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Kindseltern
die gemeinsame elterliche Sorge über C.___. Im Weiteren wurde entschieden, dass
ein Gutachten über C.___ eingeholt werde, damit eine dem Kindswohl entsprechende
Zuteilung der Obhut vorgenommen und eine angemessene Besuchs- und
Ferienregelung festgelegt werden könne. Ausserdem wurde eine provisorische
Besuchs- und Ferienregelung festgelegt. Eine durch die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. Mit
Verfügung vom 15. April 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende
Wirkung.
2. Mit Entscheid vom
22. September 2015 erteilte die KESB der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Klinik (KJPK) Basel den Auftrag abzuklären, ob C.___ vom Asperger-Syndrom
betroffen sei und welche Betreuungsregelung am ehesten seinem Wohl entspreche.
3. Am 3. Mai 2016 ging bei der
KESB der Bericht über die Resultate des kinderpsychiatrischen Gutachtens ein.
Von den Gutachtern wurde festgestellt, dass bei C.___ eine Autismusspektrumstörung
im Sinne eines Asperger-Syndroms bestehe und betreffend Betreuungsregelung ein
Modell mit einem Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und regelmässigem
Kontakt zum anderen Elternteil für C.___ am entwicklungsgünstigsten sei.
4. Am 6. Mai 2016 stellte der
Kindsvater den Antrag für eine langfristige, sich jährlich wiederholende
paritätische Betreuungs- und Ferienregelung und ersuchte am 12. Mai 2016,
vertreten durch Advokat Pierre Comment, darum, die Ferienregelung für das Jahr
2016 baldmöglichst festzulegen.
5. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Mai
2016, vertreten durch Advokat Simon Gass, folgende Anträge:
1. Die elterliche Obhut
für C.___ soll der Kindsmutter zugeteilt werden.
2. Der Kindsvater soll
das Recht und die Pflicht haben, C.___ jedes zweite Wochenende am Freitagabend
um 16.30 Uhr abzuholen und ihn am Sonntagabend um 17.00 Uhr nach [...] zurückzubringen.
3. Der Kindsvater soll
das Recht und die Pflicht haben, C.___ an der Hälfte der Feiertage sowie
während drei einzelnen Ferienwochen pro Kalenderjahr zu sich zu nehmen.
4. Die Absprachen,
welche Feiertage und Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringt, sollen die
Eltern unter Vermittlung der Beiständin treffen.
6. Mit Schreiben vom gleichen Tag liess
der Kindsvater ausführlich zum Gutachten Stellung nehmen und folgende Anträge
stellen:
1. Die aktuelle
Betreuungsregelung sei bis August 2016 progressiv in ein paritätisches
Wechselmodell bei geteilter Obhut gemäss dem Antrag vom 6. Mai 2016 umzuwandeln.
Abweichend vom Antrag vom 6. Mai 2016 seien dem Kindsvater noch eine Woche
in den Sommerferien und drei zusätzliche Tage in den Weihnachtsferien zu gewähren.
2. Eventualiter: Sollte
der Verfügung des o.g. Wechselmodells nicht stattgegeben werden können, so sei
dem Kindsvater die alleinige Obhut zu übertragen und der Lebensmittelpunkt von C.___
beim Kindsvater zu bestimmen. Der Kindsmutter sei ein allzweiwöchentliches
Besuchsrecht von Dienstag (nach Schulende) bis Sonntag (17:00 Uhr) zu gewähren.
3. Subeventualiter:
Sollte aufgrund des Gutachtens der KJPK Basel weder meinem 1. Antrag noch
meinem 2. Antrag stattgegeben werden können, so sei ein neues Gutachten über
die Möglichkeit eines Wechselmodells in Auftrag zu geben, diesmal unter
Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und insbesondere des Gutachtens des KJPD Solothurn
vom 4. Juli 2012.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindsmutter.
7. Am 25. Mai 2016 fand ein
Gespräch zwischen dem fallführenden Behördenmitglied der KESB und der
Beiständin zur Besprechung der zukünftigen Besuchs- und Ferienregelung statt,
da die Vorstellungen der Kindseltern völlig divergierend sind. Dabei wurde
seitens der Beiständin empfohlen, den Lebensmittelpunkt von C.___ bei der Kindsmutter
zu belassen, wie auch die zweiwöchentliche Wochenendregelung. Für C.___ Wohl
sei es jedoch besser, wenn er jeweils bis am Montagmorgen bis Schulbeginn beim
Kindsvater bleiben könne, damit er weniger zwischen Vater und Mutter wechseln
müsse. Aus ihrer Sicht könne C.___ die Hälfte der Ferien und Feiertage beim
Vater verbringen, der Kontakt zum Vater sei wichtig für C.___. Sie schlage vor,
dass C.___ die Ferien möglichst zusammenhängend bei einem Elternteil verbringen
soll, damit er weniger Wechsel bewältigen müsse.
8. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016
wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zu der von der KESB in Zusammenarbeit
mit der Beiständin erarbeiteten Besuchs- und Ferienregelung gewährt.
9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016
teilte der Kindsvater mit, dass er an seinem Antrag bzw. den Eventualanträgen
vom 19. Mai 2016 festhalte und er darum bitte, die vollständigen Akten für
den Entscheid zu berücksichtigen.
10. Mit Schreiben vom 10. Juni
2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Obhutszuteilung
einverstanden. Hingegen sei sie mit der vorgesehenen Ausweitung der
Besuchswochenenden auf den Schulbeginn am Montag sowie der hälftigen Ferien-
und Feiertagsregelung nicht einverstanden, da dies mit einem Entwicklungsrisiko
für C.___ verbunden sei.
11. Am 17. Juni 2016 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 Die Anträge des
Kindsvaters vom 20. Mai 2016 werden abgewiesen.
3.2 Die Anträge gemäss
Ziffer 2 bis 4 der Kindsmutter vom 19. Mai 2016 sowie diejenigen vom
10. Juni 2016 werden abgewiesen.
3.3 C.___, geb. [...] 2009,
wird unter die Obhut der Kindsmutter gestellt.
3.4 Mit Beginn am
1. Juli 2016 verbringt C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.30
Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn beim Kindsvater.
3.5 Bei Unklarheiten
obliegt es der Mandatsperson die konkreten Daten für die Besuchswochenenden
festzulegen.
3.6 Für das Jahr 2016
gilt folgende Ferien- und Feiertagsregelung:
Sommerferien:
8. Juli
16 (16.30 Uhr) – 11. Juli 16 (12.00 Uhr) C.___ ist
beim KV
11. Juli
16 (12.00 Uhr) – 3. August 16 (12.00 Uhr) C.___ ist
bei der KM
3.
August 16 (12.00 Uhr) – 13. August 16 (17.00 Uhr) C.___
ist beim KV
Herbstferien:
30. Sept.
16 (16.30 Uhr) – 9. Oktober 16 (17.00 Uhr) C.___ ist
beim KV
9. Oktober
16 (17.00 Uhr) – 15. Oktober 16 (17.00 Uhr) C.___ ist bei
der KM
Weihnachten:
24. Dez.
16 (12.00 Uhr) – 25. Dez. 16 (14.00 Uhr) C.___ ist
beim KV
25. Dez.
16 (14.00 Uhr) – 31. Dez. 16 (14.00 Uhr) C.___ ist
bei der KM
31. Dez.
16 (14.00 Uhr) – 7. Januar 17 (17.00 Uhr) C.___ ist
beim KV
3.7 Ab dem Jahr 2017 gilt
folgende Regelung:
Gerade
Jahre (erstmals ab 2018):
C.___
verbringt folgende Feiertage/Ferien bei der KM:
- Erste
Sportferienwoche
- Gesamte
Frühlingsferien
- Pfingsten
- Die ersten 2.5 Wochen
der Sommerferien
- 24. Dezember
- 2. Woche der
Weihnachtsferien
C.___
verbringt folgende Feiertage/Ferien beim KV
- Zweite
Sportferienwoche
- Auffahrt
- Letzte 2.5 Wochen der
Sommerferien
- Gesamte Herbstferien
- Erste Woche der
Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember
Ungerade
Jahre (erstmals ab 2017):
C.___
verbringt folgende Feiertage/Ferientage bei der KM
- Zweite
Sportferienwoche
- Auffahrt
- Erste 2.5 Wochen der
Sommerferien
- Gesamte Herbstferien
- Erste Woche der
Weihnachtsferien inkl. 25./26. Dezember
C.___
verbringt folgende Feiertage/Ferientage beim KV
- Erste
Sportferienwoche
- Gesamte
Frühlingsferien
- Pfingsten
- Letzte 2.5 Wochen der
Sommerferien
- 24. Dezember
- 2. Woche der
Weihnachtsferien
· Eine Ferienwoche dauert
jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am darauffolgenden Samstag, 17.00 Uhr,
respektive von Samstag 17.00 Uhr bis am darauffolgenden Samstag um 17.00 Uhr.
· Die Besuche beim KV
an Pfingsten dauern jeweils von Freitag, 16.30 Uhr bis am Montag um 17.00 Uhr,
· Die Besuche an
Auffahrt beim KV dauern jeweils von Mittwoch, 16.30 Uhr bis Sonntag um 17.00
Uhr,
· Die Übergabe von C.___
findet in den Sommerferien in der Mitte der Ferien am Mittwoch um 12.00 Uhr
statt,
· Der Besuch über
Heiligabend dauert vom 23. Dezember, 16.30 Uhr bis am 25. Dezember um
12.00 Uhr.
· Es steht den
Kindseltern im Übrigen frei, zusätzliche Abmachungen gemeinsam zu treffen.
3.8 Einer allfälligen
Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.9 Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.10 Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
11. Mit Beschwerde vom 30. Juni
2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Gass an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es seien die Ziffern
3.2, 3.4, 3.6, 3.7 sowie 3.8 des Entscheids vom 17. Juni 2016 aufzuheben.
2. Es sei dem Kindsvater
ein Besuchs- und Ferienrecht gemäss den Anträgen der Kindsmutter im Schreiben
vom 19. Mai 2016, Ziffern 2 bis 4, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die
Sache zur Vornahme der Sachverhaltsabklärungen gemäss den Anträgen der
Kindsmutter im Schreiben vom 10. Juni 2016 («Eventualantrag 1» und
«Eventualantrag 2») und zur darauf abgestützten Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Es sei über das
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 4 hiervor (aufschiebende Wirkung) vorab und
dringlich zu befinden.
12. Mit Verfügung vom 6. Juli
2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit
Urteil vom 25. August 2016 nicht eingetreten.
13. Mit Vernehmlassung vom
25. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
14. Am 27. Juli 2016 reichte der
Rechtsvertreter des Kindsvaters eine vom Kindsvater eigenhändig verfasste Stellungnahme
ein, in welcher dieser folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Die Beschwerde der
Kindsmutter vom 30. Juni 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur schrittweisen Einführung eines Wechselmodells,
subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den Kindsvater, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter.
15. Am 30. August 2016 liess die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB und der
Stellungnahme des Kindsvaters einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Soweit der Kindsvater Anträge stellt,
welche über den Gegenstand der Beschwerde hinausgehen, indem er eventualiter
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-instanz zur schrittweisen
Einführung eines Wechselmodells, subeventualiter zur Zuteilung der Obhut an den
Kindsvater beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da der Kindsvater
innert Frist nicht selbst Beschwerde erhoben hat.
2.
Konkret beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten getroffenen Besuchs- und Ferienrechtsregelung.
Bezüglich den zweiwöchentlich stattfindenden Wochenendbesuchen ist die
Beschwerdeführerin zwar mit den Übergaben am Freitag um 16.30 Uhr
einverstanden, wünscht aber, dass C.___ bereits am Sonntagabend um 17.00 Uhr zu
ihr zurückkehrt und nicht bis zum Schulbeginn am Montagmorgen beim Vater
bleibt. Die Ferien möchte sie nicht hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt
haben, sondern C.___ soll nur drei einzelne Wochen beim Vater verbringen.
Bezüglich der Feiertage ist sie mit einer hälftigen Aufteilung einverstanden,
doch sollen diese nicht vorgängig konkret festgesetzt werden, sondern die
Eltern sollen sich darüber, wie auch über die Festsetzung der Ferien, unter
Vermittlung der Beiständin absprechen. Die gestellten Eventualanträge gemäss
Schreiben vom 10. Juni 2016 lauten zudem wie folgt:
1.
Es sei vorgängig zur
Verfügung der Besuchsregelung eine Befragung von C.___ durch die Gutachter Dr. [...]
und Dr. [...], UPK Basel, zu veranlassen, anlässlich welcher die Gutachter
abzuklären haben, welche Auswirkungen der Wechsel von C.___ vom Kindsvater zur
Kindsmutter am Sonntagabend (jeweils nach dem Besuchswochenende beim
Kindsvater) auf das Wohl von C.___ hat, insbesondere, ob C.___ diesen Wechsel
als belastend empfindet.
2.
Es sei vorgängig zur
Verfügung der Ferien- und Feiertagsregelung den Gutachtern Dr. [...] und Dr. [...],
UPK Basel, die folgende Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 19. April 2016
schriftlich zu unterbreiten: «Erachten Sie eine Ferienregelung, in deren Rahmen
die Kindseltern C.___ zu je 50 % betreuen, als mit den Empfehlungen des
Gutachtens vom 19. April 2016, insbesondere den Schlussforderungen in
Ziff. 5.4 vereinbar? Falls nein, welche Ferienregelung würden Sie für
angemessen erachten? Falls ja, wie erklären Sie sich, dass Ihre Ansicht hierzu
von den Empfehlungen gemäss dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 04.07.2012
abweicht?»
3.
Weigert sich ein Elternteil, die
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere
Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b
Abs. 1 ZGB). Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die
Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit
Entscheid der KESB vom 13. August 2015 wurde den Kindseltern die
gemeinsame elterliche Sorge erteilt. Unter Ziffer 3.4 wurde festgehalten, über
die definitive Zuteilung der Obhut und Festlegung der Besuchs- respektive
Betreuungsregelung werde zu einem späteren Zeitpunkt nach Eingang des Gutachtens
befunden. Die KESB war somit zuständig zur Regelung des persönlichen Verkehrs.
4.
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt
es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem
Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das
Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen
ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 122 III 229 E. 3a/bb). Der
Zweck des persönlichen Verkehrs liegt vor allem im Bedürfnis des Kindes,
regelmässig Kontakt zu beiden Eltern zu haben.
5.1
Die Kindsmutter lässt vorbringen,
auch wenn das Verwaltungsgericht schon mehrmals mit dem Fall zu tun gehabt habe
und die Angelegenheit allenfalls ermüdend sei, so sei das Verfahren angesichts
der weitreichenden Auswirkungen auf das Kind so zu führen, als wäre es das
erste Verfahren der Parteien. Es bestehe kein Grund dafür, von der bewährten
Besuchsrechtsregelung, nach welcher C.___ nach den Besuchen beim Vater jeweils
am Sonntagabend zur Mutter zurückkehrte, abzuweichen. C.___ sei ein Junge mit
speziellen Bedürfnissen und benötige die Zeit am Sonntagabend, um an seinen
Lebensmittelpunkt zurückzukehren und sich von den Eindrücken erholen zu können.
Bezüglich der Ferien würden diese auf einen Schlag von zwei auf sechs Wochen
pro Jahr verdreifacht, obwohl bei C.___ Veränderungen in der Betreuungsstruktur
nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden sollten. Die Beschwerdeführerin sehe
eine behutsame Ausdehnung in einer Steigerung von zwei auf drei Ferienwochen
und nicht gleich auf sechs. Ferien an einem anderen Ort bedeuteten für ein Kind
mit Asperger-Syndrom generell eine grosse Herausforderung, weshalb C.___ nach
einer Woche auch jeweils völlig erschöpft sei. Die hälftige Ferienaufteilung
widerspreche auch dem Gutachten, welches von einem Wechselmodell abrate.
5.2
Der Kindsvater macht demgegenüber
geltend, die Kindsmutter instrumentalisiere C.___, z.B. indem sie ihn erneut
darüber befragen lassen wolle, ob die Sonntagabende beim Vater schädlich für
ihn seien, nur weil sie mit den Ergebnissen des aktuellen Gutachtens nicht
zufrieden sei. Bei der Erstellung des Gutachtens seien relevante Akten wie das
Gutachten vom 4. Juli 2012 und der Entscheid der KESB vom 25. Juni
2014.
nicht beigezogen worden, welche die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aufgrund
ihrer Überbehütung, sozialen Isolation und irrationalen Ängsten anzweifelten.
Wären diese Akten berücksichtigt worden, wäre wohl auch die Verlagerung von C.___
Lebensmittelpunkt zum Vater in Erwägung gezogen worden. In diesem Gutachten
werde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit mehreren
psychiatrischen Begriffen als durchaus problematisch umschrieben und der
Verdacht einer Persönlichkeit mit paranoiden Zügen werde ihr attestiert. Dass
dies Auswirkungen auf die psychische Verfassung von C.___ haben müsse und seine
Probleme und Auffälligkeiten nicht alleine auf ein Asperger-Syndrom von
leichter Ausprägung zurückzuführen sein könnten, sei nicht von der Hand zu
weisen. Es frage sich, ob C.___ nach den Ferien beim Vater tatsächlich eine
lange Erholungszeit bei der Mutter benötige oder ob es für ihn vielmehr einer
langen Gewöhnungszeit bedürfe, um wieder in seinem von sozialer Isolation und
gleichzeitig von einem strengen Wochenplan geprägten Umfeld bei der Mutter anzukommen.
5.3
Dem Gutachten der UPK Basel vom
19.
April 2016 ist zu entnehmen, dass bei C.___ ein eher leicht ausgeprägtes
Asperger-Syndrom bestehe, wobei für C.___ Alltag insbesondere seine mangelnde
Flexibilität sowie seine zusätzlich bestehende soziale Ängstlichkeit bedeutsam
und einschränkend wirkten. Die Selbständigkeit und der flexible Umgang mit sich
ändernden Situationen und Umgebungsbedingungen und wechselnden
Interaktionspartnern stellten einschränkende Problembereiche dar, in denen C.___
auf sensible Unterstützung angewiesen sei. C.___ sei für eine positive
Entwicklung auf eine klare, unterstützende, Halt gebende, aber durchaus auch
positiv fördernde und ihm Zutrauen schenkende Erziehungshaltung beider Eltern
angewiesen. Insbesondere bei neuen Entwicklungsherausforderungen und Übergängen
wie einem Schulübertritt benötige C.___ in besonderem Masse Vorbereitung und
eine klare und strukturierte, für ihn nachvollziehbare Vorgehensweise.
Erziehungsentscheidungen seien klar zu kommunizieren und es sei wichtig, nicht
zu viele Änderungen der Umgebungsbedingungen gleichzeitig vorzunehmen, da C.___
weniger flexibel sei und weniger Strategien habe, mit mehrfachen Belastungen
umzugehen. C.___ erscheine als ein sehr feinfühliger Junge, der explizite und
implizite Spannungen durchaus wahrnehme. Dass er sie nicht unbedingt benenne
und nachfrage, bedeute keinesfalls, dass sie keine Wirkung auf ihn haben
könnten. Eine Therapie im eigentlichen Sinn benötige C.___ momentan nicht.
Bezüglich der Betreuung ergäben die Befunde der Untersuchung von C.___ keine
Hinweise, die grundsätzlich gegen ein Wechselmodell sprechen würden. Da aber
die Elternteile sehr divergente Erziehungsansichten vertreten würden,
Informationen nur ungenügend austauschen, Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam
lösen und wichtige Entscheide für den Jungen nicht im Konsens treffen könnten,
sei von einem Wechselmodell abzuraten. Hinzu komme, dass die beiden Elternteile
völlig unterschiedliche Vorstellungen darüber hätten, wie belastbar C.___ im
Alltag sei und wie schlussfolgernd daraus die Anreize und Erholungsphasen für
den Jungen gestaltet werden sollten. Aufgrund des diagnostizierten
Asperger-Syndroms könne man bei C.___ nicht von einem psychisch sehr stabilen
und belastbaren Kind mit vielen Ressourcen sprechen. Vielmehr sei von einer
erhöhten Vulnerabilität für Stress auszugehen. Ein Modell mit einem Lebensmittelpunkt
des Jungen bei einem Elternteil und regelmässigem Kontakt zum anderen
Elternteil erscheine als entwicklungsgünstiger.
5.4
Laut Aktennotiz vom 25. Mai
2016.
erachtet die Beiständin es für C.___ als besser, wenn er an den Besuchswochenenden
jeweils bis am Montagmorgen vor der Schule beim Vater sei. Dies sei ein Wechsel
weniger für C.___. Bisher habe es von der Schule keine negativen Rückmeldungen
gegeben nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater. Bezüglich Ferien und
Feiertagen ist die Beiständin der Ansicht, dass C.___ gut die Hälfte beim Vater
verbringen könne. C.___ gehe sehr gerne zu ihm. Es solle jedoch darauf geachtet
werden, dass die Ferien möglichst am Stück seien, damit es nicht zu viele
Wechsel während den Ferien gebe. Es sei wichtig, dass alles so genau wie
möglich seitens der KESB festgelegt werde, um weitere Diskussionen mit den
Eltern zu vermeiden.
6.1
Zum Vornherein und eindeutig
abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Absprachen, welche
Feiertage und welche Ferienwochen C.___ mit seinem Vater verbringe, die Eltern
unter Vermittlung der Beiständin treffen sollten. Die äusserst umfangreichen
Akten zeigen eindrücklich die stark divergierenden Meinungen der beiden
Kindseltern auf, und auch im Gutachten wird beschrieben, dass die Eltern
Konflikte nicht konstruktiv gemeinsam lösen und wichtige Entscheide für den
Jungen nicht im Konsens treffen könnten. Somit wären zahlreiche
Meinungsverschiedenheiten und ein ständiges Hin und Her bezüglich den einzelnen
Feiertagen und Ferienwochen schon vorprogrammiert, was gerade nicht im
Interesse von C.___ ist. Dieser ist vielmehr auf konstante verlässliche
Strukturen angewiesen, weshalb es einzig richtig sein kann, die Ferien und Feiertage
im Voraus zu fixieren.
6.2
Weiter zu klären ist, ob C.___
künftig nur drei Wochen pro Jahr Ferien bei seinem Vater verbringen solle oder
die Hälfte aller Ferien, also ca. sieben Wochen, sowie ob die zweiwöchentlichen
Besuchswochenenden bis zum Montagmorgen dauern sollen, wobei C.___ direkt von
seinem Vater aus zur Schule gehen würde, oder ob C.___ jeweils am Sonntagabend
um 17 Uhr zu seiner Mutter zurückkehren und am nächsten Tag von dort aus zur
Schule gehen solle.
6.2.1
Die Beschwerdeführerin
argumentiert damit, dass eine derart ausgedehnte Besuchsrechtsregelung C.___
überfordern würde und es eine zu grosse Veränderung für ihn darstellen würde,
wenn das Ferienrecht auf einen Schlag verdreifacht würde. Sie übersieht dabei
jedoch, dass gemäss den Gutachtern keine Befunde bei C.___ vorliegen, die
grundsätzlich gegen ein Wechselmodell in der Betreuung (also 35% zu 65% bis 50%
zu 50%) sprechen würden. Abgelehnt wird ein Wechselmodell nur deshalb, weil ein
solches einen ausreichenden Informationsfluss und die Kooperationsfähigkeit
zwischen den beiden Elternteilen voraussetzt, was vorliegend nicht in genügendem
Mass vorhanden ist. C.___ soll deshalb vor dem emotionalen Stress geschützt
werden, der sich aus den alltäglichen Meinungsverschiedenheiten der Eltern für
ihn ergeben würde, wenn sie jede Schulwoche im Wechselmodell miteinander planen
müssten. Für C.___ stellt es jedoch kein Problem dar, viel Zeit bei seinem
Vater ohne die Mutter zu verbringen. Im Gegenteil wird von diversen Seiten
bestätigt, dass C.___ gerne Zeit mit seinem Vater verbringe und diese Zeit auch
wichtig für ihn sei, da der Vater viel mit ihm unternehme und er dabei viele
soziale Interaktionen erleben dürfe. Dies bestätigten beispielsweise die
Beiständin am 25. Mai 2016 sowie der Gutachter Dr. [...] am 27. Mai
2016.
Auch ist es nicht so, dass die Ferien von jetzt auf gleich verdreifacht
würden, wie dies die Beschwerdeführerin weismachen will. Aus einem von ihr
verfassten Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater
in diesem Jahr bereits vier Wochen Ferien mit C.___ habe verbringen können. Für
das Jahr 2016 ist aus der Besuchs- und Ferienrechtsregelung der Beiständin für
das erste Halbjahr ersichtlich, dass C.___ im Februar und März je eine Woche
beim Vater war. Gemäss der angefochtenen Ferienrechtsregelung der KESB hätte C.___
zudem im Jahr 2016 noch zwei Wochen im Sommer und 1 ½ Wochen im Herbst bei
seinem Vater zugute, sodass er im Jahr 2016 insgesamt 5 ½ Wochen Ferien beim
Vater verbringen kann. Im Jahr 2017 werden es dann 6 ½ Wochen sein. Diese
kontinuierliche Steigerung erscheint den Bedürfnissen von C.___, wonach keine
abrupten Wechsel vorgenommen werden sollen, sehr gut angepasst und ist nicht zu
beanstanden. Auch wurde bei der Einteilung darauf geachtet, dass im Interesse
des Kindes möglichst wenig Wechsel zwischen Vater und Mutter vorgenommen werden
müssen. Diese Regelung erscheint sachgerecht. Eine Ergänzungsfrage an die Gutachter
ist dazu nicht erforderlich, wie die Beschwerdeführerin dies eventualiter
beantragen lässt (vgl. § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]).
6.2.2
Bezüglich den Besuchswochenenden
stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass C.___ am
Sonntagabend jeweils Zeit brauche, um sich von den Besuchswochenenden beim
Vater zu erholen. Zwar ist der Gedanke nachfühlbar, wonach es gut für C.___
wäre, wenn er in die Geborgenheit seines Zuhauses bei der Mutter zurückkehren
würde, um am nächsten Tag die Schulwoche von zuhause aus zu starten. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass C.___ noch ein zweites Zuhause hat, wo er sich ebenfalls
geborgen fühlt und gerne hingeht, und das ist bei seinem Vater. Auch dort kann
sich C.___ am Sonntagabend von den Wochenendaktivitäten erholen und am nächsten
Morgen zur Schule starten. Es sind keine Rückmeldungen insbesondere von der
Schule bekannt, wonach sich C.___ nach Besuchswochenenden oder Ferien beim
Vater «aufgedreht» oder sonstwie auffällig verhalten hätte und mehr Erholungszeit
bei der Mutter gebraucht hätte, wie diese stets behauptet. Es sprechen deshalb
keine Gründe gegen die Besuchsrechtsregelung mit Ausdehnung bis Montagmorgen,
wie sie von der KESB verfügt wurde.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin
eventualiter eine ergänzende Befragung von C.___ durch die Gutachter beantragen
lässt, um prüfen zu können, ob sich ein Wechsel vom Kindsvater zur Kindsmutter
negativ auf C.___ Wohl ausüben würde und insbesondere ob ihn dies belasten
würde, stellt dies eine Instrumentalisierung des Kindes dar und ist nicht zu
dessen Wohl. Für das Kind spielt es letztendlich keine grosse Rolle, ob es
seine Sonntagabende beim Vater oder bei der Mutter verbringt. Wichtig ist, dass
es sich geborgen fühlt, dass es mit beiden Elternteilen genügend Zeit
verbringen kann und dass klare Verhältnisse bestehen, welche von allen
Beteiligten akzeptiert und mitgetragen werden. Wird hingegen von allen Seiten
am Kind gezerrt und soll es dann noch selbst Aussagen dazu machen müssen, ob es
am Sonntagabend nun lieber bei der Mutter oder beim Vater wäre, kann es leicht
in einen Loyalitätskonflikt geraten, was insbesondere ein vulnerables Kind wie C.___
schwer belasten kann. Der Sachverhalt geht vorliegend genügend klar aus den umfangreichen
Akten hervor, sodass keine zusätzlichen Beweisvorkehren erforderlich sind (vgl.
§ 52 Abs. 1 VRG).
8.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Zudem hat sie aufgrund des Unterliegens eine
Parteientschädigung an B.___ zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), die entsprechend der eingereichten
Kostennote (jedoch bei den Auslagen leicht gekürzt auf den gesetzlichen Ansatz
von CHF 0.50 für Fotokopien [§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT,
BGS 615.11]), auf CHF 1‘809.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1‘809.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann