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Entscheid

VWBES.2016.254

Sozialhilfe

20. Oktober 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. am [...] 1923,

nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte am 24. Juni 2015 bei der Sozialregion

C.___ einen Unterstützungsantrag ein.

2. Am 30. September 2015 verfügte

die Sozialregion C.___, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Leistungen der Sozialhilfe habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,

dass die Beschwerdeführerin seit 2013 im Betagtenzentrum [...] im Kanton Luzern

wohne und ihren Wohnsitz in Olten habe. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils

«Wohngemeinde» (im Kanton Solothurn CHF 61.00 und im Kanton Luzern

CHF 106.05) entstehe ein kantonaler Differenzbetrag von CHF 45.05,

der nicht über die Sozialhilfe abgerechnet werden könne. Eine Rückfrage beim

Kanton habe ergeben, dass es hier auch keinen Raum für eine Härtefallregelung

gebe. Eine diesbezügliche Diskussion auf politischer Ebene sei im Gang, jedoch

könne die Sozialhilfe zum jetzigen Zeitpunkt keine Kosten für die

ausserkantonale Differenz übernehmen. Für die restlichen Aufwendungen ergebe

sich nach aktualisierter Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) eine

Nullrechnung. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, durch die Ausgleichskasse

(AKSO) eine neue Berechnung der EL vornehmen zu lassen. Für die Bedarfsberechnung

in der Sozialhilfe müsse die Tagestaxe der EL-Berechnung (CHF 194.60 pro

Tag) verwendet werden. Im beigelegten Budget sei ersichtlich, dass gemäss

aktualisierter EL-Berechnung kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe.

Sollten sich die Verhältnisse ändern, könne die Beschwerdeführerin jederzeit einen

neuen Antrag stellen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich

die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015, vertreten durch B.___, mit

Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte die Ausrichtung von

Leistungen der Sozialhilfe. Die nicht gedeckten Pflegeheimkosten müssten durch

die Sozialregion C.___ übernommen werden. Die im März 2013 eingeleitete

Wohnsitzverlegung in den Kanton Luzern sei von der Stadt C.___ abgelehnt und

rückgängig gemacht worden. Von August 2013 bis Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin

bereits mit Sozialhilfe unterstützt worden, wobei auch die Differenz Anteil

Wohngemeinde auswärts jeweils ohne Vorbehalt übernommen worden sei. Dadurch sei

ein Präjudiz geschaffen worden. Eine Verlegung in ein Pflegeheim in C.___

erscheine aufgrund der attestierten Hilflosigkeit schweren Grades und der

Demenz ausgeschlossen. Die Tochter wohne ebenfalls in Luzern und arbeite im

Betagtenzentrum.

4. Mit Vernehmlassung vom

29. Oktober 2015 führte die Sozialregion aus, die wesentlichen Kosten

würden durch die EL, AHV und HE übernommen. Der Anteil Wohngemeinde werde nicht

durch die EL übernommen und es sei auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die

Differenz des Anteils Wohngemeinde bei ausserkantonalen Heimaufenthalten zu

finanzieren.

5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2016

liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 12. Mai 2016 einreichen,

wonach ihr ein Orts- und Heimwechsel nicht zumutbar wäre, da sie diesen

aufgrund ihrer mittelschweren Demenz nur sehr schwer verarbeiten könnte. Im

Heim, wo sie jetzt lebe, fühle sie sich wohl und gut aufgehoben, insbesondere

auch wegen der Nähe zu ihrer Tochter. Der Vertreter wies zudem darauf hin, dass

die Beschwerdeführerin inzwischen Schulden von über CHF 20‘000.00 habe.

6. Mit Verfügung vom 27. Juni

2016 wies das Departement des Innern die Beschwerde ab. Verfahrenskosten wurden

keine erhoben. Würden ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte

Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen erbringen, würden

gemäss dem Sozialgesetz für die Finanzierung höchstens die für die

Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet.

Seit dem Heimeintritt im Jahr 2013 habe die Clearingstelle des Kantons

Solothurn die Beiträge der öffentlichen Hand gemäss den gesetzlichen Vorgaben

an die Beschwerdeführerin ausgerichtet. Allfällige Differenzen zwischen dem

Ansatz im Kanton Solothurn und demjenigen des Kantons Luzern seien in die

EL-Berechnung einbezogen worden. Im Jahr 2015 sei es zu einer wesentlichen

Änderung im Bereich der EL-Berechnung gekommen. Die ausserkantonalen Heime

seien darüber informiert worden, dass dadurch für die Bewohner Deckungslücken

entstehen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei im Oktober 2015 eine

Deckungslücke von CHF 48.05 pro Tag errechnet worden. Gemäss dem RRB

2015/2031 herrsche im Leistungsbereich der stationären Pflege für betagte

Personen grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb es auch keine gesetzliche

Pflicht des Wohnkantons gebe, die Deckungslücken zu schliessen. Die Neuregelung

der Pflegefinanzierung habe generell zur Folge gehabt, dass viele Personen, die

bereits in ausserkantonalen Heimen gelebt hätten, in den Kanton Solothurn

hätten zurückverlegt werden müssen, da Deckungslücken entstanden seien, die sie

selbst hätten bezahlen müssen. Da das Ziel der Neuordnung der Pflegefinanzierung

unter anderem in der Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, könne es

nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, solche Deckungslücken zu übernehmen. Dies

insbesondere auch deshalb, weil es sich vorliegend um keinen Härtefall handle.

Es bestehe auch keine Notlage, da es der Beschwerdeführerin offen stehe, in ein

Heim im Kanton Solothurn zu wechseln. Unter Umständen sei die Standortgemeinde

für die Übernahme des Defizits zuständig und es stehe dem Vertreter der

Beschwerdeführerin offen, beim Kanton Luzern diesbezügliche Abklärungen zu

tätigen.

7. Mit Beschwerde vom 6. Juli

2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___ an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 und die

Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Umfang der Deckung des Aufenthalts

seit dem 24. Juni 2014 im Betagtenzentrum [...]. Zudem sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Aufgrund der viel zu langen

Verfahrensdauer seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin bisher ein Schaden

von CHF 15‘979.10 entstanden, welcher durch den Kanton Solothurn über die

Sozialhilfe übernommen werden müsse. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei

für die Finanzierung der Deckungslücken aufgebraucht worden. Hätte die Sozialregion

C.___ bereits im Juni 2015 aufgezeigt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein

Problem der Pflegefinanzierung und nicht um ein Problem der Sozialhilfe handle,

hätten entsprechende Schritte für eine Kostenübernahme durch die

Standortgemeinde im Kanton Luzern früher eingeleitet werden können (gemäss BGE

140 V 563). Der durch die Verzögerung verursachte Schaden sei durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen.

Die Verfügung der Sozialregion C.___

sei auf Anordnung des Kantons so erstellt worden, was dem Prinzip der

Gewaltenteilung widerspreche. Eine Verlegung des Wohnsitzes sei bereits

versucht, von der Stadt C.___ aber rückgängig gemacht worden, womit diese ihre

örtliche Zuständigkeit anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Stadt

Luzern aufgewachsen und habe von sich aus den Wunsch geäussert, ihren

Lebensabend in der Nähe ihrer Tochter zu verbringen. Der gesamte

Zahlungsverkehr sei stets über das Sozialamt abgewickelt worden und die kantonale

Clearing-Stelle sei nie in Erscheinung getreten, weshalb die diesbezüglichen

Vorbringen nicht nachvollziehbar seien. Da die Beiträge in den vorherigen

Jahren durch das Sozialamt C.___ übernommen worden seien, sei ein Präjudiz

geschaffen worden und die Ausgleichszahlungen seien weiterhin durch das

Sozialamt auszurichten. Ein Heimwechsel sei der Beschwerdeführerin gemäss

Arztzeugnis nicht zumutbar.

8. Mit Vernehmlassung vom

14. Juli 2016 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die

Abweisung der Beschwerde, wozu der Vertreter der Beschwerdeführerin am

22. Juli 2016 Stellung nahm und Belege einreichte, wonach die Sozialregion

C.___ im Jahr 2013 die Differenz Anteil Wohngemeinde auswärts ohne Einwände

bezahlt habe.

9. Mit Stellungnahme vom

8. September 2016 beantragte die Sozialregion C.___ sinngemäss ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin wiederum am

29. September 2016 Stellung nehmen liess.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid

des Departements des Innern vom 27. Juni 2016 und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. B.___ ist

aufgrund einer Vorsorge-Vollmacht vom 29. Dezember 2012 befugt, sie zu

vertreten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nicht eingetreten werden kann

hingegen auf die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 15‘979.10 wegen

Verfahrensverzögerung, weil gemäss Beschwerdeführerin früher hätte mitgeteilt

werden sollen, dass der Kanton Solothurn die Kosten nicht übernehme und der

Kanton Luzern um eine Finanzierung angefragt werden solle. Dabei handelt es

sich um ein neues Begehren, auf welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren

betreffend Sozialhilfe nicht eingetreten werden kann (vgl. § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Schadenersatzforderung

wäre im Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) geltend

zu machen.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt als

erstes rügen, das Gewaltenteilungsprinzip sei verletzt worden, indem die Sozialregion

C.___ ihre Verfügung vom 30. September 2015 auf Anweisung des Kantons

erlassen habe, welcher dann wiederum als Rechtsmittelbehörde geamtet habe.

2.2

Dies trifft nicht zu. Sowohl bei

der Sozialregion als auch beim auskunftgebenden Amt für Soziale Sicherheit

(ASO) handelt es sich um Organe der Exekutive. Wenn schon könnte eine

Verletzung des Instanzenzuges oder der Souveränität der Gemeinde vorliegen. Das

ASO hat jedoch die Gemeinde nicht angewiesen, wie sie zu entscheiden habe,

sondern die Gemeinde hat das ASO um Auskunft gebeten und war frei in ihrer

Entscheidung, weshalb die Souveränität nicht verletzt worden sein kann. Die

Auskunft wurde denn auch nicht durch den als Rechtsmittelinstanz handelnden

Rechtsdienst des Departements des Innern (DdI) erteilt, sondern durch das Amt,

welches in seiner Aufsichtsfunktion gehandelt hat. Eine solche

Auskunftserteilung legitimiert sich durch § 208 lit. a des Gemeindegesetzes

(GG, BGS 131.1), indem die Departemente zuständig sind, die Gemeinden in

rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Das Vorgehen der beiden

Vorinstanzen ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.1

Die Kosten für die Pflege im Altersheim

setzen sich hauptsächlich zusammen aus Kosten für Hotellerie und Betreuung

sowie aus den Pflegekosten.

3.1.1

Für die Hotellerie- und

Betreuungskosten haben die Bewohner grundsätzlich selbst aufzukommen. Reichen

die persönlichen Mittel dazu nicht aus, können für den Fehlbetrag

Ergänzungsleistungen beansprucht werden.

3.1.2

Die Bezahlung der Pflegekosten

ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt. Gemäss

Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen

Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und

eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder

Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person

dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens

20.

Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt

werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Abs. 5). Die Krankenversicherungen

übernehmen einen Betrag von CHF 9.00 pro Pflegestufe pro Tag, d.h. maximal

CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR

832.112

), womit der versicherten Person maximal CHF 21.60 pro Tag

berechnet werden dürfen (20 % von CHF 108.00). «Die Kantone regeln die

Restfinanzierung» (Art. 25a Abs. 5 KVG).

3.2

Der Kanton Solothurn regelt die

Pflegefinanzierung im Sozialgesetz. Gemäss § 144 SG sichern die Einwohnergemeinden

pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen

(Sozialversicherungsleistungen, Eigenleistungen…) mit Betreuungszulagen den

Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen. § 144ter SG

regelt die Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach

Art. 25a KVG. Gemäss Abs. 2 setzen sich die Pflegekosten zusammen aus Beiträgen

der Krankenversicherung, der Patientenbeteiligung der versicherten Person von

höchstens 20 % und Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden

am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. In Abs. 3 wird festgehalten,

dass für die Finanzierung von Pflegeleistungen für versicherte Personen mit

Wohnsitz im Kanton Solothurn, welche durch ausserkantonale Leistungserbringende

erbracht werden, höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton

Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet werden.

3.3

Gemäss § 52 Abs. 1 SG legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle

Höchsttaxen fest. Zudem legt er laut § 144quater Abs. 1 SG die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten

und der Betreuungskosten fest. Für das Jahr 2015 wurden die Taxen mit

RRB 2014/1628 vom 16. September 2014 und für das Jahr 2016 mit RRB

2015/2031 vom 1. Dezember 2015 festgesetzt. Die Tagestaxe pro Bewohner,

welche sich aus Hotellerie inkl. Betreuung, einer Investitionskostenpauschale

und einem Ausbildungsbeitrag zusammensetzt, wurde in beiden Jahren auf

CHF 173.00 festgesetzt. Die Beiträge für die Pflege sind individuell pro

Pflegestufe festgelegt. Für die Pflegestufe 8, in welcher sich die

Beschwerdeführerin offenbar momentan befindet, wird durch die Krankenkasse ein

Beitrag von CHF 72.00 geleistet, die Patientenbeteiligung beträgt

CHF 21.60, und der Beitrag der öffentlichen Hand beträgt in beiden Jahren CHF 61.00.

3.4

Somit ist klar geregelt, dass der

Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinde für die Stufe 8 im Kanton Solothurn höchstens

CHF 61.00 beträgt. Diese Kostenbeschränkung ist notwendig, damit die

Pflegekosten, welche einen grossen Ausgabeposten darstellen, sich nicht ins Uferlose

erhöhen. Es kann deshalb nicht angehen, die Pflegekostenbeschränkung durch den

Eintritt in ein ausserkantonales Altersheim auszuhebeln, indem der Staat für

die Finanzierung eines Aufenthalts belangt werden soll, auf dessen Kostenhöhe

er keinen Einfluss nehmen kann. Im Leistungsbereich stationärer Pflege für

betagte Personen herrscht grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb auch keine

gesetzliche Pflicht des Wohnkantons besteht, allfällige Deckungslücken für ausserkantonale

Pflegeaufenthalte zu schliessen. Schon gar nicht kann eine solche Finanzierung

über die Sozialhilfe verlangt werden. Ziel und Zweck der Sozialhilfe ist es,

Menschen zu helfen, die sich in einer sozialen Notlage

befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung (§ 147 SG). Die Geldleistungen

decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der

hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Es

gilt das Subsidiaritätsprinzip (§ 9 SG). Gemäss den SKOS-Richtlinien, nach

welchen sich die Sozialhilfe gemäss § 152 SG bemisst, wird Sozialhilfe dann

gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht

kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (A.4-1).

Zudem sind unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht

unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (A.

4-2). Bezüger von Leistungen der Sozialhilfe haben auch die Pflicht, zur

Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen (A.5-3). Die Sozialhilfe ist

deshalb nicht zuständig, der Beschwerdeführerin einen teureren Aufenthalt in

einem ausserkantonalen Heim zu finanzieren, während sie in ein günstigeres Heim

im Kanton Solothurn eintreten könnte, für welches keine Deckungslücken entstünden.

4.

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die Sozialregion habe die Kosten in den

Jahren 2013 bis 2014 übernommen, wodurch ein Präjudiz geschaffen worden sei und

die Kosten nun weiterhin übernommen werden müssten, kann dem nicht gefolgt

werden. Aus dem Klientenkontoauszug vom 15. August 2013 bis 12. März

2014.

der Sozialregion ist zwar ersichtlich, dass die Bezahlungen während dieser

Zeit über die Sozialhilfe liefen und insbesondere CHF 23‘197.40 an

Sozialhilfeleistungen bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch

auch eine Rückzahlungsaufforderung vom 12. März 2014 über genau diesen

Betrag bei, was darauf schliessen lässt, dass es sich lediglich um eine

Überbrückungshilfe gehandelt hat (z.B. bis die EL neu berechnet war). Genaueres

lässt sich den Belegen nicht entnehmen. Aufgrund der Rückforderung ist

jedenfalls klar, dass die Sozialhilfe die Kosten nicht übernommen, sondern

bloss vorgeschossen hat. Daraus lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts

ableiten.

5.

Weiter lässt

die Beschwerdeführerin vorbringen, gemäss Arztzeugnis sei ihr ein Wechsel in

ein anderes Heim nicht zumutbar. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass kein Platz

für eine Verhältnismässigkeitsprüfung besteht, da die Finanzierung von Anfang

an nicht über die Sozialhilfe des Kantons Solothurn erfolgen kann. Gemäss RRB

2015/2031 vom 1. Dezember 2015 sind Ausnahmen höchstens dort angezeigt, wo

tatsächlich kein Platz in einer solothurnischen Institution frei ist oder wenn

die Wohngemeinde sich an einer ausserkantonal liegenden Institution in

irgendeiner Weise verbindlich beteiligt oder eingekauft hat. Dies wird

vorliegend nicht behauptet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, beim Kanton

Luzern um eine Finanzierung anzufragen bzw. allenfalls einen Wohnsitzwechsel in

die Wege zu leiten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden

grundsätzlich keine Kosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann