VWBES.2016.254
Sozialhilfe
20. Oktober 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am [...] 1923,
nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte am 24. Juni 2015 bei der Sozialregion
C.___ einen Unterstützungsantrag ein.
2. Am 30. September 2015 verfügte
die Sozialregion C.___, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass die Beschwerdeführerin seit 2013 im Betagtenzentrum [...] im Kanton Luzern
wohne und ihren Wohnsitz in Olten habe. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils
«Wohngemeinde» (im Kanton Solothurn CHF 61.00 und im Kanton Luzern
CHF 106.05) entstehe ein kantonaler Differenzbetrag von CHF 45.05,
der nicht über die Sozialhilfe abgerechnet werden könne. Eine Rückfrage beim
Kanton habe ergeben, dass es hier auch keinen Raum für eine Härtefallregelung
gebe. Eine diesbezügliche Diskussion auf politischer Ebene sei im Gang, jedoch
könne die Sozialhilfe zum jetzigen Zeitpunkt keine Kosten für die
ausserkantonale Differenz übernehmen. Für die restlichen Aufwendungen ergebe
sich nach aktualisierter Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) eine
Nullrechnung. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, durch die Ausgleichskasse
(AKSO) eine neue Berechnung der EL vornehmen zu lassen. Für die Bedarfsberechnung
in der Sozialhilfe müsse die Tagestaxe der EL-Berechnung (CHF 194.60 pro
Tag) verwendet werden. Im beigelegten Budget sei ersichtlich, dass gemäss
aktualisierter EL-Berechnung kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe.
Sollten sich die Verhältnisse ändern, könne die Beschwerdeführerin jederzeit einen
neuen Antrag stellen.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich
die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015, vertreten durch B.___, mit
Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte die Ausrichtung von
Leistungen der Sozialhilfe. Die nicht gedeckten Pflegeheimkosten müssten durch
die Sozialregion C.___ übernommen werden. Die im März 2013 eingeleitete
Wohnsitzverlegung in den Kanton Luzern sei von der Stadt C.___ abgelehnt und
rückgängig gemacht worden. Von August 2013 bis Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin
bereits mit Sozialhilfe unterstützt worden, wobei auch die Differenz Anteil
Wohngemeinde auswärts jeweils ohne Vorbehalt übernommen worden sei. Dadurch sei
ein Präjudiz geschaffen worden. Eine Verlegung in ein Pflegeheim in C.___
erscheine aufgrund der attestierten Hilflosigkeit schweren Grades und der
Demenz ausgeschlossen. Die Tochter wohne ebenfalls in Luzern und arbeite im
Betagtenzentrum.
4. Mit Vernehmlassung vom
29. Oktober 2015 führte die Sozialregion aus, die wesentlichen Kosten
würden durch die EL, AHV und HE übernommen. Der Anteil Wohngemeinde werde nicht
durch die EL übernommen und es sei auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die
Differenz des Anteils Wohngemeinde bei ausserkantonalen Heimaufenthalten zu
finanzieren.
5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2016
liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 12. Mai 2016 einreichen,
wonach ihr ein Orts- und Heimwechsel nicht zumutbar wäre, da sie diesen
aufgrund ihrer mittelschweren Demenz nur sehr schwer verarbeiten könnte. Im
Heim, wo sie jetzt lebe, fühle sie sich wohl und gut aufgehoben, insbesondere
auch wegen der Nähe zu ihrer Tochter. Der Vertreter wies zudem darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin inzwischen Schulden von über CHF 20‘000.00 habe.
6. Mit Verfügung vom 27. Juni
2016 wies das Departement des Innern die Beschwerde ab. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben. Würden ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte
Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen erbringen, würden
gemäss dem Sozialgesetz für die Finanzierung höchstens die für die
Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet.
Seit dem Heimeintritt im Jahr 2013 habe die Clearingstelle des Kantons
Solothurn die Beiträge der öffentlichen Hand gemäss den gesetzlichen Vorgaben
an die Beschwerdeführerin ausgerichtet. Allfällige Differenzen zwischen dem
Ansatz im Kanton Solothurn und demjenigen des Kantons Luzern seien in die
EL-Berechnung einbezogen worden. Im Jahr 2015 sei es zu einer wesentlichen
Änderung im Bereich der EL-Berechnung gekommen. Die ausserkantonalen Heime
seien darüber informiert worden, dass dadurch für die Bewohner Deckungslücken
entstehen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei im Oktober 2015 eine
Deckungslücke von CHF 48.05 pro Tag errechnet worden. Gemäss dem RRB
2015/2031 herrsche im Leistungsbereich der stationären Pflege für betagte
Personen grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb es auch keine gesetzliche
Pflicht des Wohnkantons gebe, die Deckungslücken zu schliessen. Die Neuregelung
der Pflegefinanzierung habe generell zur Folge gehabt, dass viele Personen, die
bereits in ausserkantonalen Heimen gelebt hätten, in den Kanton Solothurn
hätten zurückverlegt werden müssen, da Deckungslücken entstanden seien, die sie
selbst hätten bezahlen müssen. Da das Ziel der Neuordnung der Pflegefinanzierung
unter anderem in der Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, könne es
nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, solche Deckungslücken zu übernehmen. Dies
insbesondere auch deshalb, weil es sich vorliegend um keinen Härtefall handle.
Es bestehe auch keine Notlage, da es der Beschwerdeführerin offen stehe, in ein
Heim im Kanton Solothurn zu wechseln. Unter Umständen sei die Standortgemeinde
für die Übernahme des Defizits zuständig und es stehe dem Vertreter der
Beschwerdeführerin offen, beim Kanton Luzern diesbezügliche Abklärungen zu
tätigen.
7. Mit Beschwerde vom 6. Juli
2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___ an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 und die
Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Umfang der Deckung des Aufenthalts
seit dem 24. Juni 2014 im Betagtenzentrum [...]. Zudem sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Aufgrund der viel zu langen
Verfahrensdauer seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin bisher ein Schaden
von CHF 15‘979.10 entstanden, welcher durch den Kanton Solothurn über die
Sozialhilfe übernommen werden müsse. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei
für die Finanzierung der Deckungslücken aufgebraucht worden. Hätte die Sozialregion
C.___ bereits im Juni 2015 aufgezeigt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
Problem der Pflegefinanzierung und nicht um ein Problem der Sozialhilfe handle,
hätten entsprechende Schritte für eine Kostenübernahme durch die
Standortgemeinde im Kanton Luzern früher eingeleitet werden können (gemäss BGE
140 V 563). Der durch die Verzögerung verursachte Schaden sei durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen.
Die Verfügung der Sozialregion C.___
sei auf Anordnung des Kantons so erstellt worden, was dem Prinzip der
Gewaltenteilung widerspreche. Eine Verlegung des Wohnsitzes sei bereits
versucht, von der Stadt C.___ aber rückgängig gemacht worden, womit diese ihre
örtliche Zuständigkeit anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Stadt
Luzern aufgewachsen und habe von sich aus den Wunsch geäussert, ihren
Lebensabend in der Nähe ihrer Tochter zu verbringen. Der gesamte
Zahlungsverkehr sei stets über das Sozialamt abgewickelt worden und die kantonale
Clearing-Stelle sei nie in Erscheinung getreten, weshalb die diesbezüglichen
Vorbringen nicht nachvollziehbar seien. Da die Beiträge in den vorherigen
Jahren durch das Sozialamt C.___ übernommen worden seien, sei ein Präjudiz
geschaffen worden und die Ausgleichszahlungen seien weiterhin durch das
Sozialamt auszurichten. Ein Heimwechsel sei der Beschwerdeführerin gemäss
Arztzeugnis nicht zumutbar.
8. Mit Vernehmlassung vom
14. Juli 2016 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die
Abweisung der Beschwerde, wozu der Vertreter der Beschwerdeführerin am
22. Juli 2016 Stellung nahm und Belege einreichte, wonach die Sozialregion
C.___ im Jahr 2013 die Differenz Anteil Wohngemeinde auswärts ohne Einwände
bezahlt habe.
9. Mit Stellungnahme vom
8. September 2016 beantragte die Sozialregion C.___ sinngemäss ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin wiederum am
29. September 2016 Stellung nehmen liess.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid
des Departements des Innern vom 27. Juni 2016 und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. B.___ ist
aufgrund einer Vorsorge-Vollmacht vom 29. Dezember 2012 befugt, sie zu
vertreten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nicht eingetreten werden kann
hingegen auf die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 15‘979.10 wegen
Verfahrensverzögerung, weil gemäss Beschwerdeführerin früher hätte mitgeteilt
werden sollen, dass der Kanton Solothurn die Kosten nicht übernehme und der
Kanton Luzern um eine Finanzierung angefragt werden solle. Dabei handelt es
sich um ein neues Begehren, auf welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Sozialhilfe nicht eingetreten werden kann (vgl. § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Schadenersatzforderung
wäre im Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) geltend
zu machen.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt als
erstes rügen, das Gewaltenteilungsprinzip sei verletzt worden, indem die Sozialregion
C.___ ihre Verfügung vom 30. September 2015 auf Anweisung des Kantons
erlassen habe, welcher dann wiederum als Rechtsmittelbehörde geamtet habe.
2.2
Dies trifft nicht zu. Sowohl bei
der Sozialregion als auch beim auskunftgebenden Amt für Soziale Sicherheit
(ASO) handelt es sich um Organe der Exekutive. Wenn schon könnte eine
Verletzung des Instanzenzuges oder der Souveränität der Gemeinde vorliegen. Das
ASO hat jedoch die Gemeinde nicht angewiesen, wie sie zu entscheiden habe,
sondern die Gemeinde hat das ASO um Auskunft gebeten und war frei in ihrer
Entscheidung, weshalb die Souveränität nicht verletzt worden sein kann. Die
Auskunft wurde denn auch nicht durch den als Rechtsmittelinstanz handelnden
Rechtsdienst des Departements des Innern (DdI) erteilt, sondern durch das Amt,
welches in seiner Aufsichtsfunktion gehandelt hat. Eine solche
Auskunftserteilung legitimiert sich durch § 208 lit. a des Gemeindegesetzes
(GG, BGS 131.1), indem die Departemente zuständig sind, die Gemeinden in
rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Das Vorgehen der beiden
Vorinstanzen ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.1
Die Kosten für die Pflege im Altersheim
setzen sich hauptsächlich zusammen aus Kosten für Hotellerie und Betreuung
sowie aus den Pflegekosten.
3.1.1
Für die Hotellerie- und
Betreuungskosten haben die Bewohner grundsätzlich selbst aufzukommen. Reichen
die persönlichen Mittel dazu nicht aus, können für den Fehlbetrag
Ergänzungsleistungen beansprucht werden.
3.1.2
Die Bezahlung der Pflegekosten
ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt. Gemäss
Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen
Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und
eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder
Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person
dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens
20.
Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt
werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Abs. 5). Die Krankenversicherungen
übernehmen einen Betrag von CHF 9.00 pro Pflegestufe pro Tag, d.h. maximal
CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR
832.112
), womit der versicherten Person maximal CHF 21.60 pro Tag
berechnet werden dürfen (20 % von CHF 108.00). «Die Kantone regeln die
Restfinanzierung» (Art. 25a Abs. 5 KVG).
3.2
Der Kanton Solothurn regelt die
Pflegefinanzierung im Sozialgesetz. Gemäss § 144 SG sichern die Einwohnergemeinden
pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen
(Sozialversicherungsleistungen, Eigenleistungen…) mit Betreuungszulagen den
Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen. § 144ter SG
regelt die Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach
Art. 25a KVG. Gemäss Abs. 2 setzen sich die Pflegekosten zusammen aus Beiträgen
der Krankenversicherung, der Patientenbeteiligung der versicherten Person von
höchstens 20 % und Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden
am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. In Abs. 3 wird festgehalten,
dass für die Finanzierung von Pflegeleistungen für versicherte Personen mit
Wohnsitz im Kanton Solothurn, welche durch ausserkantonale Leistungserbringende
erbracht werden, höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton
Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet werden.
3.3
Gemäss § 52 Abs. 1 SG legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle
Höchsttaxen fest. Zudem legt er laut § 144quater Abs. 1 SG die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten
und der Betreuungskosten fest. Für das Jahr 2015 wurden die Taxen mit
RRB 2014/1628 vom 16. September 2014 und für das Jahr 2016 mit RRB
2015/2031 vom 1. Dezember 2015 festgesetzt. Die Tagestaxe pro Bewohner,
welche sich aus Hotellerie inkl. Betreuung, einer Investitionskostenpauschale
und einem Ausbildungsbeitrag zusammensetzt, wurde in beiden Jahren auf
CHF 173.00 festgesetzt. Die Beiträge für die Pflege sind individuell pro
Pflegestufe festgelegt. Für die Pflegestufe 8, in welcher sich die
Beschwerdeführerin offenbar momentan befindet, wird durch die Krankenkasse ein
Beitrag von CHF 72.00 geleistet, die Patientenbeteiligung beträgt
CHF 21.60, und der Beitrag der öffentlichen Hand beträgt in beiden Jahren CHF 61.00.
3.4
Somit ist klar geregelt, dass der
Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinde für die Stufe 8 im Kanton Solothurn höchstens
CHF 61.00 beträgt. Diese Kostenbeschränkung ist notwendig, damit die
Pflegekosten, welche einen grossen Ausgabeposten darstellen, sich nicht ins Uferlose
erhöhen. Es kann deshalb nicht angehen, die Pflegekostenbeschränkung durch den
Eintritt in ein ausserkantonales Altersheim auszuhebeln, indem der Staat für
die Finanzierung eines Aufenthalts belangt werden soll, auf dessen Kostenhöhe
er keinen Einfluss nehmen kann. Im Leistungsbereich stationärer Pflege für
betagte Personen herrscht grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb auch keine
gesetzliche Pflicht des Wohnkantons besteht, allfällige Deckungslücken für ausserkantonale
Pflegeaufenthalte zu schliessen. Schon gar nicht kann eine solche Finanzierung
über die Sozialhilfe verlangt werden. Ziel und Zweck der Sozialhilfe ist es,
Menschen zu helfen, die sich in einer sozialen Notlage
befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung (§ 147 SG). Die Geldleistungen
decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der
hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Es
gilt das Subsidiaritätsprinzip (§ 9 SG). Gemäss den SKOS-Richtlinien, nach
welchen sich die Sozialhilfe gemäss § 152 SG bemisst, wird Sozialhilfe dann
gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht
kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (A.4-1).
Zudem sind unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht
unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (A.
4-2). Bezüger von Leistungen der Sozialhilfe haben auch die Pflicht, zur
Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen (A.5-3). Die Sozialhilfe ist
deshalb nicht zuständig, der Beschwerdeführerin einen teureren Aufenthalt in
einem ausserkantonalen Heim zu finanzieren, während sie in ein günstigeres Heim
im Kanton Solothurn eintreten könnte, für welches keine Deckungslücken entstünden.
4.
Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die Sozialregion habe die Kosten in den
Jahren 2013 bis 2014 übernommen, wodurch ein Präjudiz geschaffen worden sei und
die Kosten nun weiterhin übernommen werden müssten, kann dem nicht gefolgt
werden. Aus dem Klientenkontoauszug vom 15. August 2013 bis 12. März
2014.
der Sozialregion ist zwar ersichtlich, dass die Bezahlungen während dieser
Zeit über die Sozialhilfe liefen und insbesondere CHF 23‘197.40 an
Sozialhilfeleistungen bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch
auch eine Rückzahlungsaufforderung vom 12. März 2014 über genau diesen
Betrag bei, was darauf schliessen lässt, dass es sich lediglich um eine
Überbrückungshilfe gehandelt hat (z.B. bis die EL neu berechnet war). Genaueres
lässt sich den Belegen nicht entnehmen. Aufgrund der Rückforderung ist
jedenfalls klar, dass die Sozialhilfe die Kosten nicht übernommen, sondern
bloss vorgeschossen hat. Daraus lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts
ableiten.
5.
Weiter lässt
die Beschwerdeführerin vorbringen, gemäss Arztzeugnis sei ihr ein Wechsel in
ein anderes Heim nicht zumutbar. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass kein Platz
für eine Verhältnismässigkeitsprüfung besteht, da die Finanzierung von Anfang
an nicht über die Sozialhilfe des Kantons Solothurn erfolgen kann. Gemäss RRB
2015/2031 vom 1. Dezember 2015 sind Ausnahmen höchstens dort angezeigt, wo
tatsächlich kein Platz in einer solothurnischen Institution frei ist oder wenn
die Wohngemeinde sich an einer ausserkantonal liegenden Institution in
irgendeiner Weise verbindlich beteiligt oder eingekauft hat. Dies wird
vorliegend nicht behauptet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, beim Kanton
Luzern um eine Finanzierung anzufragen bzw. allenfalls einen Wohnsitzwechsel in
die Wege zu leiten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden
grundsätzlich keine Kosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann