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Entscheid

VWBES.2016.256

Aufhebung der Beistandschaft / Kontosperre

13. September 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf eine

Gefährdungsmeldung, wonach A.___ (geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) starke Verwahrlosungstendenzen zeige, er ständig Selbstgespräche führe

und sich nicht mehr an Arbeitsabläufe erinnere, hatte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn im April 2015 ein Verfahren

zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eröffnet und die Sozialen

Dienste [...]mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt.

2. Am 10. Juli 2015 wurde der

Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische

Klinik eingewiesen.

3. Im Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste vom 4. August 2015 wurde ausgeführt, es bestehe aufgrund der

Krisensituation eine grosse Dringlichkeit und Gefährdung. Der Beschwerdeführer

habe scheinbar seit ca. zwei Jahren seine Post nicht mehr konsequent

verarbeitet und es bestünden seit ca. Juli 2015 Alimenten-, Mietzins- und Krankenkassenprämienausstände.

Gesagtes könne der Beschwerdeführer nicht richtig wahrnehmen und gedanklich

umsetzen. Zuvor Erklärtes setze er in einen total anderen Zusammenhang und

Entscheidungen scheine er nur schwer fällen zu können. Seine Wohnung befinde

sich in einem stark verwahrlosten und verschmutzten Zustand.

4. Mit Entscheid der KESB vom

27. August 2015 wurde für den Beschwerdeführer eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Ferner wurde eine

Begleitbeistandschaft angeordnet zur begleitenden Unterstützung bei sämtlichen

Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wiedereingliederung,

Nutzung von Leistungen der Sozialversicherung allenfalls unter Beizug der

Sozialberatung des Bundes als ehemaligen Arbeitgeber, sowie Begleitung im

Bereich Wohnen und Gesundheit. Zudem wurde die Reinigung und Entrümpelung der

Wohnung angeordnet.

5. Am 23. Oktober 2015 wurde der

Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen; nachher erfolgten

eine psychiatrische/psychotherapeutische Nachbehandlung durch das Ambulatorium

sowie eine Begleitung durch die Psychiatriespitex.

6. Ende März/Anfang April 2016 gingen

bei der KESB vermehrt Meldungen über ein manisch anmutendes Verhalten des

Beschwerdeführers ein und dieser sprach auch regelmässig – teils mehrmals

täglich – mit diversen Anliegen bei verschiedenen Behörden vor. Auf Anfrage

teilte die Psychiatriespitex mit, dass sich die Wohnung erneut in einem

verwahrlosten Zustand befinde.

7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2016

ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Beistandschaft und führte aus,

er habe die Selbstfürsorglichkeit wieder erlangt.

8. Am 13. Juni 2016 wurde der

Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei

manischem Zustandsbild auf dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren

affektiven Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die

Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer einen

Freiwilligenschein unterzeichnet hatte, wurde die FU aufgehoben. Der Beschwerdeführer

befand sich noch bis zum 23. Juli 2016 in der Klinik.

9. Mit Entscheid vom 27. Juni

2016 entzog die KESB dem Beschwerdeführer auf Antrag der Beiständin die Zugriffsberechtigung

auf seine Bankkonten. In Bezug auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil

am Vermögensnachlass seines verstorbenen Bruders wurde ihm die

Handlungsfähigkeit entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Mit undatiertem Schreiben, welches

am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen diesen Entscheid (VWBES.2016.256). Weder die Beschwerde noch

die verlangte Verbesserung enthielten formelle Anträge oder eine

nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er

könne sein Geld selbst verwalten.

11. Mit Entscheid vom 28. Juli

2016 hob die KESB auf Antrag des Beschwerdeführers die angeordnete Begleitbeistandschaft

auf, da diese nicht gegen den Willen des Verbeiständeten führbar sei. Der Antrag

um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde

abgewiesen und […] als neuer Beistand eingesetzt. Dieser wurde insbesondere

beauftragt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und

finanziellen Angelegenheiten sowie bei der Geltendmachung von Krankenkassen-

und anderen Sozialversicherungsleistungen zu vertreten. Einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

12. Auch gegen diesen Entscheid erhob

der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche weder Anträge

noch eine Begründung enthielt (VWBES.2016.301).

13. Am 31. August 2016 führte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durch,

an welcher der Beschwerdeführer, sein Beistand und eine Vertreterin der KESB

teilnahmen. Dabei beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der

Beistandschaft und den Zugriff auf seine Konten. Er sei in regelmässiger

Behandlung im Ambulatorium und beim Hausarzt und werde auch weiterhin durch die

Psychiatriespitex betreut. Es werde kontrolliert, dass sein Lithiumspiegel

immer gleich hoch sei. Weil dies in den letzten Tagen nicht der Fall gewesen

sei, sei er von Freitag bis gestern (Dienstag) stationär behandelt worden. Er

brauche keinen Beistand, da er durch seine Ärzte und die Psychiatriespitex

genügend Unterstützung erfahre. Mit dem Geld aus der Erbschaft würde er als

erstes seine Schulden von ca. CHF 12‘000.00 abbezahlen. Er sehe keine

Gefährdung, wenn die Beistandschaft aufgehoben würde. Das Behördenmitglied der

KESB erklärte, der Beschwerdeführer sei auf gutem Weg, doch sei sein gesundheitlicher

Zustand noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben zu können. Es

bestehe die Gefahr, dass wieder Schulden generiert würden. Die Beistandschaft sei

aber nicht auf ewig angelegt, sondern das Ziel sei, diese wieder auflösen zu können.

Der Beistand stimmte dem zu und fügte an, dass die Hilfe durch die Ärzte sicher

positiv sei, doch dass diese in die Finanzen keine Einsicht hätten und es auch

da vorläufig eine Unterstützung brauche.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

2.

Da sich in den Beschwerdeverfahren

VWBES.2016.256 betreffend Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung

der Beistandschaft dieselben Parteien gegenüberstehen und es sich auch um

ähnliche Verfahrensgegenstände handelt, sind die beiden Verfahren zu vereinigen

und die Beschwerden im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln.

3.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1

ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen

Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger

Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit

wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme

muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

3.2

Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die

vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile

des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte

Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen

(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem

verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die

Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde

den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

3.3

Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein

Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene

Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu

besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand

zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn

sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt

ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.).

4.1

Wie der Beschwerdeführer

anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigte, empfand auch er die

Anordnung einer Beistandschaft anfänglich als gerechtfertigt, da es ihm vor

einem Jahr wirklich schlecht gegangen sei. Damals war seine Wohnung verwahrlost,

er hatte seine Post nicht mehr geöffnet, Rechnungen nicht mehr bezahlt und war

bei der Arbeit untragbar geworden. Aufgrund dieses Zustands war damals ein mehr

als dreimonatiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik nötig geworden. Dem

Austrittsbericht der Klinik vom 3. November 2015 ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion, differenzialdiagnostisch an einer depressiven Störung leide. Auch

bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und

querulatorischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Wesensveränderung

aufgrund eines hirnorganischen Prozesses. Der Beschwerdeführer wird seither

durch das Ambulatorium, seinen Hausarzt und durch die Psychiatriespitex zur

Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ambulant begleitet.

Nach dem Klinikaustritt im Oktober

2015.

ging es dem Beschwerdeführer viel besser, und er zeigte sich kooperativ

und selbständig. Die Beiständin hatte im März 2016 der KESB gar gemeldet, sie

erachte den Beschwerdeführer bezüglich der zu erwartenden Erbschaft als

urteilsfähig. Man sei dabei, ihm wieder mehr Verantwortung zu übertragen und es

sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Beiständin

mehr Geld ausgeben werde.

Nur kurze Zeit später, nämlich Anfang

April 2016 erfolgten jedoch Meldungen von diversen Stellen (Arbeitgeber,

Eingliederungsfachstelle der IV, Beiständin, Beistand der Kinder etc.), wonach

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert habe,

dieser verwirrt und angetrieben wirke. Der Beschwerdeführer wandte sich auch

selbst mit zahlreichen Schreiben an die KESB und sprach mehrmals dort vor,

wobei er auch erwähnte, er wolle nicht mehr zu Dr. [...] gehen, nachdem ihm

dieser unterstellt habe, manisch zu sein, und ihm einen vierwöchigen Klinikaufenthalt

empfohlen habe.

Die Beiständin beantragte in der Folge

am 25. Mai 2016, es sei dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Bankkonten

zu entziehen und die zu erwartende Erbschaft auf eines dieser Konten zu

überweisen. Sie begründete dies damit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dass dieser durch sein Handeln die zu

erwartende Erbschaft und sein Vermögen gefährde. In seinem derzeitigen

Betätigungsdrang wolle der Beschwerdeführer umgehend ein Auto kaufen und habe

bereits ohne Absprache mit der Beiständin einen Mietvertrag für einen Parkplatz

abgeschlossen. An die Erbenverhandlung sei er zudem mit einem Einzahlungsschein

erschienen und habe um Überweisung des Geldes gebeten. Bereits im Dezember 2015

habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer entgegen der

Vereinbarung mit der Beiständin CHF 1‘500.00 zweckentfremdet habe.

Anfang Juni 2016 hielt sich dann der

Beschwerdeführer vermehrt auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik auf,

zeigte dort ein bizarres Verhalten und gab an, als Co-Therapeut unterwegs zu

sein und die Aufgabe eines Anwalts auszuüben. Am 13. Juni 2016 erfolgte

eine erneute Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik per fürsorgerischer

Unterbringung. Dabei wurde die Diagnose eines maniformen Zustandsbildes ohne psychotische

Symptome, am ehesten im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung gestellt. Die

Psychiatriespitex meldete auf Anfrage, dass sich die Wohnung erneut nahe an

einem verwahrlosten Zustand befinde.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016

nahm die Beiständin zum Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Beistandschaft

Stellung und gab an, der Beschwerdeführer habe sich seit Jahresanfang 2016

immer mehr darum bemüht, seine Angelegenheiten selber in die Hand zu nehmen und

sei sehr aktiv geworden und habe sich zwischenzeitlich überdurchschnittlich

angetrieben verhalten. Daher komme es nun auch vermehrt vor, dass er sich sein

Taschengeld nicht einteilen könne und Rechnungen ohne Absprache selbständig von

seinem Taschengeld begleiche, gleichzeitig aber auch sehr hohe Rechnungen

generiere und schlussendlich kein Geld für seinen eigenen Unterhalt mehr habe.

Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich

um seine eigenen finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern zu

können, weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft nicht unterstützt werden

könne. Auch im Hinblick auf die hohe zu erwartende Erbschaft erscheine er als

schutzbedürftig. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich

stabil sei und wieder einen sorgfältigen Umgang mit Geld lerne.

Am 23. Juli 2016 wurde der

Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen.

4.2

Nachdem der Beschwerdeführer im

vergangenen Jahr eine schwere depressive Phase durchlebt hat und nun vor

wenigen Monaten wegen eines maniformen Zustandsbildes während mehreren Wochen

hospitalisiert werden musste, wurde durch den behandelnden Arzt der Klinik

angegeben, es liege am ehesten eine bipolare affektive Störung vor. Diese

Krankheit zeichnet sich aus durch zeitweilig vorkommende, extrem

entgegengesetzte Auslenkungen des Antriebs, der Aktivität und der Stimmung, die

abwechselnd nach unten in Richtung Depression oder nach oben in Richtung Manie

reichen. Die Depression zeichnet sich durch eine stark gedrückte Stimmung und

verminderten Antrieb aus. Im Gegensatz dazu ist eine manische Episode durch

gesteigerten Antrieb und Rastlosigkeit gekennzeichnet bei meist unangemessen

euphorischer Stimmung. Dabei ist die Fähigkeit zur Prüfung der Realität

teilweise stark eingeschränkt, und die Betroffenen können sich in grosse

Schwierigkeiten bringen, indem sie beispielsweise in einen ungehemmten

Kaufrausch geraten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bipolare_Störung,

zuletzt abgerufen am 12. September 2016).

4.3

Wie alle Beteiligten anlässlich

der Instruktionsverhandlung versichert haben, ist es das Ziel, die

Beistandschaft des Beschwerdeführers aufzuheben, sobald dieser wieder im Stande

ist, für sich selbst zu sorgen. Erst vor Kurzem hat er jedoch zwei akute

Krankheitsphasen durchlebt. Im Jahr 2015 war sein Antrieb aufgrund einer

depressiven Phase stark vermindert, sodass er sich nicht mehr um seine

Angelegenheiten zu kümmern vermochte, seine Wohnung nach und nach verwahrloste,

er seine Rechnungen nicht mehr bezahlte und dadurch Schulden generierte und er

auch bei der Arbeit nicht mehr tragbar war. In dieser Phase war der Beschwerdeführer

froh um die Unterstützung durch eine Beistandsperson, die die Räumung der

Wohnung veranlasste, mit ihm die Schuldensanierung anging und auch die

berufliche Eingliederung aufzugleisen versuchte. Nachdem sich der

Beschwerdeführer von dieser depressiven Krankheitsepisode erholt hatte,

erfolgte im Frühjahr eine entgegengesetzte Krankheitsphase in Richtung einer

Manie. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei stark angetrieben und kam in

einen Aktivismus hinein, wobei er sich mit zahlreichen Schreiben und Telefonaten

wie auch persönlichen Vorsprachen bei diversen Stellen wie der KESB, der

Beiständin, dem Arbeitgeber etc. meldete. Dabei war es ihm ein grosses

Anliegen, an Waffen zu gelangen, er wollte diversen militärischen Vereinen

beitreten, umgehend ein Auto kaufen und sofort seine Kinder wieder sehen, wie

auch das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Dabei tauchte er auf dem Waffenplatz

in [...], wo er früher gearbeitet hatte, auf und zeigte ein bizarres Verhalten,

sodass er vom Platz verwiesen wurde. Auch lauerte er seinen Töchtern mehrfach

auf dem Schulweg auf, sodass sich diese bedrängt fühlten und deren Beistand

eine Meldung an die KESB machen musste. Die zu erwartende Erbschaft war

ebenfalls ein grosses Thema, und der Beschwerdeführer konnte es fast nicht

erwarten, an das Geld zu gelangen. Weiter tauchte er in der Psychiatrischen

Klinik auf und hatte in seinem gesteigerten Antrieb das Gefühl, den Patienten

in der Klinik als Co-Therapeut und Anwalt helfen zu können. Auch in dieser

Krankheitsphase konnte der Beschwerdeführer nicht adäquat für sich sorgen und

musste vor sich selbst geschützt werden, indem befürchtet werden musste, dass er

in seinem Aktivismus grosse Geldbeträge für inadäquate Zwecke verschleudern

würde. Die Beiständin beschrieb, dass er nicht im Stande sei, sein Taschengeld

richtig einzuteilen und teilweise sehr hohe Rechnungen generiere, sodass er

schlussendlich kein Geld für den eigenen Unterhalt mehr habe. Auch in dieser

Phase war der Beschwerdeführer auf die Mitwirkung einer Beistandsperson

angewiesen und es war gerechtfertigt, dass ihm damals der Zugriff auf seine

Konten entzogen wurde, um sein Vermögen vor einer inadäquaten Verschwendung

schützen zu können.

4.4

In dieser Krankheitsphase wurde

der Beschwerdeführer vom 13. Juni bis 23. Juli 2016 in der

Psychiatrischen Klinik erneut hospitalisiert. An der Instruktionsverhandlung

vom 31. August 2016 machte er einen guten Eindruck, sodass davon

ausgegangen werden kann, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen wieder

normalisiert hat. Bestünde Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nun von

seiner psychischen Erkrankung geheilt ist oder dass zumindest die Medikamente

so gut eingestellt sind und der Beschwerdeführer sie auch regelmässig einnimmt,

dass ein weiterer Krankheitsrückfall nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu

erwarten wäre, so würde wohl für die Weiterführung der Beistandschaft tatsächlich

kein Grund mehr bestehen. Da jedoch eine bipolare Störung oft einen chronischen

Verlauf nimmt und die letzte Krankheitsphase des Beschwerdeführer erst kurze

Zeit zurückliegt, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sein

Gesundheitszustand derart stabil ist, dass er seine finanziellen und

administrativen Angelegenheiten wieder vollkommen selbständig besorgen kann. Auch

stehen noch anspruchsvolle administrative Angelegenheiten wie die Schuldensanierung

und die berufliche Wiedereingliederung bzw. Auseinandersetzungen mit den

Sozialversicherungen bevor, in welchen der (professionelle und erfahrene) Beistand

dem Beschwerdeführer wertvolle Unterstützung leisten kann. Die behandelnden

Ärzte und die Psychiatriespitex können den Beschwerdeführer zwar hinsichtlich

seiner Krankheit beraten und unterstützen. In die finanziellen und administrativen

Belange haben diese Personen jedoch keinen Einblick und können dem Beschwerdeführer

dabei nicht helfen. Dies kann im Fall des Beschwerdeführers nur ein Beistand.

Wie anlässlich der

Instruktionsverhandlung alle Anwesenden versichert haben, befindet sich der

Beschwerdeführer auf einem guten Weg der Besserung, sodass davon ausgegangen

werden kann, dass ihm – im Hinblick auf das Ziel der Aufhebung der

Beistandschaft – durch den Beistand kontinuierlich mehr Selbständigkeit wird zugestanden

werden können. Im jetzigen Zeitpunkt ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

aber noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben und ihm den

Zugriff auf seine Bankkonten wieder übertragen zu können.

5.

Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren VWBES.2016.256 betreffend

Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung der Beistandschaft werden

vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann