VWBES.2016.256
Aufhebung der Beistandschaft / Kontosperre
13. September 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
der Beistandschaft / Kontosperre
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf eine
Gefährdungsmeldung, wonach A.___ (geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) starke Verwahrlosungstendenzen zeige, er ständig Selbstgespräche führe
und sich nicht mehr an Arbeitsabläufe erinnere, hatte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn im April 2015 ein Verfahren
zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eröffnet und die Sozialen
Dienste [...]mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt.
2. Am 10. Juli 2015 wurde der
Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische
Klinik eingewiesen.
3. Im Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste vom 4. August 2015 wurde ausgeführt, es bestehe aufgrund der
Krisensituation eine grosse Dringlichkeit und Gefährdung. Der Beschwerdeführer
habe scheinbar seit ca. zwei Jahren seine Post nicht mehr konsequent
verarbeitet und es bestünden seit ca. Juli 2015 Alimenten-, Mietzins- und Krankenkassenprämienausstände.
Gesagtes könne der Beschwerdeführer nicht richtig wahrnehmen und gedanklich
umsetzen. Zuvor Erklärtes setze er in einen total anderen Zusammenhang und
Entscheidungen scheine er nur schwer fällen zu können. Seine Wohnung befinde
sich in einem stark verwahrlosten und verschmutzten Zustand.
4. Mit Entscheid der KESB vom
27. August 2015 wurde für den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Ferner wurde eine
Begleitbeistandschaft angeordnet zur begleitenden Unterstützung bei sämtlichen
Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wiedereingliederung,
Nutzung von Leistungen der Sozialversicherung allenfalls unter Beizug der
Sozialberatung des Bundes als ehemaligen Arbeitgeber, sowie Begleitung im
Bereich Wohnen und Gesundheit. Zudem wurde die Reinigung und Entrümpelung der
Wohnung angeordnet.
5. Am 23. Oktober 2015 wurde der
Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen; nachher erfolgten
eine psychiatrische/psychotherapeutische Nachbehandlung durch das Ambulatorium
sowie eine Begleitung durch die Psychiatriespitex.
6. Ende März/Anfang April 2016 gingen
bei der KESB vermehrt Meldungen über ein manisch anmutendes Verhalten des
Beschwerdeführers ein und dieser sprach auch regelmässig – teils mehrmals
täglich – mit diversen Anliegen bei verschiedenen Behörden vor. Auf Anfrage
teilte die Psychiatriespitex mit, dass sich die Wohnung erneut in einem
verwahrlosten Zustand befinde.
7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2016
ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Beistandschaft und führte aus,
er habe die Selbstfürsorglichkeit wieder erlangt.
8. Am 13. Juni 2016 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei
manischem Zustandsbild auf dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren
affektiven Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die
Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer einen
Freiwilligenschein unterzeichnet hatte, wurde die FU aufgehoben. Der Beschwerdeführer
befand sich noch bis zum 23. Juli 2016 in der Klinik.
9. Mit Entscheid vom 27. Juni
2016 entzog die KESB dem Beschwerdeführer auf Antrag der Beiständin die Zugriffsberechtigung
auf seine Bankkonten. In Bezug auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil
am Vermögensnachlass seines verstorbenen Bruders wurde ihm die
Handlungsfähigkeit entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
10. Mit undatiertem Schreiben, welches
am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diesen Entscheid (VWBES.2016.256). Weder die Beschwerde noch
die verlangte Verbesserung enthielten formelle Anträge oder eine
nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er
könne sein Geld selbst verwalten.
11. Mit Entscheid vom 28. Juli
2016 hob die KESB auf Antrag des Beschwerdeführers die angeordnete Begleitbeistandschaft
auf, da diese nicht gegen den Willen des Verbeiständeten führbar sei. Der Antrag
um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde
abgewiesen und […] als neuer Beistand eingesetzt. Dieser wurde insbesondere
beauftragt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten sowie bei der Geltendmachung von Krankenkassen-
und anderen Sozialversicherungsleistungen zu vertreten. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
12. Auch gegen diesen Entscheid erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche weder Anträge
noch eine Begründung enthielt (VWBES.2016.301).
13. Am 31. August 2016 führte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durch,
an welcher der Beschwerdeführer, sein Beistand und eine Vertreterin der KESB
teilnahmen. Dabei beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
Beistandschaft und den Zugriff auf seine Konten. Er sei in regelmässiger
Behandlung im Ambulatorium und beim Hausarzt und werde auch weiterhin durch die
Psychiatriespitex betreut. Es werde kontrolliert, dass sein Lithiumspiegel
immer gleich hoch sei. Weil dies in den letzten Tagen nicht der Fall gewesen
sei, sei er von Freitag bis gestern (Dienstag) stationär behandelt worden. Er
brauche keinen Beistand, da er durch seine Ärzte und die Psychiatriespitex
genügend Unterstützung erfahre. Mit dem Geld aus der Erbschaft würde er als
erstes seine Schulden von ca. CHF 12‘000.00 abbezahlen. Er sehe keine
Gefährdung, wenn die Beistandschaft aufgehoben würde. Das Behördenmitglied der
KESB erklärte, der Beschwerdeführer sei auf gutem Weg, doch sei sein gesundheitlicher
Zustand noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben zu können. Es
bestehe die Gefahr, dass wieder Schulden generiert würden. Die Beistandschaft sei
aber nicht auf ewig angelegt, sondern das Ziel sei, diese wieder auflösen zu können.
Der Beistand stimmte dem zu und fügte an, dass die Hilfe durch die Ärzte sicher
positiv sei, doch dass diese in die Finanzen keine Einsicht hätten und es auch
da vorläufig eine Unterstützung brauche.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
2.
Da sich in den Beschwerdeverfahren
VWBES.2016.256 betreffend Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung
der Beistandschaft dieselben Parteien gegenüberstehen und es sich auch um
ähnliche Verfahrensgegenstände handelt, sind die beiden Verfahren zu vereinigen
und die Beschwerden im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln.
3.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1
ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen
Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger
Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit
wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme
muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
3.2
Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die
vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile
des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte
Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen
(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem
verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde
den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).
3.3
Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein
Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene
Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu
besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand
zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn
sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt
ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.).
4.1
Wie der Beschwerdeführer
anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigte, empfand auch er die
Anordnung einer Beistandschaft anfänglich als gerechtfertigt, da es ihm vor
einem Jahr wirklich schlecht gegangen sei. Damals war seine Wohnung verwahrlost,
er hatte seine Post nicht mehr geöffnet, Rechnungen nicht mehr bezahlt und war
bei der Arbeit untragbar geworden. Aufgrund dieses Zustands war damals ein mehr
als dreimonatiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik nötig geworden. Dem
Austrittsbericht der Klinik vom 3. November 2015 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion, differenzialdiagnostisch an einer depressiven Störung leide. Auch
bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und
querulatorischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Wesensveränderung
aufgrund eines hirnorganischen Prozesses. Der Beschwerdeführer wird seither
durch das Ambulatorium, seinen Hausarzt und durch die Psychiatriespitex zur
Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ambulant begleitet.
Nach dem Klinikaustritt im Oktober
2015.
ging es dem Beschwerdeführer viel besser, und er zeigte sich kooperativ
und selbständig. Die Beiständin hatte im März 2016 der KESB gar gemeldet, sie
erachte den Beschwerdeführer bezüglich der zu erwartenden Erbschaft als
urteilsfähig. Man sei dabei, ihm wieder mehr Verantwortung zu übertragen und es
sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Beiständin
mehr Geld ausgeben werde.
Nur kurze Zeit später, nämlich Anfang
April 2016 erfolgten jedoch Meldungen von diversen Stellen (Arbeitgeber,
Eingliederungsfachstelle der IV, Beiständin, Beistand der Kinder etc.), wonach
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert habe,
dieser verwirrt und angetrieben wirke. Der Beschwerdeführer wandte sich auch
selbst mit zahlreichen Schreiben an die KESB und sprach mehrmals dort vor,
wobei er auch erwähnte, er wolle nicht mehr zu Dr. [...] gehen, nachdem ihm
dieser unterstellt habe, manisch zu sein, und ihm einen vierwöchigen Klinikaufenthalt
empfohlen habe.
Die Beiständin beantragte in der Folge
am 25. Mai 2016, es sei dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Bankkonten
zu entziehen und die zu erwartende Erbschaft auf eines dieser Konten zu
überweisen. Sie begründete dies damit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dass dieser durch sein Handeln die zu
erwartende Erbschaft und sein Vermögen gefährde. In seinem derzeitigen
Betätigungsdrang wolle der Beschwerdeführer umgehend ein Auto kaufen und habe
bereits ohne Absprache mit der Beiständin einen Mietvertrag für einen Parkplatz
abgeschlossen. An die Erbenverhandlung sei er zudem mit einem Einzahlungsschein
erschienen und habe um Überweisung des Geldes gebeten. Bereits im Dezember 2015
habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer entgegen der
Vereinbarung mit der Beiständin CHF 1‘500.00 zweckentfremdet habe.
Anfang Juni 2016 hielt sich dann der
Beschwerdeführer vermehrt auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik auf,
zeigte dort ein bizarres Verhalten und gab an, als Co-Therapeut unterwegs zu
sein und die Aufgabe eines Anwalts auszuüben. Am 13. Juni 2016 erfolgte
eine erneute Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik per fürsorgerischer
Unterbringung. Dabei wurde die Diagnose eines maniformen Zustandsbildes ohne psychotische
Symptome, am ehesten im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung gestellt. Die
Psychiatriespitex meldete auf Anfrage, dass sich die Wohnung erneut nahe an
einem verwahrlosten Zustand befinde.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2016
nahm die Beiständin zum Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Beistandschaft
Stellung und gab an, der Beschwerdeführer habe sich seit Jahresanfang 2016
immer mehr darum bemüht, seine Angelegenheiten selber in die Hand zu nehmen und
sei sehr aktiv geworden und habe sich zwischenzeitlich überdurchschnittlich
angetrieben verhalten. Daher komme es nun auch vermehrt vor, dass er sich sein
Taschengeld nicht einteilen könne und Rechnungen ohne Absprache selbständig von
seinem Taschengeld begleiche, gleichzeitig aber auch sehr hohe Rechnungen
generiere und schlussendlich kein Geld für seinen eigenen Unterhalt mehr habe.
Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich
um seine eigenen finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern zu
können, weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft nicht unterstützt werden
könne. Auch im Hinblick auf die hohe zu erwartende Erbschaft erscheine er als
schutzbedürftig. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich
stabil sei und wieder einen sorgfältigen Umgang mit Geld lerne.
Am 23. Juli 2016 wurde der
Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik entlassen.
4.2
Nachdem der Beschwerdeführer im
vergangenen Jahr eine schwere depressive Phase durchlebt hat und nun vor
wenigen Monaten wegen eines maniformen Zustandsbildes während mehreren Wochen
hospitalisiert werden musste, wurde durch den behandelnden Arzt der Klinik
angegeben, es liege am ehesten eine bipolare affektive Störung vor. Diese
Krankheit zeichnet sich aus durch zeitweilig vorkommende, extrem
entgegengesetzte Auslenkungen des Antriebs, der Aktivität und der Stimmung, die
abwechselnd nach unten in Richtung Depression oder nach oben in Richtung Manie
reichen. Die Depression zeichnet sich durch eine stark gedrückte Stimmung und
verminderten Antrieb aus. Im Gegensatz dazu ist eine manische Episode durch
gesteigerten Antrieb und Rastlosigkeit gekennzeichnet bei meist unangemessen
euphorischer Stimmung. Dabei ist die Fähigkeit zur Prüfung der Realität
teilweise stark eingeschränkt, und die Betroffenen können sich in grosse
Schwierigkeiten bringen, indem sie beispielsweise in einen ungehemmten
Kaufrausch geraten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bipolare_Störung,
zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
4.3
Wie alle Beteiligten anlässlich
der Instruktionsverhandlung versichert haben, ist es das Ziel, die
Beistandschaft des Beschwerdeführers aufzuheben, sobald dieser wieder im Stande
ist, für sich selbst zu sorgen. Erst vor Kurzem hat er jedoch zwei akute
Krankheitsphasen durchlebt. Im Jahr 2015 war sein Antrieb aufgrund einer
depressiven Phase stark vermindert, sodass er sich nicht mehr um seine
Angelegenheiten zu kümmern vermochte, seine Wohnung nach und nach verwahrloste,
er seine Rechnungen nicht mehr bezahlte und dadurch Schulden generierte und er
auch bei der Arbeit nicht mehr tragbar war. In dieser Phase war der Beschwerdeführer
froh um die Unterstützung durch eine Beistandsperson, die die Räumung der
Wohnung veranlasste, mit ihm die Schuldensanierung anging und auch die
berufliche Eingliederung aufzugleisen versuchte. Nachdem sich der
Beschwerdeführer von dieser depressiven Krankheitsepisode erholt hatte,
erfolgte im Frühjahr eine entgegengesetzte Krankheitsphase in Richtung einer
Manie. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei stark angetrieben und kam in
einen Aktivismus hinein, wobei er sich mit zahlreichen Schreiben und Telefonaten
wie auch persönlichen Vorsprachen bei diversen Stellen wie der KESB, der
Beiständin, dem Arbeitgeber etc. meldete. Dabei war es ihm ein grosses
Anliegen, an Waffen zu gelangen, er wollte diversen militärischen Vereinen
beitreten, umgehend ein Auto kaufen und sofort seine Kinder wieder sehen, wie
auch das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Dabei tauchte er auf dem Waffenplatz
in [...], wo er früher gearbeitet hatte, auf und zeigte ein bizarres Verhalten,
sodass er vom Platz verwiesen wurde. Auch lauerte er seinen Töchtern mehrfach
auf dem Schulweg auf, sodass sich diese bedrängt fühlten und deren Beistand
eine Meldung an die KESB machen musste. Die zu erwartende Erbschaft war
ebenfalls ein grosses Thema, und der Beschwerdeführer konnte es fast nicht
erwarten, an das Geld zu gelangen. Weiter tauchte er in der Psychiatrischen
Klinik auf und hatte in seinem gesteigerten Antrieb das Gefühl, den Patienten
in der Klinik als Co-Therapeut und Anwalt helfen zu können. Auch in dieser
Krankheitsphase konnte der Beschwerdeführer nicht adäquat für sich sorgen und
musste vor sich selbst geschützt werden, indem befürchtet werden musste, dass er
in seinem Aktivismus grosse Geldbeträge für inadäquate Zwecke verschleudern
würde. Die Beiständin beschrieb, dass er nicht im Stande sei, sein Taschengeld
richtig einzuteilen und teilweise sehr hohe Rechnungen generiere, sodass er
schlussendlich kein Geld für den eigenen Unterhalt mehr habe. Auch in dieser
Phase war der Beschwerdeführer auf die Mitwirkung einer Beistandsperson
angewiesen und es war gerechtfertigt, dass ihm damals der Zugriff auf seine
Konten entzogen wurde, um sein Vermögen vor einer inadäquaten Verschwendung
schützen zu können.
4.4
In dieser Krankheitsphase wurde
der Beschwerdeführer vom 13. Juni bis 23. Juli 2016 in der
Psychiatrischen Klinik erneut hospitalisiert. An der Instruktionsverhandlung
vom 31. August 2016 machte er einen guten Eindruck, sodass davon
ausgegangen werden kann, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen wieder
normalisiert hat. Bestünde Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nun von
seiner psychischen Erkrankung geheilt ist oder dass zumindest die Medikamente
so gut eingestellt sind und der Beschwerdeführer sie auch regelmässig einnimmt,
dass ein weiterer Krankheitsrückfall nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu
erwarten wäre, so würde wohl für die Weiterführung der Beistandschaft tatsächlich
kein Grund mehr bestehen. Da jedoch eine bipolare Störung oft einen chronischen
Verlauf nimmt und die letzte Krankheitsphase des Beschwerdeführer erst kurze
Zeit zurückliegt, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sein
Gesundheitszustand derart stabil ist, dass er seine finanziellen und
administrativen Angelegenheiten wieder vollkommen selbständig besorgen kann. Auch
stehen noch anspruchsvolle administrative Angelegenheiten wie die Schuldensanierung
und die berufliche Wiedereingliederung bzw. Auseinandersetzungen mit den
Sozialversicherungen bevor, in welchen der (professionelle und erfahrene) Beistand
dem Beschwerdeführer wertvolle Unterstützung leisten kann. Die behandelnden
Ärzte und die Psychiatriespitex können den Beschwerdeführer zwar hinsichtlich
seiner Krankheit beraten und unterstützen. In die finanziellen und administrativen
Belange haben diese Personen jedoch keinen Einblick und können dem Beschwerdeführer
dabei nicht helfen. Dies kann im Fall des Beschwerdeführers nur ein Beistand.
Wie anlässlich der
Instruktionsverhandlung alle Anwesenden versichert haben, befindet sich der
Beschwerdeführer auf einem guten Weg der Besserung, sodass davon ausgegangen
werden kann, dass ihm – im Hinblick auf das Ziel der Aufhebung der
Beistandschaft – durch den Beistand kontinuierlich mehr Selbständigkeit wird zugestanden
werden können. Im jetzigen Zeitpunkt ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
aber noch nicht stabil genug, um die Beistandschaft aufheben und ihm den
Zugriff auf seine Bankkonten wieder übertragen zu können.
5.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren VWBES.2016.256 betreffend
Kontosperre und VWBES.2016.301 betreffend Aufhebung der Beistandschaft werden
vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann