VWBES.2016.259
Kehrichtgrundgebühren
13. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Däniken,
Beschwerdegegner
betreffend Kehrichtgrundgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Vorgeschichte
1. Auf die von der A.___ gegen die
Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2011 erhobene Einsprache trat der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Däniken am 31. Januar 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die
Kantonale Schätzungskommission bestätigte am 30. Mai 2012 in Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Mit
Urteil vom 21. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die gegen das Urteil
der Kantonalen Schätzungskommission erhobene Beschwerde ab (VWBES.2012.235).
Das Bundesgericht trat am 29. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein, da es
an den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) fehlte.
2. Der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde Däniken wies die Einsprache der A.___ gegen die Rechnung der
Kehrichtgebühr für das Jahr 2012 am 13. Juli 2012 ab. Die Kantonale
Schätzungskommission bestätigte am 12. März 2013 den Einspracheentscheid
des Gemeinderats. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
am 18. Februar 2014 gut, da für die Erhebung einer Akontozahlung für die
Kehrichtentsorgung im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Däniken die
rechtliche Grundlage fehlte (VWBES.2013.154). Zudem wurde festgehalten, dass
das eingereichte Gebührenreglement keinen Genehmigungsvermerk des
Regierungsrates trage.
3. Mit Beschluss des Gemeinderates der
Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Mai 2014 wurden die Gebührenverfügungen über
die Kehrichtgrundgebühren 2012 und 2013 aufgehoben. Es sei nicht opportun, an
den angefochtenen Rechnungen festzuhalten, bis die vom Verwaltungsgericht
aufgeworfene Rechtsfrage in Bezug auf den fehlenden Genehmigungsvermerk in
Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden geklärt sei.
Aktuell zu beurteilende Situation
4. Die Einwohnergemeinde Däniken
stellte am 31. Oktober 2014 der A.___ die Abrechnung für die Kehrichtgrundgebühr
für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 135.00 zu. Die am 19. November 2014
dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken
mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid
erhob die A.___ am 2. Februar 2015 Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission
mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Däniken vom 16. Januar
2015 und die Rechnung Nr. 26‘696 vom 30. (recte: 31.) Oktober 2014 seien
aufzuheben. Eventualiter seien sie aufzuheben und das Dossier der Gemeinde Däniken
zu übergeben um abzuklären, welche Nutzung 2014 und 2015 die A.___ in Sachen
Kehricht am Sitzdomizil in Däniken habe. Die Kosten seien wettzuschlagen. Mit
Schreiben vom 4. Februar 2015 überwies die Kantonale Schätzungskommission die
Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt).
5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016
wies das BJD die Beschwerde der A.___ ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend
festgehalten, Zweck der Gesellschaft A.___ sei gemäss Handelsregisterauszug des
Kanton Solothurn «Entwicklung und Herstellung von sowie Handel mit Software.
Kann Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum
erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern…». Bei einem solchen Betrieb würden
üblicherweise Abfälle anfallen, welche als Siedlungsabfälle zu qualifizieren
seien. Aufgrund des Entsorgungsmonopols der Gemeinde könne die Beschwerdeführerin
nicht frei entscheiden, wo sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wolle. Die
Abfallinhaberin müsse die von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen und
Sammelstellen berücksichtigen. Daher dürfe die Beschwerdeführerin Siedlungsabfall,
der an ihrer Domiziladresse [...]strasse 32 in Däniken anfalle, nicht an ihrer
Adresse in der Gemeinde Trub entsorgen, sondern müsse diesen den Sammlungen und
Sammelstellen der Einwohnergemeinde Däniken übergeben. Im Handelsregister sei
als Domiziladresse die [...]strasse 32 in Däniken und als weitere Adresse die [...]strasse
18 in Trubschachen eingetragen. Aus dem Eintrag gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
über ein Rechtsdomizil an ihrem Sitz verfüge. Ein Domizilhalter sei im Handelsregister
nicht angegeben, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine
«Briefkastenfirma» handeln könne. Die Beschwerdeführerin gebe im
Online-Schalter-Antrag zu «Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011 an, dass
sie Mieterin an der [...]strasse 32 sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21. November 2012 (VWBES.2012.235) sei festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass sie Büroräumlichkeiten in der Gemeinde
Däniken gemietet habe. Auch im vorliegenden Verfahren werde dies nicht
bestritten. Somit befinde sich das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin an der [...]strasse
32 in Däniken. Hier müsse die Beschwerdeführerin erreichbar sein und es müsse
eine Infrastruktur vorhanden sein, die ein administratives Leistungsangebot
garantiere, das namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und
Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasse. Damit übe die
Beschwerdeführerin in Däniken eine Tätigkeit aus. Die Siedlungsabfälle die bei
dieser Tätigkeit an der [...]strasse 32 anfielen, müsse die Beschwerdeführerin
den Sammlungen und Sammeldiensten der Einwohnergemeinde Däniken übergeben.
6. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Begehren, der Entscheid vom 17. Juni 2016 des
BJD sei aufzuheben und ein Augenschein an der Sitzadresse [...]strasse 32 in
Däniken durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. Juni 2016 des
BJD an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu beauftragen, die Beschwerde
an die Kantonale Schätzungskommission und damit an das Volkswirtschaftsdepartment
zum Entscheid zurückzuweisen. Die Kosten seien wettzuschlagen. Die
Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie die Kehrichtabfuhr und die
Abfallentsorgung in Däniken nicht benutze. Die Geschäftstätigkeit der
Verwaltung werde an der im Handelsregister ersichtlichen zweiten Adresse an der
[...] [...] in der Gemeinde Trub ausgeübt. Däniken sei lediglich das Domizil.
Die Beschwerdeführerin habe in Däniken keine Büroräumlichkeiten gemietet,
weshalb auch kein Mietvertrag bestehe. Die Vorinstanz wie auch die Einwohnergemeinde
Däniken würden der Beschwerdeführerin eine wahrscheinliche Nutzung der
Kehrichtabfuhr unterstellen, ohne dies zu beweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch
die Einwohnergemeinde Däniken hätten den Beweis eines Augenscheines vor Ort in
Däniken der Beschwerdeführerin verweigert. Das Abfallreglement der Einwohnergemeinde
Däniken sehe eine Gebühr nur bei Nutzung vor. Zudem sei die erhobene Gebühr
nicht verhältnismässig. Da im Entscheid der Einwohnergemeinde Däniken die Kantonale
Schätzungskommission als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, der Entscheid
jedoch das BJD gefällt habe, sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen
und an die Kantonale Schätzungskommission weiterzuleiten.
7. Mit Vernehmlassungen vom 12. Juli
und 23. August 2016 beantragten das BJD und die Gemeinde Däniken die Abweisung
der Beschwerde, unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachdem im Verfahren VWBES.2012.235
noch die kantonale Schätzungskommission als Vorinstanz über die Erhebung von
Abfallgebühren entschieden und das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen
hatte, ob dieser Rechtsmittelweg richtig sei, beurteilt seither das BJD als
erste Beschwerdeinstanz diese Angelegenheiten (vgl. dazu § 168 Abs. 1 GWBA und §
18.
Abs. 2 Abfallreglement der Einwohnergemeinde Däniken). Der Eventualantrag um
Überweisung der Angelegenheit an die Kantonale Schätzungskommission ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 31b des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der
Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1). Abs. 3 der genannten
Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle den von den Kantonen
vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben hat. Die Kantone können
den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter sorgen die Kantone
nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der
Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung widerspiegelt das
Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf Verfassungsstufe
festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR
101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil 2C_415/2009 des
Bundesgerichts vom 22. April 2010 E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in
einem formellen Gesetz und haben das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
zu beachten.
3.2
Im Kanton Solothurn ist die
Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1
des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Für die
Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung,
die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von
der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden
Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten
darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden
regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung
unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).
3.3
Die Einwohnergemeinde Däniken hat
die Erhebung der Kehrichtgebühren in ihrem Abfallreglement vom 11. Dezember
2000, geändert am 16. Juni 2003, genehmigt durch Verfügung des BJD vom 17. Juli
2003, geregelt. In § 13 Abs. 4 und 5 steht, dass zur Deckung der «übrigen»
Kosten von sämtlichen Haushalten sowie von denjenigen Gewerbe-,
Dienstleistungs- und Industriebetrieben, welche die öffentlichen Sammeldienste
benützen, eine Grundgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch den Gemeinderat
im Gebührenreglement festgelegt wird.
Im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde
Däniken vom 28. November 2011, genehmigt durch den Regierungsrat am 10. Juni
2014.
(RRB Nr. 2014/1003), sind die Abfallgebühren im Abschnitt H geregelt. Dort
ist die Grundgebühr pro Wohneinheit bzw. pro Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieb sowie öffentlicher Betrieb, sofern die Entsorgung
benützt wird, auf CHF 125.00 festgesetzt.
Gemäss Informationsblatt zur Grundgebühr
Kehricht der Einwohnergemeinde Däniken vom 28. Oktober 2004 sind folgende
Betriebe nicht gebührenpflichtig: 1. Firmen, welche vertraglich mit einem
offiziellen Abfuhrunternehmen entsorgen (Nachweis muss erbracht werden), 2.
Firmen mit Sitz in Däniken ohne Geschäftstätigkeit im Dorf (z.B. Sitz in
Däniken, aber Laden in Gretzenbach, etc.) und 3. Firmen, welche nachweislich
keine Geschäftstätigkeit ausüben. Sollte eine Firma nicht gebührenpflichtig
sein, so ist eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die Finanzverwaltung
mit den zugehörigen Unterlagen (Nachweis etc.) innert der Rechtsmittelfrist
gemäss Rechnung einzureichen.
4.
Gemäss Handelsregisterauszug des
Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin ihre Domiziladresse
an der [...]strasse 32 in Däniken. Als weitere Adresse wird die [...]strasse 18
in Trubschachen genannt.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zwar
richtig darlegt, kann einer Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet
werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen an Ort tatsächlich
auch ihren Betrieb haben und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde
kann deshalb allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es
ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat darzutun,
dass sie blosse Briefkastenfirmen sind (vgl. VWBES.2006.364 E. 4d, SOG 2007 Nr.
11). Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf den Online-Schalter-Antrag zu
«Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011, in welcher die Beschwerdeführerin
angegeben hatte, Mieterin an der [...]strasse 32 in Däniken zu sein. Zudem sei
im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 festgehalten worden,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, Büroräumlichkeiten in der
Einwohnergemeinde Däniken gemietet zu haben. Die Vorinstanz verkennt jedoch,
dass sich dieser Sachverhalt auf das Jahr 2011 bezieht. Die Beschwerdeführerin
hat nach Erhalt der Rechnung für das Jahr 2014 geltend gemacht, keine Geschäftstätigkeit
in Däniken auszuüben, weshalb weder die Kehrichtabfuhr noch die Abfallentsorgung
der Einwohnergemeinde Däniken benutzt werde. Als Beweis wurde ein Augenschein
an der [...]strasse 32 in Däniken beantragt. Die Beschwerdeführerin macht somit
sinngemäss eine Briefkastenfirma geltend. Der Ausdruck «Briefkastenfirma» ist
rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen,
das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber
keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt (vgl. VWBES.2006.364 E. 4a).
Demnach wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere
Abklärungen zu tätigen (z.B. Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Einreichung
der bezahlten Kehrichtgebühren in der Gemeinde Trubschachen). Ob die domizilierte
Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Betrieb in Däniken hat, hätte mittels des
angebotenen Augenscheins und allenfalls weiterer Recherchen abgeklärt werden können
und müssen, da dieser Beweis von der Beschwerdeführerin kaum anders erbracht
werden kann. Da der relevante Sachverhalt somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt
wurde, ist die Sache an die Einwohnergemeinde Däniken zu neuem Entscheid unter
Vornahme des Augenscheines an der [...]strasse 32 in Däniken und allfälliger
weiterer Beweismassnahmen zurückzuweisen, ansonsten die Beschwerdeführerin
einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen würde. Aus diesem Grund erübrigt es
sich, auf den Antrag eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht sowie auf
die Verhältnismässigkeit der erhobenen Gebühr einzugehen.
5.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang
gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartement vom 17. Juni 2016 und der Einspracheentscheid des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Januar 2015 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Einwohnergemeinde Däniken zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe
von CHF 600.00 sind bei diesem Ausgang von der Einwohnergemeinde Däniken zu
tragen. Da die Gemeinde in ihrem finanziellen Interesse handelte, liegt nach
der Praxis (vgl. SOG 2010 Nr. 20) ein Ausnahmefall ohne Kostenprivileg vor.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement vom 17.
Juni 2016 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde
Däniken vom 16. Januar 2015 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Einwohnergemeinde
Däniken zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 sind von der Einwohnergemeinde
Däniken zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser