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Entscheid

VWBES.2016.259

Kehrichtgrundgebühren

13. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Vorgeschichte

1. Auf die von der A.___ gegen die

Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2011 erhobene Einsprache trat der Gemeinderat

der Einwohnergemeinde Däniken am 31. Januar 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die

Kantonale Schätzungskommission bestätigte am 30. Mai 2012 in Abweisung der

dagegen erhobenen Beschwerde den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Mit

Urteil vom 21. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die gegen das Urteil

der Kantonalen Schätzungskommission erhobene Beschwerde ab (VWBES.2012.235).

Das Bundesgericht trat am 29. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein, da es

an den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden

Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) fehlte.

2. Der Gemeinderat der

Einwohnergemeinde Däniken wies die Einsprache der A.___ gegen die Rechnung der

Kehrichtgebühr für das Jahr 2012 am 13. Juli 2012 ab. Die Kantonale

Schätzungskommission bestätigte am 12. März 2013 den Einspracheentscheid

des Gemeinderats. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht

am 18. Februar 2014 gut, da für die Erhebung einer Akontozahlung für die

Kehrichtentsorgung im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Däniken die

rechtliche Grundlage fehlte (VWBES.2013.154). Zudem wurde festgehalten, dass

das eingereichte Gebührenreglement keinen Genehmigungsvermerk des

Regierungsrates trage.

3. Mit Beschluss des Gemeinderates der

Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Mai 2014 wurden die Gebührenverfügungen über

die Kehrichtgrundgebühren 2012 und 2013 aufgehoben. Es sei nicht opportun, an

den angefochtenen Rechnungen festzuhalten, bis die vom Verwaltungsgericht

aufgeworfene Rechtsfrage in Bezug auf den fehlenden Genehmigungsvermerk in

Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden geklärt sei.

Aktuell zu beurteilende Situation

4. Die Einwohnergemeinde Däniken

stellte am 31. Oktober 2014 der A.___ die Abrechnung für die Kehrichtgrundgebühr

für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 135.00 zu. Die am 19. November 2014

dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken

mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid

erhob die A.___ am 2. Februar 2015 Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission

mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Däniken vom 16. Januar

2015 und die Rechnung Nr. 26‘696 vom 30. (recte: 31.) Oktober 2014 seien

aufzuheben. Eventualiter seien sie aufzuheben und das Dossier der Gemeinde Däniken

zu übergeben um abzuklären, welche Nutzung 2014 und 2015 die A.___ in Sachen

Kehricht am Sitzdomizil in Däniken habe. Die Kosten seien wettzuschlagen. Mit

Schreiben vom 4. Februar 2015 überwies die Kantonale Schätzungskommission die

Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt).

5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016

wies das BJD die Beschwerde der A.___ ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend

festgehalten, Zweck der Gesellschaft A.___ sei gemäss Handelsregisterauszug des

Kanton Solothurn «Entwicklung und Herstellung von sowie Handel mit Software.

Kann Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum

erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern…». Bei einem solchen Betrieb würden

üblicherweise Abfälle anfallen, welche als Siedlungsabfälle zu qualifizieren

seien. Aufgrund des Entsorgungsmonopols der Gemeinde könne die Beschwerdeführerin

nicht frei entscheiden, wo sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wolle. Die

Abfallinhaberin müsse die von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen und

Sammelstellen berücksichtigen. Daher dürfe die Beschwerdeführerin Siedlungsabfall,

der an ihrer Domiziladresse [...]strasse 32 in Däniken anfalle, nicht an ihrer

Adresse in der Gemeinde Trub entsorgen, sondern müsse diesen den Sammlungen und

Sammelstellen der Einwohnergemeinde Däniken übergeben. Im Handelsregister sei

als Domiziladresse die [...]strasse 32 in Däniken und als weitere Adresse die [...]strasse

18 in Trubschachen eingetragen. Aus dem Eintrag gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin

über ein Rechtsdomizil an ihrem Sitz verfüge. Ein Domizilhalter sei im Handelsregister

nicht angegeben, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine

«Briefkastenfirma» handeln könne. Die Beschwerdeführerin gebe im

Online-Schalter-Antrag zu «Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011 an, dass

sie Mieterin an der [...]strasse 32 sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom

21. November 2012 (VWBES.2012.235) sei festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass sie Büroräumlichkeiten in der Gemeinde

Däniken gemietet habe. Auch im vorliegenden Verfahren werde dies nicht

bestritten. Somit befinde sich das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin an der [...]strasse

32 in Däniken. Hier müsse die Beschwerdeführerin erreichbar sein und es müsse

eine Infrastruktur vorhanden sein, die ein administratives Leistungsangebot

garantiere, das namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und

Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasse. Damit übe die

Beschwerdeführerin in Däniken eine Tätigkeit aus. Die Siedlungsabfälle die bei

dieser Tätigkeit an der [...]strasse 32 anfielen, müsse die Beschwerdeführerin

den Sammlungen und Sammeldiensten der Einwohnergemeinde Däniken übergeben.

6. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Begehren, der Entscheid vom 17. Juni 2016 des

BJD sei aufzuheben und ein Augenschein an der Sitzadresse [...]strasse 32 in

Däniken durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. Juni 2016 des

BJD an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu beauftragen, die Beschwerde

an die Kantonale Schätzungskommission und damit an das Volkswirtschaftsdepartment

zum Entscheid zurückzuweisen. Die Kosten seien wettzuschlagen. Die

Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie die Kehrichtabfuhr und die

Abfallentsorgung in Däniken nicht benutze. Die Geschäftstätigkeit der

Verwaltung werde an der im Handelsregister ersichtlichen zweiten Adresse an der

[...] [...] in der Gemeinde Trub ausgeübt. Däniken sei lediglich das Domizil.

Die Beschwerdeführerin habe in Däniken keine Büroräumlichkeiten gemietet,

weshalb auch kein Mietvertrag bestehe. Die Vorinstanz wie auch die Einwohnergemeinde

Däniken würden der Beschwerdeführerin eine wahrscheinliche Nutzung der

Kehrichtabfuhr unterstellen, ohne dies zu beweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch

die Einwohnergemeinde Däniken hätten den Beweis eines Augenscheines vor Ort in

Däniken der Beschwerdeführerin verweigert. Das Abfallreglement der Einwohnergemeinde

Däniken sehe eine Gebühr nur bei Nutzung vor. Zudem sei die erhobene Gebühr

nicht verhältnismässig. Da im Entscheid der Einwohnergemeinde Däniken die Kantonale

Schätzungskommission als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, der Entscheid

jedoch das BJD gefällt habe, sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen

und an die Kantonale Schätzungskommission weiterzuleiten.

7. Mit Vernehmlassungen vom 12. Juli

und 23. August 2016 beantragten das BJD und die Gemeinde Däniken die Abweisung

der Beschwerde, unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nachdem im Verfahren VWBES.2012.235

noch die kantonale Schätzungskommission als Vorinstanz über die Erhebung von

Abfallgebühren entschieden und das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen

hatte, ob dieser Rechtsmittelweg richtig sei, beurteilt seither das BJD als

erste Beschwerdeinstanz diese Angelegenheiten (vgl. dazu § 168 Abs. 1 GWBA und §

18.

Abs. 2 Abfallreglement der Einwohnergemeinde Däniken). Der Eventualantrag um

Überweisung der Angelegenheit an die Kantonale Schätzungskommission ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 31b des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der

Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1). Abs. 3 der genannten

Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle den von den Kantonen

vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben hat. Die Kantone können

den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter sorgen die Kantone

nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der

Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung widerspiegelt das

Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf Verfassungsstufe

festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR

101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil 2C_415/2009 des

Bundesgerichts vom 22. April 2010 E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in

einem formellen Gesetz und haben das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip

zu beachten.

3.2

Im Kanton Solothurn ist die

Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1

des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Für die

Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung,

die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von

der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden

Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten

darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden

regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung

unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).

3.3

Die Einwohnergemeinde Däniken hat

die Erhebung der Kehrichtgebühren in ihrem Abfallreglement vom 11. Dezember

2000, geändert am 16. Juni 2003, genehmigt durch Verfügung des BJD vom 17. Juli

2003, geregelt. In § 13 Abs. 4 und 5 steht, dass zur Deckung der «übrigen»

Kosten von sämtlichen Haushalten sowie von denjenigen Gewerbe-,

Dienstleistungs- und Industriebetrieben, welche die öffentlichen Sammeldienste

benützen, eine Grundgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch den Gemeinderat

im Gebührenreglement festgelegt wird.

Im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde

Däniken vom 28. November 2011, genehmigt durch den Regierungsrat am 10. Juni

2014.

(RRB Nr. 2014/1003), sind die Abfallgebühren im Abschnitt H geregelt. Dort

ist die Grundgebühr pro Wohneinheit bzw. pro Industrie-, Gewerbe- und

Dienstleistungsbetrieb sowie öffentlicher Betrieb, sofern die Entsorgung

benützt wird, auf CHF 125.00 festgesetzt.

Gemäss Informationsblatt zur Grundgebühr

Kehricht der Einwohnergemeinde Däniken vom 28. Oktober 2004 sind folgende

Betriebe nicht gebührenpflichtig: 1. Firmen, welche vertraglich mit einem

offiziellen Abfuhrunternehmen entsorgen (Nachweis muss erbracht werden), 2.

Firmen mit Sitz in Däniken ohne Geschäftstätigkeit im Dorf (z.B. Sitz in

Däniken, aber Laden in Gretzenbach, etc.) und 3. Firmen, welche nachweislich

keine Geschäftstätigkeit ausüben. Sollte eine Firma nicht gebührenpflichtig

sein, so ist eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die Finanzverwaltung

mit den zugehörigen Unterlagen (Nachweis etc.) innert der Rechtsmittelfrist

gemäss Rechnung einzureichen.

4.

Gemäss Handelsregisterauszug des

Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin ihre Domiziladresse

an der [...]strasse 32 in Däniken. Als weitere Adresse wird die [...]strasse 18

in Trubschachen genannt.

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zwar

richtig darlegt, kann einer Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet

werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen an Ort tatsächlich

auch ihren Betrieb haben und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde

kann deshalb allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es

ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat darzutun,

dass sie blosse Briefkastenfirmen sind (vgl. VWBES.2006.364 E. 4d, SOG 2007 Nr.

11). Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf den Online-Schalter-Antrag zu

«Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011, in welcher die Beschwerdeführerin

angegeben hatte, Mieterin an der [...]strasse 32 in Däniken zu sein. Zudem sei

im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 festgehalten worden,

dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, Büroräumlichkeiten in der

Einwohnergemeinde Däniken gemietet zu haben. Die Vorinstanz verkennt jedoch,

dass sich dieser Sachverhalt auf das Jahr 2011 bezieht. Die Beschwerdeführerin

hat nach Erhalt der Rechnung für das Jahr 2014 geltend gemacht, keine Geschäftstätigkeit

in Däniken auszuüben, weshalb weder die Kehrichtabfuhr noch die Abfallentsorgung

der Einwohnergemeinde Däniken benutzt werde. Als Beweis wurde ein Augenschein

an der [...]strasse 32 in Däniken beantragt. Die Beschwerdeführerin macht somit

sinngemäss eine Briefkastenfirma geltend. Der Ausdruck «Briefkastenfirma» ist

rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen,

das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber

keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt (vgl. VWBES.2006.364 E. 4a).

Demnach wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere

Abklärungen zu tätigen (z.B. Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Einreichung

der bezahlten Kehrichtgebühren in der Gemeinde Trubschachen). Ob die domizilierte

Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Betrieb in Däniken hat, hätte mittels des

angebotenen Augenscheins und allenfalls weiterer Recherchen abgeklärt werden können

und müssen, da dieser Beweis von der Beschwerdeführerin kaum anders erbracht

werden kann. Da der relevante Sachverhalt somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt

wurde, ist die Sache an die Einwohnergemeinde Däniken zu neuem Entscheid unter

Vornahme des Augenscheines an der [...]strasse 32 in Däniken und allfälliger

weiterer Beweismassnahmen zurückzuweisen, ansonsten die Beschwerdeführerin

einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen würde. Aus diesem Grund erübrigt es

sich, auf den Antrag eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht sowie auf

die Verhältnismässigkeit der erhobenen Gebühr einzugehen.

5.

Die Rückweisung mit offenem Ausgang

gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist

sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartement vom 17. Juni 2016 und der Einspracheentscheid des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Januar 2015 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an

die Einwohnergemeinde Däniken zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe

von CHF 600.00 sind bei diesem Ausgang von der Einwohnergemeinde Däniken zu

tragen. Da die Gemeinde in ihrem finanziellen Interesse handelte, liegt nach

der Praxis (vgl. SOG 2010 Nr. 20) ein Ausnahmefall ohne Kostenprivileg vor.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement vom 17.

Juni 2016 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde

Däniken vom 16. Januar 2015 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Einwohnergemeinde

Däniken zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 sind von der Einwohnergemeinde

Däniken zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser