VWBES.2016.270
Kindesschutzmassnahmen
6. Dezember 2016Deutsch39 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten
durch C.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 23. Dezember
2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ (geb.
1988) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter D.___ (geb. [...] November
2013) und brachte das Kind zusammen mit der Mutter in der Institution Haus für
Mutter und Kind in Hergiswil unter. Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E.___ als Beiständin eingesetzt.
2. Aufgrund des Verdachts von
physischer Gewalt des Kindsvaters, A.___ (geb. 1971), gegen die Kindsmutter
wurde die Besuchsregelung des Kindsvaters mit Verfügung vom 6. Februar
2014 vorläufig sistiert.
3. Nachdem sich B.___ entschlossen
hatte, aus der Institution auszutreten und zum Kindsvater zurückzukehren, wurde
D.___ mit Entscheid der KESB vom 5. März 2014 in der Pflegefamilie [...] untergebracht.
Den Kindseltern wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht in den Räumen
der Institution Kompass gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben,
die Beziehung der Kindseltern sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt. Es
werde zu Mitteln der physischen und psychischen Gewalt gegriffen. Die Kindsmutter
sei in diesen Situationen nicht in der Lage, ihre Tochter zu schützen.
4. Am [...] November 2014 gebar B.___
die Tochter F.___, für welche die KESB am 7. November 2014 ebenfalls E.___
als Beiständin einsetzte und flankierende Kindesschutzmassnahmen in Form einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung und einer Therapie errichtet.
5. Nach erneuter physischer Gewalt des
Kindsvaters gegen die Kindsmutter und deren Wunsch, sich vom Kindsvater zu
trennen, entzog die KESB am 10. März 2015 B.___ mit superprovisorischem
Entscheid das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter F.___ und brachte F.___
zusammen mit der Mutter im Haus für Mutter und Kind in Hergiswil unter. Der
Entscheid wurde am 25. März 2015 bestätigt und das Besuchsrecht des
Kindsvaters, A.___, vorläufig ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 24. Juni
2015 beantragte A.___ die gemeinsame elterliche Sorge für beide Töchter, was
die Kindsmutter mit Schreiben vom 8. Juli 2015 ablehnte. Anlässlich der
persönlichen Anhörung vom 18. August erklärte sie, die Beziehung mit A.___
wieder aufgenommen zu haben und nun die Erteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge zu wollen.
7. Mit Schreiben vom 28. August
2015 beantragten die Kindseltern, die Unterbringung von F.___ im Haus für
Mutter und Kind aufzuheben, damit F.___ gemeinsam mit ihrer Mutter zum
Kindsvater zurückkehren könne. Die KESB informierte daraufhin mit Beschluss vom
2. September 2015 die Eltern über die Absicht, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten
erstellen zu lassen und für F.___ und ihre Schwester D.___ eine Verfahrensbeiständin
einzusetzen. Die Kindseltern wurden bis zum 17. September 2015 zu einer
schriftlichen Stellungnahme zum weiteren Vorgehen eingeladen.
8. Am 3. September 2015 wurde die
KESB darüber informiert, dass die Kindsmutter das Haus für Mutter und Kind per
4. September 2015 verlassen werde, um zu A.___ zurückzukehren.
Gleichentags entschied die KESB superprovisorisch, F.___ in derselben
Pflegefamilie wie die ältere Schwester unterzubringen. Zudem wurde für F.___
eine Verfahrensbeistandschaft errichtet und Rechtsanwältin Claudia Ziegler als
Mandatsträgerin eingesetzt. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs wurde am
8. Oktober 2015 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst Solothurn in Auftrag gegeben. Am 14. Oktober 2015 wurde der
Entscheid zur Unterbringung von F.___ definitiv bestätigt, den Eltern ein wöchentliches
begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden erteilt und die Verfahrensbeistandschaft
auf D.___ erweitert.
9. Am 25. Februar 2016 stellte C.___
als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:
-
Es ist dem Elternpaar [...]
nun unverzüglich, d.h. innert 14 Tagen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre
Töchter F.___, geb. [...] 11.2014, und D.___, geb. [...] 11.2013, zu erteilen.
-
Es ist die Rückplatzierung
der Töchter F.___ und D.___ einzuleiten.
-
Bis zur Rückplatzierung
ist das wöchentliche Besuchsrecht ab 08.03.2016 auf 2-3 Besuche wöchentlich
auszudehnen.
-
Es ist den Eltern [...] zu
gestatten, während des ausgedehnten Besuchsrechts ab dem 08.03.2016 ihre
Töchter gemeinsam ein- bis zweimal in der Woche stundenweise zu sich nach [...]
zu nehmen.
-
Für den Ablauf der
Rückplatzierung ist ein eng gefasster Zeitplan vorzulegen.
-
Es ist schriftlich
Auskunft über die Kosten der Fremdplatzierung der beiden Kinder (einzeln pro
Kind) zu erteilen.
-
Es sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Entscheid vom 2. März 2016
wies die KESB die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat.
10. Am 9. März 2016 informierte
die Beiständin das fallführende Behördenmitglied der KESB über die anstehende
Ferienreise der Pflegeeltern gemeinsam mit den Pflegekindern und die Weigerung
der Kindsmutter, für F.___ einen Pass ausstellen zu lassen. Mit Entscheid vom
19. März 2016 beschränkte die KESB die elterliche Sorge der Kindsmutter
superprovisorisch und beauftragte die Beiständin, Pässe und Identitätskarten
für F.___ zu beantragen.
11. Am 14. März 2016 stellte C.___
als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:
-
Es sei festzustellen,
dass die Einwilligung der Fachstelle Kompass zu den geplanten Florida-Ferien
von D.___ und F.___ vom 1. bis am 10. April 2016 nicht die Einwilligung
der Eltern ersetzen kann, respektive die Fachstelle Kompass sei anzuweisen,
ihre Einwilligung für die Ferien in Florida zurückzuziehen.
-
Während den Ferien der
Pflegeeltern [...] in Florida (vom 1. bis am 10. April 2016) seien die
Kinder D.___ und F.___ den leiblichen Eltern in [...] in Obhut zu geben. Diese
Obhut sei eventuell durch die Beiständin zu begleiten.
-
Über diesen Antrag sei
vor Reisebeginn zu entscheiden.
-
Es seien keine Kosten zu
erheben.
Mit Schreiben vom 17. März 2016
beantragte C.___ einen unverzüglichen Entscheid der KESB zur anstehenden
Floridareise der Pflegeeltern mit den beiden Pflegekindern. Die KESB erteilte
am selben Tag superprovisorisch die Zustimmung zur Reise.
12. Das am 1. März 2016
fertiggestellte Gutachten wurde den Beteiligten am 31. März 2016 vom
Gutachter mündlich eröffnet und im Anschluss in Kopie verteilt.
13. Am 22. April 2016 heirateten B.___
und A.___, wobei die Kinder den Namen des Vaters übernahmen.
14. Die persönliche Anhörung der
Betroffenen zu den Empfehlungen im Gutachten erfolgte am 23. Mai 2016. Anlässlich
der persönlichen Anhörung stellte der Vertreter von B.___ und A.___ folgende
Anträge:
-
Die Kinder D.___ und F.___
seien bei deren leiblichen Eltern B.___ und A.___ in deren Mietwohnung in [...]
zu platzieren.
-
Bei dem Entscheid über
diese Rückführung soll die Stellungnahme des Vertreters der Kindseltern
ebenfalls in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.
-
Sollte dem Antrag auf
eine Rückplatzierung nicht sofort entsprochen werden können, wird die Einholung
eines neutralen und objektiven Gutachtens beantragt.
15. Am 14. Juni 2016 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
1. A.___ wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder, D.___, geb. [...] 11.2013, und F.___,
geb. [...] 11.2014, entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.___ bleibt
entzogen.
2. D.___ und F.___ bleiben weiter in der
Pflegefamilie [...] untergebracht.
3. Die Eltern erhalten ein wöchentliches
begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden.
4. Die Beiständin wird gebeten, der KESB
Olten-Gösgen bis 15. September 2016 einen Verlaufsbericht über die Besuche
einzureichen.
5. Der Antrag des Vertreters der Eltern
um Erstellung eines weiteren Gutachtens wird abgewiesen.
6. Die Kompetenzerweiterung der
Beiständin wird in einem separaten Verfahren behandelt.
7. Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
16. Gegen diesen Entscheid liessen B.___
und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, am
15. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende
Anträge stellen:
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
die beiden leiblichen Kinder D.___, geb. [...].11.2013, und F.___, geb. [...].11.2014,
sei den leiblichen Eltern zu erteilen. Die Kinder D.___ und F.___ seien ab
sofort in die Obhut der Eltern in deren Wohnung in [...] zu entlassen.
2. Die Unterbringung von D.___ und F.___
bei der Pflegefamilie [...] sei per sofort zu beenden, und die beiden Kinder
seien zu ihren Eltern B.___ und A.___, zurückzuführen.
3. Vor dem Urteil über die vorliegende
Beschwerde seien die Eltern B.___ und A.___ der beiden Kinder D.___ und F.___
persönlich anzuhören.
4. Eventualiter seien den Eltern zur Ausübung
der Obhut über die beiden Kinder D.___ und F.___ Auflagen zu erteilen.
5. Eventualiter sei ein neues Gutachten
über die Erziehungsfähigkeit der Eltern B.___ und A.___ einzuholen, und die
KESB Olten-Gösgen anzuweisen, nach dem Vorliegen dieses Gutachtens einen neuen
Entscheid zu erlassen.
6. Falls eine sofortige Rückführung der
beiden Kinder D.___ und F.___ zu ihren Eltern B.___ und A.___ nicht bereits
jetzt angeordnet wird, sei die Möglichkeit einer Rückführung im Jahre 2017
erneut sorgfältig zu überprüfen.
7. Eventualiter sei das Besuchsrecht der
Eltern auf mindestens 4 Tage pro Monat auszuweiten, und auf eine Begleitung sei
zu verzichten.
8. Den Verfahrensbeteiligten und den
Beschwerdeführern seien keine Kosten aufzuerlegen, oder unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
17. Mit Entscheid vom 5. Juli
2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen
mit den Pflegekindern im Schengenraum. Reisen ausserhalb des Schengenraums
müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
18. Am 5. August 2016 liessen die
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vom 5. Juli 2016 Beschwerde erheben.
Dieses Verfahren wurde bis zum 29. August 2016 sistiert.
19. Am 9. August 2016 beantragte
die KESB die Abweisung der 1. Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid.
20. Am 29. August 2016 führte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in Olten eine
Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Kindeseltern zusammen mit ihrem
Vertreter, zwei Vertreter der KESB sowie die Verfahrensbeiständin der Kinder
teilnahmen. Der Beiständin war das Erscheinen auf ihr Ersuchen hin freigestellt
worden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Frist gewährt,
um ihre Rechtsbegehren zu modifizieren und neu zu begründen.
21. Am 20. September 2016
reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielten an ihren
Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
22. Am 23. September 2016 gab die
KESB bei der Sozialregion [...] ,die Abklärung der Familiensituation in
Auftrag, wobei anzugeben sei, welche Massnahmen nach der Geburt des dritten
Kindes beantragt würden.
23. Mit Bericht vom 12. Oktober
2016 nahm die Beiständin von D.___ und F.___ zur aktuellen Situation und zur
Frage einer allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts Stellung.
24. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 wurden die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Rückplatzierung und
Ferienregelung im vorliegenden Verfahren vereinigt.
25. Am 20. Oktober 2016
verzichtete die KESB auf eine weitere Stellungnahme und hielt am Antrag auf
Beschwerdeabweisung fest.
26. Mit Eingabe vom 7. November
2016 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten einen aktuellen
Arztbericht betreffend den Kindsvater zu den Akten.
27. Mit Stellungnahme vom
7. November 2016 beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung der beiden
Beschwerden.
28. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2016 wurde das Verfahren VWBES.2016.296 betreffend Ferienregelung wieder vom
vorliegenden getrennt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden, ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zu ihrer Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB
unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen
Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur
ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind
ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,
insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,
seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter
Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen
und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).
2.2
Die elterliche Sorge schliesst das
Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim
zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung
des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche
Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt.
Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art.
310.
ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern
behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich
für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit
anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.
Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die
Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei
Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.
Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf
Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht,
welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo
Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
2.3
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen
Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen
wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der
Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein
vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das
ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen
(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der
Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.
308.
f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die
Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).
2.4
Kann der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310
Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die
gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder
des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des
Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen
nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2).
2.5
Die Fremdplatzierung und der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der
verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu
Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz
sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald
nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die
Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die
Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von
seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar
und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.
2.
, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
2.6
Die getroffenen Massnahmen müssen
geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die
elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.
Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden
Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine
Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft
(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.
1.
ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben
sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.
2.7
Verändern sich die Verhältnisse,
so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.
Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das
Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.
Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist
sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von
Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die
künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das
bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist
also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
3.1
Aus den Akten ergeht, dass bereits
wenige Wochen nach der Geburt des ersten Kindes eine Gefährdungsmeldung an die
KESB gelangte, wonach die Kindsmutter nicht fähig sei, das Kind zu betreuen.
Dem Abklärungsbericht der Stiftung Arkadis vom 21. Dezember 2013 (D.___
war damals 6 Wochen alt) ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter das älteste von
14.
Geschwistern sei und ihre Familie der konservativen Glaubensgemeinschaft [...]
angehöre. Sie sei im Alter von 21 Jahren ausgebrochen und habe keinen Bezug
mehr zu dieser Gruppierung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr
Lebenspartner jeweils die Hand zum Schlag gegen sie aufgezogen habe, wenn ihre
Mutter angerufen habe, damit sie das Telefonat rasch beendet habe. Nach der
Geburt von D.___ habe er ihr im Spital lautstark Vorwürfe gemacht, weil sie
nicht geschaut habe, dass sich jemand um ihn kümmere. Sie habe berichtet, es gelinge
ihr nicht, D.___ zu beruhigen, wenn sie weine. Sie sei unfähig zu dem Kind zu
schauen. Sie wolle, dass das Kind durch seinen Vater und dessen Noch-Ehefrau betreut
werde. Die betreuende Hebamme hatte angegeben, dass sich bereits das Spitalpersonal
grosse Sorgen gemacht habe, weil der Kindsvater bedrohlich aufgetreten sei und
sehr viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Sie hätten gefürchtet, dass
dieser zu stark über die Kindsmutter bestimmen würde. Auch die Mütter- und
Väterberatung berichtete über die abwertende Haltung des Kindsvaters der
Kindsmutter gegenüber und dessen unangepasstes Auftreten. Die Mutter der
Beschwerdeführerin hatte gegenüber der abklärenden Person angegeben, ihre
Tochter habe kein grosses Selbstwertgefühl. So könne auch von ihr erzwungen
werden, dass sie das Sorgerecht für ihr Kind abgebe. Im Abklärungsbericht wurde
die Platzierung in einem Mutter- und Kindheim beantragt, was am
23.
Dezember 2013 entsprechend verfügt wurde.
Nachdem das Kontaktrecht des
Kindsvaters wegen des Verdachts physischer Gewalt im Februar 2014 sistiert
worden war, die Kindsmutter aber Anfang März 2014 zu diesem zurückgekehrt war,
wurde D.___ am 5. März 2014 in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Nach
der Geburt der zweiten Tochter, F.___, im November 2014 hatte die Beiständin im
Januar 2015 noch von der Prüfung einer Ausdehnung der Kontakte zur älteren
Tochter gesprochen. Die Familie war damals durch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung unterstützt worden. Die Kindsmutter berichtete jedoch Anfang
März 2015 von vier heftigen Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater seit
Weihnachten 2014, wonach ihr dieser den Kopf an die Wand geschlagen, sie
mehrmals aus der Wohnung ausgesperrt, sie geschlagen und zweimal gewürgt habe
und sie auch einmal gestossen habe, als sie F.___ auf den Armen getragen habe.
Am 10. März 2015 erfolgte deshalb die Platzierung der Kindsmutter zusammen
mit F.___ im Mutter- Kindheim. In ihrem Abschlussbericht vom 20. März 2015
teilte die Familienbegleitung mit, die Kindsmutter habe die Bedürfnisse ihres
Kindes erkannt und habe stets darauf eingehen können. Man habe beobachtet, dass
es ihr sehr gut gelungen sei, ihrem Kind die notwendige, altersentsprechende Zuwendung,
Sicherheit und Geborgenheit zu geben. Sie habe sich interessiert an den
Entwicklungsschritten von F.___ gezeigt und habe diese auch altersentsprechend
fördern und umsetzen können. Anregungen zur Förderung des Kindes hätten mit ihr
besprochen werden können und sie hätte dies mit der Zeit immer sicherer und
selbstbewusster umsetzen können. Bei Unsicherheiten in der Pflege und Fürsorge
habe sie die Mütterberatung kontaktiert. Die Termine beim Kinderarzt habe sie
wahrgenommen. Die Krankheit des Kindsvaters habe einen grossen Einfluss auf das
Familiensystem und sei auch für die Kindsmutter belastend. Der Kindsvater leide
zeitweise unter grossen Schmerzen und wenig Schlaf. Dies führe oft zu enormen
Stimmungsschwankungen und einer Unberechenbarkeit in seinem Verhalten. Bei
diesen emotionalen Ausbrüchen sei eine totale Überforderung bei ihm spürbar. Er
suche nach Schuldigen für seine Situation, stelle seine Beziehung zur Partnerin
in Frage und spreche von Trennung. Beide Elternteile hätten im Gespräch
bestätigt, dass sie in vielen Bereichen sehr unterschiedlich seien und wenig
Gemeinsames hätten. Der Kindsvater habe grosse Erwartungen und Ansprüche an
seine Partnerin und Mutter des Kindes und traue ihr wenig zu. In
Konfliktsituationen könne sich die Kindsmutter ihrem Partner gegenüber zu wenig
durchsetzen. In Alltagssituationen hätten aber auch gute Momente beobachtet
werden können, die gezeigt hätten, dass das Paar es auch gut miteinander habe.
Empfohlen wurde unter anderem, dass F.___ alleine zusammen mit der Kindsmutter
solle leben können und der Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht erhalten
solle.
In der Mutter- und Kindinstitution war
ursprünglich geplant worden, dass die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung
alleine mit einem oder gar beiden Kindern solle leben können, oder allenfalls
in einem betreuten Wohnen. Auch hatte sie wieder Kontakt zu ihrer
Herkunftsfamilie aufgenommen und erklärt, sie könne nicht verstehen, wie sie
sich von ihrem damaligen Partner derart habe demütigen lassen können. Im August
2015.
habe sie sich aber dann entschieden, zu diesem zurückzukehren, worauf sich
ihr Verhalten gemäss Bericht der Mutter- Kindinstitution auch F.___ gegenüber
geändert habe, indem sie gegenüber dem Kind teils schroff reagiert und abwesend
gewirkt habe. Sie habe erklärt, so rasch als möglich zu ihrem Partner
zurückkehren zu wollen. Falls sie F.___ nicht mitnehmen könne, sei sie mit
einer Fremdplatzierung einverstanden. Sie werde aber mit einem Anwalt dafür
kämpfen, dass F.___ baldmöglichst zu ihnen zurückkehre. F.___ wurde in der
Folge am 3. September 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___
fremdplatziert.
Dem am 1. März 2016 durch Dr.
med. [...] erstellten Kinderpsychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass
die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als mittelgradig bis deutlich und
diejenige des Kindsvaters als deutlich eingeschränkt beurteilt wird. Der
Kindsvater leide unter einer lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung (Verlust
von Speiseröhre und Magen nach Unfall), deren Verlauf nicht vorhergesagt werden
könne. Bereits die 1 ½-stündigen Besuche in Olten ermüdeten ihn sehr. In
Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung bekunde er seit Jahren eine
psychische Instabilität (inkl. Verzweiflung, Suizidalität, Aggression und
Gewalt), welche sich erst seit einigen Monaten verbessert habe. Zwar seien
seine Anstrengungen zur Stabilisierung seiner Psyche und der Paarbeziehung
bewundernswert, doch würde eine Zunahme der Stressbelastung mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit zu seiner erneuten psychischen Dekompensation führen. Hinzu
kämen die Instabilität der Eltern-Paarbeziehung und die dysfunktionale
Beziehungsdynamik. Die Bedürfnisse des Kindsvaters stünden sehr stark im
Mittelpunkt und die Kindsmutter könne sich ihm gegenüber nicht positionieren. In
der Paartherapie versuchten die Eltern, ihre Rollen zu klären und Mann und Frau
zu sein statt Vater und Tochter. Zwar hätte die Kindsmutter die Möglichkeit,
ihre Kinder zusätzlich einmal wöchentlich bei der Pflegefamilie zu besuchen,
doch nehme sie diese Möglichkeit nicht wahr, da der Kindsvater nicht mitkommen
dürfe und sie es diesem gegenüber als unfair empfinde. Sie stelle die
Bedürfnisse ihres Partners über diejenigen der Kinder. Sie sei sehr weltfremd
aufgewachsen und scheine gewohnt zu sein, die Anweisungen eines «starken
Anderen» auszuführen. Sie weise Einschränkungen in ihrer Feinfühligkeit auf und
zeige ihren Kindern gegenüber ein ambivalentes Bindungsverhalten. Sie
verharmlose die Erkrankung des Kindsvaters, sein instabiles psychisches
Zustandsbild und die Instabilität der Elternbeziehung. Die Rückplatzierung von
einem oder beiden Kindern würde die elterlichen Ressourcen und die elterliche
Paarbeziehung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überlasten und die Kindsmutter
könnte die Mädchen zu wenig schützen. Dadurch kämen die emotionalen Bedürfnisse
der Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu kurz und die Familie würde
erneut auseinanderbrechen. Den Kindern dürfe nicht die Verantwortung für das
Lebensglück der bedürftigen Eltern aufgebürdet werden. Aus kinder- und
jugendpsychiatrischer Sicht bestünden bei den Pflegeeltern deutlich bessere
Entwicklungsperspektiven. Die Paarbeziehung sei von einem ständigen Auf und Ab
gekennzeichnet gewesen und die Eltern hätten sich zweimal für eine
Wiederaufnahme der Paarbeziehung entschieden und damit eine Platzierung der Kinder
in Kauf genommen. Beide Elternteile seien mit ihren persönlichen Problemen und
Befindlichkeiten derart stark beschäftigt, dass sie den kindlichen Bedürfnissen
zu wenig Raum geben könnten. Eine Entscheidung bezüglich ihres
Lebensmittelpunkts müsse für die Kinder jetzt getroffen werden, da sie durch
die Ungewissheit überfordert würden. Insbesondere D.___ sei aufgrund ihrer
emotionalen Störung des Kindsalters mit Überängstlichkeit (ICD-10 F93.8)
unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen und stelle deutlich
erhöhte Erziehungsanforderungen. Auch die emotional robuster wirkende F.___
weise aktuell eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf und sei auf diese
Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen. Die gesunde Entwicklung der Kinder
dürfe nicht mit leichtfertigen Entscheidungen oder «Versuchen» gefährdet
werden. Aufgrund der sich vertiefenden Geschwisterbeziehung seien die Mädchen
nicht voneinander zu trennen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht
entspreche daher eine Langzeitplatzierung beider Kinder in der Pflegefamilie [...]
mit gleichzeitigen regelmässigen Besuchskontakten zu den Eltern einer optimalen
Betreuungssituation, welche beiden Mädchen günstige Entwicklungsperspektiven
eröffne. Eine Fortführung der aktuellen Platzierung sei daher klar angezeigt.
Unter einer systemischen Perspektive sollte man möglichst die Therapeuten der
Eltern in den weiteren Prozess mit einbeziehen. Es gelte, den Eltern
begreiflich zu machen, dass, wenn sie weiter einen Konfrontationskurs fahren
würden, dies die Beziehung zu ihren Kindern eher belasten als fördern werde.
Die Eltern könnten für ihre Kinder am besten im Rahmen der sie nicht überfordernden
Besuche da sein. Aus gutachterlicher Sicht sei es nicht sinnvoll, den
Kindseltern weitere Hoffnung auf eine Rückplatzierung ihrer Kinder zu machen.
3.2
Die Vorinstanz begründete den
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damit, dass die Kindsmutter bei beiden
Kindern die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der Töchter gestellt
habe, zweimal unmittelbar zu ihm zurückgekehrt sei und dadurch zweimal die
Fremdplatzierung zugelassen habe. Gerade im Bereich der Bedürftigkeit des
Partners würde die mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
der Kindsmutter mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sie ihren
Töchtern in Konfliktsituationen mit dem Kindsvater nicht genügend Stabilität
und Sicherheit bieten könnte. Durch die absolvierten Therapien könnten die im
Gutachten genannten Problembereiche wohl abgeschwächt, jedoch nicht soweit
beseitigt werden, dass eine Rückplatzierung angezeigt wäre. Vielmehr bestünde
die Wahrscheinlichkeit, dass durch die erhöhte Belastungssituation alte Muster
verstärkt zum Tragen kämen.
3.3
Im vorliegenden Verfahren
äusserten sich die Parteien wie folgt:
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom
15.
Juli 2016 betreffend Rückplatzierung gaben die Kindseltern im Wesentlichen
an, beim Gutachten handle es sich nicht um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten,
sondern um ein Zuteilungsgutachten. Sei die Erziehungsfähigkeit der leiblichen
Eltern gegeben, bestehe kein Grund, ihnen die Kinder wegzunehmen und zu sagen,
bei der Akademikerfamilie seien sie besser aufgehoben. Der körperliche und
psychische Zustand des Kindsvaters habe sich inzwischen erheblich verbessert,
da er seine Probleme erkannt und massiv daran gearbeitet habe. Er besuche
regelmässig eine Therapie, sei weder depressiv noch suizidal und habe der
Kindsmutter gegenüber eine neue Wertschätzung aufgebaut. Auch die Kindsmutter
habe Fortschritte gemacht und besuche eine Therapie. Die Kinder fühlten sich
sehr wohl bei ihren leiblichen Eltern und die Entwicklungsdefizite könnten
nicht durch sie verursacht sein, da die Eltern ja bloss ein Besuchsrecht von 1
½ Stunden pro Woche hätten. Dass die Kindsmutter den Kindsvater liebe und mit
ihm zusammen sein wolle, stelle keinen Grund dar, um ihr die Kinder
vorzuenthalten. Sie habe eine Lehre im Pflegebereich abgeschlossen, weshalb sie
nicht als geradezu geistig unterbemittelt dargestellt werden könne. Der Kindsvater
sei den Kindern gegenüber nie handgreiflich geworden und werde bei einer
Rückführung alles daran setzen, um seine Kinder nicht noch einmal zu verlieren.
Der Umstand, dass er die gemeinsame elterliche Sorge für seine ältere Tochter
aus einer früheren Beziehung habe, zeige auf, dass er erziehungsfähig sei.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung
vom 29. August 2016 erklärte die Kindsmutter, im Oktober ihr drittes Kind
zu erwarten. Zurzeit finde einmal wöchentlich im Gebäude der Institution
Kompass in Olten während 1 ½ Stunden ein Besuchsrecht statt. Sie und ihr
Ehemann wünschten sich eine Erweiterung des Besuchsrechts und sie wollten die
Kinder auch zu sich nach Hause nehmen dürfen. Mit dem Gutachten seien sie nicht
einverstanden. Sie sei das älteste von 14 Geschwistern und deshalb mit der
Kinderpflege gut vertraut. Die Pflegeeltern verhielten sich den leiblichen
Eltern gegenüber nicht respektvoll, indem sie kein Mitspracherecht zur Erziehung
ihrer eigenen Kinder erhielten. Bei den Florida-Ferien sei ihre Meinung einfach
übergangen worden und die Kinder würden durch solche Ferien in weit entfernte
Länder unnötigen Gefahren ausgesetzt. Der Kindsvater gab zu, Fehler gemacht zu
haben, doch nun hätten sie viel an sich gearbeitet und wollten noch eine
Chance. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit einem Monat erheblich
verbessert und es bestehe noch viel Potenzial nach oben. Er werde nun über eine
Magensonde ernährt und nicht mehr über den Port, wodurch er eine höhere
Lebensqualität habe und an Gewicht zunehme. Die Vertreterin der KESB gab an,
das Gutachten befürworte klar eine vorsichtige, schrittweise Ausdehnung des
Besuchsrechts ab dem Zeitpunkt, wenn sich die Kinder verbal dazu äussern
könnten. Auch sei es wichtig, die Ausdehnung des Besuchsrechts vorsichtig
anzugehen. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verhältnis zwischen den
Pflegeeltern und den leiblichen Eltern schwierig, was unbedingt zum Wohl der
Kinder verbessert werden müsse. Die KESB habe erst heute von der 3.
Schwangerschaft erfahren. Es werde geprüft werden müssen, ob auch für das dritte
Kind flankierende Kindesschutzmassnahmen getroffen werden müssten. Die
Verfahrensbeiständin der Kinder gab im Wesentlichen an, sie habe mit der
Beiständin Rücksprache gehalten. Es bestünden grosse Bedenken, ob die Eltern zu
drei Kindern würden schauen können. Das dritte Kind könne aber auch eine Chance
sein, indem die Eltern würden zeigen können, ob und wie sie dieses betreuen
könnten. Aus ihrer Sicht sei das Gutachten schlüssig. Für sie sei klar, dass es
momentan bei den Eltern noch nicht gehen würde. Auch sie habe von den Spannungen
zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern Kenntnis erhalten, was sich
unbedingt verbessern müsse, damit die Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt
gerieten. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte sinngemäss aus, je länger
man warte, umso schwieriger werde es sein, die Kinder zurückzuplatzieren.
Plötzlich heisse es dann, jetzt sei es den Kindern nicht mehr zumutbar, sie von
den Pflegeeltern wegzunehmen. Es sei zu wenig passiert, um den
Beschwerdeführern die Kinder für immer wegzunehmen.
Mit Eingabe vom 20. September
2016.
brachten die Beschwerdeführer vor, dem Kindsvater gehe es inzwischen
physisch und psychisch so gut, dass eine Rückfallgefahr nicht mehr gegeben sei,
weshalb sich die Verweigerung der Kindesrückführung nicht mehr rechtfertige. Es
frage sich, ob ein Jugendforensiker die richtige Person zur Erstellung des
Gutachtens gewesen sei. Dieser habe sich nur auf die Vergangenheit konzentriert
und die Gegenwart unberücksichtigt gelassen. Massgeblich wäre die Beurteilung
der Zukunftsperspektiven. Die Kindseltern hätten ihre Hausaufgaben bezüglich
Erziehungsfähigkeit gemacht und würden im Bedarfsfall auch sofort Unterstützung
annehmen, weshalb nun die sofortige Rückplatzierung angezeigt sei.
Die Beiständin der Kinder gab am
12.
Oktober 2016 im Wesentlichen an, seit der Platzierung der Kinder
beschränke sich ihre Zusammenarbeit mit den Kindseltern auf die begleiteten Besuche.
Die Kindseltern würden die Besuche regelmässig gemeinsam wahrnehmen. Sie fänden
Zugang zu ihren Töchtern, interessierten sich für deren Entwicklung und
verhielten sich ihnen gegenüber liebevoll. Es habe auch Momente gegeben, in
welchen sich der Kindsvater emotional sehr bewegt gefühlt habe und sich
vorübergehend räumlich zurückgezogen habe. Die Pflegemutter begleite die beiden
Mädchen stets zu den Besuchen und ziehe sich dann nach einer kurzen Angewöhnungsphase
in einen anderen Raum zurück. Insbesondere D.___ versichere sich immer wieder,
dass die Pflegemutter noch da sei und sie habe auch teilweise mit
Schlafstörungen auf die Besuche reagiert. Seit Eröffnung des Gutachtens bestünden
Spannungen zwischen den beiden Elternpaaren und die Kindseltern hätten den Pflegeeltern
ihr bisheriges Vertrauen entzogen. Bei den Besuchen sei zeitweise eine feindselige
Atmosphäre entstanden. Ein erneuter Beziehungsabbruch könnte auf das Bindungsbedürfnis
von D.___ und F.___ und für ihre Entwicklung fatale Folgen haben. Der weitere
Aufenthalt bei den bisherigen Pflegeeltern sei daher unbedingt zu schützen.
Mit Stellungnahme vom 7. November
2016.
reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, wonach
sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters langfristig verbessert habe
und er auch wieder verantwortungsvolle Aufgaben wie die Kinderbetreuung
wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführer gaben an, aufgrund dieser Änderung sei
das Gutachten komplett überholt. Die neue Situation wirke sich auch äusserst
positiv auf die Paarbeziehung des Ehepaares aus. Bereits seit über einem Jahr
verlaufe die Paarbeziehung vorwiegend harmonisch und es sei nie wieder zu
ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen. Lasse sich die Erziehungsfähigkeit
den Eltern nicht mehr absprechen, bestehe auch kein Grund mehr für die Fremdplatzierung.
Je länger gewartet werde, umso schwieriger werde die Rückplatzierung für die
Kinder sein. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal das
Besuchsrecht ausgedehnt werde, nachdem sich die Eltern an sämtliche Regeln
hielten und eine gute Beziehung zu ihren Kindern hätten. Die Beschwerdeführer
hätten ihre Kinder am 25. September 2016 taufen lassen, das Fest selbst
organisiert und auch das Festessen selbst finanziert. Es sei für sie wie eine
Ohrfeige gewesen, als die Pflegemutter das Fest mit den Mädchen um 13:30 Uhr
vorzeitig verlassen habe. Einmal mehr habe der Pflegevater an einem derart
wichtigen Anlass für die Mädchen nicht einmal teilgenommen. Faktisch würden die
Mädchen alleine durch die Pflegemutter betreut, welche nun auch noch ein
Au-Pair-Mädchen anstellen wolle, während sich die leiblichen Eltern beide
ganztägig um die Kinder kümmern könnten. Die Beiständin habe dem Taufpaten, C.___,
verboten, F.___ an ihrem Geburtstag zu besuchen und ihm generell mitgeteilt,
von Besuchen bei der Pflegefamilie Abstand zu nehmen. Es sei, als wolle man die
Kinder vom ganzen Umfeld der leiblichen Eltern komplett abschotten. Nicht nur
die Taufpaten sondern auch die Grosseltern würden die Kinder gerne sehen
wollen. Alle Beteiligten würden sich bloss auf das überholte Gutachten stützen
und keine neuen Inhalte einbringen.
Mit Stellungnahme ebenfalls vom
7.
November 2016 verwies die Kindsvertreterin insbesondere auf das
Gutachten, welches bei der Kindsmutter eine mittelgradig bis deutlich
eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und beim Kindsvater eine deutlich eingeschränkte
Erziehungsfähigkeit feststelle.
3.4
Mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend
D.___ und F.___ entzogen, das er kurz zuvor aufgrund der Heirat mit der Kindsmutter
erlangt hatte. Gleichzeitig wurde verfügt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
bleibe der Kindsmutter entzogen. Die Kindseltern beantragen nun die
Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückplatzierung ihrer
Kinder. Es ist deshalb zu prüfen, ob nach wie vor eine Kindswohlgefährdung
besteht, welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Fremdplatzierung.
3.4.1
Die Beschwerdeführer bemängeln
die Ergebnisse des Gutachtens und sind der Meinung, ein Jugendforensiker sei
nicht geeignet, ein solches Erziehungsfähigkeitsgutachten anzufertigen. Diese
Argumentation stösst klar ins Leere. Das Gutachten wurde durch eine
ausgewiesene Fachperson erstellt, welcher über einen Facharzttitel für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt. Es gibt deshalb keine Gründe
an der Person des Gutachters, welche auch Jugendforensiker ist, zu zweifeln.
Dr. med. [...] verfügt zudem über grosse Erfahrung auf seinem Fachgebiet und
hat bereits eine Vielzahl solcher Gutachten erstellt. Das Gutachten fasst die
Situation zutreffend zusammen. Durch die Befragung einer Vielzahl von Personen
wurden die Familienverhältnisse denn auch von diversen Seiten beleuchtet. Die
Schlüsse, die der Gutachter aus seinen Beobachtungen zieht, sind
nachvollziehbar und überzeugen. Ausser den Beschwerdeführern zweifelt denn auch
niemand der involvierten Personen an dessen Richtigkeit. In Bezug auf F.___ und
D.___ beurteilte der Gutachter die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als
mittelgradig bis deutlich eingeschränkt und beim Kindsvater als deutlich
eingeschränkt. Die Beschwerdeführer können deshalb nicht behaupten, sie seien
voll erziehungsfähig, weshalb sich ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nicht rechtfertige. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Scheidung
von seiner vorherigen Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für deren
gemeinsame Tochter zugeteilt wurde, sagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit
aus, denn die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei verheirateten
Paaren entspricht heute dem Grundsatz.
3.4.2
Weiter erklären die
Beschwerdeführer, die Situation habe sich heute geändert. Der
Gesundheitszustand des Kindsvaters habe sich deutlich verbessert, er sei physisch
und psychisch stabil und eine Rückfallgefahr bestehe nicht mehr. Durch einen
Arztbericht werde bestätigt, dass es ihm möglich sei, auch verantwortungsvolle
Aufgaben wie die Kinderbetreuung, wahrzunehmen. Die Kindseltern hätten zudem
durch den regelmässigen Besuch von Therapien an sich und ihrer Beziehung
gearbeitet, weshalb ihre Beziehung nun seit über einem Jahr vorwiegend
harmonisch verlaufe. Die Fremdplatzierung beider Kinder war nötig geworden,
weil der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter physische und psychische Gewalt
ausgeübt hatte und die Kindsmutter nicht über die nötigen Ressourcen verfügte,
um ihre Mutterrolle wahrnehmen und die Kinder genügend schützen zu können. Bei
beiden Kindern hatte sie die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der
Kinder gestellt und war zu diesem zurückgekehrt im Wissen darum, dass ihre
Kinder dann fremdplatziert würden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
war zu diesem Zeitpunkt sicher gerechtfertigt.
3.5
Eine Rückgabe der Kinder kann nur
dann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Kinder
nicht mehr gefährdet erscheinen und diese neue Situation eine gewisse
Stabilität aufweist, sodass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2008 E.
4.2
und 5C.27/2002 E. 4b). Klar ist, dass die Kinder nicht von jetzt auf gleich
abrupt von ihren zurzeit nächsten Bezugspersonen, den Pflegeeltern, entfernt
und zu den leiblichen Eltern rückplatziert werden könnten. Wenn schon, dann
müsste die Rückplatzierung langsam in die Wege geleitet und die Kinder mit
einer kontinuierlichen Ausdehnung der Besuche von den Pflegeeltern abgewöhnt
und an die leiblichen Eltern angewöhnt werden. Ein solches Unterfangen kann
aber nur dann in Frage kommen, wenn auch eine klar überwiegende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass es jetzt bei den leiblichen Eltern klappt. Müssten die Kinder
nach einer Wegnahme von ihren Pflegeeltern später auch wieder von ihren leiblichen
Eltern entfernt werden, wenn die Situation bei diesen wegen Überforderung erneut
eskalieren würde, würde eine solche mehrfache Entwurzelung der gesunden
Entwicklung der Kinder erheblich schaden, ihr Sicherheitsgefühl stark
beeinträchtigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ausgeprägten Bindungsstörung
führen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass jetzt alles besser sei, doch
können diese Behauptungen allein nicht ausreichen, um eine sofortige Rückplatzierung
der Kinder zu rechtfertigen; auch der eingereichte Arztbericht reicht dazu
nicht aus. Es müsste aufgezeigt werden können, dass sich die Situation bei den
Kindseltern tatsächlich dauerhaft gebessert hat und diese zukünftig das Wohl
ihrer Kinder sowie deren Betreuung und Erziehung würden verlässlich sicherstellen
können. Die gedeihliche Entwicklung der Kinder darf nicht fahrlässig aufs Spiel
gesetzt werden. Die Beschwerdeführer verfügen bis anhin aber lediglich über ein
begleitetes Besuchsrecht während 1,5 Stunden pro Woche in einer neutralen
Institution. Sie hatten bisher nicht die Gelegenheit, um sich bewähren und
aufzeigen zu können, dass sie der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im täglichen
Umgang gewachsen wären. Offenbar wurde die Situation bisher auch noch nicht als
derart stabil eingeschätzt, dass sich eine Ausdehnung der Besuche oder
Reduktion der Begleitung gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführer wurden nun
aber im Oktober Eltern eines dritten Kindes. Dadurch werden sie nun genügend
Gelegenheit haben, um sich zu bewähren und aufzeigen zu können, dass sich ihre
Situation tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie der Aufgabe der
Betreuung und Erziehung ihres Kindes gewachsen sind. Zurzeit sind Abklärungen
durch die Sozialregion [...] im Gang, welche aufzeigen werden, ob die
Kindseltern dieser Aufgabe tatsächlich nun gewachsen sind. Solange
diesbezüglich aber noch keine Ergebnisse vorliegen, rechtfertigt sich eine Rückplatzierung
der Kinder nicht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufrecht zu
halten und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.1
Wie unter Erwägung 3.4.1
aufgezeigt, ist das Gutachten von Dr. med. [...] in keiner Weise zu beanstanden,
weshalb keine Gründe bestehen ein neues Gutachten einzuholen, wie die
Beschwerdeführer eventualiter beantragen.
4.2
Eventualiter beantragen die
Beschwerdeführer zudem die Anordnung von Auflagen, wobei jedoch nicht gesagt
wird, welcher Art diese denn sein sollen. Jedenfalls rechtfertigt sich eine
Rückplatzierung zum jetzigen Zeitpunkt auch unter Auflagen nicht. Offenbar geht
es den Beschwerdeführern bei der eventuellen Beantragung von Auflagen darum zu
wissen, welche Anforderungen sie erfüllen müssen, um ihre Kinder zu sich zurück
in Obhut nehmen zu können. Zurzeit besteht die Aufgabe der Beschwerdeführer auf
jeden Fall darin, gute und verlässliche Eltern für ihre drei Kinder zu sein.
Gemäss dem Gutachter sollte aber den Eltern keine Hoffnung für eine
Rückplatzierung gemacht werden.
4.3
Bei einer Kinderschutzmassnahme
wie dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung wird
ohnehin periodisch überprüft, ob sich diese Massnahme weiterhin rechtfertigt,
und es ist Aufgabe der Beiständin, Anträge an die KESB zu stellen, wenn sich
die Situation ändern sollte. Es wird deshalb auch künftig, wie von den
Beschwerdeführern beantragt, sorgfältig geprüft werden, ob eine Rückführung der
Kinder zu ihren leiblichen Eltern gerechtfertigt erscheint, wie von den
Beschwerdeführern eventualiter beantragt.
5.
Weiter beantragen die
Beschwerdeführer eventualiter die Ausdehnung des Besuchsrechts auf mindesten vier
Tage pro Monat, unbegleitet.
5.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist,
lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen. Oberste
Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige Interessen der
Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können bei der Regelung
des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit
und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes
zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche
Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der
Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte,
Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).
5.2
Zurzeit haben die Beschwerdeführer
wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden, welches in den
Räumlichkeiten der Institution Kompass stattfindet. Gemäss dem Gutachter sei es
sinnvoll, bei einem positiven Verlauf die Besuche auszudehnen. Dabei sei eine
sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten denkbar sowie auch eine
zunehmende Reduktion der Begleitung/Kontrolle. Das Tempo dieses Prozesses
sollte aber zurückhaltend, sorgsam und an die Bedürfnisse und Reaktionen der
Kinder angepasst werden. Eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel, gänzlicher
Verzicht der Begleitung usw.) sollte erst dann erfolgen, wenn sich die Kinder
verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen und Reaktionen
besser einschätzen könne. Bei Anzeichen von Belastung und Überforderung bei den
Kindern sollte man die Zeitdauer der Besuche reduzieren und die Begleitung intensivieren.
Die Beiständin empfahl in ihrer
Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 für die Gestaltung des Besuchsrechts an
den Empfehlungen des Gutachters festzuhalten sowie eine Neubeurteilung der
Besuchsregelung frühestens vorzunehmen, wenn das Geschwister von D.___ und F.___
sechs Monate alt sei und damit Erfahrungen zur neuen Familiensituation
vorlägen.
Auch die Verfahrensbeiständin der
Kinder verwies auf das Gutachten, welches eine allfällige, in kleinen
Schritten vorzunehmende Ausdehnung des Besuchsrechts erst ab dem Zeitpunkt
befürworte, ab welchem sich die Kinder verbal mitteilen könnten. Im Zeitpunkt
der Geburt des dritten Kindes, wodurch das Familiengefüge stark verändert
werde, erscheine eine Ausdehnung des Besuchsrechts noch weniger angezeigt. Es
müsse zuerst abgewartet werden, wie die neue Situation von den Eltern
gehandhabt werde und welche zeitlichen Ressourcen ihnen verblieben. Dabei werde
sich auch zeigen, inwiefern sich die Situation des Kindsvaters geändert habe
und ob und wie er sich in der Kinderbetreuung bewähre. Eine Ausweitung des
Besuchsrechts zu den beiden Töchtern könne erst beurteilt werden, wenn die neue
Situation genügend beurteilt werden könne.
5.3
B.___ und A.___ sind die Eltern
von D.___ und F.___ und haben deshalb Anspruch auf angemessenen persönlichen
Kontakt zu ihren Kindern. Den Kindern muss klar sein, wer ihre Eltern sind und
es darf nicht zugelassen werden, dass die Kinder von ihren Eltern entfremdet
werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, wenn die Eltern einen Konfrontationskurs
fahren, sondern es ist eine positive Zusammenarbeit aller Beteiligten für das
Wohl der Kinder anzustreben. Zurzeit sind F.___ und D.___ zwei und drei Jahre
alt. Bei beiden Kindern diagnostizierte der Gutachter bereits psychische Auffälligkeiten
und wies darauf hin, dass die Kinder unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit
angewiesen seien. Klar ist, dass in Zukunft eine Ausdehnung der Besuche versucht
werden sollte. Gemäss dem Gutachter sei eine Ausdehnung der Besuche bei
positivem Verlauf sinnvoll, eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel,
gänzlicher Verzicht der Begleitung usw.) sollte aber erst dann erfolgen, wenn
sich die Kinder verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen
und Reaktionen besser einschätzen könne. Eine Ausdehnung auf wöchentlich
stattfindende ganztätige Besuche ohne Begleitung, wie von den Beschwerdeführern
beantragt wird, würde die Kinder zurzeit auf jeden Fall noch überfordern und
mangels Erfahrungswerten ist auch nicht klar, ob die Kindseltern eine
hinreichende Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder sicherstellen könnten. Die
beantragte Ausdehnung auf mindestens vier unbegleitete Besuchstage pro Monat ist
deshalb abzuweisen. Hingegen wird laut dem Gutachten vom 1. März 2016 eine
sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten mit einer zunehmenden
Reduktion der Begleitung/Kontrolle bei positivem Verlauf empfohlen, weshalb es
auch im Sinne einer positiven Zusammenarbeit mit den Kindseltern sinnvoll erscheint,
in Bälde damit zu beginnen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, wozu auch die Entschädigung der
Kindsvertreterin gehört. Rechtsanwältin Claudia Ziegler wurde im Verfahren der
KESB nicht entschädigt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise
auch für ihre Aufwendungen vor der KESB zu entschädigen ist. In ihrer Kostennote
vom 11. November 2016 macht sie einen Aufwand von 20.54 Stunden geltend,
welcher angemessen erscheint und praxisgemäss nach dem UP-Tarif von
CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Claudia Ziegler ist demgemäss auf CHF 4‘017.40 (Aufwand:
CHF 3‘697.20, Auslagen: CHF 22.60, MWST: CHF 297.60) und die
Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 6‘000.00 festzusetzen.
6.2
Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Die
finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist aufgrund ihrer Abhängigkeit
von der Sozialhilfe erwiesen. Durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und Fremdplatzierung ihrer Kinder wird zudem besonders stark in ihre Rechte
eingegriffen, weshalb nicht leichthin von Aussichtslosigkeit des Prozesses
ausgegangen werden darf. In ihrer Situation hätte sicher auch eine Person, die
den Prozess selbst hätte bezahlen müssen, Beschwerde geführt. Die
unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 zu
tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die
Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und A.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 (inkl. Entschädigung
der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Ziegler von CHF 4‘017.40) zu
bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde
vom Bundesgericht mit Urteil 5A_15/2017 vom 12. Mai 2017 bestätigt.