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Entscheid

VWBES.2016.270

Kindesschutzmassnahmen

6. Dezember 2016Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 23. Dezember

2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ (geb.

1988) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter D.___ (geb. [...] November

2013) und brachte das Kind zusammen mit der Mutter in der Institution Haus für

Mutter und Kind in Hergiswil unter. Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E.___ als Beiständin eingesetzt.

2. Aufgrund des Verdachts von

physischer Gewalt des Kindsvaters, A.___ (geb. 1971), gegen die Kindsmutter

wurde die Besuchsregelung des Kindsvaters mit Verfügung vom 6. Februar

2014 vorläufig sistiert.

3. Nachdem sich B.___ entschlossen

hatte, aus der Institution auszutreten und zum Kindsvater zurückzukehren, wurde

D.___ mit Entscheid der KESB vom 5. März 2014 in der Pflegefamilie [...] untergebracht.

Den Kindseltern wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht in den Räumen

der Institution Kompass gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben,

die Beziehung der Kindseltern sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt. Es

werde zu Mitteln der physischen und psychischen Gewalt gegriffen. Die Kindsmutter

sei in diesen Situationen nicht in der Lage, ihre Tochter zu schützen.

4. Am [...] November 2014 gebar B.___

die Tochter F.___, für welche die KESB am 7. November 2014 ebenfalls E.___

als Beiständin einsetzte und flankierende Kindesschutzmassnahmen in Form einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung und einer Therapie errichtet.

5. Nach erneuter physischer Gewalt des

Kindsvaters gegen die Kindsmutter und deren Wunsch, sich vom Kindsvater zu

trennen, entzog die KESB am 10. März 2015 B.___ mit superprovisorischem

Entscheid das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter F.___ und brachte F.___

zusammen mit der Mutter im Haus für Mutter und Kind in Hergiswil unter. Der

Entscheid wurde am 25. März 2015 bestätigt und das Besuchsrecht des

Kindsvaters, A.___, vorläufig ausgesetzt.

6. Mit Schreiben vom 24. Juni

2015 beantragte A.___ die gemeinsame elterliche Sorge für beide Töchter, was

die Kindsmutter mit Schreiben vom 8. Juli 2015 ablehnte. Anlässlich der

persönlichen Anhörung vom 18. August erklärte sie, die Beziehung mit A.___

wieder aufgenommen zu haben und nun die Erteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge zu wollen.

7. Mit Schreiben vom 28. August

2015 beantragten die Kindseltern, die Unterbringung von F.___ im Haus für

Mutter und Kind aufzuheben, damit F.___ gemeinsam mit ihrer Mutter zum

Kindsvater zurückkehren könne. Die KESB informierte daraufhin mit Beschluss vom

2. September 2015 die Eltern über die Absicht, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten

erstellen zu lassen und für F.___ und ihre Schwester D.___ eine Verfahrensbeiständin

einzusetzen. Die Kindseltern wurden bis zum 17. September 2015 zu einer

schriftlichen Stellungnahme zum weiteren Vorgehen eingeladen.

8. Am 3. September 2015 wurde die

KESB darüber informiert, dass die Kindsmutter das Haus für Mutter und Kind per

4. September 2015 verlassen werde, um zu A.___ zurückzukehren.

Gleichentags entschied die KESB superprovisorisch, F.___ in derselben

Pflegefamilie wie die ältere Schwester unterzubringen. Zudem wurde für F.___

eine Verfahrensbeistandschaft errichtet und Rechtsanwältin Claudia Ziegler als

Mandatsträgerin eingesetzt. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs wurde am

8. Oktober 2015 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Dienst Solothurn in Auftrag gegeben. Am 14. Oktober 2015 wurde der

Entscheid zur Unterbringung von F.___ definitiv bestätigt, den Eltern ein wöchentliches

begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden erteilt und die Verfahrensbeistandschaft

auf D.___ erweitert.

9. Am 25. Februar 2016 stellte C.___

als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:

-

Es ist dem Elternpaar [...]

nun unverzüglich, d.h. innert 14 Tagen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre

Töchter F.___, geb. [...] 11.2014, und D.___, geb. [...] 11.2013, zu erteilen.

-

Es ist die Rückplatzierung

der Töchter F.___ und D.___ einzuleiten.

-

Bis zur Rückplatzierung

ist das wöchentliche Besuchsrecht ab 08.03.2016 auf 2-3 Besuche wöchentlich

auszudehnen.

-

Es ist den Eltern [...] zu

gestatten, während des ausgedehnten Besuchsrechts ab dem 08.03.2016 ihre

Töchter gemeinsam ein- bis zweimal in der Woche stundenweise zu sich nach [...]

zu nehmen.

-

Für den Ablauf der

Rückplatzierung ist ein eng gefasster Zeitplan vorzulegen.

-

Es ist schriftlich

Auskunft über die Kosten der Fremdplatzierung der beiden Kinder (einzeln pro

Kind) zu erteilen.

-

Es sind keine

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Mit Entscheid vom 2. März 2016

wies die KESB die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat.

10. Am 9. März 2016 informierte

die Beiständin das fallführende Behördenmitglied der KESB über die anstehende

Ferienreise der Pflegeeltern gemeinsam mit den Pflegekindern und die Weigerung

der Kindsmutter, für F.___ einen Pass ausstellen zu lassen. Mit Entscheid vom

19. März 2016 beschränkte die KESB die elterliche Sorge der Kindsmutter

superprovisorisch und beauftragte die Beiständin, Pässe und Identitätskarten

für F.___ zu beantragen.

11. Am 14. März 2016 stellte C.___

als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:

-

Es sei festzustellen,

dass die Einwilligung der Fachstelle Kompass zu den geplanten Florida-Ferien

von D.___ und F.___ vom 1. bis am 10. April 2016 nicht die Einwilligung

der Eltern ersetzen kann, respektive die Fachstelle Kompass sei anzuweisen,

ihre Einwilligung für die Ferien in Florida zurückzuziehen.

-

Während den Ferien der

Pflegeeltern [...] in Florida (vom 1. bis am 10. April 2016) seien die

Kinder D.___ und F.___ den leiblichen Eltern in [...] in Obhut zu geben. Diese

Obhut sei eventuell durch die Beiständin zu begleiten.

-

Über diesen Antrag sei

vor Reisebeginn zu entscheiden.

-

Es seien keine Kosten zu

erheben.

Mit Schreiben vom 17. März 2016

beantragte C.___ einen unverzüglichen Entscheid der KESB zur anstehenden

Floridareise der Pflegeeltern mit den beiden Pflegekindern. Die KESB erteilte

am selben Tag superprovisorisch die Zustimmung zur Reise.

12. Das am 1. März 2016

fertiggestellte Gutachten wurde den Beteiligten am 31. März 2016 vom

Gutachter mündlich eröffnet und im Anschluss in Kopie verteilt.

13. Am 22. April 2016 heirateten B.___

und A.___, wobei die Kinder den Namen des Vaters übernahmen.

14. Die persönliche Anhörung der

Betroffenen zu den Empfehlungen im Gutachten erfolgte am 23. Mai 2016. Anlässlich

der persönlichen Anhörung stellte der Vertreter von B.___ und A.___ folgende

Anträge:

-

Die Kinder D.___ und F.___

seien bei deren leiblichen Eltern B.___ und A.___ in deren Mietwohnung in [...]

zu platzieren.

-

Bei dem Entscheid über

diese Rückführung soll die Stellungnahme des Vertreters der Kindseltern

ebenfalls in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.

-

Sollte dem Antrag auf

eine Rückplatzierung nicht sofort entsprochen werden können, wird die Einholung

eines neutralen und objektiven Gutachtens beantragt.

15. Am 14. Juni 2016 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

1. A.___ wird das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder, D.___, geb. [...] 11.2013, und F.___,

geb. [...] 11.2014, entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.___ bleibt

entzogen.

2. D.___ und F.___ bleiben weiter in der

Pflegefamilie [...] untergebracht.

3. Die Eltern erhalten ein wöchentliches

begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden.

4. Die Beiständin wird gebeten, der KESB

Olten-Gösgen bis 15. September 2016 einen Verlaufsbericht über die Besuche

einzureichen.

5. Der Antrag des Vertreters der Eltern

um Erstellung eines weiteren Gutachtens wird abgewiesen.

6. Die Kompetenzerweiterung der

Beiständin wird in einem separaten Verfahren behandelt.

7. Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

16. Gegen diesen Entscheid liessen B.___

und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, am

15. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Anträge stellen:

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

die beiden leiblichen Kinder D.___, geb. [...].11.2013, und F.___, geb. [...].11.2014,

sei den leiblichen Eltern zu erteilen. Die Kinder D.___ und F.___ seien ab

sofort in die Obhut der Eltern in deren Wohnung in [...] zu entlassen.

2. Die Unterbringung von D.___ und F.___

bei der Pflegefamilie [...] sei per sofort zu beenden, und die beiden Kinder

seien zu ihren Eltern B.___ und A.___, zurückzuführen.

3. Vor dem Urteil über die vorliegende

Beschwerde seien die Eltern B.___ und A.___ der beiden Kinder D.___ und F.___

persönlich anzuhören.

4. Eventualiter seien den Eltern zur Ausübung

der Obhut über die beiden Kinder D.___ und F.___ Auflagen zu erteilen.

5. Eventualiter sei ein neues Gutachten

über die Erziehungsfähigkeit der Eltern B.___ und A.___ einzuholen, und die

KESB Olten-Gösgen anzuweisen, nach dem Vorliegen dieses Gutachtens einen neuen

Entscheid zu erlassen.

6. Falls eine sofortige Rückführung der

beiden Kinder D.___ und F.___ zu ihren Eltern B.___ und A.___ nicht bereits

jetzt angeordnet wird, sei die Möglichkeit einer Rückführung im Jahre 2017

erneut sorgfältig zu überprüfen.

7. Eventualiter sei das Besuchsrecht der

Eltern auf mindestens 4 Tage pro Monat auszuweiten, und auf eine Begleitung sei

zu verzichten.

8. Den Verfahrensbeteiligten und den

Beschwerdeführern seien keine Kosten aufzuerlegen, oder unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

17. Mit Entscheid vom 5. Juli

2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen

mit den Pflegekindern im Schengenraum. Reisen ausserhalb des Schengenraums

müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

18. Am 5. August 2016 liessen die

Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vom 5. Juli 2016 Beschwerde erheben.

Dieses Verfahren wurde bis zum 29. August 2016 sistiert.

19. Am 9. August 2016 beantragte

die KESB die Abweisung der 1. Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

angefochtenen Entscheid.

20. Am 29. August 2016 führte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in Olten eine

Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Kindeseltern zusammen mit ihrem

Vertreter, zwei Vertreter der KESB sowie die Verfahrensbeiständin der Kinder

teilnahmen. Der Beiständin war das Erscheinen auf ihr Ersuchen hin freigestellt

worden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Frist gewährt,

um ihre Rechtsbegehren zu modifizieren und neu zu begründen.

21. Am 20. September 2016

reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielten an ihren

Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

22. Am 23. September 2016 gab die

KESB bei der Sozialregion [...] ,die Abklärung der Familiensituation in

Auftrag, wobei anzugeben sei, welche Massnahmen nach der Geburt des dritten

Kindes beantragt würden.

23. Mit Bericht vom 12. Oktober

2016 nahm die Beiständin von D.___ und F.___ zur aktuellen Situation und zur

Frage einer allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts Stellung.

24. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2016 wurden die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Rückplatzierung und

Ferienregelung im vorliegenden Verfahren vereinigt.

25. Am 20. Oktober 2016

verzichtete die KESB auf eine weitere Stellungnahme und hielt am Antrag auf

Beschwerdeabweisung fest.

26. Mit Eingabe vom 7. November

2016 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten einen aktuellen

Arztbericht betreffend den Kindsvater zu den Akten.

27. Mit Stellungnahme vom

7. November 2016 beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung der beiden

Beschwerden.

28. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2016 wurde das Verfahren VWBES.2016.296 betreffend Ferienregelung wieder vom

vorliegenden getrennt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden, ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zu ihrer Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB

unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen

Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur

ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind

ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige

und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,

insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,

seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und

berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter

Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen

und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

2.2

Die elterliche Sorge schliesst das

Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim

zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung

des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche

Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt.

Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art.

310.

ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern

behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich

für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die

Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit

anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.

Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die

Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei

Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.

Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf

Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht,

welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo

Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

2.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen

Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen

wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der

Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein

vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das

ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen

(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der

Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.

308.

f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die

Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).

2.4

Kann der Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310

Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die

gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder

des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des

Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen

nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2).

2.5

Die Fremdplatzierung und der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der

verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu

Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz

sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald

nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die

Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die

Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von

seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar

und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.

2.

, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.6

Die getroffenen Massnahmen müssen

geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum

angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die

elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.

Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Ale­xandra Rumo-Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2009,

S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden

Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine

Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft

(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.

1.

ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben

sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

2.7

Verändern sich die Verhältnisse,

so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.

Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das

Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.

Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist

sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von

Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die

künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das

bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist

also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.1

Aus den Akten ergeht, dass bereits

wenige Wochen nach der Geburt des ersten Kindes eine Gefährdungsmeldung an die

KESB gelangte, wonach die Kindsmutter nicht fähig sei, das Kind zu betreuen.

Dem Abklärungsbericht der Stiftung Arkadis vom 21. Dezember 2013 (D.___

war damals 6 Wochen alt) ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter das älteste von

14.

Geschwistern sei und ihre Familie der konservativen Glaubensgemeinschaft [...]

angehöre. Sie sei im Alter von 21 Jahren ausgebrochen und habe keinen Bezug

mehr zu dieser Gruppierung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr

Lebenspartner jeweils die Hand zum Schlag gegen sie aufgezogen habe, wenn ihre

Mutter angerufen habe, damit sie das Telefonat rasch beendet habe. Nach der

Geburt von D.___ habe er ihr im Spital lautstark Vorwürfe gemacht, weil sie

nicht geschaut habe, dass sich jemand um ihn kümmere. Sie habe berichtet, es gelinge

ihr nicht, D.___ zu beruhigen, wenn sie weine. Sie sei unfähig zu dem Kind zu

schauen. Sie wolle, dass das Kind durch seinen Vater und dessen Noch-Ehefrau betreut

werde. Die betreuende Hebamme hatte angegeben, dass sich bereits das Spitalpersonal

grosse Sorgen gemacht habe, weil der Kindsvater bedrohlich aufgetreten sei und

sehr viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Sie hätten gefürchtet, dass

dieser zu stark über die Kindsmutter bestimmen würde. Auch die Mütter- und

Väterberatung berichtete über die abwertende Haltung des Kindsvaters der

Kindsmutter gegenüber und dessen unangepasstes Auftreten. Die Mutter der

Beschwerdeführerin hatte gegenüber der abklärenden Person angegeben, ihre

Tochter habe kein grosses Selbstwertgefühl. So könne auch von ihr erzwungen

werden, dass sie das Sorgerecht für ihr Kind abgebe. Im Abklärungsbericht wurde

die Platzierung in einem Mutter- und Kindheim beantragt, was am

23.

Dezember 2013 entsprechend verfügt wurde.

Nachdem das Kontaktrecht des

Kindsvaters wegen des Verdachts physischer Gewalt im Februar 2014 sistiert

worden war, die Kindsmutter aber Anfang März 2014 zu diesem zurückgekehrt war,

wurde D.___ am 5. März 2014 in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Nach

der Geburt der zweiten Tochter, F.___, im November 2014 hatte die Beiständin im

Januar 2015 noch von der Prüfung einer Ausdehnung der Kontakte zur älteren

Tochter gesprochen. Die Familie war damals durch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung unterstützt worden. Die Kindsmutter berichtete jedoch Anfang

März 2015 von vier heftigen Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater seit

Weihnachten 2014, wonach ihr dieser den Kopf an die Wand geschlagen, sie

mehrmals aus der Wohnung ausgesperrt, sie geschlagen und zweimal gewürgt habe

und sie auch einmal gestossen habe, als sie F.___ auf den Armen getragen habe.

Am 10. März 2015 erfolgte deshalb die Platzierung der Kindsmutter zusammen

mit F.___ im Mutter- Kindheim. In ihrem Abschlussbericht vom 20. März 2015

teilte die Familienbegleitung mit, die Kindsmutter habe die Bedürfnisse ihres

Kindes erkannt und habe stets darauf eingehen können. Man habe beobachtet, dass

es ihr sehr gut gelungen sei, ihrem Kind die notwendige, altersentsprechende Zuwendung,

Sicherheit und Geborgenheit zu geben. Sie habe sich interessiert an den

Entwicklungsschritten von F.___ gezeigt und habe diese auch altersentsprechend

fördern und umsetzen können. Anregungen zur Förderung des Kindes hätten mit ihr

besprochen werden können und sie hätte dies mit der Zeit immer sicherer und

selbstbewusster umsetzen können. Bei Unsicherheiten in der Pflege und Fürsorge

habe sie die Mütterberatung kontaktiert. Die Termine beim Kinderarzt habe sie

wahrgenommen. Die Krankheit des Kindsvaters habe einen grossen Einfluss auf das

Familiensystem und sei auch für die Kindsmutter belastend. Der Kindsvater leide

zeitweise unter grossen Schmerzen und wenig Schlaf. Dies führe oft zu enormen

Stimmungsschwankungen und einer Unberechenbarkeit in seinem Verhalten. Bei

diesen emotionalen Ausbrüchen sei eine totale Überforderung bei ihm spürbar. Er

suche nach Schuldigen für seine Situation, stelle seine Beziehung zur Partnerin

in Frage und spreche von Trennung. Beide Elternteile hätten im Gespräch

bestätigt, dass sie in vielen Bereichen sehr unterschiedlich seien und wenig

Gemeinsames hätten. Der Kindsvater habe grosse Erwartungen und Ansprüche an

seine Partnerin und Mutter des Kindes und traue ihr wenig zu. In

Konfliktsituationen könne sich die Kindsmutter ihrem Partner gegenüber zu wenig

durchsetzen. In Alltagssituationen hätten aber auch gute Momente beobachtet

werden können, die gezeigt hätten, dass das Paar es auch gut miteinander habe.

Empfohlen wurde unter anderem, dass F.___ alleine zusammen mit der Kindsmutter

solle leben können und der Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht erhalten

solle.

In der Mutter- und Kindinstitution war

ursprünglich geplant worden, dass die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung

alleine mit einem oder gar beiden Kindern solle leben können, oder allenfalls

in einem betreuten Wohnen. Auch hatte sie wieder Kontakt zu ihrer

Herkunftsfamilie aufgenommen und erklärt, sie könne nicht verstehen, wie sie

sich von ihrem damaligen Partner derart habe demütigen lassen können. Im August

2015.

habe sie sich aber dann entschieden, zu diesem zurückzukehren, worauf sich

ihr Verhalten gemäss Bericht der Mutter- Kindinstitution auch F.___ gegenüber

geändert habe, indem sie gegenüber dem Kind teils schroff reagiert und abwesend

gewirkt habe. Sie habe erklärt, so rasch als möglich zu ihrem Partner

zurückkehren zu wollen. Falls sie F.___ nicht mitnehmen könne, sei sie mit

einer Fremdplatzierung einverstanden. Sie werde aber mit einem Anwalt dafür

kämpfen, dass F.___ baldmöglichst zu ihnen zurückkehre. F.___ wurde in der

Folge am 3. September 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___

fremdplatziert.

Dem am 1. März 2016 durch Dr.

med. [...] erstellten Kinderpsychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass

die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als mittelgradig bis deutlich und

diejenige des Kindsvaters als deutlich eingeschränkt beurteilt wird. Der

Kindsvater leide unter einer lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung (Verlust

von Speiseröhre und Magen nach Unfall), deren Verlauf nicht vorhergesagt werden

könne. Bereits die 1 ½-stündigen Besuche in Olten ermüdeten ihn sehr. In

Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung bekunde er seit Jahren eine

psychische Instabilität (inkl. Verzweiflung, Suizidalität, Aggression und

Gewalt), welche sich erst seit einigen Monaten verbessert habe. Zwar seien

seine Anstrengungen zur Stabilisierung seiner Psyche und der Paarbeziehung

bewundernswert, doch würde eine Zunahme der Stressbelastung mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit zu seiner erneuten psychischen Dekompensation führen. Hinzu

kämen die Instabilität der Eltern-Paarbeziehung und die dysfunktionale

Beziehungsdynamik. Die Bedürfnisse des Kindsvaters stünden sehr stark im

Mittelpunkt und die Kindsmutter könne sich ihm gegenüber nicht positionieren. In

der Paartherapie versuchten die Eltern, ihre Rollen zu klären und Mann und Frau

zu sein statt Vater und Tochter. Zwar hätte die Kindsmutter die Möglichkeit,

ihre Kinder zusätzlich einmal wöchentlich bei der Pflegefamilie zu besuchen,

doch nehme sie diese Möglichkeit nicht wahr, da der Kindsvater nicht mitkommen

dürfe und sie es diesem gegenüber als unfair empfinde. Sie stelle die

Bedürfnisse ihres Partners über diejenigen der Kinder. Sie sei sehr weltfremd

aufgewachsen und scheine gewohnt zu sein, die Anweisungen eines «starken

Anderen» auszuführen. Sie weise Einschränkungen in ihrer Feinfühligkeit auf und

zeige ihren Kindern gegenüber ein ambivalentes Bindungsverhalten. Sie

verharmlose die Erkrankung des Kindsvaters, sein instabiles psychisches

Zustandsbild und die Instabilität der Elternbeziehung. Die Rückplatzierung von

einem oder beiden Kindern würde die elterlichen Ressourcen und die elterliche

Paarbeziehung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überlasten und die Kindsmutter

könnte die Mädchen zu wenig schützen. Dadurch kämen die emotionalen Bedürfnisse

der Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu kurz und die Familie würde

erneut auseinanderbrechen. Den Kindern dürfe nicht die Verantwortung für das

Lebensglück der bedürftigen Eltern aufgebürdet werden. Aus kinder- und

jugendpsychiatrischer Sicht bestünden bei den Pflegeeltern deutlich bessere

Entwicklungsperspektiven. Die Paarbeziehung sei von einem ständigen Auf und Ab

gekennzeichnet gewesen und die Eltern hätten sich zweimal für eine

Wiederaufnahme der Paarbeziehung entschieden und damit eine Platzierung der Kinder

in Kauf genommen. Beide Elternteile seien mit ihren persönlichen Problemen und

Befindlichkeiten derart stark beschäftigt, dass sie den kindlichen Bedürfnissen

zu wenig Raum geben könnten. Eine Entscheidung bezüglich ihres

Lebensmittelpunkts müsse für die Kinder jetzt getroffen werden, da sie durch

die Ungewissheit überfordert würden. Insbesondere D.___ sei aufgrund ihrer

emotionalen Störung des Kindsalters mit Überängstlichkeit (ICD-10 F93.8)

unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen und stelle deutlich

erhöhte Erziehungsanforderungen. Auch die emotional robuster wirkende F.___

weise aktuell eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf und sei auf diese

Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen. Die gesunde Entwicklung der Kinder

dürfe nicht mit leichtfertigen Entscheidungen oder «Versuchen» gefährdet

werden. Aufgrund der sich vertiefenden Geschwisterbeziehung seien die Mädchen

nicht voneinander zu trennen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht

entspreche daher eine Langzeitplatzierung beider Kinder in der Pflegefamilie [...]

mit gleichzeitigen regelmässigen Besuchskontakten zu den Eltern einer optimalen

Betreuungssituation, welche beiden Mädchen günstige Entwicklungsperspektiven

eröffne. Eine Fortführung der aktuellen Platzierung sei daher klar angezeigt.

Unter einer systemischen Perspektive sollte man möglichst die Therapeuten der

Eltern in den weiteren Prozess mit einbeziehen. Es gelte, den Eltern

begreiflich zu machen, dass, wenn sie weiter einen Konfrontationskurs fahren

würden, dies die Beziehung zu ihren Kindern eher belasten als fördern werde.

Die Eltern könnten für ihre Kinder am besten im Rahmen der sie nicht überfordernden

Besuche da sein. Aus gutachterlicher Sicht sei es nicht sinnvoll, den

Kindseltern weitere Hoffnung auf eine Rückplatzierung ihrer Kinder zu machen.

3.2

Die Vorinstanz begründete den

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damit, dass die Kindsmutter bei beiden

Kindern die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der Töchter gestellt

habe, zweimal unmittelbar zu ihm zurückgekehrt sei und dadurch zweimal die

Fremdplatzierung zugelassen habe. Gerade im Bereich der Bedürftigkeit des

Partners würde die mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit

der Kindsmutter mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sie ihren

Töchtern in Konfliktsituationen mit dem Kindsvater nicht genügend Stabilität

und Sicherheit bieten könnte. Durch die absolvierten Therapien könnten die im

Gutachten genannten Problembereiche wohl abgeschwächt, jedoch nicht soweit

beseitigt werden, dass eine Rückplatzierung angezeigt wäre. Vielmehr bestünde

die Wahrscheinlichkeit, dass durch die erhöhte Belastungssituation alte Muster

verstärkt zum Tragen kämen.

3.3

Im vorliegenden Verfahren

äusserten sich die Parteien wie folgt:

Zur Begründung ihrer Beschwerde vom

15.

Juli 2016 betreffend Rückplatzierung gaben die Kindseltern im Wesentlichen

an, beim Gutachten handle es sich nicht um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten,

sondern um ein Zuteilungsgutachten. Sei die Erziehungsfähigkeit der leiblichen

Eltern gegeben, bestehe kein Grund, ihnen die Kinder wegzunehmen und zu sagen,

bei der Akademikerfamilie seien sie besser aufgehoben. Der körperliche und

psychische Zustand des Kindsvaters habe sich inzwischen erheblich verbessert,

da er seine Probleme erkannt und massiv daran gearbeitet habe. Er besuche

regelmässig eine Therapie, sei weder depressiv noch suizidal und habe der

Kindsmutter gegenüber eine neue Wertschätzung aufgebaut. Auch die Kindsmutter

habe Fortschritte gemacht und besuche eine Therapie. Die Kinder fühlten sich

sehr wohl bei ihren leiblichen Eltern und die Entwicklungsdefizite könnten

nicht durch sie verursacht sein, da die Eltern ja bloss ein Besuchsrecht von 1

½ Stunden pro Woche hätten. Dass die Kindsmutter den Kinds­vater liebe und mit

ihm zusammen sein wolle, stelle keinen Grund dar, um ihr die Kinder

vorzuenthalten. Sie habe eine Lehre im Pflegebereich abgeschlossen, weshalb sie

nicht als geradezu geistig unterbemittelt dargestellt werden könne. Der Kindsvater

sei den Kindern gegenüber nie handgreiflich geworden und werde bei einer

Rückführung alles daran setzen, um seine Kinder nicht noch einmal zu verlieren.

Der Umstand, dass er die gemeinsame elterliche Sorge für seine ältere Tochter

aus einer früheren Beziehung habe, zeige auf, dass er erziehungsfähig sei.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung

vom 29. August 2016 erklärte die Kindsmutter, im Oktober ihr drittes Kind

zu erwarten. Zurzeit finde einmal wöchentlich im Gebäude der Institution

Kompass in Olten während 1 ½ Stunden ein Besuchsrecht statt. Sie und ihr

Ehemann wünschten sich eine Erweiterung des Besuchsrechts und sie wollten die

Kinder auch zu sich nach Hause nehmen dürfen. Mit dem Gutachten seien sie nicht

einverstanden. Sie sei das älteste von 14 Geschwistern und deshalb mit der

Kinderpflege gut vertraut. Die Pflegeeltern verhielten sich den leiblichen

Eltern gegenüber nicht respektvoll, indem sie kein Mitspracherecht zur Erziehung

ihrer eigenen Kinder erhielten. Bei den Florida-Ferien sei ihre Meinung einfach

übergangen worden und die Kinder würden durch solche Ferien in weit entfernte

Länder unnötigen Gefahren ausgesetzt. Der Kindsvater gab zu, Fehler gemacht zu

haben, doch nun hätten sie viel an sich gearbeitet und wollten noch eine

Chance. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit einem Monat erheblich

verbessert und es bestehe noch viel Potenzial nach oben. Er werde nun über eine

Magensonde ernährt und nicht mehr über den Port, wodurch er eine höhere

Lebensqualität habe und an Gewicht zunehme. Die Vertreterin der KESB gab an,

das Gutachten befürworte klar eine vorsichtige, schrittweise Ausdehnung des

Besuchsrechts ab dem Zeitpunkt, wenn sich die Kinder verbal dazu äussern

könnten. Auch sei es wichtig, die Ausdehnung des Besuchsrechts vorsichtig

anzugehen. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verhältnis zwischen den

Pflegeeltern und den leiblichen Eltern schwierig, was unbedingt zum Wohl der

Kinder verbessert werden müsse. Die KESB habe erst heute von der 3.

Schwangerschaft erfahren. Es werde geprüft werden müssen, ob auch für das dritte

Kind flankierende Kindesschutzmassnahmen getroffen werden müssten. Die

Verfahrensbeiständin der Kinder gab im Wesentlichen an, sie habe mit der

Beiständin Rücksprache gehalten. Es bestünden grosse Bedenken, ob die Eltern zu

drei Kindern würden schauen können. Das dritte Kind könne aber auch eine Chance

sein, indem die Eltern würden zeigen können, ob und wie sie dieses betreuen

könnten. Aus ihrer Sicht sei das Gutachten schlüssig. Für sie sei klar, dass es

momentan bei den Eltern noch nicht gehen würde. Auch sie habe von den Spannungen

zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern Kenntnis erhalten, was sich

unbedingt verbessern müsse, damit die Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt

gerieten. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte sinngemäss aus, je länger

man warte, umso schwieriger werde es sein, die Kinder zurückzuplatzieren.

Plötzlich heisse es dann, jetzt sei es den Kindern nicht mehr zumutbar, sie von

den Pflegeeltern wegzunehmen. Es sei zu wenig passiert, um den

Beschwerdeführern die Kinder für immer wegzunehmen.

Mit Eingabe vom 20. September

2016.

brachten die Beschwerdeführer vor, dem Kindsvater gehe es inzwischen

physisch und psychisch so gut, dass eine Rückfallgefahr nicht mehr gegeben sei,

weshalb sich die Verweigerung der Kindesrückführung nicht mehr rechtfertige. Es

frage sich, ob ein Jugendforensiker die richtige Person zur Erstellung des

Gutachtens gewesen sei. Dieser habe sich nur auf die Vergangenheit konzentriert

und die Gegenwart unberücksichtigt gelassen. Massgeblich wäre die Beurteilung

der Zukunftsperspektiven. Die Kindseltern hätten ihre Hausaufgaben bezüglich

Erziehungsfähigkeit gemacht und würden im Bedarfsfall auch sofort Unterstützung

annehmen, weshalb nun die sofortige Rückplatzierung angezeigt sei.

Die Beiständin der Kinder gab am

12.

Oktober 2016 im Wesentlichen an, seit der Platzierung der Kinder

beschränke sich ihre Zusammenarbeit mit den Kindseltern auf die begleiteten Besuche.

Die Kindseltern würden die Besuche regelmässig gemeinsam wahrnehmen. Sie fänden

Zugang zu ihren Töchtern, interessierten sich für deren Entwicklung und

verhielten sich ihnen gegenüber liebevoll. Es habe auch Momente gegeben, in

welchen sich der Kindsvater emotional sehr bewegt gefühlt habe und sich

vorübergehend räumlich zurückgezogen habe. Die Pflegemutter begleite die beiden

Mädchen stets zu den Besuchen und ziehe sich dann nach einer kurzen Angewöhnungsphase

in einen anderen Raum zurück. Insbesondere D.___ versichere sich immer wieder,

dass die Pflegemutter noch da sei und sie habe auch teilweise mit

Schlafstörungen auf die Besuche reagiert. Seit Eröffnung des Gutachtens bestünden

Spannungen zwischen den beiden Elternpaaren und die Kindseltern hätten den Pflegeeltern

ihr bisheriges Vertrauen entzogen. Bei den Besuchen sei zeitweise eine feindselige

Atmosphäre entstanden. Ein erneuter Beziehungsabbruch könnte auf das Bindungsbedürfnis

von D.___ und F.___ und für ihre Entwicklung fatale Folgen haben. Der weitere

Aufenthalt bei den bisherigen Pflegeeltern sei daher unbedingt zu schützen.

Mit Stellungnahme vom 7. November

2016.

reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, wonach

sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters langfristig verbessert habe

und er auch wieder verantwortungsvolle Aufgaben wie die Kinderbetreuung

wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführer gaben an, aufgrund dieser Änderung sei

das Gutachten komplett überholt. Die neue Situation wirke sich auch äusserst

positiv auf die Paarbeziehung des Ehepaares aus. Bereits seit über einem Jahr

verlaufe die Paarbeziehung vorwiegend harmonisch und es sei nie wieder zu

ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen. Lasse sich die Erziehungsfähigkeit

den Eltern nicht mehr absprechen, bestehe auch kein Grund mehr für die Fremdplatzierung.

Je länger gewartet werde, umso schwieriger werde die Rückplatzierung für die

Kinder sein. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal das

Besuchsrecht ausgedehnt werde, nachdem sich die Eltern an sämtliche Regeln

hielten und eine gute Beziehung zu ihren Kindern hätten. Die Beschwerdeführer

hätten ihre Kinder am 25. September 2016 taufen lassen, das Fest selbst

organisiert und auch das Festessen selbst finanziert. Es sei für sie wie eine

Ohrfeige gewesen, als die Pflegemutter das Fest mit den Mädchen um 13:30 Uhr

vorzeitig verlassen habe. Einmal mehr habe der Pflegevater an einem derart

wichtigen Anlass für die Mädchen nicht einmal teilgenommen. Faktisch würden die

Mädchen alleine durch die Pflegemutter betreut, welche nun auch noch ein

Au-Pair-Mädchen anstellen wolle, während sich die leiblichen Eltern beide

ganztägig um die Kinder kümmern könnten. Die Beiständin habe dem Taufpaten, C.___,

verboten, F.___ an ihrem Geburtstag zu besuchen und ihm generell mitgeteilt,

von Besuchen bei der Pflegefamilie Abstand zu nehmen. Es sei, als wolle man die

Kinder vom ganzen Umfeld der leiblichen Eltern komplett abschotten. Nicht nur

die Taufpaten sondern auch die Gross­eltern würden die Kinder gerne sehen

wollen. Alle Beteiligten würden sich bloss auf das überholte Gutachten stützen

und keine neuen Inhalte einbringen.

Mit Stellungnahme ebenfalls vom

7.

November 2016 verwies die Kindsvertreterin insbesondere auf das

Gutachten, welches bei der Kindsmutter eine mittelgradig bis deutlich

eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und beim Kindsvater eine deutlich eingeschränkte

Erziehungsfähigkeit feststelle.

3.4

Mit dem vorliegend angefochtenen

Entscheid wurde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend

D.___ und F.___ entzogen, das er kurz zuvor aufgrund der Heirat mit der Kindsmutter

erlangt hatte. Gleichzeitig wurde verfügt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

bleibe der Kindsmutter entzogen. Die Kindseltern beantragen nun die

Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückplatzierung ihrer

Kinder. Es ist deshalb zu prüfen, ob nach wie vor eine Kindswohlgefährdung

besteht, welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Fremdplatzierung.

3.4.1

Die Beschwerdeführer bemängeln

die Ergebnisse des Gutachtens und sind der Meinung, ein Jugendforensiker sei

nicht geeignet, ein solches Erziehungsfähigkeitsgutachten anzufertigen. Diese

Argumentation stösst klar ins Leere. Das Gutachten wurde durch eine

ausgewiesene Fachperson erstellt, welcher über einen Facharzttitel für Kinder-

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt. Es gibt deshalb keine Gründe

an der Person des Gutachters, welche auch Jugendforensiker ist, zu zweifeln.

Dr. med. [...] verfügt zudem über grosse Erfahrung auf seinem Fachgebiet und

hat bereits eine Vielzahl solcher Gutachten erstellt. Das Gutachten fasst die

Situation zutreffend zusammen. Durch die Befragung einer Vielzahl von Personen

wurden die Familienverhältnisse denn auch von diversen Seiten beleuchtet. Die

Schlüsse, die der Gutachter aus seinen Beobachtungen zieht, sind

nachvollziehbar und überzeugen. Ausser den Beschwerdeführern zweifelt denn auch

niemand der involvierten Personen an dessen Richtigkeit. In Bezug auf F.___ und

D.___ beurteilte der Gutachter die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als

mittelgradig bis deutlich eingeschränkt und beim Kindsvater als deutlich

eingeschränkt. Die Beschwerdeführer können deshalb nicht behaupten, sie seien

voll erziehungsfähig, weshalb sich ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

nicht rechtfertige. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Scheidung

von seiner vorherigen Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für deren

gemeinsame Tochter zugeteilt wurde, sagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit

aus, denn die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei verheirateten

Paaren entspricht heute dem Grundsatz.

3.4.2

Weiter erklären die

Beschwerdeführer, die Situation habe sich heute geändert. Der

Gesundheitszustand des Kindsvaters habe sich deutlich verbessert, er sei physisch

und psychisch stabil und eine Rückfallgefahr bestehe nicht mehr. Durch einen

Arztbericht werde bestätigt, dass es ihm möglich sei, auch verantwortungsvolle

Aufgaben wie die Kinderbetreuung, wahrzunehmen. Die Kindseltern hätten zudem

durch den regelmässigen Besuch von Therapien an sich und ihrer Beziehung

gearbeitet, weshalb ihre Beziehung nun seit über einem Jahr vorwiegend

harmonisch verlaufe. Die Fremdplatzierung beider Kinder war nötig geworden,

weil der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter physische und psychische Gewalt

ausgeübt hatte und die Kindsmutter nicht über die nötigen Ressourcen verfügte,

um ihre Mutterrolle wahrnehmen und die Kinder genügend schützen zu können. Bei

beiden Kindern hatte sie die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der

Kinder gestellt und war zu diesem zurückgekehrt im Wissen darum, dass ihre

Kinder dann fremdplatziert würden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

war zu diesem Zeitpunkt sicher gerechtfertigt.

3.5

Eine Rückgabe der Kinder kann nur

dann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Kinder

nicht mehr gefährdet erscheinen und diese neue Situation eine gewisse

Stabilität aufweist, sodass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2008 E.

4.2

und 5C.27/2002 E. 4b). Klar ist, dass die Kinder nicht von jetzt auf gleich

abrupt von ihren zurzeit nächsten Bezugspersonen, den Pflegeeltern, entfernt

und zu den leiblichen Eltern rückplatziert werden könnten. Wenn schon, dann

müsste die Rückplatzierung langsam in die Wege geleitet und die Kinder mit

einer kontinuierlichen Ausdehnung der Besuche von den Pflegeeltern abgewöhnt

und an die leiblichen Eltern angewöhnt werden. Ein solches Unterfangen kann

aber nur dann in Frage kommen, wenn auch eine klar überwiegende Wahrscheinlichkeit

besteht, dass es jetzt bei den leiblichen Eltern klappt. Müssten die Kinder

nach einer Wegnahme von ihren Pflegeeltern später auch wieder von ihren leiblichen

Eltern entfernt werden, wenn die Situation bei diesen wegen Überforderung erneut

eskalieren würde, würde eine solche mehrfache Entwurzelung der gesunden

Entwicklung der Kinder erheblich schaden, ihr Sicherheitsgefühl stark

beeinträchtigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ausgeprägten Bindungsstörung

führen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass jetzt alles besser sei, doch

können diese Behauptungen allein nicht ausreichen, um eine sofortige Rückplatzierung

der Kinder zu rechtfertigen; auch der eingereichte Arztbericht reicht dazu

nicht aus. Es müsste aufgezeigt werden können, dass sich die Situation bei den

Kindseltern tatsächlich dauerhaft gebessert hat und diese zukünftig das Wohl

ihrer Kinder sowie deren Betreuung und Erziehung würden verlässlich sicherstellen

können. Die gedeihliche Entwicklung der Kinder darf nicht fahrlässig aufs Spiel

gesetzt werden. Die Beschwerdeführer verfügen bis anhin aber lediglich über ein

begleitetes Besuchsrecht während 1,5 Stunden pro Woche in einer neutralen

Institution. Sie hatten bisher nicht die Gelegenheit, um sich bewähren und

aufzeigen zu können, dass sie der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im täglichen

Umgang gewachsen wären. Offenbar wurde die Situation bisher auch noch nicht als

derart stabil eingeschätzt, dass sich eine Ausdehnung der Besuche oder

Reduktion der Begleitung gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführer wurden nun

aber im Oktober Eltern eines dritten Kindes. Dadurch werden sie nun genügend

Gelegenheit haben, um sich zu bewähren und aufzeigen zu können, dass sich ihre

Situation tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie der Aufgabe der

Betreuung und Erziehung ihres Kindes gewachsen sind. Zurzeit sind Abklärungen

durch die Sozialregion [...] im Gang, welche aufzeigen werden, ob die

Kindseltern dieser Aufgabe tatsächlich nun gewachsen sind. Solange

diesbezüglich aber noch keine Ergebnisse vorliegen, rechtfertigt sich eine Rückplatzierung

der Kinder nicht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufrecht zu

halten und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.1

Wie unter Erwägung 3.4.1

aufgezeigt, ist das Gutachten von Dr. med. [...] in keiner Weise zu beanstanden,

weshalb keine Gründe bestehen ein neues Gutachten einzuholen, wie die

Beschwerdeführer eventualiter beantragen.

4.2

Eventualiter beantragen die

Beschwerdeführer zudem die Anordnung von Auflagen, wobei jedoch nicht gesagt

wird, welcher Art diese denn sein sollen. Jedenfalls rechtfertigt sich eine

Rückplatzierung zum jetzigen Zeitpunkt auch unter Auflagen nicht. Offenbar geht

es den Beschwerdeführern bei der eventuellen Beantragung von Auflagen darum zu

wissen, welche Anforderungen sie erfüllen müssen, um ihre Kinder zu sich zurück

in Obhut nehmen zu können. Zurzeit besteht die Aufgabe der Beschwerdeführer auf

jeden Fall darin, gute und verlässliche Eltern für ihre drei Kinder zu sein.

Gemäss dem Gutachter sollte aber den Eltern keine Hoffnung für eine

Rückplatzierung gemacht werden.

4.3

Bei einer Kinderschutzmassnahme

wie dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung wird

ohnehin periodisch überprüft, ob sich diese Massnahme weiterhin rechtfertigt,

und es ist Aufgabe der Beiständin, Anträge an die KESB zu stellen, wenn sich

die Situation ändern sollte. Es wird deshalb auch künftig, wie von den

Beschwerdeführern beantragt, sorgfältig geprüft werden, ob eine Rückführung der

Kinder zu ihren leiblichen Eltern gerechtfertigt erscheint, wie von den

Beschwerdeführern eventualiter beantragt.

5.

Weiter beantragen die

Beschwerdeführer eventualiter die Ausdehnung des Besuchsrechts auf mindesten vier

Tage pro Monat, unbegleitet.

5.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist,

lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen. Oberste

Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige Interessen der

Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können bei der Regelung

des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit

und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes

zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche

Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der

Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte,

Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).

5.2

Zurzeit haben die Beschwerdeführer

wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden, welches in den

Räumlichkeiten der Institution Kompass stattfindet. Gemäss dem Gutachter sei es

sinnvoll, bei einem positiven Verlauf die Besuche auszudehnen. Dabei sei eine

sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten denkbar sowie auch eine

zunehmende Reduktion der Begleitung/Kontrolle. Das Tempo dieses Prozesses

sollte aber zurückhaltend, sorgsam und an die Bedürfnisse und Reaktionen der

Kinder angepasst werden. Eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel, gänzlicher

Verzicht der Begleitung usw.) sollte erst dann erfolgen, wenn sich die Kinder

verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen und Reaktionen

besser einschätzen könne. Bei Anzeichen von Belastung und Überforderung bei den

Kindern sollte man die Zeitdauer der Besuche reduzieren und die Begleitung intensivieren.

Die Beiständin empfahl in ihrer

Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 für die Gestaltung des Besuchsrechts an

den Empfehlungen des Gutachters festzuhalten sowie eine Neubeurteilung der

Besuchsregelung frühestens vorzunehmen, wenn das Geschwister von D.___ und F.___

sechs Monate alt sei und damit Erfahrungen zur neuen Familiensituation

vorlägen.

Auch die Verfahrensbeiständin der

Kinder verwies auf das Gutachten, welches eine allfällige, in kleinen

Schritten vorzunehmende Ausdehnung des Besuchsrechts erst ab dem Zeitpunkt

befürworte, ab welchem sich die Kinder verbal mitteilen könnten. Im Zeitpunkt

der Geburt des dritten Kindes, wodurch das Familiengefüge stark verändert

werde, erscheine eine Ausdehnung des Besuchsrechts noch weniger angezeigt. Es

müsse zuerst abgewartet werden, wie die neue Situation von den Eltern

gehandhabt werde und welche zeitlichen Ressourcen ihnen verblieben. Dabei werde

sich auch zeigen, inwiefern sich die Situation des Kindsvaters geändert habe

und ob und wie er sich in der Kinderbetreuung bewähre. Eine Ausweitung des

Besuchsrechts zu den beiden Töchtern könne erst beurteilt werden, wenn die neue

Situation genügend beurteilt werden könne.

5.3

B.___ und A.___ sind die Eltern

von D.___ und F.___ und haben deshalb Anspruch auf angemessenen persönlichen

Kontakt zu ihren Kindern. Den Kindern muss klar sein, wer ihre Eltern sind und

es darf nicht zugelassen werden, dass die Kinder von ihren Eltern entfremdet

werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, wenn die Eltern einen Konfrontationskurs

fahren, sondern es ist eine positive Zusammenarbeit aller Beteiligten für das

Wohl der Kinder anzustreben. Zurzeit sind F.___ und D.___ zwei und drei Jahre

alt. Bei beiden Kindern diagnostizierte der Gutachter bereits psychische Auffälligkeiten

und wies darauf hin, dass die Kinder unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit

angewiesen seien. Klar ist, dass in Zukunft eine Ausdehnung der Besuche versucht

werden sollte. Gemäss dem Gutachter sei eine Ausdehnung der Besuche bei

positivem Verlauf sinnvoll, eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel,

gänzlicher Verzicht der Begleitung usw.) sollte aber erst dann erfolgen, wenn

sich die Kinder verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen

und Reaktionen besser einschätzen könne. Eine Ausdehnung auf wöchentlich

stattfindende ganztätige Besuche ohne Begleitung, wie von den Beschwerdeführern

beantragt wird, würde die Kinder zurzeit auf jeden Fall noch überfordern und

mangels Erfahrungswerten ist auch nicht klar, ob die Kindseltern eine

hinreichende Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder sicherstellen könnten. Die

beantragte Ausdehnung auf mindestens vier unbegleitete Besuchstage pro Monat ist

deshalb abzuweisen. Hingegen wird laut dem Gutachten vom 1. März 2016 eine

sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten mit einer zunehmenden

Reduktion der Begleitung/Kontrolle bei positivem Verlauf empfohlen, weshalb es

auch im Sinne einer positiven Zusammenarbeit mit den Kindseltern sinnvoll erscheint,

in Bälde damit zu beginnen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, wozu auch die Entschädigung der

Kindsvertreterin gehört. Rechtsanwältin Claudia Ziegler wurde im Verfahren der

KESB nicht entschädigt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise

auch für ihre Aufwendungen vor der KESB zu entschädigen ist. In ihrer Kostennote

vom 11. November 2016 macht sie einen Aufwand von 20.54 Stunden geltend,

welcher angemessen erscheint und praxisgemäss nach dem UP-Tarif von

CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Claudia Ziegler ist demgemäss auf CHF 4‘017.40 (Aufwand:

CHF 3‘697.20, Auslagen: CHF 22.60, MWST: CHF 297.60) und die

Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 6‘000.00 festzusetzen.

6.2

Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel

für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Die

finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist aufgrund ihrer Abhängigkeit

von der Sozialhilfe erwiesen. Durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Fremdplatzierung ihrer Kinder wird zudem besonders stark in ihre Rechte

eingegriffen, weshalb nicht leichthin von Aussichtslosigkeit des Prozesses

ausgegangen werden darf. In ihrer Situation hätte sicher auch eine Person, die

den Prozess selbst hätte bezahlen müssen, Beschwerde geführt. Die

unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 zu

tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die

Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ und A.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 (inkl. Entschädigung

der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Ziegler von CHF 4‘017.40) zu

bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO)

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde

vom Bundesgericht mit Urteil 5A_15/2017 vom 12. Mai 2017 bestätigt.