VWBES.2016.271
Sozialhilfe / Kostengutsprache für Kunst- und Maltherapie
22. Februar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 18
§§ 11bis, 12, 13 Abs. 2 VRG. Die Sozialregion A.___, die als
gemeinsame Behörde von mehreren Gemeinden vertraglich begründet wurde, ist
mangels spezieller gesetzlicher oder vertraglicher Legitimation nicht zur
Erhebung einer Beschwerde gegen einen Departementsentscheid in
Sozialhilfesachen befugt. Die Behörde kann sich die Legitimation nicht selber
in einem internen Betriebsreglement verschaffen.
Sachverhalt
Das Departement des Innern hiess eine
Sozialhilfebeschwerde gut und wies die Angelegenheit an die zuständige
Sozialregion A.___ zur Neubeurteilung zurück. Das Verwaltungsgericht tritt auf
eine dagegen erhobene Beschwerde der Sozialregion A.___ nicht ein.
Erwägungen
1.2
In Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung
oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG). Gemeinden sind zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen
bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).
Partei im
Verfahren kann nur sein, wer parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig
ist, also natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des
öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone
und Gemeinden sowie Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
und selbständige Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5).
Nicht parteifähig sind demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als
Organe des parteifähigen Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des
Gemeinwesens (Trägerverbandes) – beschwerdeführende Partei sein. Unter
Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen fehlt der verfügenden
Instanz bzw. Behörde die aktive Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O.,
Bertschi, a.a.O., N 6 und 18). Diese Grundsätze gelten im solothurnischen
Verwaltungsverfahrensrecht, das diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem
züricherischen Verfahrensrecht entspricht, genau gleich.
Die Sozialregion
A.___ ist eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS
131.
) vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für
diese die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie
das im Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit
kann sie nicht selbständig als Partei Beschwerde erheben.
1.3
Versteht man
die Sozialregion A.___ bzw. deren Sozialkommission als Behörde oder Organ einer
Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von Gemeinden, so läge die Beschwerdebefugnis beim
dahinterstehenden Gemeinwesen. Mangels Leitgemeinde wären das alle
vertragsschliessenden Einwohnergemeinden. Ob diese im Sinne der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert wären, weil die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und
sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich
einschränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des Bundesgerichts
8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen bleiben. Ebenso,
ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung eines Entscheids
geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz unerhebliche
Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne, sondern es nur noch
um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe,
welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.). Denn zur
Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese Befugnis
generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren kann. Eine
andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem
allgemein-verbindlichen Gemeindereglement vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG).
Eine solche Delegation der Beschwerdebefugnis durch die Gemeinderäte der sieben
Gemeinden, deren Organ die Sozialregion bzw. die Sozialkommission ist, liegt
nicht vor, weder generell noch im Einzelfall, ebensowenig wie entsprechende
Bestimmungen in den Gemeindeordnungen oder allgemein-verbindlichen Reglementen.
Im Vertrag der Gemeinden über die Errichtung der Sozialregion, der von den
Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für
Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des
Einführungsgesetzes zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege gälten (Schlussbestimmungen Ziff. 18).
Die Ermächtigung im Betriebsreglement
der Sozialregion vom 18. November 2010, das noch aus der Zeit vor Inkrafttreten
des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts stammt, und in Ziffer 3 die
Sozialbehörde A.___ ermächtigt, im Rahmen der Aufgabenstellung notwendige
gerichtliche Verfahren einzuleiten und durchzuführen, kann die fehlende
gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung oder einem allgemein-verbindlichen
Reglement oder zumindest in dem von allen Gemeinden in der richtigen Form
errichteten Vertrag nicht ersetzen. Die Sozialregion als Behörde kann sich die
entsprechende Kompetenz nicht selber rechtsgültig verleihen. Mangels
Vertretungsbefugnis ist die Sozialkommission deshalb nicht zum Erheben einer
Beschwerde legitimiert.
1.4
Eine Beschwerdelegitimation ergibt
sich auch nicht aus einer speziellen gesetzlichen Grundlage des kantonalen
Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur
Beschwerdeerhebung. Das Gemeindegesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass
Beschlüsse, die im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder
Pflichten einer Person verbindlich festlegen, der Beschwerde unterliegen, auch
wenn sie von öffentlich-rechtlichen Organisationen stammen, die der
Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und verweist in § 203 für das Verfahren
explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158
fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht
anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegitimation von kantonalen
Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
22.
Februar 2017 (VWBES.2016.271)