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Entscheid

VWBES.2016.271

Sozialhilfe / Kostengutsprache für Kunst- und Maltherapie

22. Februar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Departement des Innern hiess eine

Sozialhilfebeschwerde gut und wies die Angelegenheit an die zuständige

Sozialregion A.___ zur Neubeurteilung zurück. Das Verwaltungsgericht tritt auf

eine dagegen erhobene Beschwerde der Sozialregion A.___ nicht ein.

Erwägungen

1.2

In Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung

oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG). Gemeinden sind zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen

bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).

Partei im

Verfahren kann nur sein, wer parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig

ist, also natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des

öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone

und Gemeinden sowie Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

und selbständige Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber

in: Waldmann/Weis­senberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5).

Nicht parteifähig sind demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als

Organe des parteifähigen Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des

Gemeinwesens (Trägerverbandes) – beschwerdeführende Partei sein. Unter

Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen fehlt der verfügenden

Instanz bzw. Behörde die aktive Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O.,

Bertschi, a.a.O., N 6 und 18). Diese Grundsätze gelten im solothurnischen

Verwaltungsverfahrensrecht, das diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem

züricherischen Verfahrensrecht entspricht, genau gleich.

Die Sozialregion

A.___ ist eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS

131.

) vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für

diese die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie

das im Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit

kann sie nicht selbständig als Partei Beschwerde erheben.

1.3

Versteht man

die Sozialregion A.___ bzw. deren Sozialkommission als Behörde oder Organ einer

Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von Gemeinden, so läge die Beschwerdebefugnis beim

dahinterstehenden Gemeinwesen. Mangels Leitgemeinde wären das alle

vertragsschliessenden Einwohnergemeinden. Ob diese im Sinne der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 BGG zur

Beschwerde legitimiert wären, weil die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und

sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich

einschränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des Bundesgerichts

8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen bleiben. Ebenso,

ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung eines Entscheids

geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz unerhebliche

Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne, sondern es nur noch

um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe,

welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.). Denn zur

Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese Befugnis

generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren kann. Eine

andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem

allgemein-verbindlichen Gemeindereglement vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine solche Delegation der Beschwerdebefugnis durch die Gemeinderäte der sieben

Gemeinden, deren Organ die Sozialregion bzw. die Sozialkommission ist, liegt

nicht vor, weder generell noch im Einzelfall, ebensowenig wie entsprechende

Bestimmungen in den Gemeindeordnungen oder allgemein-verbindlichen Reglementen.

Im Vertrag der Gemeinden über die Errichtung der Sozialregion, der von den

Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für

Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des

Einführungsgesetzes zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege gälten (Schlussbestimmungen Ziff. 18).

Die Ermächtigung im Betriebsreglement

der Sozialregion vom 18. November 2010, das noch aus der Zeit vor Inkrafttreten

des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts stammt, und in Ziffer 3 die

Sozialbehörde A.___ ermächtigt, im Rahmen der Aufgabenstellung notwendige

gerichtliche Verfahren einzuleiten und durchzuführen, kann die fehlende

gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung oder einem allgemein-verbindlichen

Reglement oder zumindest in dem von allen Gemeinden in der richtigen Form

errichteten Vertrag nicht ersetzen. Die Sozialregion als Behörde kann sich die

entsprechende Kompetenz nicht selber rechtsgültig verleihen. Mangels

Vertretungsbefugnis ist die Sozialkommission deshalb nicht zum Erheben einer

Beschwerde legitimiert.

1.4

Eine Beschwerdelegitimation ergibt

sich auch nicht aus einer speziellen gesetzlichen Grundlage des kantonalen

Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur

Beschwerdeerhebung. Das Gemeindegesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass

Beschlüsse, die im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder

Pflichten einer Person verbindlich festlegen, der Beschwerde unterliegen, auch

wenn sie von öffentlich-rechtlichen Organisationen stammen, die der

Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und verweist in § 203 für das Verfahren

explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158

fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation

und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht

anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegitimation von kantonalen

Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

22.

Februar 2017 (VWBES.2016.271)