VWBES.2016.278
gemeinsame elterliche Sorge
15. Februar 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar
Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend gemeinsame
elterliche Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geboren 13. September 2011). B.___ ist alleinige
Inhaberin der elterlichen Sorge. Seit dem 12. Dezember 2011 besteht für C.___
eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
SR 210).
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn vom 30.
März 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310
Abs. 1 ZGB entzogen und C.___ unter Anordnung einer fürsorgerischen
Unterbringung im Kinderheim «Chinderhuus Elisabeth» in Olten platziert. Die
Platzierung erfolgte, weil die Kindsmutter im Zusammenhang mit ihrer
chronischen Substanzabhängigkeit ihren Sohn C.___ nicht mehr adäquat betreuen
und versorgen konnte.
3. Am 24. Juni 2015 reichte der
Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, bei der
KESB Region Solothurn ein Gesuch für das gemeinsame Sorgerecht ein. Zum
damaligen Zeitpunkt sass der Kindsvater in der Justizvollzugsanstalt Realta in
Graubünden.
4. Am 9. September 2015 stellte der
Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, ein Gesuch um
Herstellung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn C.___. Der Kindsvater
befand sich zu diesem Zeitpunkt im Flughafengefängnis Zürich. Seit einem Jahr habe
der Kindsvater keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, obwohl der Beistand von C.___
mehrmals aufgefordert worden sei, sich um den persönlichen Verkehr zu kümmern.
5. Mit Entscheid vom 25. Februar 2016
wies die KESB Region Solothurn den Antrag auf Herstellung des persönlichen
Verkehrs ab. Die Bedingungen rund um die Besuche beim Kindsvater seien, im
Hinblick auf eine bevorstehende Ausschaffung, unter Berücksichtigung eines
längerdauernden vorhergehenden Kontaktunterbruchs, sowie verbunden mit einem
für das Kind aufwendigen Reiseweg, als nicht dem Kindswohl förderlich
anzusehen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
6. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wurde
C.___ unter Beibehaltung der fürsorgerischen Unterbringung in die Institution Amitola
in Neuendorf platziert.
7. Die KESB Region Solothurn wies mit
Entscheid vom 13. Juni 2016 den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge über C.___ ab. Zur Begründung wurde insbesondere geltend
gemacht, infolge des laufenden Asylverfahrens und dem damit zusammenhängenden
ungeklärten Aufenthaltsstatus bestehe keine physisch-räumliche Nähe, die es den
Kindseltern erlauben würde, das gemeinsame Sorgerecht in der Lebenswelt des
Kindes auszuüben. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht würde damit aktuell zur
inhaltslosen Hülse. Die blosse formale Erteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge über das Kindswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken
des Kindesrechts vereinbaren. Fraglich sei, ob der Kindsvater aufgrund seines
Aufenthaltsstatus überhaupt Wohnsitz in der Schweiz begründen könne. Über den
Stand des laufenden Asylverfahrens sei die KESB nicht orientiert worden. Die
elterliche Sorge diene vorrangig dem Wohl des Kindes und sei Teil der
elterlichen Verantwortung. Genau diese habe der Kindsvater bis anhin nicht
wahrnehmen können. Aufgrund der Situation des Kindsvaters könne die Sachlage,
welche die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen würde, nicht
beurteilt werden. Der Kindsvater werde fortan den Tatbeweis dafür erbringen
müssen, ob er bereit und in der Lage sei, Verantwortung für C.___ übernehmen zu
wollen. Bevor die KESB die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts überprüfe,
solle sich die Lebenssituation des Kindsvaters normalisieren. Mit der
Beendigung der Haft werde es dem Kindsvater möglich sein, Kontakt zu seinem
Kind herzustellen sowie ein Besuchsrecht aufzubauen. Er werde im Rahmen der
Vater-Sohn-Beziehung am Leben seines Kindes teilnehmen und die notwendigen
Informationen über seinen Sohn beschaffen können, auch wenn er nicht Inhaber
der elterlichen Sorge sei.
8. Am 28. Juni 2016 wurde der
Kindsvater aus der Ausschaffungshaft entlassen und gleichentags an den Grenzübergang
Chiasso begleitet, wo er kontrolliert nach Italien ausreiste.
9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 liess
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Fürsprecher und
Notar Lars Rindlisbacher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, Ziffer 3.1 des Entscheides der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 sei
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei das gemeinsame elterliche Sorgerecht über
seinen Sohn C.___ zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu
gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend wurde
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den geforderten Tatbeweis in Wirklichkeit
längst erbracht habe. Bereits vor seiner Inhaftierung im Rahmen des
Asylverfahrens habe er seine väterliche Verantwortung für C.___ im Rahmen
seiner Möglichkeit stets wahrgenommen, diesen mehrmals wöchentlich besucht und
jeweils mehrere Stunden mit ihm beim Spielen, Geschichtenerzählen oder Essen
verbracht, letztmals im Juni 2014. Der Beschwerdeführer sei C.___ überhaupt
nicht fremd, sondern als Vater vertraut, auch wenn es zu einem
zwischenzeitlichen Unterbruch des persönlichen Verkehrs gekommen sei. Es gehe
somit um eine Wiederaufnahme der bereits früher tatsächlich gelebten
Vater-Sohn-Beziehung. Es sei nicht im Kindeswohl, dem Beschwerdeführer das
gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht zu gewähren, denn dies führe nur dazu,
dass es zwischen den beiden zu einer weiteren Entfremdung komme. Einzig richtig
sei, die Wiederaufnahme einer regelmässigen Beziehung zu fördern und was wäre
geeigneter hierfür als das gemeinsame elterliche Sorgerecht für den
Beschwerdeführer? Schon seit geraumer Zeit bemühe sich der Beschwerdeführer um
den Aufbau des persönlichen Verkehrs mit C.___. Dieser sei jedoch stets an der
Untätigkeit des Kindesbeistandes gescheitert. Es sei willkürlich, in der
Begründung des Entscheides auf die Ausführungen des Kindsbeistandes abzustellen,
der einerseits ausführe, der Beschwerdeführer sei C.___ fremd und somit die
gemeinsame elterliche Sorge nicht im Sinne des Kindeswohls, andererseits die
Schaffung der Voraussetzungen einer Vater-Sohn-Beziehung gerade selber verhindere.
Dem Kinderbeistand fehle allein schon die erforderliche Unabhängigkeit,
Neutralität und Objektivität, als dass auf seine Ausführungen abgestellt werden
könnte. Die Vorinstanz hätte ein entsprechendes unabhängiges Gutachten einholen
müssen, was sie in die Lage versetzt hätte, die Situation umfassend zu
beurteilen. Dies sei zu Unrecht unterblieben, was ausdrücklich beanstandet
werde. Willkürlich sei ebenfalls, dem Beschwerdeführer das gemeinsame
elterliche Sorgerecht wegen seiner Situation zu verweigern, während man der
Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge belasse, obwohl sie drogenabhängig
sei. Die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die gemeinsame
elterliche Sorge seien beim Beschwerdeführer erfüllt.
10. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016
wurde das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
11. Mit Schreiben vom 23. August 2016
und 12. September 2016 reichten der Beistand von C.___ sowie die KESB Region
Solothurn eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
12. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 19. September 2016 Bemerkungen zu den Stellungnahmen ein. Am 1.
September 2016 habe der Beschwerdeführer C.___ im Kinderheim Amitola besuchen
können. Der Besuch habe aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer und sein
Sohn nicht fremd seien und sie eine normale Vater-Sohn-Beziehung pflegen
würden. Die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers laute zudem Rue de [...]in
Genf. Auf die weitere Begründung wird auch hier soweit erforderlich in den
Erwägungen eingegangen.
13. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016
teilte der Beschwerdeführer mit, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Besuch
des Kindsvaters bei C.___ stattgefunden habe. Die beigelegten WhatsApp-Messages
sowie die Filmaufnahme zeigten den engen Kontakt des Beschwerdeführers mit C.___
auf.
14. Beim Migrationsamt Solothurn ist zurzeit
ein Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Aufenthaltsbewilligung hängig.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in
casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2.2
Vorliegend geht der für das
Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- und
Zeugenbefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.3
Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang
daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E.
3.1
).
3.1
Des Weiteren wird die Einholung
eines Gutachtens über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl beantragt.
3.2
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den ent-scheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren
notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu
führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die
Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes
Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,
Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15
VRG; vgl. für das Verfahren vor Verwaltungsgericht § 53 VRG).
Da der für das Verfahren relevante
Sachverhalt - wie bereits erwähnt - genügend klar aus den Akten hervor geht und
die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden sind (vgl. Erwägung 2.1), erachtet das Verwaltungsgericht die
Einholung eines Gutachten über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl als
nicht notwendig. Die Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz werden als hinreichend
erachtet. Zudem stellt sich keine Frage zu deren Beantwortung es besonderer
Fachkenntnisse bedürfen würde.
4.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nicht Gegenstand
dieses Verfahrens (und auch nicht des vorinstanzlichen Entscheids) ist ein Entzug
der elterlichen Sorge der Kindsmutter.
5.1
Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen Sorgerechtsnovelle im Schweizerischen Zivilgesetzbuch steht
neuerdings auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre
Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie
gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sie sich über die
Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den
Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert
sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die
Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die
KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des
Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder
die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2
ZGB).
Übergangsrechtlich sieht Art. 12 Abs.
4.
SchlT ZGB vor, dass sich der Elternteil eines vor dem 1. Juli 2014 geborenen
Kindes ohne elterliche Sorge binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser
Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die
zuständige Behörde wenden kann. Diese wendet bei ihrem Entscheid sinngemäss Art.
298b ZGB an.
5.2
C.___ ist am 13. September 2011
geboren. Der Kindsvater hat seinen Antrag am 24. Juni 2015 gestellt, demnach
innert der Jahresfrist der Übergangsbestimmung. Zwischen den Kindseltern konnte
keine unterschriftliche Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge erzielt
werden. Daher ist durch die angerufene Behörde zu entscheiden, ob die
gemeinsame Sorge verfügt werden soll oder ob ein Ausnahmefall nach Art. 298b
Abs. 2 ZGB vorliegt.
6.1
Bei der elterlichen Sorge handelt
es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand,
über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab,
dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind
hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch
der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer
vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl
des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch
zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam
zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug
auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung
aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies
nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer
Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen
der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die
Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit
notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5 mit
Hinweisen).
Die Schwelle für die Zuteilung der
alleinigen Sorge entspricht derjenigen nach Art. 298 Abs. 1 ZGB, wonach
die Interessen des Kindes resp. das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Es
müssen jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 311 ZGB vorliegen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.1, 4.3 und 4.5).
6.2
Es ist glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer für seinen Sohn sorgen möchte. Dem Rechenschafts- und Übertragungsbericht
des Erwachsenen- und Kindesschutzes, Dienst für Kinder und Jugendliche der
Stadt Biel vom 6. Mai 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Inhaftierung im Rahmen des Asylverfahrens seinen Sohn während dem
Aufenthalt der Kindsmutter im Ulmenhof in Ottenbach wöchentlich besucht hat.
Auch fand seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft
am 28. Juni 2016 am 1. September 2016 ein erster begleiteter Besuch des
Beschwerdeführers im Kinderheim Amitola statt, welcher gut verlaufen ist (vgl.
undatierter Journaleintrag des Kinderheims Amitola), weshalb im Oktober 2016
ein weiterer Besuch stattgefunden hat. Bevor der Beschwerdeführer aus der
Ausschaffungshaft entlassen wurde, sass er jedoch während zwei Jahren in
verschiedenen Vollzugsanstalten in Ausschaffungshaft, ohne dass ein
persönlicher Verkehr mit dem Kind stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer
hatte damals seinen Sohn letztmals im Juni 2014 gesehen. Zum damaligen
Zeitpunkt war sein Sohn noch nicht ganz dreijährig. Am 2. Dezember 2014
gelangte der Beschwerdeführer erstmals mit Mail an den Beistand mit der Bitte,
den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn herzustellen. Ein entsprechender Antrag
bei der KESB Region Solothurn am 9. September 2015 wurde mit unangefochtenem Entscheid
vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Zurzeit ist ein Verfahren betreffend
Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt Solothurn hängig. Der
Beschwerdeführer verfügt somit weiterhin über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer sein Kind während über zwei Jahren nicht
mehr gesehen hatte und erst seit kurzem wieder Kontakt zu ihm hat, kann er dessen
aktuelle Bedürfnisse gar nicht kennen und somit auch keine grundlegenden
Entscheidungen für sein Kind treffen. Ziel ist erst einmal, durch die
Errichtung des Besuchsrechts die Vater-Sohn-Beziehung weiter auf- bzw. auszubauen.
Zum gleichen Schluss gelangt auch das Kinderheim Amitola in seinem undatierten
Journaleintrag, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Sohn behutsam aufgebaut werden soll. Für C.___ sei vorerst der geschützte
Rahmen der Amitola eine wichtige Voraussetzung, um die Besuche zu geniessen.
Die Stabilität und Sicherheit, die der bekannte Rahmen biete, seien unabdingbar.
Der Kindsvater kann aktuell den Kontakt zu seinem Sohn pflegen. Er verkennt,
dass die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in keinem Zusammenhang
zu einer allenfalls eintretenden Entfremdung zwischen ihm und C.___ steht. Auch
ohne Erteilung der elterlichen Sorge hat er die Möglichkeit, am Leben seines
Kindes teilzuhaben und sein Kind seinen Möglichkeiten entsprechend zu
begleiten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in
Zukunft zusammen mit der Kindsmutter einvernehmliche Entscheide für das Kind
fällen sollte, da er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und
bei einem allfälligen negativen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung die
Schweiz verlassen muss. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der
Beistand am Kontaktunterbruch zum Kind Schuld sei, weshalb ihm dies nicht
vorgehalten werden könne, ist nicht zielführend und nicht zu hören, da vorliegend
einzig im Sinn des Kindswohls zu entscheiden war, respektive ist. Im jetzigen
Zeitpunkt widerspricht der Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge dem Kindswohl.
Zusammenfassend kann demnach
festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag um gemeinsame
elterliche Sorge abgewiesen hat. Auch hat sie, entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt,
richtig und vollständig erhoben, weshalb keine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime
sowie der Grundsätze der Beweiserhebung und –würdigung vorliegt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind.
7.1
Mit Schreiben vom 19. September
2016.
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben,
wenn die Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage,
wenn also ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer
50:50-Chance ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
7.2
In Anbetracht der Sachlage waren
dem Rechtsmittel – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bereits
mitgeteilt wurde – keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die
Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung ist demnach erneut abzuweisen. Eine
Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser