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Entscheid

VWBES.2016.278

gemeinsame elterliche Sorge

15. Februar 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geboren 13. September 2011). B.___ ist alleinige

Inhaberin der elterlichen Sorge. Seit dem 12. Dezember 2011 besteht für C.___

eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

SR 210).

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn vom 30.

März 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310

Abs. 1 ZGB entzogen und C.___ unter Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung im Kinderheim «Chinderhuus Elisabeth» in Olten platziert. Die

Platzierung erfolgte, weil die Kindsmutter im Zusammenhang mit ihrer

chronischen Substanzabhängigkeit ihren Sohn C.___ nicht mehr adäquat betreuen

und versorgen konnte.

3. Am 24. Juni 2015 reichte der

Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, bei der

KESB Region Solothurn ein Gesuch für das gemeinsame Sorgerecht ein. Zum

damaligen Zeitpunkt sass der Kindsvater in der Justizvollzugsanstalt Realta in

Graubünden.

4. Am 9. September 2015 stellte der

Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, ein Gesuch um

Herstellung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn C.___. Der Kindsvater

befand sich zu diesem Zeitpunkt im Flughafengefängnis Zürich. Seit einem Jahr habe

der Kindsvater keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, obwohl der Beistand von C.___

mehrmals aufgefordert worden sei, sich um den persönlichen Verkehr zu kümmern.

5. Mit Entscheid vom 25. Februar 2016

wies die KESB Region Solothurn den Antrag auf Herstellung des persönlichen

Verkehrs ab. Die Bedingungen rund um die Besuche beim Kindsvater seien, im

Hinblick auf eine bevorstehende Ausschaffung, unter Berücksichtigung eines

längerdauernden vorhergehenden Kontaktunterbruchs, sowie verbunden mit einem

für das Kind aufwendigen Reiseweg, als nicht dem Kindswohl förderlich

anzusehen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wurde

C.___ unter Beibehaltung der fürsorgerischen Unterbringung in die Institution Amitola

in Neuendorf platziert.

7. Die KESB Region Solothurn wies mit

Entscheid vom 13. Juni 2016 den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge über C.___ ab. Zur Begründung wurde insbesondere geltend

gemacht, infolge des laufenden Asylverfahrens und dem damit zusammenhängenden

ungeklärten Aufenthaltsstatus bestehe keine physisch-räumliche Nähe, die es den

Kindseltern erlauben würde, das gemeinsame Sorgerecht in der Lebenswelt des

Kindes auszuüben. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht würde damit aktuell zur

inhaltslosen Hülse. Die blosse formale Erteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge über das Kindswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken

des Kindesrechts vereinbaren. Fraglich sei, ob der Kindsvater aufgrund seines

Aufenthaltsstatus überhaupt Wohnsitz in der Schweiz begründen könne. Über den

Stand des laufenden Asylverfahrens sei die KESB nicht orientiert worden. Die

elterliche Sorge diene vorrangig dem Wohl des Kindes und sei Teil der

elterlichen Verantwortung. Genau diese habe der Kindsvater bis anhin nicht

wahrnehmen können. Aufgrund der Situation des Kindsvaters könne die Sachlage,

welche die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen würde, nicht

beurteilt werden. Der Kindsvater werde fortan den Tatbeweis dafür erbringen

müssen, ob er bereit und in der Lage sei, Verantwortung für C.___ übernehmen zu

wollen. Bevor die KESB die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts überprüfe,

solle sich die Lebenssituation des Kindsvaters normalisieren. Mit der

Beendigung der Haft werde es dem Kindsvater möglich sein, Kontakt zu seinem

Kind herzustellen sowie ein Besuchsrecht aufzubauen. Er werde im Rahmen der

Vater-Sohn-Beziehung am Leben seines Kindes teilnehmen und die notwendigen

Informationen über seinen Sohn beschaffen können, auch wenn er nicht Inhaber

der elterlichen Sorge sei.

8. Am 28. Juni 2016 wurde der

Kindsvater aus der Ausschaffungshaft entlassen und gleichentags an den Grenzübergang

Chiasso begleitet, wo er kontrolliert nach Italien ausreiste.

9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 liess

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Fürsprecher und

Notar Lars Rindlisbacher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Anträgen, Ziffer 3.1 des Entscheides der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 sei

aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei das gemeinsame elterliche Sorgerecht über

seinen Sohn C.___ zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu

gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend wurde

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den geforderten Tatbeweis in Wirklichkeit

längst erbracht habe. Bereits vor seiner Inhaftierung im Rahmen des

Asylverfahrens habe er seine väterliche Verantwortung für C.___ im Rahmen

seiner Möglichkeit stets wahrgenommen, diesen mehrmals wöchentlich besucht und

jeweils mehrere Stunden mit ihm beim Spielen, Geschichtenerzählen oder Essen

verbracht, letztmals im Juni 2014. Der Beschwerdeführer sei C.___ überhaupt

nicht fremd, sondern als Vater vertraut, auch wenn es zu einem

zwischenzeitlichen Unterbruch des persönlichen Verkehrs gekommen sei. Es gehe

somit um eine Wiederaufnahme der bereits früher tatsächlich gelebten

Vater-Sohn-Beziehung. Es sei nicht im Kindeswohl, dem Beschwerdeführer das

gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht zu gewähren, denn dies führe nur dazu,

dass es zwischen den beiden zu einer weiteren Entfremdung komme. Einzig richtig

sei, die Wiederaufnahme einer regelmässigen Beziehung zu fördern und was wäre

geeigneter hierfür als das gemeinsame elterliche Sorgerecht für den

Beschwerdeführer? Schon seit geraumer Zeit bemühe sich der Beschwerdeführer um

den Aufbau des persönlichen Verkehrs mit C.___. Dieser sei jedoch stets an der

Untätigkeit des Kindesbeistandes gescheitert. Es sei willkürlich, in der

Begründung des Entscheides auf die Ausführungen des Kindsbeistandes abzustellen,

der einerseits ausführe, der Beschwerdeführer sei C.___ fremd und somit die

gemeinsame elterliche Sorge nicht im Sinne des Kindeswohls, andererseits die

Schaffung der Voraussetzungen einer Vater-Sohn-Beziehung gerade selber verhindere.

Dem Kinderbeistand fehle allein schon die erforderliche Unabhängigkeit,

Neutralität und Objektivität, als dass auf seine Ausführungen abgestellt werden

könnte. Die Vorinstanz hätte ein entsprechendes unabhängiges Gutachten einholen

müssen, was sie in die Lage versetzt hätte, die Situation umfassend zu

beurteilen. Dies sei zu Unrecht unterblieben, was ausdrücklich beanstandet

werde. Willkürlich sei ebenfalls, dem Beschwerdeführer das gemeinsame

elterliche Sorgerecht wegen seiner Situation zu verweigern, während man der

Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge belasse, obwohl sie drogenabhängig

sei. Die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die gemeinsame

elterliche Sorge seien beim Beschwerdeführer erfüllt.

10. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016

wurde das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

11. Mit Schreiben vom 23. August 2016

und 12. September 2016 reichten der Beistand von C.___ sowie die KESB Region

Solothurn eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

12. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 19. September 2016 Bemerkungen zu den Stellungnahmen ein. Am 1.

September 2016 habe der Beschwerdeführer C.___ im Kinderheim Amitola besuchen

können. Der Besuch habe aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer und sein

Sohn nicht fremd seien und sie eine normale Vater-Sohn-Beziehung pflegen

würden. Die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers laute zudem Rue de [...]in

Genf. Auf die weitere Begründung wird auch hier soweit erforderlich in den

Erwägungen eingegangen.

13. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016

teilte der Beschwerdeführer mit, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Besuch

des Kindsvaters bei C.___ stattgefunden habe. Die beigelegten WhatsApp-Messages

sowie die Filmaufnahme zeigten den engen Kontakt des Beschwerdeführers mit C.___

auf.

14. Beim Migrationsamt Solothurn ist zurzeit

ein Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Aufenthaltsbewilligung hängig.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in

casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge

der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2

Vorliegend geht der für das

Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- und

Zeugenbefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

2.3

Eine öffentliche Verhandlung wurde

nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang

daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E.

3.1

).

3.1

Des Weiteren wird die Einholung

eines Gutachtens über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl beantragt.

3.2

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den ent-scheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren

notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten

Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu

führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die

Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes

Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,

Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15

VRG; vgl. für das Verfahren vor Verwaltungsgericht § 53 VRG).

Da der für das Verfahren relevante

Sachverhalt - wie bereits erwähnt - genügend klar aus den Akten hervor geht und

die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden sind (vgl. Erwägung 2.1), erachtet das Verwaltungsgericht die

Einholung eines Gutachten über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl als

nicht notwendig. Die Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz werden als hinreichend

erachtet. Zudem stellt sich keine Frage zu deren Beantwortung es besonderer

Fachkenntnisse bedürfen würde.

4.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einzig die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nicht Gegenstand

dieses Verfahrens (und auch nicht des vorinstanzlichen Entscheids) ist ein Entzug

der elterlichen Sorge der Kindsmutter.

5.1

Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft

getretenen Sorgerechtsnovelle im Schweizerischen Zivilgesetzbuch steht

neuerdings auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre

Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie

gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sie sich über die

Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den

Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert

sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die

Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die

KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des

Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder

die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2

ZGB).

Übergangsrechtlich sieht Art. 12 Abs.

4.

SchlT ZGB vor, dass sich der Elternteil eines vor dem 1. Juli 2014 geborenen

Kindes ohne elterliche Sorge binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser

Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die

zuständige Behörde wenden kann. Diese wendet bei ihrem Entscheid sinngemäss Art.

298b ZGB an.

5.2

C.___ ist am 13. September 2011

geboren. Der Kindsvater hat seinen Antrag am 24. Juni 2015 gestellt, demnach

innert der Jahresfrist der Übergangsbestimmung. Zwischen den Kindseltern konnte

keine unterschriftliche Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge erzielt

werden. Daher ist durch die angerufene Behörde zu entscheiden, ob die

gemeinsame Sorge verfügt werden soll oder ob ein Ausnahmefall nach Art. 298b

Abs. 2 ZGB vorliegt.

6.1

Bei der elterlichen Sorge handelt

es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand,

über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab,

dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind

hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch

der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer

vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl

des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch

zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam

zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug

auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung

aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies

nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer

Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen

der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die

Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit

notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5 mit

Hinweisen).

Die Schwelle für die Zuteilung der

alleinigen Sorge entspricht derjenigen nach Art. 298 Abs. 1 ZGB, wonach

die Interessen des Kindes resp. das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Es

müssen jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 311 ZGB vorliegen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.1, 4.3 und 4.5).

6.2

Es ist glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer für seinen Sohn sorgen möchte. Dem Rechenschafts- und Übertragungsbericht

des Erwachsenen- und Kindesschutzes, Dienst für Kinder und Jugendliche der

Stadt Biel vom 6. Mai 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor

seiner Inhaftierung im Rahmen des Asylverfahrens seinen Sohn während dem

Aufenthalt der Kindsmutter im Ulmenhof in Ottenbach wöchentlich besucht hat.

Auch fand seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft

am 28. Juni 2016 am 1. September 2016 ein erster begleiteter Besuch des

Beschwerdeführers im Kinderheim Amitola statt, welcher gut verlaufen ist (vgl.

undatierter Journaleintrag des Kinderheims Amitola), weshalb im Oktober 2016

ein weiterer Besuch stattgefunden hat. Bevor der Beschwerdeführer aus der

Ausschaffungshaft entlassen wurde, sass er jedoch während zwei Jahren in

verschiedenen Vollzugsanstalten in Ausschaffungshaft, ohne dass ein

persönlicher Verkehr mit dem Kind stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer

hatte damals seinen Sohn letztmals im Juni 2014 gesehen. Zum damaligen

Zeitpunkt war sein Sohn noch nicht ganz dreijährig. Am 2. Dezember 2014

gelangte der Beschwerdeführer erstmals mit Mail an den Beistand mit der Bitte,

den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn herzustellen. Ein entsprechender Antrag

bei der KESB Region Solothurn am 9. September 2015 wurde mit unangefochtenem Entscheid

vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Zurzeit ist ein Verfahren betreffend

Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt Solothurn hängig. Der

Beschwerdeführer verfügt somit weiterhin über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer sein Kind während über zwei Jahren nicht

mehr gesehen hatte und erst seit kurzem wieder Kontakt zu ihm hat, kann er dessen

aktuelle Bedürfnisse gar nicht kennen und somit auch keine grundlegenden

Entscheidungen für sein Kind treffen. Ziel ist erst einmal, durch die

Errichtung des Besuchsrechts die Vater-Sohn-Beziehung weiter auf- bzw. auszubauen.

Zum gleichen Schluss gelangt auch das Kinderheim Amitola in seinem undatierten

Journaleintrag, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem

Sohn behutsam aufgebaut werden soll. Für C.___ sei vorerst der geschützte

Rahmen der Amitola eine wichtige Voraussetzung, um die Besuche zu geniessen.

Die Stabilität und Sicherheit, die der bekannte Rahmen biete, seien unabdingbar.

Der Kindsvater kann aktuell den Kontakt zu seinem Sohn pflegen. Er verkennt,

dass die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in keinem Zusammenhang

zu einer allenfalls eintretenden Entfremdung zwischen ihm und C.___ steht. Auch

ohne Erteilung der elterlichen Sorge hat er die Möglichkeit, am Leben seines

Kindes teilzuhaben und sein Kind seinen Möglichkeiten entsprechend zu

begleiten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in

Zukunft zusammen mit der Kindsmutter einvernehmliche Entscheide für das Kind

fällen sollte, da er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und

bei einem allfälligen negativen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung die

Schweiz verlassen muss. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der

Beistand am Kontaktunterbruch zum Kind Schuld sei, weshalb ihm dies nicht

vorgehalten werden könne, ist nicht zielführend und nicht zu hören, da vorliegend

einzig im Sinn des Kindswohls zu entscheiden war, respektive ist. Im jetzigen

Zeitpunkt widerspricht der Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge dem Kindswohl.

Zusammenfassend kann demnach

festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag um gemeinsame

elterliche Sorge abgewiesen hat. Auch hat sie, entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt,

richtig und vollständig erhoben, weshalb keine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime

sowie der Grundsätze der Beweiserhebung und –würdigung vorliegt.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind.

7.1

Mit Schreiben vom 19. September

2016.

ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben,

wenn die Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage,

wenn also ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer

50:50-Chance ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7.2

In Anbetracht der Sachlage waren

dem Rechtsmittel – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bereits

mitgeteilt wurde – keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die

Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung ist demnach erneut abzuweisen. Eine

Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser