VWBES.2016.279
Kindesschutzmassnahmen
13. September 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,
2. B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die getrennt
lebenden Eltern von C.___, geb. [...] 2011. Mit Eheschutzurteil vom 28. September
2015 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt wurde C.___ vorläufig unter die alleinige
Obhut der Kindsmutter gestellt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Mutter
und Tochter leben zusammen in [...], wo C.___ den Kindergarten und [eine
familienergänzende Tagesbetreuung] besucht.
1.2 Über C.___ wurde am 30. Juli 2015 eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) errichtet. Die Beistandschaft wird von [...] geführt.
1.3 Beim Kindsvater besteht eine
diagnostizierte Schizophrenie. Über ihn wurde eine Beistandschaft nach Art. 393
Abs. 1 ZGB errichtet.
2.1 Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn verfügte am
29. Oktober 2015 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 28. September 2015,
die Besuche des Kindsvaters hätten fortan in Begleitung zu erfolgen (jeden
Mittwoch von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeden Samstag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
2.2 Die KESB schränkte das begleitete
Besuchsrecht mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 für die Dauer von drei Monaten
auf drei Stunden pro Woche ein. Am 24. März 2016 verfügte sie die Weiterführung
dieses Besuchsrechts.
3. Am 7. Juli 2016 erliess die KESB,
soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
3.1 Dem
Kindsvater A.___ wird 1 Mal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die
Dauer von 3 Stunden gewährt.
Die Besuche finden
jeweils am Montag zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr statt. Als Übergabe- und
Rückgabeort wird das [...] bestimmt. […]
3.2 Die
Beiständin hat weiterhin die Aufgabe, für die Besuche eine qualifizierte männliche
Begleitperson aufzubieten.
3.3 Die
Beiständin sowie die Begleitpersonen werden ermächtigt, einzelne Besuche
abzusagen oder abzubrechen, sollte der Gesundheitszustand des Vaters dies erfordern.
...
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Darin beantragte er, es sei ihm zu gestatten, seine Tochter
häufiger und länger zu sehen.
4.2 Mit Eingaben vom 26. Juli 2016, vom
29. Juli 2016 bzw. vom 19. August 2016 bestätigte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer
die gestellten Rechtsbegehren und verlangte, ein wöchentlich sechsstündiges
Besuchsrecht.
4.3 Mit Stellungnahme vom 19. August
2016 schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, §
130.
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS
211.
]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vor Verfügungserlass nicht
angehört worden. Aufgrund des formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese
Rüge vorab zu prüfen.
2.2
Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert
den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.
Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise
beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2;
136.
I 265 E. 3.2, je mit Hinweis).
2.3
Es ist aktenkundig, dass dem
Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 – mit dessen Einverständnis telefonisch -
Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur beabsichtigten Weiterführung des
begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Rahmen zu äussern. Gemäss
entsprechender Aktennotiz der KESB sei dem Kindsvater der wesentliche Inhalt
der Berichte der Beiständin sowie die von der KESB geplante Besuchsrechtsregelung
erläutert worden. Der Kindsvater habe sich dabei sehr unzufrieden mit der
geplanten Ausgestaltung des Besuchsrechts geäussert. Er habe den Wunsch, seine
Tochter häufiger und länger zu sehen. Er könne nicht verstehen, weshalb seinem
Wunsch nicht entsprochen werde.
2.4
Die Beantwortung der Frage, ob das
rechtliche Gehör des Kindsvaters durch die telefonische Anhörung verletzt
worden ist oder nicht, kann offengelassen werden, denn selbst wenn eine Gehörsverletzung
zu bejahen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies
deshalb, weil es sich nur um eine leichte Verletzung handeln würde, das
Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 124.11]), die
Parteien sich ausführlich äussern konnten und eine Rückweisung bloss zu einem
formalistischen Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen
würde.
3.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt
es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem
Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das
Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122 III 404 E. 3b;).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die
Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
3.2
Ein begleitetes Besuchsrecht ist
insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,
Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative
Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark
gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches
muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 273 ZGB N 26).
4.
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, es bestehe in casu
seit Jahren eine latente Gefährdung des Kindeswohls von C.___. Sie sei die
Tochter eines Vaters, bei dem eine diagnostizierte psychische Erkrankung
vorliege. Aufgrund dieser Erkrankung sei das Verhalten des Kindsvaters schwankend
und – insbesondere in Konfliktsituationen – nur schwer einschätzbar. Nach zwei
schweren Krisen des Kindsvaters im November 2015 und im Januar 2016, welche
auch fürsorgerische Unterbringungen in der Psychiatrischen Klinik in Solothurn
notwendig gemacht hätten, sei es unerlässlich, die Begleitung der Besuche erst
dann schrittweise abzubauen, wenn sich der Gesundheitszustand des Kindsvaters
über längere Zeit stabil zeige. Zum Schutz und im Interesse von C.___ hätten
die Besuche begleitet und nur dann stattzufinden, wenn der Vater aufgrund
seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage sei. Sollte dem nicht so sein und
der Kindsvater aufgrund seiner Verfassung für C.___ eine Gefahr oder eine
Belastung darstellen, würden die Beiständin und die Begleitpersonen ermächtigt,
die Besuche abzusagen oder abzubrechen. Es werde als wichtig erachtet, dass C.___
in der Beziehung zu ihrem Vater Sicherheit, Regelmässigkeit und Konstanz
erlebe. Es sei daher zentral, dass die Abmachungen eingehalten würden und die
Besuche einzig zu den angeordneten Zeiten erfolgten. Besuche des Kindsvaters im
Kindergarten oder am Wohnort der Tochter ausserhalb der angeordneten
Besuchszeiten würden dem Kindswohl nicht entsprechen und seien zu unterlassen.
In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass es nicht nur eine längere stabile
Phase des Gesundheitszustands des Kindsvaters für eine schrittweise Reduzierung
der Begleitung oder eine Ausweitung der Besuchszeiten bedinge. Entscheidend sei
auch, wie es ihm gelinge, sich an die vereinbarten Besuchszeiten zu halten,
ohne ausserhalb der vereinbarten Zeit im Kindergarten oder am Wohnort von C.___
aufzutauchen und damit seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter zu stellen.
5.1.1
Die Anordnung eines begleiteten
Besuchsrechts ist nicht umstritten. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem
Umfang das begleitete Besuchsrecht festzulegen ist. Der Beschwerdeführer
verlangt, seine Tochter öfters und länger sehen zu dürfen.
5.1.2
Bei
der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindswohl (BGE
131.
III 209 E. 5 S. 212) auch die besonderen Umstände
des vorliegenden Falles, namentlich die dokumentierte psychische Erkrankung des
Kindsvaters, zu berücksichtigen.
5.2
Zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers äussern sich diverse E-Mails zwischen der Beiständin von C.___
und der Psychiatriespitex sowie der Psychiatriespitex und Frau Dr. [...], der
zuständigen Psychiaterin des Beschwerdeführers. Gesamthaft ist ihnen zu
entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
äusserst instabil ist.
5.3.1
In den Akten finden sich diverse
Berichte der Beiständin von C.___. Sie werden im Nachfolgenden zusammengefasst
wiedergegeben, soweit sie das Besuchsrecht betreffen.
5.3.2
Bericht vom 4. Dezember 2015:
Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 erstellte Besuchsrechtsregelung der KESB
bedürfe einer sofortigen Anpassung. Davon ausgehend, dass der Kindsvater nach
dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Weisungen zur kontrollierten
Medikamenteneinnahme, der verbindlichen und regelmässigen Inanspruchnahme von psychiatrischer
Hilfe sowie ebenso verbindlicher Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex und
unverzüglicher Wiederaufnahme einer Tagesstruktur […] erhalten werde, werde
folgende Besuchsrechtsregelung beantragt: In einer ersten Phase von drei
Monaten sei dem Kindsvater ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht, jeweils
mittwochs von 12:00 bis 15:00 Uhr mit Übergabeort [...] zu gewähren, beginnend
ab 9. Dezember 2015.
5.3.3
Bericht vom 26. Januar 2016: Mit
dem Kindsvater sei vereinbart worden, dass er die Medikamente zur Behandlung
seiner schizophrenen Erkrankung einnehme sowie regelmässige Termine bei der
Psychiaterin Dr. [...] und der Psychiatriespitex bei Herrn [...] wahrnehme. Da
sich der Beschwerdeführer nicht an die getroffenen Abmachungen halte, werde die
umgehende Sistierung des persönlichen Verkehrs beantragt.
5.3.4
Bericht vom 16. Februar 2016: Der
Kindsvater leide an einer schizophrenen Erkrankung. Von der Fachperson der
Psychiatriespitex sei der Beschwerdeführer Ende Januar 2016 als psychotisch und
zerfahren im Denken beschrieben worden. Er habe versucht, bei allen Beteiligten
seinen Willen durchzusetzen. Seinerseits bestehe jedoch keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
Im Weiteren sei Anfang Februar 2016 aufgrund von Suiziddrohungen ein weiterer
kurzer Aufenthalt des Kindsvaters in der Psychiatrischen Klinik erfolgt.
Aufgrund seiner gesundheitlich äusserst instabilen Situation, erschienen
aktuell auch begleitete Besuche dem Kindswohl nicht förderlich. Aktuell sei
nicht klar, welchen Nutzen das Kind von einem psychisch so stark angeschlagenen
Vater im persönlichen Kontakt haben könnte. Die Mutter berichte, dass der
Kindsvater fast täglich am Wohnort des Kindes aufgetaucht sei. Auch werde [von
der familienergänzenden Tagesbetreuung] in [...] regelmässig gemeldet, dass der
Vater unangemeldet seine Tochter besuchen oder abholen wolle. Der Kindsvater
übergehe damit das Bedürfnis seiner Tochter nach klaren Abmachungen,
Regelmässigkeit, Beziehungssicherheit und –konstanz. Stattdessen stelle er
seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter und verhalte sich damit entgegen den
Kindsinteressen. Ein begleiteter persönlicher Verkehr zwischen dem Kind und dem
Kindsvater erscheine aus den hier genannten Gründen und in Ergänzung zum
Zwischenbericht und Antrag vom 26. Januar 2016 derzeit schädlich für das
Kindeswohl. Es werde deshalb die Sistierung des Besuchsrechts weiterhin als
angebracht und verhältnismässig erachtet.
5.3.5
Bericht vom 21. April 2016: Die
Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs entspreche dem Kindeswohl von C.___
insofern, als dass sie Kontakt zu ihrem Vater habe und die Beziehung wachsen
könne. Der Kindsvater zeige sich gegenüber C.___ liebevoll und verwöhne sie. Er
scheine sich ganz nach ihren Wünschen zu richten. Dass sich der Kindsvater nach
anfänglichen Schwierigkeiten an den Besuchsplan gehalten habe, werde positiv
bewertet. Zugleich sei das Verhalten des Kindsvaters aufgrund seiner
schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Konfliktsituationen, nur schwer
einschätzbar. Es werde deshalb aktuell und mindestens für drei Monate die
Weiterführung der begleiteten Besuche empfohlen. In dieser Zeit habe durch die
Begleitperson zudem ein Elterncoaching zu erfolgen mit dem Ziel, die Übergaben
an die Mutter zu strukturieren sowie den Vater bezüglich Gestaltung der Besuchszeit
zu beraten. Sofern sich ein positiver Verlauf zeige, könne die direkte
Begleitung punktuell zurückgefahren und Fortschritte könnten anvisiert werden.
5.3.6
Bericht vom 31. Mai 2016: Der
Kindsvater habe eine diagnostizierte Schizophrenie mit hebephrenen Anteilen. Er
sei in psychiatrischer Behandlung und werde mehrmals wöchentlich von der
Psychiatriespitex begleitet. Dabei sei auch eine kontrollierte Medikamentenabgabe
erfolgt. Der Kindsvater habe aber im Mai 2016 die Medikamente ohne Absprache
abgesetzt. Seit dem Verzicht auf Cannabiskonsum sowie durch die Einnahme von
Medikamenten habe sich die Situation dahingehend stabilisiert, dass der Kindsvater
seine Tochter wieder regelmässig in Begleitung bei sich zu Hause auf Besuch
haben könne. Im vorliegenden Fall seien viele Aufwände gemacht worden, damit
der Kindsvater seine Tochter regelmässig sehen und betreuen könne. Dennoch sei
bisher keine längerfristige Ruhe eingekehrt.
6.
Die vorgehend dargelegten Auszüge
aus den Akten weisen gesamthaft gesehen darauf hin, dass mit dem instabilen
Gesundheitszustand des Kindsvaters eine Kindswohlgefährdung einhergeht, weshalb
die Begleitung der Besuche (unbestritten) angezeigt ist. Betreffend der
konkreten Ausgestaltung der Besuche ist auf die Einschätzung der Beiständin
abzustellen, welche ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden empfiehlt;
für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von den Empfehlungen
der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und dessen Familie steht
und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und entsprechend
Berichte verfasst, welche im ständigen Informationsaustausch mit der Psychiatriespitex
steht (und diese wiederum im ständigen Informationsaustausch mit der den
Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin) abgewichen werden soll. Die allwöchentlichen
begleiteten Besuche verhindern einerseits eine Entfremdung des Kindes vom
Vater, garantieren aber andererseits, dass das Wohlergehen des Kindes durch den
labilen Gesundheitszustand des Vaters nicht zu stark beeinträchtigt wird. Aus
den Akten geht auch hervor, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, bei einer
längeren stabilen Phase des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die
Begleitung zu reduzieren und die Besuchszeiten auszuweiten. Wie von der
Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt, stellen nebst psychotischen Phasen
auch aggressive und drohende Verhaltensweisen klare Ausschlusskriterien für
eine Erweiterung der Besuchsrechtsregelung dar. Der Beschwerdeführer hat noch
in sehr naher Vergangenheit aggressives und drohendes Verhalten mit Bezug auf
Gewaltvorfälle gezeigt. So musste die Kantonspolizei Solothurn einen
fürsorgerischen Informationsbericht erstatten, weil der Beschwerdeführer
anlässlich einer Polizeieinvernahme einen verwirrten, schwer einzuordnenden
Eindruck gemacht habe, in seinen sprunghaften, zusammenhanglosen Aussagen Bezug
auf den Fall Flaach und die Terroranschläge in Nizza genommen, von
Suizidgedanken gesprochen und Fotos gezeigt habe, auf welchen Männer mit Waffen
zu sehen gewesen seien, welche ihre Waffen auf andere, zum Teil am Boden
liegende Personen gerichtet hätten. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände, sind nur die von der Vorinstanz verfügten, bis auf weiteres zeitlich
begrenzten, unter Aufsicht durchgeführten Besuche mit dem Sicherheitsbedürfnis
des Kindes vereinbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Besuche
nur dann stattfinden, wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands dazu
in der Lage ist, und dass die Beiständin und die Begleitpersonen dazu
ermächtigt sind, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, wenn der Kindsvater
aufgrund seiner Verfassung für das Kind eine Gefahr oder Belastung darstellt. Denn
nur die Beiständin bzw. die Begleitpersonen können näherer Angaben zum Umgang
zwischen Beschwerdeführer und Tochter machen, bzw. beurteilen, ob in der
gegebenen Situation eine Gefährdung des Kindswohls besteht. Könnte das
Besuchsrecht nicht mit dieser Auflage verbunden werden, müsste es sistiert
werden, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte.
7.
Die Einholung eines Gutachtens zum
psychischen Gesundheitszustand – wie es der Beschwerdeführer verlangt –
vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die Einholung eines Gutachtens
gewinnen könnte. Beim Beschwerdeführer liegt eine diagnostizierte Schizophrenie
vor. Zur Frage, wie sich diese in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht
zwischen Vater und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft
gegeben werden. Dass diese Einschätzung durch die Beiständin bzw. Begleitperson
zu erfolgen hat, wurde oben dargelegt. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
8.
Das von der Vorinstanz angeordnete
wöchentliche Besuchsrecht ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die
Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel