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Entscheid

VWBES.2016.279

Kindesschutzmassnahmen

13. September 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die getrennt

lebenden Eltern von C.___, geb. [...] 2011. Mit Eheschutzurteil vom 28. September

2015 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt wurde C.___ vorläufig unter die alleinige

Obhut der Kindsmutter gestellt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Mutter

und Tochter leben zusammen in [...], wo C.___ den Kindergarten und [eine

familienergänzende Tagesbetreuung] besucht.

1.2 Über C.___ wurde am 30. Juli 2015 eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) errichtet. Die Beistandschaft wird von [...] geführt.

1.3 Beim Kindsvater besteht eine

diagnostizierte Schizophrenie. Über ihn wurde eine Beistandschaft nach Art. 393

Abs. 1 ZGB errichtet.

2.1 Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn verfügte am

29. Oktober 2015 in Abänderung des Eheschutzurteils vom 28. September 2015,

die Besuche des Kindsvaters hätten fortan in Begleitung zu erfolgen (jeden

Mittwoch von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeden Samstag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr).

2.2 Die KESB schränkte das begleitete

Besuchsrecht mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 für die Dauer von drei Monaten

auf drei Stunden pro Woche ein. Am 24. März 2016 verfügte sie die Weiterführung

dieses Besuchsrechts.

3. Am 7. Juli 2016 erliess die KESB,

soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

3.1 Dem

Kindsvater A.___ wird 1 Mal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die

Dauer von 3 Stunden gewährt.

Die Besuche finden

jeweils am Montag zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr statt. Als Übergabe- und

Rückgabeort wird das [...] bestimmt. […]

3.2 Die

Beiständin hat weiterhin die Aufgabe, für die Besuche eine qualifizierte männliche

Begleitperson aufzubieten.

3.3 Die

Beiständin sowie die Begleitpersonen werden ermächtigt, einzelne Besuche

abzusagen oder abzubrechen, sollte der Gesundheitszustand des Vaters dies erfordern.

...

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Darin beantragte er, es sei ihm zu gestatten, seine Tochter

häufiger und länger zu sehen.

4.2 Mit Eingaben vom 26. Juli 2016, vom

29. Juli 2016 bzw. vom 19. August 2016 bestätigte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer

die gestellten Rechtsbegehren und verlangte, ein wöchentlich sechsstündiges

Besuchsrecht.

4.3 Mit Stellungnahme vom 19. August

2016 schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, §

130.

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS

211.

]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vor Verfügungserlass nicht

angehört worden. Aufgrund des formellen Charakters dieses Anspruchs ist diese

Rüge vorab zu prüfen.

2.2

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert

den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.

Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2;

136.

I 265 E. 3.2, je mit Hinweis).

2.3

Es ist aktenkundig, dass dem

Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 – mit dessen Einverständnis telefonisch -

Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur beabsichtigten Weiterführung des

begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Rahmen zu äussern. Gemäss

entsprechender Aktennotiz der KESB sei dem Kindsvater der wesentliche Inhalt

der Berichte der Beiständin sowie die von der KESB geplante Besuchsrechtsregelung

erläutert worden. Der Kindsvater habe sich dabei sehr unzufrieden mit der

geplanten Ausgestaltung des Besuchsrechts geäussert. Er habe den Wunsch, seine

Tochter häufiger und länger zu sehen. Er könne nicht verstehen, weshalb seinem

Wunsch nicht entsprochen werde.

2.4

Die Beantwortung der Frage, ob das

rechtliche Gehör des Kindsvaters durch die telefonische Anhörung verletzt

worden ist oder nicht, kann offengelassen werden, denn selbst wenn eine Gehörsverletzung

zu bejahen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies

deshalb, weil es sich nur um eine leichte Verletzung handeln würde, das

Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRG, BGS 124.11]), die

Parteien sich ausführlich äussern konnten und eine Rückweisung bloss zu einem

formalistischen Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen

würde.

3.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige

Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt

es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem

Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das

Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122 III 404 E. 3b;).

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die

Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind

gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf

persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

3.2

Ein begleitetes Besuchsrecht ist

insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,

Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative

Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark

gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches

muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 273 ZGB N 26).

4.

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, es bestehe in casu

seit Jahren eine latente Gefährdung des Kindeswohls von C.___. Sie sei die

Tochter eines Vaters, bei dem eine diagnostizierte psychische Erkrankung

vorliege. Aufgrund dieser Erkrankung sei das Verhalten des Kindsvaters schwankend

und – insbesondere in Konfliktsituationen – nur schwer einschätzbar. Nach zwei

schweren Krisen des Kindsvaters im November 2015 und im Januar 2016, welche

auch fürsorgerische Unterbringungen in der Psychiatrischen Klinik in Solothurn

notwendig gemacht hätten, sei es unerlässlich, die Begleitung der Besuche erst

dann schrittweise abzubauen, wenn sich der Gesundheitszustand des Kindsvaters

über längere Zeit stabil zeige. Zum Schutz und im Interesse von C.___ hätten

die Besuche begleitet und nur dann stattzufinden, wenn der Vater aufgrund

seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage sei. Sollte dem nicht so sein und

der Kindsvater aufgrund seiner Verfassung für C.___ eine Gefahr oder eine

Belastung darstellen, würden die Beiständin und die Begleitpersonen ermächtigt,

die Besuche abzusagen oder abzubrechen. Es werde als wichtig erachtet, dass C.___

in der Beziehung zu ihrem Vater Sicherheit, Regelmässigkeit und Konstanz

erlebe. Es sei daher zentral, dass die Abmachungen eingehalten würden und die

Besuche einzig zu den angeordneten Zeiten erfolgten. Besuche des Kindsvaters im

Kindergarten oder am Wohnort der Tochter ausserhalb der angeordneten

Besuchszeiten würden dem Kindswohl nicht entsprechen und seien zu unterlassen.

In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass es nicht nur eine längere stabile

Phase des Gesundheitszustands des Kindsvaters für eine schrittweise Reduzierung

der Begleitung oder eine Ausweitung der Besuchszeiten bedinge. Entscheidend sei

auch, wie es ihm gelinge, sich an die vereinbarten Besuchszeiten zu halten,

ohne ausserhalb der vereinbarten Zeit im Kindergarten oder am Wohnort von C.___

aufzutauchen und damit seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter zu stellen.

5.1.1

Die Anordnung eines begleiteten

Besuchsrechts ist nicht umstritten. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem

Umfang das begleitete Besuchsrecht festzulegen ist. Der Beschwerdeführer

verlangt, seine Tochter öfters und länger sehen zu dürfen.

5.1.2

Bei

der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts sind neben dem Kindswohl (BGE

131.

III 209 E. 5 S. 212) auch die besonderen Umstände

des vorliegenden Falles, namentlich die dokumentierte psychische Erkrankung des

Kindsvaters, zu berücksichtigen.

5.2

Zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers äussern sich diverse E-Mails zwischen der Beiständin von C.___

und der Psychiatriespitex sowie der Psychiatriespitex und Frau Dr. [...], der

zuständigen Psychiaterin des Beschwerdeführers. Gesamthaft ist ihnen zu

entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

äusserst instabil ist.

5.3.1

In den Akten finden sich diverse

Berichte der Beiständin von C.___. Sie werden im Nachfolgenden zusammengefasst

wiedergegeben, soweit sie das Besuchsrecht betreffen.

5.3.2

Bericht vom 4. Dezember 2015:

Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 erstellte Besuchsrechtsregelung der KESB

bedürfe einer sofortigen Anpassung. Davon ausgehend, dass der Kindsvater nach

dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Weisungen zur kontrollierten

Medikamenteneinnahme, der verbindlichen und regelmässigen Inanspruchnahme von psychiatrischer

Hilfe sowie ebenso verbindlicher Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex und

unverzüglicher Wiederaufnahme einer Tagesstruktur […] erhalten werde, werde

folgende Besuchsrechtsregelung beantragt: In einer ersten Phase von drei

Monaten sei dem Kindsvater ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht, jeweils

mittwochs von 12:00 bis 15:00 Uhr mit Übergabeort [...] zu gewähren, beginnend

ab 9. Dezember 2015.

5.3.3

Bericht vom 26. Januar 2016: Mit

dem Kindsvater sei vereinbart worden, dass er die Medikamente zur Behandlung

seiner schizophrenen Erkrankung einnehme sowie regelmässige Termine bei der

Psychiaterin Dr. [...] und der Psychiatriespitex bei Herrn [...] wahrnehme. Da

sich der Beschwerdeführer nicht an die getroffenen Abmachungen halte, werde die

umgehende Sistierung des persönlichen Verkehrs beantragt.

5.3.4

Bericht vom 16. Februar 2016: Der

Kindsvater leide an einer schizophrenen Erkrankung. Von der Fachperson der

Psychiatriespitex sei der Beschwerdeführer Ende Januar 2016 als psychotisch und

zerfahren im Denken beschrieben worden. Er habe versucht, bei allen Beteiligten

seinen Willen durchzusetzen. Seinerseits bestehe jedoch keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Im Weiteren sei Anfang Februar 2016 aufgrund von Suiziddrohungen ein weiterer

kurzer Aufenthalt des Kindsvaters in der Psychiatrischen Klinik erfolgt.

Aufgrund seiner gesundheitlich äusserst instabilen Situation, erschienen

aktuell auch begleitete Besuche dem Kindswohl nicht förderlich. Aktuell sei

nicht klar, welchen Nutzen das Kind von einem psychisch so stark angeschlagenen

Vater im persönlichen Kontakt haben könnte. Die Mutter berichte, dass der

Kindsvater fast täglich am Wohnort des Kindes aufgetaucht sei. Auch werde [von

der familienergänzenden Tagesbetreuung] in [...] regelmässig gemeldet, dass der

Vater unangemeldet seine Tochter besuchen oder abholen wolle. Der Kindsvater

übergehe damit das Bedürfnis seiner Tochter nach klaren Abmachungen,

Regelmässigkeit, Beziehungssicherheit und –konstanz. Stattdessen stelle er

seine Bedürfnisse über jene seiner Tochter und verhalte sich damit entgegen den

Kindsinteressen. Ein begleiteter persönlicher Verkehr zwischen dem Kind und dem

Kindsvater erscheine aus den hier genannten Gründen und in Ergänzung zum

Zwischenbericht und Antrag vom 26. Januar 2016 derzeit schädlich für das

Kindeswohl. Es werde deshalb die Sistierung des Besuchsrechts weiterhin als

angebracht und verhältnismässig erachtet.

5.3.5

Bericht vom 21. April 2016: Die

Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs entspreche dem Kindeswohl von C.___

insofern, als dass sie Kontakt zu ihrem Vater habe und die Beziehung wachsen

könne. Der Kindsvater zeige sich gegenüber C.___ liebevoll und verwöhne sie. Er

scheine sich ganz nach ihren Wünschen zu richten. Dass sich der Kindsvater nach

anfänglichen Schwierigkeiten an den Besuchsplan gehalten habe, werde positiv

bewertet. Zugleich sei das Verhalten des Kindsvaters aufgrund seiner

schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Konfliktsituationen, nur schwer

einschätzbar. Es werde deshalb aktuell und mindestens für drei Monate die

Weiterführung der begleiteten Besuche empfohlen. In dieser Zeit habe durch die

Begleitperson zudem ein Elterncoaching zu erfolgen mit dem Ziel, die Übergaben

an die Mutter zu strukturieren sowie den Vater bezüglich Gestaltung der Besuchszeit

zu beraten. Sofern sich ein positiver Verlauf zeige, könne die direkte

Begleitung punktuell zurückgefahren und Fortschritte könnten anvisiert werden.

5.3.6

Bericht vom 31. Mai 2016: Der

Kindsvater habe eine diagnostizierte Schizophrenie mit hebephrenen Anteilen. Er

sei in psychiatrischer Behandlung und werde mehrmals wöchentlich von der

Psychiatriespitex begleitet. Dabei sei auch eine kontrollierte Medikamentenabgabe

erfolgt. Der Kindsvater habe aber im Mai 2016 die Medikamente ohne Absprache

abgesetzt. Seit dem Verzicht auf Cannabiskonsum sowie durch die Einnahme von

Medikamenten habe sich die Situation dahingehend stabilisiert, dass der Kindsvater

seine Tochter wieder regelmässig in Begleitung bei sich zu Hause auf Besuch

haben könne. Im vorliegenden Fall seien viele Aufwände gemacht worden, damit

der Kindsvater seine Tochter regelmässig sehen und betreuen könne. Dennoch sei

bisher keine längerfristige Ruhe eingekehrt.

6.

Die vorgehend dargelegten Auszüge

aus den Akten weisen gesamthaft gesehen darauf hin, dass mit dem instabilen

Gesundheitszustand des Kindsvaters eine Kindswohlgefährdung einhergeht, weshalb

die Begleitung der Besuche (unbestritten) angezeigt ist. Betreffend der

konkreten Ausgestaltung der Besuche ist auf die Einschätzung der Beiständin

abzustellen, welche ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden empfiehlt;

für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von den Empfehlungen

der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und dessen Familie steht

und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und entsprechend

Berichte verfasst, welche im ständigen Informationsaustausch mit der Psychiatriespitex

steht (und diese wiederum im ständigen Informationsaustausch mit der den

Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin) abgewichen werden soll. Die allwöchentlichen

begleiteten Besuche verhindern einerseits eine Entfremdung des Kindes vom

Vater, garantieren aber andererseits, dass das Wohlergehen des Kindes durch den

labilen Gesundheitszustand des Vaters nicht zu stark beeinträchtigt wird. Aus

den Akten geht auch hervor, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, bei einer

längeren stabilen Phase des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die

Begleitung zu reduzieren und die Besuchszeiten auszuweiten. Wie von der

Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt, stellen nebst psychotischen Phasen

auch aggressive und drohende Verhaltensweisen klare Ausschlusskriterien für

eine Erweiterung der Besuchsrechtsregelung dar. Der Beschwerdeführer hat noch

in sehr naher Vergangenheit aggressives und drohendes Verhalten mit Bezug auf

Gewaltvorfälle gezeigt. So musste die Kantonspolizei Solothurn einen

fürsorgerischen Informationsbericht erstatten, weil der Beschwerdeführer

anlässlich einer Polizeieinvernahme einen verwirrten, schwer einzuordnenden

Eindruck gemacht habe, in seinen sprunghaften, zusammenhanglosen Aussagen Bezug

auf den Fall Flaach und die Terroranschläge in Nizza genommen, von

Suizidgedanken gesprochen und Fotos gezeigt habe, auf welchen Männer mit Waffen

zu sehen gewesen seien, welche ihre Waffen auf andere, zum Teil am Boden

liegende Personen gerichtet hätten. Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände, sind nur die von der Vorinstanz verfügten, bis auf weiteres zeitlich

begrenzten, unter Aufsicht durchgeführten Besuche mit dem Sicherheitsbedürfnis

des Kindes vereinbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Besuche

nur dann stattfinden, wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands dazu

in der Lage ist, und dass die Beiständin und die Begleitpersonen dazu

ermächtigt sind, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, wenn der Kindsvater

aufgrund seiner Verfassung für das Kind eine Gefahr oder Belastung darstellt. Denn

nur die Beiständin bzw. die Begleitpersonen können näherer Angaben zum Umgang

zwischen Beschwerdeführer und Tochter machen, bzw. beurteilen, ob in der

gegebenen Situation eine Gefährdung des Kindswohls besteht. Könnte das

Besuchsrecht nicht mit dieser Auflage verbunden werden, müsste es sistiert

werden, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte.

7.

Die Einholung eines Gutachtens zum

psychischen Gesundheitszustand – wie es der Beschwerdeführer verlangt –

vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die Einholung eines Gutachtens

gewinnen könnte. Beim Beschwerdeführer liegt eine diagnostizierte Schizophrenie

vor. Zur Frage, wie sich diese in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht

zwischen Vater und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft

gegeben werden. Dass diese Einschätzung durch die Beiständin bzw. Begleitperson

zu erfolgen hat, wurde oben dargelegt. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

8.

Das von der Vorinstanz angeordnete

wöchentliche Besuchsrecht ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die

Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel