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Entscheid

VWBES.2016.282

Wiedererteilung des Führerausweises

15. Dezember 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde im Rahmen einer

Verkehrskontrolle am 23. April 2013 von der Polizei angehalten. Aufgrund von

äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen

Drogenschnelltest durch, der positiv auf Marihuana ausfiel. Der Führerausweis

wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und Urinentnahme in das

Bürgerspital Solothurn gebracht.

1.2 Sowohl die Auswertung der

Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Bern (IRM) vom 15. Mai 2016 ergaben ein positives Testergebnis

auf Cannabis/THC.

1.3 Bis zur Abklärung der Fahreignung

wurde A.___ der Führerausweis mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 21. Juni 2013 vorsorglich entzogen. Der

darauf angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung hat sich A.___ nicht

unterzogen. Am 22. Oktober 2013 verfügte die MFK den Sicherungsentzug auf

unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der Fahreignung von A.___ nicht hätten

ausgeräumt werden können. Es wurde ihm eine Sperrfrist von zwölf Monaten gesetzt

und für die Wiedererteilung des Führerausweises das positive Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung vorausgesetzt.

1.4 Am 19. Oktober 2015 ersucht A.___

um Wiedererteilung des Führer­ausweises. Im darauf angeordneten verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 15. Juni 2016 (Untersuchungen vom 16. Februar 2016 und vom

19. Februar 2016) des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend:

IFPP), Abteilung Verkehrsmedizin, Langenthal, wurde die derzeitige Fahreignung von

A.___ verneint.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung

vom 7. Juli 2016 ab (Ziffer 1) und erklärte, auf Gesuch hin werde die

Fahreignung erneut abgeklärt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben seien

(Ziffer 2): Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen Drogenabstinenz (die

Abstinenzkontrolle für Kokain und andere psychotropen Substanzen werde mittels

sechsmonatlich stattfindender Haaranalysen durchgeführt, die erste

Abstinenzkontrolle werde zusätzlich auch auf Alkohol getestet [frühestens im

Juli 2016], die zweite Abstinenzkontrolle werde im Rahmen der erneuten

verkehrsmedizinischen Untersuchung stattfinden); Nachweis der Cannabisabstinenz

mittels monatlich durchgeführter Urinprobenkontrollen (die Originalergebnisse

der Urinprobenkontrolle seien jeweils mit einem Arztzeugnis anlässlich der

Abstinenzkontrolle vorzuweisen); erneute verkehrsmedizinische Untersuchung

inkl. Haaranalyse.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, es seien die Ziffern 1 und 2 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis spätestens

nach dem per Juli 2016 durchgeführten negativ ausfallenden Haartest zurückzugeben,

u.K.u.E.F. Sodann stellte er den Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung.

3.2 Mit Stellungnahme vom 9. August

2016 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Der Beschwerdeführer liess am 1.

Oktober 2016 (Postaufgabe) eine Replik zu den Akten reichen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der

Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer

Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann

der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und

unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

2.2

Bei Vorliegen eines

verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs besteht für sämtliche

Motorfahrzeug-Kategorien keine Fahreignung. Ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch

liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit

beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können

und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein

Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines

unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere

Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

Was die Bedingung für die Wiederzulassung

im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne

ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden

kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung

zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine

Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist,

dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges

getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil

gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen

Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls

vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss

erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die

äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales

Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es

dürfen keine körperliche Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen

Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).

3.1

Anlässlich der Begutachtung des

Beschwerdeführers am IFPP vom 16. Februar und vom 19. Februar 2016 führte

dieser nach dem Konsum von psychotropen Substanzen gefragt, zusammengefasst und

im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe ab dem 15./16. Lebensjahr angefangen,

mit Kollegen täglich Cannabis zu rauchen. Damals habe er gegen Abend hin

jeweils einen Joint geraucht. Nach einer cannabisabstinenten Zeit habe sich der

Konsum wieder eingeschlichen. Zudem habe das Cannabis seiner Frau, welche an MS

gelitten habe, extrem gut getan. Er habe dann wieder regelmässig geraucht. Es

habe die Zeit angefangen, in der er auch über den Tag geraucht habe. Auch während

der Arbeit habe er geraucht. Dies sei gang und gäbe gewesen. Seine Aufmerksamkeit

habe unter dem Cannabiseinfluss nicht gelitten. Allenfalls sei er vergesslicher

geworden. Den Tag hindurch habe er vielleicht zwei bis vier Joints geraucht und

dann am Abend mit der Frau zusammen noch mehrere Joints. Dann sei der

Cannabiskonsum gestiegen, bis zu täglich zehn bis 15 Joints. In den letzten

Jahren, als es seiner Frau immer schlechter gegangen sei und er seinen Job verloren

habe, habe er 20 bis 25 Joints täglich geraucht. Der Körper habe sich auch an

diese Mengen gewöhnt. In den letzten Jahren habe er kaum noch eine Cannabiswirkung

verspürt. Seit seine Frau vor circa fünf Monaten aus dem Leben gerissen worden

sei, habe er viel zu viel geraucht. Er habe angegeben, dass man von Cannabis

gar keine körperliche Abhängigkeit entwickeln könne. Vor circa zwei Monaten (November

oder Dezember 2015) habe er zuletzt Cannabis konsumiert. Seither halte er eine

Totalabstinenz von Cannabis ein. Er wolle auch in Zukunft von Cannabis

abstinent leben. Nach so vielen Jahren möge er nicht mehr. Er gehe auch dem

Passivkonsum aus dem Weg. Er sehe keine Risikosituationen, bei welchen er

rückfällig werden könnte. Er habe kein Bedürfnis mehr nach Cannabis.

Zwischen dem 16./17. bis zum 20./21.

Lebensjahr habe er Kokain konsumiert. Damals habe er regelmässig vier bis fünf

Gramm Kokain pro Gelegenheit – alle drei bis vier Wochen – konsumiert. Nach dem

21.

Lebensjahr bis zum heutigen Datum habe er vereinzelt Kokain konsumiert.

Zwischen den verschiedenen Konsumationen seien aber Jahre gelegen. Dann habe es

wieder Phasen gegeben, in denen er über das Wochenende Kokain gesnifft habe. Er

habe dann vielleicht noch ein halbes Gramm pro Gelegenheit genommen. Zum

letzten Mal habe er kurz nach dem Tod seiner Frau ein paarmal Kokain konsumiert.

Der letzte Konsum sei vor circa drei bis vier Monaten gewesen. Es habe gar

nichts gebracht und er habe es auch gleich wieder bereut, dass er Geld für

Drogen ausgegeben habe.

Heroin, Methadon, LSD und Valium habe

er nur in seiner Jugendzeit konsumiert. Den Konsum von anderen psychotropen

Substanzen wie Ecstasy, Amphetaminen, Halluzinogenen, synthetische Drogen oder

Inhalantien verneinte er.

3.2

Im Gutachten des IFPP vom 15. Juni

2016.

kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus

verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung verneint werden müsse. Die am 11.

Februar 2016 durchgeführte Urinprobe habe einen unauffälligen Befund auf THC

ergeben. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei eine Blutuntersuchung

durchgeführt worden. Dabei sei für THC, 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure ein

unauffälliger Befund ausgemacht worden. Unter diesen Umständen könne das vom

Exploranden geltend gemachte Abstinenzverhalten seit Anfang Januar 2016

labortechnisch bestätigt werden. Aufgrund des bis vor kurzem stattgefundenen

Kokainkonsums sei aus Kostengründen, mit dem Einverständnis des Exploranden,

vorerst keine Haaranalyse durchgeführt worden. Es empfehle sich, eine solche

frühestens im Juli 2016 durchzuführen. Gemäss den medizinischen Daten habe der

Explorand in der Vergangenheit an einer Polytoxikomanie im Sinne des Konsums

von multiplen psychotropen Substanzen gelitten. In den letzten Jahren habe aus

gutachterlicher Sicht ein erheblicher Cannabis- sowie Kokainmissbrauch, welcher

als verkehrsrelevant zu beurteilen sei, bestanden. Der Explorand habe über

Jahre regelmässig übermässig Cannabis konsumiert. In diesem Zusammenhang sei

auch eine Toleranzentwicklung auszumachen gewesen. Er habe seinen Cannabiskonsum

erst vor kurzem sistieren können. Ansonsten werde von einem gewohnheitsmässigen

Cannabiskonsum ausgegangen. Zudem bestehe auch bis vor kurzem ein Beikonsum von

Kokain. Im Weiteren scheine der Explorand vor dem Ereignis am 23. April 2013

seinen Cannabiskonsum realitätsbezogen wahrgenommen zu haben und sich trotzdem

bewusst für das Führen eines Fahrzeuges entschieden zu haben. Dies spreche eindeutig

für ein eingeschränktes Gefahrenbewusstsein. Zudem neige der Explorand dazu,

die Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verharmlosen. Er meine, er sei unter

Cannabiseinfluss fahrfähig und würde keine nachteilige Wirkung des Cannabiskonsums

verspüren. In diesem Zusammenhang müsse auch von einer eingeschränkten

Verantwortungsbereitschaft ausgegangen werden. Aktuell zeige er eher eine

extrinsische Motivation für die Einhaltung einer Drogentotalabstinenz.

Angesprochen auf die Auflage habe er frustriert gewirkt und habe sich überlegt,

ob er die Auflagen überhaupt einhalten solle. Aktuell bestehe noch keine

stabile Verhaltensänderung. Unter diesen Umständen könne die Fahreignung noch

nicht bejaht werden.

4.1

Die Vorinstanz erwog, aus dem

Gutachten des IFPP vom 15. Juni 2016 gehe unmissverständlich hervor, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint

werden müsse. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenzverhalten habe

labortechnisch seit Anfang Januar 2016 bestätigt werden können. Auf eine

Haaranalyse sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben bis im Dezember 2015 sporadisch Kokain konsumiert habe. Die Haaranalyse

wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn dadurch der Nachweis einer Abstinenz der

letzten circa sechs Monate hätte erbracht werden können. Dies sei erst im Juli

2016.

möglich. Damit eine stabile Verhaltensänderung dokumentiert werden könne,

sei aufgrund des Drogenkonsums in der Vergangenheit der Nachweis einer längeren

Drogenabstinenz unumgänglich.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, in

der Zusammenfassung bestätige das IFPP aufgrund der labortechnischen Fakten

sein Abstinenzverhalten seit 1. Januar 2016 (Laborwerte der Urinuntersuchung

vom 11. Februar 2016 auf Cannabis seien negativ ausgefallen, die pharmakologisch-toxikologische

Untersuchung einer Blutprobe vom 4. März 2016 habe negative Befunde der THC,

Hydroxyd-THC und THC Carbonsäure ergeben, er sei körperlich, psychisch, geistig

und neurologisch unauffällig und gesund). Die Vorinstanz unterstelle ihm, keine

stabile Verhaltensänderung gezeigt zu haben. Ihm keine Stabilität zu

unterstellen, obwohl er diese aktenkundig mit seiner Drogenabstinenz und

negativen Resultaten bewiesen habe, sei verfehlt und willkürlich. Nicht richtig

sei, wenn die Vorinstanz eine erste Abstinenzkontrolle per Juli 2016 erwäge.

Diese habe mit den Tests im Februar 2016 bereits stattgefunden. Zu würdigen sei

zudem der gute automobilistische Leumund mit langer Fahrpraxis ohne Unfall

sowie die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises.

4.3

In ihrer Stellungnahme führte die

MFK aus, das IFPP habe beim Beschwerdeführer ein Abstinenzverhalten seit

anfangs Januar 2016 labortechnisch bestätigt, jedoch nur bezüglich Cannabis.

Massgeblich sei jedoch, dass bis kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung

ein Kokainkonsum stattgefunden habe. Mit dem Einverständnis des

Beschwerdeführers sei aus Kostengründen auf die Durchführung einer Haaranalyse

verzichtet worden. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der Drogengeschichte

des Beschwerdeführers, habe das IFPP zu Recht eine Drogentotalabstinenz während

eines Jahres gefordert, bevor die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut

beurteilt werden könne. Die erste Haaranalyse zur Prüfung des Abstinenzverhaltens

hätte im Juli 2016 durchgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer habe im

Juli 2016 nichts unternommen, damit die Haaranalyse hätte durchgeführt werden

können. Es wäre aber an ihm gelegen, auf den Nachweis der Behebung seines Fahreignungsmangels

hinzuwirken. Aus dem bei der MFK am 8. August 2016 eingegangenen ärztlichen

Zeugnis sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und Mai

2016.

keine Urinprobe abgegeben habe und somit für diese Monate keine Abstinenz

nachweisen könne.

5.1

Die Vorinstanz stützte die

angefochtene Verfügung auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IFPP vom 15.

Juni 2016, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung abspricht. Zu

klären ist, ob die Vorinstanz das Gutachten richtig würdigte und gestützt

darauf zu Recht die Wiedererteilung des Führerausweises wegen fehlender

Fahreignung verweigerte.

5.2

Wie alle Beweismittel unterliegen auch

Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der

Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab.

Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist

Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er

nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das

Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die

gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101)

verstossen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Die begutachtenden Ärzte stützten

sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Untersuchungen

vom 16. und 19. Februar 2016, auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich

der Exploration, die persönliche, automobilistische und vegetative Anamnese

sowie auf die Familien- und Eigenanamnese, auf die körperlichen und psychischen

Untersuchungsbefunde vom 19. Februar 2016 sowie auf die Laborbefunde vom

4.

März 2016. Somit wurden die notwendigen Abklärungen vorgenommen und auch

berücksichtigt (BGE 129 II 82 E. 6.2.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_150/2010

E. 5.5 vom 25. November 2010). Wenn das Gutachten gestützt auf die erhobenen

Befunde zum Ergebnis gelangt, dass trotz labortechnisch bestätigtem

Abstinenzverhalten seit Anfang Januar 2016 (THC) beim Beschwerdeführer aufgrund

des bis vor kurzem stattgefundenen Kokainkonsums und der in der Vergangenheit

bestandenen Polytoxikomanie im Sinne des Konsums von multiplen psychotropen

Substanzen, die Fahreignung derzeit als nicht gegeben zu erachten sei, ist

diese Expertenmeinung ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, so dass es

auch für das Gericht keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Das Gutachten ist

als solches in sich stimmig und, soweit für Nichtfachleute möglich, gut

nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren

Auswertung zu zweifeln. Aufgrund des unbestrittenen Kokainkonsums für die

mindestens letzten drei bis vier Monate vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung

ist nicht zu beanstanden, dass der Wiedererteilung des Führerausweises

nicht stattgegeben und sie von der Auflage einer einjährigen Totalabstinenz

abhängig gemacht worden ist. Diesem Ergebnis stehen auch die Resultate der

pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung einer Blutprobe (Entnahmedatum:

19.

Februar 2016), welche negative Befunde für THC ergaben, nicht entgegen. Damit

ist nur die Abstinenz von THC bestätigt. Aufgrund des eingeräumten Kokainkonsums

wurde auf die Durchführung einer Haaranalyse verzichtet. Da der Explorand über

Jahre regelmässig übermässig Cannabis konsumiert und in dieser Zeit

offensichtlich auch eine Toleranz entwickelt hat, weil er seinen Cannabiskonsum

erst vor kurzem hat sistieren können, weil es zudem zu einem Mischkonsum

gekommen ist, weil der Beschwerdeführer seinen Cannabiskonsum realitätsbezogen

wahrgenommen und sich trotzdem bewusst für das Führen eines Fahrzeuges

entschieden hat (siehe dazu S. 5 des Gutachtens) und er dazu neigt, die

Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verharmlosen, muss von einem

eingeschränkten Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers ausgegangen

werden.

5.4

Es ist unbestritten, dass beim

Beschwerdeführer eine Neigung zum Drogenmissbrauch besteht und dass er im

November 2015 letztmals Kokain konsumiert hat. Die Neigung zum Drogenmissbrauch

stellt per se einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die

Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Die Vorgeschichte

des Beschwerdeführers hat gezeigt, dass er Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr nicht hat auseinander halten können. Angesichts der festgestellten

Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheint es verhältnismässig, wenn die Vorinstanz

die Fahreignung von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig

macht. Die dem Beschwerdeführer auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine

nachhaltige Gewährleistung der Fahreignung.

Trotz des Umstands, dass das Gutachten

nach der Untersuchung ganze vier Monate hat auf sich warten lassen, kann nicht

von der von der Vorinstanz angeordneten Kontrolldauer eines Jahres abgewichen

werden (siehe dazu vorne Erw. II/2.2), um von einer gefestigten

Verhaltensänderung auszugehen. Der Beschwerdeführer kann die von ihm behauptete

Drogenabstinenz und damit die Behebung des Mangels, der die Fahreignung

ausschliesst, nicht nachweisen. Die MFK konnte erst am 7. Juli 2016 verfügen.

Die erste Abstinenzkontrolle hätte noch im selben Monat durchgeführt werden

können. Der Beschwerdeführer hat sich dieser nicht unterzogen. Die Änderung des

Drogenkonsumverhaltens muss aber derart gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung

in der Regel ein Jahr strikte vollzogen worden ist (vgl. Bruno Liniger, a.a.O.,

S. 33). Unter Berücksichtigung dieser «Jahresregel» erscheint die Auflage den

Verhältnissen angepasst, den Beschwerdeführer zu einer Abstinenzkontrolle zu

verpflichten.

6.1

Zusammengefasst kann dem

Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine

Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit

verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt

und deshalb erforderlich. Denn eine aufgezwungene Verhaltensänderung ist sehr

selten wirklich stabil, wenn es nicht gelingt, Einsicht in das gezeigte

Fehlverhalten zu wecken und daraus eine intrinsische Änderungsmotivation aufzubauen.

Solange dieser Mangel nicht behoben ist, besteht auch keine Möglichkeit, den

Führerausweis unter Auflagen zu erteilen.

6.2

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

6.3

Der Beschwerdeführer hat um

aufschiebende Wirkung ersucht. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid in

der Sache gegenstandslos. Es hätte ohnehin nicht zum gewünschten Erfolg führen

können, da der rechtskräftig angeordnete Entzug weitergegolten hätte.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel