VWBES.2016.288
Baubewilligung Umbau Wohnhaus
2. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ (Ehepaar)
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
Umbau Wohnhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Zusammenhang mit einem Baugesuch
für ein Treibhaus stellte das Bau- und Justizdepartement (BJD) im Jahr 2015
fest, dass A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Umbau ihres früheren
Kleinbauernhauses, das sich ausserhalb der Bauzone und in der Juraschutzzone befindet,
verschiedene Auflagen nicht erfüllt hatten und die nachträglich (im Jahr 2011) angebaute
Pergola mit einem Pultdach - wie ursprünglich geplant, aber nicht bewilligt -
statt einem Flachdach versehen war. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert,
ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
2. Nach Publikation, Durchführung
eines Augenscheins, Gewährung des rechtlichen Gehörs und verschiedenen
Abklärungen erliess das BJD am 18. Juli 2016 folgende Verfügung:
Das Bauvorhaben für die bereits
erstellten Umgebungsarbeiten auf GB B.___ Nr. 433 entspricht nicht dem
Zweck der Landwirtschaftszone und erfordert eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24c RPG. Die Zustimmung dafür wird mit Auflagen erteilt. Die Auflagen
sind bis am 31. Dezember 2016 auszuführen. Im Unterlassungsfall wird das
Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.
Beim Rondell ist die
Blocksteinmauer im unteren Bereich ostseitig bis zum vordersten Pfosten
des Autounterstandes auf die Höhe von 60 cm (2 Steinreihen)
herunterzunehmen (zusätzlich vorderster Stein der 3. Reihe der Mauer zwischen
Autounterstand und Rondell entfernen).
Die Pflanzrabatte, Gartenbeete und
Rasenflächen sind gut zu durchgrünen, damit die Umgebungsfläche im
Landschaftsbild grün in Erscheinung tritt.
Die nicht nach den bewilligten
Plänen erstellte Überdachung des Freisitzes mit Glasbrüstung erfüllt die Voraussetzungen
nach Art. 24c RPG und der Juraschutzzone nicht. Eine nachträgliche
Bewilligung kann nicht erteilt werden. Aus Verhältnismässigkeitsgründen
wird im vorliegenden Fall auf einen Rückbau verzichtet. Nachstehende
Auflagen zur Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sind zu befolgen:
die Auflagen sind bis am 31. Dezember 2016 auszuführen. Im
Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.
Die Store mit dem dazugehörenden
Storenkasten für die zusätzliche Überdeckung des Bereichs südlich der
Pergola ist ersatzlos zu entfernen.
Die Pergolakonstruktion inkl. der
Chromstahlabdeckung ist in einem warmen Grauton zu streichen. Der genaue
Farbton ist rechtzeitig vor Ausführung mit dem Beauftragten für
Heimatschutz (…) abzusprechen.
Das Geländer mit Glasfüllungen
ist zu entfernen und durch ein schlichtes Geländer mit vertikalen Staketen
zu ersetzen. Die genaue Ausführung ist mit dem Beauftragten für Heimatschutz
abzusprechen.
Die vertikalen Holzlamellen bei
der Fensterfront im Obergeschoss Süd des Wohnhauses sind bis am 31. August
2016 zu erstellen. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug
beauftragt.
9. – 11. …
3. Die Verfügung wurde den
Beschwerdeführern am 26. Juli 2016 durch die Baukommission B.___ eröffnet. Mit
Schreiben vom 29. Juli 2016 erhoben sie Beschwerde und stellten den Antrag, «die
Anordnungen in den Ziffern 6 (Überstreichen der Pergola) und 7 (Rückbau der
Glasbrüstung) seien ersatzlos zu streichen.» Zur Begründung führten die
Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie froh seien, die Pergola nicht
rückbauen zu müssen. Hingegen gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern
der verwendete, dezente und absolut unauffällige, Grauton (Lichtgrau, RAL 7035)
das Orts-/und oder Landschaftsbild in relevanter Weise störe oder überhaupt
beeinträchtige. Carport und Unterdach seien nämlich in derselben Farbe
gestrichen und von den Behörden nie beanstandet worden. Gleiches gelte für die
kritisierten Chromstahlteile an der Pergola. Bezüglich der zu entfernenden
Glasbrüstung sei aus dem Wortlaut der Anordnung «in leichter Art» nicht
hervorgegangen, dass die Absturzsicherung zwingend als Staketengeländer
auszuführen sei. Sie seien gutgläubig davon ausgegangen, dass die Auflage mit
einem filigranen, transparenten Glasgeländer optimal erfüllt würde. Aber selbst
wenn man ihnen den guten Glauben absprechen wollte, widerspräche der verfügte
Rückbau mit Blick auf die hohen Investitionskosten klar dem Verfassungsgrundsatz
der Verhältnismässigkeit, da selbst bei strengster Auslegung der einschlägigen
Schutzbestimmungen nicht von einer derart gewichtigen Beeinträchtigung der
Orts- und Landschaftsschutzinteressen gesprochen werden könne, dass sich damit
der mit dem Rückbau verbundene Verlust der hohen Investitionskosten rechtfertigen
liesse.
4. Die Baukommission (BK) der
Einwohnergemeinde B.___ verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2016 auf
Anträge und weitere Bemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme zuhanden des
BJD vom 12. November 2015.
5. Das BJD seinerseits stellte am 23.
August 2016 folgende Anträge:
Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Aller unter Kostenfolge
Zur Begründung wurde ausgeführt, was
die Pergola anbelange, sei mit Brief vom 8. August 2011 ein erstes Baugesuch
mit Pultdach abgelehnt und in Absprache mit dem Architekten der
Beschwerdeführer eine Pergola mit einem filigranen Flachdach bewilligt worden.
Am Augenschein mit Parteiverhandlung, der auf Wunsch der Beschwerdeführer
stattgefunden habe, hätten die Beschwerdeführer dann den Unternehmer für die
Erstellung des Pultdachs verantwortlich gemacht. Dieser hätte ihnen während der
Ausführung geraten, nicht die bewilligte Ausführung mit Flachdach, sondern die
explizit und schriftlich seitens ARP (Amt für Raumplanung) abgelehnte
Ausführung mit Pultdach zu wählen. Die Pergola sei nicht nur bewilligungswidrig
mit einem Pultdach, sondern auch entgegen der Auflage nicht filigran, sondern
plump und massiv erstellt worden, so dass sie die Erscheinung des gesamten
Hauses als schlichtes Kleinbauernhaus (sog. Taunerhaus) beeinträchtige. Bewirkt
werde die massive Erscheinung u.a. durch die Farbgebung an sich und die beiden
montierten Sonnenstoren und deren Storenkästen. Deshalb sei im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung auch verlangt worden, dass die optische Mächtigkeit
des verbleibenden Storenkastens durch eine dezentere Farbgebung gemildert
werde. Dasselbe gelte für die ebenfalls sehr störende Chromstahlabdeckung.
Diese Störung könne zwar durch den verlangten Anstrich nicht beseitigt, aber
doch wenigstens gemildert werden. Die Beibehaltung der widerrechtlich
erstellten Pergola könne nur mittels der verfügten Auflagen verantwortet werden.
Ohne die sicherlich verhältnismässigen Anpassungen müsste letztlich die gesamte
Pergola in Frage gestellt werden. Die erstellte Glasbrüstung mit
Chromstahlhandlauf wirke nicht identitätswahrend, sondern sei zu edel. Im
Baugesuchsverfahren hätten die Beschwerdeführer immer Staketengeländer
dargestellt, was vom Amt für Raumplanung mit der Auflage verbunden worden sei,
das Geländer der Terrasse sei in leichter Art auszubilden. Wohl hätten sie sich
um eine Baubewilligung bemüht, sich schlussendlich aber um deren Inhalt
foutiert, so dass sie (auch) betreffend der gewählten Ausführung des Geländers
als bösgläubig gelten müssten. Damit müssten ihre finanziellen Interessen,
resp. ihre Kosten für die Erfüllung der Auflagen, hinter das öffentliche
Interesse an einer einheitlichen, konzisen und letztlich glaubwürdigen Praxis
betreffend Umbau von bestehenden Gebäuden ausserhalb Bauzone zurücktreten.
6. Die Beschwerdeführer nahmen mit
Schreiben vom 10. September 2016 nochmals Stellung und betonten, aus ihrer
Sicht sei vor allem der verfügte Rückbau der filigranen Glasbrüstung
unverständlich, da die hohen Investitionskosten von CHF 11‘000.00 in keinem
vernünftigen Verhältnis zu dem vom BJD angestrebten Ziel (Wahrung der Identität
des ehemaligen Taunerhäuschens) stehe.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist unbestritten, dass die nicht
nach den bewilligten Plänen erstellte Überdachung des Freisitzes mit der Glasbrüstung
die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die beiden
Auflagen, die Baute in einem warmen Grauton zu streichen und das Geländer mit
Glasfüllung durch ein schlichtes Geländer mit Staketen zu ersetzen (beides nach
Absprache mit dem Beauftragten für Heimatschutz).
3.
Die Beschwerdeführer, resp. die von
ihnen beauftragte C.___ GmbH reichten im Juni 2011 ein Baugesuch für eine
Pergola in Holz mit Pultdach ein. Mit Schreiben vom 8. August 2011 liess das
BJD sie wissen, das Baugesuch könne nicht bewilligt werden, da die Identität
der Baute nicht in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Wenn auf dem Autounterstand
noch ein Pultdachaufbau erfolge, so gäbe es neben dem Satteldach des
Hauptgebäudes und dem Flachdach des ostseitigen Anbaus noch eine weitere
Dachform, was nicht zulässig sei. Zudem würden Angaben zum Dachmaterial fehlen,
und die rückwärtige Holzwand vermöge gestalterisch nicht zu überzeugen. Gestützt
darauf und nach einer Besprechung mit dem Beauftragten für Heimatschutz reichte
die C.___ GmbH abgeänderte Pläne mit einem Flachdach (und Balkenabständen von
90.
cm statt ca. 70 cm) ein. Diese abgeänderten Pläne wurden schliesslich mit
Verfügung vom 28. September 2011 bewilligt. Auf beiden Plänen «Ansicht Süd» ist
das Geländer jeweils als ca. 1m hohes Staketengeländer eingezeichnet.
Indem die Beschwerdeführer dann
trotzdem das Pultdach realisieren liessen, handelten sie eindeutig wider
besseres Wissen und müssen daher als bösgläubig im Sinne von Lehre und
Rechtsprechung gelten. Daran ändert nichts, dass das Pultdach auf Empfehlung
des Unternehmers erstellt worden sein soll und dieser nun nachträglich das
erstellte Dach als «Flachdach mit einer Neigung von 5°» darstellen will (vgl.
Beilage zur Stellungnahme vom 10. September 2016). Was realisiert wurde, ist
eindeutig kein Flachdach und entspricht nicht den von den Beschwerdeführern als
Bauherren unterschriebenen und schlussendlich bewilligten Plänen vom 15.
September 2011. Auch bezüglich Geländer und Glasbrüstung können die
Beschwerdeführer nicht als gutgläubig erachtet werden. Auch wenn die Gestaltung
und Materialisierung eines Geländers, das in erster Linie der Absturzsicherung
dient, den Beschwerdeführern als untergeordnet erscheinen mag, berechtigt es
sie nicht, in derart krasser Weise von den eingereichten Plänen abzuweichen.
Daraus geht nämlich eindeutig hervor, dass ein Staketengeländer ohne oberen Handlauf
erstellt werden soll. Dass der Bauherr ausserhalb der Bauzone nicht beliebige
Freiheiten geniesst, musste ihnen nach dem grundlegenden Umbau im Jahre 2009/2010
klar sein. Damit steht fest, dass die Behörde grundsätzlich den Rückbau der
Überdachung und der Glasbrüstung verlangen könnte, da es sich um einen
rechtswidrigen Zustand gemäss § 151 PBG handelt.
4.
Das BJD hat aus
Verhältnismässigkeitsgründen auf den Rückbau verzichtet und damit anerkannt, dass
die Aufwendungen für die Herstellung des bewilligten und damit gesetzmässigen
Zustandes zu hoch sind. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die verfügten
Auflagen. Es ist daher zu prüfen, ob diese verhältnismässig sind.
4.1
Die Beschwerdeführer, resp. der
von ihnen beauftragte Bauleiter/Planer haben am 19. September 2011 ein
Baugesuch für einen «Neubau Pergola» von 6 x 4.2 m aus Holz mit Balkenabständen
von 90 cm eingereicht. Gemäss Duden ist eine Pergola eine «Laube oder
Laubengang aus Pfeilern oder Säulen als Stützen für eine Holzkonstruktion, an der
sich Pflanzen (empor)ranken.» Eine Pergola ist also in aller Regel nicht
überdacht, sondern gegen oben offen und braucht, statisch gesehen, bloss die
Last von Pflanzenästen zu tragen. Gebaut wurde letztlich eine geschlossene
Sitzplatzüberdachung, die – mit Balkenabständen von ca. 70 cm - so konstruiert
wurde, dass sie ein Dach und damit auch die Schneelast zu tragen vermag. Zudem wurden
eine Chromstahlabdeckung und Storen inklusive Storenkästen angebracht. Es
versteht sich von selbst, dass diese Abweichung einen massiven Eingriff in das
Orts- und Landschaftsbild bedeutet. Besonders auffällig ist dabei die weithin
sichtbare, quasi leuchtende Chromstahlfarbe. Nachdem das BJD bei der
Überdachung auf eigentliche bauliche Massnahmen verzichtet hat – man hätte sich
ja auch den Umbau des Pultdachs in ein Flachdach überlegen können - und der
Baukörper nicht nachträglich verändert werden muss, bleibt bloss die Farbgestaltung,
um die störende Wirkung wenigstens zu mindern. Dabei ist der Beauftragte für Heimatschutz
sicherlich die richtige Person, um gemäss § 26 Abs. 2 der Verordnung über
Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) dafür zu sorgen, dass die Farbe auf die
Umgebung abgestimmt wird und sich harmonisch in die Landschaft einfügt. In der
Regel sind nach dem zitierten Paragraphen für Fassaden erd- oder holzfarbene
Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu
wählen. In Analogie zur westlichen Holzfassade könnte wohl auch ein
holzfarbener Ton in Frage kommen. Sicherlich muss aber der als störend
empfundene helle Chromstahl-Ton verändert und eben überstrichen werden.
4.2
Das soeben für die Farbgebung Ausgeführte
gilt selbstverständlich auch für den Chromstahlhandlauf des Geländers. Dazu
kommt, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – keinesfalls von
einer filigranen Ausführung gesprochen werden kann. Auch wenn es sich um Glas
handelt, erweckt das Geländer doch einen flächigen, massiven Eindruck. Es fällt
auf und passt nicht zum übrigen Charakter des Hauses. Dem BJD ist zuzustimmen,
wenn es von «zu edel» spricht. Dieser Eindruck wurde durch die Anbringung der
bereits in der Baubewilligung vom 26. August 2009 verlangten Holzlamellen nun
noch verstärkt. Der Charakter des Westteils (früher wohl der Schopf), nämlich
die einfache vertikale Holzbretter-Verschalung, muss unbedingt durch den
Holz-Staketenzaun weiter geführt werden.
Die Beschwerdeführer machen geltend,
die hohen Investitionskosten von CHF 11‘000.00 würden dem entgegenstehen.
Dies wäre nicht verhältnismässig. Sie verkennen einerseits, dass sie, wie oben
gezeigt, nicht gutgläubig gehandelt haben und die Erstellungskosten nicht
ausgewiesen sind, andererseits es nicht um die Investitionskosten, sondern um
die allfälligen Rückbaukosten, resp. um die ihnen durch die verfügten Auflagen
entstehenden Mehrkosten, geht. Dazu sind keine Angaben gemacht, noch sind
allfällige Offerten eingereicht worden. Die entsprechenden Kosten können jedoch
nicht riesig sein, da wohl zumindest ein Teil des bestehenden Geländers weiter
verwendet werden kann. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt, da das BJD bei der Freisitzüberdachung gänzlich
auf bauliche Massnahmen verzichtet hat und damit den Beschwerdeführern schon
weit entgegengekommen ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für die Erfüllung der Auflagen ist neu
Frist zu setzen. Bei diesem Ausgang
haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen und mit
dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Für
die Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 6 und 7 der angefochtenen Verfügung
wird neu Frist gesetzt bis 31. Mai 2017.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad