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Entscheid

VWBES.2016.288

Baubewilligung Umbau Wohnhaus

2. November 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Zusammenhang mit einem Baugesuch

für ein Treibhaus stellte das Bau- und Justizdepartement (BJD) im Jahr 2015

fest, dass A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Umbau ihres früheren

Kleinbauernhauses, das sich ausserhalb der Bauzone und in der Juraschutzzone befindet,

verschiedene Auflagen nicht erfüllt hatten und die nachträglich (im Jahr 2011) angebaute

Pergola mit einem Pultdach - wie ursprünglich geplant, aber nicht bewilligt -

statt einem Flachdach versehen war. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert,

ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

2. Nach Publikation, Durchführung

eines Augenscheins, Gewährung des rechtlichen Gehörs und verschiedenen

Abklärungen erliess das BJD am 18. Juli 2016 folgende Verfügung:

Das Bauvorhaben für die bereits

erstellten Umgebungsarbeiten auf GB B.___ Nr. 433 entspricht nicht dem

Zweck der Landwirtschaftszone und erfordert eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24c RPG. Die Zustimmung dafür wird mit Auflagen erteilt. Die Auflagen

sind bis am 31. Dezember 2016 auszuführen. Im Unterlassungsfall wird das

Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

Beim Rondell ist die

Blocksteinmauer im unteren Bereich ostseitig bis zum vordersten Pfosten

des Autounterstandes auf die Höhe von 60 cm (2 Steinreihen)

herunterzunehmen (zusätzlich vorderster Stein der 3. Reihe der Mauer zwischen

Autounterstand und Rondell entfernen).

Die Pflanzrabatte, Gartenbeete und

Rasenflächen sind gut zu durchgrünen, damit die Umgebungsfläche im

Landschaftsbild grün in Erscheinung tritt.

Die nicht nach den bewilligten

Plänen erstellte Überdachung des Freisitzes mit Glasbrüstung erfüllt die Voraussetzungen

nach Art. 24c RPG und der Juraschutzzone nicht. Eine nachträgliche

Bewilligung kann nicht erteilt werden. Aus Verhältnismässigkeitsgründen

wird im vorliegenden Fall auf einen Rückbau verzichtet. Nachstehende

Auflagen zur Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sind zu befolgen:

die Auflagen sind bis am 31. Dezember 2016 auszuführen. Im

Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

Die Store mit dem dazugehörenden

Storenkasten für die zusätzliche Über­deckung des Bereichs südlich der

Pergola ist ersatzlos zu entfernen.

Die Pergolakonstruktion inkl. der

Chromstahlabdeckung ist in einem warmen Grauton zu streichen. Der genaue

Farbton ist rechtzeitig vor Ausführung mit dem Beauftragten für

Heimatschutz (…) abzusprechen.

Das Geländer mit Glasfüllungen

ist zu entfernen und durch ein schlichtes Geländer mit vertikalen Staketen

zu ersetzen. Die genaue Ausführung ist mit dem Beauftragten für Heimatschutz

abzusprechen.

Die vertikalen Holzlamellen bei

der Fensterfront im Obergeschoss Süd des Wohnhauses sind bis am 31. August

2016 zu erstellen. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug

beauftragt.

9. – 11. …

3. Die Verfügung wurde den

Beschwerdeführern am 26. Juli 2016 durch die Baukommission B.___ eröffnet. Mit

Schreiben vom 29. Juli 2016 erhoben sie Beschwerde und stellten den Antrag, «die

Anordnungen in den Ziffern 6 (Überstreichen der Pergola) und 7 (Rückbau der

Glasbrüstung) seien ersatzlos zu streichen.» Zur Begründung führten die

Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie froh seien, die Pergola nicht

rückbauen zu müssen. Hingegen gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern

der verwendete, dezente und absolut unauffällige, Grauton (Lichtgrau, RAL 7035)

das Orts-/und oder Landschaftsbild in relevanter Weise störe oder überhaupt

beeinträchtige. Carport und Unterdach seien nämlich in derselben Farbe

gestrichen und von den Behörden nie beanstandet worden. Gleiches gelte für die

kritisierten Chromstahlteile an der Pergola. Bezüglich der zu entfernenden

Glasbrüstung sei aus dem Wortlaut der Anordnung «in leichter Art» nicht

hervorgegangen, dass die Absturzsicherung zwingend als Staketengeländer

auszuführen sei. Sie seien gutgläubig davon ausgegangen, dass die Auflage mit

einem filigranen, transparenten Glasgeländer optimal erfüllt würde. Aber selbst

wenn man ihnen den guten Glauben absprechen wollte, widerspräche der verfügte

Rückbau mit Blick auf die hohen Investitionskosten klar dem Verfassungsgrundsatz

der Verhältnismässigkeit, da selbst bei strengster Auslegung der einschlägigen

Schutzbestimmungen nicht von einer derart gewichtigen Beeinträchtigung der

Orts- und Landschaftsschutzinteressen gesprochen werden könne, dass sich damit

der mit dem Rückbau verbundene Verlust der hohen Investitionskosten rechtfertigen

liesse.

4. Die Baukommission (BK) der

Einwohnergemeinde B.___ verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2016 auf

Anträge und weitere Bemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme zuhanden des

BJD vom 12. November 2015.

5. Das BJD seinerseits stellte am 23.

August 2016 folgende Anträge:

Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Aller unter Kostenfolge

Zur Begründung wurde ausgeführt, was

die Pergola anbelange, sei mit Brief vom 8. August 2011 ein erstes Baugesuch

mit Pultdach abgelehnt und in Absprache mit dem Architekten der

Beschwerdeführer eine Pergola mit einem filigranen Flachdach bewilligt worden.

Am Augenschein mit Parteiverhandlung, der auf Wunsch der Beschwerdeführer

stattgefunden habe, hätten die Beschwerdeführer dann den Unternehmer für die

Erstellung des Pultdachs verantwortlich gemacht. Dieser hätte ihnen während der

Ausführung geraten, nicht die bewilligte Ausführung mit Flachdach, sondern die

explizit und schriftlich seitens ARP (Amt für Raumplanung) abgelehnte

Ausführung mit Pultdach zu wählen. Die Pergola sei nicht nur bewilligungswidrig

mit einem Pultdach, sondern auch entgegen der Auflage nicht filigran, sondern

plump und massiv erstellt worden, so dass sie die Erscheinung des gesamten

Hauses als schlichtes Kleinbauernhaus (sog. Taunerhaus) beeinträchtige. Bewirkt

werde die massive Erscheinung u.a. durch die Farbgebung an sich und die beiden

montierten Sonnenstoren und deren Storenkästen. Deshalb sei im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung auch verlangt worden, dass die optische Mächtigkeit

des verbleibenden Storenkastens durch eine dezentere Farbgebung gemildert

werde. Dasselbe gelte für die ebenfalls sehr störende Chromstahlabdeckung.

Diese Störung könne zwar durch den verlangten Anstrich nicht beseitigt, aber

doch wenigstens gemildert werden. Die Beibehaltung der widerrechtlich

erstellten Pergola könne nur mittels der verfügten Auflagen verantwortet werden.

Ohne die sicherlich verhältnismässigen Anpassungen müsste letztlich die gesamte

Pergola in Frage gestellt werden. Die erstellte Glasbrüstung mit

Chromstahlhandlauf wirke nicht identitätswahrend, sondern sei zu edel. Im

Baugesuchsverfahren hätten die Beschwerdeführer immer Staketengeländer

dargestellt, was vom Amt für Raumplanung mit der Auflage verbunden worden sei,

das Geländer der Terrasse sei in leichter Art auszubilden. Wohl hätten sie sich

um eine Baubewilligung bemüht, sich schlussendlich aber um deren Inhalt

foutiert, so dass sie (auch) betreffend der gewählten Ausführung des Geländers

als bösgläubig gelten müssten. Damit müssten ihre finanziellen Interessen,

resp. ihre Kosten für die Erfüllung der Auflagen, hinter das öffentliche

Interesse an einer einheitlichen, konzisen und letztlich glaubwürdigen Praxis

betreffend Umbau von bestehenden Gebäuden ausserhalb Bauzone zurücktreten.

6. Die Beschwerdeführer nahmen mit

Schreiben vom 10. September 2016 nochmals Stellung und betonten, aus ihrer

Sicht sei vor allem der verfügte Rückbau der filigranen Glasbrüstung

unverständlich, da die hohen Investitionskosten von CHF 11‘000.00 in keinem

vernünftigen Verhältnis zu dem vom BJD angestrebten Ziel (Wahrung der Identität

des ehemaligen Taunerhäuschens) stehe.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es ist unbestritten, dass die nicht

nach den bewilligten Plänen erstellte Überdachung des Freisitzes mit der Glasbrüstung

die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die beiden

Auflagen, die Baute in einem warmen Grauton zu streichen und das Geländer mit

Glasfüllung durch ein schlichtes Geländer mit Staketen zu ersetzen (beides nach

Absprache mit dem Beauftragten für Heimatschutz).

3.

Die Beschwerdeführer, resp. die von

ihnen beauftragte C.___ GmbH reichten im Juni 2011 ein Baugesuch für eine

Pergola in Holz mit Pultdach ein. Mit Schreiben vom 8. August 2011 liess das

BJD sie wissen, das Baugesuch könne nicht bewilligt werden, da die Identität

der Baute nicht in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Wenn auf dem Autounterstand

noch ein Pultdachaufbau erfolge, so gäbe es neben dem Satteldach des

Hauptgebäudes und dem Flachdach des ostseitigen Anbaus noch eine weitere

Dachform, was nicht zulässig sei. Zudem würden Angaben zum Dachmaterial fehlen,

und die rückwärtige Holzwand vermöge gestalterisch nicht zu überzeugen. Gestützt

darauf und nach einer Besprechung mit dem Beauftragten für Heimatschutz reichte

die C.___ GmbH abgeänderte Pläne mit einem Flachdach (und Balkenabständen von

90.

cm statt ca. 70 cm) ein. Diese abgeänderten Pläne wurden schliesslich mit

Verfügung vom 28. September 2011 bewilligt. Auf beiden Plänen «Ansicht Süd» ist

das Geländer jeweils als ca. 1m hohes Staketengeländer eingezeichnet.

Indem die Beschwerdeführer dann

trotzdem das Pultdach realisieren liessen, handelten sie eindeutig wider

besseres Wissen und müssen daher als bösgläubig im Sinne von Lehre und

Rechtsprechung gelten. Daran ändert nichts, dass das Pultdach auf Empfehlung

des Unternehmers erstellt worden sein soll und dieser nun nachträglich das

erstellte Dach als «Flachdach mit einer Neigung von 5°» darstellen will (vgl.

Beilage zur Stellungnahme vom 10. September 2016). Was realisiert wurde, ist

eindeutig kein Flachdach und entspricht nicht den von den Beschwerdeführern als

Bauherren unterschriebenen und schlussendlich bewilligten Plänen vom 15.

September 2011. Auch bezüglich Geländer und Glasbrüstung können die

Beschwerdeführer nicht als gutgläubig erachtet werden. Auch wenn die Gestaltung

und Materialisierung eines Geländers, das in erster Linie der Absturzsicherung

dient, den Beschwerdeführern als untergeordnet erscheinen mag, berechtigt es

sie nicht, in derart krasser Weise von den eingereichten Plänen abzuweichen.

Daraus geht nämlich eindeutig hervor, dass ein Staketengeländer ohne oberen Handlauf

erstellt werden soll. Dass der Bauherr ausserhalb der Bauzone nicht beliebige

Freiheiten geniesst, musste ihnen nach dem grundlegenden Umbau im Jahre 2009/2010

klar sein. Damit steht fest, dass die Behörde grundsätzlich den Rückbau der

Überdachung und der Glasbrüstung verlangen könnte, da es sich um einen

rechtswidrigen Zustand gemäss § 151 PBG handelt.

4.

Das BJD hat aus

Verhältnismässigkeitsgründen auf den Rückbau verzichtet und damit anerkannt, dass

die Aufwendungen für die Herstellung des bewilligten und damit gesetzmässigen

Zustandes zu hoch sind. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die verfügten

Auflagen. Es ist daher zu prüfen, ob diese verhältnismässig sind.

4.1

Die Beschwerdeführer, resp. der

von ihnen beauftragte Bauleiter/Planer haben am 19. September 2011 ein

Baugesuch für einen «Neubau Pergola» von 6 x 4.2 m aus Holz mit Balkenabständen

von 90 cm eingereicht. Gemäss Duden ist eine Pergola eine «Laube oder

Laubengang aus Pfeilern oder Säulen als Stützen für eine Holzkonstruktion, an der

sich Pflanzen (empor)ranken.» Eine Pergola ist also in aller Regel nicht

überdacht, sondern gegen oben offen und braucht, statisch gesehen, bloss die

Last von Pflanzenästen zu tragen. Gebaut wurde letztlich eine geschlossene

Sitzplatzüberdachung, die – mit Balkenabständen von ca. 70 cm - so konstruiert

wurde, dass sie ein Dach und damit auch die Schneelast zu tragen vermag. Zudem wurden

eine Chromstahlabdeckung und Storen inklusive Storenkästen angebracht. Es

versteht sich von selbst, dass diese Abweichung einen massiven Eingriff in das

Orts- und Landschaftsbild bedeutet. Besonders auffällig ist dabei die weithin

sichtbare, quasi leuchtende Chromstahlfarbe. Nachdem das BJD bei der

Überdachung auf eigentliche bauliche Massnahmen verzichtet hat – man hätte sich

ja auch den Umbau des Pultdachs in ein Flachdach überlegen können - und der

Baukörper nicht nachträglich verändert werden muss, bleibt bloss die Farbgestaltung,

um die störende Wirkung wenigstens zu mindern. Dabei ist der Beauftragte für Heimatschutz

sicherlich die richtige Person, um gemäss § 26 Abs. 2 der Verordnung über

Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) dafür zu sorgen, dass die Farbe auf die

Umgebung abgestimmt wird und sich harmonisch in die Landschaft einfügt. In der

Regel sind nach dem zitierten Paragraphen für Fassaden erd- oder holzfarbene

Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu

wählen. In Analogie zur westlichen Holzfassade könnte wohl auch ein

holzfarbener Ton in Frage kommen. Sicherlich muss aber der als störend

empfundene helle Chromstahl-Ton verändert und eben überstrichen werden.

4.2

Das soeben für die Farbgebung Ausgeführte

gilt selbstverständlich auch für den Chromstahlhandlauf des Geländers. Dazu

kommt, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – keinesfalls von

einer filigranen Ausführung gesprochen werden kann. Auch wenn es sich um Glas

handelt, erweckt das Geländer doch einen flächigen, massiven Eindruck. Es fällt

auf und passt nicht zum übrigen Charakter des Hauses. Dem BJD ist zuzustimmen,

wenn es von «zu edel» spricht. Dieser Eindruck wurde durch die Anbringung der

bereits in der Baubewilligung vom 26. August 2009 verlangten Holzlamellen nun

noch verstärkt. Der Charakter des Westteils (früher wohl der Schopf), nämlich

die einfache vertikale Holzbretter-Verschalung, muss unbedingt durch den

Holz-Staketenzaun weiter geführt werden.

Die Beschwerdeführer machen geltend,

die hohen Investitionskosten von CHF 11‘000.00 würden dem entgegenstehen.

Dies wäre nicht verhältnismässig. Sie verkennen einerseits, dass sie, wie oben

gezeigt, nicht gutgläubig gehandelt haben und die Erstellungskosten nicht

ausgewiesen sind, andererseits es nicht um die Investitionskosten, sondern um

die allfälligen Rückbaukosten, resp. um die ihnen durch die verfügten Auflagen

entstehenden Mehrkosten, geht. Dazu sind keine Angaben gemacht, noch sind

allfällige Offerten eingereicht worden. Die entsprechenden Kosten können jedoch

nicht riesig sein, da wohl zumindest ein Teil des bestehenden Geländers weiter

verwendet werden kann. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gewahrt, da das BJD bei der Freisitzüberdachung gänzlich

auf bauliche Massnahmen verzichtet hat und damit den Beschwerdeführern schon

weit entgegengekommen ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für die Erfüllung der Auflagen ist neu

Frist zu setzen. Bei diesem Ausgang

haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen und mit

dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Für

die Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 6 und 7 der angefochtenen Verfügung

wird neu Frist gesetzt bis 31. Mai 2017.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad