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Entscheid

VWBES.2016.292

aufschiebende Wirkung

9. August 2016Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016

regelte die Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde (nachfolgend KESB genannt) Region

Solothurn in Abänderung des Schei­dungsurteils vom 29. August 2012 den

persönlichen Verkehr zwischen dem Kinds­vater A.___ und C.___ und erliess zudem

Weisungen an die Kindseltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung ent­zogen (Ziff. 3.6).

2. Mit Eingabe vom 2. August 2016

liess A.___ (nachfolgend Beschwerde­führer genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren, Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 19. Juli

2016 sei aufzuheben. Einer allfälligen Be­schwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschä­digungsfolge zu Lasten des

Kantons Solothurn, eventualiter zu Lasten der Be­schwerdegegnerin.

Erwägungen

II.

1.

Gegen Entscheide der KESB kann

innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erho­ben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m.

Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m.

§ 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

Entscheide über die aufschiebende Wir­kung seien Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen, welche innert 10 Tage gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anzufechten seien.

3.1

Zweck der vorsorglichen Massnahmen

ist es, die Wirksamkeit einer im Haupt­verfahren zu treffenden Massnahmen zu

gewährleisten. Sie entlasten das Haupt­verfahren, weshalb hinreichend Zeit für

vertiefte Abklärungen bleibt. Vorsorgliche Massnahmen haben nur provisorischen

Charakter, welche durch eine definitive Massnahme ersetzt werden. Mit dem

Entscheid in der Sache nimmt das Verfahren vor der KESB ein Ende. Ab diesem

Zeitpunkt besteht daher keine Möglichkeit mehr, vorsorgliche Massnahmen zu

erlassen. Aus dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB folgt, dass die KESB

nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen kann (vgl.

Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas

Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz­buch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB

N 4 ff.). Beim Verfahren auf Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme handelt es

sich um ein selbständiges Verfahren (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O.,

Art. 445 ZGB N 27).

3.2

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers handelt es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im

Endentscheid der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 nicht um eine

vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB, welche selbständig anfechtbar

ist. Eine selbständige Anfechtbarkeit des Entzugs der auf­schiebenden Wirkung kann

vorliegend keinen Sinn machen, da diese Frage nicht losgelöst von den Anträgen

in der Hauptsache entschieden werden kann. Ob, und wenn ja, was für Anträge in

der Hauptsache gestellt und mit welcher Begründung belegt werden, steht zudem noch

offen. Ohne Beschwerde in der Hauptsache würde die vorliegende Beschwerde nach

Ablauf der (nicht erstreckbaren) Rechts­mittelfrist von 30 Tagen gegenstandslos

werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit gleichzeitig mit der

Hauptsache innert der 30-tägigen Rechts­mittelfrist anzufechten. Diese

Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar. Die Be­schwerde erweist sich als

offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutre­ten ist.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erst­reckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser