VWBES.2016.292
aufschiebende Wirkung
9. August 2016Deutsch4 min
Source so.ch
Urteil vom 9. August 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grütter,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch Andrea Hodel,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend aufschiebende
Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016
regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region
Solothurn in Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. August 2012 den
persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater A.___ und C.___ und erliess zudem
Weisungen an die Kindseltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.6).
2. Mit Eingabe vom 2. August 2016
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren, Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 19. Juli
2016 sei aufzuheben. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Kantons Solothurn, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
II.
1.
Gegen Entscheide der KESB kann
innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m.
Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m.
§ 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
Entscheide über die aufschiebende Wirkung seien Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen, welche innert 10 Tage gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anzufechten seien.
3.1
Zweck der vorsorglichen Massnahmen
ist es, die Wirksamkeit einer im Hauptverfahren zu treffenden Massnahmen zu
gewährleisten. Sie entlasten das Hauptverfahren, weshalb hinreichend Zeit für
vertiefte Abklärungen bleibt. Vorsorgliche Massnahmen haben nur provisorischen
Charakter, welche durch eine definitive Massnahme ersetzt werden. Mit dem
Entscheid in der Sache nimmt das Verfahren vor der KESB ein Ende. Ab diesem
Zeitpunkt besteht daher keine Möglichkeit mehr, vorsorgliche Massnahmen zu
erlassen. Aus dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB folgt, dass die KESB
nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen kann (vgl.
Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas
Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB
N 4 ff.). Beim Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme handelt es
sich um ein selbständiges Verfahren (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O.,
Art. 445 ZGB N 27).
3.2
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers handelt es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im
Endentscheid der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 nicht um eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB, welche selbständig anfechtbar
ist. Eine selbständige Anfechtbarkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann
vorliegend keinen Sinn machen, da diese Frage nicht losgelöst von den Anträgen
in der Hauptsache entschieden werden kann. Ob, und wenn ja, was für Anträge in
der Hauptsache gestellt und mit welcher Begründung belegt werden, steht zudem noch
offen. Ohne Beschwerde in der Hauptsache würde die vorliegende Beschwerde nach
Ablauf der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gegenstandslos
werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit gleichzeitig mit der
Hauptsache innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist anzufechten. Diese
Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser