VWBES.2016.295
Opferhilfe
15. Dezember 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erstattete am 4. September
2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und
weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing,
Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten
vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den
Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen
Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten
vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem
Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der
Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die
Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten
war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil der
Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.
3. Mit Schreiben vom 24. April 2016
gelangte A.___ an die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn, welche das
Schreiben zuständigkeitshalber an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn
weiterleitete. A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am
Arbeitsplatz geworden, was bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung
geführt habe. Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei es ihm nicht mehr
möglich, sich alleine gegen den Staat durchzusetzen. Er habe Probleme, seine
Steuerangelegenheiten alleine zu lösen und brauche deshalb dringend
anwaltliche, durch die Opferhilfe bezahlte Unterstützung.
4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016
wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) das Gesuch von A.___
ab. Ohne Straftat gebe es kein Opfer im Sinne des Gesetzes. Aufgrund der
erfolgten Freisprüche stehe fest, dass der Gesuchsteller nicht Opfer im Sinne
des Opferhilfegesetzes sei.
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 1. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und begehrte, die Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und die Übernahme
von Anwaltskosten im Steuerverfahren gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen.
Zudem seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand zu gewähren
und keine Folgekosten aufzuerlegen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das
Gesuch vom 24. April 2016 verwiesen werden. Zusätzlich wurde sinngemäss
geltend gemacht, die Straftaten vor dem 14. November 1997 seien nie
strafrechtlich untersucht worden, weshalb «im Zweifel für das Opfer» von begangenen
Straftaten auszugehen sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf
Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
Das Vorliegen einer Straftat ist
unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch
ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des
Gesetzes. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges
Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum
Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich
schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen. Aus
opferhilferechtlicher Sicht genügt für das Vorliegen einer Straftat ein
tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten. Die Tatbestandsmässigkeit
bezieht sich dabei grundsätzlich sowohl auf den objektiven als auch den
subjektiven Tatbestand (vgl. Dominik Zehntner in: Peter Gomm/Dominik Zehntner,
Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 1 N 3 f.)
3.
Wie die Vorinstanz in ihrem
Entscheid richtig festgestellt hat, ist das Vorliegen einer Straftat
unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität. Vorliegend
wurde das durch die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren
gegen sämtliche Beschuldigte am 3. September 2012 durch die Staatsanwaltschaft
eingestellt. Grund dafür war einerseits, dass sämtliche allfällige Handlungen
der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 verjährt waren, und andererseits
weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Straftatbestände nach
dem 14. November 1997 erfüllt waren. Der Beschwerdeführer zog die
Einstellungsverfügung bis vor Bundesgericht weiter, welches am 21. Mai
2013.
auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft erwuchs somit in Rechtskraft. Da es demnach vorliegend an
der unabdingbaren Voraussetzung der Straftat fehlt, kann der Beschwerdeführer nicht
Opfer im Sinne des Gesetzes sein. Daran vermag auch der Einwand des
Beschwerdeführers, dass Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 nie
strafrechtlich untersucht worden seien, jedoch im «Zweifel für das Opfer» von
begangenen Straftaten auszugehen sei, nichts zu ändern, ansonsten das
Opferhilfegesetz seines Sinnes entleert würde. Aufgrund der fehlenden
Opferqualität hat die Vorinstanz somit zu Recht das Gesuch um Kostengutsprache
abgewiesen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren
kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen
Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser