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Entscheid

VWBES.2016.295

Opferhilfe

15. Dezember 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ erstattete am 4. September

2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und

weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing,

Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten

vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den

Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen

Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das

Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten

vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem

Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der

Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die

Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten

war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil der

Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.

3. Mit Schreiben vom 24. April 2016

gelangte A.___ an die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn, welche das

Schreiben zuständigkeitshalber an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn

weiterleitete. A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am

Arbeitsplatz geworden, was bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung

geführt habe. Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei es ihm nicht mehr

möglich, sich alleine gegen den Staat durchzusetzen. Er habe Probleme, seine

Steuerangelegenheiten alleine zu lösen und brauche deshalb dringend

anwaltliche, durch die Opferhilfe bezahlte Unterstützung.

4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016

wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) das Gesuch von A.___

ab. Ohne Straftat gebe es kein Opfer im Sinne des Gesetzes. Aufgrund der

erfolgten Freisprüche stehe fest, dass der Gesuchsteller nicht Opfer im Sinne

des Opferhilfegesetzes sei.

5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 1. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und begehrte, die Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und die Übernahme

von Anwaltskosten im Steuerverfahren gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen.

Zudem seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand zu gewähren

und keine Folgekosten aufzuerlegen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das

Gesuch vom 24. April 2016 verwiesen werden. Zusätzlich wurde sinngemäss

geltend gemacht, die Straftaten vor dem 14. November 1997 seien nie

strafrechtlich untersucht worden, weshalb «im Zweifel für das Opfer» von begangenen

Straftaten auszugehen sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen

Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf

Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

Das Vorliegen einer Straftat ist

unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch

ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des

Gesetzes. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges

Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum

Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich

schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen. Aus

opferhilferechtlicher Sicht genügt für das Vorliegen einer Straftat ein

tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten. Die Tatbestandsmässigkeit

bezieht sich dabei grundsätzlich sowohl auf den objektiven als auch den

subjektiven Tatbestand (vgl. Dominik Zehntner in: Peter Gomm/Dominik Zehntner,

Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 1 N 3 f.)

3.

Wie die Vorinstanz in ihrem

Entscheid richtig festgestellt hat, ist das Vorliegen einer Straftat

unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität. Vorliegend

wurde das durch die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren

gegen sämtliche Beschuldigte am 3. September 2012 durch die Staatsanwaltschaft

eingestellt. Grund dafür war einerseits, dass sämtliche allfällige Handlungen

der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 verjährt waren, und andererseits

weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Straftatbestände nach

dem 14. November 1997 erfüllt waren. Der Beschwerdeführer zog die

Einstellungsverfügung bis vor Bundesgericht weiter, welches am 21. Mai

2013.

auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft erwuchs somit in Rechtskraft. Da es demnach vorliegend an

der unabdingbaren Voraussetzung der Straftat fehlt, kann der Beschwerdeführer nicht

Opfer im Sinne des Gesetzes sein. Daran vermag auch der Einwand des

Beschwerdeführers, dass Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 nie

strafrechtlich untersucht worden seien, jedoch im «Zweifel für das Opfer» von

begangenen Straftaten auszugehen sei, nichts zu ändern, ansonsten das

Opferhilfegesetz seines Sinnes entleert würde. Aufgrund der fehlenden

Opferqualität hat die Vorinstanz somit zu Recht das Gesuch um Kostengutsprache

abgewiesen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren

kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen

Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser