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Entscheid

VWBES.2016.296

Ferienregelung

11. Januar 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 23. Dezember

2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ (geb. am [...] November

2013) und errichtete eine Beistandschaft für das Kind. Mit Entscheid vom

5. März 2014 wurde D.___ in der Pflegefamilie E.___ platziert.

2. Am [...] November 2014 gebar B.___

ihre zweite Tochter, F.___, für welche ebenfalls eine Beistandschaft errichtet

wurde. Auch bezüglich F.___ wurde B.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht im März

2015 entzogen und diese wurde mit Entscheid vom 3. September bzw.

14. Oktober 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___ untergebracht.

3. Am 8. Oktober 2015 gab die

KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag, welches per 1. März

2016 erstellt wurde.

4. Mit Entscheid vom 14. Juni

2016 wurde A.___ (nach Heirat mit B.___) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

die beiden Kinder entzogen und verfügt, B.___ bleibe das Aufenthaltsbestimmungsrecht

entzogen und die Kinder blieben in der Pflegefamilie E.___ untergebracht. Die

Kindseltern erhoben dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

5. Zuvor hatte die KESB mit

superprovisorischem Entscheid vom 14. März 2016 die elterliche Sorge der

Kindsmutter beschränkt und die Beiständin beauftragt, Pässe und

Identitätskarten für F.___ zu beantragen, nachdem B.___ dies verweigert hatte.

6. Am 17. März 2016 erteilte die

KESB superprovisorisch die Zustimmung zur Ferienreise von D.___ und F.___ mit

den Pflegeeltern nach Florida.

7. Die Kindseltern liessen sich auf

Aufforderung der KESB vom 20. Juni 2016, zur geplanten Kompetenzerweiterung

der Beiständin Stellung zu nehmen, nicht vernehmen.

8. Am 20. Juni 2016 beantragte

die Beiständin die Zustimmung der KESB für Reisen der Pflegeeltern gemeinsam

mit D.___ und F.___ ins Ausland, da die Kindseltern dies verweigert hätten.

9. Die Kindseltern nahmen dazu,

vertreten durch C.___, am 4. Juli 2016 Stellung und beantragten, die

Auslandaufenthalte der Kinder zu begrenzen. Ein- bis zweitägige grenznahe

Aufenthalte seien unbeschränkt zu bewilligen, sofern dadurch das Besuchsrecht

der Eltern nicht tangiert werde. Ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland seien

maximal zweimal im Jahr zu erlauben und Ferien ausserhalb Europas oder in

gefährlichen Gebieten seien nur nach Einholung einer vorgängigen separaten

Bewilligung zu erlauben. Zusätzlich seien die durch Ferienaufenthalte der

Pflegeeltern entfallenen Besuche zeitlich vollumfänglich zu kompensieren. Als

Gründe wurden die Hoffnung der Eltern auf eine Rückplatzierung genannt und die

Angst, dass die Kinder sich an Ferien gewöhnen könnten, welche ihnen die Eltern

nach einer Rückkehr nicht bieten könnten. Zudem seien Auslandreisen immer mit

Strapazen und einer an sich unnötigen Gefahr verbunden. Des Weiteren sei das

bereits kurz bemessene Besuchsrecht der Kindseltern tangiert.

10. Mit Entscheid vom 5. Juli

2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen

mit den Pflegekindern D.___ und F.___ im Schengenraum. Reisen ausserhalb des

Schengenraums müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Weiter wurde

die Platzierungsinstitution Kompass gebeten, die Beiständin und die Kindseltern

jeweils rechtzeitig über die Reisepläne und -daten zu informieren. Die

superprovisorische Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Beschaffung

von Pässen und ID wurde aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

11. Am 5. August 2016 liessen A.___

und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, gegen

diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren sei zu

sistieren, bis über die erste Beschwerde (betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts)

entschieden worden sei. Die Reisen mit den Pflegeeltern im Schengenraum seien

auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei Reisen ausserhalb des

Schengenraums sei den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Wegen

Ferien ausgefallene Besuchstage der leiblichen Eltern seien vor- oder

nachzuholen. Das bis jetzt stets unter Aufsicht erfolgte Besuchsrecht der

Eltern sei zeitlich, räumlich und aufsichtsmässig zu erweitern. Den leiblichen

Eltern sei das Recht einzuräumen, die Kinder zweimal jährlich für zwei Wochen

zu sich in die Ferien zu nehmen. Es seien keine Kosten zu erheben oder die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

12. Am 29. August 2016 fand eine

Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher die Kindseltern

mit ihrem Vertreter, Vertreter der KESB und die Verfahrensbeiständin der Kinder

teilnahmen.

13. Mit Urteil vom 6. Dezember

2016 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

erhobene Beschwerde ab.

14. Am 14. Dezember 2016 nahmen

die Pflegeeltern sowie die Fachstelle Kompass zur Beschwerde gegen die

Ferienregelung Stellung.

15. Am 3. Januar 2017 nahmen die

Beschwerdeführer, vertreten durch C.___, Stellung.

Erwägungen

II

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist es jedoch nicht erlaubt, im Beschwerdeverfahren neue

Anträge zu stellen. Es kann deshalb nur beantragt werden, was bereits

Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Soweit die Beschwerdeführer in den

Rechtsbegehren 4 und 5 beantragen, ihr Besuchsrecht sei auszudehnen, die

Besuche hätten unbegleitet stattzufinden und es sei ihnen ein Ferienrecht von 2

Wochen pro Jahr zu gewähren, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese

Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren bzw. bereits im

Urteil vom 6. Dezember 2016 behandelt wurden. Antrag 1 betreffend

Sistierung hat sich inzwischen erledigt. In Antrag 2 lassen die Beschwerdeführer

beantragen, die Ziffer 3.2 des Entscheids vom 5. Juli 2016 sei wie folgt

zu ergänzen: Die gemeinsamen Reisen mit den Pflegeeltern, auch in den

Schengenraum, seien auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei

Reisen ausserhalb des Schengenraums sei vor einer Bewilligung durch die KESB

Olten-Gösgen den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch auf

den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nicht eingetreten werden,

da die Beschwerdeführer diesbezüglich vorgängig gar nicht beschwert sind und

das Verwaltungsgericht der KESB gegenüber auch nicht weisungsberechtigt ist.

Die KESB wies aber die Platzierungsinstitution unter Ziffer 3.3 ihres Entscheids

an, die KESB, die Beiständin und die Kindseltern jeweils über die Reisepläne

und die Reisedaten rechtzeitig zu informieren. Den Beschwerdeführern wird es

somit auch möglich sein, zu den jeweils beantragten Ferien ausserhalb des

Schengenraums Stellung zu nehmen, bevor die KESB darüber entscheidet. Der

Grundsatz der Gehörsgewährung vor Erlass einer Verfügung, gilt im Übrigen schon

aufgrund von § 23 VRG. Eine Beschränkung der Ferien auf maximal sechs Wochen

pro Kalenderjahr war zwar vor der Vorinstanz nicht in dieser Weise beantragt

worden, doch war der damalige Antrag, ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland

seien maximal zweimal pro Jahr zu erlauben, diesem in etwa entsprechend. Das

Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde den Kindseltern entzogen, weshalb

grundsätzlich die KESB zuständig ist, um über Ferien zu entscheiden. Da die

Kindseltern aber durch das Ausfallen der Besuche während den Ferien beschwert

sind, ist auf diesen Antrag, sowie auf den Antrag auf Kompensation der während

den Ferien ausgefallenen Besuche einzutreten. Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

2.

Ist den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen, dann ist die KESB dessen

Inhaberin. Sie ist deshalb grundsätzlich zuständig, den Pflegeeltern als

Inhabern der faktischen Obhut die Zustimmung für Ferien mit den Pflegekindern

zu erteilen. Die leiblichen Eltern der Kinder werden durch diesen Entscheid

dahingehend betroffen, dass sie während Ferien der Pflegeeltern zusammen mit

den Kindern ihr Besuchsrecht nicht wahrnehmen können. Gemäss Art. 273 Abs. 1

ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl.

3.

Die KESB gewährte den Pflegeeltern

in ihrem Entscheid ein zeitlich nicht begrenztes Ferienrecht innerhalb des

Schengenraums. Reisen ausserhalb des Schengenraums müssten vorgängig durch die

KESB bewilligt werden.

3.1

In ihrer Beschwerde begründeten

die Beschwerdeführer die Beschränkung der Ferien insbesondere damit, dass das

bereits sehr eng begrenzte Besuchsrecht der Eltern (1,5 Stunden pro Woche,

begleitet in den Räumlichkeiten der Institution Kompass) nicht noch weiter

geschmälert werden solle. Zudem wollten die Eltern ihre Kinder nicht unnötig

Gefahren und Strapazen aussetzen.

3.2

In ihrer Stellungnahme vom

14.

Dezember 2016 machten die Pflegeeltern geltend, sie seien als

Pflegefamilie bei der Fachstelle Kompass angestellt. Die Besuchs- und Ferienregelung

geschehe über die Fachstelle und die Beiständin der Mädchen. Die Ferienpläne

seien stets mit der Fachstelle vorbesprochen worden. Die Pflegemutter habe

stets versucht, die Besuchskontakte zwischen den Mädchen und ihren Eltern zu

ermöglichen und habe flexibel auf Terminverschiebungen reagiert. Da den Kindseltern

nicht erlaubt worden sei, die Mädchen während den Ferien zu sich zu nehmen, sei

es für sie selbstverständlich gewesen, die Kinder mit in die Ferien zu nehmen.

Sie würden jährlich 8 bis 9 Ferienwochen im In- und Ausland verbringen. In der

Regel seien sie nicht länger als zwei Wochen nacheinander weg. Seit der

Platzierung von F.___ seien den Kindseltern monatlich mindestens zwei Besuchskontakte

angeboten worden. Sie seien schon früher viel gereist und interessierten sich

sehr für fremde Länder, Menschen und Kulturen. Auch zusammen mit der leiblichen

Tochter (Jahrgang 2008) seien sie viel gereist. Sie seien sich sehr bewusst,

dass bei den Reisen auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht genommen werden

müsse. Sie verbrächten die Ferien jeweils in Mittelklasse-Hotels oder mieteten

eine Ferienwohnung. Sie planten die Ferien jeweils detailliert und erkundigten

sich auch über die Sicherheitslage. Da der Pflegevater seit langem eine eigene

Hausarztpraxis führe, könne er auf allfällige medizinische Notfälle

entsprechend reagieren. In den letzten Jahren seien sie über Neujahr und im

Februar je eine Woche im Engadin in einer Ferienwohnung gewesen und hätten von

dort aus Ausflüge mit dem Schlitten oder Wanderungen unternommen. In den

letzten zwei Jahren hätten sie jeweils zwei Wochen Sommerferien in einem

Familienhotel im Südtirol verbracht. In den Jahren 2015 und 2016 sei die Pflegemutter

jeweils eine Woche im August mit den Kindern in ein kleines Häuschen auf einem

Campingplatz am Lago Maggiore gefahren. Im Herbst und Frühling wählten sie

gerne warme Destinationen mit Bademöglichkeit aus (Südtürkei, Südspanien,

Madeira). Eine längere Reise hätten sie im April 2016 unternommen, als sie

zusammen mit den Kindern nach Miami gereist seien. Diese Reise sei bereits gebucht

gewesen, als F.___ kurzfristig in ihre Familie platziert worden sei. 2015 hätten

sie eine Reise abgesagt, da sie zum Schluss gekommen seien, dass dies für D.___

zu anstrengend gewesen wäre. Sie würden die Ferien als Pflegefamilie sehr

geniessen; sie seien für sie als Familie und als Quelle der Erholung sehr wichtig.

Sie wollten auch in Zukunft – wenn möglich zusammen mit D.___ und F.___ – 8

oder 9 Wochen pro Jahr in die Ferien fahren. Sollte eine Rückkehr der Kinder in

die Herkunftsfamilie anstehen, würden sie dies selbstverständlich in ihrer Jahres-

und Ferienplanung berücksichtigen, damit der Übergang für die Kinder optimal

gestaltet werden könne.

3.3

Die Fachstelle Kompass führte

gleichentags aus, während den Ferienabwesenheiten der Pflegefamilie seien

jeweils mindestens zwei Besuche pro Monat vereinbart worden. Erst seit der Platzierung

der jüngeren Tochter F.___ würden die Kindseltern die Besuchstermine

regelmässig wahrnehmen. Das Angebot, F.___ zusätzlich einmal pro Woche in der

Pflegefamilie zu besuchen habe B.___ abgelehnt. Über die Ferienabsichten der

Pflegeeltern seien die Kindseltern jeweils rechtzeitig informiert worden. Bis

Februar 2016 hätten sie jeweils ihre Zustimmung zu Ferienaufenthalten im

Ausland gegeben. Nach den ferienbedingten Besuchsunterbrüchen würden D.___ und F.___

jeweils rasch wieder Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen. Die Kontaktunterbrüche

schienen keinen Einfluss auf die Qualität der Beziehungsgestaltung zu den

Eltern zu haben. Die Mädchen hätten zu den Pflegeeltern eine tragende Bindung

aufgebaut und diese seien ihre primären Bezugspersonen, was in der Planung der

Besuchskontakte zu beachten sei. Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom

6.

Dezember 2016 sei von mittel- bis langfristigen Platzierungen

auszugehen. Die Besuchs- und Kontaktregelung von D.___ und F.___ zu ihren

Eltern sei gemäss der Perspektivenplanung der Kindesschutzmassnahmen

festzulegen bzw. anzupassen. Die zuständige Koordinatorin bespreche die Reiseplanung

jeweils mit den Pflegeeltern. Diese würden als sehr verantwortungsbewusst und

erfahren, gerade in der Planung von kindsgerechten Ferien, erlebt. Ferienzeiten

dienten der Pflegefamilie zur Erholung, damit sie die Betreuungsaufgaben den

Pflegekindern gegenüber im Alltag zuverlässig erbringen könnten. Unter

Berücksichtigung der bisherigen Besuchskontaktmöglichkeiten der Eltern, der

Kontinuität der Stabilität und Sicherheit der aufgebauten Bindung von D.___ und

F.___ zu ihren Pflegeeltern, erachte es die Fachstelle als angemessen, wenn D.___

und F.___ weiterhin zusammen mit der Pflegefamilie im bisherigen Umfang von 8

bis 9 Wochen gemeinsam Ferien verbringen könnten.

3.4

Die Beschwerdeführer liessen

dagegen am 3. Januar 2017 vorbringen, für sie sei eine möglichst rasche

Rückführung ihrer beiden älteren Kinder zentral. Solange die Kinder unter

fremder Obhut stünden, sei ein möglichst ausgedehntes Besuchsrecht gewünscht.

Die Ferienregelung sei nicht unwichtig, stehe aber nicht im Vordergrund. Zwar

hätten die Pflegeeltern die Ferien mit der Fachstelle vorbesprochen, jedoch

nicht mit den Kindseltern. Die Eltern hätten sich Sorgen um die Kinder gemacht,

wenn diese in weiter Ferne geweilt hätten, ohne dass sie eine

Kontaktmöglichkeit gehabt hätten. Im Jahr 2016 hätten die Pflegeeltern mit den

Kindern gegen den Willen der Eltern Ferien in Florida verbracht. F.___ sei

dabei nicht älter gewesen als D.___ damals, als die Pflegeeltern angeblich eine

Reise abgesagt hätten, weil sie zu anstrengend für D.___ gewesen wäre. Die Behörden

winkten die Ferienwünsche der Pflegefamilie immer durch, während die Eltern

machtlos ausgeliefert seien. Es könne nicht sein, dass die Pflegeeltern ohne

jegliche Eingrenzung Ferien mit den Pflegekindern machen könnten. Die Dauer sei

pro Kalenderjahr auf sechs Wochen zu begrenzen. Da das Besuchsrecht der Eltern

sehr knapp bemessen sei, verlangten sie, dass ausfallende Besuche durch zusätzliche

Besuche kompensiert würden.

4.

Tatsächlich verreist die

Pflegefamilie E.___ mit acht bis neun Wochen pro Jahr im Vergleich zu anderen

Familien überdurchschnittlich oft, wodurch das Besuchsrecht der leiblichen

Eltern jeweils tangiert wird; diese beantragen entsprechend eine Beschränkung

auf sechs Ferienwochen pro Jahr. Das Recht, ihre Kinder zu besuchen, steht den

Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Oberste Richtschnur für die

Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. der Betreuung ist das Kindeswohl.

Die Forderung der Beschwerdeführer,

das Ferienrecht der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern zeitlich zu

beschränken, erscheint nicht unberechtigt, da es durch ein unbegrenztes

Ferienrecht theoretisch möglich wäre, dass das Besuchsrecht der Eltern durch

mehrmonatige Reisen der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern übermässig eingeschränkt

werden könnte. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zu ihren

leiblichen Eltern ist es wichtig, dass regelmässig Besuche stattfinden können,

wie dies offenbar auch bisher schon mindestens zweimal pro Monat sichergestellt

wurde. Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des

Entscheids der KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu Ferien der

Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ zeitlich zu begrenzen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der

Pflegefamilie E.___ keine Vorschriften gemacht werden können, während wie

vielen Wochen pro Jahr sie verreisen dürfen. Es kann nur als Ausfluss des

Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.___ und F.___ darüber entschieden werden,

während wie vielen Wochen pro Kalenderjahr die Pflegeeltern zusammen mit D.___

und F.___ in die Ferien fahren dürfen. Die Pflegeeltern gaben in ihrer

Stellungnahme an, dass sie die Kinder in die Ferien gerne mitnehmen würden. Es

kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflegeeltern auf einen Teil

ihrer Ferien verzichten würden, wenn ihr Ferienrecht mit D.___ und F.___ auf

sechs Wochen pro Kalenderjahr beschränkt würde. Vielmehr muss geprüft werden,

was die Konsequenzen für D.___ und F.___ wären, wenn sie die Pflegeeltern nur

während sechs ihrer acht bis neun Ferienwochen begleiten dürften. Dies würde

bedeuten, dass für die Kinder während zwei bis drei Wochen pro Jahr eine

alternative Betreuung organisiert werden müsste. Diese Betreuung könnte jedoch

nicht durch die Beschwerdeführer sichergestellt werden, welchen insbesondere

aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und welche nur ein eng begrenztes, begleitetes

Besuchsrecht von 1,5 Stunden pro Woche und kein Ferienrecht haben. Somit bliebe

keine andere Wahl, als die Kinder während den Ferien der Pflegefamilie in einer

Entlastungsfamilie unterzubringen. Im noch sehr jungen Alter von etwas mehr als

zwei und drei Jahren wäre jedoch eine Trennung der Kinder von ihren

Hauptbezugspersonen während einer ganzen Woche oder länger, mit Unterbringung

bei für die Kinder fremden Personen, nicht zumutbar – dies insbesondere auch

nachdem das Sicherheitsempfinden der Mädchen durch den abrupten

Beziehungsabbruch durch ihre Mutter stark gestört wurde und für sie Stabilität

und Verlässlichkeit zum Aufbau und Erhalt einer sicheren Bindung zu ihren

Hauptbezugspersonen, den Pflegeeltern, besonders wichtig ist.

Die Pflegeeltern fuhren bisher schon

während acht bis neun Wochen pro Jahr zusammen mit D.___ und F.___ in die

Ferien und planen, dies auch künftig so zu handhaben. Gemäss den Angaben der

Fachstelle Kompass nahmen die Kinder nach den Ferien jeweils rasch wieder

Kontakt zu ihren Eltern auf und die Unterbrüche schienen auf die Qualität der

Beziehungsgestaltung keinen Einfluss zu haben. Auch die Beschwerdeführer

behaupten nicht, dass sich die Kinder während den Ferien übermässig von ihnen

entfremdet hätten. Da die Pflegeeltern ihre Ferien jeweils zusammen mit der

Fachstelle Kompass und der Beiständin vorbesprechen und dadurch auch eine

gewisse Kontrolle stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeltern die

Ferienreisen jeweils dem Kindswohl entsprechend gestalten und die Kinder keinen

unnötigen Strapazen oder Gefahren aussetzen. Somit kann denn auch davon ausgegangen

werden, dass die Kinder die gemeinsamen Ferienreisen zusammen mit der

Pflegefamilie positiv erleben und geniessen. Auch die Beschwerdeführer

behaupten nichts anderes. Es bestehen somit keine Gründe, wonach anzunehmen

wäre, dass acht bis neun Ferienwochen pro Jahr zusammen mit der Pflegefamilie

dem Wohl der Kinder schaden würden. Um die Bindung der Kinder zu ihren

Pflegeeltern nicht zu gefährden, aber auch um das Besuchsrecht der leiblichen

Eltern und deren Beziehungspflege zu ihren Kindern ausreichend sicherstellen zu

können, erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des Entscheids der

KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten Ferien

der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen pro

Kalenderjahr zu begrenzen.

5.

Die Beschwerdeführer beantragen

weiter, die ausgefallenen Besuche seien vor- oder nachzuholen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Nachholen von Besuchen nicht zu

einer unangemessenen Häufung führen. Anspruch und Erfüllung des persönlichen

Verkehrs seien nicht gleichsam buchhalterisch auszugleichen, sondern es sei ein

angemessener Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind

zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 E. 5.4.2 mit

Hinweisen). Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass die Meinungen in

der Lehre geteilt seien, ob während Ferien ausgefallene Besuche nachzuholen

seien oder nicht.

Im Fall der Beschwerdeführer ist das

Besuchsrecht eng begrenzt und wird in den Räumlichkeiten der Institution Kompass

begleitet durchgeführt. In diesem Rahmen ist eine Kompensation der

ausgefallenen Besuche nicht umsetzbar, weshalb der Antrag auf Kompensation der

Besuche abzuweisen ist. Nach Angaben der Fachstelle Kompass wird jedoch der

Kindsmutter angeboten, ihre Töchter einmal pro Woche bei der Pflegefamilie zu

besuchen. Von diesem Angebot habe sie bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 5. Juli

2016.

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen ist dahingehend zu

ergänzen, dass die unter Ziffer 3.2 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten

Ferien der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen

pro Kalenderjahr zu begrenzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu 3/4 durch die

Beschwerdeführer und zu 1/4 durch den Kanton Solothurn zu tragen. Die Beschwerdeführer

beantragen die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen zu bewilligen ist, da

sie nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen und

das Verfahren nicht aussichtslos war (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Somit trägt der

Kanton Solothurn auch den Anteil der Kosten der Beschwerdeführer. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates über CHF 750.00 für die

Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.2 der Verfügung vom 5. Juli 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen wird dahingehend ergänzt, dass die Zustimmung höchstens für neun

Wochen auswärts verbrachter Ferien pro Jahr gilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird bewilligt.

4. Der Kanton Solothurn hat CHF 250.00

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen.

5. B.___ und A.___ haben CHF 750.00

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu

bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann