VWBES.2016.296
Ferienregelung
11. Januar 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 23. Dezember
2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ (geb. am [...] November
2013) und errichtete eine Beistandschaft für das Kind. Mit Entscheid vom
5. März 2014 wurde D.___ in der Pflegefamilie E.___ platziert.
2. Am [...] November 2014 gebar B.___
ihre zweite Tochter, F.___, für welche ebenfalls eine Beistandschaft errichtet
wurde. Auch bezüglich F.___ wurde B.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht im März
2015 entzogen und diese wurde mit Entscheid vom 3. September bzw.
14. Oktober 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___ untergebracht.
3. Am 8. Oktober 2015 gab die
KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag, welches per 1. März
2016 erstellt wurde.
4. Mit Entscheid vom 14. Juni
2016 wurde A.___ (nach Heirat mit B.___) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
die beiden Kinder entzogen und verfügt, B.___ bleibe das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzogen und die Kinder blieben in der Pflegefamilie E.___ untergebracht. Die
Kindseltern erhoben dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5. Zuvor hatte die KESB mit
superprovisorischem Entscheid vom 14. März 2016 die elterliche Sorge der
Kindsmutter beschränkt und die Beiständin beauftragt, Pässe und
Identitätskarten für F.___ zu beantragen, nachdem B.___ dies verweigert hatte.
6. Am 17. März 2016 erteilte die
KESB superprovisorisch die Zustimmung zur Ferienreise von D.___ und F.___ mit
den Pflegeeltern nach Florida.
7. Die Kindseltern liessen sich auf
Aufforderung der KESB vom 20. Juni 2016, zur geplanten Kompetenzerweiterung
der Beiständin Stellung zu nehmen, nicht vernehmen.
8. Am 20. Juni 2016 beantragte
die Beiständin die Zustimmung der KESB für Reisen der Pflegeeltern gemeinsam
mit D.___ und F.___ ins Ausland, da die Kindseltern dies verweigert hätten.
9. Die Kindseltern nahmen dazu,
vertreten durch C.___, am 4. Juli 2016 Stellung und beantragten, die
Auslandaufenthalte der Kinder zu begrenzen. Ein- bis zweitägige grenznahe
Aufenthalte seien unbeschränkt zu bewilligen, sofern dadurch das Besuchsrecht
der Eltern nicht tangiert werde. Ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland seien
maximal zweimal im Jahr zu erlauben und Ferien ausserhalb Europas oder in
gefährlichen Gebieten seien nur nach Einholung einer vorgängigen separaten
Bewilligung zu erlauben. Zusätzlich seien die durch Ferienaufenthalte der
Pflegeeltern entfallenen Besuche zeitlich vollumfänglich zu kompensieren. Als
Gründe wurden die Hoffnung der Eltern auf eine Rückplatzierung genannt und die
Angst, dass die Kinder sich an Ferien gewöhnen könnten, welche ihnen die Eltern
nach einer Rückkehr nicht bieten könnten. Zudem seien Auslandreisen immer mit
Strapazen und einer an sich unnötigen Gefahr verbunden. Des Weiteren sei das
bereits kurz bemessene Besuchsrecht der Kindseltern tangiert.
10. Mit Entscheid vom 5. Juli
2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen
mit den Pflegekindern D.___ und F.___ im Schengenraum. Reisen ausserhalb des
Schengenraums müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Weiter wurde
die Platzierungsinstitution Kompass gebeten, die Beiständin und die Kindseltern
jeweils rechtzeitig über die Reisepläne und -daten zu informieren. Die
superprovisorische Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Beschaffung
von Pässen und ID wurde aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
11. Am 5. August 2016 liessen A.___
und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren sei zu
sistieren, bis über die erste Beschwerde (betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
entschieden worden sei. Die Reisen mit den Pflegeeltern im Schengenraum seien
auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei Reisen ausserhalb des
Schengenraums sei den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Wegen
Ferien ausgefallene Besuchstage der leiblichen Eltern seien vor- oder
nachzuholen. Das bis jetzt stets unter Aufsicht erfolgte Besuchsrecht der
Eltern sei zeitlich, räumlich und aufsichtsmässig zu erweitern. Den leiblichen
Eltern sei das Recht einzuräumen, die Kinder zweimal jährlich für zwei Wochen
zu sich in die Ferien zu nehmen. Es seien keine Kosten zu erheben oder die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
12. Am 29. August 2016 fand eine
Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher die Kindseltern
mit ihrem Vertreter, Vertreter der KESB und die Verfahrensbeiständin der Kinder
teilnahmen.
13. Mit Urteil vom 6. Dezember
2016 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
erhobene Beschwerde ab.
14. Am 14. Dezember 2016 nahmen
die Pflegeeltern sowie die Fachstelle Kompass zur Beschwerde gegen die
Ferienregelung Stellung.
15. Am 3. Januar 2017 nahmen die
Beschwerdeführer, vertreten durch C.___, Stellung.
Erwägungen
II
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist es jedoch nicht erlaubt, im Beschwerdeverfahren neue
Anträge zu stellen. Es kann deshalb nur beantragt werden, was bereits
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Soweit die Beschwerdeführer in den
Rechtsbegehren 4 und 5 beantragen, ihr Besuchsrecht sei auszudehnen, die
Besuche hätten unbegleitet stattzufinden und es sei ihnen ein Ferienrecht von 2
Wochen pro Jahr zu gewähren, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese
Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren bzw. bereits im
Urteil vom 6. Dezember 2016 behandelt wurden. Antrag 1 betreffend
Sistierung hat sich inzwischen erledigt. In Antrag 2 lassen die Beschwerdeführer
beantragen, die Ziffer 3.2 des Entscheids vom 5. Juli 2016 sei wie folgt
zu ergänzen: Die gemeinsamen Reisen mit den Pflegeeltern, auch in den
Schengenraum, seien auf maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr zu beschränken. Bei
Reisen ausserhalb des Schengenraums sei vor einer Bewilligung durch die KESB
Olten-Gösgen den leiblichen Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch auf
den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nicht eingetreten werden,
da die Beschwerdeführer diesbezüglich vorgängig gar nicht beschwert sind und
das Verwaltungsgericht der KESB gegenüber auch nicht weisungsberechtigt ist.
Die KESB wies aber die Platzierungsinstitution unter Ziffer 3.3 ihres Entscheids
an, die KESB, die Beiständin und die Kindseltern jeweils über die Reisepläne
und die Reisedaten rechtzeitig zu informieren. Den Beschwerdeführern wird es
somit auch möglich sein, zu den jeweils beantragten Ferien ausserhalb des
Schengenraums Stellung zu nehmen, bevor die KESB darüber entscheidet. Der
Grundsatz der Gehörsgewährung vor Erlass einer Verfügung, gilt im Übrigen schon
aufgrund von § 23 VRG. Eine Beschränkung der Ferien auf maximal sechs Wochen
pro Kalenderjahr war zwar vor der Vorinstanz nicht in dieser Weise beantragt
worden, doch war der damalige Antrag, ein- oder mehrwöchige Ferien im Ausland
seien maximal zweimal pro Jahr zu erlauben, diesem in etwa entsprechend. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde den Kindseltern entzogen, weshalb
grundsätzlich die KESB zuständig ist, um über Ferien zu entscheiden. Da die
Kindseltern aber durch das Ausfallen der Besuche während den Ferien beschwert
sind, ist auf diesen Antrag, sowie auf den Antrag auf Kompensation der während
den Ferien ausgefallenen Besuche einzutreten. Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
2.
Ist den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen, dann ist die KESB dessen
Inhaberin. Sie ist deshalb grundsätzlich zuständig, den Pflegeeltern als
Inhabern der faktischen Obhut die Zustimmung für Ferien mit den Pflegekindern
zu erteilen. Die leiblichen Eltern der Kinder werden durch diesen Entscheid
dahingehend betroffen, dass sie während Ferien der Pflegeeltern zusammen mit
den Kindern ihr Besuchsrecht nicht wahrnehmen können. Gemäss Art. 273 Abs. 1
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl.
3.
Die KESB gewährte den Pflegeeltern
in ihrem Entscheid ein zeitlich nicht begrenztes Ferienrecht innerhalb des
Schengenraums. Reisen ausserhalb des Schengenraums müssten vorgängig durch die
KESB bewilligt werden.
3.1
In ihrer Beschwerde begründeten
die Beschwerdeführer die Beschränkung der Ferien insbesondere damit, dass das
bereits sehr eng begrenzte Besuchsrecht der Eltern (1,5 Stunden pro Woche,
begleitet in den Räumlichkeiten der Institution Kompass) nicht noch weiter
geschmälert werden solle. Zudem wollten die Eltern ihre Kinder nicht unnötig
Gefahren und Strapazen aussetzen.
3.2
In ihrer Stellungnahme vom
14.
Dezember 2016 machten die Pflegeeltern geltend, sie seien als
Pflegefamilie bei der Fachstelle Kompass angestellt. Die Besuchs- und Ferienregelung
geschehe über die Fachstelle und die Beiständin der Mädchen. Die Ferienpläne
seien stets mit der Fachstelle vorbesprochen worden. Die Pflegemutter habe
stets versucht, die Besuchskontakte zwischen den Mädchen und ihren Eltern zu
ermöglichen und habe flexibel auf Terminverschiebungen reagiert. Da den Kindseltern
nicht erlaubt worden sei, die Mädchen während den Ferien zu sich zu nehmen, sei
es für sie selbstverständlich gewesen, die Kinder mit in die Ferien zu nehmen.
Sie würden jährlich 8 bis 9 Ferienwochen im In- und Ausland verbringen. In der
Regel seien sie nicht länger als zwei Wochen nacheinander weg. Seit der
Platzierung von F.___ seien den Kindseltern monatlich mindestens zwei Besuchskontakte
angeboten worden. Sie seien schon früher viel gereist und interessierten sich
sehr für fremde Länder, Menschen und Kulturen. Auch zusammen mit der leiblichen
Tochter (Jahrgang 2008) seien sie viel gereist. Sie seien sich sehr bewusst,
dass bei den Reisen auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht genommen werden
müsse. Sie verbrächten die Ferien jeweils in Mittelklasse-Hotels oder mieteten
eine Ferienwohnung. Sie planten die Ferien jeweils detailliert und erkundigten
sich auch über die Sicherheitslage. Da der Pflegevater seit langem eine eigene
Hausarztpraxis führe, könne er auf allfällige medizinische Notfälle
entsprechend reagieren. In den letzten Jahren seien sie über Neujahr und im
Februar je eine Woche im Engadin in einer Ferienwohnung gewesen und hätten von
dort aus Ausflüge mit dem Schlitten oder Wanderungen unternommen. In den
letzten zwei Jahren hätten sie jeweils zwei Wochen Sommerferien in einem
Familienhotel im Südtirol verbracht. In den Jahren 2015 und 2016 sei die Pflegemutter
jeweils eine Woche im August mit den Kindern in ein kleines Häuschen auf einem
Campingplatz am Lago Maggiore gefahren. Im Herbst und Frühling wählten sie
gerne warme Destinationen mit Bademöglichkeit aus (Südtürkei, Südspanien,
Madeira). Eine längere Reise hätten sie im April 2016 unternommen, als sie
zusammen mit den Kindern nach Miami gereist seien. Diese Reise sei bereits gebucht
gewesen, als F.___ kurzfristig in ihre Familie platziert worden sei. 2015 hätten
sie eine Reise abgesagt, da sie zum Schluss gekommen seien, dass dies für D.___
zu anstrengend gewesen wäre. Sie würden die Ferien als Pflegefamilie sehr
geniessen; sie seien für sie als Familie und als Quelle der Erholung sehr wichtig.
Sie wollten auch in Zukunft – wenn möglich zusammen mit D.___ und F.___ – 8
oder 9 Wochen pro Jahr in die Ferien fahren. Sollte eine Rückkehr der Kinder in
die Herkunftsfamilie anstehen, würden sie dies selbstverständlich in ihrer Jahres-
und Ferienplanung berücksichtigen, damit der Übergang für die Kinder optimal
gestaltet werden könne.
3.3
Die Fachstelle Kompass führte
gleichentags aus, während den Ferienabwesenheiten der Pflegefamilie seien
jeweils mindestens zwei Besuche pro Monat vereinbart worden. Erst seit der Platzierung
der jüngeren Tochter F.___ würden die Kindseltern die Besuchstermine
regelmässig wahrnehmen. Das Angebot, F.___ zusätzlich einmal pro Woche in der
Pflegefamilie zu besuchen habe B.___ abgelehnt. Über die Ferienabsichten der
Pflegeeltern seien die Kindseltern jeweils rechtzeitig informiert worden. Bis
Februar 2016 hätten sie jeweils ihre Zustimmung zu Ferienaufenthalten im
Ausland gegeben. Nach den ferienbedingten Besuchsunterbrüchen würden D.___ und F.___
jeweils rasch wieder Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen. Die Kontaktunterbrüche
schienen keinen Einfluss auf die Qualität der Beziehungsgestaltung zu den
Eltern zu haben. Die Mädchen hätten zu den Pflegeeltern eine tragende Bindung
aufgebaut und diese seien ihre primären Bezugspersonen, was in der Planung der
Besuchskontakte zu beachten sei. Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom
6.
Dezember 2016 sei von mittel- bis langfristigen Platzierungen
auszugehen. Die Besuchs- und Kontaktregelung von D.___ und F.___ zu ihren
Eltern sei gemäss der Perspektivenplanung der Kindesschutzmassnahmen
festzulegen bzw. anzupassen. Die zuständige Koordinatorin bespreche die Reiseplanung
jeweils mit den Pflegeeltern. Diese würden als sehr verantwortungsbewusst und
erfahren, gerade in der Planung von kindsgerechten Ferien, erlebt. Ferienzeiten
dienten der Pflegefamilie zur Erholung, damit sie die Betreuungsaufgaben den
Pflegekindern gegenüber im Alltag zuverlässig erbringen könnten. Unter
Berücksichtigung der bisherigen Besuchskontaktmöglichkeiten der Eltern, der
Kontinuität der Stabilität und Sicherheit der aufgebauten Bindung von D.___ und
F.___ zu ihren Pflegeeltern, erachte es die Fachstelle als angemessen, wenn D.___
und F.___ weiterhin zusammen mit der Pflegefamilie im bisherigen Umfang von 8
bis 9 Wochen gemeinsam Ferien verbringen könnten.
3.4
Die Beschwerdeführer liessen
dagegen am 3. Januar 2017 vorbringen, für sie sei eine möglichst rasche
Rückführung ihrer beiden älteren Kinder zentral. Solange die Kinder unter
fremder Obhut stünden, sei ein möglichst ausgedehntes Besuchsrecht gewünscht.
Die Ferienregelung sei nicht unwichtig, stehe aber nicht im Vordergrund. Zwar
hätten die Pflegeeltern die Ferien mit der Fachstelle vorbesprochen, jedoch
nicht mit den Kindseltern. Die Eltern hätten sich Sorgen um die Kinder gemacht,
wenn diese in weiter Ferne geweilt hätten, ohne dass sie eine
Kontaktmöglichkeit gehabt hätten. Im Jahr 2016 hätten die Pflegeeltern mit den
Kindern gegen den Willen der Eltern Ferien in Florida verbracht. F.___ sei
dabei nicht älter gewesen als D.___ damals, als die Pflegeeltern angeblich eine
Reise abgesagt hätten, weil sie zu anstrengend für D.___ gewesen wäre. Die Behörden
winkten die Ferienwünsche der Pflegefamilie immer durch, während die Eltern
machtlos ausgeliefert seien. Es könne nicht sein, dass die Pflegeeltern ohne
jegliche Eingrenzung Ferien mit den Pflegekindern machen könnten. Die Dauer sei
pro Kalenderjahr auf sechs Wochen zu begrenzen. Da das Besuchsrecht der Eltern
sehr knapp bemessen sei, verlangten sie, dass ausfallende Besuche durch zusätzliche
Besuche kompensiert würden.
4.
Tatsächlich verreist die
Pflegefamilie E.___ mit acht bis neun Wochen pro Jahr im Vergleich zu anderen
Familien überdurchschnittlich oft, wodurch das Besuchsrecht der leiblichen
Eltern jeweils tangiert wird; diese beantragen entsprechend eine Beschränkung
auf sechs Ferienwochen pro Jahr. Das Recht, ihre Kinder zu besuchen, steht den
Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. der Betreuung ist das Kindeswohl.
Die Forderung der Beschwerdeführer,
das Ferienrecht der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern zeitlich zu
beschränken, erscheint nicht unberechtigt, da es durch ein unbegrenztes
Ferienrecht theoretisch möglich wäre, dass das Besuchsrecht der Eltern durch
mehrmonatige Reisen der Pflegeeltern zusammen mit den Kindern übermässig eingeschränkt
werden könnte. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zu ihren
leiblichen Eltern ist es wichtig, dass regelmässig Besuche stattfinden können,
wie dies offenbar auch bisher schon mindestens zweimal pro Monat sichergestellt
wurde. Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des
Entscheids der KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu Ferien der
Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ zeitlich zu begrenzen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der
Pflegefamilie E.___ keine Vorschriften gemacht werden können, während wie
vielen Wochen pro Jahr sie verreisen dürfen. Es kann nur als Ausfluss des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.___ und F.___ darüber entschieden werden,
während wie vielen Wochen pro Kalenderjahr die Pflegeeltern zusammen mit D.___
und F.___ in die Ferien fahren dürfen. Die Pflegeeltern gaben in ihrer
Stellungnahme an, dass sie die Kinder in die Ferien gerne mitnehmen würden. Es
kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflegeeltern auf einen Teil
ihrer Ferien verzichten würden, wenn ihr Ferienrecht mit D.___ und F.___ auf
sechs Wochen pro Kalenderjahr beschränkt würde. Vielmehr muss geprüft werden,
was die Konsequenzen für D.___ und F.___ wären, wenn sie die Pflegeeltern nur
während sechs ihrer acht bis neun Ferienwochen begleiten dürften. Dies würde
bedeuten, dass für die Kinder während zwei bis drei Wochen pro Jahr eine
alternative Betreuung organisiert werden müsste. Diese Betreuung könnte jedoch
nicht durch die Beschwerdeführer sichergestellt werden, welchen insbesondere
aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und welche nur ein eng begrenztes, begleitetes
Besuchsrecht von 1,5 Stunden pro Woche und kein Ferienrecht haben. Somit bliebe
keine andere Wahl, als die Kinder während den Ferien der Pflegefamilie in einer
Entlastungsfamilie unterzubringen. Im noch sehr jungen Alter von etwas mehr als
zwei und drei Jahren wäre jedoch eine Trennung der Kinder von ihren
Hauptbezugspersonen während einer ganzen Woche oder länger, mit Unterbringung
bei für die Kinder fremden Personen, nicht zumutbar – dies insbesondere auch
nachdem das Sicherheitsempfinden der Mädchen durch den abrupten
Beziehungsabbruch durch ihre Mutter stark gestört wurde und für sie Stabilität
und Verlässlichkeit zum Aufbau und Erhalt einer sicheren Bindung zu ihren
Hauptbezugspersonen, den Pflegeeltern, besonders wichtig ist.
Die Pflegeeltern fuhren bisher schon
während acht bis neun Wochen pro Jahr zusammen mit D.___ und F.___ in die
Ferien und planen, dies auch künftig so zu handhaben. Gemäss den Angaben der
Fachstelle Kompass nahmen die Kinder nach den Ferien jeweils rasch wieder
Kontakt zu ihren Eltern auf und die Unterbrüche schienen auf die Qualität der
Beziehungsgestaltung keinen Einfluss zu haben. Auch die Beschwerdeführer
behaupten nicht, dass sich die Kinder während den Ferien übermässig von ihnen
entfremdet hätten. Da die Pflegeeltern ihre Ferien jeweils zusammen mit der
Fachstelle Kompass und der Beiständin vorbesprechen und dadurch auch eine
gewisse Kontrolle stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeltern die
Ferienreisen jeweils dem Kindswohl entsprechend gestalten und die Kinder keinen
unnötigen Strapazen oder Gefahren aussetzen. Somit kann denn auch davon ausgegangen
werden, dass die Kinder die gemeinsamen Ferienreisen zusammen mit der
Pflegefamilie positiv erleben und geniessen. Auch die Beschwerdeführer
behaupten nichts anderes. Es bestehen somit keine Gründe, wonach anzunehmen
wäre, dass acht bis neun Ferienwochen pro Jahr zusammen mit der Pflegefamilie
dem Wohl der Kinder schaden würden. Um die Bindung der Kinder zu ihren
Pflegeeltern nicht zu gefährden, aber auch um das Besuchsrecht der leiblichen
Eltern und deren Beziehungspflege zu ihren Kindern ausreichend sicherstellen zu
können, erscheint es gerechtfertigt, die unter Ziffer 3.2 des Entscheids der
KESB vom 5. Juli 2016 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten Ferien
der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen pro
Kalenderjahr zu begrenzen.
5.
Die Beschwerdeführer beantragen
weiter, die ausgefallenen Besuche seien vor- oder nachzuholen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Nachholen von Besuchen nicht zu
einer unangemessenen Häufung führen. Anspruch und Erfüllung des persönlichen
Verkehrs seien nicht gleichsam buchhalterisch auszugleichen, sondern es sei ein
angemessener Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind
zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 E. 5.4.2 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass die Meinungen in
der Lehre geteilt seien, ob während Ferien ausgefallene Besuche nachzuholen
seien oder nicht.
Im Fall der Beschwerdeführer ist das
Besuchsrecht eng begrenzt und wird in den Räumlichkeiten der Institution Kompass
begleitet durchgeführt. In diesem Rahmen ist eine Kompensation der
ausgefallenen Besuche nicht umsetzbar, weshalb der Antrag auf Kompensation der
Besuche abzuweisen ist. Nach Angaben der Fachstelle Kompass wird jedoch der
Kindsmutter angeboten, ihre Töchter einmal pro Woche bei der Pflegefamilie zu
besuchen. Von diesem Angebot habe sie bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 5. Juli
2016.
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen ist dahingehend zu
ergänzen, dass die unter Ziffer 3.2 erteilte Zustimmung zu auswärts verbrachten
Ferien der Pflegeeltern zusammen mit D.___ und F.___ auf maximal neun Wochen
pro Kalenderjahr zu begrenzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu 3/4 durch die
Beschwerdeführer und zu 1/4 durch den Kanton Solothurn zu tragen. Die Beschwerdeführer
beantragen die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen zu bewilligen ist, da
sie nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügen und
das Verfahren nicht aussichtslos war (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Somit trägt der
Kanton Solothurn auch den Anteil der Kosten der Beschwerdeführer. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates über CHF 750.00 für die
Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.2 der Verfügung vom 5. Juli 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen wird dahingehend ergänzt, dass die Zustimmung höchstens für neun
Wochen auswärts verbrachter Ferien pro Jahr gilt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird bewilligt.
4. Der Kanton Solothurn hat CHF 250.00
an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen.
5. B.___ und A.___ haben CHF 750.00
an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu
bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann