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Entscheid

VWBES.2016.298

Verlängerung der Ausschaffungshaft

26. September 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste im Januar 2013 in die

Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Migration trat auf den gestellten

Asylantrag nicht ein und wies den Gesuchsteller nach Italien weg. Das

Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die

Überstellungsfrist nach Italien war zwischenzeitlich aber abgelaufen. A.___

heiratete eine Schweizerin, die ein Familiennachzugsgesuch stellte. Er hielt am

Asylantrag trotzdem fest. Am 6. November 2014 wies das Staatssekretariat für

Migration den Asylantrag ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2015 ab. Die Ehefrau hatte das

Familiennachzugsgesuch inzwischen zurückgezogen. Ein Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen wurde ebenfalls abgewiesen;

letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September

2015. Es blieb bei der Ausreisefrist per 30. September 2015.

2. Das Migrationsamt ordnete am 10.

April 2016 die Ausschaffungshaft an. Ein am 9. Mai 2016 in Italien

gestellter Rückübernahmeantrag wurde am 30. Mai 2016 durch die

italienischen Behörden abgewiesen. Einen für den 11. Juli 2016 gebuchten

unbegleiteten Linienflug nach Nigeria trat A.___ nicht an. Am 1. Juli 2016 ordnete

das Migrationsamt die Haftverlängerung bis am 6. Oktober 2016 an. Das

Haftgericht genehmigte die Haft mit Entscheid vom 6. Juli 2016.

3. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) gelangte am 18. Juli 2016 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht,

welches seine Beschwerde guthiess, den Entscheid des Haftgerichts vom

6. Juli 2016 aufhob und das Haftgericht aufforderte, dem Beschwerdeführer

einen Anwalt zu bestellen und unverzüglich neu zu entscheiden.

4. Nach Einsetzung von Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Durchführung einer

mündlichen Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Urteil vom 2. August

2016 die verlängerte Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum

6. Oktober 2016.

5. Der Beschwerdeführer wandte sich

gegen diesen Entscheid erneut mit diversen schwer verständlichen und in

englischer Sprache verfassten Schreiben an das Verwaltungsgericht und brachte

insbesondere vor, er wolle nicht nach Nigeria zurück. Er habe nichts Falsches

gemacht, habe eine Ehefrau in der Schweiz, in Bern sei ein Beschwerdeverfahren

noch hängig und er habe italienische Dokumente. Zudem ersuchte Rechtsanwältin

Stephanie Selig mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 29. August 2016

um Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids des Haftgerichts vom 2. August

2016. Es werde bestritten, dass überhaupt ein ordnungsgemässer erstinstanzlicher

Wegweisungsentscheid vorliege. Die Behörde müsse nämlich in Fällen, wo

Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klar ausgeschlossen werden könnten, zwingend

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme eines Ausländers

beantragen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gemacht worden, obwohl es sich

nicht um einen derart klaren Fall handle. Es müsse nämlich in Frage gestellt

werden, ob bei einem HIV-Patienten bei der Rückkehr nach Nigeria die nötige

medizinische Versorgung sichergestellt werden könne. Der Abklärungsbericht

äussere sich nicht dazu, ob es auch in der Heimatregion Benin grosse Spitäler

gebe. Im Weiteren werde die Verhältnismässigkeit der Haft bestritten, da der

Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei, was genauer abgeklärt werden

müsse.

6. Sowohl das Haftgericht als auch das

Migrationsamt schlossen mit ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Ausschaffungshaft ist nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1

und weitere). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens

sechs Monate dauern. Sofern dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere

Hindernisse entgegenstehen, kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen

richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs.

2.

AuG).

2.2

Mit der beantragten Verlängerung

der Haft um drei Monate wird die Haftdauer von höchstens sechs Monaten nicht

überschritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es werde

bestritten, dass überhaupt ein ordnungsgemässer erstinstanzlicher

Wegweisungsentscheid vorliege, da beim SEM zwingend die vorläufige Aufnahme

eines Ausländers beantragt werden müsse, bei welchem Wegweisungsvollzugshindernisse

nicht klar ausgeschlossen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass das

Migrationsamt sich mit dieser Frage sehr wohl eingehend auseinandergesetzt hat.

Das SEM wurde im April 2015 um Erstellung eines Amtsberichts bezüglich der

Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, allfälliger Vollzugshindernisse

sowie der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ersucht. Das SEM erstellte seinen

Bericht am 13. Mai 2015, womit Wegweisungsvollzugshindernisse durch das

Migrationsamt ausgeschlossen werden konnten. Das Verwaltungsgericht hat sich

aufgrund der gegen den Wegweisungsentscheid erhobenen Beschwerde eingehend mit

der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung insbesondere

aufgrund des Gesundheitszustandes auseinandergesetzt, beides bejaht und die

Beschwerde abgewiesen. Dabei wurde auch eingehend geprüft und explizit bejaht,

dass die nötige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seiner

Heimatregion Benin sichergestellt werden kann, nämlich im «University of Benin

Teaching Hospital». Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit ein ordnungsgemässer

Wegweisungsentscheid vorliegt. Der darin bestätigten Ausreisefrist bis zum

30.

September 2015 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine

Rückführung nach Italien wurde durch die italienischen Behörden abgelehnt,

weshalb nur eine Rückführung in die Heimat Nigeria in Frage kommt. Der

Beschwerdeführer hat sich aber stets standhaft geweigert, in sein Heimatland

zurückzukehren. Dies insbesondere auch am 11. Juli 2016, als er sich

weigerte, den gebuchten Flug anzutreten. Damit hat er unmissverständlich klar

gemacht, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland Nigeria zurückzukehren. Zwar

ist der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nie untergetaucht. Bei einer

Entlassung aus der Haft müsste aber jetzt vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung

mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich der

Beschwerdeführer durch Untertauchen den Behörden zu entziehen versuchen würde,

weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen ist.

3.1

Aus dem Haftzweck der Sicherung des

Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde

angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar

bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

3.2

Der Vollzug der Wegweisung erweist

sich zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden Kooperation des

Beschwerdeführers, als schwierig, aber nicht als undurchführbar. Der

Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, den gebuchten Flug anzutreten

und die Haft damit zu beenden. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse, welche

einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegenstehen würden,

sind aktuell keine ersichtlich. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2015 rechtskräftig

abgewiesen und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 wurde

er rechtskräftig aus der Schweizer weggewiesen. Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, in Bern sei noch ein «Appeal» vom 13. September 2015 hängig,

kann dies nicht bestätigt werden. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde am

9.

Dezember 2015 vom SEM zuständigkeitshalber an das Migrationsamt des

Kantons Solothurn weitergeleitet, welches am 15. März 2016 nicht darauf

eintrat. Somit ist kein Verfahren mehr hängig. Am 13. Juni 2016 bestätigte

Dr. med. [...], dass keine Kontraindikationen gegen eine zwangsweise Rückführung

auf dem Luftweg festgestellt worden seien. Das Migrationsamt ist nun daran,

zusammen mit dem SEM eine polizeilich begleitete Rückführung nach Nigeria zu

organisieren. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers ist damit nach wie vor

möglich und absehbar.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, die Haftverlängerung sei nicht verhältnismässig, da er nicht

hafterstehungsfähig sei, kann dies nicht bestätigt werden. Zwar ist der

Beschwerdeführer an AIDS erkrankt, doch bestätigte Dr. med. [...] in seinem

Bericht vom 6. August 2013, dass der Beschwerdeführer noch Jahre bis Jahrzehnte

mit seiner Krankheit leben könne, wenn sich die Immunitätslage weiter verbessere.

Mit Arztbericht von Dr. med. [...] vom 13. Juni 2016 wurde gar bestätigt,

dass beim Beschwerdeführer eine normale Lebenserwartung erreicht werden könne

bei Stabilisation unter der angeordneten Therapie. Bei der Laboruntersuchung im

April 2016 hätten sich stabile Werte gezeigt. Zwar hatten sich die Laborwerte

des Beschwerdeführers nach seinem Hungerstreik etwas verschlechtert, doch hat

er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Untersuchungsgefängnis wird

dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung inkl.

Medikamentenabgabe gewährleistet und sein Gesundheitszustand ständig beaufsichtigt

wie auch periodisch ärztlich überprüft. Sollte sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers derart verschlechtern, dass die notwendige medizinische

Versorgung im Untersuchungsgefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann,

werden zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im

jetzigen Zeitpunkt bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beschwerdeführer die Haft nicht zumutbar und diese nicht verhältnismässig wäre.

Der Beschwerdeführer hätte es zudem in der Hand gehabt, die Haft am 11. Juli

2016.

durch Ausreise zu beenden.

3.4

Zusammenfassend erweist sich die

Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere

Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Daran vermag auch der

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ehe mit einer

Schweizerin sinngemäss auf sein Recht auf Familienleben beruft, nichts zu

ändern, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebte, diese das

Familiennachzugsgesuch zurückgezogen hat und mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 22. Juli 2015 rechtskräftig über seine Wegweisung entschieden wurde.

Seit dem 30. September 2015 hält er sich illegal in der Schweiz auf. Das

Haftgericht hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

5.

Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen

Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer

(§ 160 Abs. 3 GT). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Stephanie Selig hat am

20.

September 2016 eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie einen

Aufwand von 10.34 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint

verhältnismässig und ist zu entschädigen. Die Entschädigung aus unentgeltlicher

Rechtspflege ist somit auf CHF 2‘127.80 (Honorar: CHF 1‘861.20,

Auslagen: CHF 109.00, MWST: CHF 157.60) festzusetzen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 517.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 2‘127.80

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 517.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann