VWBES.2016.298
Verlängerung der Ausschaffungshaft
26. September 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste im Januar 2013 in die
Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Migration trat auf den gestellten
Asylantrag nicht ein und wies den Gesuchsteller nach Italien weg. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die
Überstellungsfrist nach Italien war zwischenzeitlich aber abgelaufen. A.___
heiratete eine Schweizerin, die ein Familiennachzugsgesuch stellte. Er hielt am
Asylantrag trotzdem fest. Am 6. November 2014 wies das Staatssekretariat für
Migration den Asylantrag ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2015 ab. Die Ehefrau hatte das
Familiennachzugsgesuch inzwischen zurückgezogen. Ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen wurde ebenfalls abgewiesen;
letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September
2015. Es blieb bei der Ausreisefrist per 30. September 2015.
2. Das Migrationsamt ordnete am 10.
April 2016 die Ausschaffungshaft an. Ein am 9. Mai 2016 in Italien
gestellter Rückübernahmeantrag wurde am 30. Mai 2016 durch die
italienischen Behörden abgewiesen. Einen für den 11. Juli 2016 gebuchten
unbegleiteten Linienflug nach Nigeria trat A.___ nicht an. Am 1. Juli 2016 ordnete
das Migrationsamt die Haftverlängerung bis am 6. Oktober 2016 an. Das
Haftgericht genehmigte die Haft mit Entscheid vom 6. Juli 2016.
3. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) gelangte am 18. Juli 2016 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht,
welches seine Beschwerde guthiess, den Entscheid des Haftgerichts vom
6. Juli 2016 aufhob und das Haftgericht aufforderte, dem Beschwerdeführer
einen Anwalt zu bestellen und unverzüglich neu zu entscheiden.
4. Nach Einsetzung von Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Urteil vom 2. August
2016 die verlängerte Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum
6. Oktober 2016.
5. Der Beschwerdeführer wandte sich
gegen diesen Entscheid erneut mit diversen schwer verständlichen und in
englischer Sprache verfassten Schreiben an das Verwaltungsgericht und brachte
insbesondere vor, er wolle nicht nach Nigeria zurück. Er habe nichts Falsches
gemacht, habe eine Ehefrau in der Schweiz, in Bern sei ein Beschwerdeverfahren
noch hängig und er habe italienische Dokumente. Zudem ersuchte Rechtsanwältin
Stephanie Selig mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 29. August 2016
um Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids des Haftgerichts vom 2. August
2016. Es werde bestritten, dass überhaupt ein ordnungsgemässer erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vorliege. Die Behörde müsse nämlich in Fällen, wo
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klar ausgeschlossen werden könnten, zwingend
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme eines Ausländers
beantragen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gemacht worden, obwohl es sich
nicht um einen derart klaren Fall handle. Es müsse nämlich in Frage gestellt
werden, ob bei einem HIV-Patienten bei der Rückkehr nach Nigeria die nötige
medizinische Versorgung sichergestellt werden könne. Der Abklärungsbericht
äussere sich nicht dazu, ob es auch in der Heimatregion Benin grosse Spitäler
gebe. Im Weiteren werde die Verhältnismässigkeit der Haft bestritten, da der
Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei, was genauer abgeklärt werden
müsse.
6. Sowohl das Haftgericht als auch das
Migrationsamt schlossen mit ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Ausschaffungshaft ist nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1
und weitere). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens
sechs Monate dauern. Sofern dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere
Hindernisse entgegenstehen, kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs.
2.
AuG).
2.2
Mit der beantragten Verlängerung
der Haft um drei Monate wird die Haftdauer von höchstens sechs Monaten nicht
überschritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es werde
bestritten, dass überhaupt ein ordnungsgemässer erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vorliege, da beim SEM zwingend die vorläufige Aufnahme
eines Ausländers beantragt werden müsse, bei welchem Wegweisungsvollzugshindernisse
nicht klar ausgeschlossen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass das
Migrationsamt sich mit dieser Frage sehr wohl eingehend auseinandergesetzt hat.
Das SEM wurde im April 2015 um Erstellung eines Amtsberichts bezüglich der
Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, allfälliger Vollzugshindernisse
sowie der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ersucht. Das SEM erstellte seinen
Bericht am 13. Mai 2015, womit Wegweisungsvollzugshindernisse durch das
Migrationsamt ausgeschlossen werden konnten. Das Verwaltungsgericht hat sich
aufgrund der gegen den Wegweisungsentscheid erhobenen Beschwerde eingehend mit
der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung insbesondere
aufgrund des Gesundheitszustandes auseinandergesetzt, beides bejaht und die
Beschwerde abgewiesen. Dabei wurde auch eingehend geprüft und explizit bejaht,
dass die nötige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seiner
Heimatregion Benin sichergestellt werden kann, nämlich im «University of Benin
Teaching Hospital». Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit ein ordnungsgemässer
Wegweisungsentscheid vorliegt. Der darin bestätigten Ausreisefrist bis zum
30.
September 2015 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine
Rückführung nach Italien wurde durch die italienischen Behörden abgelehnt,
weshalb nur eine Rückführung in die Heimat Nigeria in Frage kommt. Der
Beschwerdeführer hat sich aber stets standhaft geweigert, in sein Heimatland
zurückzukehren. Dies insbesondere auch am 11. Juli 2016, als er sich
weigerte, den gebuchten Flug anzutreten. Damit hat er unmissverständlich klar
gemacht, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland Nigeria zurückzukehren. Zwar
ist der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nie untergetaucht. Bei einer
Entlassung aus der Haft müsste aber jetzt vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung
mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich der
Beschwerdeführer durch Untertauchen den Behörden zu entziehen versuchen würde,
weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen ist.
3.1
Aus dem Haftzweck der Sicherung des
Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde
angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar
bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).
3.2
Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden Kooperation des
Beschwerdeführers, als schwierig, aber nicht als undurchführbar. Der
Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, den gebuchten Flug anzutreten
und die Haft damit zu beenden. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse, welche
einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegenstehen würden,
sind aktuell keine ersichtlich. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2015 rechtskräftig
abgewiesen und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 wurde
er rechtskräftig aus der Schweizer weggewiesen. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, in Bern sei noch ein «Appeal» vom 13. September 2015 hängig,
kann dies nicht bestätigt werden. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde am
9.
Dezember 2015 vom SEM zuständigkeitshalber an das Migrationsamt des
Kantons Solothurn weitergeleitet, welches am 15. März 2016 nicht darauf
eintrat. Somit ist kein Verfahren mehr hängig. Am 13. Juni 2016 bestätigte
Dr. med. [...], dass keine Kontraindikationen gegen eine zwangsweise Rückführung
auf dem Luftweg festgestellt worden seien. Das Migrationsamt ist nun daran,
zusammen mit dem SEM eine polizeilich begleitete Rückführung nach Nigeria zu
organisieren. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers ist damit nach wie vor
möglich und absehbar.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, die Haftverlängerung sei nicht verhältnismässig, da er nicht
hafterstehungsfähig sei, kann dies nicht bestätigt werden. Zwar ist der
Beschwerdeführer an AIDS erkrankt, doch bestätigte Dr. med. [...] in seinem
Bericht vom 6. August 2013, dass der Beschwerdeführer noch Jahre bis Jahrzehnte
mit seiner Krankheit leben könne, wenn sich die Immunitätslage weiter verbessere.
Mit Arztbericht von Dr. med. [...] vom 13. Juni 2016 wurde gar bestätigt,
dass beim Beschwerdeführer eine normale Lebenserwartung erreicht werden könne
bei Stabilisation unter der angeordneten Therapie. Bei der Laboruntersuchung im
April 2016 hätten sich stabile Werte gezeigt. Zwar hatten sich die Laborwerte
des Beschwerdeführers nach seinem Hungerstreik etwas verschlechtert, doch hat
er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Untersuchungsgefängnis wird
dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung inkl.
Medikamentenabgabe gewährleistet und sein Gesundheitszustand ständig beaufsichtigt
wie auch periodisch ärztlich überprüft. Sollte sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers derart verschlechtern, dass die notwendige medizinische
Versorgung im Untersuchungsgefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann,
werden zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im
jetzigen Zeitpunkt bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer die Haft nicht zumutbar und diese nicht verhältnismässig wäre.
Der Beschwerdeführer hätte es zudem in der Hand gehabt, die Haft am 11. Juli
2016.
durch Ausreise zu beenden.
3.4
Zusammenfassend erweist sich die
Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere
Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Daran vermag auch der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ehe mit einer
Schweizerin sinngemäss auf sein Recht auf Familienleben beruft, nichts zu
ändern, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebte, diese das
Familiennachzugsgesuch zurückgezogen hat und mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 22. Juli 2015 rechtskräftig über seine Wegweisung entschieden wurde.
Seit dem 30. September 2015 hält er sich illegal in der Schweiz auf. Das
Haftgericht hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
5.
Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen
Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer
(§ 160 Abs. 3 GT). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Stephanie Selig hat am
20.
September 2016 eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie einen
Aufwand von 10.34 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint
verhältnismässig und ist zu entschädigen. Die Entschädigung aus unentgeltlicher
Rechtspflege ist somit auf CHF 2‘127.80 (Honorar: CHF 1‘861.20,
Auslagen: CHF 109.00, MWST: CHF 157.60) festzusetzen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 517.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 2‘127.80
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 517.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann