VWBES.2016.305
Ausschaffungshaft
1. September 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn
2. Haftgericht,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 9. März 2013 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches vom Staatsekretariat
für Migration (SEM; damals noch Bundesamt für Migration, BFM) am 30. Dezember
2013 abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde war erfolglos. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens tauchte A.___
unter.
2. Am 12. März 2015 wurde A.___ dem
Kanton Solothurn zugeführt, nachdem er in Moutier eine 20-tägige Freiheitsstrafe
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verbüsst hatte. Der
beigezogene Herkunftsspezialist gelangte zum Schluss, dass A.___ mit 60%-iger
Wahrscheinlichkeit aus dem Senegal oder allenfalls aus Guniea-Bissau stamme. Er
weigerte sich aber, in die Heimat zurückzukehren, trat wieder ins Asylzentrum
ein, verschwand aber bereits nach wenigen Tagen erneut und blieb bis Januar
2016 verschwunden.
3. Nachdem A.___ im Kanton Bern bis am
21. April 2016 eine Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und das BetmG verbüsst hatte,
wurde er vom Migrationsamt des Kantons Solothurn für drei Monate in
Ausschaffungshaft genommen. Neuerlich gab er an, er werde nicht in sein
Heimatland zurückkehren. Das Haftgericht genehmigte die Haft (mit korrigiertem
Entscheid vom 27. April 2016) bis am 20. Juli 2016, und das Verwaltungsgericht
bestätigte dies mit Urteil VWBES.2016.142 vom 3. Mai 2016.
4. Am 25. Mai 2016 konnte A.___ in
Bern beim SEM einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden, die ihn
jedoch nicht anerkannte, sondern eine Herkunft aus Guinea-Bissau vermutete. Daraufhin
führte das Migrationsamt mit A.___ ein ausführliches Zwischengespräch im
Untersuchungsgefängnis Solothurn und bot ihm erfolglos an, mit der
guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren und eine «déclaration personnelle»
zu unterzeichnen, um ein Ersatzreisepapier erhältlich zu machen und damit die
Haftzeit zu verkürzen. Auf Nachfrage informierte das SEM am 8. Juli 2016, die
zentrale Befragung mit mutmasslichen Staatsangehörigen aus Guinea-Bissau werde
im Zeitraum Ende August bis anfangs September 2016 stattfinden.
5. Ein weiteres, wiederum erfolgloses
Zwischengespräch fand am 12. Juli 2016 statt. Nachdem anlässlich einer
Überprüfung des Fahndungssystems RIPOL festgestellt worden war, dass A.___ von
den Strafvollzugsbehörden des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 20
Tagen ausgeschrieben worden war, wurde er am 20. Juli 2016 ins
Regionalgefängnis Bern überführt, wo er bis 9. August 2016 die Strafe
verbüsste. Danach wurde er wieder ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht.
6. Noch am gleichen Tag gewährte ihm
das Migrationsamt das rechtliche Gehör und ordnete ebenfalls am 9. August 2016
die Haft für die Dauer von drei Monaten an. Beim Haftgericht wurde die
Genehmigung dafür beantragt. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 11. August
2016 gab das Haftgericht diesem Antrag gleichentags statt und genehmigte die
angeordnete Ausschaffungshaft für A.___ bis 8. November 2016.
7. Mit Eingabe vom 18. August 2016
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um seine
Entlassung. Er wolle nicht drei Monate im Gefängnis bleiben, man könne ihn in
ein «Zentrum» überführen.
8. Das Haftgericht schloss am 24.
August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Einen gleichlautenden Antrag stellte das Migrationsamt namens des
Departements des Innern und führte aus, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer
am 14. September 2016 beim SEM zu einer zentralen Befragung den Vertretern der
Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel vorzuführen, dies zu Identifikationsabklärungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Ausschaffungshaft ist nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren
(vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Migrationsrecht,
Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere).
2.2
Wie bereits mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.142) festgehalten wurde, ist
der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Seit der
unbenützt abgelaufenen Ausreisefrist vom 17. März 2014 ist er schon zwei Mal
untergetaucht (2014 und 2015) und verschiedentlich straffällig geworden. Seine
Herkunft ist noch nicht restlos geklärt. Er hat sich wiederholt und zum Teil
vehement (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 14. Juni 2016) dagegen
ausgesprochen, in seine (unbekannte) Heimat zurückzukehren. Eine legale Ausreise
in einen Drittstaat ist unmöglich, weil Papiere fehlen und der Beschwerdeführer
sich weigert, bei deren Beschaffung mitzuwirken. Das Angebot des Migrationsamts
vom 14. Juni 2016, mit der guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren, hat
er unmissverständlich ausgeschlagen. Und auch einen Monat später, am 12. Juli
2015.
erklärte er – wie in diversen Gesprächen zuvor –, nicht zurückreisen zu
wollen. Sein Verhalten lässt klar darauf schliessen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen und untertauchen will, auch wenn er sich in seiner
Beschwerdeschrift damit einverstanden erklärt, in ein «Zentrum» (wohl
Asylzentrum) überwiesen zu werden. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund
der «Untertauchgefahr» gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.
3.1
Aus dem Haftzweck der Sicherung
des Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der
Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.
Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art.
76.
N 1).
3.2
Eine Ausschaffung nach
Guinea-Bissau ist nach Vorliegen der notwendigen Reisepapiere möglich. Eine Anhörung
durch die Vertreter von Guinea-Bissau steht unmittelbar bevor (gemäss
Vernehmlassung des Migrationsamt Ende August, anfangs September). Der Beschwerdeführer
hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er kooperiert. Festzuhalten
ist, dass das Migrationsamt seit der Wegweisung des Beschwerdeführers umgehend
Bemühungen mit Blick auf die Rückschaffung an die Hand genommen und
vorangetrieben hat. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten
Verhalten des Beschwerdeführers.
3.3
Zusammenfassend erweist sich die
Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere
Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Das Haftgericht hat
die erneute Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad