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Entscheid

VWBES.2016.305

Ausschaffungshaft

1. September 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste am 9. März 2013 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches vom Staatsekretariat

für Migration (SEM; damals noch Bundesamt für Migration, BFM) am 30. Dezember

2013 abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte

Beschwerde war erfolglos. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens tauchte A.___

unter.

2. Am 12. März 2015 wurde A.___ dem

Kanton Solothurn zugeführt, nachdem er in Moutier eine 20-tägige Freiheitsstrafe

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verbüsst hatte. Der

beigezogene Herkunftsspezialist gelangte zum Schluss, dass A.___ mit 60%-iger

Wahrscheinlichkeit aus dem Senegal oder allenfalls aus Guniea-Bissau stamme. Er

weigerte sich aber, in die Heimat zurückzukehren, trat wieder ins Asylzentrum

ein, verschwand aber bereits nach wenigen Tagen erneut und blieb bis Januar

2016 verschwunden.

3. Nachdem A.___ im Kanton Bern bis am

21. April 2016 eine Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und das BetmG verbüsst hatte,

wurde er vom Migrationsamt des Kantons Solothurn für drei Monate in

Ausschaffungshaft genommen. Neuerlich gab er an, er werde nicht in sein

Heimatland zurückkehren. Das Haftgericht genehmigte die Haft (mit korrigiertem

Entscheid vom 27. April 2016) bis am 20. Juli 2016, und das Verwaltungsgericht

bestätigte dies mit Urteil VWBES.2016.142 vom 3. Mai 2016.

4. Am 25. Mai 2016 konnte A.___ in

Bern beim SEM einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden, die ihn

jedoch nicht anerkannte, sondern eine Herkunft aus Guinea-Bissau vermutete. Daraufhin

führte das Migrationsamt mit A.___ ein ausführliches Zwischengespräch im

Untersuchungsgefängnis Solothurn und bot ihm erfolglos an, mit der

guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren und eine «déclaration personnelle»

zu unterzeichnen, um ein Ersatzreisepapier erhältlich zu machen und damit die

Haftzeit zu verkürzen. Auf Nachfrage informierte das SEM am 8. Juli 2016, die

zentrale Befragung mit mutmasslichen Staatsangehörigen aus Guinea-Bissau werde

im Zeitraum Ende August bis anfangs September 2016 stattfinden.

5. Ein weiteres, wiederum erfolgloses

Zwischengespräch fand am 12. Juli 2016 statt. Nachdem anlässlich einer

Überprüfung des Fahndungssystems RIPOL festgestellt worden war, dass A.___ von

den Strafvollzugsbehörden des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 20

Tagen ausgeschrieben worden war, wurde er am 20. Juli 2016 ins

Regionalgefängnis Bern überführt, wo er bis 9. August 2016 die Strafe

verbüsste. Danach wurde er wieder ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht.

6. Noch am gleichen Tag gewährte ihm

das Migrationsamt das rechtliche Gehör und ordnete ebenfalls am 9. August 2016

die Haft für die Dauer von drei Monaten an. Beim Haftgericht wurde die

Genehmigung dafür beantragt. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 11. August

2016 gab das Haftgericht diesem Antrag gleichentags statt und genehmigte die

angeordnete Ausschaffungshaft für A.___ bis 8. November 2016.

7. Mit Eingabe vom 18. August 2016

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um seine

Entlassung. Er wolle nicht drei Monate im Gefängnis bleiben, man könne ihn in

ein «Zentrum» überführen.

8. Das Haftgericht schloss am 24.

August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne. Einen gleichlautenden Antrag stellte das Migrationsamt namens des

Departements des Innern und führte aus, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer

am 14. September 2016 beim SEM zu einer zentralen Befragung den Vertretern der

Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel vorzuführen, dies zu Identifikationsabklärungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Ausschaffungshaft ist nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher

Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder

ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren

(vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Migrationsrecht,

Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere).

2.2

Wie bereits mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.142) festgehalten wurde, ist

der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Seit der

unbenützt abgelaufenen Ausreisefrist vom 17. März 2014 ist er schon zwei Mal

untergetaucht (2014 und 2015) und verschiedentlich straffällig geworden. Seine

Herkunft ist noch nicht restlos geklärt. Er hat sich wiederholt und zum Teil

vehement (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 14. Juni 2016) dagegen

ausgesprochen, in seine (unbekannte) Heimat zurückzukehren. Eine legale Ausreise

in einen Drittstaat ist unmöglich, weil Papiere fehlen und der Beschwerdeführer

sich weigert, bei deren Beschaffung mitzuwirken. Das Angebot des Migrationsamts

vom 14. Juni 2016, mit der guinea-bissauischen Vertretung zu telefonieren, hat

er unmissverständlich ausgeschlagen. Und auch einen Monat später, am 12. Juli

2015.

erklärte er – wie in diversen Gesprächen zuvor –, nicht zurückreisen zu

wollen. Sein Verhalten lässt klar darauf schliessen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen und untertauchen will, auch wenn er sich in seiner

Beschwerdeschrift damit einverstanden erklärt, in ein «Zentrum» (wohl

Asylzentrum) überwiesen zu werden. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund

der «Untertauchgefahr» gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.

3.1

Aus dem Haftzweck der Sicherung

des Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der

Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.

Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art.

76.

N 1).

3.2

Eine Ausschaffung nach

Guinea-Bissau ist nach Vorliegen der notwendigen Reisepapiere möglich. Eine Anhörung

durch die Vertreter von Guinea-Bissau steht unmittelbar bevor (gemäss

Vernehmlassung des Migrationsamt Ende August, anfangs September). Der Beschwerdeführer

hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er kooperiert. Festzuhalten

ist, dass das Migrationsamt seit der Wegweisung des Beschwerdeführers umgehend

Bemühungen mit Blick auf die Rückschaffung an die Hand genommen und

vorangetrieben hat. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten

Verhalten des Beschwerdeführers.

3.3

Zusammenfassend erweist sich die

Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere

Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Das Haftgericht hat

die erneute Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad