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Entscheid

VWBES.2016.308

Sicherungsentzug des Führerausweises

14. Februar 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 9.

Januar 2016, 19:58 Uhr, wurde der von A.___, geb. [...] 1985, geführte Personenwagen

bei einer Radarkontrolle innerorts [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von

111 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde dem Lenker noch vor Ort abgenommen.

1.2 Am 5.

Februar 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte

diesen mit Verfügung vom 3. März 2016. Zudem ordnete sie eine verkehrspsychologische

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend:

IRMZ) zur Abklärung der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht an. Die Untersuchung

erfolgte am 16. Juni 2016. Das entsprechende Gutachten datiert vom 20. Juni

2016. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass die charakterliche

Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht

noch negativ zu beurteilen sei.

2. Gestützt

auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___

mit Schreiben vom 8. August 2016 wahrnahm, verfügte die MFK am 11. August 2016

namens des Bau- und Justizdepartements einen Sicherungsentzug des

Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien) auf unbestimmte

Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab 9. Januar 2016, wegen

mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht und wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises

setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist, das Absolvieren einer

Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen sowie das positive Ergebnis

eines verkehrspsychologischen Eignungsgutachtens voraus.

3.1 Dagegen

liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, die

angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte

er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den verfügten Entzug

für Unter- und Spezialkategorien.

3.2 Mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den

bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit

Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 wurde

festgestellt, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.

3.4 Die MFK

schloss mit Stellungnahme vom 16. November 2016 auf Beschwerdeabweisung.

3.5 Mit

Replik vom 16. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer an den gestellten

Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend,

die angefochtene Verfügung enthalte keine eigenständige Begründung. Dass eine

mangelnde Fahreignung infolge charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker

vorliegen müsse, um einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG

verfügen zu können, verstehe sich bei der Betrachtung des Gesetzestextes von

selbst. Die Vorinstanz hätte in der angefochtenen Verfügung aber eingehend

darlegen müssen, inwiefern er charakterlich nicht geeignet sein solle, ein

Motorfahrzeug zu führen. Der blosse Verweis auf ein verkehrspsychologisches

Eignungsgutachten vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu

genügen. Eine methodenkritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten sei nicht

erfolgt. Die Vorinstanz habe sich im Übrigen auch nicht mit seiner

Argumentation in der Eingabe vom 8. August 2016 auseinandergesetzt. Auch ein

Verweis auf eine angeblich schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften sei nicht geeignet, den Sicherungsentzug zu begründen.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich

das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich

ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E.

3.

, je mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern

der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht

ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die

Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie den Sicherungsentzug verfügt hat, nämlich

weil sie zum einen die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt

auf das Eignungsgutachten verneinte und weil der Beschwerdeführer am 9. Januar

2016.

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen

hat. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen

Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt

den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen

Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den

Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine

Rügen bzw. Ausführungen vor Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen

Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen

Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung

ist zu verneinen.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung

als übereilt und sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

vom 9. Januar 2016 habe es sich um einen singulären Vorfall, eine einmalige und

wenige Sekunden andauernde Verfehlung ohne qualifizierende Elemente (z.B.

Rennen) gehandelt. Fraglich

sei deshalb, ob ein erstmaliges Delikt, das auf Rücksichtslosigkeit schliessen

lasse, den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG – mit der Folge einer Abklärung

der Fahreignung – überhaupt zu erfüllen vermöge.

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde von der MFK mit Verfügung vom 3. März 2016 einer

verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung am IRMZ zugewiesen. Die Verfügung

blieb unangefochten. Diese Zuweisung an das IRMZ ist folglich nicht

Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.

3.3

Nur der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs.

1.

lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) eine Fahreignungsuntersuchung

bei Verkehrsregelverletzungen verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen

lassen. Darunter werden Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder

vorsätzlich begangen worden sind wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Gemäss Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich

die betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard

Rütsche/Nadja D’Amico in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 16d N 49 mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick auf

die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung

rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person

hervorgerufen werden (Jürg Bickel in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014,

Art. 15d N 24 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner massiven

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts eine qualifizierte, grobe

Verkehrsregelverletzung begangen, welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen

lässt (Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG). Zudem hat er in der Vergangenheit

bereits wiederholt gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstossen. Die

Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet.

4.1

Im Nachfolgenden strittig und zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 20. Juni 2016 die

Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm den Führerausweis

aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.

4.2

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,

wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie

künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug

aus diesem Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der

bisherigen Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen

Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt

werden; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches

Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a bestätigt z.B. im Urteil des

BGer 1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete

Anhaltspunkte bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist

die Zahl der Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises

und Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits der Schwere der

Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).

4.3

Vorliegend wurde für die Prognose über

die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der am 16.

Juni 2016 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung unauffällig,

kooperativ und durchwegs der Situation angepasst verhalten habe. Sowohl bei der

Durchführung der standardisierten Leistungs- und Persönlichkeitstests als auch

im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich keine Probleme ergeben. Der

Beschwerdeführer schildere das ihm vorgeworfene massive Geschwindigkeitsdelikt

mit dem PW offen und räume auch weitere nicht aktenkundige Geschwindigkeitsdelikte

aus den Jahren 2006 und 2008 offen ein. Auch in den ihm vorgelegten

Persönlichkeits- und Einstellungsfragebogen habe er sehr offen bzw. ohne eine

erhöhte Neigung zu sozial erwünschten Antworten geantwortet. Der

Beschwerdeführer übernehme vollumfänglich die Verantwortung für den Vorfall.

Auch das Ausmass der anlässlich des Vorfalls durch ihn ausgelösten Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer scheine ihm bewusst zu sein. Die Darlegung des Zustandekommens

der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung lasse mehr auf eine Problematik im

Umgang mit Emotionen als auf problematische Einstellungsmuster schliessen. Die

dem Fehlverhalten zugrunde liegende Selbst- und Abgrenzungsproblematik habe er

zumindest im Ansatz erkannt. Für die Entwicklung von adäquaten Strategien zur

Rückfallprophylaxe müsste der Beschwerdeführer aber die personengebundenen

Ursachen seines Fehlverhaltens noch bewusster sein. Er könne dazu erst ansatzweise

Angaben machen. Dies sei als gewisser Risikofaktor für erneute Fehlhandlungen

zu bewerten. Die anlässlich der Untersuchungssituation erhobenen Persönlichkeits-

und Einstellungsprofile seien absolut konsistent mit den Befunden aus der

Exploration und bestätigten einerseits die absolut unauffälligen bzw.

unproblematischen Einstellungsmuster und andererseits den Verdacht auf

Vorliegen einer erheblichen Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik. Bezüglich

der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche habe der Beschwerdeführer

unauffällige Resultate erreicht, die sowohl für genügende verkehrsrelevante

Aufmerksamkeitsfunktionen als auch für eine ausreichende Handlungsregulationsfähigkeit

sprechen würden. Die kognitive Fahreignung sei gegeben. Gemäss der

Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers müsse bei ihm aktuell privat wie auch

beruflich von einer belastenden und für ihn nicht zufriedenstellenden Situation

ausgegangen werden. Es sei als günstig zu bewerten, dass der Beschwerdeführer

aufgrund des hohen Leistungsdrucks seine Situation verändern wolle und dass er

auch bereit sei, Unterstützung von aussen anzunehmen. Es könne beim

Beschwerdeführer auch von einer hohen auch intrinsischen Änderungsmotivation

ausgegangen werden. Aufgrund der ungenügenden Kenntnis der personengebundenen

Ursachen sei er bisher aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Strategien zur

Rückfallprophylaxe zu entwickeln. Dies spreche trotz der unauffälligen verkehrsspezifischen

Einstellungsmuster für ein gewisses Rückfallrisiko. Die charakterliche

Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht

zum aktuellen Zeitpunkt noch negativ zu beurteilen.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Ausführungen im Gutachten vermöchten

nicht zu überzeugen und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei nicht

gerechtfertigt. Bei allen durchgeführten Tests habe er sehr gut abgeschnitten.

Nicht nachvollziehbar sei, weshalb einzig gestützt auf einen angeblichen

Verdacht einer Selbst- und Abgrenzungsproblematik seine charakterliche

Fahreignung negativ beurteilt werde. Die Gutachterin habe keine problematischen

Einstellungsmuster festgestellt. Ein Abwägen von positiven und negativen Bewertungsfaktoren

habe nicht stattgefunden. Selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre,

dürfte kein Sicherungsentzug angeordnet werden. Im Gutachten werde lediglich

ein gewisses Rückfallrisiko bejaht, ohne dass dies näher begründet werde. Die

Behörde müsste sich aber auf Tatsachen abstützen können, die auf einen

rücksichtslosen Charakter schliessen liessen, welcher sich mit grosser

Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft im Strassenverkehr manifestieren werde. Die

Gutachterin stütze ihre Befunde für die charakterliche Nichteignung einzig und

allein auf das angebliche Vorliegen einer Selbstwert- und

Abgrenzungsproblematik und lasse die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

bis auf den Vorfall vom 9. Januar 2016 seit mehreren Jahren im Strassenverkehr

nichts zu Schulden habe kommen lassen, unberücksichtigt. Die Schlussfolgerung

sei nicht schlüssig dargelegt worden. Das geltend gemachte Rückfallrisiko werde

nicht näher begründet.

4.5

Die

Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die charakterliche Nichteignung

sei aufgrund der Gesamtumstände verneint worden. Es lägen vorliegend keine

triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des IRMZ vor. Die Gutachterin

zähle in der zusammenfassenden Beurteilung sowohl die positiven als auch die

negativen Punkte auf. Als negative Punkte, die zur Ablehnung der Fahreignung

geführt hätten, gehörten gemäss Gutachten die noch ungenügende

Kompensationsstrategie, die Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik sowie stark

belastende Momente in der familiären und auch beruflichen Situation. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers stützten sich die Schlussfolgerungen im

Gutachten nicht einzig und allein auf das Vorliegen einer Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik.

Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei einschlägig getrübt. In

der Vergangenheit habe er drei Mal mit Administrativmassnahmen belegt werden

müssen, bezeichnenderweise durchwegs wegen Geschwindigkeitsdelikten.

4.6

Das verkehrspsychologische

Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E.

5.

; 128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann

ärztlichen Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c).

In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer

gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel

und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit

eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. In diesem Fall hat er nötigenfalls

ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384

E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten

soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der

Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die

Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien

nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,

Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht

2009, St. Gallen 2009, S. 58).

4.7

Anlässlich

der Untersuchung wurden von der gutachtende Fachpsychologin Persönlichkeits-

und Leistungstests des ART 2020 (Act & React Testsystem) und des Wiener Testsystems (WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten

Prozentwerte unauffällig oder als im Strassenverkehr ungefährlich ausgefallen.

Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die Gutachterin aber die

auffälligen Prozentwerte beim verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstest

VPT3 betreffend «soziale Expressivität-Selbstsicherheit» [PR 1] sowie «soziale

Anpassung» [PR 99]. Ein sehr hoher (PR > 75) bzw. ein sehr tiefer (PR >

25) Standardwert bedeutet, dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu

den Skalen zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der

Norm (verkehrspsychologisches Klientel) liegt, welche für die

Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört (Geschlecht, Altersgruppe). Die

Gutachterin folgerte daraus eine erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext

sowie eine verminderte soziale Eigenständigkeit und Selbstbehauptung und ein

leichtes Nachgeben gegenüber sozialem Druck. Anlässlich der Durchführung des

explorativen Interviews gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Gutachterin,

wie es zum Raserdelikt gekommen sei, wieso er sich vom Bruder habe «pumpen»

lassen und warum er sich nicht abgrenzen könne, zusammengefasst folgende Antworten:

Er und sein Bruder hätten sich gestichelt, wer das bessere Auto habe. Dadurch

habe er etwas Leichtsinniges gemacht und Gas gegeben. Dann habe es ihn geblitzt.

Er frage sich seit dreissig Jahren, warum er sich vom Bruder immer so «pumpen»

lasse. Er werde vom Vater und vom Bruder etwas niedergedrückt. Der Bruder sei

immer etwas «der Bessere» gewesen. Er frage sich, warum er sich habe verleiten

lassen. Es sei in der Familie [der Beschwerdeführer arbeitete im

Familienbetrieb] schwieriger, sich abzugrenzen, als wenn er angestellt wäre.

Nach den Perspektiven und Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten gefragt, gab

er zu Protokoll, er habe sich definitiv entschlossen, nicht mehr im

Familienbetrieb zu arbeiten. Er wolle sich einen Job suchen, wisse aber nicht

genau was und in welche Richtung. Er wolle nicht mehr unbedingt Chauffeur sein.

Er sei ziemlich am Boden und er müsse sich einen «Arschtritt» geben, um wieder

aus dem Loch herauszukommen. Wenn die Gutachterin aus den erhobenen Persönlichkeits-

und Einstellungsprofilen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich

des explorativen Interviews zum Schluss einer erheblichen Selbstwert- und

Abgrenzungsproblematik gelangt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, sind

doch die Ergebnisse der Profile einerseits und der Angaben des

Beschwerdeführers andererseits absolut konsistent. Entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers hat die Gutachterin die für die Beurteilung der

charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung aufgeführten positiven

Punkte (Kooperatives Verhalten in der Untersuchungssituation, offene

Darstellung der Vorgeschichte, keine Bagatellisierungs- und

Externalisierungstendenzen, intakte Verantwortungsübernahme, intaktes Problem-

und Gefahrenbewusstsein für Fehlverhalten, Bereitschaft zur Regelkonformität

und intakte Verhaltenskontrolle, unauffällige verkehrsspezifische

Einstellungsmuster, keine Hinweise auf eine verkehrsspezifische

Selbstüberschätzungstendenz) gegenüber den negativen Punkten (personengebundene

Ursachen des Fehlverhaltens noch ungenügend aufgearbeitet, ungenügende

Kompensationsstrategie, Selbst- und Abgrenzungsproblematik, stark belastende

Momente in der familiären und beruflichen Situation) abgewogen. Nach dieser

Abwägung gelangte sie zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses

Rückfallrisiko bestehe. Diese Expertenmeinung ist ohne weiteres vollständig,

nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch für das Gericht keinen Grund

gibt, davon abzuweichen. Die von der Gutachterin aufgezeigten Charaktermerkmale

sind für die Eignung im Strassenverkehr erheblich und deuten darauf hin, dass

der Beschwerdeführer als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange

der Beschwerdeführer diese Charaktermerkmale aufweist und er an seiner Situation

nichts ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er

auch in Zukunft rücksichtslos fahren wird.

4.8

Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer, seit er im Besitze des Führerausweises ist,

wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Der Beschwerdeführer

erlangte den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B am 27. Juli 2005.

Aus dem ADMAS-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22.

Oktober 2006 und dann am 27. Februar 2008 sowie am 29. März 2011

Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. Wegen der Verkehrsregelverletzung vom

27.

Februar 2008 wurde ihm der Führerausweis für drei Monate entzogen. Auch

dieser Entzug vermochte den Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Verstoss gegen

die Geschwindigkeitsvorschriften abzuhalten. Am 9. Januar 2016 hat er mit

seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eine qualifizierte grobe

Verkehrsverletzung begangen und damit eine grobe Rücksichtslosigkeit an den Tag

gelegt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als das

Doppelte überschritten hat.

4.9

Die

Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten anhand der bisherigen Vorkommnisse und der

Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose

Dispositiv

ausgegangen und hat gestützt darauf den Sicherungsentzug verfügt.

5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die verfügte

Massnahme sei unverhältnismässig. Unter Beachtung der für ihn einschneidenden

Folgen – er sei beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen – sei

von einem Sicherungsentzug für Unterkategorien und Spezialkategorien abzusehen.

5.2 Nach Art. 33 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder

des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie grundsätzlich den

Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller

Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). In

Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der

Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine

unterschiedliche Dauer verfügt werden. Dazu müssen namentlich folgende

Voraussetzungen gegeben sein: Der Ausweisinhaber hat die Widerhandlung, die zum

Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen, auf dessen Benutzung er

beruflich nicht angewiesen ist und gleichzeitig ist er als Führer eines

Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche

die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten (Art. 33 Abs. 5 lit. a und

b VZV).

5.3 Selbst wenn man die Voraussetzungen für

einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, so schreibt das Gesetz hier

vor, dass die gesetzliche Mindestdauer eingehalten werden müsse. Da der

Beschwerdeführer mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 9.

Januar 2016 eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat,

greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis

SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren. Mit der Anwendung von

Art. 33 VZV würde sich also an der Rechtsfolge nichts ändern.

5.4 Tritt der Sicherungsentzug – wie

vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG,

wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen

Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben erwähnt zwei Jahre – läuft (Art.

16d Abs. 2 SVG).

6. Aufgrund

des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kofmel