VWBES.2016.308
Sicherungsentzug des Führerausweises
14. Februar 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2017
Es
wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten
durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 9.
Januar 2016, 19:58 Uhr, wurde der von A.___, geb. [...] 1985, geführte Personenwagen
bei einer Radarkontrolle innerorts [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von
111 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde dem Lenker noch vor Ort abgenommen.
1.2 Am 5.
Februar 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte
diesen mit Verfügung vom 3. März 2016. Zudem ordnete sie eine verkehrspsychologische
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend:
IRMZ) zur Abklärung der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht an. Die Untersuchung
erfolgte am 16. Juni 2016. Das entsprechende Gutachten datiert vom 20. Juni
2016. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass die charakterliche
Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht
noch negativ zu beurteilen sei.
2. Gestützt
auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___
mit Schreiben vom 8. August 2016 wahrnahm, verfügte die MFK am 11. August 2016
namens des Bau- und Justizdepartements einen Sicherungsentzug des
Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien) auf unbestimmte
Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab 9. Januar 2016, wegen
mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht und wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises
setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist, das Absolvieren einer
Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen sowie das positive Ergebnis
eines verkehrspsychologischen Eignungsgutachtens voraus.
3.1 Dagegen
liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte
er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den verfügten Entzug
für Unter- und Spezialkategorien.
3.2 Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an den
bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit
Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 wurde
festgestellt, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
3.4 Die MFK
schloss mit Stellungnahme vom 16. November 2016 auf Beschwerdeabweisung.
3.5 Mit
Replik vom 16. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer an den gestellten
Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend,
die angefochtene Verfügung enthalte keine eigenständige Begründung. Dass eine
mangelnde Fahreignung infolge charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker
vorliegen müsse, um einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG
verfügen zu können, verstehe sich bei der Betrachtung des Gesetzestextes von
selbst. Die Vorinstanz hätte in der angefochtenen Verfügung aber eingehend
darlegen müssen, inwiefern er charakterlich nicht geeignet sein solle, ein
Motorfahrzeug zu führen. Der blosse Verweis auf ein verkehrspsychologisches
Eignungsgutachten vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu
genügen. Eine methodenkritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten sei nicht
erfolgt. Die Vorinstanz habe sich im Übrigen auch nicht mit seiner
Argumentation in der Eingabe vom 8. August 2016 auseinandergesetzt. Auch ein
Verweis auf eine angeblich schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften sei nicht geeignet, den Sicherungsentzug zu begründen.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich
ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E.
3.
, je mit Hinweisen).
2.3
Inwiefern
der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht
ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die
Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie den Sicherungsentzug verfügt hat, nämlich
weil sie zum einen die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt
auf das Eignungsgutachten verneinte und weil der Beschwerdeführer am 9. Januar
2016.
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen
hat. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen
Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt
den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den
Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine
Rügen bzw. Ausführungen vor Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen
Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung
ist zu verneinen.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung
als übereilt und sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung
vom 9. Januar 2016 habe es sich um einen singulären Vorfall, eine einmalige und
wenige Sekunden andauernde Verfehlung ohne qualifizierende Elemente (z.B.
Rennen) gehandelt. Fraglich
sei deshalb, ob ein erstmaliges Delikt, das auf Rücksichtslosigkeit schliessen
lasse, den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG – mit der Folge einer Abklärung
der Fahreignung – überhaupt zu erfüllen vermöge.
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde von der MFK mit Verfügung vom 3. März 2016 einer
verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung am IRMZ zugewiesen. Die Verfügung
blieb unangefochten. Diese Zuweisung an das IRMZ ist folglich nicht
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.
3.3
Nur der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs.
1.
lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) eine Fahreignungsuntersuchung
bei Verkehrsregelverletzungen verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen
lassen. Darunter werden Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder
vorsätzlich begangen worden sind wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Gemäss Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich
die betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard
Rütsche/Nadja D’Amico in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,
Basel 2014, Art. 16d N 49 mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick auf
die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung
rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person
hervorgerufen werden (Jürg Bickel in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,
Basel 2014,
Art. 15d N 24 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts eine qualifizierte, grobe
Verkehrsregelverletzung begangen, welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen
lässt (Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG). Zudem hat er in der Vergangenheit
bereits wiederholt gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstossen. Die
Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet.
4.1
Im Nachfolgenden strittig und zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 20. Juni 2016 die
Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm den Führerausweis
aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.
4.2
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1
lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,
wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie
künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug
aus diesem Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der
bisherigen Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen
Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt
werden; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches
Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a bestätigt z.B. im Urteil des
BGer 1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete
Anhaltspunkte bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist
die Zahl der Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises
und Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits der Schwere der
Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).
4.3
Vorliegend wurde für die Prognose über
die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der am 16.
Juni 2016 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung unauffällig,
kooperativ und durchwegs der Situation angepasst verhalten habe. Sowohl bei der
Durchführung der standardisierten Leistungs- und Persönlichkeitstests als auch
im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich keine Probleme ergeben. Der
Beschwerdeführer schildere das ihm vorgeworfene massive Geschwindigkeitsdelikt
mit dem PW offen und räume auch weitere nicht aktenkundige Geschwindigkeitsdelikte
aus den Jahren 2006 und 2008 offen ein. Auch in den ihm vorgelegten
Persönlichkeits- und Einstellungsfragebogen habe er sehr offen bzw. ohne eine
erhöhte Neigung zu sozial erwünschten Antworten geantwortet. Der
Beschwerdeführer übernehme vollumfänglich die Verantwortung für den Vorfall.
Auch das Ausmass der anlässlich des Vorfalls durch ihn ausgelösten Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer scheine ihm bewusst zu sein. Die Darlegung des Zustandekommens
der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung lasse mehr auf eine Problematik im
Umgang mit Emotionen als auf problematische Einstellungsmuster schliessen. Die
dem Fehlverhalten zugrunde liegende Selbst- und Abgrenzungsproblematik habe er
zumindest im Ansatz erkannt. Für die Entwicklung von adäquaten Strategien zur
Rückfallprophylaxe müsste der Beschwerdeführer aber die personengebundenen
Ursachen seines Fehlverhaltens noch bewusster sein. Er könne dazu erst ansatzweise
Angaben machen. Dies sei als gewisser Risikofaktor für erneute Fehlhandlungen
zu bewerten. Die anlässlich der Untersuchungssituation erhobenen Persönlichkeits-
und Einstellungsprofile seien absolut konsistent mit den Befunden aus der
Exploration und bestätigten einerseits die absolut unauffälligen bzw.
unproblematischen Einstellungsmuster und andererseits den Verdacht auf
Vorliegen einer erheblichen Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik. Bezüglich
der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche habe der Beschwerdeführer
unauffällige Resultate erreicht, die sowohl für genügende verkehrsrelevante
Aufmerksamkeitsfunktionen als auch für eine ausreichende Handlungsregulationsfähigkeit
sprechen würden. Die kognitive Fahreignung sei gegeben. Gemäss der
Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers müsse bei ihm aktuell privat wie auch
beruflich von einer belastenden und für ihn nicht zufriedenstellenden Situation
ausgegangen werden. Es sei als günstig zu bewerten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des hohen Leistungsdrucks seine Situation verändern wolle und dass er
auch bereit sei, Unterstützung von aussen anzunehmen. Es könne beim
Beschwerdeführer auch von einer hohen auch intrinsischen Änderungsmotivation
ausgegangen werden. Aufgrund der ungenügenden Kenntnis der personengebundenen
Ursachen sei er bisher aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Strategien zur
Rückfallprophylaxe zu entwickeln. Dies spreche trotz der unauffälligen verkehrsspezifischen
Einstellungsmuster für ein gewisses Rückfallrisiko. Die charakterliche
Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht
zum aktuellen Zeitpunkt noch negativ zu beurteilen.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Ausführungen im Gutachten vermöchten
nicht zu überzeugen und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei nicht
gerechtfertigt. Bei allen durchgeführten Tests habe er sehr gut abgeschnitten.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb einzig gestützt auf einen angeblichen
Verdacht einer Selbst- und Abgrenzungsproblematik seine charakterliche
Fahreignung negativ beurteilt werde. Die Gutachterin habe keine problematischen
Einstellungsmuster festgestellt. Ein Abwägen von positiven und negativen Bewertungsfaktoren
habe nicht stattgefunden. Selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre,
dürfte kein Sicherungsentzug angeordnet werden. Im Gutachten werde lediglich
ein gewisses Rückfallrisiko bejaht, ohne dass dies näher begründet werde. Die
Behörde müsste sich aber auf Tatsachen abstützen können, die auf einen
rücksichtslosen Charakter schliessen liessen, welcher sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft im Strassenverkehr manifestieren werde. Die
Gutachterin stütze ihre Befunde für die charakterliche Nichteignung einzig und
allein auf das angebliche Vorliegen einer Selbstwert- und
Abgrenzungsproblematik und lasse die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
bis auf den Vorfall vom 9. Januar 2016 seit mehreren Jahren im Strassenverkehr
nichts zu Schulden habe kommen lassen, unberücksichtigt. Die Schlussfolgerung
sei nicht schlüssig dargelegt worden. Das geltend gemachte Rückfallrisiko werde
nicht näher begründet.
4.5
Die
Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die charakterliche Nichteignung
sei aufgrund der Gesamtumstände verneint worden. Es lägen vorliegend keine
triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des IRMZ vor. Die Gutachterin
zähle in der zusammenfassenden Beurteilung sowohl die positiven als auch die
negativen Punkte auf. Als negative Punkte, die zur Ablehnung der Fahreignung
geführt hätten, gehörten gemäss Gutachten die noch ungenügende
Kompensationsstrategie, die Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik sowie stark
belastende Momente in der familiären und auch beruflichen Situation. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers stützten sich die Schlussfolgerungen im
Gutachten nicht einzig und allein auf das Vorliegen einer Selbstwert- und Abgrenzungsproblematik.
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei einschlägig getrübt. In
der Vergangenheit habe er drei Mal mit Administrativmassnahmen belegt werden
müssen, bezeichnenderweise durchwegs wegen Geschwindigkeitsdelikten.
4.6
Das verkehrspsychologische
Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E.
5.
; 128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann
ärztlichen Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c).
In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer
gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit
eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. In diesem Fall hat er nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384
E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten
soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der
Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die
Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien
nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,
Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht
2009, St. Gallen 2009, S. 58).
4.7
Anlässlich
der Untersuchung wurden von der gutachtende Fachpsychologin Persönlichkeits-
und Leistungstests des ART 2020 (Act & React Testsystem) und des Wiener Testsystems (WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten
Prozentwerte unauffällig oder als im Strassenverkehr ungefährlich ausgefallen.
Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die Gutachterin aber die
auffälligen Prozentwerte beim verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstest
VPT3 betreffend «soziale Expressivität-Selbstsicherheit» [PR 1] sowie «soziale
Anpassung» [PR 99]. Ein sehr hoher (PR > 75) bzw. ein sehr tiefer (PR >
25) Standardwert bedeutet, dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu
den Skalen zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der
Norm (verkehrspsychologisches Klientel) liegt, welche für die
Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört (Geschlecht, Altersgruppe). Die
Gutachterin folgerte daraus eine erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext
sowie eine verminderte soziale Eigenständigkeit und Selbstbehauptung und ein
leichtes Nachgeben gegenüber sozialem Druck. Anlässlich der Durchführung des
explorativen Interviews gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Gutachterin,
wie es zum Raserdelikt gekommen sei, wieso er sich vom Bruder habe «pumpen»
lassen und warum er sich nicht abgrenzen könne, zusammengefasst folgende Antworten:
Er und sein Bruder hätten sich gestichelt, wer das bessere Auto habe. Dadurch
habe er etwas Leichtsinniges gemacht und Gas gegeben. Dann habe es ihn geblitzt.
Er frage sich seit dreissig Jahren, warum er sich vom Bruder immer so «pumpen»
lasse. Er werde vom Vater und vom Bruder etwas niedergedrückt. Der Bruder sei
immer etwas «der Bessere» gewesen. Er frage sich, warum er sich habe verleiten
lassen. Es sei in der Familie [der Beschwerdeführer arbeitete im
Familienbetrieb] schwieriger, sich abzugrenzen, als wenn er angestellt wäre.
Nach den Perspektiven und Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten gefragt, gab
er zu Protokoll, er habe sich definitiv entschlossen, nicht mehr im
Familienbetrieb zu arbeiten. Er wolle sich einen Job suchen, wisse aber nicht
genau was und in welche Richtung. Er wolle nicht mehr unbedingt Chauffeur sein.
Er sei ziemlich am Boden und er müsse sich einen «Arschtritt» geben, um wieder
aus dem Loch herauszukommen. Wenn die Gutachterin aus den erhobenen Persönlichkeits-
und Einstellungsprofilen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
des explorativen Interviews zum Schluss einer erheblichen Selbstwert- und
Abgrenzungsproblematik gelangt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, sind
doch die Ergebnisse der Profile einerseits und der Angaben des
Beschwerdeführers andererseits absolut konsistent. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers hat die Gutachterin die für die Beurteilung der
charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung aufgeführten positiven
Punkte (Kooperatives Verhalten in der Untersuchungssituation, offene
Darstellung der Vorgeschichte, keine Bagatellisierungs- und
Externalisierungstendenzen, intakte Verantwortungsübernahme, intaktes Problem-
und Gefahrenbewusstsein für Fehlverhalten, Bereitschaft zur Regelkonformität
und intakte Verhaltenskontrolle, unauffällige verkehrsspezifische
Einstellungsmuster, keine Hinweise auf eine verkehrsspezifische
Selbstüberschätzungstendenz) gegenüber den negativen Punkten (personengebundene
Ursachen des Fehlverhaltens noch ungenügend aufgearbeitet, ungenügende
Kompensationsstrategie, Selbst- und Abgrenzungsproblematik, stark belastende
Momente in der familiären und beruflichen Situation) abgewogen. Nach dieser
Abwägung gelangte sie zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses
Rückfallrisiko bestehe. Diese Expertenmeinung ist ohne weiteres vollständig,
nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch für das Gericht keinen Grund
gibt, davon abzuweichen. Die von der Gutachterin aufgezeigten Charaktermerkmale
sind für die Eignung im Strassenverkehr erheblich und deuten darauf hin, dass
der Beschwerdeführer als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange
der Beschwerdeführer diese Charaktermerkmale aufweist und er an seiner Situation
nichts ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er
auch in Zukunft rücksichtslos fahren wird.
4.8
Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer, seit er im Besitze des Führerausweises ist,
wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Der Beschwerdeführer
erlangte den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B am 27. Juli 2005.
Aus dem ADMAS-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22.
Oktober 2006 und dann am 27. Februar 2008 sowie am 29. März 2011
Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. Wegen der Verkehrsregelverletzung vom
27.
Februar 2008 wurde ihm der Führerausweis für drei Monate entzogen. Auch
dieser Entzug vermochte den Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Verstoss gegen
die Geschwindigkeitsvorschriften abzuhalten. Am 9. Januar 2016 hat er mit
seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eine qualifizierte grobe
Verkehrsverletzung begangen und damit eine grobe Rücksichtslosigkeit an den Tag
gelegt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als das
Doppelte überschritten hat.
4.9
Die
Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten anhand der bisherigen Vorkommnisse und der
Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose
Dispositiv
ausgegangen und hat gestützt darauf den Sicherungsentzug verfügt.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die verfügte
Massnahme sei unverhältnismässig. Unter Beachtung der für ihn einschneidenden
Folgen – er sei beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen – sei
von einem Sicherungsentzug für Unterkategorien und Spezialkategorien abzusehen.
5.2 Nach Art. 33 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder
des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie grundsätzlich den
Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller
Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). In
Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der
Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine
unterschiedliche Dauer verfügt werden. Dazu müssen namentlich folgende
Voraussetzungen gegeben sein: Der Ausweisinhaber hat die Widerhandlung, die zum
Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen, auf dessen Benutzung er
beruflich nicht angewiesen ist und gleichzeitig ist er als Führer eines
Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche
die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten (Art. 33 Abs. 5 lit. a und
b VZV).
5.3 Selbst wenn man die Voraussetzungen für
einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, so schreibt das Gesetz hier
vor, dass die gesetzliche Mindestdauer eingehalten werden müsse. Da der
Beschwerdeführer mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 9.
Januar 2016 eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat,
greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis
SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren. Mit der Anwendung von
Art. 33 VZV würde sich also an der Rechtsfolge nichts ändern.
5.4 Tritt der Sicherungsentzug – wie
vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG,
wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen
Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben erwähnt zwei Jahre – läuft (Art.
16d Abs. 2 SVG).
6. Aufgrund
des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kofmel