VWBES.2016.309
Anschlussgebühren
21. Dezember 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
betreffend Anschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ baute gemäss der am 6.
Dezember 2013 erteilten Baubewilligung den Wohnteil ihres ausserhalb der
Bauzone gelegenen Bauernhauses am […] weg 3 in A.__ um und schloss dieses dabei
an die Gemeindekanalisation und die öffentliche Wasserversorgung an.
2. Die Gemeinde stellte der
Grundeigentümerin am 22. Januar 2016 eine Anschlussgebühr Wasser im Betrag von
CHF 25‘613.35 und eine Anschlussgebühr Abwasser von CHF 35‘983.65 in Rechnung,
entsprechend der Gebäudeversicherungsschätzung vom 13. Oktober 2015, die einen
aktuellen Neuwert von CHF 1‘665‘910.00 ergeben hatte. Eine dagegen gerichtete
Einsprache, mit welcher eine Befreiung der Scheune und der Jauchegrube von der
Anschlussgebühr und eine entsprechende Anpassung der Gebührenrechnung verlangt
wurde, wies der Gemeinderat am 17. März 2016 ab.
3. Die Kantonale Schätzungskommission
hiess in ihrem Urteil vom 29. Juni 2016 die Beschwerde der Grundeigentümerin
gut, weil die verlangte Gebühr angesichts der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten
der Grundeigentümerin und der beschränkten Gegenleistungen der Gemeinde mit dem
Äquivalenzprinzip unvereinbar sei.
4. Die Gemeinde erhob gegen diesen
Entscheid am 19. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie
beantragte, das Urteil der Schätzungskommission aufzuheben und die
Rechtsmässigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom
17. März 2016 festzustellen.
Die Grundeigentümerin erklärte am 19.
September 2016, sie möchte am Verfahren nicht weiter teilnehmen und verzichte
auf eine Stellungnahme.
5. Am 30. November 2016 nahm das
Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein vor (vgl. separates Protokoll).
Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 107 Planungs- und Baugesetz
[PBG, BGS 711.1], § 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und
–gebühren [GBV, BGS 711.41], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.
]).
Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert,
wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und
ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Gemeinde
A.__ ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und
damit ihre Gebührenforderungen teilweise aufhebt, formell beschwert und in
ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen.
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Anschlussgebühren stellen ein
Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und
Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümerin erbringt eine einmalige
Leistung dafür, dass sie das Recht erhält, das gesamte gemeindeeigene, nach GWP
(Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt) erstellte
Netz zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr bedarf
einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe richtet sich, anders als die
Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und auch nicht, wie die
Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten Anlage.
Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem
Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif für die Bemessung
der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet werden und
darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht
ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser Schematismus bei der
Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ist seit
Jahrzehnten auch vom Bundesgericht anerkannte ständige Praxis (vgl. z.B. Urteil
2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).
2.2
Die kantonale gesetzliche
Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in §§ 109 ff. PBG und in §§ 28
ff. GBV. Die Anschlussgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und
Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch
für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28
Abs. 3 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets
erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).
Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
einmalige Anschlussgebühren, die auf der Gesamtversicherungssumme der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der
angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern die Gemeinde nicht eine andere
Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem
Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch
Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen und bei einer Erhöhung um
weniger als 5 % auf eine Nachzahlung verzichten. Bei besonderen baulichen
Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich hat der
Grundeigentümer für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes
keine Anschlussgebühren zu entrichten. Führt die Bemessung der Gebühren auf der
Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen,
weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der
tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat
die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.
2.3
Die Einwohnergemeinde A.__ erhebt
nach ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 16. Februar
1984.
bei der Neuerstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen Beiträge von 100 %
(vom Grundkaliber) der Erstellungskosten (§ 6). Beim erstmaligen Anschluss
haben die Benützer der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eine
Anschlussgebühr aufgrund der vollen Gebäudeversicherungssumme der
angeschlossenen Gebäude sowie der dazugehörigen Garagen zu entrichten. Wird die
Gebäudeversicherung um weniger als 5 % erhöht, ist keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen (§ 7). Für die Wasserversorgung gilt dasselbe (§§ 10 und 11). Im
Anhang zum Reglement sind die Ansätze auf 2 % der Gebäudeversicherungssumme, im
Minimum CHF 2‘000.00, für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen
festgelegt, und auf 1.5 %, mindestens CHF 1‘500.00, bei der Wasserversorgung.
3.1
Die Beschwerdegegnerin liess den
Wohnteil des Bauernhauses, in welchem sie seit Jahrzehnten lebt, sanieren und
umbauen. Das Gebäude an der [...] strasse 3 besteht nach der
Gebäudeversicherungsschätzung vom 13. Oktober 2015 aus einem Wohnhausteil mit
einem Volumen von 1‘017 m3 (10.45 m Länge, 11.25 m Breite und 8.65 m
Höhe), einem Keller mit einem Volumen von 270 m3 (10.40 m x 11.30 m
x 2.30 m), einer Scheune (24.00 m x 11.25 m x 8.65 m) mit Vorbau Süd (15.10 m x
6.40
m x 5.00 m) und einem totalen Volumen von 2‘819 m3 sowie einer
Jauchegrube Neu von 398 m3 (11.50 m x 10.50 m x 3.30 m). Das Wohnhaus
wurde auf CHF 823‘600.00 geschätzt, der Keller auf CHF 132‘300.00, die Scheune
mit dem Vorbau Süd auf CHF 648‘370.00 und die Jauchegrube auf CHF 71‘640.00.
Die gesamte Schätzung beläuft sich auf einen Neuwert von CHF 1‘665‘910.00, was
zu den genannten Anschlussgebühren führte.
Der eigentliche Wohnteil ist
zweigeschossig mit einem Dachgeschoss und befindet sich auf der Westseite des
Bauernhauses. Er hat eine Länge von knapp 8.9 m (brutto Aussenmass). Daran
schliesst ein durchgehender Gang von ca. 1.2 m (netto Innenmass) mit
Treppenhaus an. Das ergibt die von der Gebäudeversicherung gemessene Bruttolänge
von 10.45 m des Wohnteils. Im Erdgeschoss schliessen östlich der Heizungsraum
(nordseits), eine Waschküche sowie ein WC mit Dusche (südseits) mit einer Länge
von ca. 4.2 m an; anschliessend folgt der ehemalige Stall. Im Obergeschoss
folgt östlich des Gangs bzw. Treppenhauses direkt der Ökonomieteil (Scheune).
Ausgebaut und isoliert ist der Wohnteil bis und mit Gang bzw. Treppenhaus. Das
Dach, das sich einheitlich über das ganze Gebäude erstreckt, ist über dem
Wohnteil bis und mit Heizungsraum bzw. Waschküche neu gedeckt, über dem Ökonomieteil
im alten Zustand.
3.2
Der Wohnteil des Gebäudes ist neu
an die gemeindeeigene Wasserversorgung angeschlossen. Die Wasserleitung, die
gemäss Nachtragsplan vom 27. Februar 2015, bewilligt am 17. August 2015, von
der Verzweigung […] strasse via [...] strasse zur Liegenschaft als
Hausanschlussleitung erstellt wurde, führt zunächst in den Keller des Gebäudes und
erschliesst von dort aus die Wohngeschosse sowie die alte Waschküche und die
Dusche jenseits des Gangs. Der Ökonomietrakt verfügt über keinen Anschluss an
das Gemeindewassernetz. Dort befindet sich nach wie vor die alte private
Wasserversorgung. Auch der Garten wird über einen Aussenwasserhahn dieser privaten
Wasserversorgung bewässert (Protokoll des Delegationsaugenscheines).
3.3
Angeschlossen an die Gemeindekanalisation
in der […] strasse – ebenfalls über einen privat erstellten Druckschlauch via [...]
strasse – ist der eigentliche Wohnteil des Gebäudes ohne den Keller, der zu
tief liegt. Auch die alte Waschküche sowie die alte Dusche mit WC jenseits des
Gangs sind nicht angeschlossen; die Abwasserleitung führt von dort nach wie vor
in die Jauchegrube, die periodisch vom Nachbarn entleert wird.
Die Vorplätze um das Haus sowie das
ganze Dach des Gebäudes sind über alte private Abwasserleitungen in das
Brüelbächli entwässert. Meteorwasser fliesst vom Grundstück der Beschwerdegegnerin
keines in die Gemeindekanalisation. Dies entspricht dem GEP A.__ vom 24.
Oktober 2013, genehmigt mit RRB Nr. 267 vom 25. Februar 2014, der das
Grundstück der Beschwerdegegnerin als Sanierungsgebiet im Trennsystem definiert
und dem Kontrollschacht 250B zuweist. Eine Ableitung des Meteorwassers in eine
Anlage der Gemeinde wäre auch gar nicht möglich, findet sich doch im Gebiet
oberhalb des […] wegs keine Sauberwasserleitung.
3.4
Dass die Jauchegrube weder an das
Wasser- noch an das Abwasserleitungsnetz der Gemeinde angeschlossen ist, ist
selbstverständlich; ein Anschluss wäre unzulässig.
4.1
Die Vorinstanz hat gestützt auf
das Äquivalenzprinzip und in Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung entschieden, dass die Scheune und die Jauchegrube bzw. deren
Gebäudeversicherungswerte bei der Bemessung der Anschlussgebühr nicht
berücksichtigt werden dürften, da sie nicht an die Leitungsnetze angeschlossen
seien und insbesondere das Dachwasser in einen Bach abgeleitet werde. Zudem
lasse sich das Gebäude auf Grund des Raumplanungsrechts (zurzeit) nicht
weitergehend nutzen, als dies nun durch den Umbau und die Sanierung möglich
gemacht worden sei. Die Ausnahmebestimmung von § 31 GBV sei anzuwenden, auch
wenn der Wertanteil der Scheune bloss bei etwa 40 % der gesamten Gebäudeversicherungssumme
liege.
4.2
Die Gemeinde macht geltend, die
Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung die sich im Erdgeschoss befindlichen
Räumlichkeiten (WC/Dusche, Waschen, Trocknen, Heizung) mit einer Kubatur von
rund 126 m3 nicht berücksichtigt und der Scheune zugeschlagen. Das
Gebäude sei als Ganzes an die öffentliche Wasser- und Abwasserversorgung
angeschlossen; zudem diene das Wasserleitungsnetz ebenfalls für die Löschwasserversorgung
für das ganze Gebäude. Die Gemeinde habe zudem in den letzten 10 Jahren beim
Wasser wie beim Abwasser Aufwandüberschüsse erzielt. Was in einem Gebäude
enthalten sei, sei nicht relevant; entscheidend sei, dass die Möglichkeit bestehe,
Wasser zu beziehen und das Abwasser abzuleiten.
4.3
Das Verwaltungsgericht hat sich in
mehreren publizierten Entscheiden bereits mit der Problematik auseinandergesetzt.
In dem von der Gemeinde zitierten Entscheid SOG 1984 Nr. 30 hat es die
Beschwerde bezüglich einer Stallscheune abgewiesen. Das Gebäude war sowohl an
der Wasserversorgung – Trinkwasser für das Vieh und Wasseranschluss für
Reinigung von Stall und Milchgeschirr – angeschlossen, wobei der Wasserkonsum
denjenigen des Wohnteils erheblich überstieg, wie auch am Abwassernetz der
Gemeinde für das vom Dach anfallende Meteorwasser. Das Gericht lehnte eine
Unterteilung der Stallscheune in einen Stall- und einen Scheunenteil ab, zumal
der Wert der Stallscheune etwa einem Einfamilienhaus entspreche, der Wasserkonsum
aber mehr als doppelt so hoch sei und das Meteorwasser erfahrungsgemäss das anfallende
Schmutzwasser mengenmässig um ein Vielfaches übersteige, das Kanalisationsnetz
also auf grosse Niederschlagsmengen ausgerichtet werden müsse. Eine
Besonderheit lag schliesslich darin vor, dass die entsprechende Gemeinde ihre
Leitungen ausschliesslich über Anschlussgebühren finanzierte, nicht über
Beiträge.
Im Entscheid SOG 1987 Nr. 30 ging es
um eine Stallscheune, welche (für die Milchkammer) an das Wasserversorgungsnetz
angeschlossen war. Das Abwasser der Milchkammer floss in die abflusslose
Jauchegrube, das Dachwasser direkt in den daneben vorbeifliessenden Mühlebach.
Strittig war nur noch die Kanalisationsanschlussgebühr, welche die Gemeinde mit
dem Argument verteidigte, dass die Scheune ein Nebengebäude und Teil des
Bauernhofes sei, dessen Hauptgebäude, das Wohnhaus, an die Kanalisation
angeschlossen sei. Werde die Stallscheune nicht belastet, schaffe man eine
stossende Ungleichheit gegenüber Bauern, welche Wohn- und Ökonomieteil im
gleichen Gebäude hätten und für das gesamte Gebäude belastet würden. Das
Gericht lehnte diese Argumente und die Beschwerde der Gemeinde ab, weil es sich
nicht um ein angeschlossenes Gebäude handle und hielt fest, dass es bei einem
zusammengebauten Gebäude nicht angehen könnte, dass der nicht angeschlossene
Ökonomietrakt schlankweg in die Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr
einbezogen werden dürfe.
In einem Urteil vom 19. Januar 2004
entschied das Gericht bei einer Reithalle mit angebauter Remise und Kopfbaute
mit Café, dass einzig der Kopfteil der Baute Bemessungsgrundlage für die
Anschlussgebühren sein dürfe, nicht aber die Reithalle und die Remise, da diese
weder an das Wasser- noch an das Abwassernetz angeschlossen seien und
sämtliches Meteorwasser einer Versickerungsanlage zugeführt werde (zitiert in
SOG 2014 Nr. 23, S. 145).
Im Entscheid SOG 2014 Nr. 23 ging es
ebenfalls um eine Reithalle mit angebautem Kopfteil, in welchem sich Wohnungen,
ein Büro und die Reiterstube befanden. Die Reithalle (und das daran angebaute
offene Lager) waren nicht an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen
und das Dachwasser (auch der Kopfbaute) wie das Oberflächenwasser des
befestigten Platzes wurden über eine private Meteorwasserleitung direkt in den
Bach geführt. Das Gericht hielt fest, der baulich und funktionell getrennte
nicht angeschlossene Gebäudeteil dürfe nicht in die Bemessung der Anschlussgebühren
einfliessen, wenn er in der Gebäudeversicherungssumme oder im Volumen
demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen sei und eine übliche
Anschlussgebühr klar überschritten werde. Hinsichtlich des ebenfalls belasteten
Nebengebäudes mit den Ställen, Waschplätzen und Zimmern wurde die Beschwerde
hingegen abgewiesen, da weder ein klares Übergewicht der nicht angeschlossenen
Teile (Pferdeboxen mit Jauchegrube) gegenüber den angeschlossenen Teilen
(Zimmer bzw. Kleinwohnungen und Pferdewaschplätze), noch eine klare funktionale
Trennung des Gebäudes vorliege.
4.4
Im Lichte dieser alten und
Dispositiv
ständigen Praxis hat die Vorinstanz völlig zu Recht entschieden, dass eine Bemessung
der Anschlussgebühren auf dem vollen Wert des gesamten Gebäudes samt der
ausserhalb des Gebäudes liegenden neuen Jauchegrube zu einer Verletzung des
Äquivalenzprinzips führte und deshalb von der Ausnahmebestimmung Gebrauch zu
machen ist. Der Wohnteil und der Ökonomieteil des Gebäudes sind funktionell
klar getrennt. Der eine ist an das Wasser- und Abwassernetz angeschlossen, der
andere nicht. Das Volumen des Ökonomieteils ist mit ca. 2‘800 m3 mehr
als doppelt so gross wie dasjenige des Wohnteils mit ca. 1‘300 m3,
ebenso das Dach und die Vorplätze. Das gesamte Meteorwasser (auch des
Wohnteils) wird direkt in den nahegelegenen Bach entwässert und belastet das
Netz der Gemeinde nicht. Allein der Wohnteil bezieht Wasser von der Gemeinde
und belastet deren Abwassersystem. Die Wohnfläche von ca. 180 m2
(netto) entspricht derjenigen eines Einfamilienhauses, und auch die auf den
Wohnteil entfallende Gebäudeversicherungssumme von ca. CHF 945‘000.00 entspricht
etwa einem (neuen) Einfamilienhaus dieser Grösse.
Richtig ist, dass nach dem Ergebnis
des Augenscheins die sich im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten zwischen
Wohn- und Ökonomieteil, nämlich der Heizungsraum sowie die alte Waschküche und
das WC mit Dusche ebenfalls an das Wasserleitungsnetz angeschlossen sind. Am
Abwassernetz sind sie jedoch entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht
angeschlossen. Im Gegenzug hat sich gezeigt, dass der Keller unter dem Wohnteil
nicht an das Abwassernetz angeschlossen ist. Da wie dargelegt ein gewisser
Schematismus zulässig ist und die Gebäudeversicherung diese Räumlichkeiten
nicht separat geschätzt hat – wobei angesichts des Ausbaustandarts entgegen der
Berechnung der Gemeinde auch keinesfalls vom Kubikmeteransatz für den neuen
Wohnteil hätte ausgegangen werden können –, ist entsprechend der Auffassung der
Vorinstanz die Aufteilung der Gebäudeteile so vorzunehmen, wie sie der
Gebäudeversicherungsschätzung entspricht, und allein der Wohnteil samt Keller
als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühren zu bestimmen.
Das Argument der Gemeinde, es handle
sich um ein einheitliches Gebäude, das als Ganzes an die öffentliche
Wasserversorgung und das Abwassernetz angeschlossen sei, stimmt eben gerade
nicht. Es ist nicht so, dass ein Teil eines einheitlichen Gebäudes einfach
zurzeit nicht genutzt wird, was kein Grund für eine Gebührenermässigung wäre,
sondern es handelt sich um zwei funktionell und baulich getrennte Gebäudeteile,
von denen einer nicht angeschlossen ist und das auf Grund des geltenden Raumplanungsrechts
zurzeit auch nicht werden kann. Im Unterschied zu dem von der Gemeinde
zitierten Beispiel im Entscheid SOG 1984 Nr. 30 ist der Ökonomieteil nicht an
die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und das Meteorwasser belastet
die öffentliche Kanalisation nicht, weil es direkt in den Bach abgeleitet wird.
Im Weitern verlangt die Gemeinde A.__ bei der Erstellung von neuen Leitungen
Beiträge im Ausmass von 100 %, während die im zitierten Fall involvierte Gemeinde
die Leitungsnetze vollständig über Anschlussgebühren finanzierte. Schliesslich
dürfte auch noch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin im hier zu
beurteilenden Fall erhebliche Eigenleistungen in der Höhe von mehreren
zehntausend Franken erbringen musste, um ihr Gebäude an die Leitungsnetze der
Gemeinde anzuschliessen, hatte sie doch nicht nur erheblich längere
Hausanschlussleitungen als üblich zu verlegen, sondern musste sie wegen der
Gefällsverhältnisse für das Abwasser auch eine Pumpe mit Druckleitung installieren.
Im Übrigen ist nicht von Bedeutung und
muss nicht näher untersucht werden, ob die Gemeinde in den letzten Jahren
Überschüsse oder Defizite in der Wasser- und/oder der Abwasserrechnung gemacht
hat, da das Kostendeckungsprinzip nicht Prozessthema ist.
5. Schliesslich ist festzuhalten, wie
das die Vorinstanz auch schon gemacht hat, dass die Gemeinde selbstverständlich
das Recht hat, bei einem später allenfalls möglichen weiteren Um- oder Ausbau
des Gebäudes, insbesondere des Ökonomieteils, erneut Anschlussgebühren zu
erheben (Erw. 4 des vorinstanzlichen Urteils).
6. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die
Gemeinde die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘000.00 zu
tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Einwohnergemeinde A.__ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘000.00 zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser