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Entscheid

VWBES.2016.309

Anschlussgebühren

21. Dezember 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ baute gemäss der am 6.

Dezember 2013 erteilten Baubewilligung den Wohnteil ihres ausserhalb der

Bauzone gelegenen Bauernhauses am […] weg 3 in A.__ um und schloss dieses dabei

an die Gemeindekanalisation und die öffentliche Wasserversorgung an.

2. Die Gemeinde stellte der

Grundeigentümerin am 22. Januar 2016 eine Anschlussgebühr Wasser im Betrag von

CHF 25‘613.35 und eine Anschlussgebühr Abwasser von CHF 35‘983.65 in Rechnung,

entsprechend der Gebäudeversicherungsschätzung vom 13. Oktober 2015, die einen

aktuellen Neuwert von CHF 1‘665‘910.00 ergeben hatte. Eine dagegen gerichtete

Einsprache, mit welcher eine Befreiung der Scheune und der Jauchegrube von der

Anschlussgebühr und eine entsprechende Anpassung der Gebührenrechnung verlangt

wurde, wies der Gemeinderat am 17. März 2016 ab.

3. Die Kantonale Schätzungskommission

hiess in ihrem Urteil vom 29. Juni 2016 die Beschwerde der Grundeigentümerin

gut, weil die verlangte Gebühr angesichts der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten

der Grundeigentümerin und der beschränkten Gegenleistungen der Gemeinde mit dem

Äquivalenzprinzip unvereinbar sei.

4. Die Gemeinde erhob gegen diesen

Entscheid am 19. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie

beantragte, das Urteil der Schätzungskommission aufzuheben und die

Rechtsmässigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom

17. März 2016 festzustellen.

Die Grundeigentümerin erklärte am 19.

September 2016, sie möchte am Verfahren nicht weiter teilnehmen und verzichte

auf eine Stellungnahme.

5. Am 30. November 2016 nahm das

Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein vor (vgl. separates Protokoll).

Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 107 Planungs- und Baugesetz

[PBG, BGS 711.1], § 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und

–gebühren [GBV, BGS 711.41], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.

]).

Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert,

wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und

ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Gemeinde

A.__ ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und

damit ihre Gebührenforderungen teilweise aufhebt, formell beschwert und in

ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen.

Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Anschlussgebühren stellen ein

Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und

Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümerin erbringt eine einmalige

Leistung dafür, dass sie das Recht erhält, das gesamte gemeindeeigene, nach GWP

(Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt) erstellte

Netz zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr bedarf

einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe richtet sich, anders als die

Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und auch nicht, wie die

Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten Anlage.

Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem

Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif für die Bemessung

der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet werden und

darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht

ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser Schematismus bei der

Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ist seit

Jahrzehnten auch vom Bundesgericht anerkannte ständige Praxis (vgl. z.B. Urteil

2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).

2.2

Die kantonale gesetzliche

Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in §§ 109 ff. PBG und in §§ 28

ff. GBV. Die Anschlussgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und

Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch

für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28

Abs. 3 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets

erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).

Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

einmalige Anschlussgebühren, die auf der Gesamtversicherungssumme der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der

angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern die Gemeinde nicht eine andere

Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem

Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch

Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen und bei einer Erhöhung um

weniger als 5 % auf eine Nachzahlung verzichten. Bei besonderen baulichen

Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich hat der

Grundeigentümer für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes

keine Anschlussgebühren zu entrichten. Führt die Bemessung der Gebühren auf der

Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen,

weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der

tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat

die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.

2.3

Die Einwohnergemeinde A.__ erhebt

nach ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 16. Februar

1984.

bei der Neuerstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen Beiträge von 100 %

(vom Grundkaliber) der Erstellungskosten (§ 6). Beim erstmaligen Anschluss

haben die Benützer der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eine

Anschlussgebühr aufgrund der vollen Gebäudeversicherungssumme der

angeschlossenen Gebäude sowie der dazugehörigen Garagen zu entrichten. Wird die

Gebäudeversicherung um weniger als 5 % erhöht, ist keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen (§ 7). Für die Wasserversorgung gilt dasselbe (§§ 10 und 11). Im

Anhang zum Reglement sind die Ansätze auf 2 % der Gebäudeversicherungssumme, im

Minimum CHF 2‘000.00, für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen

festgelegt, und auf 1.5 %, mindestens CHF 1‘500.00, bei der Wasserversorgung.

3.1

Die Beschwerdegegnerin liess den

Wohnteil des Bauernhauses, in welchem sie seit Jahrzehnten lebt, sanieren und

umbauen. Das Gebäude an der [...] strasse 3 besteht nach der

Gebäudeversicherungsschätzung vom 13. Oktober 2015 aus einem Wohnhausteil mit

einem Volumen von 1‘017 m3 (10.45 m Länge, 11.25 m Breite und 8.65 m

Höhe), einem Keller mit einem Volumen von 270 m3 (10.40 m x 11.30 m

x 2.30 m), einer Scheune (24.00 m x 11.25 m x 8.65 m) mit Vorbau Süd (15.10 m x

6.40

m x 5.00 m) und einem totalen Volumen von 2‘819 m3 sowie einer

Jauchegrube Neu von 398 m3 (11.50 m x 10.50 m x 3.30 m). Das Wohnhaus

wurde auf CHF 823‘600.00 geschätzt, der Keller auf CHF 132‘300.00, die Scheune

mit dem Vorbau Süd auf CHF 648‘370.00 und die Jauchegrube auf CHF 71‘640.00.

Die gesamte Schätzung beläuft sich auf einen Neuwert von CHF 1‘665‘910.00, was

zu den genannten Anschlussgebühren führte.

Der eigentliche Wohnteil ist

zweigeschossig mit einem Dachgeschoss und befindet sich auf der Westseite des

Bauernhauses. Er hat eine Länge von knapp 8.9 m (brutto Aussenmass). Daran

schliesst ein durchgehender Gang von ca. 1.2 m (netto Innenmass) mit

Treppenhaus an. Das ergibt die von der Gebäudeversicherung gemessene Bruttolänge

von 10.45 m des Wohnteils. Im Erdgeschoss schliessen östlich der Heizungsraum

(nordseits), eine Waschküche sowie ein WC mit Dusche (südseits) mit einer Länge

von ca. 4.2 m an; anschliessend folgt der ehemalige Stall. Im Obergeschoss

folgt östlich des Gangs bzw. Treppenhauses direkt der Ökonomieteil (Scheune).

Ausgebaut und isoliert ist der Wohnteil bis und mit Gang bzw. Treppenhaus. Das

Dach, das sich einheitlich über das ganze Gebäude erstreckt, ist über dem

Wohnteil bis und mit Heizungsraum bzw. Waschküche neu gedeckt, über dem Ökonomieteil

im alten Zustand.

3.2

Der Wohnteil des Gebäudes ist neu

an die gemeindeeigene Wasserversorgung angeschlossen. Die Wasserleitung, die

gemäss Nachtragsplan vom 27. Februar 2015, bewilligt am 17. August 2015, von

der Verzweigung […] strasse via [...] strasse zur Liegenschaft als

Hausanschlussleitung erstellt wurde, führt zunächst in den Keller des Gebäudes und

erschliesst von dort aus die Wohngeschosse sowie die alte Waschküche und die

Dusche jenseits des Gangs. Der Ökonomietrakt verfügt über keinen Anschluss an

das Gemeindewassernetz. Dort befindet sich nach wie vor die alte private

Wasserversorgung. Auch der Garten wird über einen Aussenwasserhahn dieser privaten

Wasserversorgung bewässert (Protokoll des Delegationsaugenscheines).

3.3

Angeschlossen an die Gemeindekanalisation

in der […] strasse – ebenfalls über einen privat erstellten Druckschlauch via [...]

strasse – ist der eigentliche Wohnteil des Gebäudes ohne den Keller, der zu

tief liegt. Auch die alte Waschküche sowie die alte Dusche mit WC jenseits des

Gangs sind nicht angeschlossen; die Abwasserleitung führt von dort nach wie vor

in die Jauchegrube, die periodisch vom Nachbarn entleert wird.

Die Vorplätze um das Haus sowie das

ganze Dach des Gebäudes sind über alte private Abwasserleitungen in das

Brüelbächli entwässert. Meteorwasser fliesst vom Grundstück der Beschwerdegegnerin

keines in die Gemeindekanalisation. Dies entspricht dem GEP A.__ vom 24.

Oktober 2013, genehmigt mit RRB Nr. 267 vom 25. Februar 2014, der das

Grundstück der Beschwerdegegnerin als Sanierungsgebiet im Trennsystem definiert

und dem Kontrollschacht 250B zuweist. Eine Ableitung des Meteorwassers in eine

Anlage der Gemeinde wäre auch gar nicht möglich, findet sich doch im Gebiet

oberhalb des […] wegs keine Sauberwasserleitung.

3.4

Dass die Jauchegrube weder an das

Wasser- noch an das Abwasserleitungsnetz der Gemeinde angeschlossen ist, ist

selbstverständlich; ein Anschluss wäre unzulässig.

4.1

Die Vorinstanz hat gestützt auf

das Äquivalenzprinzip und in Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung entschieden, dass die Scheune und die Jauchegrube bzw. deren

Gebäudeversicherungswerte bei der Bemessung der Anschlussgebühr nicht

berücksichtigt werden dürften, da sie nicht an die Leitungsnetze angeschlossen

seien und insbesondere das Dachwasser in einen Bach abgeleitet werde. Zudem

lasse sich das Gebäude auf Grund des Raumplanungsrechts (zurzeit) nicht

weitergehend nutzen, als dies nun durch den Umbau und die Sanierung möglich

gemacht worden sei. Die Ausnahmebestimmung von § 31 GBV sei anzuwenden, auch

wenn der Wertanteil der Scheune bloss bei etwa 40 % der gesamten Gebäudeversicherungssumme

liege.

4.2

Die Gemeinde macht geltend, die

Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung die sich im Erdgeschoss befindlichen

Räumlichkeiten (WC/Dusche, Waschen, Trocknen, Heizung) mit einer Kubatur von

rund 126 m3 nicht berücksichtigt und der Scheune zugeschlagen. Das

Gebäude sei als Ganzes an die öffentliche Wasser- und Abwasserversorgung

angeschlossen; zudem diene das Wasserleitungsnetz ebenfalls für die Löschwasserversorgung

für das ganze Gebäude. Die Gemeinde habe zudem in den letzten 10 Jahren beim

Wasser wie beim Abwasser Aufwandüberschüsse erzielt. Was in einem Gebäude

enthalten sei, sei nicht relevant; entscheidend sei, dass die Möglichkeit bestehe,

Wasser zu beziehen und das Abwasser abzuleiten.

4.3

Das Verwaltungsgericht hat sich in

mehreren publizierten Entscheiden bereits mit der Problematik auseinandergesetzt.

In dem von der Gemeinde zitierten Entscheid SOG 1984 Nr. 30 hat es die

Beschwerde bezüglich einer Stallscheune abgewiesen. Das Gebäude war sowohl an

der Wasserversorgung – Trinkwasser für das Vieh und Wasseranschluss für

Reinigung von Stall und Milchgeschirr – angeschlossen, wobei der Wasserkonsum

denjenigen des Wohnteils erheblich überstieg, wie auch am Abwassernetz der

Gemeinde für das vom Dach anfallende Meteorwasser. Das Gericht lehnte eine

Unterteilung der Stallscheune in einen Stall- und einen Scheunenteil ab, zumal

der Wert der Stallscheune etwa einem Einfamilienhaus entspreche, der Wasserkonsum

aber mehr als doppelt so hoch sei und das Meteorwasser erfahrungsgemäss das anfallende

Schmutzwasser mengenmässig um ein Vielfaches übersteige, das Kanalisationsnetz

also auf grosse Niederschlagsmengen ausgerichtet werden müsse. Eine

Besonderheit lag schliesslich darin vor, dass die entsprechende Gemeinde ihre

Leitungen ausschliesslich über Anschlussgebühren finanzierte, nicht über

Beiträge.

Im Entscheid SOG 1987 Nr. 30 ging es

um eine Stallscheune, welche (für die Milchkammer) an das Wasserversorgungsnetz

angeschlossen war. Das Abwasser der Milchkammer floss in die abflusslose

Jauchegrube, das Dachwasser direkt in den daneben vorbeifliessenden Mühlebach.

Strittig war nur noch die Kanalisationsanschlussgebühr, welche die Gemeinde mit

dem Argument verteidigte, dass die Scheune ein Nebengebäude und Teil des

Bauernhofes sei, dessen Hauptgebäude, das Wohnhaus, an die Kanalisation

angeschlossen sei. Werde die Stallscheune nicht belastet, schaffe man eine

stossende Ungleichheit gegenüber Bauern, welche Wohn- und Ökonomieteil im

gleichen Gebäude hätten und für das gesamte Gebäude belastet würden. Das

Gericht lehnte diese Argumente und die Beschwerde der Gemeinde ab, weil es sich

nicht um ein angeschlossenes Gebäude handle und hielt fest, dass es bei einem

zusammengebauten Gebäude nicht angehen könnte, dass der nicht angeschlossene

Ökonomietrakt schlankweg in die Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr

einbezogen werden dürfe.

In einem Urteil vom 19. Januar 2004

entschied das Gericht bei einer Reithalle mit angebauter Remise und Kopfbaute

mit Café, dass einzig der Kopfteil der Baute Bemessungsgrundlage für die

Anschlussgebühren sein dürfe, nicht aber die Reithalle und die Remise, da diese

weder an das Wasser- noch an das Abwassernetz angeschlossen seien und

sämtliches Meteorwasser einer Versickerungsanlage zugeführt werde (zitiert in

SOG 2014 Nr. 23, S. 145).

Im Entscheid SOG 2014 Nr. 23 ging es

ebenfalls um eine Reithalle mit angebautem Kopfteil, in welchem sich Wohnungen,

ein Büro und die Reiterstube befanden. Die Reithalle (und das daran angebaute

offene Lager) waren nicht an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen

und das Dachwasser (auch der Kopfbaute) wie das Oberflächenwasser des

befestigten Platzes wurden über eine private Meteorwasserleitung direkt in den

Bach geführt. Das Gericht hielt fest, der baulich und funktionell getrennte

nicht angeschlossene Gebäudeteil dürfe nicht in die Bemessung der Anschlussgebühren

einfliessen, wenn er in der Gebäudeversicherungssumme oder im Volumen

demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen sei und eine übliche

Anschlussgebühr klar überschritten werde. Hinsichtlich des ebenfalls belasteten

Nebengebäudes mit den Ställen, Waschplätzen und Zimmern wurde die Beschwerde

hingegen abgewiesen, da weder ein klares Übergewicht der nicht angeschlossenen

Teile (Pferdeboxen mit Jauchegrube) gegenüber den angeschlossenen Teilen

(Zimmer bzw. Kleinwohnungen und Pferdewaschplätze), noch eine klare funktionale

Trennung des Gebäudes vorliege.

4.4

Im Lichte dieser alten und

Dispositiv

ständigen Praxis hat die Vorinstanz völlig zu Recht entschieden, dass eine Bemessung

der Anschlussgebühren auf dem vollen Wert des gesamten Gebäudes samt der

ausserhalb des Gebäudes liegenden neuen Jauchegrube zu einer Verletzung des

Äquivalenzprinzips führte und deshalb von der Ausnahmebestimmung Gebrauch zu

machen ist. Der Wohnteil und der Ökonomieteil des Gebäudes sind funktionell

klar getrennt. Der eine ist an das Wasser- und Abwassernetz angeschlossen, der

andere nicht. Das Volumen des Ökonomieteils ist mit ca. 2‘800 m3 mehr

als doppelt so gross wie dasjenige des Wohnteils mit ca. 1‘300 m3,

ebenso das Dach und die Vorplätze. Das gesamte Meteorwasser (auch des

Wohnteils) wird direkt in den nahegelegenen Bach entwässert und belastet das

Netz der Gemeinde nicht. Allein der Wohnteil bezieht Wasser von der Gemeinde

und belastet deren Abwassersystem. Die Wohnfläche von ca. 180 m2

(netto) entspricht derjenigen eines Einfamilienhauses, und auch die auf den

Wohnteil entfallende Gebäudeversicherungssumme von ca. CHF 945‘000.00 entspricht

etwa einem (neuen) Einfamilienhaus dieser Grösse.

Richtig ist, dass nach dem Ergebnis

des Augenscheins die sich im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten zwischen

Wohn- und Ökonomieteil, nämlich der Heizungsraum sowie die alte Waschküche und

das WC mit Dusche ebenfalls an das Wasserleitungsnetz angeschlossen sind. Am

Abwassernetz sind sie jedoch entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht

angeschlossen. Im Gegenzug hat sich gezeigt, dass der Keller unter dem Wohnteil

nicht an das Abwassernetz angeschlossen ist. Da wie dargelegt ein gewisser

Schematismus zulässig ist und die Gebäudeversicherung diese Räumlichkeiten

nicht separat geschätzt hat – wobei angesichts des Ausbaustandarts entgegen der

Berechnung der Gemeinde auch keinesfalls vom Kubikmeteransatz für den neuen

Wohnteil hätte ausgegangen werden können –, ist entsprechend der Auffassung der

Vorinstanz die Aufteilung der Gebäudeteile so vorzunehmen, wie sie der

Gebäudeversicherungsschätzung entspricht, und allein der Wohnteil samt Keller

als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühren zu bestimmen.

Das Argument der Gemeinde, es handle

sich um ein einheitliches Gebäude, das als Ganzes an die öffentliche

Wasserversorgung und das Abwassernetz angeschlossen sei, stimmt eben gerade

nicht. Es ist nicht so, dass ein Teil eines einheitlichen Gebäudes einfach

zurzeit nicht genutzt wird, was kein Grund für eine Gebührenermässigung wäre,

sondern es handelt sich um zwei funktionell und baulich getrennte Gebäudeteile,

von denen einer nicht angeschlossen ist und das auf Grund des geltenden Raumplanungsrechts

zurzeit auch nicht werden kann. Im Unterschied zu dem von der Gemeinde

zitierten Beispiel im Entscheid SOG 1984 Nr. 30 ist der Ökonomieteil nicht an

die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und das Meteorwasser belastet

die öffentliche Kanalisation nicht, weil es direkt in den Bach abgeleitet wird.

Im Weitern verlangt die Gemeinde A.__ bei der Erstellung von neuen Leitungen

Beiträge im Ausmass von 100 %, während die im zitierten Fall involvierte Gemeinde

die Leitungsnetze vollständig über Anschlussgebühren finanzierte. Schliesslich

dürfte auch noch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin im hier zu

beurteilenden Fall erhebliche Eigenleistungen in der Höhe von mehreren

zehntausend Franken erbringen musste, um ihr Gebäude an die Leitungsnetze der

Gemeinde anzuschliessen, hatte sie doch nicht nur erheblich längere

Hausanschlussleitungen als üblich zu verlegen, sondern musste sie wegen der

Gefällsverhältnisse für das Abwasser auch eine Pumpe mit Druckleitung installieren.

Im Übrigen ist nicht von Bedeutung und

muss nicht näher untersucht werden, ob die Gemeinde in den letzten Jahren

Überschüsse oder Defizite in der Wasser- und/oder der Abwasserrechnung gemacht

hat, da das Kostendeckungsprinzip nicht Prozessthema ist.

5. Schliesslich ist festzuhalten, wie

das die Vorinstanz auch schon gemacht hat, dass die Gemeinde selbstverständlich

das Recht hat, bei einem später allenfalls möglichen weiteren Um- oder Ausbau

des Gebäudes, insbesondere des Ökonomieteils, erneut Anschlussgebühren zu

erheben (Erw. 4 des vorinstanzlichen Urteils).

6. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die

Gemeinde die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘000.00 zu

tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Einwohnergemeinde A.__ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘000.00 zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser