VWBES.2016.310
Sozialhilfe
7. September 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 7.
September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit Oktober 2015 von
den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt.
Am 8. Juni 2016 verfügten die SDSS, der Grundbedarf von A.___ werde bis und mit
14. Juni 2016 unter der Bedingung ausbezahlt, dass die SDSS den Auszug des
individuellen Kontos bei der AHV erhalten hätten. Danach werde der Grundbedarf
wöchentlich gemäss den vorgängig geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei
Krankheit sei die Beschäftigungsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem
Arztzeugnis zu belegen. Des Weitern habe sich A.___ bei Krankheit pünktlich bei
der Stiftung Solodaris abzumelden. Zudem wurde verfügt, dass der Weg mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort und zurück vorerst nur gegen Abgabe
des Tickets bezahlt werde. Schliesslich verlangten die SDSS von A.___, weiterhin
fünf realistische Arbeitsbemühungen bis zum 20. des jeweiligen Monats zu dokumentieren.
Begründet wurde dieser Entscheid im
Wesentlichen damit, dass sich A.___ mit Unterzeichnung des Erstentscheids vom
13. Oktober 2015 verpflichtet habe, einer Projektzuweisung Folge zu leisten.
Nach acht Monaten Sozialhilfeunterstützung hätten die SDSS entschieden, diese
Gegenleistung einzufordern. Ab dem 9. Juni 2016 werde ein Arbeitseinsatz
mit einem 100%-Pensum bei der Stiftung Solodaris erwartet.
2. Dagegen gelangte A.___ ans
kantonale Departement des Innern (DdI). Er beanstandete in erster Linie, der Entscheid
sei eine gegen ihn und seine Anstellung als Skipper in Kroatien gerichtete
Schikane. Die ihm in Aussicht gestellte Anstellung sei nur aufgrund falscher
Versprechen der SDSS nicht zustande gekommen. Weiter rügte er unter anderem,
kein Geld fürs Ticket nach Biel zum Arzttermin gehabt zu haben. Am 10. Juni
2016 sei seine Rückenverletzung «wieder aufgebrochen». Er befinde sich seit
Dezember 2015 in Therapie. Seit dem 11. Juni 2016 sei er zu 100%
krankgeschrieben. Die Stiftung Solodaris habe er entsprechend am 13. Juni 2016
informiert.
3. Das DdI wies die Beschwerde am 11.
August 2016 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Insbesondere auf die
Ausführungen zur Skipper-Ausbildung und einer entsprechenden Kostenbeteiligung
trat es gar nicht ein, da diese nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2016
gewesen seien. Die Auflagen der SDSS erachtete es ansonsten als mit den Zielen
der Sozialhilfe und der entsprechenden Gesetzgebung übereinstimmend.
4. Mit Eingabe vom 23. August 2016
focht A.___ den erwähnten Departementsentscheid beim Verwaltungsgericht an.
Seine Rügen sind über weite Teile gleichlautend wie in der Beschwerde ans DdI.
5. Die SDSS verwiesen in ihrer
Vernehmlassung vom 29. August 2016 auf die Akten, ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren und verzichteten auf einen formellen Antrag. Das DdI schloss am 1.
September 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
1.2
Bereits das DdI hat im
angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur von ihm beabsichtigten Ausbildung zum Skipper in Kroatien
seien für das hängige Verfahren nicht relevant, da diese Ausbildung nicht
Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2016 gewesen sei. Der Beschwerdeführer
setzt sich in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht nicht mit der Argumentation
der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sämtliche bereits
vorgebrachten Rügen, zum grossen Teil wortwörtlich. Soweit er darum geltend
macht, die Verfügung der SDSS diene nur der Schikane, weil er beabsichtigt
habe, sich in Kroatien zum Skipper ausbilden zu lassen, ist darauf und auf die
weiteren Vorhalte in diesem Zusammenhang nicht einzutreten.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration
(§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen
Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen
Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden
Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an
Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle
zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und
Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen
(§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und
leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu
befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben
sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen.
2.2
Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Neben der materiellen Hilfe (finanzielle Unterstützung und weitere
geldwerte Leistungen) bildet die persönliche Hilfe laut Kapitel A.3 der
SKOS-Richtlinie einen unabdingbaren Teil wirkungsorientierter Sozialhilfe. Die
persönliche Hilfe in Form von Beratung, Stützung, Motivierung, Förderung, Strukturierung
des Alltags oder Vermittlung spezieller Dienstleistungen ist das Bindeglied
zwischen materieller Existenzsicherung als Zweck und beruflicher sowie sozialer
Integration als Ziel der Sozialhilfe.
2.3
Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach
seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der
Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem
Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person
angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme
an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm
des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise
gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur
im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht
wird (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2015, A.5.2).
2.4
Einzelne Pflichten der
unterstützten Person ergeben sich direkt aus der Gesetzgebung, andere müssen im
Einzelfall konkretisiert werden. Dazu gehört insbesondere die
Gegenleistungspflicht. Art und Umfang einer Gegenleistung orientieren sich an
den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der
unterstützten Person und wird nach Möglichkeit gemeinsam ausgehandelt. Nicht
alle Sozialhilfebeziehenden sind in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven
Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür
sind vielfach psychische oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der
Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim
Einfordern von Pflichten sind die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit
zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den individuellen Möglichkeiten der
betroffenen Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur
Erbringung einer bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien, A.8).
3.1
Im Entscheid der SDSS über die
Ausrichtung von Sozialhilfeunterstützung vom 13. Oktober 2015 hatten diese den
Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers per 9. Oktober 2015 anerkannt. Zur
Höhe des Sozialhilfeanspruchs wurde auf die Budgetberechnung verwiesen.
Gleichzeitig verknüpften die SDSS die Hilfe an diverse Auflagen und Weisungen. Der
Beschwerdeführer wurde damals verpflichtet, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen
und in kooperativer Weise mit allen beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten
(Ziff. 4.2.1 der Verfügung vom 13. Oktober 2015). Desgleichen wurde die
Sozialhilfeleistung mit der Auflage verknüpft, einer Projektzuweisung Folge zu
leisten. Dazu wurde in einer stichwortartigen Klammerbemerkung festgehalten:
«Gegenleistung zur Sozialhilfe» (Ziff. 4.2.2). Und in Ziff. 4.2.5 wurde auf §§
17.
und 165 SG hingewiesen, wonach demjenigen, der Auflagen oder Weisungen
missachtet, die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden können. Den Erhalt
der Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 unterschriftlich
bestätigt, angefochten hat er sie nicht. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
3.2
Die SDSS verlangten vom
Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz von 100% bei der Stiftung Solodaris ab 9.
Juni 2016, nachdem sie ihn während acht Monaten ohne entsprechende
Gegenleistung von seiner Seite her sozialhilferechtlich unterstützt hatten. Zu
Recht ist das DdI zum Schluss gelangt, die Auflage, an einem Beschäftigungs-
oder Integrationsprojekt teilzunehmen, entspreche den Zielen der Sozialhilfe.
Mit der Integration in den Arbeitsmarkt soll die dereinstige Loslösung von der
staatlichen Unterstützung erreicht werden. In unmittelbarem Zusammenhang damit
steht die Auflage, monatlich fünf realistische Bewerbungen zu dokumentieren –
ohne diese können ernsthafte Bemühungen um eine Stelle nicht glaubwürdig belegt
werden. Diese Forderungen stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage (§ 148
Abs. 2 lit. a SG; § 17 lit. d und dbis SG), sind verhältnismässig
und dem Beschwerdeführer auch im konkreten Fall durchaus zuzumuten, zumal er
spätestens seit der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wusste, dass die
zugesprochene finanzielle Unterstützung an derartige Bedingungen geknüpft sein
würde. Indessen konnte er nicht davon ausgehen, dass ihm die SDSS seine Wunschausbildung
im Ausland finanzieren würden.
3.3
Am 8. Juni 2016 wurde der
Arbeitseinsatz im Vollzeitpensum bei der Stiftung ab 9. Juni 2016 verfügt.
Schon am Abend des 10. Juni 2016 brach laut dem Beschwerdeführer durch ein
Missgeschick die Rückenverletzung wieder auf, weshalb sein Arzt ihm ab dem 11.
Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Er habe die
Stiftung am 13. Juni 2016 informiert. Das DdI zieht dazu in Erwägung, es lägen
ihm keine Belege vor, die dies bestätigen und zudem nachweisen würden, dass der
Beschwerdeführer generell nicht in der Lage sei, einer Projektzuweisung Folge
zu leisten. Tatsächlich geht aus dem eingereichten Arztzeugnis nur hervor, dass
der Beschwerdeführer vom 11. bis 24. Juni 2016 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig
war. Eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus keinesfalls
ableiten. Nicht einmal eine massgebliche Einschränkung durch die angeblichen
Rückenprobleme ist belegt. Andere Zeugnisse lagen weder der Vorinstanz vor,
noch wurden solche im jetzigen Verfahren nachgereicht. Umso nachvollziehbarer sind
denn auch die Vorbehalte des DdI: Einerseits beruft sich der Beschwerdeführer
auf eine bereits seit längerem bestehende Rückenverletzung, andererseits wirft
er den Behörden vor, seine Ausbildung als Skipper in Kroatien verunmöglicht zu
haben. Einen Beruf mit doch massgeblicher körperlicher Beanspruchung erachtet
er als realistisch, eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt hingegen
kann er seinem Rücken nicht zumuten. Immerhin hätte er für die Skipperprüfung
eine medizinische Untersuchung bestehen müssen (siehe die von ihm den SDSS
eingereichten Kursunterlagen). Die Stiftung Solodaris legt gemäss Homepage
«Wert darauf, Arbeiten mit unterschiedlichen Anforderungen anzubieten: von
einfachen repetitiven Arbeiten mit strukturierendem Charakter bis hin zu
anspruchsvollen Dienstleistungen, die eine grosse Selbständigkeit und
Zuverlässigkeit voraussetzen». Ihr Angebot umfasst geschützte Arbeitsplätze,
berufliche Massnahmen und integrative Instrumente (z.B. Job-coaching,
Arbeitstraining). Sie ist bestrebt, ihr Arbeitsangebot immer wieder zu
überprüfen und zu ergänzen. Dabei orientieren sie sich an den Anforderungen und
Bedürfnissen des freien Marktes (http://www.solodaris.ch/arbeiten/, abgerufen
am 6. September 2016). Sicherlich lässt sich dabei auch eine Beschäftigung für
den Beschwerdeführer finden, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen
Rechnung trägt. Darauf hat das DdI in seinem Entscheid ausdrücklich
hingewiesen, indem es fordert, die attestierten gesundheitlichen Beschwerden seien
bei einer Projektzuweisung zu berücksichtigen.
3.4
Wie das DdI zudem richtig zu
bedenken gab, steht es dem Beschwerdeführer offen, die Sozialhilfeleistungen
weiterhin zu beziehen. Dazu hat er entweder seinen Einsatz bei der Stiftung
Solodaris zu absolvieren oder an einem anderen von den SDSS zugewiesenen
Projekt teilzunehmen. Oder er belegt seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
lückenlos mit einem entsprechenden Arztzeugnis.
4.
Die SDSS haben die wöchentlichen
Zahlungen von vorgängig geleisteten Arbeitsstunden abhängig macht. Wie die
Vorinstanz richtig darlegt, ist ein solches Vorgehen in Ausnahmefällen denkbar,
wenn die Behörde davon ausgehen muss, der Leistungsempfänger verweigere den
verlangten Arbeitseinsatz. Schwerste Sanktion einer Pflichtverletzung wäre nach
einer Kürzung gar die Einstellung der Leistung (dazu § 165 SG). Vorbehalten
bleibt in jedem Fall die Nothilfe (vgl. § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung,
BGS 831.2). Integrationsmassnahmen basieren auf der Idee von Leistung und
Gegenleistung als wechselseitig nützlichem Prozess. Die hilfesuchende Person
nimmt an einem Projekt oder Programm teil, das ihr direkt zugutekommt. Für ihr
Engagement sollen Hilfesuchende – auch im Sinne eines Anreizes – finanziell
honoriert werden (SKOS-Richtlinie, D.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer
nach Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2015 bereits am 2. November 2015 zu
einem Einsatz im Netzwerk Grenchen angemeldet worden, hat aber den
Vorstellungstermin verpasst (Vernehmlassung der SDSS vom 29. Juni 2016 ans DdI).
Am 15. Dezember 2015 hat er gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
der SDSS den Einsatz angetreten, ist jedoch schon nach einem halben Tag von
seinem Arzt bis 29. Februar 2016 krankgeschrieben worden. Die Massnahme wurde
daraufhin abgebrochen. Zum Einsatz bei der Stiftung Solodaris ist es nun auch
nicht gekommen. Es ist den SDSS darum nicht vorzuwerfen, wenn sie den
Leistungswillen des Beschwerdeführers anzweifeln und ihre eigenen Leistungen
noch unmittelbarer von der Gegenleistung abhängig machen. Auch hier hat es der
Beschwerdeführer in der Hand, mittels Arztzeugnis zu belegen, dass er zu einer
Arbeitsleistung gar nicht fähig ist.
5.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass die SDSS die Reisekosten für den Arbeitsweg mit öffentlichem Verkehr
vorerst nur gegen Abgabe der Tickets erstatten wollen. In begründeten Fällen,
das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie vom
bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle
die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt
begleichen (SKOS-Richtlinien, A.7). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er am
9.
Juni 2016 einen Arzttermin in Biel gehabt habe, das versprochene Geld aber
nicht rechtzeitig auf seinem Konto gewesen sei. Wenn die SDSS sicherstellen
wollen, dass er seine Finanzen richtig einteilt und einen Teil davon
tatsächlich für die notwendigen Fahrten aufwendet, ist dies zulässig. Der
Beschwerdeführer hat einzig die entsprechenden Billette einzureichen, um das
Geld erstattet zu bekommen. Diese Auflage ist durchaus zumutbar.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Kosten
sind in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Kosten werden keine erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Bundesgericht, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad