Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.310

Sozialhilfe

7. September 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit Oktober 2015 von

den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt.

Am 8. Juni 2016 verfügten die SDSS, der Grundbedarf von A.___ werde bis und mit

14. Juni 2016 unter der Bedingung ausbezahlt, dass die SDSS den Auszug des

individuellen Kontos bei der AHV erhalten hätten. Danach werde der Grundbedarf

wöchentlich gemäss den vorgängig geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei

Krankheit sei die Beschäftigungsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem

Arztzeugnis zu belegen. Des Weitern habe sich A.___ bei Krankheit pünktlich bei

der Stiftung Solodaris abzumelden. Zudem wurde verfügt, dass der Weg mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort und zurück vorerst nur gegen Abgabe

des Tickets bezahlt werde. Schliesslich verlangten die SDSS von A.___, weiterhin

fünf realistische Arbeitsbemühungen bis zum 20. des jeweiligen Monats zu dokumentieren.

Begründet wurde dieser Entscheid im

Wesentlichen damit, dass sich A.___ mit Unterzeichnung des Erstentscheids vom

13. Oktober 2015 verpflichtet habe, einer Projektzuweisung Folge zu leisten.

Nach acht Monaten Sozialhilfeunterstützung hätten die SDSS entschieden, diese

Gegenleistung einzufordern. Ab dem 9. Juni 2016 werde ein Arbeitseinsatz

mit einem 100%-Pensum bei der Stiftung Solodaris erwartet.

2. Dagegen gelangte A.___ ans

kantonale Departement des Innern (DdI). Er beanstandete in erster Linie, der Entscheid

sei eine gegen ihn und seine Anstellung als Skipper in Kroatien gerichtete

Schikane. Die ihm in Aussicht gestellte Anstellung sei nur aufgrund falscher

Versprechen der SDSS nicht zustande gekommen. Weiter rügte er unter anderem,

kein Geld fürs Ticket nach Biel zum Arzttermin gehabt zu haben. Am 10. Juni

2016 sei seine Rückenverletzung «wieder aufgebrochen». Er befinde sich seit

Dezember 2015 in Therapie. Seit dem 11. Juni 2016 sei er zu 100%

krankgeschrieben. Die Stiftung Solodaris habe er entsprechend am 13. Juni 2016

informiert.

3. Das DdI wies die Beschwerde am 11.

August 2016 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Insbesondere auf die

Ausführungen zur Skipper-Ausbildung und einer entsprechenden Kostenbeteiligung

trat es gar nicht ein, da diese nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2016

gewesen seien. Die Auflagen der SDSS erachtete es ansonsten als mit den Zielen

der Sozialhilfe und der entsprechenden Gesetzgebung übereinstimmend.

4. Mit Eingabe vom 23. August 2016

focht A.___ den erwähnten Departementsentscheid beim Verwaltungsgericht an.

Seine Rügen sind über weite Teile gleichlautend wie in der Beschwerde ans DdI.

5. Die SDSS verwiesen in ihrer

Vernehmlassung vom 29. August 2016 auf die Akten, ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen

Verfahren und verzichteten auf einen formellen Antrag. Das DdI schloss am 1.

September 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Bereits das DdI hat im

angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt, die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur von ihm beabsichtigten Ausbildung zum Skipper in Kroatien

seien für das hängige Verfahren nicht relevant, da diese Ausbildung nicht

Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2016 gewesen sei. Der Beschwerdeführer

setzt sich in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht nicht mit der Argumentation

der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sämtliche bereits

vorgebrachten Rügen, zum grossen Teil wortwörtlich. Soweit er darum geltend

macht, die Verfügung der SDSS diene nur der Schikane, weil er beabsichtigt

habe, sich in Kroatien zum Skipper ausbilden zu lassen, ist darauf und auf die

weiteren Vorhalte in diesem Zusammenhang nicht einzutreten.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration

(§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen

Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen

Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden

Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an

Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle

zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und

Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen

(§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und

leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu

befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben

sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen.

2.2

Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Neben der materiellen Hilfe (finanzielle Unterstützung und weitere

geldwerte Leistungen) bildet die persönliche Hilfe laut Kapitel A.3 der

SKOS-Richtlinie einen unabdingbaren Teil wirkungsorientierter Sozialhilfe. Die

persönliche Hilfe in Form von Beratung, Stützung, Motivierung, Förderung, Strukturierung

des Alltags oder Vermittlung spezieller Dienstleistungen ist das Bindeglied

zwischen materieller Existenzsicherung als Zweck und beruflicher sowie sozialer

Integration als Ziel der Sozialhilfe.

2.3

Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach

seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der

Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem

Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person

angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme

an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm

des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise

gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur

im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht

wird (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2015, A.5.2).

2.4

Einzelne Pflichten der

unterstützten Person ergeben sich direkt aus der Gesetzgebung, andere müssen im

Einzelfall konkretisiert werden. Dazu gehört insbesondere die

Gegenleistungspflicht. Art und Umfang einer Gegenleistung orientieren sich an

den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der

unterstützten Person und wird nach Möglichkeit gemeinsam ausgehandelt. Nicht

alle Sozialhilfebeziehenden sind in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven

Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür

sind vielfach psychische oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der

Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim

Einfordern von Pflichten sind die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit

zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den individuellen Möglichkeiten der

betroffenen Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur

Erbringung einer bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien, A.8).

3.1

Im Entscheid der SDSS über die

Ausrichtung von Sozialhilfeunterstützung vom 13. Oktober 2015 hatten diese den

Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers per 9. Oktober 2015 anerkannt. Zur

Höhe des Sozialhilfeanspruchs wurde auf die Budgetberechnung verwiesen.

Gleichzeitig verknüpften die SDSS die Hilfe an diverse Auflagen und Weisungen. Der

Beschwerdeführer wurde damals verpflichtet, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen

und in kooperativer Weise mit allen beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten

(Ziff. 4.2.1 der Verfügung vom 13. Oktober 2015). Desgleichen wurde die

Sozialhilfeleistung mit der Auflage verknüpft, einer Projektzuweisung Folge zu

leisten. Dazu wurde in einer stichwortartigen Klammerbemerkung festgehalten:

«Gegenleistung zur Sozialhilfe» (Ziff. 4.2.2). Und in Ziff. 4.2.5 wurde auf §§

17.

und 165 SG hingewiesen, wonach demjenigen, der Auflagen oder Weisungen

missachtet, die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden können. Den Erhalt

der Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 unterschriftlich

bestätigt, angefochten hat er sie nicht. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.

3.2

Die SDSS verlangten vom

Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz von 100% bei der Stiftung Solodaris ab 9.

Juni 2016, nachdem sie ihn während acht Monaten ohne entsprechende

Gegenleistung von seiner Seite her sozialhilferechtlich unterstützt hatten. Zu

Recht ist das DdI zum Schluss gelangt, die Auflage, an einem Beschäftigungs-

oder Integrationsprojekt teilzunehmen, entspreche den Zielen der Sozialhilfe.

Mit der Integration in den Arbeitsmarkt soll die dereinstige Loslösung von der

staatlichen Unterstützung erreicht werden. In unmittelbarem Zusammenhang damit

steht die Auflage, monatlich fünf realistische Bewerbungen zu dokumentieren –

ohne diese können ernsthafte Bemühungen um eine Stelle nicht glaubwürdig belegt

werden. Diese Forderungen stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage (§ 148

Abs. 2 lit. a SG; § 17 lit. d und dbis SG), sind verhältnismässig

und dem Beschwerdeführer auch im konkreten Fall durchaus zuzumuten, zumal er

spätestens seit der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wusste, dass die

zugesprochene finanzielle Unterstützung an derartige Bedingungen geknüpft sein

würde. Indessen konnte er nicht davon ausgehen, dass ihm die SDSS seine Wunschausbildung

im Ausland finanzieren würden.

3.3

Am 8. Juni 2016 wurde der

Arbeitseinsatz im Vollzeitpensum bei der Stiftung ab 9. Juni 2016 verfügt.

Schon am Abend des 10. Juni 2016 brach laut dem Beschwerdeführer durch ein

Missgeschick die Rückenverletzung wieder auf, weshalb sein Arzt ihm ab dem 11.

Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Er habe die

Stiftung am 13. Juni 2016 informiert. Das DdI zieht dazu in Erwägung, es lägen

ihm keine Belege vor, die dies bestätigen und zudem nachweisen würden, dass der

Beschwerdeführer generell nicht in der Lage sei, einer Projektzuweisung Folge

zu leisten. Tatsächlich geht aus dem eingereichten Arztzeugnis nur hervor, dass

der Beschwerdeführer vom 11. bis 24. Juni 2016 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig

war. Eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus keinesfalls

ableiten. Nicht einmal eine massgebliche Einschränkung durch die angeblichen

Rückenprobleme ist belegt. Andere Zeugnisse lagen weder der Vorinstanz vor,

noch wurden solche im jetzigen Verfahren nachgereicht. Umso nachvollziehbarer sind

denn auch die Vorbehalte des DdI: Einerseits beruft sich der Beschwerdeführer

auf eine bereits seit längerem bestehende Rückenverletzung, andererseits wirft

er den Behörden vor, seine Ausbildung als Skipper in Kroatien verunmöglicht zu

haben. Einen Beruf mit doch massgeblicher körperlicher Beanspruchung erachtet

er als realistisch, eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt hingegen

kann er seinem Rücken nicht zumuten. Immerhin hätte er für die Skipperprüfung

eine medizinische Untersuchung bestehen müssen (siehe die von ihm den SDSS

eingereichten Kursunterlagen). Die Stiftung Solodaris legt gemäss Homepage

«Wert darauf, Arbeiten mit unterschiedlichen Anforderungen anzubieten: von

einfachen repetitiven Arbeiten mit strukturierendem Charakter bis hin zu

anspruchsvollen Dienstleistungen, die eine grosse Selbständigkeit und

Zuverlässigkeit voraussetzen». Ihr Angebot umfasst geschützte Arbeitsplätze,

berufliche Massnahmen und integrative Instrumente (z.B. Job-coaching,

Arbeitstraining). Sie ist bestrebt, ihr Arbeitsangebot immer wieder zu

überprüfen und zu ergänzen. Dabei orientieren sie sich an den Anforderungen und

Bedürfnissen des freien Marktes (http://www.solodaris.ch/arbeiten/, abgerufen

am 6. September 2016). Sicherlich lässt sich dabei auch eine Beschäftigung für

den Beschwerdeführer finden, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen

Rechnung trägt. Darauf hat das DdI in seinem Entscheid ausdrücklich

hingewiesen, indem es fordert, die attestierten gesundheitlichen Beschwerden seien

bei einer Projektzuweisung zu berücksichtigen.

3.4

Wie das DdI zudem richtig zu

bedenken gab, steht es dem Beschwerdeführer offen, die Sozialhilfeleistungen

weiterhin zu beziehen. Dazu hat er entweder seinen Einsatz bei der Stiftung

Solodaris zu absolvieren oder an einem anderen von den SDSS zugewiesenen

Projekt teilzunehmen. Oder er belegt seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

lückenlos mit einem entsprechenden Arztzeugnis.

4.

Die SDSS haben die wöchentlichen

Zahlungen von vorgängig geleisteten Arbeitsstunden abhängig macht. Wie die

Vorinstanz richtig darlegt, ist ein solches Vorgehen in Ausnahmefällen denkbar,

wenn die Behörde davon ausgehen muss, der Leistungsempfänger verweigere den

verlangten Arbeitseinsatz. Schwerste Sanktion einer Pflichtverletzung wäre nach

einer Kürzung gar die Einstellung der Leistung (dazu § 165 SG). Vorbehalten

bleibt in jedem Fall die Nothilfe (vgl. § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung,

BGS 831.2). Integrationsmassnahmen basieren auf der Idee von Leistung und

Gegenleistung als wechselseitig nützlichem Prozess. Die hilfesuchende Person

nimmt an einem Projekt oder Programm teil, das ihr direkt zugutekommt. Für ihr

Engagement sollen Hilfesuchende – auch im Sinne eines Anreizes – finanziell

honoriert werden (SKOS-Richtlinie, D.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer

nach Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2015 bereits am 2. November 2015 zu

einem Einsatz im Netzwerk Grenchen angemeldet worden, hat aber den

Vorstellungstermin verpasst (Vernehmlassung der SDSS vom 29. Juni 2016 ans DdI).

Am 15. Dezember 2015 hat er gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen

der SDSS den Einsatz angetreten, ist jedoch schon nach einem halben Tag von

seinem Arzt bis 29. Februar 2016 krankgeschrieben worden. Die Massnahme wurde

daraufhin abgebrochen. Zum Einsatz bei der Stiftung Solodaris ist es nun auch

nicht gekommen. Es ist den SDSS darum nicht vorzuwerfen, wenn sie den

Leistungswillen des Beschwerdeführers anzweifeln und ihre eigenen Leistungen

noch unmittelbarer von der Gegenleistung abhängig machen. Auch hier hat es der

Beschwerdeführer in der Hand, mittels Arztzeugnis zu belegen, dass er zu einer

Arbeitsleistung gar nicht fähig ist.

5.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist,

dass die SDSS die Reisekosten für den Arbeitsweg mit öffentlichem Verkehr

vorerst nur gegen Abgabe der Tickets erstatten wollen. In begründeten Fällen,

das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie vom

bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle

die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt

begleichen (SKOS-Richtlinien, A.7). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er am

9.

Juni 2016 einen Arzttermin in Biel gehabt habe, das versprochene Geld aber

nicht rechtzeitig auf seinem Konto gewesen sei. Wenn die SDSS sicherstellen

wollen, dass er seine Finanzen richtig einteilt und einen Teil davon

tatsächlich für die notwendigen Fahrten aufwendet, ist dies zulässig. Der

Beschwerdeführer hat einzig die entsprechenden Billette einzureichen, um das

Geld erstattet zu bekommen. Diese Auflage ist durchaus zumutbar.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Kosten

sind in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Bundesgericht, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad