VWBES.2016.313
Führerausweisentzug
10. November 2016Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ fuhr am 28. Dezember
2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 Ost in Mattstetten auf der
Überholspur, schwenkte auf die Normalspur aus und fuhr rechts an einem
Personenwagen vorbei. Anschliessend bog er vor diesem Fahrzeug wieder auf die
Überholspur ein und setzte dort seine Fahrt fort. Das Fahrmanöver wurde von
einer Polizeipatrouille mit einer Frontkamera im Dienstwagen aufgezeichnet.
2. Gestützt auf den Anzeigerapport der
Polizei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,
eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der Motorfahrzeugkontrolle
(MFK) am 10. Februar 2016 ein Administrativverfahren und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
3. Mit Strafbefehl vom
11. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch
Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Der
Beschwerdeführer teilte der MFK mündlich mit, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache
erheben werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte die MFK dem
Beschwerdeführer daher mit, man werde das Verfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.
4. Mit neuem Strafbefehl vom
14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig
gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Dieser
Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 16. Juni
2016 teilte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, der MFK
mit, der Vorfall vom 28. Dezember 2015 sei nun als einfache
Verkehrsregelverletzung beurteilt worden. Man bitte deshalb darum, das
Administrativverfahren einzustellen. Am 6. Juli 2016 teilte das Bau- und
Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen,
den Führerausweis zu entziehen. Gleichzeitig setzte man dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
6. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016
nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen
aus, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung. Ein Abweichen vom
rechtskräftig festgestellten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung sei
angesichts des Gebotes der Rechtseinheit bzw. Rechtssicherheit nicht
nachvollziehbar. Er beantrage Einstellung des Verfahrens.
7. Mit Verfügung vom 12. August
2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12
Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Rechtsüberholen auf der
Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, ohne Unfallfolge, begangen am
28. Dezember 2015, 11:21 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet
Mattstetten, mit Personenwagen.
Es sei rechts zu kreuzen, links zu
überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen oder
beim Verkehr in parallelen Kolonnen dürfe der Fahrzeugführer rechts an anderen
Fahrzeugen vorbeifahren […] (Art. 8 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR
814.01]). Der Fahrzeugführer dürfe nur beim Verkehr in parallelen Kolonnen
rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV). Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sei jedoch untersagt.
Diese Verkehrsregel habe der Beschwerdeführer
verletzt. Dadurch seien andere Autobahnbenützer in erheblichem Mass abstrakt
gefährdet worden. Das Verbot des Rechtsüberholens stelle eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich ziehe.
Durch den Wechsel von der Überholspur
auf die Normalspur und nach dem Rechtsüberholen durch das Wiedereinbiegen auf
die Überholspur habe er ein klassisches Rechtsüberholmanöver ausgeführt. Ein
unerwartetes Überholmanöver auf der rechten Fahrspur könne leicht zu einer
Kollision mit unabsehbaren Folgen führen. Er habe eventualvorsätzlich eine
elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch schuldhaft eine schwere
Verkehrsgefährdung geschaffen.
Weil sowohl das Verschulden als auch
die Gefährdung als schwer bewertet werden müssten, werde dem Antrag, es sei von
einer Administrativmassnahme abzusehen, nicht stattgegeben.
Es handle sich um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage vorliegend 12 Monate,
weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen worden sei.
8. Mit Beschwerde vom 23. August
2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, an das
Verwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Vernehmlassung vom
4. Oktober 2016 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerde die verlangte aufschiebende
Wirkung erteilt.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder
der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen
unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist
das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen
gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.
2.1
Eine leichte Widerhandlung nach
Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die
Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht
die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird
auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
2.2
Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss
der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar
2013.
E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss
Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen. Wenn in den vorangegangenen
zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren
Widerhandlung entzogen war, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate (Abs.
2.
lit. b).
2.3
Eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ
eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden
voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011
E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder
umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom
27.
Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate
entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.
c SVG).
3.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen
des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der
Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen
abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid
gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte
wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen
musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls
alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a;
Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006 E. 2.3).
3.2
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers
und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt,
während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf
die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der
Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.
2.
).
3.3
Die strafrechtliche Verurteilung
beruhte in erster Linie auf dem objektiven Beweismittel der Videoaufnahme, welche
der Vorinstanz als Administrativbehörde ebenfalls vollständig vorlag. Demnach
ist der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie ausführt, sie sei in der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts frei. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften als
leicht, mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
4.1
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das
Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,
muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt
wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren
werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196
f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2;1C_201/2014 vom 20. Februar
2015.
E. 3.5; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).
Überholen liegt vor, wenn ein
schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes
einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das
Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des
Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194;
Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5;6B_211/2011 vom 1. Juni 2011
E. 2.3; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).
4.2
Gemäss vorgenannter Rechtsprechung
hat der Beschwerdeführer unbestritten eine wichtige grundlegende
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, indem er auf der
Autobahn ein Fahrzeug rechts überholte.
5.1
Eine Ausnahme vom Verbot des
Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5
lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet
ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren
(sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist
(vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S.
194.
f.; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und
Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.
Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle
durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Namentlich ist es
verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen
ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58 E. 4 S.
59.
f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren,
somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung
bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil
6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen; Das Ganze zitiert aus:
BGE 142 IV 93, E. 3.3).
5.2
Im Polizeirapport vom
28.
Januar 2016 ist die Rede von hohem Verkehrsaufkommen und reger
Verkehrsmenge. Dieser Eindruck wird durch die Videosequenz bestätigt. Ob von
einem Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, kann allerdings
offen bleiben. Beim vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver handelt es sich um
verbotenes Rechtsüberholen, da der Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur
ausgeschwenkt und nach dem Überholen wieder auf die Überholspur eingebogen ist.
Im Polizeirapport vom 28. Januar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
habe auf der Normalspur „etwas beschleunigt“. Das davon zu differenzierende,
erlaubte Rechtsvorfahren (E. 6.2 hienach) fällt damit ohnehin ausser Betracht.
6.1
Bezüglich der Verkehrsgefährdung
genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.
a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob
eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen
wird, hängt nicht von der übertretenen Ver-kehrsregel, sondern von der
Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für
die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung.
Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur
dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit
eine naheliegende Möglichkeit einer kon-kreten Gefährdung oder Verletzung
voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bun-desgerichts 1C_452/2011 vom 21. August
2012, E. 3.3 mit Hinweis).
6.2
Das Bundesgericht hat in seinem
jüngsten, in E. 4.1 zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt,
wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung
darstellt (E. 3.2). Relativiert hat es einzig seine Definition von
Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei
dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum
vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation
führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der
Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit)
auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat
das Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer
Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen
10.
und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert
aus: Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.5.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver die anderen Verkehrsteilnehmer aber erheblich
gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die
überholten Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur
befanden, auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.3). Gerade auch mit Blick auf
das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf Autobahnen üblichen
Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein Rechtsüberholmanöver eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Die Vorinstanz hat im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht objektiv eine schwere
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
6.3
In subjektiver Hinsicht ist zu
prüfen, ob von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, hauptsächlich zu Art. 90 Ziff. 2
SVG, kann ein schweres Verschulden auch bei fahrlässigem Handeln vorliegen, mindestens
wenn es um grobe Fahrlässigkeit geht. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst
fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass ein solches Manöver die überholten
Fahrzeuglenker zumindest irritieren würde. Er hätte jederzeit damit rechnen
müssen, dass diese ebenfalls auf die rechte Spur wechselten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.1.3). Der
Beschwerdeführer handelte folglich rücksichtslos und damit grobfahrlässig im
Sinne der erläuterten Praxis des Bundesgerichts. Besondere Umstände, welche das
Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht
erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_817/2011
vom 12. Juli 2012, E. 2.4.2). Demzufolge ist auch subjektiv der Tatbestand von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.
7.
An diesem Ergebnis vermag auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl nur wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Zu beachten ist,
dass die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen von verschiedenen
Behörden ausgesprochen werden und in unterschiedlichen Verfahren mit je
separaten Rechtsmittelmöglichkeiten ergehen. Ihre Funktionen sind nicht identisch.
Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber
um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe
unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter
(BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2).
Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf
die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem
Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen
Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die
strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG
schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus
(Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011, E. 2.4).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Bindungspraxis
beruft, ist er daher nicht zu hören.
8.1
Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei
Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.
c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist
ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2013 vom
21.
Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.2
Dem Beschwerdeführer ist ein
grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Ver-kehrsgefährdung und das Verschulden
wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere
Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und der gängigen Praxis des
Bundesgerichts beide schwer. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in
den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten
wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom 16. Mai 2012). Der
vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung von
Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu
Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Für eine
Unterschreitung der verfügten Mindestentzugsdauer besteht kein Raum.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman