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Entscheid

VWBES.2016.313

Führerausweisentzug

10. November 2016Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ fuhr am 28. Dezember

2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 Ost in Mattstetten auf der

Überholspur, schwenkte auf die Normalspur aus und fuhr rechts an einem

Personenwagen vorbei. Anschliessend bog er vor diesem Fahrzeug wieder auf die

Überholspur ein und setzte dort seine Fahrt fort. Das Fahrmanöver wurde von

einer Polizeipatrouille mit einer Frontkamera im Dienstwagen aufgezeichnet.

2. Gestützt auf den Anzeigerapport der

Polizei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,

eröffnete die Abteilung Administrativ­massnahmen im Strassenverkehr (AAS) der Motorfahrzeugkontrolle

(MFK) am 10. Februar 2016 ein Administrativverfahren und setzte dem

Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3. Mit Strafbefehl vom

11. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch

Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Der

Beschwerdeführer teilte der MFK mündlich mit, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache

erheben werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte die MFK dem

Beschwerdeführer daher mit, man werde das Verfahren bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.

4. Mit neuem Strafbefehl vom

14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig

gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Dieser

Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schreiben vom 16. Juni

2016 teilte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, der MFK

mit, der Vorfall vom 28. Dezember 2015 sei nun als einfache

Verkehrsregelverletzung beurteilt worden. Man bitte deshalb darum, das

Administrativverfahren einzustellen. Am 6. Juli 2016 teilte das Bau- und

Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen,

den Führerausweis zu entziehen. Gleichzeitig setzte man dem Beschwerdeführer

eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

6. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016

nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen

aus, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung. Ein Abweichen vom

rechtskräftig festgestellten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung sei

angesichts des Gebotes der Rechtseinheit bzw. Rechtssicherheit nicht

nachvollziehbar. Er beantrage Einstellung des Verfahrens.

7. Mit Verfügung vom 12. August

2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12

Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Rechtsüberholen auf der

Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, ohne Unfallfolge, begangen am

28. Dezember 2015, 11:21 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet

Mattstetten, mit Personenwagen.

Es sei rechts zu kreuzen, links zu

überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen oder

beim Verkehr in parallelen Kolonnen dürfe der Fahrzeugführer rechts an anderen

Fahrzeugen vorbeifahren […] (Art. 8 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR

814.01]). Der Fahrzeugführer dürfe nur beim Verkehr in parallelen Kolonnen

rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV). Das

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sei jedoch untersagt.

Diese Verkehrsregel habe der Beschwerdeführer

verletzt. Dadurch seien andere Autobahnbenützer in erheblichem Mass abstrakt

gefährdet worden. Das Verbot des Rechtsüberholens stelle eine für die

Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr

nach sich ziehe.

Durch den Wechsel von der Überholspur

auf die Normalspur und nach dem Rechtsüberholen durch das Wiedereinbiegen auf

die Überholspur habe er ein klassisches Rechtsüberholmanöver ausgeführt. Ein

unerwartetes Überholmanöver auf der rechten Fahrspur könne leicht zu einer

Kollision mit unabsehbaren Folgen führen. Er habe eventualvorsätzlich eine

elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch schuldhaft eine schwere

Verkehrsgefährdung geschaffen.

Weil sowohl das Verschulden als auch

die Gefährdung als schwer bewertet werden müssten, werde dem Antrag, es sei von

einer Administrativmassnahme abzusehen, nicht stattgegeben.

Es handle sich um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.

1 lit. a SVG. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage vorliegend 12 Monate,

weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen worden sei.

8. Mit Beschwerde vom 23. August

2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, an das

Verwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Vernehmlassung vom

4. Oktober 2016 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 18. Oktober

2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerde die verlangte aufschiebende

Wirkung erteilt.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das

Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder

der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen

unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist

das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen

gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.

2.1

Eine leichte Widerhandlung nach

Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die

Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht

die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird

auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

2.2

Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss

der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.

16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar

2013.

E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss

Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen. Wenn in den vorangegangenen

zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren

Widerhandlung entzogen war, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate (Abs.

2.

lit. b).

2.3

Eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ

eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden

voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder

umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom

27.

Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate

entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.

c SVG).

3.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen

des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der

Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen

abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid

gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte

wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen

musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls

alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a;

Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006 E. 2.3).

3.2

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Ver­schuldens ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrich­ter besser kennt, etwa weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisent­zug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers

und verlangt eine Würdigung des Sach­verhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt,

während die verwaltungsrecht­lichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf

die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der

Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.

2.

).

3.3

Die strafrechtliche Verurteilung

beruhte in erster Linie auf dem objektiven Beweismittel der Videoaufnahme, welche

der Vorinstanz als Administrativbehörde ebenfalls vollständig vorlag. Demnach

ist der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie ausführt, sie sei in der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts frei. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften als

leicht, mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

4.1

Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das

Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die

Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr

nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,

muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt

wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren

werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196

f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2;1C_201/2014 vom 20. Februar

2015.

E. 3.5; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).

Überholen liegt vor, wenn ein

schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes

einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das

Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des

Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194;

Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5;6B_211/2011 vom 1. Juni 2011

E. 2.3; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).

4.2

Gemäss vorgenannter Rechtsprechung

hat der Beschwerdeführer unbestritten eine wichtige grundlegende

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, indem er auf der

Autobahn ein Fahrzeug rechts überholte.

5.1

Eine Ausnahme vom Verbot des

Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5

lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet

ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren

(sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist

(vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S.

194.

f.; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und

Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.

Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle

durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Namentlich ist es

verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen

ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58 E. 4 S.

59.

f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren,

somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung

bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil

6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen; Das Ganze zitiert aus:

BGE 142 IV 93, E. 3.3).

5.2

Im Polizeirapport vom

28.

Januar 2016 ist die Rede von hohem Verkehrsaufkommen und reger

Verkehrsmenge. Dieser Eindruck wird durch die Videosequenz bestätigt. Ob von

einem Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, kann allerdings

offen bleiben. Beim vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver handelt es sich um

verbotenes Rechtsüberholen, da der Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur

ausgeschwenkt und nach dem Überholen wieder auf die Überholspur eingebogen ist.

Im Polizeirapport vom 28. Januar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

habe auf der Normalspur „etwas beschleunigt“. Das davon zu differenzierende,

erlaubte Rechtsvorfahren (E. 6.2 hienach) fällt damit ohnehin ausser Betracht.

6.1

Bezüglich der Verkehrsgefährdung

genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.

a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob

eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen

wird, hängt nicht von der übertretenen Ver-kehrsregel, sondern von der

Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für

die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung.

Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur

dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung

oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit

eine naheliegende Möglichkeit einer kon-kreten Gefährdung oder Verletzung

voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bun-desgerichts 1C_452/2011 vom 21. August

2012, E. 3.3 mit Hinweis).

6.2

Das Bundesgericht hat in seinem

jüngsten, in E. 4.1 zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt,

wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung

darstellt (E. 3.2). Relativiert hat es einzig seine Definition von

Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei

dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum

vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation

führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der

Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit)

auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat

das Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer

Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen

10.

und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert

aus: Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.5.).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver die anderen Verkehrsteilnehmer aber erheblich

gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die

überholten Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur

befanden, auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.3). Gerade auch mit Blick auf

das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf Autobahnen üblichen

Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein Rechtsüberholmanöver eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Die Vorinstanz hat im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht objektiv eine schwere

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.

6.3

In subjektiver Hinsicht ist zu

prüfen, ob von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, hauptsächlich zu Art. 90 Ziff. 2

SVG, kann ein schweres Verschulden auch bei fahrlässigem Handeln vorliegen, mindestens

wenn es um grobe Fahrlässigkeit geht. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst

fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Der

Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass ein solches Manöver die überholten

Fahrzeuglenker zumindest irritieren würde. Er hätte jederzeit damit rechnen

müssen, dass diese ebenfalls auf die rechte Spur wechselten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.1.3). Der

Beschwerdeführer handelte folglich rücksichtslos und damit grobfahrlässig im

Sinne der erläuterten Praxis des Bundesgerichts. Besondere Umstände, welche das

Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht

erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_817/2011

vom 12. Juli 2012, E. 2.4.2). Demzufolge ist auch subjektiv der Tatbestand von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

7.

An diesem Ergebnis vermag auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl nur wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Zu beachten ist,

dass die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen von verschiedenen

Behörden ausgesprochen werden und in unterschiedlichen Verfahren mit je

separaten Rechtsmittelmöglichkeiten ergehen. Ihre Funktionen sind nicht identisch.

Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber

um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe

unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter

(BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2).

Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf

die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem

Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen

Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die

strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG

schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus

(Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011, E. 2.4).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Bindungspraxis

beruft, ist er daher nicht zu hören.

8.1

Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei

Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.

c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist

ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2013 vom

21.

Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

8.2

Dem Beschwerdeführer ist ein

grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Ver-kehrsgefährdung und das Verschulden

wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere

Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und der gängigen Praxis des

Bundesgerichts beide schwer. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in

den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten

wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom 16. Mai 2012). Der

vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung von

Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu

Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Für eine

Unterschreitung der verfügten Mindestentzugsdauer besteht kein Raum.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman