VWBES.2016.315
Sicherungsentzug des Führerausweises
28. September 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. August 2016 verfügte das
Bau- und Justizdepartement (nachfolgend DdI genannt), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt), den Sicherungsentzug des
Führerausweises von A.___ für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre.
Zur Begründung wurden das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn A2 um 37 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 26. Mai 2016 um
01:39 Uhr auf dem Gemeindegebiet Neuenkirch, sowie mangelnde Fahreignung
geltend gemacht.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger, am 24. August 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den
Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, anstelle eines Entzuges
auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, sei eine Dauer von
maximal sechs Monaten zu verfügen, eventualiter eine solche, welche mit einem
positiven bzw. nicht negativen Begutachtungsresultat ende. Zur Begründung wurde
insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer sei finanziell und existenziell
von seinem Beruf als Taxichauffeur abhängig. Die Umstände seien vorliegend
sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit als aussergewöhnlich zu bezeichnen.
So habe der Beschwerdeführer die relevante Grenze von 35 km/h nach Abzug der
Toleranz um gerade 2 km/h überschritten. Es werde nicht bestritten, dass nach
gängiger Bundesgerichtspraxis eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als
35 km/h auf Autobahnen als schwere Widerhandlung qualifiziert werde.
Jedoch müssten immer auch die konkreten Umstände beachtet werden. So sei die
Widerhandlung um 01:39 Uhr begangen worden und es habe kein Verkehr geherrscht.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe demnach nicht vorgelegen. Dies
relativiere die Schwere der Widerhandlung. Beim Fahrgast habe es sich um eine
Lehrerin gehandelt, welche von Berlin nach Luzern nach Hause zu ihrem kranken
Kind habe reisen müssen. Wegen Zugverspätungen habe sie in Olten in der Nacht
mit der SBB nicht mehr weiterreisen können. Da sie bereits übermässig viel Zeit
verloren habe, sei es verständlich, dass sie so schnell als möglich nach Hause
habe kommen wollen.
Bei der Beurteilung der Zeitdauer des
zurückliegenden Ausweisentzuges komme es auf das Ende der letzten Massnahme an.
Diese habe am 17. August 2011 geendet. Die Verfügung der MFK sei am 16. August
2016 erlassen worden, ergo einen Tag vor Ablauf der Frist. Dies führe zu einer
ausserordentlichen Härte, habe sich der Beschwerdeführer doch seither resp. in
dieser Zeitspanne wohl verhalten. Die letzte Widerhandlung sei am 17. April
2010 geschehen, die zur Diskussion stehende am 26. Mai 2016, was die Frist von
fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG überschreiten würde und die
Möglichkeit zu milderen Massnahmen eröffne. Die Fristen des SVG würden
künstlich verlängert. Fairerweise müssten entweder die Fristen von verfügter
Massnahme zu verfügter Massnahme oder dann von Deliktszeitpunkt zu Deliktszeitpunkt
berechnet werden. Hinzu komme, dass auch der erste schwere Fall an der äussersten
Grenze der 10-Jahresfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG liege. Dieser
erste Entzug sei am 10. August 2006 verfügt worden, also vor mehr als 10
Jahren. Die Kumulation ausserordentlicher Umstände rechtfertige, von der sehr
harten Massnahme des Entzuges auf unbestimmte Zeit bzw. auf mindestens zwei
Jahre abzusehen. Dies wäre eine unverhältnismässige und unnötig harte
Massnahme, die in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit einer
milderen Massnahme ersetzt werden müsse.
3. Mit Verfügung vom 30. August 2016
wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung und Befragung von B.___ als Zeugin. Die Pflicht zur Durchführung
einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6
Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung.
Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung
– anders als beim Entzug zu Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Philippe Weissenberger:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen
2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6). Auch sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2.2
Vorliegend geht der Sachverhalt
genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden
haben, aus einer Partei- sowie einer Zeugenbefragung hervorgehen könnten. Die
Anträge sind somit abzuweisen.
3.
Der Bundesrat beschränkt die
Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a
Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim
Signal «Ende der Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG
sind Signale zu befolgen. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» nennen die
Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22
Abs. 1 Satz 1 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).
4.1
Gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 7. Juli 2016 überschritt der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120
km/h um 37 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) und verletzte damit die
Verkehrsregeln von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV.
Die Staatsanwaltschaft nahm eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v.
Art. 90 Abs. 2 SVG an und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von
CHF 600.00 aus. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2
Nach ständiger Rechtsprechung darf die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die
er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den
Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N
28).
4.3
Es sind keine Gründe ersichtlich,
welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil
zulassen würden. Demnach muss sich der Beschwerdeführer den Strafbefehl
uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde
festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h überschritten.
5.1
In Bezug auf
Geschwindigkeitsübertretungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln
entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und
schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Bernhard Rütsche in: Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101). Die vom Bundesgericht
im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen festgesetzten Limiten stehen
einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Andererseits
ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen
unabdingbar, indem er den Behörden eine einfache Bewältigung dieses Massenphänomens
ermöglicht. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten
Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen
jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese im Blick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der
ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich
das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus
nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende
Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.
Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit
entsprechend nach unten anzupassen. Das Ausserachtlassen solcher besonderer Umstände
würde einer pflichtwidrigen Nichtausübung des Ermessens gleichkommen (Bernhard
Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 104).
5.2
Eine objektiv schwere
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG stellt eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 35 km/h und mehr dar. Das
Bundesgericht hat diese Limite auch unter dem neuen Recht mehrfach bestätigt
(vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 6).
5.3
Das Argument des
Beschwerdeführers, dass die relevante Grenze vom 35 km/h nach Abzug der
Toleranz nur um gerade 2 km/h überschritten wurde, kann nicht gehört werden.
Ein abgestuftes System würde gar nicht funktionieren bzw. ad absurdum geführt,
wenn jeder, der eine Stufe nur knapp überschreitet, sich auf diese Tatsache
berufen könnte.
6.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den
vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen
oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf
diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens
fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem).
Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme
endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46).
6.2
In den vergangenen zehn Jahren
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen: Mit Verfügung vom 10. August 2006 war der Ausweis vom
18.
September 2006 bis 17. März 2007 wegen Fahren in übermüdetem Zustand,
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges entzogen, und mit Verfügung vom 4. Juni 2010
vom 18. August 2010 bis 17. August 2011 wegen Rechtsüberholen auf der
Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Unterlassen der Richtungsanzeige
beim Überholen. Der Beschwerdeführer hat am 26. Mai 2016 durch Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h erneut eine schwere Widerhandlung
begangen. Dieses führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
zum Sicherungsentzug, da der Ablauf des letzten Ausweisentzugs noch keine fünf
Jahre zurückliegt.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor,
wende man bei der Berechnung den Deliktszeitpunkt an, so sei die Frist von fünf
Jahren bereits verstrichen. Berechne man die Frist von Verfügung zu Verfügung,
so fehle zum Ablaufen der Frist nur gerade ein Tag. Nach der Rechtsprechung
darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn
triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte,
dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen
ergeben (BGE 1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3
Art. 16c Abs. 2 SVG lehnt sich an
Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG. Dieser sah eine Mindestentzugsdauer von mindestens
einem Jahr vor, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines
früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem
Zustand gefahren war (vgl. dazu die Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung
des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4490). Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
trat im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes am 1. Januar 2005
in Kraft. Mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer
Strassen wurden die Administrativmassnahmen, insbesondere die Ahndung von
wiederholten Widerhandlungen, verschärft (vgl. BBl 1999 4462 ff.). Der
Bundesrat wollte auch bei schweren Widerhandlungen eine Langezeitbeobachtung
von zehn Jahren einführen. Wer trotz zwei Warnungsentzügen wegen schweren
Widerhandlungen oder drei Entzügen wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen sein Verhalten nicht anpasste und eine weitere schwere
Widerhandlung beging, sollte wegen der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden
von Gesetzes wegen als fahrungeeignet gelten. Solchen Personen ist der
Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen
(BBl 1999 4490). Die Rückfallfrist ist eine Bewährungsfrist, die erst dann zu
laufen beginnen kann, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist (Cédric Mizel, Retrait
administratif du permis de conduire: le nouveau concept de récidive et la
pratique des "cascades", ZStR 126/2008 S. 330; vgl. auch Urteil
1C_347/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 2; BGE 116 Ib 151 E. 3c). Aus der
Entstehungsgeschichte sind demnach keine triftigen Gründe ersichtlich, die für
ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut sprechen (vgl. zum Ganzen auch BGE
1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2).
Der Gesetzgeber wollte die
Administrativmassnahmen somit im Strassenverkehr bei Rückfällen verschärfen. Personen,
die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer
Verkehrsteilnehmer aufs Spiel setzen, sollen für lange Zeit oder sogar für
immer aus dem Verkehr gezogen werden (BBl 1999 4474). Die Entscheidung des
Gesetzgebers, den Beginn der Rückfallfrist nach Ablauf der Entzugsdauer
anzusetzen, entspricht diesen Zielen und ist nachvollziehbar. Auch aus dem Sinn
und Zweck ergeben sich demnach keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom
Wortlaut des Gesetzes. Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich ebenfalls keine
entscheidwesentlichen Aufschlüsse über die Rückfallfrist.
6.4
Es bestehen demnach keine
triftigen Gründe, um vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Daran vermag auch
das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. August 2016 nur einen Tag vor Ablauf der fünfjährigen Frist
erlassen wurde, ansonsten die Fristen ihres Zweckes und Sinnes entleert würden.
Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Diese
Mindestentzugsdauer darf, auch bei Berufschauffeuren, nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der angefochtene Entscheid verletzt demnach den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen
sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser