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Entscheid

VWBES.2016.315

Sicherungsentzug des Führerausweises

28. September 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. August 2016 verfügte das

Bau- und Justizdepartement (nachfolgend DdI genannt), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt), den Sicherungsentzug des

Führerausweises von A.___ für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre.

Zur Begründung wurden das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf

der Autobahn A2 um 37 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 26. Mai 2016 um

01:39 Uhr auf dem Gemeindegebiet Neuenkirch, sowie mangelnde Fahreignung

geltend gemacht.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Roland

Winiger, am 24. August 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den

Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, anstelle eines Entzuges

auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, sei eine Dauer von

maximal sechs Monaten zu verfügen, eventualiter eine solche, welche mit einem

positiven bzw. nicht negativen Begutachtungsresultat ende. Zur Begründung wurde

insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer sei finanziell und existenziell

von seinem Beruf als Taxichauffeur abhängig. Die Umstände seien vorliegend

sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit als aussergewöhnlich zu bezeichnen.

So habe der Beschwerdeführer die relevante Grenze von 35 km/h nach Abzug der

Toleranz um gerade 2 km/h überschritten. Es werde nicht bestritten, dass nach

gängiger Bundesgerichtspraxis eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als

35 km/h auf Autobahnen als schwere Widerhandlung qualifiziert werde.

Jedoch müssten immer auch die konkreten Umstände beachtet werden. So sei die

Widerhandlung um 01:39 Uhr begangen worden und es habe kein Verkehr geherrscht.

Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe demnach nicht vorgelegen. Dies

relativiere die Schwere der Widerhandlung. Beim Fahrgast habe es sich um eine

Lehrerin gehandelt, welche von Berlin nach Luzern nach Hause zu ihrem kranken

Kind habe reisen müssen. Wegen Zugverspätungen habe sie in Olten in der Nacht

mit der SBB nicht mehr weiterreisen können. Da sie bereits übermässig viel Zeit

verloren habe, sei es verständlich, dass sie so schnell als möglich nach Hause

habe kommen wollen.

Bei der Beurteilung der Zeitdauer des

zurückliegenden Ausweisentzuges komme es auf das Ende der letzten Massnahme an.

Diese habe am 17. August 2011 geendet. Die Verfügung der MFK sei am 16. August

2016 erlassen worden, ergo einen Tag vor Ablauf der Frist. Dies führe zu einer

ausserordentlichen Härte, habe sich der Beschwerdeführer doch seither resp. in

dieser Zeitspanne wohl verhalten. Die letzte Widerhandlung sei am 17. April

2010 geschehen, die zur Diskussion stehende am 26. Mai 2016, was die Frist von

fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG überschreiten würde und die

Möglichkeit zu milderen Massnahmen eröffne. Die Fristen des SVG würden

künstlich verlängert. Fairerweise müssten entweder die Fristen von verfügter

Massnahme zu verfügter Massnahme oder dann von Deliktszeitpunkt zu Deliktszeitpunkt

berechnet werden. Hinzu komme, dass auch der erste schwere Fall an der äussersten

Grenze der 10-Jahresfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG liege. Dieser

erste Entzug sei am 10. August 2006 verfügt worden, also vor mehr als 10

Jahren. Die Kumulation ausserordentlicher Umstände rechtfertige, von der sehr

harten Massnahme des Entzuges auf unbestimmte Zeit bzw. auf mindestens zwei

Jahre abzusehen. Dies wäre eine unverhältnismässige und unnötig harte

Massnahme, die in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit einer

milderen Massnahme ersetzt werden müsse.

3. Mit Verfügung vom 30. August 2016

wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung und Befragung von B.___ als Zeugin. Die Pflicht zur Durchführung

einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6

Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung.

Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung

– anders als beim Entzug zu Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Philippe Weissenberger:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen

2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6). Auch sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an die Beweisan­träge

der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2

Vorliegend geht der Sachverhalt

genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden

haben, aus einer Partei- sowie einer Zeugenbefragung hervorgehen könnten. Die

Anträge sind somit abzuweisen.

3.

Der Bundesrat beschränkt die

Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a

Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim

Signal «Ende der Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG

sind Signale zu befolgen. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» nennen die

Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22

Abs. 1 Satz 1 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).

4.1

Gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 7. Juli 2016 überschritt der

Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120

km/h um 37 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) und verletzte damit die

Verkehrsregeln von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV.

Die Staatsanwaltschaft nahm eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v.

Art. 90 Abs. 2 SVG an und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von

CHF 600.00 aus. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2

Nach ständiger Rechtsprechung darf die

Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die

er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den

Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N

28).

4.3

Es sind keine Gründe ersichtlich,

welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil

zulassen würden. Demnach muss sich der Beschwerdeführer den Strafbefehl

uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde

festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h überschritten.

5.1

In Bezug auf

Geschwindigkeitsübertretungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln

entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und

schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Bernhard Rütsche in: Marcel

Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101). Die vom Bundesgericht

im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen festgesetzten Limiten stehen

einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Andererseits

ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen

unabdingbar, indem er den Behörden eine einfache Bewältigung dieses Massenphänomens

ermöglicht. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten

Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen

jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese im Blick auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der

ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich

das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus

nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende

Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.

Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit

entsprechend nach unten anzupassen. Das Ausserachtlassen solcher besonderer Umstände

würde einer pflichtwidrigen Nichtausübung des Ermessens gleichkommen (Bernhard

Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 104).

5.2

Eine objektiv schwere

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG stellt eine

Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 35 km/h und mehr dar. Das

Bundesgericht hat diese Limite auch unter dem neuen Recht mehrfach bestätigt

(vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 6).

5.3

Das Argument des

Beschwerdeführers, dass die relevante Grenze vom 35 km/h nach Abzug der

Toleranz nur um gerade 2 km/h überschritten wurde, kann nicht gehört werden.

Ein abgestuftes System würde gar nicht funktionieren bzw. ad absurdum geführt,

wenn jeder, der eine Stufe nur knapp überschreitet, sich auf diese Tatsache

berufen könnte.

6.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den

vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen

oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf

diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens

fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem).

Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme

endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46).

6.2

In den vergangenen zehn Jahren

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen: Mit Verfügung vom 10. August 2006 war der Ausweis vom

18.

September 2006 bis 17. März 2007 wegen Fahren in übermüdetem Zustand,

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges entzogen, und mit Verfügung vom 4. Juni 2010

vom 18. August 2010 bis 17. August 2011 wegen Rechtsüberholen auf der

Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Unterlassen der Richtungsanzeige

beim Überholen. Der Beschwerdeführer hat am 26. Mai 2016 durch Überschreiten

der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h erneut eine schwere Widerhandlung

begangen. Dieses führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

zum Sicherungsentzug, da der Ablauf des letzten Ausweisentzugs noch keine fünf

Jahre zurückliegt.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor,

wende man bei der Berechnung den Deliktszeitpunkt an, so sei die Frist von fünf

Jahren bereits verstrichen. Berechne man die Frist von Verfügung zu Verfügung,

so fehle zum Ablaufen der Frist nur gerade ein Tag. Nach der Rechtsprechung

darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn

triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung

wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte,

dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen

ergeben (BGE 1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3

Art. 16c Abs. 2 SVG lehnt sich an

Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG. Dieser sah eine Mindestentzugsdauer von mindestens

einem Jahr vor, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines

früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem

Zustand gefahren war (vgl. dazu die Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung

des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4490). Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

trat im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes am 1. Januar 2005

in Kraft. Mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer

Strassen wurden die Administrativmassnahmen, insbesondere die Ahndung von

wiederholten Widerhandlungen, verschärft (vgl. BBl 1999 4462 ff.). Der

Bundesrat wollte auch bei schweren Widerhandlungen eine Langezeitbeobachtung

von zehn Jahren einführen. Wer trotz zwei Warnungsentzügen wegen schweren

Widerhandlungen oder drei Entzügen wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen sein Verhalten nicht anpasste und eine weitere schwere

Widerhandlung beging, sollte wegen der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden

von Gesetzes wegen als fahrungeeignet gelten. Solchen Personen ist der

Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen

(BBl 1999 4490). Die Rückfallfrist ist eine Bewährungsfrist, die erst dann zu

laufen beginnen kann, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist (Cédric Mizel, Retrait

administratif du permis de conduire: le nouveau concept de récidive et la

pratique des "cascades", ZStR 126/2008 S. 330; vgl. auch Urteil

1C_347/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 2; BGE 116 Ib 151 E. 3c). Aus der

Entstehungsgeschichte sind demnach keine triftigen Gründe ersichtlich, die für

ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut sprechen (vgl. zum Ganzen auch BGE

1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2).

Der Gesetzgeber wollte die

Administrativmassnahmen somit im Strassenverkehr bei Rückfällen verschärfen. Personen,

die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer

Verkehrsteilnehmer aufs Spiel setzen, sollen für lange Zeit oder sogar für

immer aus dem Verkehr gezogen werden (BBl 1999 4474). Die Entscheidung des

Gesetzgebers, den Beginn der Rückfallfrist nach Ablauf der Entzugsdauer

anzusetzen, entspricht diesen Zielen und ist nachvollziehbar. Auch aus dem Sinn

und Zweck ergeben sich demnach keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom

Wortlaut des Gesetzes. Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich ebenfalls keine

entscheidwesentlichen Aufschlüsse über die Rückfallfrist.

6.4

Es bestehen demnach keine

triftigen Gründe, um vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Daran vermag auch

das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Verfügung der

Vorinstanz vom 16. August 2016 nur einen Tag vor Ablauf der fünfjährigen Frist

erlassen wurde, ansonsten die Fristen ihres Zweckes und Sinnes entleert würden.

Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Diese

Mindestentzugsdauer darf, auch bei Berufschauffeuren, nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der angefochtene Entscheid verletzt demnach den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen

sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser